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Beschluss

7 K 8662/17

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragsteller, 2 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.06.2017 wiederherzustellen, 3 ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO statthaft. Es kann offenbleiben, ob er auch im Übrigen zulässig ist, da er jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat. Insbesondere kann dahinstehen, ob die Antragstellerin zu 1, die als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 65 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg [Landeshochschulgesetz - LHG -] vom 01.01.2005) gemäß § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 20.12.2016 - 10 C 1608/15.N -, juris) ist, über die erforderliche Antragsbefugnis verfügt, um sich gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.06.2017 zu wenden, mit der diese die am 02.06.2017 angemeldete Fahrraddemonstration von Heidelberg nach Mannheim über die A 656 verboten hat. Die Antragstellerin zu 1 ist Veranstalterin der streitgegenständlichen Versammlung, mit der sie sich für die Schaffung eines Rad-Schnellweges zwischen Heidelberg und Mannheim einsetzen will, um denjenigen Studierenden, die an beiden Orten studieren bzw. Veranstaltungen besuchen oder die an dem einem Ort wohnen und an dem anderen studieren, eine kostengünstige und schnelle Möglichkeit zu eröffnen, diese Strecke mit dem Fahrrad zurückzulegen. Bei der gebotenen Auslegung der angegriffenen Verbotsverfügung ist sie auch deren Adressatin. Denn die Verbotsverfügung ist zwar postalisch an den Studierendenrat der Universität Heidelberg als maßgeblichem Organ der Verfassten Studierendenschaft (vgl. § 65a Abs. 1 Satz 1 LHG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Organisationssatzung der Verfassten Studierendenschaft der Universität Heidelberg vom 31.05.2013) gerichtet, aus der Begründung der Verfügung und der Bezeichnung der Verfassten Studierendenschaft als Veranstalterin in der Anmeldung der Versammlung vom 02.06.2017 folgt jedoch, dass die Antragstellerin zu 1 Adressatin der Verbotsverfügung sein soll. Es bestehen aber Zweifel daran, ob sich die Antragstellerin zu 1 als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Art. 8 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann, weil sie möglicherweise nicht in ihrem ihr aus § 65 Abs. 2 Nr. 1 LHG zugewiesenen Aufgaben- und Kompetenzbereich betroffen ist. Ebenso kann auch die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2 bis 4 dahinstehen. Diese ist deshalb zweifelhaft, weil die Antragsteller zu 2 bis 4 zwar Mitglieder des Studierendenrats der Antragstellerin zu 1, als natürliche Personen aber nicht Adressaten der angegriffenen Verbotsverfügung und damit keine Veranstalter, sondern nur potentielle Teilnehmer der Versammlung sind. 4 Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. 5 Zunächst hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 19.06.2017 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet. 6 Auch der Sache nach ist die Anordnung des Sofortvollzugs nicht zu beanstanden.Bei der vom Gericht zu treffenden Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verbotsverfügung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt werden soll, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung mit dem Suspensivinteresse der Antragsteller abzuwägen. Dabei kommt es auf die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs an. Erweist sich der Widerspruch als wahrscheinlich erfolgreich, wird kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bestehen. Umgekehrt hat ein Antragsteller regelmäßig kein schutzwürdiges privates Interesse, von der Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. 7 Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des in der angegriffenen Verfügung unter Ziffer 1 ausgesprochenen Verbots der von den Antragstellern unter dem Motto „200 Jahre Fahrrad-Radschnellweg Rhein-Neckar jetzt“ angemeldeten Demonstration für Sonntag, den 25.06.2017, beginnend in Heidelberg, über die A 656 nach Mannheim, in der Zeit von 11.00 Uhr bis ca. 13 Uhr für den Teil der Streckenführung über die A 656, überwiegt hier das Interesse der Antragsteller an der Durchführung der Fahrraddemonstration. Dies folgt daraus, dass nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach davon auszugehen ist, dass das verfügte Versammlungsverbot auf dem Streckenabschnitt auf der A 656 rechtmäßig ist und der Widerspruch der Antragsteller deshalb insoweit keinen Erfolg haben wird. Darüber hinaus ist ein besonderes Vollziehungsinteresse zu bejahen. 8 Rechtsgrundlage für eine versammlungsbeschränkende Verfügung ist § 15 Abs. 1 VersG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Zur öffentlichen Sicherheit zählt auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, juris). Der Veranstalter einer Versammlung hat dabei ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012, a.a.O.). Das Selbstbestimmungsrecht umfasst dabei aber nicht die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris). Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris, vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris, und vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris). 9 Ob Bundesfernstraßen, also Bundesstraßen des Fernverkehrs, die sich in Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten gliedern (vgl. § 1 Abs. 1, 2 FStrG), generell als „versammlungsfreie Räume" anzusehen sind, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt (verneinend etwa Hessischer VGH, Beschlüsse vom 14.06.2013 - 2 B 1359/13 -, juris, vom 09.08.2013 - 2 B 1740/13 - und vom 31.07.2008 - 6 B 1629/08 -, alle juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.07.1993 - 2 M 24/93 -, juris; bejahend OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.05.1994 - 13 L 1978/92 -, juris). Die Kammer lässt diese Frage vorliegend dahinstehen (so auch VG Berlin, Beschluss vom 04.06.2009 - 1 L 316.09 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 01.10.2009 - 5 K 1753/09 - ). Die Nutzung solcher Straßen zu Demonstrationszwecken kommt nämlich jedenfalls nur in Ausnahmefällen in Betracht, da den Verkehrsinteressen im Rahmen von versammlungsrechtlichen Anordnungen gemäß § 15 Abs. 1 VersG erhebliche Bedeutung beigemessen werden darf. Das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer Bundesfernstraße hat je nach Lage der Dinge im Einzelfall hinter die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zurückzutreten. Für Bundesautobahnen gilt dies in herausgehobener Weise, weil sie gemäß § 1 Abs. 3 FStrG nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (vgl. Hessischer VGH, Beschlüsse vom 09.08.2013, a.a.O., vom 14.06.2013, a.a.O., und vom 31.07.2008 a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.07.1993 - 2 M 24/93 -, juris; VG München, Beschluss vom 22.06.2016 - M 7 S 16.2621 -, juris; OVGNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2017 - 15 A 296/16 -, juris). 10 Die Antragsgegnerin hat nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände die geplante Nutzung einer Teilstrecke der A 656 für die Versammlung zu Recht untersagt und damit den Aufzug auf der geplanten Strecke zu Recht verboten. Das Verbot des Aufzugs auf der A 656 wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung zwischen den kollidierenden Interessen (Rechte von Verkehrsteilnehmern und Anwohnern von Ausweichstrecken gegenüber den Rechten der Versammlungsteilnehmer) diejenigen der Versammlungsteilnehmer zurücktreten müssen. Die Antragsgegnerin hat dabei in ihre Abwägung zutreffend die Zweckbestimmung der Bundesfernstraße, das dortige Verkehrsaufkommen, die von der Großbaustelle auf der A 656 ausgehenden Gefahren für die Versammlungsteilnehmer sowie die aufgrund der notwendigen Sperrung der Straße eintretenden Rechtsbeeinträchtigungen Dritter und ein erhöhtes Unfallrisiko einfließen lassen. 11 Zu Recht hat die Antragsgegnerin den Widmungszweck der Straße bei ihrer Entscheidung maßgeblich berücksichtigt (vgl. Hessischer VGH, Beschlüsse vom 31.07.2008, a.a.O., und vom 14.06.2013, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht führt in seiner Fraport-Entscheidung (Urteil vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris) aus, dass die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen dort verbürgt, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Im öffentlichen Straßenraum würden vor allem innerörtliche Straßen und Plätze, wie etwa Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche, als Stätte des Informations- und Meinungsaustausches angesehen. Die Ermöglichung des kommunikativen Verkehrs sei ein wesentliches Anliegen, das mit solchen Einrichtungen verfolgt werde. Hier würden Forderungen einem allgemeinen Publikum zu Gehör gebracht und Protest oder Unmut sinnbildlich „auf die Straße getragen“. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts enthält weiter Ausführungen zu Orten außerhalb des öffentlichen Straßenraums, die als Orte allgemeinen kommunikativen Verkehrs für Versammlungen in Anspruch genommen werden können. Nach dem Leitbild des öffentlichen Forums sei für einen solchen Ort charakteristisch, dass auf ihm eine Vielzahl von Tätigkeiten und Anliegen verfolgt werden könnte und dadurch ein Kommunikationsgeflecht entstünde. Dazu grenzt das Bundesverfassungsgericht solche Stätten ab, die der Allgemeinheit nur zu ganz bestimmten Zwecken zu Verfügung stehen und entsprechend ausgestaltet sind. An solchen Orten könne die Durchführung von Versammlungen nicht begehrt werden (VG München, Beschluss vom 22.06.2016 - M 7 S 16.2621 -, juris). 12 Vorliegend handelt es sich bei dem für die Versammlung in Anspruch genommenen Straßenabschnitt der A 656 um eine als Bundesautobahn i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 FStrG gewidmete Straße und damit zwar um einen öffentlichen Verkehrsraum. Der Gedanke der Zweckbestimmung kann aber insofern herangezogen werden, als Bundesfernstraßen, die nach ihrer Zwecksetzung vorwiegend zu Verkehrszwecken (§ 7 FStrG) zur Verfügung stehen, und vor allem Bundesautobahnen, die nach § 1 Abs. 3 FStrG nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind, nicht in gleichem Maße wie etwa innerörtliche Straßen und Plätze für eine ein kommunikatives Anliegen verfolgende Versammlung offenstehen (vgl. VG München, Beschluss vom 22.06.2016, a.a.O.). 13 Weiterhin hat die Antragsgegnerin zu Recht auf das hohe Verkehrsaufkommen auf der A 656 hingewiesen. Im fraglichen Bereich der A 656 herrscht auch sonntags ein erhebliches Verkehrsaufkommen. Diese offenkundige Tatsache wird zusätzlich durch die vom Polizeipräsidium Mannheim in der Stellungnahme vom 17.04.2017 und von der Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung genannten Zahlen belegt. Danach ist die A 656 an Sonn- und Feiertagen mit ca. 29.000 Fahrzeugen belastet. Sie hat zudem eine wesentliche Verkehrsfunktion für die Metropolregion zwischen Heidelberg und Mannheim und stellt im Osten am Autobahnkreuz Heidelberg zur BAB 5 und im Westen am Kreuz Mannheim zur BAB 6 die Verbindung her. 14 Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht auf die spezifische Gefahrenlage - insbesondere durch die Großbaustelle auf der A 656 - und das hohe Unfallrisiko hingewiesen, das die angestrebte Versammlung der Antragsteller auf der Autobahn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit sich bringen würde. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie sich den Gefahrenprognosen des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höhere Straßenverkehrs- und Versammlungsbehörde sowie der Stellungnahme des Polizeipräsidiums Mannheim vom 17.04.2017 angeschlossen hat, welche insbesondere im Hinblick auf die Großbaustelle im Bereich Seckenheim und die schwierig abzusichernden Kreuzungsbereiche bei den Autobahnanschlüssen die Durchführung des Aufzuges für zu gefährlich erachtet haben. Die Baustelle dient der Erneuerung einer Autobahnbrücke und hat zur Folge, dass jeweils nur ein Fahrstreifen pro Richtung genutzt werden kann. Beide Fahrstreifen verlaufen auf einer Fahrbahn, da jeweils eine Brückenhälfte erneuert und der Verkehr in beiden Fahrtrichtungen über die jeweils andere Brückenhälfte geführt wird. Die sich begegnenden Fahrstreifen sind im Baustellenbereich durch für den Kfz-Verkehr zugelassene temporäre transportable Schutzeinrichtungen mit einer Höhe von 50 cm voneinander getrennt. Die Antragsgegnerin hat mit Recht darauf hingewiesen, dass diese keinen ausreichenden Schutz für Fahrradfahrer darstellen. Bei einem etwaigen Sturz - der gerade bei einem Teilnehmerfeld von 2.000 bis 3.000 Radfahrern, darunter wohl auch Kinder, naheliegt - würde die Höhe nicht ausreichen, den Radfahrer von dem direkt angrenzenden Gegenverkehr fernzuhalten. Auch der Hinweis der Antragsgegnerin, dass die Schutzeinrichtung zum Baufeld hin mit einer Höhe von 85 cm keine für Radfahrer ausreichende Absturzsicherung oder Sicherung des Baufeldes darstelle, ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt im Hinblick auf die Annahme, dass die im Brückenbereich noch vorhandene ursprüngliche Schutzeinrichtung nicht geeignet sei, um einen Absturz von der Brücke auf das mehrere Meter tiefer gelegene Gelände und die unter der Brücke verlaufende Eisenbahnstrecke zu verhindern. Die Sicherung für Fahrradfahrer würde somit einen erheblichen und auch mit Blick auf die auf Art. 8 Abs. 1 GG gestützten Interessen der Antragsteller wohl nicht mehr zumutbaren Nachbesserungsbedarf auslösen, um den Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf Radfahrer zu genügen. Mit Recht dürfte die Antragsgegnerin darauf abgestellt haben, dass ein „lückenloses“ Absperren des Baufeldes, wenn überhaupt, nur mit einem immensen Aufwand umsetzbar sei. Hinzu kommt, dass bei den aktuellen herrschenden hohen Temperaturen die Gefahr besteht, dass die Fahrbahn aufplatzt, was auf Höhe der Raststätte Hockenheim bereits geschehen ist. Dies birgt ein zusätzliches Risiko für Stürze der Radfahrer. 15 Neben der Gefährdung der Versammlungsteilnehmer hat die Antragsgegnerin zutreffend auf die Beeinträchtigung von Rechtsgütern Dritter durch die erforderliche Sperrung der A 656 abgestellt. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass es zum Schutz von Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer, anderer Verkehrsteilnehmer sowie der eingesetzten Beamten erforderlich wäre, die A 656 komplett zu sperren. Von der Sperrung wäre nicht nur die Ost-West-Verbindung zwischen Heidelberg, Bergheimer Straße und Mannheim, Wasserturm, betroffen sowie sämtliche Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten an allen Anschlussstellen und Betriebsumfahrten, sondern darüber hinaus auch die Fahrbeziehungen nach Osten und Westen an den Autobahnkreuzen Heidelberg (BAB 5) und Mannheim (BAB 6). Um die Versammlung der Antragsteller zu ermöglichen, müsste die Autobahn deutlich länger als die für den Aufzug vorgesehenen zwei Stunden gesperrt werden. Das Polizeipräsidium Mannheim geht in seiner Stellungnahme vom 17.04.2017 nachvollziehbar von einer Sperrung von mindestens einem halben Tag aus. Dadurch entstehe zum einen die Gefahr, dass sich Rückstaus mit einem entsprechend hohen Unfallrisiko bildeten. So zeige die Unfallbilanz des Polizeipräsidiums Mannheim für das Jahr 2016 aufgrund von vielen Baustellen mit reduzierter Fahrstreifenführung eine Steigerung von Auffahrunfällen an Stauenden von 77 Prozent. Hierbei seien sieben Personen getötet worden. Diese Schlussfolgerungen, dass eine Sperrung zu einer erheblichen Zunahme der Unfallträchtigkeit führt, weil ständig Kraftfahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit auf das stetig länger werdende Ende des Staus zuführen und dort innerhalb kürzester Zeit aus hoher Geschwindigkeit bis zum Fahrzeugstillstand abgebremst werden müssten, sind unmittelbar plausibel. 16 Diese spezifische Gefahrenlage ließe sich durch einen Mehreinsatz von Polizeikräften, ein mobiles Staumanagement der Polizei oder auch durch eine Vorankündigung der versammlungsbedingten Sperrung der A 656 zwar abmildern. In Anbetracht der ungeachtet dessen weiterhin gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter von Leib und Leben wäre die Gefahr im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aber immer noch als erheblich zu bezeichnen. Namentlich würde auch eine Vorankündigung der Sperrung nichts an der hohen Verkehrsdichte auf der A 656 und dem dadurch hohen Risiko ändern, dass fortlaufend Fahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit auf ein Stauende zufahren, insbesondere für den Fall, dass die Fahrer dieser Fahrzeuge von einer Vorankündigung der Sperrung keine Kenntnis erlangt haben sollten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2017, a.a.O.). 17 Ferner hat die Antragsgegnerin zu Recht darauf verwiesen, dass die zu erwartenden erheblichen Rückstaus mit Belastungen für die Anwohner verbunden sind, und dass es hierdurch auch zu Verzögerungen für Rettungsdienst, Feuerwehr etc. kommen könne (vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 09.08.2013, a.a.O.). Zum anderen würde die Sperrung zu unverhältnismäßigen Einschränkungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führen, deren Hinnahme auch im Lichte von Art. 8 Abs. 1 GG nicht im Sinne einer praktischen Konkordanz der widerstreitenden Rechtspositionen geboten ist. Für das hohe Ausmaß der Verkehrsbeeinträchtigung spricht bereits, dass es sich mit einer geschätzten Zahl von 2.000 bis 3.000 um eine sehr große Teilnehmerzahl handelt und die Fahrstrecke über die A 656 mit ca. 10 km relativ lang ist. Der von den Veranstaltern gewünschte Aufzug auf der angezeigten Strecke (Bergheimer Straße - B 37 - A 656 - Augustaanlage - Mannheimer Wasserturm - Augustaanlage - Technoseum) beinhaltet unter Berücksichtigung dessen, dass die in Rede stehende Straße Kommunikationsanliegen grundsätzlich nicht mit einschließt, nicht mehr hinzunehmende Auswirkungen auf Verkehrsteilnehmer. Die Versammlungsinteressen müssen deshalb hinter den Verkehrsbelangen zurücktreten. Die aufgrund der Sperrung zu erwartenden Verkehrsbehinderungen für die Verkehrsteilnehmer würden eine zumutbare Zeitspanne überschreiten und wären somit keine lediglich geringfügigen und hinzunehmenden Beeinträchtigungen mehr (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 09.08.2013, a.a.O., mit Bezug auf seinen Beschluss vom 14.06.2013, a.a.O. „Inanspruchnahme einer Bundesstraße von 20 Minuten als noch zumutbare Zeitspanne“). 18 Tatsachen, die eine Ausnahme vom festgestellten Vorrang der Verkehrsinteressen annehmen lassen können, sind nicht ersichtlich. Dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall (Beschluss vom 31.07.2008, a.a.O.) etwa lag die Besonderheit zugrunde, dass das für Versammlungszwecke beabsichtigte Teilstück einer Autobahn das einzig bisher freigegebene Teilstück einer im Übrigen noch im Bau befindlichen Autobahn war (vgl. VG München, Beschluss vom 22.06.2016, a.a.O.). Beim von den Antragstellern beabsichtigten Straßenabschnitt handelt es sich hingegen um eine ins überörtliche Verkehrsnetz eingebettete wichtige Verkehrsader. Bei der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.06.2013 (a.a.O.) handelte es sich um eine Stadtautobahn und damit, wenn auch um eine Straße mit überörtlicher Bedeutung, um eine innerörtliche Straße. Weiter lag lediglich eine relativ kurze Dauer der Nutzung vor (vgl. oben; vgl. auch VG München, Beschluss vom 22.06.2016, a.a.O.). Aufgrund der nicht nur kurzfristigen Sperrung der A 656 ist hier von einer erheblichen Behinderung der Verkehrsteilnehmer auszugehen, die durch die Belange der Versammlungsteilnehmer nicht gerechtfertigt ist. Dem Thema der Versammlung - die Schaffung eines Rad-Schnellweges zwischen Heidelberg und Mannheim, um denjenigen Studierenden, die an beiden Orten studieren bzw. Veranstaltungen besuchen oder die an dem einem Ort wohnen und an dem anderen studieren, eine kostengünstige und schnelle Möglichkeit zu eröffnen, diese Strecke zurückzulegen - kann, entgegen der Auffassung der Antragsteller, nicht nur durch die Nutzung der Autobahn auf einer Strecke von 10 km Rechnung getragen werden. Die Veranstalterin der Versammlung ist nicht zwingend auf das Befahren einer Bundesautobahn angewiesen, vielmehr kann auch auf der von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Alternativroute unter Benutzung der Bundesfernstraßen und eines kurzen Teilstücks der A 656 die thematische Verknüpfung zwischen der erstrebten Fahrradschnellstraße und einer Autoschnellstraße hergestellt und die bezweckte Öffentlichkeitswirkung erreicht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auf der Autobahn selbst ohnehin wenig Sichtkontakt zu anderen Personen bestehen dürfte, die Öffentlichkeitswirkung also nur im Hinblick auf die Auswirkungen der Absperrung der Autobahn angestrebt werden kann. Art. 8 Abs. 1 GG verbürgt jedoch kein Recht zur absichtlichen Lahmlegung des Straßenverkehrs (OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.05.1994, a.a.O.). Zwar sind mit jeder Inanspruchnahme der Versammlungsfreiheit unvermeidbar gewisse nötigende Wirkungen in Gestalt von Behinderungen verbunden. Derartige Behinderungen und Zwangswirkungen werden von Art. 8 Abs. 1 GG aber nur so weit gerechtfertigt, wie sie als sozial-adäquate Nebenfolge mit rechtmäßigen Demonstrationen verbunden sind. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn die Behinderung Dritter nicht nur als Nebenfolge in Kauf genommen, sondern beabsichtigt wird, um die Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen zu erhöhen (BVerfG, Urteil vom 11.11.1986 - 1 BvR 713/83 -, BVerfGE 73, 206-261 / juris.). Niemand ist befugt, die öffentliche Aufmerksamkeit durch gezielte und absichtliche Behinderung zu steigern (BGH, Urteil vom 08.08.1969 - 2 StR 171/69 -, juris). 19 Der Antragsgegnerin stand schließlich auch kein gegenüber dem verfügten Verbot milderes Mittel, nämlich die Erteilung einer Auflage mit anderer Streckenführung, zur Verfügung. Denn die Antragsteller haben die vorgeschlagene Alternativroute über die kreisangehörigen Gemeinden und die Auffahrt auf die A 656 beim Autobahnkreuz Neckarau (Maimarktgelände) mit Schreiben vom 15.06.2017 abgelehnt, obwohl diese ebenso öffentlichkeitsintensiv sein dürfte, um für die Schaffung von Radschnellwegen, insbesondere zwischen Heidelberg und Mannheim, einzutreten, da Bundesstraßen und sogar ein Teilstück der A 656 hätten benutzt werden können. Einen eigenen Alternativvorschlag haben die Antragsteller nicht unterbreitet, sondern auf der geplanten Streckenführung bestanden. 20 Nach alledem entsprach es einer praktischen Konkordanz zwischen dem Grundrecht der Antragsteller aus Art. 8 Abs. 1 GG und der in der beschriebenen Weise durch die geplante Versammlung beeinträchtigten Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der A 656, die Versammlung auf dem genannten Teilstück zu verbieten. 21 Aus dem Umstand, dass Sanierungsarbeiten an Autobahnbrücken oder andere Bauarbeiten auf Autobahnen sowie „Hitzewellen“ im Bodenbelag bisweilen deren Sperrung erfordern, können die Antragsteller keinen Anspruch ableiten, auf der A 656 eine Versammlung abzuhalten. Die durch Bauarbeiten verursachten Autobahnsperrungen sind betriebsbedingt und daher unvermeidlich. Ebenso unvermeidlich sind Sperrungen wegen hitzebedingt beschädigter Fahrbahnen. Das durch sie hervorgerufene Unfallrisiko muss daher hingenommen und im Rahmen des Möglichen - auch mit sehr hohem Aufwand - minimiert werden. Für eine auf einer Autobahn geplante Versammlung gilt dies nicht, weil sie - wie hier - ohne Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 GG an einen anderen Versammlungsort verlegt werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.012017, a.a.O.). 22 Bei dieser Sach- und Rechtslage besteht auch ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse. Dieses liegt in der andernfalls drohenden gravierenden Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie den dargestellten Gesundheitsgefahren sowohl für die Verkehrs- als auch für die Versammlungsteilnehmer. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. 24 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013. Im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache geht die Kammer vom vollen Auffangstreitwert aus (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 01.10.2009, a.a.O.).