Beschluss
2 TG 2397/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1985:1212.2TG2397.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Überlassung städtischer Räumlichkeiten zur Durchführung mehrerer Parteiveranstaltungen. Die Antragsgegnerin, die Räume in Einrichtungen der beigeladenen Stadt Frankfurt am Main nach Maßgabe der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Vermietung der Räume in Bürgerhäusern und Mehrzweckhallen" - Allgemeine Geschäftsbedingungen - verwaltet, "vermietete" der Antragstellerin im Dezember 1984 städtische Säle zur Durchführung mehrerer Parteiveranstaltungen, u.a. für den 15., 19, und 27. Dezember 1985. Ziffer 7 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lautet: "Die Vermieterin ist berechtigt, vom Vertrag vorzeitig zurückzutreten oder den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt, durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, eine Schädigung des Ansehens der Vermieterin zu befürchten ist, die Veranstaltung gegen bestehende Gesetze verstößt, oder die Mieträume infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden können." Nachdem es am 28. September 1985 anläßlich einer Demonstration gegen eine Veranstaltung der Antragstellerin zu schweren Ausschreitungen gekommen war, die zu der tödlichen Verletzung eines Demonstranten und erheblichen Sachschäden geführt hatten, beschloß der Magistrat der Beigeladenen am 25. Oktober 1985, die Antragsgegnerin anzuweisen, die mit der Antragstellerin geschlossenen Mietverträge fristlos zu kündigen und ihr bis zum Ende des Jahres keine Räumlichkeiten mehr zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 5. November 1985 "kündigte" die Antragsgegnerin die mit der Antragstellerin geschlossenen Verträge fristlos mit der Begründung, daß aufgrund der in der Vergangenheit, insbesondere im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 28. September 1985, gewonnenen Erkenntnisse auch bei künftigen Veranstaltungen der Antragstellerin mit Ausschreitungen und Gewalttaten gerechnet werden müsse. Am 6. November 1985 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr, der Antragstellerin, u.a. die aus der Beschlußformel ersichtlichen Räumlichkeiten zu den dort genannten Zeiten zu überlassen. Den Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 14. November 1985 mit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Anspruch der Antragstellerin auf Überlassung kommunaler Einrichtungen nach § 20 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 1981 (GVBl. I S. 66) - HGO - bestehe nur im Rahmen der allgemeinen Vorschriften. Diese umfaßten auch die in Ziffer 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen. Ob hier eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinreichend konkret dargetan sei, könne dahingestellt bleiben, weil die geplanten Veranstaltungen durch das Gesetz Nr. 5 - "Auflösung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP)" - der Militärregierung-Deutschland (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland Nr. 3, S. 11) untersagt seien. Ziffer 4 dieses Gesetzes verbiete jegliche Tätigkeit seitens aufgelöster nationalsozialistischer Organisationen oder Handlungen zum Zwecke der Erneuerung solcher Tätigkeiten. Es seien hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Betätigung der NPD als Erneuerung nationalsozialistischer Bewegungen im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei. Das Gesetz Nr. 5 der Militärregierung-Deutschland gelte bis zur Außerkraftsetzung durch den Gesetzgeber fort und füge sich auch in das System des Grundgesetzes ein. Art. 139 GG verschaffe ihm auch für den Fall Geltung, daß es mit anderen Verfassungsnormen kollidieren sollte. Die Ungleichbehandlung der Antragstellerin gegenüber anderen Parteien habe deshalb ihre Wurzel in Art. 139 GG und Art. 158 der Hessischen Verfassung - HV -; sie beruhe erst in zweiter Linie auf dem diese Verfassungsnormen ausfüllenden Gesetz Nr. 5 der Militärregierung-Deutschland. Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, soweit sich ihr Antrag nicht durch Zeitablauf erledigt hat. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. II. Die Beschwerde hat Erfolg; das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Unrecht abgelehnt. Der auf Erlaß einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerichtete Antrag ist zulässig und begründet. Ein Anordnungsgrund besteht schon deshalb, weil die Antragstellerin bis zum Zeitpunkt der geplanten Parteiveranstaltungen keine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache erstreiten könnte. Um ihr überhaupt effektiven Rechtsschutz gewähren zu können, darf die einstweilige Anordnung hier ausnahmsweise die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen (vgl. Beschluß des Senats vom 5. März 1983 - 2 TG 20/83 -). Der Anordnungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich daraus, daß ihr die Antragsgegnerin die Überlassung der fraglichen Räume zu den gewünschten Zeiten verbindlich zugesagt hat und die zur Beendigung dieses Rechtsverhältnisses ausgesprochene "Kündigung" unwirksam ist. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 9. November 1985 (2 TG 2228/85), von dem abzuweichen keine Veranlassung besteht, dargelegt, daß sich die Entscheidung über die Vergabe von Einrichtungen durch die Antragsgegnerin nach öffentlichem Recht bestimmt, auch wenn sie äußerlich mit dem Abschluß eines eventuell privat-rechtlichen Mietvertrags zusammenfallen sollte. Nichts anderes gilt für die auf Ziffer 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestützte fristlose Kündigung; sie ist als Kehrseite der Vergabeentscheidung - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat hoheitlicher Natur. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob - wie das Verwaltungsgericht weiter meint - Ziffer 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den "bestehenden Vorschriften" im Sinne des § 20 Abs. 1 HGO zu rechnen ist. Denn jedenfalls kann die Vergabe städtischer Räumlichkeiten an einen Bewerber nur wegen solcher Umstände rückgängig gemacht werden, die dem Anspruch auf Benutzung der öffentlichen Einrichtung auch von vornherein mit Erfolg entgegengehalten werden könnten. Solche Gründe sind hier weder von der Antragsgegnerin dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die Betätigung der Antragstellerin als eine gesetzlich verbotene Erneuerung der nationalsozialistischen Tätigkeit anzusehen sei, steht schon entgegen, daß das Gesetz Nr. 5 der Militärregierung-Deutschland durch § 1 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23. Juli 1958 (BGBl. I S. 540, Teil B der Anlage 1 zu § 1) aufgehoben worden ist. Hierzu war der Bundesgesetzgeber durch Art. 1 des Ersten Teils des Vertrags zur "Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen" zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Besatzungsmächten vom 26. Mai 1952 (in der Fassung des "Pariser Protokolls" vom 23. Oktober 1954, vgl. Bekanntmachung vom 30. März 1955, BGBl. II S. 405) ermächtigt, weil das Gesetz Nr. 5 der Militärregierung-Deutschland nicht zu den "versteinerten" Besatzungsstatuten gehört, die durch den "Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten" (vgl. Bekanntmachung vom 30. März 1955, BGBl. II S. 305) und die in dessen Art. 8 genannten Zusatzabkommen der deutschen Rechtssetzungsgewalt entzogen sind. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, daß die (zulässige) Ungleichbehandlung der Antragstellerin gegenüber anderen Parteien ihre Wurzel in Art. 139 GG und 158 TV habe und erst in zweiter Linie auf dem diese Verfassungsnormen ausfüllenden Gesetz Nr. 5 der Militärregierung-Deutschland beruhe, läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob Art. 139 GG und 158 TV unabhängig von der Fortgeltung des Gesetzes Nr. 5 der Militärregierung-Deutschland eine den Anspruch aus § 20 Abs. 1 und 3 HGO unmittelbar ausschließende Rechtswirkung beigemessen wird. wäre das von dem Verwaltungsgericht so gemeint, könnte sich dem der Senat nicht anschließen. Art, 139 GG, nach dem die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften von den Bestimmungen des Grundgesetzes unberührt bleiben, ist nach nahezu einhelliger Auffassung in der Kommentarliteratur mit dem Abschluß der sogenannten Entnazifizierung gegenstandslos geworden (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 6. Auflage, Rdnr. 1 zu Art. 139; Hocker, in: Kommentar zum Grundgesetz, Herausgeber: von Münch, 2. Auflage, Rdnr. 11 zu Art. 139; Herzog in: Maunz/Dürig/ Herzog/Scholz, Grundgesetz, Rdnr. 4 zu Art. 1301; entsprechendes gilt für Art. 158 HV, vgl. zu der vergleichbaren Bestimmung des Art. 184 der Bayerischen Verfassung: Entscheidung des BayStGH vom 24. April 1950, DÖV 50, 470, 475). Selbst wenn diese Verfassungsnorm eine materiell fortwirkende Grundsatzaussage gegen nationalsozialistische und verwandte Staatsauffassungen enthalten sollte (so Hamann/Lenz, Grundgesetz, 3. Auflage, Anm. A zu Art. 139; dagegen mit beachtlichen Gründen Herzog, a.a.O.), ließen sich daraus keine aktuellen Rechtswirkungen - wie die Verwirkung eines gesetzlichen Anspruchs - ableiten (vgl. Ladeur in: Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Reihe Alternativkommentare - Rdnr. 2 zu Art. 139). Die Antragsgegnerin kann ihre "Kündigung" vom 5. November 1985 nicht mit Erfolg darauf stützen, die Veranstaltungen der Antragstellerin führten zu einer Störung dar öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Hinweis der Antragsgegnerin, daß die Antragstellerin verfassungsfeindliche Ziele verfolge, ist rechtlich unbeachtlich. Die verbindliche Feststellung, daß eine Partei verfassungswidrig ist, kann nach Art. 21 Abs. 2 GG nur das Bundesverfassungsgericht in dem dafür vorgesehenen Verfahren treffen. Da eine solche Entscheidung zum Nachteil der Antragstellerin nicht ergangen ist, kann sie sich wie jede andere Partei auf die verfassungsrechtlich verbürgte Betätigungsfreiheit berufen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. Juli 1981 - 2 BvE 1/79 -; Urteil des Senats vom 28. November 1978, NJW 79, 997). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die von der Antragstellerin für der 15., 19, und 27. Dezember 1985 geplanten Parteiveranstaltungen selbst zu einer unmittelbaren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Veranstaltungen der Antragstellerin Gegendemonstrationen veranlassen könnten, die ihrerseits zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen. Denn der gesetzliche Anspruch der Antragstellerin auf Nutzung der kommunalen Einrichtungen nach § 20 Abs. 1 und 3 HGO wird nicht durch das rechtswidrige Verhalten Dritter ausgeschlossen. Es ist vielmehr Aufgabe der Polizei- und Ordnungsbehörden, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es anläßlich der Veranstaltungen der Antragstellerin nicht zu Übergriffen Dritter kommt (vgl. grundsätzlich Ossenbühl, DVBl. 73, 289, 297 f. m.w.N.). Insoweit steht der zuständigen Behörde auch die Möglichkeit eines Versammlungsverbot. offen (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 2. November 1985 - 11 TH 2170/85 -). Maßnahmen gegen die Antragstellerin selbst sind nur zulässig, wenn keine andere Möglichkeit zur Beseitigung einer bevorstehenden Gefahr gegeben ist, d.h. wenn trotz eines eventuellen Verbots der Gegenveranstaltung Ausschreitungen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht mehr polizeilich kontrollierbar sind. Daß diese Voraussetzungen hinsichtlich der am 15., 19. und 27. Dezember 1985 geplanten Veranstaltungen der Antragstellerin gegeben sind, hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Allein der Hinweis auf frühere Vorfälle, insbesondere die Vorkommnisse vom 28. September 1985, lassen noch keine sicheren Schlüsse auf künftige Ereignisse zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Bund der Antifaschisten - Kreisvereinigung Frankfurt - in der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes für den 15. Dezember 1985 eine Mahn- und Protestkundgebung am Haus Dornbusch angemeldet hat. Denn die Antragsgegnerin hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung Ausschreitungen zu befürchten sind, denen nicht wirksam - gegebenenfalls mit einer Verbotsverfügung - begegnet werden könnte; das legt weder die Art der geplanten Kundgebung noch die Person des Veranstalters nahe. Auch die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellungnahme ihres Betriebsrats vom 8. November 1985 rechtfertigt nicht die Annahme, daß es bei den geplanten Veranstaltungen der Antragstellerin zu Ausschreitungen im oben beschriebenen Sinne kommen wird. Dem Erlaß der einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, daß die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin begehrten Räumlichkeiten zwischenzeitlich anderweitig vermietet hat. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin bereits im Dezember 1984 verbindlich zur Nutzung dieser Räume zugelassen. Durch die nochmalige Vermietung dieser Räumlichkeiten an einen Dritten vor einer endgültigen Klärung der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 5. November 1985 hat sich die Antragsgegnerin selbst in die Situation begeben, sich gegenüber einem der Bewerber vertragswidrig verhalten zu müssen, so daß sie nicht infolge der einstweiligen Anordnung zu einem rechtswidrigen Verhalten gegenüber einem Dritten gezwungen wird (insoweit ist hier ein anderer Sachverhalt zu beurteilen, als er der Entscheidung des Senats vom 9. November 1985, a.a.O.), zugrunde gelegen hat). Daher ist dem Antrag mit der Folge der Kostenlast der Antragsgegnerin (§ 154 Abs. 1 VwGO) stattzugeben. Es besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 20 Abs. 3 GKG. Der Senat hat für jede Veranstaltung des vorliegenden Verfahrensteils 4.000,-- DM zugrunde gelegt und berücksichtigt, daß die einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).