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Beschluss

2 B 8/12

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0221.2B8.12.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 22. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,00 € festgesetzt. Die gemäß §§ 146, 147 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die angefochtene Verfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, wiederherzustellen. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die zum Erfolg der Beschwerde führen. Der beschließende Senat teilt die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach sich der Antragsteller allein dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr erwiesen hat, dass er am 20. Januar 2011 unter dem akuten Einfluss des Betäubungsmittels Amphetamin ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, ohne dass es für diese Beurteilung einer vorherigen ärztlichen bzw. einer medizinisch-psychologischen Begutachtung bedarf. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) regelmäßig von einer Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr auszugehen ist, wobei dies auch bei einer einmaligen Einnahme von Betäubungsmitteln - mit Ausnahme von Cannabis - gilt (vgl. hierzu: Hess. VGH, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 2 B 592/11 -; Beschluss vom 10. Februar 2010 - 2 B 3176/09 -; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 B 1343/09 -; so auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107, 397 = ZfSch 2005, 50 = BA 43, 60; Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 1 B 206/03 -, DAR 2004, 284; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, Rdnr. 17b zu § 2 StVG; Zwerger, Rechtsfragen beim Entzug der Fahrerlaubnis bei Drogenauffälligkeit, DAR 2005, 431, mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der Verordnungsgeber hat eine gewisse Einnahmefrequenz oder gar eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln in Nr. 9.1 der bereits erwähnten Anlage zu § 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung gerade nicht gefordert. Dies ergibt sich ohne jeden Zweifel aus der amtlichen Begründung (BR-Drucks. 443/89, S. 262 = VkBl. 1998, S. 1071): „Die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mit Ausnahme von Cannabis führt zur Nichteignung.“ Folgt daher die fehlende Eignung eines Kraftfahrers unmittelbar aus der festgestellten Tatsache eines - mit Ausnahme von Cannabis-Produkten - (einmaligen) Drogenkonsums, ist eine weitere Aufklärung durch ein Gutachten nicht erforderlich (vgl.: Zwerger, a. a. O.; sowie: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, NWVBl. 2007, 232; Hess. VGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 B 1343/09 -; Beschluss vom 20. November 2008 - 2 B 1804/08 -). Durch die detaillierte Regelung in Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hat der Verordnungsgeber dem unterschiedlichen Gefährdungspotenzial beim Konsum von Cannabis einerseits und den übrigen unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden sog. „harten“ Drogen wie z. B. Amphetamin andererseits in hinreichendem Maß Rechnung getragen. Er differenziert in Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwischen der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Nr. 9.3), der missbräuchlichen Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Nr. 9.4), der regelmäßigen Einnahme von Cannabis (Nr. 9.2.1) sowie einer gelegentlichen Einnahme (Nr. 9.2.2) und der Einnahme von (sonstigen) Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mit Ausnahme von Cannabis in Nr. 9.1. Die letztgenannte, die Fahreignung ausschließende Verhaltensweise ist weder an eine Abhängigkeit noch an ihre missbräuchliche, regelmäßige oder gelegentliche Einnahme geknüpft. Die darin zum Ausdruck kommende Strenge des Normgebers ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, der wegen seiner besonderen Gefährlichkeit im Falle des Konsums erfolgt ist. Gerade dadurch, dass der Verordnungsgeber auf den klaren Begriff der „Einnahme“ abgestellt hat, wird verhindert, dass im Einzelfall zum Nachteil der Verkehrssicherheit die Fahrerlaubnisbehörden (und die Gerichte) in eine Prüfung der Wirksamkeit des jeweiligen Betäubungsmittels auf den jeweiligen Fahrerlaubnisinhaber eintreten müssen. Der beschließende Senat ist an diese normative Vorgabe gebunden, solange keine Umstände im Einzelfall vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. hierzu: OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 21. November 2000 - 7 B 11967/00 - und - 7 B 11798/00 -, DAR 2001, 183; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. August 2002 - 12 ME 566/02 -, DAR 2002, 471; Hess. VGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 B 1343/09 -, m. w. N.). Derartige Umstände, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen hier jedoch nicht vor. Die mangelnde Eignung des Antragstellers, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr sicher führen zu können, ergibt sich hier - wie bereits erwähnt - allein aus der Tatsache, dass er am 20. Januar 2011 unter der akuten Wirkung des Betäubungsmittels Amphetamin ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, ohne dass es darauf ankommt, ob er in diesem Zeitpunkt strafwürdig fahruntüchtig war bzw. ob er zwischenzeitlich „… völlig unbeanstandet am Straßenverkehr teilnimmt.“. Auch der im Verwaltungsverfahren bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners sowie im erstinstanzlichen Verfahren beim Verwaltungsgericht eingereichte Laborbericht vom 14. November 2011 (Drogenscreening) reicht nicht aus, um die Regelannahme nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu entkräften und antragsgemäß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherstellen zu können. Dieses einmalige Drogenscreening führt nicht dazu, dass die Feststellung der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr in der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners vom 9. Dezember 2011 als fehlerhaft zu beurteilen wäre. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung kommt nach einer Entgiftung und Entwöhnung im Hinblick auf einen Konsum von Betäubungsmitteln die Bejahung der Fahreignung erst nach einer einjährigen Abstinenz der Einnahme von Betäubungsmitteln in Betracht. Der durch die Einnahme von Betäubungsmitteln eingetretene Fahreignungsmangel ist deshalb regelmäßig als solange fortbestehend anzusehen, bis durch einen durchgängigen einjährigen Nachweis die Abstinenz des Betroffenen hinsichtlich der Einnahme von Betäubungsmitteln belegt wird (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2002 - 10 S 835/02 -, NZV 2002, 475; Hess. VGH Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 B 1343/09 -; Beschluss vom 3. Juni 2008 - 2 B 780/08 -; Hartung, Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Betäubungsmitteln, VBlBW 2005, 369). Auf dieser Grundlage kann die Fahrerlaubnisbehörde davon ausgehen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, der Betäubungsmittel im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung eingenommen hat, für diesen Zeitraum fahrungeeignet ist, auch wenn der Betroffene vorträgt, er sei während dieses Zeitraums abstinent gewesen und dafür einen oder mehrere Nachweise vorlegt (siehe hierzu: Bay. VGH, Beschluss vom 9. Mai 2005 - 11 CS 04.2526 -, BayVBl. 2006, 18; Hess. VGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 B 1343/09 -; Beschluss vom 3. Juni 2008 - 2 B 780/09 -). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist deshalb die behauptete Abstinenz des Antragstellers im Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht Aschaffenburg am 18. Juli 2011 bzw. im Zeitpunkt des Drogenscreenings am 28. Oktober/14. November 2011 rechtlich unerheblich, soweit die Ein-Jahres-Frist noch nicht verstrichen ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Drogenscreenings nur vorbereitend im Hinblick auf die Notwendigkeit einer endgültigen Feststellung der Wiedergewinnung der Fahreignung nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis belegen, dass der Betroffene tatsächlich die einjährige Abstinenz erfüllt hat. Mit ihnen lässt sich aber nicht feststellen, dass der Betroffene tatsächlich (wieder) fahrgeeignet ist. Dazu bedarf es auch in den Fällen einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichteignung des Betroffenen aufgrund vorherigen Drogenkonsums der Einholung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens. Negative Drogenscreenings stellen nach Ablauf des oben genannten Zeitraums deshalb nur einen ausreichenden Anlass dar, der Frage der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nachzugehen (vgl.: Bay. VGH, Beschluss vom 4. Juni 2007 - 11 CS 06.2806 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 B 1343/09 -; Beschluss vom 3. Juni 2008 - 2 B 780/08 -; Beschluss vom 10. Dezember 2007 - 2 TG 2210/07 -; Beschluss vom 3. September 2007 - 2 TG 1061/07 -; Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 2 TG 1967/07 -). Aus diesem Grund kann sich der Antragsteller auch nicht erfolgreich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005 (- 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081 = DAR 2005, 581 = NZV 2006, 52 = DVBl. 2005, 1337 = BA 43, 49 = Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12) berufen, auf das er im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen hat. Der dort vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Sachverhalt unterscheidet sich von den hier zu beurteilenden tatsächlichen Umständen dadurch, dass - anders als hier beim Antragsteller - eine mindestens einjährige Drogenabstinenz durch entsprechende Drogenscreenings belegt werden konnte. Die Beschwerde des Antragstellers ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Danach hat der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und folgt in der Höhe der an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) orientierten Wertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht, die von keinem Beteiligten angefochten worden ist. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.