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Beschluss

2 B 1359/13

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0614.2B1359.13.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. Juni 2013 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 1 f im Bescheid des Antragsgegners vom 10. Juni 2013 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass im Abschnitt zwischen Bahnhofstraße und dem Ende der Kundgebung keine weitere Zwischenkundgebung stattfindet und für die Alarmausfahrt der Feuerwehr auf die Abfahrt der B 3 eine Fahrspur nach Vorgabe der Antragsgegnerin freigehalten wird. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf je 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. Juni 2013 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 1 f im Bescheid des Antragsgegners vom 10. Juni 2013 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass im Abschnitt zwischen Bahnhofstraße und dem Ende der Kundgebung keine weitere Zwischenkundgebung stattfindet und für die Alarmausfahrt der Feuerwehr auf die Abfahrt der B 3 eine Fahrspur nach Vorgabe der Antragsgegnerin freigehalten wird. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf je 2.500,00 € festgesetzt. Die Beschwerde ist zulässig und hat mit der Maßgabe des Tenors Erfolg. Das mit der Ziffer 1 f im Bescheid vom 10. Juni 2013 ausgesprochene Verbot für die angemeldete Demonstration, auf einer Strecke von rund 1,4 km von der Auffahrt Marburg-Bahnhof bis zum Ende der Abfahrt Marburg-Mitte auf der B 3 (Stadtautobahn) in Richtung Süden zu laufen und bei der Abfahrt Marburg-Mitte diese Straße wieder auf den Bereich des Erlenrings zu verlassen, erweist sich wahrscheinlich als rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erfordert der Grundsatz der Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung Dritter es nicht, das Recht des Veranstalters der Demonstration, Ort, Zeitpunkt und Art der Versammlung selbst zu bestimmen, insoweit einzuschränken. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert nach Auffassung des Senats allerdings den Verzicht auf eine weitere Zwischenkundgebung im Bereich der Stadtautobahn, um die Zeitdauer der voraussichtlichen Sperrung der B 3 nicht unangemessen weiter zu verlängern. Dem Anliegen der Demonstration, unter anderem auf die Beeinträchtigung der Lebensqualität in Marburg durch die Stadtautobahn aufmerksam zu machen, kann durch den Verlauf der Demonstrationsroute teilweise über die Stadtautobahn hinreichend Rechnung getragen werden. Im Einzelnen: Von Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz - GG - wird das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters einer Demonstration über Art und Inhalt der Veranstaltung, insbesondere auch über Ort, Streckenverlauf, Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung selbst zu bestimmen, gewährleistet (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, siehe etwa Beschluss vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06 -, m. w. N.). Dieses Selbstbestimmungsreicht gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern hat unter Umständen hinter kollidierende Rechte Dritter und gewichtige öffentliche Sicherheitsbelange zurückzutreten. Die Versammlungsbehörde darf auch den Widmungszweck der für die Veranstaltung vorgesehenen öffentlichen Straße oder Fläche in Rechnung stellen. Während bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, Einschränkungen oder gar ein Verbot aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, darf den Verkehrsinteressen bei öffentlichen Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet sind, größere Bedeutung beigemessen werden, so dass das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer solchen Straße gegebenenfalls zurückzutreten hat (siehe Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Auflage, § 15 Rn. 186 ff. m. w. N.). Der Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs ist Schutzgut der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 15 Versammlungsgesetz - VersG - (Dietel/Gintzel/Kniesel, a. a. O.). Im vorliegenden Fall durfte die Antragsgegnerin hiernach grundsätzlich berücksichtigen, dass es sich bei der „Stadtautobahn“ B 3, deren zeitweise Nutzung der Antragsteller für die von ihm angemeldete Versammlung beabsichtigt, um eine Straße mit überörtlicher Bedeutung handelt, die nur in geringerem Umfang als andere Straßen die Widmung zu Kommunikation mit einschließt (siehe Hess. VGH, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 6 B 1629/08 -, juris). Gleichwohl handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Abschnitt der B 3 in Marburg („Stadtautobahn“) um keine Bundesautobahn im Sinne des § 1 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes, also um keine Straße, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt ist. Die Auflage 1 f der angegriffenen Verfügung vom 10. Juni 2013 ist nach summarischer Prüfung nicht erforderlich zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit während der Demonstration. Die Begründung der Verfügung und die Begründung des Verwaltungsgerichts tragen nicht die Bewertung, dass es zu unzumutbaren und nicht mehr verhältnismäßigen Einschränkungen für die Verkehrsteilnehmer kommen wird. Die angegriffene Verfügung spricht insoweit lediglich unbestimmt von der Erforderlichkeit „großzügiger Umleitungsregelungen“. Gemeint sein könnte hiermit etwa eine zeitweise Umleitung des von Norden kommenden Verkehrs ab Cölbe über die Lahnberge und für den übrigen Verkehr eine Führung über die Neue Kasseler Straße und dann (auf der von der Antragsgegnerin für die Demonstrationsroute vorgesehenen Wegeführung) über Krummbogen, Wilhelm-Röpke-Straße. Allgemein- und gerichtsbekannt ist etwa, dass in Städten bei größeren sportlichen Veranstaltungen wie etwa Marathonläufen oder Radrennen auch bedeutende Durchgangsstraßen über mehrere Stunden gesperrt werden, ohne dass die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen für die Verkehrsteilnehmer ohne Weiteres als unzumutbar angesehen werden. Es ist auch hier nicht dargetan und oder sonst wie erkennbar, dass solche „Folgewirkungen“ bei einem Demonstrationszug, der lediglich mit 70 Demonstrationsteilnehmern angemeldet ist und die eigentliche Strecke auf der „Stadtautobahn“ auch nach Einschätzung der Antragsgegnerin in etwa 20 Minuten zurücklegen wird, wobei Verkehrsbeeinträchtigungen nach Einschätzung der Antragsgegnerin über den Zeitraum von etwa einer Stunde zu erwarten sind, zu ganz unzumutbaren Beeinträchtigungen der anderen Verkehrsteilnehmer führen wird. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Sperrung der Gegenfahrbahn der B 3 nicht zwingend notwendig ist. Die Situation, dass auf der Gegenfahrbahn mit abgelenkten Verkehrsteilnehmern zu rechnen ist, muss etwa regelmäßig auch auf Autobahnen nach Unfällen polizeilich bewältigt werden. Im Vergleich zu Straßensperrungen aus anderen Anlässen etwa bei den bereits erwähnten sportlichen Veranstaltungen streitet für den Antragsteller hier zusätzlich das Grundrecht aus Art. 8 GG. Sein Anliegen, in relativ beschränktem zeitlichen Umfang und lediglich auf einer Teilstrecke seiner Demonstration auch die „Stadtautobahn“ zu benutzen, wird getragen vom Zweck der Demonstration, für eine Änderung der Verkehrspolitik in Marburg zu werben und auf die vom Anmelder empfundene alltägliche Beeinträchtigung durch den Verkehr auf der Stadtautobahn aufmerksam zu machen. Diese vom Anmelder hergestellte Verbindung zwischen Demonstrationszweck und Demonstrationsroute unterliegt nicht der Beurteilung durch die Antragsgegnerin. Es ist deshalb unerheblich, ob sie meint, der Demonstrationszweck werde „besser“ auf Straßen mit unmittelbarem Passantenkontakt erreicht. Auch das Argument, Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge hätten „im Notfall allerdings ein großes Problem, ihren Einsatzort zu erreichen, wenn die Innenstadt verstopft ist und die B 3 (Stadtautobahn) nicht zur Verfügung steht“, ist zu pauschal, um überzeugen und das Verbot einer Demonstration auf der Stadtautobahn rechtfertigen zu können. Die Erreichbarkeit der Innenstadt von Marburg wird durch die vom Antragsteller nicht angegriffene Ziffer 1 c der Verfügung gewährleistet. Es kann nicht überzeugen, dass eine lediglich mit 70 Teilnehmern angemeldete Demonstration, die sich fortbewegt und ihre Zwischenkundgebungen außerhalb des öffentlichen Straßenraums abhält (siehe Ziffer 1 b der Verfügung) die gesamte Marburger Innenstadt „verstopft“, zumal wichtige Verbindungsstraßen wie etwa der Straßenzug Pilgrimstein zwischen der Elisabethkirche und der Biegenstraße oder die Robert-Koch-Straße frei bleiben. Der Antragsteller hat angeboten, für die Alarmausfahrt der Feuerwehr auf die Abfahrt der B 3 eine Fahrspur frei zu halten. Dies kann daher als Maßgabe in den Tenor aufgenommen werden, um insoweit den Sicherheitsbedenken der Antragsgegnerin Rechnung zu tragen. Im Übrigen dürfte die ausdrücklich bekundete und unzweifelhafte Bereitschaft der Demonstrationsteilnehmer, der Feuerwehr jederzeit freie Ausfahrt zu gewähren, bei der angemeldeten Größe der Demonstration von lediglich etwa 70 Demonstrationsteilnehmern genügen, um im Notfall eine Räumung der Ausfahrt innerhalb einer Minute zu gewährleisten. Sollten unerwartet erheblich mehr Demonstrationsteilnehmer als angemeldet auftreten (etwa die doppelte Anzahl oder mehr), würde es sich insoweit um eine „andere“ und damit unangemeldete Versammlung handeln, hinsichtlich der dann die Eingriffsmöglichkeiten nach Maßgabe von § 15 Abs. 3 VersG bestünden. Die von der Antragsgegnerin weiter genannten Gefährdungen für die Kraftfahrer durch eventuelle Auffahrunfälle bei einem Stau sind keine demonstrationsspezifischen Gefährdungen, sondern solche, die alltäglich auch in anderen Verkehrssituationen mit Staubildung auftreten und ggf. durch polizeiliche Maßnahmen bewältigt werden müssen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der voraussehbaren Verkehrsbehinderungen erscheint es jedoch geboten, auf die vom Antragsteller offenbar beabsichtigte Durchführung einer 10-minütigen Zwischenkundgebung auf der Auffahrt zur B 3 (siehe S. 6, 4. Absatz der angegriffenen Verfügung) zu verzichten. Die Durchführung einer weiteren Zwischenkundgebung nach Abhaltung der Kundgebung an der Elisabethkirche würde nach Einschätzung des Senats zu einer erheblichen zusätzlichen Verlängerung der Sperrung der Stadtautobahn in südlicher Richtung führen. Daran würde sich wohl auch nichts ändern, wenn die zweite Zwischenkundgebung, wie in dem angegriffenen Bescheid vorgegeben ist, im „derzeit eingezäunten Bereich“ in Höhe des Gebäudes Bahnhofstraße 30 (siehe Ziffer 1 e der angegriffenen Verfügung) stattfinden würde. Denn auch dann müsste die südliche Richtung der Stadtautobahn bereits vorher gesperrt werden, um ein Weiterziehen des Demonstrationszuges auf die Auffahrt zu ermöglichen. Sollte dem Antragsteller die zweite Zwischenkundgebung allerdings wichtiger sein als die Führung der Demonstration auf der von ihm gewünschten Route über die B 3, wäre es ihm unbenommen, nach Ziffer 1 e, f der angefochtenen Verfügung zu verfahren und so die Zwischenkundgebung abzuhalten und dann ohne Nutzung der Stadtautobahn die Kundgebung fortzuführen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO), da sie in dem wesentlichen Punkt der Streckenführung unterliegt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Senat bewertet den Streit um die Wegstreckenauflage mit dem halben Regelstreitwert, der im Hinblick auf die die Hauptsache vorwegnehmende Eilentscheidung nicht zu halbieren war. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung im Interesse der Einheitlichkeit ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).