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Beschluss

6 TG 4657/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:1212.6TG4657.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der Antragsteller hat Tatsachen glaubhaft gemacht, die die beantragte vorläufige Regelung notwendig erscheinen lassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozeßordnung - ZPO -). Als Magistratsmitglied kann der Antragsteller beanspruchen, daß bei der Beratung und Beschlußfassung im Magistrat die Rechte beachtet werden, die ihm als Mitglied dieses Organs zustehen. Soweit unter Verstoß gegen seine Mitgliedschaftsrechte beraten und beschlossen wurde, kann er die erneute Beratung und Beschlußfassung verlangen und zur Sicherung dieses Anspruchs geltend machen, daß der unter Verstoß gegen seine Mitgliedschaftsrechte ergangene Beschluß einstweilen nicht vollzogen wird (vgl. Beschluß des Senats vom 5. Januar 1988 - 6 TG 3547/87 - HessVGRspr 1988, 25), denn nach Vollzug des Beschlusses könnte er seine Rechte nicht mehr durchsetzen. Die Vollzugswirkungen eines Beschlusses des Magistrats, der der Stadtverordnetenversammlung vorgelegt werden soll, um deren Entscheidung zu veranlassen, erschöpfen sich in dieser Vorlage. Die Aussetzung seines Vollzuges kann daher nur dadurch erfolgen, daß die Vorlage vom Magistrat zurückgezogen wird. Ein berechtigtes Interesse an der Aussetzung scheidet nicht etwa deswegen aus, weil sich die Stadtverordnetenversammlung auch ohne Magistratsvorlage mit dem entsprechenden Tagesordnungspunkt befassen kann, denn eine Magistratsvorlage bringt die Auffassung des Magistrats zum Ausdruck und ist geeignet, die Meinungsbildung in der Stadtverordnetenversammlung zu beeinflussen. Das Zurückziehen einer Magistratsvorlage ist auch nicht etwa rechtlich unmöglich, sondern in § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung sogar ausdrücklich vorgesehen. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß er bei der Beratung und Beschlußfassung im Magistrat hinsichtlich der Übernahme der städtischen Kläranlagen in Mitgliedschaftsrechten verletzt worden ist. Welche Rechte ein Mitglied des Magistrats bei der Beratung und Beschlußfassung hat, ist allerdings in der Hessischen Gemeindeordnung nicht ausdrücklich geregelt (vgl. § 67 Hessische Gemeindeordnung - HGO -). Es ergibt sich jedoch aus der Natur der Sache und wird auch von dem Antragsgegner nicht grundsätzlich in Frage gestellt, daß jedes Magistratsmitglied die für die Beschlußfassung notwendigen Informationen beanspruchen kann (vgl. Ramb/Foerstemann, Die Gemeindeorgane in Hessen, 1981, S. 154). Was jeweils zur Information notwendig ist, läßt sich nicht generell bestimmen, sondern nur nach Lage des Einzelfalls beurteilen. Dabei ist auf die Sicht eines objektiven Betrachters und nicht auf die des eine unzureichende Information beanstandenden Magistratsmitglieds oder aber die der Mehrheit der Magistratsmitglieder abzustellen. Bei einem Vertragsschluß - darum geht es hier - gehört zu den notwendigen Informationen jedenfalls der Inhalt des Vertragswerks als Gegenstand der Beschlußfassung sowie die für den Vertragsabschluß maßgeblichen Unterlagen, soweit es auf sie bei objektiver Betrachtung ankommen kann. In welcher Form die Informationen zu erteilen sind, ist ebenfalls in der Hessischen Gemeindeordnung nicht ausdrücklich festgelegt. Die Rechtsprechung des Hess. Verwaltungsgerichtshofs, auf die sich der Antragsgegner dazu bezieht (u. a. Beschluß vom 26. 08. 1986, - 2 TG 798/86 - HSGZ 1987, 32 = DÖV 1987, 450), betrifft nicht den Magistrat, sondern die Gemeindevertretung bzw. den Kreistag und ist nicht einschlägig. Die Form der Information von Magistratsmitgliedern wird sich, soweit sie nicht etwa durch Beschlüsse des Magistrats festgelegt worden ist, danach zu richten haben, was als sachlich notwendig erachtet werden muß, um bei allen Magistratsmitgliedern eine fundierte Grundlage für die Beratung zu schaffen. Dies kann auch schriftliche Informationen erfordern. In diesem Zusammenhang kommt der Gleichberechtigung der Magistratsmitglieder besondere Bedeutung zu, die es erfordert, daß allen Magistratsmitgliedern im notwendigen Umfang gleiche Informationsmöglichkeiten gegeben werden. Da die für die einzelnen Tagesordnungspunkte zuständigen Magistratsmitglieder bei der Beschlußfassung keine herausgehobene Verantwortung tragen, erscheint es geboten, daß auch die übrigen Magistratsmitglieder - auch die ehrenamtlichen - auf Wunsch Gelegenheit erhalten, sich im gleichen Maße zu informieren. Der Senat vermag der Auffassung des Antragsgegners nicht zu folgen, es sei kaum möglich, den Mitgliedern des Magistrats zur Vorbereitung der Sitzungen alle mit dem Vorgang möglicherweise irgendwie in Verbindung stehenden Unterlagen, Verträge usw. vorzulegen. Wenn es auf diese Unterlagen objektiv ankommt, kann jedes Magistratsmitglied im Rahmen der dem Magistrat als Leitungsorgan obliegenden Verwaltungsaufgaben die Einsicht verlangen. Der Antragsteller hat zu Recht mangelnde Information und damit Verletzung seiner Mitgliedschaftsrechte unter anderem hinsichtlich der Vereinbarungen gerügt, die durch Vertrag vom 8./9. September 1988 zwischen der Stadt Darmstadt und der Firma P. getroffen worden sein sollen. Darin sollen die in § 2 Abs. 4 des Vertragsentwurfes mit der Südhessischen Gas- und Wasser AG enthaltenen Vorgaben gesichert worden sein. Ob dieses Ziel des Vertrages mit der Südhessischen Gas- und Wasser AG durch die Vereinbarung zwischen der Stadt und der Firma P. erreicht wurde, erscheint bei objektiver Betrachtung als ein für die Ausgestaltung des Vertrages wesentlicher Gesichtspunkt, so daß die Vorlage des Vertrages mit der Firma P. beansprucht werden konnte. Das gleiche gilt hinsichtlich der Vorlage der "Erläuterung der Übernahmewerte". Ob der Vertrag dem in § 109 HGO enthaltenen Gebot, daß Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden dürfen, entspricht, läßt sich nur beurteilen, wenn die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände bekannt ist. Bei einem größeren Komplex von Vermögensgegenständen darf den Magistratsmitgliedern deswegen die Information über die von der Verwaltung vorgenommene Bewertung nicht vorenthalten werden. Da schon im Hinblick auf die beiden vorstehenden Punkte Mitgliedschaftsrechte des Antragstellers verletzt wurden, kann offenbleiben, inwieweit darüber hinaus Rechtsverletzungen vorliegen. Es spricht allerdings einiges dafür, daß die mündlich vorgetragene Modellrechnung, auf die es für Beschlußalternativen wesentlich ankommen konnte, den Magistratsmitgliedern auf Wunsch hätte schriftlich zugänglich gemacht werden müssen, denn gerade rechnerische Darstellungen lassen sich von einem gewissen Umfang ab bei mündlichem Vortrag nicht mehr ausreichend erfassen. Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 20 Abs. 3 GKG. Der Senat hält im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Regelung die Hälfte des Hilfsstreitwertes nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG für angemessen. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 GKG).