Beschluss
2 B 1510/22
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2022:0827.2B1510.22.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. August 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. August 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Vorsitzende entscheidet über die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde, die am heutigen Samstag kurz vor 10.00 Uhr gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden von Freitag, den 26. August 2022 eingelegt worden ist, wegen besonderer Dringlichkeit nach § 80 Abs. 8 VwGO allein, da die Versammlung bereits am folgenden Tag, Sonntag, den 28. August 2022 stattfinden soll. Die Beschwerde, mit der sich die Antragsteller gegen die Ablehnung des in erster Instanz von der Antragstellerin zu 1. gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die gegenüber dem Beigeladenen erlassene versammlungsrechtliche Verfügung vom 24. August 2022 wenden, mit der die Befahrung der Autobahnen A 646 und A 66 von Frankfurt am Main nach Wiesbaden durch eine Fahrraddemo ermöglicht wird, hat keinen Erfolg. Den Beitritt der Antragsgegnerin als Eigentümerin der Autobahn im Beschwerdeverfahren hält das Gericht für sachdienlich und damit zulässig nach § 91 Abs. 1 VwGO, weil er durch Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Eigentümerstellung der Antragstellerin zu 1. an der Autobahn veranlasst ist (vgl. S. 4 des Beschlussabdrucks). In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Weder die Antragstellerin zu 1. noch die Antragstellerin zu 2. haben eine Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, denn sie machen keine Verletzung in eigenen Rechten durch die versammlungsrechtliche Verfügung der Antragsgegnerin geltend. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass den §§ 14, 15 des Versammlungsgesetzes − VersG − eine Konzentrationswirkung dergestalt zukommt, dass die Zuständigkeiten über alle die Durchführung der Versammlung betreffenden Entscheidung auf die Versammlungsbehörde konzentriert sind. Die Entscheidung darüber, ob und ggf. unter welchen näheren Bedingungen eine Straße für eine Versammlung benutzt werden darf, trifft damit allein die Versammlungsbehörde. Bei ihr ist die Zuständigkeit für alle die Durchführung der Versammlung betreffenden Entscheidungen unter Berücksichtigung von Inhalt und Reichweite des Art. 8 Abs. 1 GG konzentriert. Die Versammlungsbehörde hat bei zu erwartenden Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs grundsätzlich die ansonsten zuständigen Behörden zu beteiligen und Bedenken dieser Behörden gegen die Durchführung der Versammlung zu berücksichtigen und etwaige von diesen Behörden genannte Auflagen in ihre eigene Entscheidung einfließen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 − 7 C 50.88 −, juris Rn. 15; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Juli 2008 − 6 B 1629/08 −, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. September 2019 − 15 B 1272/19 −, juris Rn. 7; Thüringer OVG, Beschluss vom 4. Juli 2013 − 2 EO 414/13 −, juris Rn. 7; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12. November 2004 − 1 W 41/04 −, juris Rn. 11). Die Versammlungsbehörde der Antragsgegnerin hat die in ihren Aufgabenbereichen betroffenen Behörden - darunter auch die Antragsteller - eingehend bei der Entscheidungsfindung über die versammlungsrechtliche Verfügung und die Nutzung der Autobahn für die Fahrradversammlung beteiligt, wie der umfangreiche Verwaltungsvorgang belegt. Eine Verletzung in subjektiven Rechten machen die Antragsteller nicht geltend. Soweit sich die Antragstellerin auf § 5 Abs. 1 Satz 2 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes − InfrGG − beruft, wonach Gegenstand der Gesellschaft privaten Rechts die übertragenen Aufgaben des Bundes der Planung, des Baus, des Betriebs, der Erhaltung, der vermögensmäßigen Verwaltung und der Finanzierung der Bundesautobahnen sind, handelt es sich um eine Aufgabenzuweisung, die jedoch keine subjektiven Rechte begründet. Gleiches gilt, soweit sie sich auf die Beleihung mit Befugnissen für diese Aufgabenbereiche nach § 6 Abs. 1 InfrGG i.V.m. der InfrGG-Beleihungsverordnung beruft. Auch die Aufgabe der Verkehrssicherungspflicht für Autobahnen begründet keine subjektiven Rechte. Das Eigentum der Antragstellerin zu 2. vermag ebenfalls keine subjektiven Rechte in Bezug auf die versammlungsrechtliche Verfügung zu begründen, denn eine Verletzung des Eigentums wird nicht geltend gemacht. Beide Antragsteller berufen sich vielmehr darauf, dass dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs angesichts der Bedeutung des Autobahnabschnitts der Vorrang einzuräumen gewesen wäre. Sie sehen die öffentliche Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs auf den Bundesautobahnen beeinträchtigt und machen eine erhöhte Unfallgefahr an Stauenden, durch Ablenkung des Gegenverkehrs aufgrund des Fahrradkorsos und durch Überlastung der Umleitungsautobahnen geltend. Hierbei handelt es sich indes um öffentliche Interessen, deren Abwägung mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit der Versammlungsbehörde obliegt. Subjektive Rechte der Antragsteller sind nicht betroffen. Die Antragsteller haben nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da er sich durch die Stellung eines Antrags einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Der Streitwert ist in versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren, die ein Versammlungsverbot oder Auflagen zum Gegenstand haben, auf die Hälfte des Auffangwerts festzusetzen (§ 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes − GKG −, Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Eine weitere Reduzierung des Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht statt (§ 52 Abs. 1 GKG, Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; vgl. Beschluss des Senats vom 17. Juni 2020 − 2 E 1289/20 −, juris). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).