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Beschluss

2 TG 798/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0826.2TG798.86.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antragsteller ist Gemeindevertreter in der Gemeindevertretung der Gemeinde H. und stellvertretender Fraktionsvorsitzender der Fraktion "Die Grünen". Mit Schreiben vom 30. Januar 1986 lud der Vorsitzende der Gemeindevertretung der Gemeinde H. die Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes der Gemeinde zur 8. Sitzung der Gemeindevertretung am 19. Februar 1986 ein. Die Tagesordnung hatte folgenden Wortlaut: 1. Schließung des Protokolls der Sitzung vom 20. Dezember 1985 2. Kenntnisnahme sowie Beratung und Beschlußfassung über die außer- und überplanmäßigen Zahlungen 1985 (s. Anlage) 3. Kenntnisnahme des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 1985 (Vorlage bereits übersandt) 4. Beratung und Beschlußfassung über den Beitritt zum "Verein für Berufsausbildung im Landkreis H..." 5. Beratung und Beschlußfassung über den Beitritt zum Verein "Naturlandstiftung" 6. Beratung und Beschlußfassung über den Antrag auf Zuschuß für den "Freundeskreis B..." 7. Beratung und Beschlußfassung über einen Zuweg im Gewerbegebiet B. Beratung und Beschlußfassung über den Mühlgraben B.../E.../S... 9. Beratung und Beschlußfassung über die Beseitigung der schienengleichen Bahnübergänge im Zuge der Kreisstraße ... und ... in U... und O... 10. Beratung und Beschlußfassung über EDV-Konzept (Vorlage erging an die Fraktionsvorsitzenden). Die Einladung mit der vollständigen Tagesordnung wurde im "H...-Boten" vom 14. Februar 1986 veröffentlicht. Zu Beginn der Sitzung am 19. Februar 1986 protestierte der Antragsteller gegen die Beschlußfassung und Abstimmung der Tagesordnungspunkte 2., 4, bis 10. und rügte einen Verstoß gegen § 14 der Geschäftsordnung. - Die Anträge seien nicht vor der Sitzung schriftlich eingereicht worden. § 14 der Geschäftsordnung der Gemeinde H. vom 1. September 1981 hat folgenden Wortlaut: (1) Jeder Gemeindevertreter, jede Fraktion und der Gemeindevorstand können Anträge in die Gemeindevertretung einbringen. (2) Anträge sind nur zu Angelegenheiten zulässig, für deren Entscheidung die Gemeindevertretung zuständig ist. (3) Anträge müssen eine klare und durch die Verwaltung ausführende Anweisung zum Gegenstand haben. (4) Anträge sind grundsätzlich schriftlich 14 Tage vor der Sitzung bei dem Vorsitzenden in 5-facher Ausfertigung einzureichen. Sie sind vom Antragsteller zu unterzeichnen. Bei Anträgen von Fraktionen genügt - außer im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO - die Unterschrift des Fraktionsvorsitzenden oder seines Stellvertreters. Der Vorsitzende reicht rechtzeitig vor der Sitzung je eine Ausfertigung des Antrages an den Gemeindevorstand und an die Fraktionen weiter. (5) Nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Frist eingegangene Anträge werden auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung aufgenommen, sofern sie nicht nach Maßgabe der in Abs. 6 getroffenen Bestimmungen an die zuständigen Ausschüsse überwiesen werden. (6) Die Entscheidung, ob die Anträge zur Vorbereitung des Beschlusses der Gemeindevertretung zunächst den zuständigen Ausschüssen überwiesen oder auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung genommen werden, trifft der Vorsitzende im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens nach Maßgabe folgender Grundsätze: 1. Anträge sind an die zuständigen Ausschüsse zu überweisen, wenn die Antragsteller dies ausdrücklich begehren. 2. Anträge mit finanzieller Auswirkung sind dem Finanzausschuß zur vorherigen Anhörung zu überweisen. 3. Anträge, die noch nicht zur Entscheidung durch die Gemeindevertretung reif sind, sind den zuständigen Ausschüssen zu überweisen. 4. Anträge, die zur Entscheidung durch die Gemeindevertretung reif sind, sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, es sei denn, daß es sich um Anträge zu einem Gegenstand der Tagesordnung handelt. (7) Während der Sitzung können Anträge zu jedem Punkt der Tagesordnung gestellt werden. Der Vorsitzende kann verlangen, daß die Anträge schriftlich vorgelegt werden. Mit der überwiegenden Mehrheit der anwesenden Gemeindevertreter wurde beschlossen, mit der Tagesordnung fortzufahren. Anschließend wurde über die einzelnen Tagesordnungspunkte jeweils beraten und beschlossen. Hieran beteiligte sich der Antragsteller nicht. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 1986 - bei dem Verwaltungsgericht eingegangen am 24. Februar 1986 - hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er hat geltend gemacht, nach § 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung seien Anträge grundsätzlich 14 Tage vor der Sitzung beim Vorsitzenden der Gemeindevertretung einzureichen und dieser habe die Anträge an den Gemeindevorstand und an die Fraktionen weiterzuleiten. Dieses Verfahren sei für die Sitzung der Gemeindevertretung am 19. Februar 1986 nicht eingehalten worden. Zu Beginn der Sitzung hätten keinem Fraktionsvorsitzenden die Beschlußvorlagen vorgelegen. Dadurch sei er schwer in der Ausübung seines Mandates gehindert worden. Er habe sich nicht auf die Beratung und Beschlußfassung vorbereiten können. Die Verlesung der Anträge erst in der Sitzung vom 19. Februar 1986 sei auch nicht mit § 14 Abs. 7 der Geschäftsordnung zu begründen. Diese Vorschrift könne § 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung nicht aufheben, sie habe vielmehr den Sinn, Anträge zu bereits vorliegenden Tagesordnungspunkten zuzulassen und sei nicht anzuwenden auf Anträge, die bereits Anträge zur Beschlußfassung auf der vorliegenden Tagesordnung seien. Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt, 1. gegen die Antragsgegnerin zu 1) die in der Gemeindevertretersitzung der Gemeinde H. am 19. Februar 1986 gefaßten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2., 4. bis 10. für ungültig zu erklären und aufzuheben, 2. gegen den Antragsgegner zu 2) dem Gemeindevorstand die Umsetzung der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2., 4. bis 10. zu untersagen. Die Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegner zu 2) haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, der Antrag zu 1. sei unzulässig, weil der Antragsteller eine abschließende Entscheidung über die Aufhebung von Beschlüssen begehre, die er nur im Hauptsacheverfahren erzielen könne. Im übrigen liege ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung nicht vor. Die Tagesordnung sei ordnungsgemäß zustandegekommen. In der Sitzung der Gemeindevertretung am 19. Februar 1986 habe der Bürgermeister für den Gemeindevorstand dem Vorsitzenden schriftlich ausgearbeitete Beschlußvorschläge zu den Tagesordnungspunkten z. bis 10. ausgehändigt, die dieser nach Aufruf .des jeweiligen Tagesordnungspunktes der Gemeindevertretung verlesen habe. Die Beschlußvorschläge hätten auf den Beratungsergebnissen des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeindevertretung bzw. dieses Ausschusses und des Gemeindevorstandes zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen beruht. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge durch Beschluß vom 6. März 1986 abgelehnt. Dabei ist im Rubrum als Antragsgegner zu 2) aufgeführt: die Gemeinde H., vertreten durch den Gemeindevorstand. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antrag zu 1. sei abzulehnen, weil der Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung die Hauptsache unzulässig vorwegnehme und das Gebot effektiven Rechtsschutzes etwas anderes nicht gebiete, da der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz über seinen Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 2) erreichen könne. Aber auch der Antrag zu 2. sei abzulehnen, weil keine Rechtsverstöße feststellbar seien, die die Beschlußfassung über die Tagesordnungspunkte 2., 4. bis 10. in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 19. Februar 1986 rechtswidrig erscheinen lassen würden. Es liege kein Verstoß gegen § 14 der Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung der Gemeinde H. vor. Nach Abs. 4 dieser Vorschrift seien grundsätzlich Anträge schriftlich 14 Tage vor der Sitzung bei dem Vorsitzenden einzureichen. Gegen diese Vorschrift sei hier jedoch nicht dadurch verstoßen worden, daß die Beschlußvorlagen für die genannten Tagesordnungspunkte nicht vor der Sitzung den Fraktionen zugegangen seien. Nach § 14 Abs. 7 der Geschäftsordnung könnten auch noch während der Sitzung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge gestellt werden. Alle die Beschlußfassungen, die der Antragsteller rüge, seien jedoch jeweils als Thema bereits auf der Tagesordnung bei der Ladung zur Sitzung enthalten gewesen. Zu solchen Themen sehe aber die Geschäftsordnung in § 14 Abs. 7 und auch in § 14 Abs. 6 Nr. 4 gerade die Möglichkeit von direkt gestellten Anträgen vor. § 14 Abs. 7 Geschäftsordnung könne nicht dergestalt einschränkend ausgelegt werden, daß er nur Änderungsanträge zu bereits vorher vorliegenden Anträgen betreffe. Soweit der Antragsteller rüge, er könne sich bei einem solchen Vorgehen nicht auf die jeweiligen Anträge entsprechend vorbereiten, so gehe die Geschäftsordnung offensichtlich davon aus, daß die jeweilige Tagesordnung mit ihren einzelnen Punkten diese Vorbereitung ermögliche. Gegen diesen ihm am 12. März 1986 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit am 24. März 1986 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller verweist noch einmal auf seinen Vortrag in der ersten Instanz und erläutert, das Problem der Verfahrensweise in der Gemeindevertretung von H. liege in der Nichtweiterleitung von Anträgen durch den Vorsitzenden an die Fraktionen. Noch nie habe die Fraktion des Antragstellers eine Antragsvorlage weitergereicht bekommen. Die im Antrag angefochtenen Beschlüsse der Gemeindevertretung seien alle Anträge des Gemeindevorstandes an die Gemeindevertretung und seien zuvor Tagesordnungspunkte der 4. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 13. Februar 1986 gewesen. In diesem Ausschuß habe die Fraktion des Antragstellers keinen Sitz, es dürfe nur ein Vertreter stimmlos teilnehmen. Doch selbst im Haupt- und Finanzausschuß hätten die Beschlußvorlagen nicht schriftlich vorgelegen, sondern seien nur mündlich vorgetragen, dann beraten und schließlich abgestimmt worden. Auch die beschlossenen Anträge des Haupt- und Finanzausschusses seien nicht an die Fraktionen weitergeleitet worden. Sie seien in der Sitzung am 19. Februar 1986 wieder nur mündlich verlesen worden. Auf seine Einlassungen in der Sitzung vom 19. Februar 1986 sei ihm erklärt worden, die Anträge des Gemeindevorstandes seien gar keine Anträge im Sinne der Geschäftsordnung, sie seien die normale Arbeit des Bürgermeisters und müßten nicht an die Fraktionen weitergeleitet werden. Auf dieser Arbeitsgrundlage sei eine sachgerechte Arbeit als Gemeindevertreter nicht möglich. § 14 Abs. 4 Geschäftsordnung werde nur auf die Anträge der Fraktion des Antragstellers angewandt, die Anträge der Mehrheitsfraktion und des Gemeindevorstandes würden grundsätzlich nicht an die Fraktionen weitergeleitet. werden. Dies könne jedoch nicht Sinn der Geschäftsordnung sein. § 14 Abs. 7 Geschäftsordnung könne auch nicht so verstanden werden, daß Anträge jederzeit zu allem gestellt werden könnten. Eine derart extensive Auslegung führe zur grundsätzlichen Nichtvorlage der Beschlußvorlagen. § 14 Abs. 7 Geschäftsordnung sei gegenüber § 14 Abs. 4 Geschäftsordnung eine Ausnahmeformulierung. § 14 Abs. 7 Geschäftsordnung greife nur ein, wenn zu einem Tagesordnungspunkt gar keine Beschlußfassung vorgesehen gewesen sei, sich ausnahmsweise aus der Natur der Sache während der Gemeindevertretersitzung jedoch ein Antrag hierzu ergebe. Das sei jedoch hier nicht der Fall gewesen. Im übrigen erhalte die Mehrheitsfraktion in der Gemeindevertretung über den Gemeindevorstand schon im Vorfeld die Beschlußvorlagen. Die Fraktion des Antragstellers sei nicht im Gemeindevorstand vertreten und erhalte die Beschlußvorlagen nicht. Dadurch ergebe sich ein Informationsgefälle zwischen den informierten und den nichtinformierten Gemeindevertretern. Schließlich habe die Geschäftsordnung bindenden Charakter, sie sei nicht eine unverbindliche Richtlinie. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 6. März 1986 im Wege der einstweiligen Anordnung 1. gegen die Antragsgegnerin zu 1) die in der Gemeindevertretersitzung der Gemeinde H. am 19. Februar 1986 gefaßten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2., 4. bis 10. für ungültig zu erklären und aufzuheben, 2. gegen den Antragsgegner zu 2) diesem die Umsetzung der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2., 4. bis 10. zu untersagen. Die Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegner zu 2) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie beziehen sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und erwidern, die HGO gehe davon aus, daß es ausreiche, wenn den Gemeindevertretern bei der Ladung zur Sitzung die Verhandlungsgegenstände schriftlich mitgeteilt würden. Die vorgesehenen Beschlüsse brauchten nicht im Wortlaut mitgeteilt zu werden. Die Übersendung von schriftlichen Vorlagen mit Erläuterungen und Beschlußvorschlägen zur Gemeindevertretersitzung erleichtere den Gemeindevertretern ihre Tätigkeit und biete dadurch größeren "Komfort". Dies sei jedoch nicht vom Gesetz vorgeschrieben. Vielmehr sei zu berücksichtigen, daß es sich bei der Gemeinde H. mit rund 3.600 Einwohnern um eine der kleinen Gemeinden handele und dem Bürgermeister in der Verwaltung lediglich fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung stünden. Eine derart sparsam ausgestattete Verwaltung sei nicht in der Lage, den Gemeindevertretern die gewünschte Arbeitserleichterung zu verschaffen. Im übrigen komme es bei der nach § 58 Abs. 5 i.V.m. § 56 Abs. 1 HGO einberufenen Sitzung der Gemeindevertretung auf § 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung nicht an, weil diese Bestimmung sich erkennbar nur auf Anträge von Gemeindevertretern oder Fraktionen und deren Aufnahme auf die Tagesordnung einer anstehenden Sitzung beziehe. Im übrigen erhalte über Abs. 4 von § 14 der Geschäftsordnung der einzelne Gemeindevertreter oder eine Fraktion die Möglichkeit, durch die Vorlage eines Antrages einen Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung der Gemeindevertretung zu bringen. Der Gemeindevorstand könne dies über § 58 Abs. 5 i.V.m. § 56 Abs. 1 HGO bewirken. Im übrigen gehe die HGO für die Gemeindevertretung ausschließlich vom Prinzip des mündlichen Verfahrens aus. Nirgendwo sei vorgeschrieben, daß schriftliche Unterlagen zu Sitzungen zu übersenden seien. Auch die Ausschüsse, die mit der Vorbereitung von Beschlüssen der Gemeindevertretung betraut seien, müßten über ihre Tätigkeit in der Gemeindevertretung lediglich Bericht erstatten (§ 62 Abs. 1 HGO). Dieser Bericht müsse nicht schriftlich erfolgen. Außerdem sei die Geschäftsordnung der Antragsgegnerin zu 1) nicht als Satzung, sondern lediglich als Richtlinie erlassen worden, so daß eventuelle Verstöße ohnehin nicht zu einer Verletzung der Rechte von Gemeindevertretern führen könnten. Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde H. vom 1. September 1981, die Hauptsatzung der Gemeinde H. vom 1. September 1981 sowie die Änderung vom 12. April 1984, das Sitzungsprotokoll der Gemeindevertretung H. vom 19. Februar 1986, die Beschlußvorschläge für die Gemeindevertretersitzung vom 19. Februar 1986 sowie der "H...-Bote" vom 14. Februar 1986 haben dem Senat vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. II. Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber im Ergebnis ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Mit seinem Antrag gegen die Gemeindevertretung der Gemeinde H. macht der Antragsteller die Verletzung seiner Rechte als Gemeindevertreter geltend. Dieses Begehren ist als Antrag auf Erlaß einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. Eine solche Anordnung kann auch in einer kommunalverfassungsrechtlichen Organstreitigkeit, wie sie hier vorliegt, ergehen (Kopp, VwGO, 7. Auflage, § 123 Rdnr. 1; Finkelnburg, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, z. Auflage, Rdnr. 28 m.w.N.). Der Antrag ist statthaft. Der Antragsteller begehrt die Ungültigkeitserklärung und Aufhebung der von ihm beanstandeten Gemeindevertretungsbeschlüsse. Hierbei handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, gegen den vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangig einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs begehrt werden könnte. Bei den Beschlüssen der Gemeindevertretung handelt es sich regelmäßig nämlich nicht um Regelungen mit Rechtswirkung nach außen, sondern um innerorganisatorische Entscheidungen, die zur Außenwirkung noch eines Umsetzungsaktes bedürfen (vgl. Schneider-Jordan, Kommentar zur HGO, § 54 Anm. 5). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Allerdings hat sich danach die einstweilige Anordnung auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken und darf in der Regel nicht die Hauptsache vorwegnehmen. Die Hauptsache wird vorweggenommen, wenn Anordnungsziel und Klageziel ganz oder teilweise identisch sind (Finkelnburg, a.a.O., Rdnr. 165). Davon ist hier jedoch auszugehen. würden schon im biege der einstweiligen Anordnung die streitigen Beschlüsse aufgehoben werden, würde sich eine Hauptsacheentscheidung erübrigen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise wegen des verfassungsrechtlichen Gebots effektiver Rechtsschutzgewährung zulässig, wenn der Antragsteller anderenfalls Nachteile erlitte, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten und die hinzunehmen ihm nicht zuzumuten ist (Finkelnburg, a.a.O., Rdnr. 167 m.w.N., Hess. VGH, NJW 1982, 2459). Dem, Antragsteller ist es jedoch zuzumuten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, da er, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, eine vorläufige Regelung mit seinem Antrag gegen den Antragsgegner zu 2) erreichen kann. Auf die Beschwerde hin ist der Beschluß des Verwaltungsgerichts aufzuheben, soweit er gegen die Gemeinde H., vertreten durch den Gemeindevorstand gerichtet ist. Der Antragsteller hat ausdrücklich seinen Antrag gegen den Gemeindevorstand der Gemeinde H. gerichtet. Sein Rechtsschutzziel geht dahin, als Gemeindevertreter zu erreichen, daß das die Verwaltung ausübende Organ der Gemeinde, der Gemeindevorstand, vorläufig an der Umsetzung der von der Gemeindevertretung gefaßten Beschlüsse gehindert wird. Der Antragsteller wollte ganz offenbar nicht die Gemeinde als Körperschaft verpflichtet wissen. Er hat dies auch ausdrücklich im Beschwerdeverfahren noch einmal klargestellt. Das Verwaltungsgericht ist hier offenbar versehentlich von anderem ausgegangen. Der Gemeindevorstand ist als Gemeindeorgan in Kommunalverfassungsstreitigkeiten auch beteiligtenfähig im Sinne des § 63 VwGO (vgl. Schlempp, Kommentar zur HGO, Stand: Oktober 1985, § 55 Anm. XII 4). Der zulässige Antrag bleibt aber auch insoweit ohne Erfolg. Der Erlaß der hier in Betracht kommenden Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nicht nötig, um von dem Antragsteller wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern; sie erscheint auch nicht aus anderen Gründen nötig. Das Begehren des Antragstellers erscheint nämlich in der Hauptsache unbegründet. Die Beurteilung der Frage, ob ein zu erwartendes Hauptsacheverfahren Aussicht auf Erfolg bietet, kann bei dem Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung nicht außer Betracht gelassen werden. Denn es spricht keine Notwendigkeit für eine vorläufige Regelung, wenn diese dem materiellen Recht widerspricht (Finkelnburg, a.a.O., Rdnr. 143). In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Beschlußfassung über die Tagesordnungspunkte 2., 4. bis 10. in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 19. Februar 1986 rechtswidrig gewesen ist. Die Beschlußfassung ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung erfolgt. Diese setzt nach § 58 HGO voraus, daß der Vorsitzende die Gemeindevertreter zu den Sitzungen schriftlich unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung einberuft, wobei zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag mindestens drei Tage liegen müssen. Die damit vorgeschriebenen Formalitäten sind gewahrt. Der Antragsteller ist rechtzeitig vor der Sitzung, nämlich mit Schreiben vom 30. Januar 1986, zur Sitzung am 19. Februar 1986 geladen worden. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung ist auch, wie es § 58 Abs. 6 HGO vorschreibt, öffentlich bekanntgemacht worden. Nach § 6 der gültigen Hauptsatzung der Gemeinde H. erfolgen amtliche Bekanntmachungen im "H...-Boten". Dies ist hier am 14. Februar 1986 geschehen. Die Beschlußfassung erfolgte auch im übrigen in Übereinstimmung mit der Hessischen Gemeindeordnung. Diese schreibt nicht vor, daß den Gemeindevertretern Anträge, über die in der Sitzung beschlossen werden soll, vor der Sitzung schriftlich vorliegen müssen. Vielmehr geht die Hessische Gemeindeordnung vom Mündlichkeitsprinzip bei den Verhandlungen der Gemeindevertretung aus. Lediglich für die Einladung selbst ist Schriftlichkeit vorgeschrieben. Die schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnungspunkte soll die Gemeindevertreter in die Lage versetzen, sich ausreichend auf die Sitzung vorzubereiten. Deshalb müssen die Tagesordnungspunkte im einzelnen so genau bezeichnet werden, daß die Gemeindevertreter erkennen können, worüber beschlossen werden soll. Was genau beschlossen wird, ergibt sich dann aus der Beratung und Abstimmung (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 9. November 1966, HessVGRspr. 1967 S. 9 ff., 10). Es ist nicht erforderlich, daß in der Tagesordnung der genaue Wortlaut der beabsichtigten Beschlüsse mitgeteilt wird (so auch Schneider-Jordan, a.a.O., § 58 Anm. 2). Daraus ergibt sich auch, daß keine Verpflichtung besteht, Anträge vor der Sitzung schriftlich an die Gemeindevertreter zu verteilen. Die Hessische Gemeindeordnung geht davon aus, daß die Gemeindevertreter über eine ordnungsgemäß erstellte Tagesordnung ausreichend über die beabsichtigten Verhandlungsgegenstände informiert sind. Aus den Regelungen der HGO läßt sich auch nicht entnehmen, daß der Gemeindevorstand seinerseits, soweit er Beschlüsse der Gemeindevertretung vorbereitet, verpflichtet ist, vor der Sitzung die Beschlußvorlagen des: Vorsitzenden der Gemeindevertretung zum Zwecke der Weiterleitung an die Gemeindevertreter zuzuleiten. Er kann jedoch Einfluß auf die Tagesordnung nehmen, da der Vorsitzende der Gemeindevertretung gemäß § 58 Abs. 5 HGO sich mit dem Gemeindevorstand bei der Festlegung der Tagesordnung ins Benehmen zu setzen hat. Auch soweit die Gemeindevertreter selbst Beschlüsse vorbereiten, sind sie nicht verpflichtet, die Beschlußvorlagen schriftlich vor der Sitzung einzureichen. § 62 Abs. 1 Satz 4 HGO bestimmt hierzu lediglich, daß die Ausschüsse über ihre Tätigkeit in der Gemeindevertretung Bericht zu erstatten haben. Nur, für die Verhandlung der Gemeindevertretung selbst sieht die HGO das Schriftlichkeitserfordernis vor. Nach § 61 HGO ist über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich auch ergeben muß, welche Beschlüsse gefaßt worden sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung der Gemeinde H. vom 1. September 1981, auf die sich der Antragsteller beruft. Die Geschäftsordnung regelt die inneren Angelegenheiten der Gemeindevertretung, wie dies § 60 Abs. 1 Satz 1 HGO vorsieht. Hierzu zählt auch das Verfahren über die Behandlung von Anträgen. Allerdings sieht die Geschäftsordnung hier in § 14 Abs. 4 Satz 1 vor, daß Anträge grundsätzlich schriftlich 14 Tage vor der Sitzung bei dem Vorsitzenden einzureichen sind. Bereits aus dieser Formulierung läßt sich erkennen, daß dies nur im Regelfall gelten soll. Aus § 14 Abs. 6 Ziffer 4 2. Halbsatz ergibt sich desweiteren, daß Anträge zu einem Gegenstand der Tagesordnung auch nach Ablauf der Frist von 14 Tagen eingereicht werden können und aus Abs. 7 des § 14 ergibt sich weiter, daß noch während der Sitzung Anträge zu jedem Punkt der Tagesordnung gestellt werden können. Aus der Zusammenschau dieser Vorschriften ist zu ersehen, daß § 14 Abs. 4 Satz 1 keinen zwingenden Charakter haben soll, sondern dieser Vorschrift lediglich Ordnungsfunktion zukommt. Darüber hinaus haben die Gemeindevertreter selbst über das Einbringen von Anträgen rechtzeitig vor der nächsten Sitzung die Möglichkeit, Einfluß auf die Gestaltung der Tagesordnung zu nehmen, was ihnen sonst verwehrt ist, da der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Tagesordnung nach eigenem Ermessen - im Benehmen mit dem Gemeindevorstand - bestimmt. § 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung kann im Lichte der Regelungen der HGO nicht so verstanden werden, daß Anträge immer 14 Tage vor den Sitzungen schriftlich einzureichen sind und eine Abweichung von dieser Vorschrift eine Beschlußfassung über entsprechende Anträge unmöglich macht. Dieses Ergebnis macht auch nicht den Gemeindevertretern die sachgerechte Arbeit unmöglich oder erschwert sie unzumutbar, wie der Antragsteller meint. Die HGO geht davon aus, daß die Verhandlungen der Gemeindevertretung so gestaltet sind, daß bei mündlicher Erörterung der Verhandlungsgegenstände die Gemeindevertreter in der Lage sind, hierüber Beschlüsse zu fassen. Soweit eine intensivere Vorbereitung notwendig ist, hat die Gemeindevertretung die Möglichkeit, die Vorbereitung von Beschlüssen einem Ausschuß zu übertragen, der der Gemeindevertretung zu berichten hat. Der Antragsteller kann: sich auch nicht darauf berufen, daß im vorliegenden Fall der Vorsitzende der Gemeindevertretung ihn oder seine Fraktion anders behandelt hätte als die anderen Gemeindevertreter bzw. die anderen Fraktionen. Es ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, darüber zu entscheiden, daß Beschlußvorlagen, soweit sie vor der Sitzung den Gemeindevertretern übersandt werden, allen Gemeindevertretern zugänglich gemacht werden müssen. Im vorliegenden Fall hat aber keiner der Gemeindevertreter vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung Beschlußvorlagen erhalten, weil sie diesem vom Bürgermeister erst in der Sitzung selbst ausgehändigt worden sind. Die der Gemeindevertretung mündlich vorgetragenen Beschlußvorlagen beruhten im übrigen auf den Beschlüssen des Haupt- und Finanzausschusses, der erst am 13. Februar 1986 getagt hatte. Schließlich kann der Antragsteller auch nicht sein Begehren mit Erfolg auf seine Angaben stützen, die Gemeindevertreter, die einer Partei angehören, die auch im Gemeindevorstand vertreten ist, seien besser informiert. Dieser Nachteil ist im System der Wahl zum Gemeindevorstand und zur Gemeindevertretung begründet. Es handelt sich hier um faktische Informationsvorsprünge der Mehrheitsfraktion, die durch die Regelungen der HGO nicht ausgeglichen werden. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er die Beschwerde ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).