Urteil
9 A 1/15
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2016:0518.9A1.15.0A
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Leitsätze
Ausschließlich sakral genutzte Geschosse eines Kirchengebäudes sind im Rahmen des Artzuschlages der Wohnnutzung zuzuordnen.(Rn.33)
Tenor
Der Bescheid vom 20.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2014 wird aufgehoben, soweit er einen Ausbaubeitrag von mehr als 81.014,60 € festsetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 16 % und der Beklagten zu 84 % auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausschließlich sakral genutzte Geschosse eines Kirchengebäudes sind im Rahmen des Artzuschlages der Wohnnutzung zuzuordnen.(Rn.33) Der Bescheid vom 20.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2014 wird aufgehoben, soweit er einen Ausbaubeitrag von mehr als 81.014,60 € festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 16 % und der Beklagten zu 84 % auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und im überwiegenden Umfang auch begründet. Der angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig, soweit darin ein Ausbaubeitrag von mehr als 81.014,60 € festgesetzt ist; insoweit ist er aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Ausbaubeiträgen ist § 8 Abs. 1 KAG i.V.m. § 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung sowie den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) vom i. d. F. der I. Nachtragssatzung vom 26.03.2009 (SBS). Danach erhebt die Beklagte zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Anlagen), sofern Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch nicht zu erheben sind, Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Die genannten Voraussetzungen für die Erhebung eines Ausbaubeitrages sind vorliegend erfüllt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die abgerechneten Maßnahmen eine beitragspflichtige Erneuerung und zum Teil auch eine beitragspflichtige Verbesserung darstellen, dass öffentliche Einrichtung die A-Straße zwischen G.../V... und B-Straße (2. Bauabschnitt gem. § 12 SBS) ist und dass die A-Straße als im wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienende Straße einzustufen ist. Bedenken gegen diese Annahmen bestehen nicht. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Höhe des umlagefähigen Aufwandes von 492.678,91 € und der Entstehung der persönlichen und sachlichen Beitragspflicht der Klägerin als Grundstückseigentümerin gem. § 9 Abs. 1 S. 2 2. Alt., § 10 SBS mit der Schlussabnahme der Maßnahmen am 17.09.2010 (sachlich) und dem Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides am 20.09.2012 (persönlich). Diesen Aufwand hat die Beklagte auf das Abrechnungsgebiet i. S. v. § 5 S. 2 SBS umgelegt, welches in seiner räumlichen Ausdehnung (insbesondere was die zu berücksichtigenden Grundstücke anbelangt) ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Dabei hat sie zwar zutreffend auch das an der öffentlichen Einrichtung direkt anliegende und damit bevorteilte Grundstück der Klägerin in das Abrechnungsgebiet einbezogen; dieses hat sie jedoch durch die Berücksichtigung des Artzuschlages gemäß § 7 a Abs. 1 SBS unzutreffend gewichtet, was insgesamt auf die gewichtete Fläche des Abrechnungsgebietes und somit auch auf den Beitragssatz durchschlägt. Nach § 7 a Abs. 1 S. 1, 3 SBS werden bei überwiegend gewerblich, industriell oder in beitragsrechtlich vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücken in anderen Baugebieten als Kern-, Gewerbe-, Industrie oder Sondergebieten die nach §§ 6 und 7 ermittelten Nutzflächen um 50 v. H. erhöht. Eine überwiegend gewerbliche, industrielle oder sonstige Nutzung liegt vor, wenn in der Mehrzahl der Geschosse eine überwiegende derartige Nutzung vorliegt. Im Vergleich zu den sonstigen Satzungsregelungen ergibt sich für die erkennende Einzelrichterin, dass mit „Geschossen“ im Sinne dieser Vorschrift all jene des § 2 Abs. 6 LBO umfasst sind, nämlich alle Geschosse, die mit ihren Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die festgelegte Geländeoberkante hinausragen (oberirdische Geschosse); im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Oberirdische Geschosse sind Staffelgeschosse, wenn sie gegenüber mindestens einer Außenwand des jeweils darunter liegenden Geschosses um mindestens zwei Drittel ihrer Wandhöhe zurücktreten. Diese müssen keine Vollgeschosse im Sinne von § 2 Abs. 7 LBO sein. Denn anders als z. B. § 6 SBS spricht § 7 a Abs. 1 SBS allgemein von „Geschossen“, ohne nähere Definition, wohingegen in § 6 Abs. 5 und § 6 Abs. 6 SBS ausdrücklich „Vollgeschosse“ benannt werden und diesbezüglich jeweils ausdrücklich auf die Definition der Landesbauordnung verwiesen wird („Als Vollgeschosse gelten alle Geschosse, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind.“). Nach der so verstandenen Regelung über den Artzuschlag handelt es sich bei dem Grundstück der Klägerin bereits nach den Annahmen der Beklagten nicht um eine Nutzung, die in der Mehrzahl der Geschosse eine beitragsrechtlich überwiegend vergleichbare Nutzung darstellt – eine gewerbliche oder industrielle Nutzung scheidet bei einer Kirche, einem Jugendzentrum, einem Kindergarten und einem Gemeindezentrum von vornherein aus. Denn auch unter Zugrundelegung der von ihr berücksichtigten sechs Geschosse (drei Geschosse im Haupthaus A-Str. ..., zwei jeweils eingeschossige Pastorate B-Straße. ... und ..., und das eingeschossige Jugendhaus A-Str. ...) werden drei Geschosse vergleichbar (Unter- und Erdgeschoss Haupthaus, Jungendzentrum) und drei Geschosse zum Wohnen (zwei Pastorate, Obergeschoss/Staffelgeschoss Haupthaus) genutzt. Dies ergibt bereits nach ihrer Berechnung eine Pattsituation, jedoch keine – von der Satzung geforderte – überwiegend vergleichbare Nutzung in der Mehrzahl der Geschosse. Die Berechnung der Beklagten leidet darüber hinaus an einer fehlerhaften Einordnung der Kirche (nebst ausschließlich ihr dienender Räume wie z. B. Sakristei, für den Küster, die Altargeräte) als überwiegend vergleichbare Nutzung; diese ist vielmehr bei ausschließlich „sakraler Nutzung“ dem Wohnen zuzuordnen, unabhängig davon, ob in demselben Gebäude noch anderweitige Nutzungen stattfinden. Auch bei Kirchen ist maßgeblich darauf abzustellen, wie stark die öffentliche Einrichtung vom Kirchengrundstück aus erfahrungsgemäß und typischerweise tatsächlich genutzt wird. In diesem Zusammenhang wird in der Rechtsprechung darauf abgestellt, dass Kirchengrundstücke über einen längeren Zeitraum gesehen regelmäßig nicht intensiver genutzt werden als der Wohnnutzung dienende Grundstücke, da die Besucherzahlen an Sonn- und Feiertagen höher, dafür an Werktagen aber niedriger liegen als bei Wohngrundstücken (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 16.04.1992 - 9 M 1742/92 - ; OVG Koblenz, U. v. 12.09.1995 - 6 A 11051/95 -; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 23.02.2009 - OVG 9 S 53.08 -, alle zitiert nach juris; VG Schleswig, U. v. 27.04.2016 - 9 A 244/14 -). Dies gilt selbst für den Fall, dass ein Kirchengrundstück - wie vorliegend - nicht ausschließlich zu sakralen Zwecken genutzt wird, sondern auch für andere Zwecke (z. B. als Gemeindezentrum, Kindergarten, Jugendraum, Büroräume) ausgestaltet ist (vgl. Bay. OVG, U. v. 17.11.1998 - 6 B 95.2307 -, juris). Die Nutzungen als Gemeindezentrum, Jugendhaus, Kindergarten oder Mehrzweckraum sind insgesamt, wie schon aus der jeweiligen Bezeichnung hervorgeht, geeignet, typischerweise einen erheblich stärkeren Ziel- und Quellverkehr auszulösen, als dies bei einer Wohnnutzung der Fall ist. Kindergärten und Jugendräume sind von ihrer Nutzung her mit Unterrichtsräumen vergleichbar. Ebenso wie Gemeindesäle sind diese Nutzungen regelmäßig mit höherem Verkehrsaufkommen verknüpft (vgl. Bay. OVG, U. v. 17.11.1998, a.a.O.). Dies führt vorliegend dazu, dass tatsächlich auch das Erdgeschoss des Haupthauses A-Str. ... keine überwiegend vergleichbare Nutzung erfährt und somit in insgesamt vier Geschossen Wohnnutzung und in lediglich zwei Geschossen eine überwiegend vergleichbare Nutzung stattfindet. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten aus der Bauakte eingereichten Wohn- und Nutzflächenberechnung und Bauplänen für die Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück (Beiakte A Bl. 658 ff.) ergibt sich nämlich, dass im Erdgeschoss zumindest auf 647,11 m² (ohne Empore im Kirchenschiff 592,58 m²) sakrale Nutzung bzw. Wohnnutzung stattfindet und nur auf 528,78 m² eine vergleichbare Nutzung. Dabei sind der Berechnung jeweils folgende Räume zugrunde gelegt worden: Raumnummern 2.01-2.06, 2.09-2.11, HG 2.33-2.42 und mit/ohne Empore Kirchenschiff als sakrale Nutzung bzw. Wohnnutzung sowie Raumnummern 2.07, 2.08, 2.12 und 2.15-2.32 als überwiegend vergleichbare Nutzung. Daraus folgt, dass auch im Erdgeschoss des Haupthauses keine überwiegende vergleichbare Nutzung stattfindet. Im Ergebnis ergibt sich daraus, dass in vier Geschosse eine Wohnnutzung und nur in zwei Geschossen eine vergleichbare Nutzung zu berücksichtigen waren, mithin nicht in der Mehrzahl der Geschosse eine überwiegende vergleichbare Nutzung stattfindet. Nichts anderes ergibt sich dann, wenn mit der Klägerin angenommen wird, dass sowohl das Jugendhaus als auch ein Pastorat mit jeweils drei Geschossen zu berücksichtigen gewesen wären. Unter dieser Annahme würden zu der Wohnnutzung noch zwei Geschosse des Pastorats B-Straße. ... hinzuzuzählen sein (ergibt sechs Geschosse Wohnnutzung) und als vergleichbare Nutzung noch zwei Geschosse des Jugendhauses A-Str. ... (ergibt vier Geschosse vergleichbare Nutzung). Danach ergibt sich eine gewichtete Grundstücksfläche der Klägerin von 17.636,80 m² (11.023 m² x 160%). Ist die Grundstücksfläche der Klägerin nur mit 17.636,80 m² zu gewichten (anstelle von 23.148,30 m² (11.023 m² x 50% = 5.511,50 m² + 17.636,80 m²)), ergibt sich insgesamt lediglich eine gewichtete Fläche des Abrechnungsgebiets von 107.255,71 m² (112.767,21 m² ./. 5.511,50 m²). Unter Berücksichtigung des oben genannten umlagefähige Aufwands von 492.678,91 € und der gewichteten Abrechnungsfläche von 107.255,71 m² ergibt sich ein Straßenbaubeitrag in Höhe von 4,5934981 €/m². Dieser m²-Beitrag multipliziert mit der gewichteten Grundstücksfläche der Klägerin ergibt rechnerisch den tenorierten Beitrag in Höhe von 81.014,60 €. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Beitragserlass aus Billigkeitsgründen bzw. Aufhebung des angefochtenen Bescheides aufgrund fehlender Ermessensausübung der Beklagten und daraus resultierender Rechtswidrigkeit des Bescheides. Nach § 11 Abs. 1 S. 2 KAG findet im Ausbaubeitragsrecht die Abgabenordnung (AO) sinngemäß Anwendung. Entsprechend § 163 AO ist eine abweichende Festsetzung von Beiträgen, nach § 227 AO ein (Teil-)Erlass von Beiträgen aus Billigkeitsgründen zulässig. Tatbestandliche Voraussetzung beider Vorschriften ist das Vorliegen einer unbilligen Härte. Ob eine unbillige Härte gegeben ist, unterliegt im vollen Umfang der Überprüfung durch das Gericht. Erst die unbillige Härte eröffnet der Gemeinde die Ermessensentscheidung, den Beitrag abweichend von den Satzungsregelungen festzusetzen oder den Beitrag (teilweise) zu erlassen. Billigkeitsgründe können sich aus der Sache oder den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Abgabenschuldners ergeben (vgl. Habermann in: Habermann/Arndt, KAG, Stand 01/2016, § 8 Rn. 22). Zwar hat die Gemeinde offensichtlich erkennbare Umstände, die dazu führen, dass aus sachlichen Gründen ein (teilweiser) Billigkeitserlass geboten ist, von Amts wegen bereits im Heranziehungsverfahren diese zu berücksichtigen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, führt ein Verstoß gegen diese Berücksichtigungspflicht allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit eines gleichwohl (ungekürzt) ergehenden Abgabenbescheides, weil es sich lediglich um eine verfahrensrechtliche Pflicht handelt (vgl. BVerwG, U. v. 12.09.1984, - 8 C 124/82 -, juris; OVG Schleswig, U. v. 30.11.2005 - 2 LB 81/04 -). Üblicherweise findet die Billigkeitsentscheidung als eigenständiger Verwaltungsakt in einem nachgeordnetes Verfahren durch die Behörde im Nachgang zu dem bestandskräftigen Beitragsbescheid statt, in dem dann der Beitragsschuldner auf Antrag insbesondere seine Einnahme-/Ausgabensituation für eine persönliche Härte darzulegen hat und auch im Übrigen geprüft werden kann, ob die Anwendung einer an sich vorteilsgerechten Satzungsregelung in dem konkreten Einzelfall eine unbillige Härte darstellen könnte. Die Nichtberücksichtigung von sachlichen Billigkeitsgesichtspunkten durch die Beklagte in dem angefochtenen Beitragsbescheid vom 20.09.2012 macht diesen mithin nicht rechtswidrig; die hilfsweise nachgeholten Ermessenserwägungen in dem Widerspruchsbescheid stellen keine eigenständige Billigkeitsentscheidung dar. Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten im Verhältnis ihres jeweiligen Unterliegens gem. § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO auferlegt, wobei die Klägerin mit einer Quote von 16 % und die Beklagte mit 84 % zu berücksichtigen waren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich teilweise gegen einen Ausbaubeitragsbescheid in Höhe von 101.134,71 € für die Erneuerung der A-Straße in der Stadt W., 2. Bauabschnitt zwischen G.../V... und B-Straße. Die Klägerin ist Alleineigentümerin des Buchgrundstücks A-Straße … und B-Straße …, … (Flurstücke … und …, Flur …, Gemarkung Sch.; Grundbuch von Sch. Blatt …, laufende Nr. …) mit einer Gesamtgröße von 11.023 m². Das Grundstück ist mit mehreren Gebäuden bebaut, und zwar am 17.09.2010 mit einem Jugendhaus (A-Straße …), zwei Pastoraten (B-Straße … und …) und einem Haupthaus (A-Straße …), in dem sich das Kirchenschiff, ein Gemeindezentrum und ein Kindergarten sowie Wohnungen befinden. Das Gebiet der A-Straße im 2. Bauabschnitt stellt sich zum Teil als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil dar, zum Teil existieren dort Bebauungspläne. Das klägerische Grundstück liegt im Bereich des nicht qualifizierten Bebauungsplans Nr. 100 g „… Weg“ aus dem Jahr 2004. Die A-Straße wurde erstmalig 1962 endgültig hergestellt. Die Stadtvertretung beschloss am 14.05.2009 die Erneuerung der A-Straße in einem 2. Bauabschnitt zwischen G.../V... und B-Straße. Dabei sollte ein verkehrsgerechter Ausbau der A-Straße mit folgenden Merkmalen erfolgen: die Fahrbahn sollte aus Asphalt mit einer Breite von 4,50 m zuzüglich eines beidseitigen Radfahrerangebotsstreifens (abmarkiert) in einer Breite von je 1,45 m zuzüglich eines Sicherheitsstreifens von je 0,30 m zum nordseitigen Parkstreifen bzw. als Wasserlauf zum südseitigen Gehweg ausgebaut werden. Entlang der Nordseite sollte ein2 m breiter Park-/Grünstreifen angeordnet werden, befestigt mit Fugen- und Betonsteinpflaster. Beidseitig sollte je ein Gehweg mit einer Breite von ca. 1,70 m auf der Südseite und ca. 2 m (inklusive 0,50 m Sicherheitsstreifen zum Parkstreifen) auf der Nordseite in Betonsteinpflaster angeordnet werden. Bisher soll sich der Zustand so dargestellt haben, dass die Fahrbahn große Schadstellen (Risse, Aufbrüche) aufgewiesen hat und der Schichtenaufbau nicht mehr den Anforderungen (Verkehrsbelastung) und Richtlinien entsprochen hat. Die vorhandene Fahrbahnbreite von 7 m soll für eine verkehrsgerechte Fahrzeugnutzung überdimensioniert gewesen sein (Regelbreite 5,5 - 6,5 m). Die Fahrbahn soll stark durch parkende Fahrzeuge in Anspruch genommen worden sein, so dass die verbleibende Fahrbahnbreite für Begegnungsverkehr (PKW/Lkw) zu schmal gewesen sein soll. In den vorhandenen Nebenflächen (Geh-/Radweg) sollen erhebliche Oberflächenschäden festzustellen gewesen sein, die auch auf einen mangelhaften Unterbau schließen lassen sollten. Die vorhandenen Breiten der Nebenflächen sollen für eine komfortable und vor allem sichere Führung der Radfahrer zu schmal und zu uneben gewesen sein. Die Bauarbeiten fanden in der Zeit vom 14.09.2009 bis 17.09.2010 statt. Die Schlussabnahme erfolgte am 17.09.2010. Für die genannte Maßnahme zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 20.09.2012 für das hier streitige Grundstück zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 101.899,95 € heran. Dabei berücksichtigte sie das Grundstück mit 2 Vollgeschossen (Vervielfältiger 160 %) und einem Artzuschlag wegen der mit einem Gewerbe vergleichbaren Nutzung (50 %). Hiergegen legte die Klägerin am 18.10.2012 Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte sie an, dass die Maßnahme teilweise keinen Vorteil mit sich bringe, zu Unrecht ein Artzuschlag berücksichtigt worden sei, ihr eine Eckgrundstücksermäßigung zu gewähren gewesen sei und der Bescheid an einem Ermessensfehler leide, weil nicht geprüft worden sei, ob unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Reduzierung des Beitrages gemäß § 227 AO in Betracht gekommen wäre. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gab die Beklagte mit Bescheid vom 29.10.2012 unter Berücksichtigung einer unbilligen Härte bei der Klägerin statt; es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aussetzung nicht wegen einer vermeintlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides erfolgt sei. Am 04.12.2014 erging ein Widerspruchsbescheid, in welchem auch die Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 33.234,76 € widerrufen wurde. Der Bescheid vom 20.09.2012 wurde insoweit aufgehoben, als darin ein Beitrag von mehr als 101.134,71 € gefordert wurde. Der veränderte Beitrag resultiere aus einer geringfügigen Veränderung des beitragsfähigen Aufwandes sowie der gewichteten Grundstücksfläche des Abrechnungsgebietes. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Grundstück der Klägerin als direkt an die A-Straße anliegendes Grundstück durch die Ausbaumaßnahme einen Vorteil erhalte und die objektive Möglichkeit habe, diese in Anspruch zu nehmen. Das Grundstück werde überwiegend beitragsrechtlich vergleichbar genutzt, weshalb auch der Artzuschlag zutreffend berücksichtigt worden sei. Denn in der Mehrzahl der Geschosse finde eine überwiegende derartige Nutzung statt. Die Pastorate seien eingeschossig, sie würden nur dem Wohnen dienen. Das Jugendhaus sei ebenfalls eingeschossig (ein Vollgeschoss) welches überwiegend beitragsrechtlich vergleichbar genutzt werde. Bei dem Haupthaus gäbe es zwei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss. Das Staffelgeschoss diene dem Wohnen, sei aber beitragsrechtlich nicht relevant. In den zwei Vollgeschossen befänden sich im Kellergeschoss der Kindergarten und im Erdgeschoss das Gemeindezentrum und das Kirchenbüro. Der rechtwinklig zum übrigen Gebäude gebaute Teil habe ebenfalls zwei Geschosse. Das Obergeschoss diene dem Wohnen, das Erdgeschoss beherberge weitere Teile des Gemeindezentrums. In diesem Teil sei das Obergeschoss kein Staffelgeschoss. Die festgestellte überwiegend beitragsrechtlich vergleichbare Nutzung von Kirchengebäude und Jugendhaus in der Mehrzahl der Geschosse gelte für das ganze Buchgrundstück. Daraus ergebe sich auch, dass die Eckgrundstücksvergünstigung zu versagen gewesen sei, da diese nur bei ausschließlicher Wohnnutzung zu gewähren sei. Eine Billigkeitsentscheidung zu Gunsten der Klägerin habe nicht getroffen werden müssen. Das Grundstück der Klägerin sei in keiner Weise in seiner Nutzung eingeschränkt. Es habe keinen Anlass zum (Teil-) Erlass aus Billigkeitsgründen gegeben, weshalb dies nicht in den Bescheid aufgenommen worden sei. Denn ohne Antrag des Pflichtigen habe die Behörde die Möglichkeit des Erlasses nur zu prüfen, wenn sich dies nach den Umständen des Einzelfalls aufdränge. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Beitragserhebung bedeute für die Klägerin keine unbillige Härte. Soweit dennoch eine Ermessensabwägung notwendig gewesen sei, werde diese nunmehr nachgeholt. Den Vorteil, den die Klägerin durch das Betreiben des Jugendhauses und den Kindergarten für die Beklagte erbringe, sei ein Vorteil im allgemeinen Sinn und kein Vorteil, der beitragsrechtlich relevant wäre. Seit 2009 habe die Klägerin zudem Zeit gehabt, Rücklagen zu bilden. Im Übrigen werde nicht aufgeführt, dass die Klägerin nicht nur Kosten, sondern auch Einnahmen habe. Zudem sei sie Grundeigentümerin. Die Klägerin stellte am 02.01.2015 einen weiteren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, welcher mit Bescheid vom 28.01.2015 abgelehnt wurde. Ebenfalls am 02.01.2015 hat die Klägerin Klage erhoben, soweit ein Straßenbaubeitrag von mehr als 77.055,01 € erhoben wurde. Diese begründet sie nur noch unter den Gesichtspunkten der fehlerhaften Berücksichtigung eines Artzuschlages und Ermessensfehlern aufgrund der Nichtberücksichtigung einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 11 KAG i.V.m. §§ 163, 227 AO. Auf ihrem Grundstück überwiege keine mit einer gewerblichen oder industriellen Nutzung vergleichbare Nutzung. In dem Kirchengebäude A-Straße ... mit drei zu berücksichtigenden Geschossen finde lediglich im Erdgeschoss eine vergleichbare Nutzung statt, sowohl im Kellergeschoss als auch im Obergeschoss (Staffelgeschoss) finde Wohnnutzung bzw. keine vergleichbare Nutzung statt. Auch Staffelgeschosse seien zu berücksichtigen, da in § 7 a SBBS (im Unterschied zu z.B. § 6 SBBS) keine Differenzierung zwischen Vollgeschossen und sonstigen Geschossen stattfinde. Die Nutzung des gottesdienstlichen Zwecken dienenden Gebäudeteils (sakrale Nutzung) sei keine vergleichbare Nutzung im Sinne des § 7 a SBS. Das Jugendhaus in der A-Straße ... sei mit drei Geschossen zu berücksichtigen, wobei alle eine vergleichbare Nutzung aufweisen würden. In beiden Pastoraten B-Straße ... (eingeschossig) und ... (3-geschossig) würde auf allen Geschossen die Wohnnutzung überwiegen. Im Übrigen würde das Grundstück hauptsächlich durch Fußgängerverkehr erreicht werden. Zu Vorstehendem hat die Klägerin eine tabellarische Übersicht eingereicht. Die erforderliche Prüfung eines Billigkeitserlass habe die Beklagte versäumt und erst im Widerspruchsverfahren nachgeholt. Durch die Nutzung des Grundstücks für Kinder-und Jugendbetreuungseinrichtungen beteilige sich die Klägerin wesentlich an der Erfüllung wichtiger öffentlicher, zumal kommunaler, Aufgaben. Sie habe zudem nur eine begrenzte Möglichkeit zur Rücklagenbildung. Die Beklagte habe eine ermessensfehlerhafte Beurteilung vorgenommen. Im Hinblick auf den Billigkeitserlass nach § 227 AO liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, im Hinblick auf eine abweichende Festsetzung gemäß § 163 AO eine Ermessensunterschreitung. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 04.12.2014 insoweit aufzuheben, als er der Klägerin einen 77.055,01 € übersteigenden Straßenbaubeitrag auferlegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend an, dass unabhängig von der Frage, ob es sich bei den in § 7 a SBBS erwähnten Geschossen um Vollgeschosse handeln müsse, in dem Gebäude A-Straße ... in der Mehrzahl der Geschosse eine überwiegende vergleichbare Nutzung stattfinde. Bei drei Geschossen würden zwei (Erdgeschoss und Untergeschoss) durch den Kindergarten und das Gemeindezentrum und die Kirche genutzt und damit die Mehrzahl der Geschosse. Auch eine sakrale Nutzung sei eine kirchliche Nutzungsart. Nur das Obergeschoss sei eindeutig dem Wohnen zuzuordnen. Die eingeschossigen Pastorate würden dem Wohnen dienen. Das eingeschossige Jugendhaus werde überwiegend beitragsrechtlich vergleichbar genutzt. Danach sei der Artzuschlag zutreffend berücksichtigt worden. Die Beklagte bezieht sich auf die Wohn-und Nutzflächenberechnung und Baupläne für die Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Es habe keine rechtliche Verpflichtung für die Beklagte bestanden, bereits in dem Beitragsbescheid über Billigkeitsgesichtspunkte zu entscheiden. Rechtlich sei geregelt, dass dies sogar in einem nachgeordneten Verfahren erfolgen könne. Sie sei verpflichtet, Ausbaubeiträge zu erheben. Davon zu unterscheiden seien Erlassentscheidungen bei Vorliegen der Voraussetzungen. Sie stehe einem Erlass aus Billigkeitsgründen bzw. einer Stundung keineswegs ablehnend gegenüber. In dem Widerspruchsbescheid und der Entscheidung vom 28.01.2015 habe sie lediglich darauf hingewiesen, dass sie ohne Darlegung und Nachweis der Einnahmen sowie Ausgaben durch die Klägerin nicht prüfen könne, ob die Voraussetzungen für eine Billigkeitsentscheidung oder eine Stundung vorlägen. Die Kammer hat den Rechtsstreit der Einzelrichterin mit Beschluss vom 09.02.2016 zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie den Akten zum Parallelverfahren 9 A 292/14 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.