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Beschluss

4 TZ 2338/97

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0808.4TZ2338.97.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist zulässig. Er genügt gerade noch den Anforderungen des § 146 Abs. 5 VwGO. Gemäß § 146 Abs. 5 Satz 2 VwGO sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Aus welchen Gründen nur zugelassen werden darf, ergibt sich über die Verweisung des § 146 Abs. 4 VwGO aus der Aufzählung in § 124 Abs. 2 VwGO. Die Antragsschrift legt inhaltlich dar, dass nach Auffassung der Antragstellerinnen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO analog). Allerdings wird dieser Zulassungsgrund nicht ausdrücklich genannt. Das Vorbringen lässt sich ihm jedoch eindeutig zuordnen. Der Senat sieht hierin eine hinreichende Bezeichnung des Zulassungsgrundes (wie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.1997 in VBlBW 1997 S. 261, für diese Fallgestaltung wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.1997 - 18 B 576/97 -, Lortz in BayVBl 1997 S. 257 ff. ). Mit dieser Einschränkung teilt der Senat die zum neu gestalteten Verfahrensrecht mehrheitlich mit noch größerer formaler Strenge vertretene Rechtsmeinung, dass nach dem Vorbild der Revisionsnichtzulassungsbeschwerde ein Zulassungsgrund zweifelsfrei angegeben werden muss, dass konkret ausgeführt werden muss, warum er vorliegen soll, und dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, aus einer Reihe von Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung nach Art einer Beschwerdeschrift die Darlegungen herauszusuchen und zuzuordnen, die einen gesetzlichen Zulassungsgrund betreffen und sein Vorliegen begründen könnten (vgl. dazu die schon zitierte Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen, ferner insbesondere die Beschlüsse des OVG vom 07.04.1997 - 11 B 594/97 - und vom 13.05.1997 - 11 B 799/97 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 14 S 545/97 -; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 27.01.1997 in NVwZ 1997 S. 689; Hess. VGH, Beschluss vom 04.04.1997 - 12 TZ 1079/97 - und vom 31.07.1997 - 14 TZ 2444/97 -). Deshalb genügt auch der Hinweis auf früheres Vorbringen den formalen Anforderungen nicht. Speziell für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist erforderlich, dass ein Antragsteller sich mit den Entscheidungsgründen auseinandersetzt und im Einzelnen anführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält, aus welchen Gründen sich die Unrichtigkeit ergeben soll und warum dies im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.1997 - 11 B 799/97 -). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Antragsschrift gerecht. Nach den bisherigen Angaben zum Bautenfortschritt kann auch nicht festgestellt werden, dass den Antragstellerinnen derzeit etwa das Rechtsschutzinteresse für die Zulassung der Beschwerde fehlte. Die somit zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des Gesetzes. Über die Auslegung des Begriffs der ernstlichen Zweifel besteht nur insoweit Einigkeit, als nicht jegliche Zweifel genügen sollen, sondern nur Zweifel von einigem Gewicht. Bei der Bestimmung dieses Mindestmaßes aber zeigen sich Unterschiede. In der Auslegung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der die gleiche Formulierung enthält, sieht die mittlerweile größere Zahl der Obergerichte ernstliche Zweifel erst dann als gegeben an, wenn der Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, während die Minderheit in der Rechtsprechung mit einer starken Meinung in der Literatur ernstliche Zweifel schon annehmen will, wenn beachtliche Gründe für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprechen und der Erfolg oder Misserfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache annähernd gleich wahrscheinlich, also der Ausgang offen erscheint (vgl. die Stellungnahmen und Übersichten bei Kopp, VwGO 10. Aufl., § 80 Rdnr. 70 und 82, Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 36; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rdnr. 195). Daneben werden nunmehr schon in Auslegung des § 124 Abs. 2 VwGO n. F. die Auffassungen vertreten, ernstliche Zweifel bestünden, wenn die Entscheidung im Ergebnis als grob ungerecht bzw. unvertretbar anzusehen ist (Hess. VGH, u. a. Beschluss vom 31.07.1997 - 14 TZ 2444/97 - unter Bezugnahme auf den Gesetzentwurf, BT-Drs. 13/3993 S. 13 zu Nr. 15 (§ 124 VwGO)) oder wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.1997 - 14 S 594/97 - wohl entsprechend dem Maßstab für die Anwendung des Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Urteil vom 14.05.1996 in BVerfGE 94, 168 ff. ). Die erstgenannte Auffassung ist eher der Mehrheitsmeinung zu § 80 Abs. 4 VwGO zuzurechnen, die zweitgenannte Meinung steht der Minderheitsmeinung zu dieser Vorschrift nahe, ohne sich hinsichtlich der Erfolgsaussicht für das Rechtsmittel in der Hauptsache quantitativ festzulegen. Die noch weitergehende Auffassung von Roth (VerwArch 88, 1997, S. 416 ff.), der aus dem unterschiedlichen Charakter eines Eilrechtsschutzverfahrens nach § 80 VwGO und eines Berufungszulassungsverfahrens nach § 124 VwGO n. F. ableitet, dass § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Zulassung aller nicht offensichtlich aussichtslosen Berufungen rechtfertige (a. a. O., S. 426 f.), gibt für den vorliegenden Fall eines Antrags auf Zulassung einer Beschwerde nichts her, weil mit dieser Überlegung ein eigenes ("eigenständiges") Verständnis des Wortlauts desselben Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in seiner Anwendung über die Verweisung in § 146 Abs. 4 VwGO auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht begründet werden kann. Der Senat kann hier offenlassen, welches Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Vorzug verdient. Denn auch bei der großzügigsten für das Eilverfahren in Betracht kommenden Auslegung der Vorschrift bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Überschreitung des im Bebauungsplan festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung bezüglich der Vollgeschosszahl im Haus Ahornweg 4 und der GFZ durch Nichtanrechnung von Flächen von Aufenthaltsräumen in Garten- und Dachgeschossen verletze kein Nachbarrecht der Antragstellerinnen, begegnet keinen gewichtigen Bedenken. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass begründete Einwendungen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die GRZ sei eingehalten und die Geschosse, in denen Flächen von Aufenthaltsräumen nicht angerechnet werden, seien keine Vollgeschosse, nicht erhoben worden sind. Ob die Genehmigung von drei Vollgeschossen im äußerlich erhaltenen Teil des Gebäudes Ahornweg 4 und die Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGBMaßnG objektiv rechtmäßig sind, was vom Verwaltungsgericht für die anscheinend schematisch gehandhabte Nichtanrechnung von Geschossflächenteilen in Frage gestellt wurde, kann hier offenbleiben. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht keinen nachbarschützenden Charakter der Festsetzungen des Bebauungsplans erkannt. Abweichungen vom Bebauungsplan führen damit selbst dann, wenn sie zu Unrecht genehmigt sein sollten, nicht ohne weiteres zur Verletzung von Nachbarrechten, sondern nur bei Verstoß gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Dass ein solcher Verstoß nicht vorliege, hat das Verwaltungsgericht mit vertretbarer Begründung angenommen. Der beschließende Senat hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und an seine eigene Rechtsprechung zum Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich entschieden, dass ein Nachbar Schutz gegen eine ihm nachteilige Befreiung eines Bauinteressenten von einer nicht drittschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans genießt, wenn der betroffene Belang im Rahmen der Bauleitplanung beachtlich ist, wenn er durch die Festsetzung, von der befreit werden soll, mindestens reflexartig objektivrechtlich geschützt ist und wenn er von solchem Gewicht ist, dass er sich bei gerechter Abwägung, bei der auch Interessen anderer Nachbarn und der Allgemeinheit zu berücksichtigen sein können, gegen das Interesse des Bauinteressenten durchsetzen muss (Beschluss vom 18.09.1989 - 4 TG 2261/89 - in BRS 49 Nr. 189). Im Ergebnis gleich zu behandeln ist der Fall, dass eine Baugenehmigung mit gleicher Wirkung zum Nachteil des Dritten ohne eine an sich notwendige Befreiung erteilt wird, denn dann kann Nachbarschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB gegeben werden (BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 in BRS 49 Nr. 188, Urteil vom 26.09.1991 in BRS 52 Nr. 5). Selbst wenn dieser Fall hier vorliegen sollte, man die Antragstellerinnen auch als Nachbarn ansieht und ihr Interesse an einer dem gewachsenen Charakter des gehobenen Wohngebiets entsprechenden maßvollen baulichen Nutzung für abwägungsrelevant hält und durch die Festsetzungen des bestehenden, vom Verwaltungsgericht als gültig erachteten Bebauungsplans reflexartig geschützt sieht, würde jedenfalls die letzte Voraussetzung des Nachbarschutzes nicht erfüllt sein. Das Baugebiet ist ersichtlich vom Außenbereich im Norden zum verdichteten Wohn- und Geschäftsgebiet der Innenstadt im Süden fortschreitend mit unterschiedlichen Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung aus städtebaulichen Überlegungen abgestuft beplant worden. Die Festsetzungen für die Grundstücke der Beigeladenen lassen nur ein geringeres Maß der Nutzung zu als für die Grundstücke der Antragstellerinnen; diese stehen mit den Beigeladenen insoweit demnach auch nicht in einem nachbarlichen Austauschverhältnis. Gegenüber einer denkmöglichen Bebauungsplanung, die für die Grundstücke der Beigeladenen eine GFZ festlegte, wie sie in den angegriffenen Baugenehmigungen den Beigeladenen zugestanden wurde, müsste sich ein Interesse der Antragstellerinnen an einem geringeren Maß der baulichen Nutzung dort, soweit es überhaupt beachtlich wäre, nicht notwendigerweise durchsetzen. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragstellerinnen ist mit dem Vorbringen, nach dem Kenntnisstand der Antragstellerinnen werde das Haus mit einem geringsten Abstand von 4,40 m vom Bürgersteig errichtet, nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung die Abstandsfläche für ausreichend erachtet. Darauf gehen die Antragstellerinnen nicht ein. Abgesehen davon, dass sie auch ignorieren, dass schon in erster Instanz eine Einmessbescheinigung vorgelegt worden ist, die eine fast zentimetergenaue Übereinstimmung des tatsächlichen Mindestabstands zur Straße mit dem genehmigten bestätigt, müsste die Rechtsverletzung in der angefochtenen Baugenehmigung und nicht etwa allein in einer abweichenden Bauausführung liegen, um im Verfahren nach §§ 80, 80 a VwGO beachtlich zu sein. Rechtsschutz gegen eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung kommt nur auf der Grundlage eines gegebenenfalls nach § 123 VwGO vorläufig zu sichernden ordnungsrechtlichen Einschreitensanspruchs in Betracht. Bauordnungsrechtlich ist eine Eigentumsverletzung der Antragstellerinnen auch nicht durch die Behauptung, eine Überschwemmung im Kellerbereich sei durch die Ausführung der streitigen Bauvorhaben verursacht worden, dargetan. Der Schadenstatbestand wird nach Zeitpunkt, Zeitdauer - die möglicherweise schon beendet ist -, Art und Umfang nur unzulänglich, in Bezug auf die Betroffenheit der beiden Grundstücke der Antragstellerinnen auch widersprüchlich geschildert. Der behauptete, von den anderen Verfahrensbeteiligten aber bestrittene zeitliche Zusammenhang zwischen Eindringen von Wasser im Keller auf der dem Bauvorhaben der Beigeladenen gegenüberliegenden Straßenseite kann allenfalls einen Verdacht auf einen ursächlichen Zusammenhang begründen. Ihm nachzugehen wäre zunächst Sache der Eigentümer. Für eine schadenstiftende Kausalität aus Umständen, die öffentlich-rechtlich Gefahren abwehrende Vorkehrungen auf den Grundstücken der Beigeladenen erforderten, ist nichts dargetan. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Vorbringen als unsubstantiiert angesehen. Soweit gerügt wird, dass das Verwaltungsgericht nicht zumindest selbst weiter aufgeklärt hat, und damit etwa zusätzlich ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden soll, ist die Rüge nicht begründet, weil das Gericht auf der Grundlage seiner zutreffenden Rechtsauffassung keine Veranlassung zu weiterer Ermittlung hatte, so dass es auf die Grenzen der Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO im Übrigen nicht ankommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den anwaltlich vertretenen Beigeladenen, die einen Antrag gestellt und sich am Verfahren beteiligt haben, die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antrags- und das Zulassungsverfahren gemäß § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14 GKG jeweils auf 24.000,-- DM festgesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof folgt der Bewertung der Bedeutung der Sache für die Antragstellerinnen durch das Verwaltungsgericht, das das Interesse in der Hauptsache mit 48.000,-- DM angenommen hat. Nach ständiger Übung setzt der Senat, wenn keine Besonderheiten des Einzelfalls etwas anderes erfordern, den Streitwert im Eilrechtsschutzverfahren auf die Hälfte des Werts der Hauptsache fest, das sind 24.000,-- DM. Die Befugnis des Rechtsmittelgerichts zur Abänderung des erstinstanzlichen Streitwerts ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. - Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar; § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG. Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung auf dem Anwesen, die Antragstellerin zu 2 Eigentümerin des Hausgrundstücks. Auf der gegenüberliegenden nordöstlichen Straßenseite der straße lag das bis zur nordöstlichen Parallelstraße weg reichende Grundstück Gemarkung der Beigeladenen, das nach Erteilung der Baugenehmigungen, die von den Antragstellerinnen angegriffen werden, in die Grundstücke geteilt wurde. Das Grundstück war unbebaut. Auf dem Grundstück stand ein Altbau, der zum Teil abgebrochen wurde. Für das Baugebiet besteht der Bebauungsplan. Er sieht für das Straßengeviert, in dem die Eigentumswohnungsanlage der Antragstellerin zu 1 und das Haus der Antragstellerin zu 2 stehen, die Festsetzungen WR III 0,25, 0,75, o und für das nordöstliche anschließende Baugebiet, in dem die genannten Grundstücke der Beigeladenen liegen, die Festsetzungen WR III 0,3, 0,6, o vor. Die Antragsgegnerin erteilte den Beigeladenen mit Bescheid vom 23.04.1996 die Baugenehmigung für die Sanierung und den Umbau der denkmalgeschützten Villa Ahornweg 4 in ein Vierfamilienwohnhaus und für zwei Garagen "mit je zwei Doppelparkern" mit zusammen vier Stellplätzen. Mit Bescheid vom 08.07.1996 gab die Antragsgegnerin die Baugenehmigung für ein Sechsfamilienwohnhaus mit Tiefgarage für sechs Stellplätze auf dem Grundstück Die Antragstellerin zu 1 legte durch ihren Bevollmächtigten am 30.07.1996 gegen die Baugenehmigung vom 08.07.1996 Widerspruch ein. Beide Antragstellerinnen erhoben mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten am 05.11.1996 Widerspruch gegen beide Baugenehmigungen, die ihnen nicht zugestellt worden waren. Die Antragstellerinnen haben am 05.03.1997 beim Verwaltungsgericht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt. Mit dem Widerspruch und dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz haben sie im Wesentlichen vorgetragen, dass durch den Teilabbruch und Umbau des Hauses gegen Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes und der Erhaltungssatzung der Stadt für das nördliche Villengebiet vom 12.12.1991 verstoßen werde. Die genehmigten Bauvorhaben überschritten die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3, weil 416,1 qm überbaute Fläche zulässig, jedoch 424,13 qm geplant seien. Die Vollgeschosszahl werde nicht eingehalten, weil bei beiden Neubauten ein Gartengeschoss, ein Erdgeschoss, ein Obergeschoss und ein ausgebautes Dachgeschoss vorgesehen und sowohl die Gartengeschosse als auch die Dachgeschosse Vollgeschosse seien. Die Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,6 werde überschritten, weil bei einer Grundstücksgröße von 1.387 qm 882,2 qm Geschossfläche zulässig wären, die gesamte Geschossfläche einschließlich der in den Garten- und Dachgeschossen aber 1.265,6 qm betrage. § 4 Abs. 1 des Baugesetzbuchmaßnahmengesetzes erlaube diese Überschreitung nicht. Auch die Abstandsfläche des Hauses T sei straßenseitig nicht eingehalten, weil bis zur Straßenmitte 11,5 m zur Verfügung stünden, der Abstand aber bei der Höhe der Giebelwand 11,6 m betragen müsste. Die Vorhaben seien dem Gebietscharakter nicht mehr angemessen; sie führten wie schon vorangegangene Baumaßnahmen der Beigeladenen auf Nachbargrundstücken zu einer erheblichen Verdichtung der Bebauung und tangierten die Eigentumsrechte der Antragstellerinnen. Die genehmigten Garagen- und Freistellplätze reichten nicht aus. Ferner sei während der Bauarbeiten auf den Grundstücken der Beigeladenen Wasser im Keller des Hauses 5 zutage getreten und habe Feuchtigkeitsschäden hinterlassen; am Haus hätten sich Risse gebildet. Zu dieser Zeit sei mit den Erdbauarbeiten für die Häuser T. schon begonnen gewesen. Es sei zu befürchten, dass nun neue Schäden aufträten, und zu vermuten, dass die Antragsgegnerin den Beigeladenen keine Auflagen zur Vermeidung solcher Schäden gemacht habe. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen sind dem Rechtsschutzantrag entgegengetreten. Die Antragsgegnerin hat u. a. vorgetragen, dass die Vollgeschosszahlen gewahrt seien, da die Garten- und Dachgeschosse keine Vollgeschosse seien. Allerdings entspreche das denkmalgeschützte Gebäude mit drei Vollgeschossen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans, doch handele es sich bei der äußeren Hülle des Gebäudes um denkmal- und bestandsgeschützten Bestand. Auch die zulässige GRZ sei mit einer leicht veränderten Planung der Häuser bei 416,11 qm eingehalten. Bei der Berechnung der GFZ seien Ausnahmen und Befreiungen gewährt worden. Beim Haus seien gemäß § 4 BauGBMaßnG das Gartengeschoss und das Dachgeschoss nicht angerechnet worden. Diese Begünstigung werde regelmäßig Bauherren mit dem Ziel der Nachverdichtung und des sparsamen Umgangs mit Bauland gewährt. Für das Haus Ahornweg 4 sei bezüglich des Dachgeschosses eine Ausnahme nach § 4 BauGBMaßnG und im Umfang der Teilfläche des Gartengeschosses eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB gewährt worden. Bauordnungsrechtlich würde allenfalls die südöstliche Abstandsfläche des Hauses zur Straße hin für die Antragstellerinnen von Bedeutung sein. Nach § 6 HBO sei ein Abstand von 3,50 m erforderlich; mindestens 4 m seien eingehalten. Die Antragsgegnerin hat später eine Einmessungsbescheinigung vorgelegt, der zufolge das Haus mit einem Mindestabstand von 5,49 m zur straßenseitigen Grundstücksgrenze errichtet wurde. Sie hat weiter vorgetragen, für zehn Wohneinheiten stünden zehn Kraftfahrzeugstellplätze zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 06.05.1997 den Antrag der Antragstellerinnen auf vorläufigen Rechtsschutz abgewiesen. Es hat den Antrag bezüglich des genehmigten Teilabrisses des Hauses als unzulässig, im Übrigen als unbegründet angesehen. Bezüglich der Geschosszahl des Hauses A. ist es der Argumentation der Antragsgegnerin gefolgt. Bei der unstreitigen Überschreitung der GFZ um etwa die Hälfte hat das Verwaltungsgericht zwar bezweifelt, ob die Antragsgegnerin von ihrem Ermessen ordnungsgemäß Gebrauch gemacht habe, jedoch keinen nachbarschützenden Charakter des für gültig erachteten Bebauungsplans und keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme festgestellt. Im Übrigen hat es festgehalten, dass mehrere Gebäude in der nächsten Umgebung eine ähnliche oder noch größere Geschossfläche und Kubatur hätten. Bei der GRZ hat es keine eindeutige Verletzung von Nachbarrechten erkannt, bei der Geschosszahl, abgesehen vom umgebauten Haus Ahornweg 4, keine Rechtsverletzung, ebenso beim straßenseitigen Abstand des Hauses Auch bezüglich der Zahl der Stellplätze für die Neubauten hat das Verwaltungsgericht Nachbarrechte nicht verletzt gesehen und für die Vorschriften der Erhaltungssatzung und des Denkmalschutzes Nachbarschutz generell verneint. Bezüglich der behaupteten Schäden an den eigenen Gebäuden hätten die Antragstellerinnen, hat das Verwaltungsgericht angenommen, einen Ursachenzusammenhang mit den bekämpften Bauvorhaben nicht schlüssig dargetan. Gegen den am 06.06.1997 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragstellerinnen mit einem am 20.06.1997 eingegangenen Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Ohne einen Zulassungsgrund ausdrücklich zu bezeichnen, tragen sie vor, sie könnten der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht beitreten, dass sie mangels Verletzung nachbarschützender Vorschriften keinen vorläufigen Rechtsschutz beanspruchen könnten. Hierfür werden im Wesentlichen drei Gesichtspunkte angeführt: Die Überschreitung der GFZ um etwa die Hälfte sei nicht durch § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGBMaßnG gedeckt, denn es handele sich um Flächenmehrungen in Vollgeschossen. Die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan habe nachbarschützenden Charakter, sie diene der Bewahrung des Charakters der villenartigen Bebauung. Die Summierung der Überschreitungen bei GRZ, GFZ und Geschosszahl verletzten die Antragstellerinnen in ihren Rechten. Nach Ansicht der Antragstellerinnen sei auch die Abstandsfläche in Richtung nicht eingehalten. Nach ihrem Kenntnisstand betrage der Abstand zwischen dem Haus und dem Bürgersteig nur 4,40 m, möglicherweise abweichend von den genehmigten Bauplänen. Schließlich habe das Verwaltungsgericht irrig die Überschwemmung im Kellerbereich der Anwesen der Antragstellerinnen nach Beginn der Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen, durch die die Antragstellerinnen ebenfalls in ihren Rechten verletzt seien, nicht als Folge des Bauvorhabens berücksichtigt; eine weitere Sachverhaltsklärung hätte dem Gericht oblegen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Zulassung der Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, der Rohbau des Hauses sei mittlerweile fertiggestellt und damit das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerinnen entfallen. Davon abgesehen habe das Verwaltungsgericht den Rechtsschutzantrag mit zutreffenden Gründen abgelehnt. Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, den Zulassungsantrag zurückzuweisen. Auch sie gehen davon aus, dass den Antragstellerinnen das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Im Übrigen entgegnen sie auf den Vortrag der Antragstellerinnen, dass das Keller- und das Dachgeschoss des Hauses keine Vollgeschosse seien und eine Überschreitung der GFZ entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGBMaßnG habe zugelassen werden können. Außerdem seien die Bebauungsplanfestsetzungen nicht nachbarschützend. Bezüglich der Stellung des Gebäudes verweisen sie auf die vorgelegte Einmessungsbescheinigung und weitere Unterlagen. Sie bestreiten die Kausalität von Bauarbeiten an ihren Neubauten für Schäden auf den Grundstücken der Antragstellerinnen. Es lägen Gutachten vor, die besagten, dass sämtliche behaupteten Schäden schon vor der Ausführung des streitigen Bauvorhabens entstanden seien.