Beschluss
14 TZ 2444/97
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:0731.14TZ2444.97.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gem. § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO ist abzulehnen, weil in der Antragsschrift die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, nicht in einer dem § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt worden sind. Dieser Begründungszwang, mit dem gleichzeitig in § 67 Abs. 1 VwGO ein Vertretungszwang auch vor den Oberverwaltungsgerichten normiert worden ist, soll im Interesse der Entlastung der Berufungsinstanz und Beschwerdeinstanz den Aufwand für die Bearbeitung eines Zulassungsantrages reduzieren (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Ds 13/3993, S. 13 zu Nr. 16 (§ 124 a VwGO)). Auch wenn insbesondere bezüglich der neu eingeführten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO insoweit keine zu strengen Maßstäbe anzulegen sind, ist deshalb doch zumindest zu verlangen, daß von dem rechtskundigen Rechtsanwalt der Prozeßstoff durchgearbeitet und dem Gericht die für die Entscheidung über den Zulassungsantrag notwendigen Gesichtspunkte in dem Sinne geordnet dargelegt werden, daß die Zulassungsgründe im Einzelnen genau bezeichnet bzw. benannt werden und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutert wird, aus welchen Gründen jeweils welcher der geltend gemachten Zulassungsgründe für gegeben erachtet wird; es ist nämlich nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus dem Zulassungsantrag etwaige Zulassungsgründe selbst herauszusuchen (vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 27. Januar 1997 - Bs VI 2/97 - NVwZ 1997 S. 689 ff. ; vgl. auch Hess. VGH, Beschluß vom 4. April 1997 - 12 TZ 1079/97 -). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Antragsbegründung schon in formeller Hinsicht nicht, denn in ihr ist keiner der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe benannt, und zwar weder durch die Angabe der gesetzlichen Vorschrift noch durch die (wörtliche) Wiedergabe ihres Inhalt, und der Beschluß des Verwaltungsgerichts wird darin vielmehr ohne jeden Obersatz und wenig geordnet in der Art einer Begründung für eine bereits zugelassene Beschwerde angegriffen, so daß dem Gericht eine rechtlich systematische Ordnung der vorgebrachten Erwägungen überlassen bleibt und die Bearbeitung des Zulassungsantrages durch dessen Begründung eher erschwert als erleichtert wird. Selbst wenn man trotzdem - entgegen der Auffassung des Senats - hier die formellen Darlegungserfordernisse deshalb noch als erfüllt ansehen wollte, weil die Angriffe der Antragsbegründung gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluß als Begründung des Zulassungsgrundes der "ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bzw. Beschlusses" im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO anzusehen sein können, die von der Begründung des zuzulassenden Rechtsmittels selbst grundsätzlich auch schwer zu unterscheiden ist, und weil dieser Zulassungsgrund letztlich der Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit dienen soll, was ein gewisses Zurücktreten der Entlastungsfunktion rechtfertigen könnte, bliebe der Antrag trotzdem erfolglos, weil dieser allenfalls angesprochene Zulassungsgrund auch in inhaltlicher Hinsicht nicht hinreichend dargelegt ist. Zwar hat der Antragsteller im Hinblick auf die ihm schon vor dem rechtskräftigen Verfahrensabschluß drohende Beitreibung der Ersatzvornahmekosten und der Verwaltungsgebühren für den Erst- und den Widerspruchsbescheid wohl zu Recht sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse und damit die fehlerhafte Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses geltend gemacht. Da der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber dem Zweck dienen soll, "die Einzelfallgerechtigkeit zu verwirklichen und grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren" (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Ds 13/3993 S. 13 zu Nr. 15 (§ 124 VwGO)), ist für eine Zulassung insoweit erforderlich, daß in dem Antrag in sich schlüssig und überzeugend dargelegt wird, daß an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Ergebnis mehr als bloße, nämlich in dem Sinne "ernstliche" Zweifel bestehen, daß diese im Ergebnis als "grob ungerecht" bzw. unvertretbar anzusehen ist (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 17. Februar 1997 - 14 TZ 385/97 - und vom 27. März 1997 - 14 TZ 966/97 -; vgl. Bader, DÖV 1997 S. 442 (446)). Bei der danach vorzunehmenden Schlüssigkeitsprüfung ist das Gericht allein auf die vom Antragsteller entsprechend § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe beschränkt und darf nicht - wie im erst noch angestrebten eigentlichen Rechtsmittelverfahren - eine eigene umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung vornehmen. Diesen inhaltlichen Anforderungen wird die vorliegende Antragsbegründung nicht gerecht, weil sie nicht hinreichend darlegt, warum die erfolgte Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzantrages des Antragstellers im Ergebnis grob fehlerhaft gewesen wäre, warum also eine Ablehnung des Antrages als unbegründet unvertretbar wäre. Die (bloß angedeuteten) Behauptungen des Antragstellers, er habe für die Beseitigung des Autowracks nach dessen Verkauf wegen fehlender Verantwortlichkeit nicht in Anspruch genommen werden dürfen, ist angesichts des in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Umstands wenig überzeugend, daß er als letzter Halter des Fahrzeugs eingetragen und als solcher verantwortlich war, den angeblichen Halterwechsel der Zulassungsstelle auch nicht gemeldet hat und die angeblichen Käufer nicht oder allenfalls nach weiteren aufwendigen Ermittlungen hätten herangezogen werden können. Danach war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Bei der das gesamte Verfahren gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG erfassenden Streitwertbemessung gem. § 13 Abs. 1 GKG war das Interesse des Antragstellers entsprechend seiner Zulassungsantragsbegründung nach den ihm drohenden Verwaltungsgebühren für den Erstbescheid von 261,00 DM (einschließlich Mahngebühren) und für den Widerspruchsbescheid von 180,00 DM sowie nach den anteiligen Ersatzvornahmekosten von 123,00 DM zu bemessen; der sich daraus ergebende Gesamtbetrag von 564,00 DM war wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens zu halbieren. Dieser Beschluß ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.