Beschluss
2 B 2546/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:1022.2B2546.20.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. Oktober 2020 teilweise abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 14. Oktober 2020 (RPGI-22-03a0600/1-2020/12) wird hinsichtlich der Bildung von Menschenketten um Harvester, Hebebühnen, Räumgeräte und Baumhäuser am Freitag, den 23. Oktober 2020 und am Donnerstag, den 29. Oktober 2020 jeweils vor Beginn der Räumungs- und Rodungsarbeiten für die Dauer von je einer Stunde auf den in der Versammlungsanmeldung des Antragstellers vom 12. Oktober 2020 bezeichneten Flurstücken mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass bereits gerodete Flächen und daran angrenzende Flächen bis zu einem Sicherheitsabstand von 120 m von Versammlungsteilnehmern nicht betreten werden dürfen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Verfahrens haben der Antragsteller zwei Drittel und der Antragsgegner ein Drittel zu tragen.
Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. Oktober 2020 teilweise abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 14. Oktober 2020 (RPGI-22-03a0600/1-2020/12) wird hinsichtlich der Bildung von Menschenketten um Harvester, Hebebühnen, Räumgeräte und Baumhäuser am Freitag, den 23. Oktober 2020 und am Donnerstag, den 29. Oktober 2020 jeweils vor Beginn der Räumungs- und Rodungsarbeiten für die Dauer von je einer Stunde auf den in der Versammlungsanmeldung des Antragstellers vom 12. Oktober 2020 bezeichneten Flurstücken mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass bereits gerodete Flächen und daran angrenzende Flächen bis zu einem Sicherheitsabstand von 120 m von Versammlungsteilnehmern nicht betreten werden dürfen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des gesamten Verfahrens haben der Antragsteller zwei Drittel und der Antragsgegner ein Drittel zu tragen. Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller meldete am 12. Oktober 2020 die Durchführung von Versammlungen im Dannenröder und Maulbacher Wald mit dem Titel „Hätte, hätte Polizeikette – Hört auf Menschen zu gefährden! – Menschenkette gegen die Räumung und Rodung des Waldes und gegen die Einschränkung von Waldbetretungsrecht sowie Presse- und Versammlungsfreiheit“ an. Den ursprünglich genannten Zeitraum vom 14. Oktober 2020, 12.00 Uhr bis 1. März 2021, 1.00 Uhr änderte er mit E-Mail vom 13. Oktober 2020 ab auf die Zeit von Mittwoch, den 14. Oktober 2020, 12.00 Uhr bis Freitag, den 16. Oktober 2020, 19.00 Uhr, Freitag, den 23. Oktober 2020, 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Donnerstag, den 29. Oktober 2020, 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Zum Ablauf der Versammlungen gab er an, mit Bekanntwerden des oder der jeweiligen Arbeits- und Einsatzbereiche im Wald und mit Beginn der Räumungs- und Rodungsarbeiten für den Weiterbau der Bundesautobahn A 49 solle von den Versammlungsteilnehmern für die Dauer von einer Stunde eine Menschenkette um die Harvester, Hebebühnen, Räumpanzer und Baumhäuser gebildet werden, um sich symbolisch schützend bzw. abwehrend vor die Bäume und Maschinen zu stellen und damit die ablehnende Haltung gegen die Maßnahme auszudrücken. Die Räumungs- und Rodungsarbeiten müssten währenddessen unterbrochen werden. Es sollten Reden gehalten werden und Clowns der sogenannten CIRCA-Brigaden auftreten, die „der Polizei auf der Nase herumtanzen“ sollten. Anschließend solle die Menschenkette aufgelöst werden und der friedliche Protest an einem Ort in Hör- und Sichtweite zu den sich dann wieder fortsetzenden Rodungs- und Räumarbeiten weitergehen. Im Kooperationsgespräch am 13. Oktober 2020 äußerte der Antragsteller im Hinblick auf Gefahren durch die Rodungsarbeiten für die Teilnehmer der Versammlung, die Menschenkette um die Fahrzeuge könnte vor dem jeweiligen Einsatz auf einem Waldweg außerhalb des Einsatzbereichs stattfinden. Nach Erklärung des Selbsteintritts verbot das Regierungspräsidium Gießen als Obere Versammlungsbehörde mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 die Durchführung der Versammlung auf der Trasse nebst einem Sicherheitsabstand von insgesamt 120 m einschließlich den bereits gerodeten Flächen. Die Durchführung der Versammlung sei nur im Abstand von 120 m zu dem jeweiligen Räumungs- und Rodungsort möglich. Hierzu wurden verschiedene Auflagen erlassen (Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes und Einhalten von Mindestabständen wegen der Covid 19-Pandemie, Gewährleistung der Zufahrt für Brandschutz- und Rettungsfahrzeuge). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, die Veranstaltung sei erkennbar unfriedlich. Bereits am 10. Oktober 2020 sei im Waldgebiet ein Einsatzwagen der Polizei von vermummten Personen mit Steinen beworfen und stark beschädigt worden. Für die Unfriedlichkeit spreche im Besonderen auch der angekündigte Auftritt von sogenannten CIRCA-Brigaden, der Clandestine Insurgent Rebel Clown Army (Heimliche Aufständische Rebellen-Clownsarmee). Diese sei dafür bekannt, dass sie die anwesenden Einsatzkräfte vor Ort karikiere und provoziere. Aus dem Hambacher Forst seien als Clowns verkleidete Teilnehmer mit Rasierklingen in den Kostümen bekannt geworden, die Polizeieinsatzkräfte angegriffen hätten. Ein Verbot der Versammlung auf den Flurstücken des Trassenbereichs mit aktiven Rodungs- und Räumarbeiten sei nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes − VersG − wegen der Gefahr für Leib und Leben der Teilnehmer auszusprechen. Es sei nicht auszuschließen, dass auch bei Stillstand der Harvester und weiteren Forstmaschinen vor Ort Teile von noch nicht gerodeten Bäumen oder ganze Bäume umstürzten oder unter Spannung nachgäben und auf Teilnehmer fielen. Selbst nach erfolgter Rodung bleibe das Rodungsgebiet durch die gefällten Bäume derart gefährlich, dass kein Betreten der Fläche ermöglicht werden könne. Die Schutzzone von 120 m setze sich zusammen aus dem forstüblichen Sicherheitsbereich von 90 m um den jeweiligen Rodungsort und einer sich daran anschließenden weiteren Schutzzone von 30 m. Die zusätzliche Schutzzone von 30 m diene zum einen dem Arbeitsschutz der eingesetzten Polizeikräfte und zum anderen dem Schutz von in Richtung Rodungsarbeiten durchbrechenden Versammlungsteilnehmern davor, in die 90 m-Schutzzone zu geraten, in welcher eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben bestehe. Im Übrigen stehe das mit Allgemeinverfügung des Forstamts Romrod vom 1. Oktober 2020 ausgesprochene Betretungsverbot der zu rodenden Waldflächen einer versammlungsrechtlichen Nutzung entgegen. Die bereits gerodeten Flächen stünden nicht mehr als Versammlungsfläche zur Verfügung, weil auf ihnen bereits die Umwandlung des Waldgebietes in planfestgestelltes Baustellengelände vollzogen und deshalb kein öffentlicher Verkehr mehr eröffnet sei. Am 14. Oktober 2020 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Gießen einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gestellt. Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Eilantrag mit Beschluss vom 16. Oktober 2020 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es vermöge angesichts der Eilbedürftigkeit der Entscheidung die Gefahrenprognose in dem angefochtenen Bescheid zu der angenommenen Unfriedlichkeit der Veranstaltung und der Gefährdung von Leib und Leben nicht abschließend zu beurteilen. Jedenfalls habe es an dieser Feststellung Bedenken. Es sei deshalb eine Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache zu treffen, die zu Ungunsten des Antragstellers ausfalle. Das von Art. 8 des Grundgesetzes − GG − umfasste Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers hinsichtlich der Auswahl von Ort, Zeit und sonstigen Modalitäten der Versammlung müsse hinter den Belangen der hohen Schutzgüter von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der Versammlungsteilnehmer und der diensthabenden Polizisten vor den Gefahren durch herunterfallende Baumteile oder umstürzende Bäume zurücktreten. Diese Gefahren bestünden auch bei einem Stillstand der Rodungsmaschinen. Am 16. Oktober 2020 hat der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, für einen unfriedlichen Verlauf der Versammlungen bestünden keine Anhaltspunkte. Man habe ihm nicht ausreichend Gelegenheit gegeben, den Einsatz der Clowns zu beschreiben. Der Antragsgegner habe in dem Kooperationsgespräch keine Bemühungen entfaltet, mit ihm gemeinsam die Versammlung zu ermöglichen. Die Versammlung bestehe aus zwei Teilen: 1.) Menschenkette um Harvester, Hebebühnen, Baumhäuser und Bäume vor dem Einsatz bzw. der Rodung; 2.) Beobachtung und Demonstration während des Einsatzes (Räumung und Rodung) in Hör- und Sichtweite. Während der Räumungsmaßnahmen sei ein Sicherheitsabstand von 120 m nicht erforderlich, denn solange sich Menschen im Wald befänden, kämen die Harvester nicht zum Einsatz. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Entgegen der Darstellung des Antragstellers sei das Thema der „Clowns“ in dem Kooperationsgespräch angesprochen worden. Von behördlicher Seite habe erst recherchiert werden müssen, worum es sich bei CIRCA-Brigaden überhaupt handele. Die Ausführungen in der Verfügung vom 14. Oktober 2020 zu der Unfriedlichkeit bezögen sich nicht auf den untersagenden Teil unter Ziffer 1 des Tenors, sondern hätten vorab Anlass gegeben, bereits die Eröffnung des Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit in Zweifel zu ziehen. Der Antragsgegner wiederholt und vertieft seinen Vortrag zu den Gefahren bei einem Aufenthalt von Personen im Rodungsbereich und legt hierzu eine vom Senat erbetene forstfachliche Stellungnahme der Oberen Forstbehörde des Regierungspräsidiums Gießen vor. Es sei erwogen worden, ob der Protest auf den Waldwegen um die in den Wald einfahrenden Harvester herum ein milderes Mittel wäre. Die rodungsausführende X… GmbH habe aber auf Anfrage mitgeteilt, sie sei zu einer vorherigen Bekanntgabe der täglich neu festzulegenden Fällorte nicht bereit. Eine Verpflichtung zu einer Bekanntgabe gegenüber der Versammlungsbehörde bestehe nicht. II. Die gemäß §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung − VwGO − fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Nachdem die von dem Antragsteller in der E-Mail vom 13. Oktober 2020 angegebenen Versammlungstermine von Mittwoch, den 14. Oktober bis Freitag, dem 16. Oktober 2020 bereits verstrichen sind, richtet sich sein Rechtsschutzbegehren ersichtlich noch auf die bevorstehenden Versammlungstermine am Freitag, den 23. Oktober 2020 und Donnerstag, dem 29. Oktober 2020. Das in der versammlungsrechtlichen Verfügung vom 14. Oktober 2020 ausgesprochene Verbot, die Versammlung auf der geplanten Trasse des Neubaus der Bundesautobahn A 49 nebst einem Sicherheitsabstand von insgesamt 120 m durchzuführen, erweist sich voraussichtlich als rechtswidrig, soweit damit auch die von dem Antragsteller geplante Bildung von Menschenketten um Harvester und sonstige Gerätschaften sowie um Baumhäuser vor dem täglichen Beginn von Räumungs- und Rodungsarbeiten für die Dauer von einer Stunde in diesem räumlichen Bereich generell ausgeschlossen wird. Während eines Stillstands der Maschinen hält der Senat aus Sicherheitsgründen lediglich ein Betretensverbot für bereits gerodete Flächen und daran angrenzende Flächen bis zu einem Abstand von 120 m für geboten. Insoweit war die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde hingegen, soweit sie sich gegen das Verbot richtet, im weiteren Verlauf des Tages die Versammlungen im räumlichen Bereich der geplanten Trasse nebst einem Sicherheitsabstand von 120 m durchzuführen. Gleiches gilt für die Auflagen unter Ziffer 2 Buchstabe a bis c der Verfügung vom 14. Oktober 2020 zu Hygienemaßnahmen und Rettungswegen. 1. Der Antragsgegner hat klargestellt, dass er das ausgesprochene Verbot, die Versammlungen in dem Bereich der geplanten Trasse nebst einem Sicherheitsabstand von 120 m durchzuführen, nicht auf eine befürchtete Unfriedlichkeit der Versammlung stützt. Deshalb kommt der Bewertung des Auftretens von Clowns der sogenannten CIRCA-Brigaden keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. 2. Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2011 − 1 BvR 1190/90 −, BVerfGE 104, 92 , juris Rn. 41; BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. April 2007 − 1 BvR 1090/06 −, BVerfGK 11, 102 , juris Rn. 19). Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, BVerfGE 128, 226 ff., Rn. 64 und Beschluss vom 14. Mai 1985 − 1 BvR 233/81 −, BVerfGE 69, 315 , juris Rn. 61). Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (ständige Rspr. des BVerfG, vgl. z.B. Beschluss vom 7. März 2011 − 1 BvR 388/05 −, juris Rn. 32 m.w.N.). Das den Grundrechtsträgern durch Art. 8 GG eingeräumte Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Veranstaltung ist durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt. Es umfasst nicht auch die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben. Rechtsgüterkollisionen ist im Rahmen versammlungsrechtlicher Verfügungen etwa durch Auflagen oder Modifikationen der Durchführung der Versammlung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 a.a.O., juris Rn. 54, 63). Wichtige Abwägungselemente sind dabei unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit der blockierten Tätigkeit Dritter, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Dritten und dem Protestgegenstand. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001, a.a.O., juris Rn. 64). 3. Ausgehend hiervon ist die mit der Bildung einer Menschenkette verbundene Blockade der Räumungs- und Rodungsarbeiten für die Dauer einer Stunde entsprechend der Anmeldung des Antragstellers jeweils einmal in der Woche von der dadurch in der Bauvorbereitung beeinträchtigten X... GmbH bzw. der Vorhabenträgerin hinzunehmen. Während der Bildung der Menschenkette müssen die Harvester und sonstigen Gerätschaften stillstehen, und eine Räumung der Baumhäuser ist solange nicht möglich. Der zeitliche Umfang der Arbeitsverzögerung umfasst nur einen geringen Teil der Wochenarbeitszeit. Besonders ins Gewicht fällt bei der Abwägung der unmittelbare örtliche und sachliche Bezug zwischen dem Versammlungsanliegen zu der Beeinträchtigung der Räumungs- und Rodungsarbeiten. Die versammlungsrechtliche Ausdrucksform der Menschenketten soll unmittelbar am Ort des Geschehens stattfinden, das Gegenstand des Protests bildet, und beeinträchtigt unmittelbar die beanstandeten Räumungs- und Rodungsarbeiten. Die Behinderungen und Verzögerungen, die von der Versammlung ausgehen, treffen hier nicht unbeteiligte Dritte und sind daher der X... GmbH und der Vorhabenträgerin in größerem Maße zuzumuten. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Beeinträchtigungen in dem Umfang der Versammlungsanmeldung den Abschluss der Arbeiten innerhalb der Rodungssaison, die noch gut vier Monate bis zum 28. Februar 2021 andauert, verhindern könnten. 4. Die bei Bildung der Menschenketten zu betretenden Flächen stehen grundsätzlich noch als Versammlungsort zur Verfügung. Auch wenn sie sich bereits im Eigentum der X... GmbH befinden, handelt es sich immer noch um Waldflächen, zu denen im Grundsatz ein Zutrittsrecht der Allgemeinheit besteht (§ 14 des Bundeswaldgesetzes, § 15 des Hessischen Waldgesetzes). 5. Jedoch ist das Recht auf freie Wahl des Versammlungsortes hier aus Sicherheitsgründen eingeschränkt. Die Versammlungsbehörde kann nach Art. 8 Abs. 2 GG, § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes − VersG − die freie Wahl des Versammlungsortes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beschränken. Dies gilt hier zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmer sowie der diensthabenden Polizisten, welchem seinerseits Grundrechtsrang zukommt (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Beschränkungen der freien Wahl des Versammlungsortes sind dabei nur in dem Maße gerechtfertigt, wie dies zum Schutz von Leib und Leben von Menschen erforderlich ist. Dem werden die örtlichen Beschränkungen in der versammlungsrechtlichen Verfügung des Antragsgegners vom 14. Oktober 2020 in Bezug auf die einstündige Bildung von Menschenketten zu Beginn eines Arbeitstages nicht in vollem Umfang gerecht. Während der einstündigen Bildung von Menschenketten um Harvester und sonstige Maschinen sowie um Baumhäuser am Anfang eines Arbeitstages können die Räumungs- und Rodungsarbeiten nicht begonnen werden; die Maschinen müssen stillstehen. Eine Gefährdung von Menschen durch einen unmittelbaren Einsatz der Maschinen besteht in diesem Zeitraum demnach nicht. Die scharfen Werkzeuge an den Maschinen können gesichert werden, etwa durch das von dem Antragsteller angesprochene Hochfahren des Greifarms eines Harvesters auf eine Höhe von ca. 3 m. Der Antragsgegner hat aber substantiiert und überzeugend unter Beibringung einer forstfachlichen Stellungnahme der Oberen Forstbehörde dargelegt, dass auch bei einem Stillstand der Maschinen eine Gefahr für Leib und Leben auf gerodeten Flächen sowie auf unmittelbar angrenzenden Flächen gegeben ist. Unter gerodeten Flächen versteht der Senat dabei solche Flächen, auf denen schon Baumfällarbeiten durchgeführt worden sind, auch wenn das Wurzelwerk noch nicht entfernt ist. Nach den nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners besteht auf den gerodeten Flächen aufgrund der umherliegenden Stämme und Äste eine hohe Stolper- und Sturzgefahr. Gefährdungen könnten auch durch ein Nachrutschen von Stämmen und das Bersten von Baumteilen eintreten, die unter Spannung stehen. Im angrenzenden Bereich an frisch geschaffene Waldrodungen ist nach der überzeugenden forstfachlichen Stellungnahme der angrenzende Waldbestand besonders instabil. Das Wurzelwerk der dort vorhandenen Bäume sei auf die sich plötzlich geänderte Umgebung nicht angepasst, so dass es vereinzelt zu einem Umstürzen von Bäumen am Waldinnenrand kommen könne. Es könne vorher nicht abgeschätzt werden, welcher Baum zu welchem Zeitpunkt hiervon betroffen sein könnte, da auch weitere Faktoren wie die Wettersituation (Regen und Wind) dies mit beeinflussten. Es sei kaum hör- und sichtbar, wenn ein solcher Baum zu kippen beginne, so dass ein Wahrnehmen und ein „in-Sicherheit-Bringen“ nicht rechtzeitig möglich sei. Der Senat hält deshalb während der einstündigen Bildung von Menschenketten ein Betretensverbot der gerodeten sowie der unmittelbar angrenzenden Bereiche bis zu einem Sicherheitsabstand von 120 m zum Schutz von Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer und diensthabenden Polizisten für erforderlich, aber auch ausreichend. Bei der Bemessung des Sicherheitsabstands wurde von einer Höhe des Baumbestandes von 35 bis 40 m entsprechend der Angabe in der forstfachlichen Stellungnahme und einem möglichen Mitreißen weiterer Bäume ausgegangen, so dass der in der versammlungsrechtlichen Verfügung (S. 7) mit 90 m bemessene forstübliche Sicherheitsbereich sachgerecht erscheint. Hinzu kommt ein weiterer Sicherheitsbereich von 30 m, der in der versammlungsrechtlichen Verfügung überzeugend mit dem Sicherheitsbedürfnis von Polizisten und Versammlungsteilnehmern begründet worden ist, bei einem eventuellen „Durchbrechen“ der Linie nicht sofort in den gefährlichen Bereich zu geraten. Zwar mögen die Gefahren geringer sein, wenn die Rodungen bereits einige Zeit zurückliegen und die Flächen aufgeräumt worden sind. Da weitere Räumungen und Rodungen aber vorrangig im Anschluss an „frisch“ gerodete Flächen stattfinden dürften, erscheint hier aus Gründen der Sicherheit und der Eindeutigkeit der Regelung ein einheitlicher Ausschluss des Betretens der gerodeten und unmittelbar angrenzenden Flächen bei Bildung der Menschenketten geboten. 6. Soweit der Antragsgegner eine Unkontrollierbarkeit des Waldbereichs wegen geringer Sicht- und Hörweite geltend macht, liegen für eine Missachtung des Gebots, dass die Menschenketten nach spätestens einer Stunde aufgelöst werden und sich die Versammlungsteilnehmer zurückziehen, derzeit keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor. Da die Arbeitseinsätze von der Polizei gesichert werden, kann diese die Versammlung auch dann begleiten und überwachen, wenn die Versammlungsbehörde von der X... GmbH keine Mitteilung von den täglichen konkreten Rodungsorten erhält. 7. Hinsichtlich der nach Beendigung der Menschenketten vorgesehenen Fortsetzung des Protests durch Beobachtung der Arbeiten und Demonstrationen am 23. Oktober 2020 und 29. Oktober 2020 jeweils bis 18.00 Uhr erweist sich das in der versammlungsrechtlichen Verfügung ausgesprochene Betretensverbot der Fläche der künftigen Trasse der A 49 nebst eines Sicherheitsabstands von 120 m nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. Es ist zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmer und der diensthabenden Polizisten geboten. Während dieses Teils der Versammlungen sollen die Räum- und Fällarbeiten fortgesetzt werden. Es handelt sich bei den Arbeiten um ein dynamisches Geschehen, das einen hinreichenden Sicherheitsabstand zu Menschen im Umkreis erfordert. Diesen hält der Senat - wie bereits ausgeführt - bei Durchführung einer Versammlung mit 120 m für sachgerecht bemessen. 8. Gegen die Auflagen unter Ziffer 2 Buchstabe a bis c der Verfügung vom 14. Oktober 2020 zu Hygienemaßnahmen im Hinblick auf die Covid19-Pandemie sowie die Gewährleistung von Rettungszufahrten hat der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen geltend gemacht. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Auflagen sind auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Streitwert ist in versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren, die ein Versammlungsverbot oder Auflagen zum Gegenstand haben, auf die Hälfte des Auffangwerts festzusetzen (§ 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes − GKG −, Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Eine weitere Reduzierung des Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht statt (§ 52 Abs. 1 GKG, Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; vgl. Beschluss des Senats vom 17. Juni 2020 − 2 E 1289/20 −, juris). Im Interesse einer einheitlichen Wertfestsetzung ist der Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren entsprechend abzuändern. Das Rechtsmittelgericht macht insoweit von seiner Befugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).