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Beschluss

2 B 587/21

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:0319.2B587.21.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. März 2021 abgeändert. Der Eilantrag des Antragstellers vom 17. März 2021 wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. März 2021 abgeändert. Der Eilantrag des Antragstellers vom 17. März 2021 wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Die gemäß §§ 146, 147 der Verwaltungsgerichtsordnung − VwGO − fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das in der versammlungsrechtlichen Verfügung vom 12. März 2021 ausgesprochene Verbot der im Bereich des Staatsparkes Karlsaue Kassel (Orangerie) geplanten Versammlung erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig. Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2011 − 1 BvR 1190/90 −, BVerfGE 104, 92 , juris Rn. 41; BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. April 2007 − 1 BvR 1090/06 −, BVerfGK 11, 102 , juris Rn. 19). Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, BVerfGE 128, 226 ff., Rn. 64 und Beschluss vom 14. Mai 1985 − 1 BvR 233/81 −, BVerfGE 69, 315 , juris Rn. 61). Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (ständige Rspr. des BVerfG, vgl. z.B. Beschluss vom 7. März 2011 − 1 BvR 388/05 −, juris Rn. 32 m.w.N.). Vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst (BVerfG, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38). Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Solche Eingriffe kommen nur dann in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d.h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen allein reichen nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 - juris, BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 80). Hieran gemessen hat die Antragsgegnerin nach Auffassung des Senats sowohl in der Verbotsverfügung als auch schriftsätzlich substantiiert dargelegt, dass bei der Durchführung der angemeldeten Versammlung eine erhebliche Infektionsgefahr für die Versammlungsteilnehmer, Polizeibeamten und Passanten besteht und es daher zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen kann. Das für die Karlsaue ausgesprochene Versammlungsverbot wurde mit den damit verbundenen pandemiebedingten Infektionsgefahren hinreichend konkret begründet. Der Senat teilt die Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts nicht, aufgrund des massiven Rückgangs der Todeszahlen und der gemeldeten intensivmedizinisch behandelten COVID - 19 Fälle fehle es bereits an einer von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehenden Extremsituation, die ein Versammlungsverbot rechtfertige. Denn das Erfordernis einer unmittelbaren Gefahr setzt nach dem oben dargestellten Maßstab zwar die hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, nicht jedoch dessen sicheren Nachweis voraus. Eine solche Gefährdungslage ist zur Überzeugung des Senats aber derzeit gegeben. Insoweit genügt es, dass das bundesweit anhaltende Ausbruchsgeschehen nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen auch im Zusammenhang mit Gruppenveranstaltungen steht, bei einer Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m ohne Mund-Nasen-Bedeckung, z. B. bei größeren Menschenansammlungen, auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko besteht und nach der aktuellen Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu COVID-19 eine nach wie vor sehr dynamische, ernst zu nehmende Situation vorliege, die wegen der Verbreitung einiger neuen Varianten von SARS-CoV-2 besorgniserregend sei. Gerade wegen der höheren Übertragbarkeit der Varianten und potentiell schwererer Verläufe besteht nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts die Möglichkeit einer erneuten schnellen Zunahme der Fallzahlen und Verschlechterung der Lage. Denn auch Versammlungen unter freiem Himmel kommt ein relevantes Infektionspotential zu. Angesichts eines dynamischen Geschehens auch bei einer ortsfesten Versammlung durch die An- und Abreise, durch das zu erwartende Gedränge an den Einlassstellen sowie durch lautstarke Meinungsbekundungen kann es zu Aerosolfreisetzungen kommen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Es steht im Grundsatz außer Zweifel, dass zu den prinzipiell gleichwertigen anderen Rechtsgütern, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehört. Insoweit trifft den Staat überdies eine grundrechtliche Schutzpflicht, in deren Kontext auch zahlreiche zur Bekämpfung der gegenwärtig andauernden Covid-19-Pandemie von Bund, Ländern und Gemeinden ergriffene Infektionsschutzmaßnahmen stehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. Mai 2020 - 1 BvQ 63/20 -, Rn. 7). Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juni 2020 - 1 BvQ 66/20 -, Rn. 5), können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden. Dazu gehören grundsätzlich auch Versammlungsverbote, die allerdings nur verhängt werden dürfen, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts scheidet ein Versammlungsverbot solange aus, wie mildere Mittel und Methoden der Rechtsgüterkonfliktbewältigung wie versammlungsrechtliche Auflagen bzw. Beschränkungen und der verstärkte Einsatz polizeilicher Kontrollen nicht ausgeschöpft oder mit tragfähiger Begründung ausgeschieden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 - juris Rn. 17). Die von der Antragsgegnerin insoweit angestellte Gefahrenprognose zur infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig und mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz - GG - vereinbar. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen am Veranstaltungsort in dem Naherholungsgebiet Karlsaue schlüssig dargelegt, dass die Durchführung einer öffentlichen Versammlung, insbesondere mit den beantragten 17.500 Teilnehmern, infektionsschutzrechtlich nicht mehr vertretbar wäre. Insoweit legt der Senat seinen Überlegungen zugrunde, dass für die infektionsschutzrechtliche Gefahrenprognose die Versammlungsörtlichkeit von besonderer Bedeutung ist. Neben dem vom Antragsteller unter Verweis auf die dort durchgeführten Großveranstaltungen mit einer in die zigtausende gehenden Teilnehmerzahl in den Vordergrund gestellten rechnerischen Platzbedarf für die Menschenmenge (einschließlich der vorgeschriebenen Mindestabstände) sind weitere Aspekte in die Gefährdungsprognose einzustellen. Dazu zählen etwa die Frequentierung der Örtlichkeit während des Versammlungszeitraums durch Passanten, das Vorhandensein ausreichender Flächen für Einsatz- und Rettungskräfte einschließlich ausreichend großer Zuwegungen zum Kundgabeort und auch die konkrete Ausgestaltung des Wege- bzw. Straßennetzes. Insoweit ist hinsichtlich des vom Antragsteller benannten Versammlungsortes in der Karlsaue (Orangerie mit Seitenpavillons mit Karlswiese) hervorzuheben, dass diese Örtlichkeit in einem Naherholungsgebiet liegt, in dem es eine größere Anzahl von weitläufig verteilten Zugangsmöglichkeiten gibt. Die Karlsaue selber ist durchzogen von mehr oder weniger schmalen Fußwegen, die teilweise auch wieder aufeinander zu laufen. Diese besonderen örtlichen Gegebenheiten bringen es zur Überzeugung des Senats mit sich, dass es auf diesen Wegen bei Durchführung der geplanten Versammlung zu einer problematischen Ansammlung von Menschen kommt. Damit verbunden ist die naheliegende Gefahr, dass es zu Stockungen auf dem Weg zur oder von der Versammlungsfläche Richtung Ausgang kommt und Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass sich an dem für die Versammlung geplanten Samstag neben angereisten Versammlungsteilnehmern auch eine Vielzahl Erholungssuchender in der Karlsaue aufhalten dürften, die sich ebenfalls auf den Spazierwegen aufhalten. Dass die notwendigen Mindestabstände dort dann nicht zuverlässig eingehalten werden können, ist eine nahezu unabweisliche Folge. Angemessene Schutz- und Hygienekonzepte, die der damit verbundenen deutlich erhöhten Gefahr einer Übertragung mit dem Corona-Virus effektiv entgegenwirken könnten, hat der Antragsteller nicht dargetan und solche drängen sich auch nicht auf. Denn selbst wenn der eigentliche Kundgabeort durch Sperrgitter vom übrigen Bereich der Karlsaue abgetrennt würde, verbliebe es bei einer erhöhten Gefahr der Übertragung des Virus aufgrund der zuvor beschriebenen besonderen Gestaltung des Wegenetzes auf dem Weg zum Veranstaltungsort und zurück. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist in versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren, die ein Versammlungsverbot oder Auflagen zum Gegenstand haben, auf die Hälfte des Auffangwerts festzusetzen (§ 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes − GKG −, Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Eine weitere Reduzierung des Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht statt (§ 52 Abs. 1 GKG, Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; vgl. Beschluss des Senats vom 17. Juni 2020 − 2 E 1289/20 −, juris). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).