OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 EO 414/13

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2013:0704.2EO414.13.0A
11mal zitiert
11Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung ist nicht stringent auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts abzustellen, vielmehr ist dessen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit als abwägungserheblicher Belang in die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen aufzunehmen.(Rn.3) 2. Zur Konzentrationswirkung der versammlungsrechtlichen Anordnung.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 3. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung ist nicht stringent auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts abzustellen, vielmehr ist dessen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit als abwägungserheblicher Belang in die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen aufzunehmen.(Rn.3) 2. Zur Konzentrationswirkung der versammlungsrechtlichen Anordnung.(Rn.6) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 3. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin, die ein regionales Busunternehmen betreibt, hat keinen Erfolg. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage ist ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses. Demgegenüber bildet die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts die Ausnahme. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [228, 229]). Des Weiteren darf der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen um so weniger zurückstehen, je schwerer wiegend die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der öffentlichen Gewalt Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]). Bei der Abwägung ist nicht stringent auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts abzustellen, vielmehr ist dessen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit als abwägungserheblichen Belang in die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen aufzunehmen. Nach Sinn und Zweck des Eilverfahrens kann es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte sein, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache vorzunehmen. Vorläufiger Rechtsschutz ist deshalb grundsätzlich sowohl in Anfechtungs- wie auch in Vornahmesachen auf der Grundlage einer Abwägung der öffentlichen und der jeweils beteiligten privaten Interessen zu gewähren. Der summarische Charakter des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens folgt aus dem Wesen vorläufiger Rechtsschutzgewährung und steht mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in Widerspruch (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 - NVwZ-RR 1999, S. 217 [218]). Ergibt allerdings die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass sich ein angegriffener Bescheid voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird und dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache geringe Erfolgsaussicht hat, so wird das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung in der Regel zurückstehen müssen; das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht dem nicht entgegen (vgl. dazu BVerfG Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 11. Februar 1982 - 2 BvR 77/82 - NVwZ 1982, S. 241; Beschluss vom 15. Februar 1982 - 2 BvR 1492/81 - NVwZ 1982, S. 241 [241 f.]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 - Juris, Rn. 43 a. E.). Diese Abwägung gebietet hier, das private Aufschubinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse zurückstehen zu lassen. Der vorliegende Fall wirft zum Teil Rechtsfragen auf, die im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend zu klären sind. Auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten persönlichen Interessen, die die Antragstellerin nicht als Anmelderin einer Versammlung, sondern als Drittbetroffene verfolgt, überwiegen hier öffentliche Belange, die es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch der Antragstellerin zurückzustellen. Der Senat hat zunächst erwogen, ob die Antragsgegnerin die straßenverkehrsrechtliche Anordnung als Versammlungsbehörde und als Teil einer versammlungsrechtlichen Gesamtentscheidung gemäß § 15 VersammlG getroffen hat oder als verkehrsrechtliche Anordnung gemäß § 45 Abs. 1 StVO, bei der sie auch versammlungsrechtliche Belange in den Blick genommen hat und für die sie als kreisfreie Stadt ebenfalls zuständig ist. Dass die Verfügung der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2013 als „verkehrsrechtliche Anordnung“ bezeichnet ist und als Rechtsgrundlage § 45 StVO benennt, schließt nicht aus, sie als versammlungsrechtliche Entscheidung einzuordnen (und zu überprüfen), wenn aus dem weiteren auszulegenden Inhalt, etwa der Begründung, die auf die „politischen Veranstaltungen“ Bezug nimmt, und dem Sachzusammenhang erkennbar würde, dass die Behörde entgegen der äußeren Form eine versammlungsrechtliche (Annex-)Regelung getroffen hat. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil die nach § 15 VersammlG zuständige Behörde auf Grund des im Versammlungsrecht geltenden Konzentrationsgrundsatzes alle mit dem Versammlungsgeschehen unmittelbar zusammenhängenden öffentlichen Belange der Gefahrenabwehr in dem von ihr geführten Verfahren wahrzunehmen hat. Bei der Entscheidung über eine versammlungsrechtliche Verfügung hat sie auch die Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die sonst zuständigen (Erlaubnis-)Behörden zu berücksichtigen hätten (Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl., 2011, § 14 Rn. 34, § 15 Rn. 12). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bilden die §§ 14, 15 VersammlG ein in sich geschlossenes und abschließendes Regelungswerk, mit dem sichergestellt wird, dass die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs notwendigen Maßnahmen getroffen werden können. Nach § 15 VersammlG sind Auflagen oder eine Verbotsverfügung nur zulässig, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist; für die Auflösung einer Versammlung gelten die gleichen Voraussetzungen. Diese Voraussetzungen sind enger als diejenigen für Maßnahmen nach der polizeilichen Generalklausel, dies vor allem wegen der Beschränkung der Eingriffsbefugnis auf eine "unmittelbare Gefährdung". Die in § 15 VersammlG verwendeten Begriffe der "öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" entsprechen dem allgemeinen polizeirechtlichen Verständnis dieser Begriffe. Der Schutz der "öffentlichen Sicherheit" im Sinne von § 15 VersammlG umfasst die gesamte Rechtsordnung und damit auch straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs regeln. Die Anforderungen des Straßenverkehrsrechts bilden einen geradezu typischen Konfliktsbereich im Spannungsfeld Versammlungsfreiheit - öffentliche Sicherheit. Der Ausgleich zwischen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Versammlungsfreiheit und der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht im Rahmen eines vorgeschalteten Erlaubnisverfahrens, sondern allein nach Maßgabe des § 15 VersammlG erfolgen. Eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnispflicht würde sich demgegenüber als ein unzulässiger gezielter Eingriff in das Versammlungsrecht darstellen und wird deshalb von der Ausschlusswirkung der Vorschriften des Versammlungsgesetzes erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 - 7 C 50/88 - Juris Rn. 15). Die Entscheidung darüber, ob und ggf. unter welchen näheren Bedingungen eine Straße für eine Versammlung benutzt werden darf, trifft (allein) die Versammlungsbehörde im Rahmen des § 15 VersammlG. Diese Bestimmung konzentriert die Zuständigkeit über alle die Durchführung der Versammlung betreffenden Entscheidungen auf die Versammlungsbehörde, so dass Erlaubnisvorschriften in anderen Gesetzen keine Anwendung finden. Die Versammlungsbehörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung die durch die vorgesehene Versammlung berührten unterschiedlichen Rechtsgüter und Interessen durch Abwägung des auf Seiten des Veranstalters zu beachtenden Grundrechts nach Art. 8 Abs. 1 GG mit gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Die Versammlungsbehörde hat bei zu erwartenden Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs grundsätzlich die ansonsten für die Erteilung einer der Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO und für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörden zu beteiligen und Bedenken dieser Behörden gegen die Durchführung der Versammlung zu berücksichtigen und etwaige von diesen Behörden genannte Auflagen in ihre eigene Entscheidung einfließen zu lassen. Von der Versammlungsbehörde ist ferner zu beachten, dass dem Veranstalter durch Art. 8 Abs. 1 GG die grundsätzliche Befugnis eingeräumt ist, über Ort, Zeitpunkt, Dauer und Art der Veranstaltung selbst zu entscheiden. Dieses Selbstbestimmungsrecht gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern hat u. U. hinter kollidierende Rechte Dritter und gewichtige öffentliche Sicherheitsbelange zurückzutreten. Der von dem Veranstalter gewünschten Durchführung der Versammlung können nicht durch Auflagen behebbare Hinderungsgründe entgegenstehen, die sich etwa aus der Größe der Versammlung, aus fehlenden Ausweichmöglichkeiten bei starker Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Dritter oder aus dem gewählten Zeitpunkt und/oder der gewünschten Dauer der Veranstaltung ergeben können. Die Versammlungsbehörde darf dabei auch den Widmungszweck der für die Veranstaltung vorgesehenen öffentlichen Straße oder Fläche in Rechnung stellen. Während bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, Einschränkungen oder gar ein Verbot aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, darf den Verkehrsinteressen bei öffentlichen Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet sind, größere Bedeutung beigemessen werden, so dass das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung der Straße gegebenenfalls zurückzutreten hat (vgl. zum Vorstehenden HessVGH, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 6 B 1629/08 - Juris, Rn. 13; OVG Saarl., Beschluss vom 12. November 2004 - 1 W 41/04 - Juris, Rn. 11; Dietel/Gintzel/Kniesel, a. a. O., § 15 VersammlG, Rn. 186 ff.). Der Konzentrationsgrundsatz wird vor allem im Hinblick darauf zur Anwendung gebracht, dass die versammlungsrechtlichen Befugnisnormen für alle versammlungsbezogenen Anordnungen eine abschließende Spezialregelung darstellen, die die Regelung der versammlungsimmanenten Gefahren durch die Versammlungsbehörde einschließen und den Anmelder der Versammlung von sonstigen Erlaubnis- oder Genehmigungserfordernissen freistellen. Der Konzentrationsgrundsatz schließt jedoch nicht zwangsläufig ein, dass die Versammlungsbehörde, insbesondere wenn sie eine Versammlung nicht vollständig verboten hat, auch alle zur Umsetzung notwendigen Folgeentscheidungen selbst zu treffen hat, insbesondere Maßnahmen im Bereich der Eingriffsverwaltung gegenüber Dritten, die an der Versammlung selbst unbeteiligt sind. Allerdings stellt auch eine straßenrechtliche Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Konzentrationswirkung des Versammlungsrechts unterfällt, aus dem Blickwinkel des Anmelders eine Entscheidung zu seinen Gunsten dar; sie beinhaltet aber möglicherweise gleichzeitig eine Regelung, die in Rechte Dritter eingreift. Einerseits ließen sich gewichtige Gründe dafür anführen, dass die von der Versammlungsbehörde wahrzunehmende Aufgabe weitgehende Konzentrationswirkung hat und sich – unter vorheriger Beteiligung der eigentlich zuständigen Behörden im Innenverhältnis – auf alle wesentlichen Regelungen erstreckt, sofern und soweit sie die Versammlungsbehörde für geboten erachtet, um eine umfassend rechtmäßige versammlungsrechtliche Entscheidung zu treffen. Die Behörde kann nämlich nur dann alle einzustellenden öffentlichen und privaten Belange sinnvoll gegeneinander abwägen, Regelungen über das Zurverfügungstellen von öffentlichen Straßen und Plätzen, über (abweichende) Streckenverläufe und Auflagen in ihrer Gesamtheit treffen, wenn sie hierfür die Entscheidungsbefugnis hat oder zumindest verbindlich darauf hinwirken kann, dass dies von weiteren ausführenden öffentlichen Stellen entsprechend der versammlungsrechtlichen Grundentscheidung umgesetzt wird. Andererseits könnte es den jeweils zuständigen Behörden überlassen bleiben, in eigener Zuständigkeit diejenigen Regelungen zu treffen, die erforderlich sind, um die versammlungsrechtliche Entscheidung im Einklang mit der vorausgegangenen internen Beteiligung umzusetzen; beispielsweise hinsichtlich der Frage, welche straßenverkehrsrechtliche Anordnungen im Detail zu treffen sind, um eine Straße für eine Versammlung vom Verkehr freizuhalten. Das schließt ein, dass eine derartige Umsetzung - insbesondere wenn die Behörde bei einer anderen Körperschaft angesiedelt ist -, die versammlungsrechtliche Grundentscheidung nicht konterkarieren dürfte. Der Senat lässt diese Fragen einschließlich der daraus folgenden Rechtsschutzfragen offen. In Konstellationen wie der vorliegenden dürfte freilich auch eine eigenständige straßenverkehrsrechtliche Anordnung nicht getroffen werden, ohne den rechtlich schützenswerten Belangen in gebührender Weise Rechnung zu tragen, die ebenso im Rahmen der versammlungsrechtlichen Kernentscheidung zu berücksichtigen sind. Ermächtigungsgrundlage für die straßenverkehrsrechtliche Anordnung zur Sperrung des Bahnhofsvorplatzes wäre, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO kann die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ist durch die Anfügung von § 45 Abs. 9 StVO modifiziert und ergänzt, aber nicht ersetzt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010, a. a. O., [314]). § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO bestimmt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist; gemäß Satz 2 dieser Bestimmung dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Für eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs bedarf es nicht des Nachweises, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist; es genügt, dass irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten können. Dies beurteilt sich danach, ob die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder Strecke einer Straße die Befürchtung nahelegt, dass die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 46/78 - BVerwGE 59, 221 [225]). Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Antragsgegnerin, überhaupt verkehrsregelnde Maßnahmen zu treffen, liegen ersichtlich vor. Auf Grund der angemeldeten Versammlungen besteht die Gefahr, dass die zahlreichen Versammlungsteilnehmer durch den Verkehr auf der B... und durch den Busverkehr gefährdet werden. Sind die Voraussetzungen zum Tätigwerden erfüllt, liegt es im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, ob und welche Maßnahmen sie zur Beseitigung der Gefahrenlage ergreift. Im gerichtlichen Verfahren unterliegt die von der Behörde getroffene Ermessensentscheidung im Ausgangspunkt nur der eingeschränkten Überprüfung dahin, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). Wenn die Straßenverkehrsbehörde eine Regelung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO trifft, um einer Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung - beispielsweise zugunsten der Leichtigkeit des Verkehrs - zu begegnen, wird sie in ihre Ermittlungen einbeziehen und Ermessenserwägungen dazu anstellen müssen, inwieweit die Maßnahme geeignet ist, andere Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hervorzurufen, die sie ihrerseits zum Tätigwerden veranlassten. Dabei umfasst das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO nicht nur die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Zu den zu berücksichtigenden Schutzgütern zählen nicht nur solche des Verkehrs selbst, sondern auch die von Anwohnern, Anliegern oder sonstigen Verkehrsbeeinträchtigten, soweit sie durch den stattfindenden Verkehr beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 9/02 - Juris, Rn. 12; Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32 [38]). Hieraus folgt, dass die Antragsgegnerin wohl auch bei einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung jedenfalls die Umsetzung der nicht verbotenen Versammlungen, den Schutz der erwarteten Teilnehmer, die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und die Belange Dritter (wie des Betriebs des Personennahverkehrs) in den Blick nehmen und bei ihrer Ermessensbetätigung entsprechend der rechtlichen Bedeutung und dem tatsächlichen Gewicht berücksichtigen musste. Aus dem Vorstehenden folgt, dass gleichviel, ob die verkehrsrechtliche Anordnung als Teil der versammlungsrechtlichen Entscheidung nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz oder selbständig gemäß § 45 Abs. 1 StVO getroffen wird, die Belange des Anmelders einer Versammlung, die öffentlichen Belange der Sicherheit und Ordnung und die Belange Dritter in die Abwägung einzustellen und angemessen in Einklang zu bringen sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass private Dritte, die an der Versammlung unbeteiligt sind, als Nichtstörer in Anspruch genommen werden, wenn sie ihre einfach-rechtlichen oder mit geringerer verfassungsrechtlicher Schutzwirkung ausgestatteten Rechtspositionen zurückstellen sollen. Diese Interessen sieht der Senat im vorliegenden Fall angemessen berücksichtigt. Dabei ist anzuerkennen, dass die Antragsgegnerin vor allem um eine Entscheidung bemüht war, die alle angemeldeten Versammlungen ermöglicht und so vor allem der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung des Versammlungsgrundrechts Geltung verschafft. Es ist andererseits (noch) hinreichend erkennbar, dass die Belange der Antragstellerin bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigt wurden. Zwar enthält die verkehrsrechtliche Anordnung nur eine knappe, stichwortartige Begründung, was mit Blick auf § 39 Abs. 2 Nr. 5 ThürVwVfG nicht zu beanstanden wäre. Sie erweckt vordergründig den Anschein, als seien die Forderungen der Polizeiinspektion Gera in Bezug auf die Sicherung der Veranstaltung und der Antragstellerin nach einer Verlegung der Bushaltestelle ohne weitere Sachprüfung übernommen worden. Aus dem Akteninhalt ergibt sich jedoch, dass neben anderen auch die Interessen der Antragstellerin in erheblichem Maß in die Abwägung eingeflossen sind. So wurde auch die Antragstellerin in die im Vorfeld geführten zahlreichen Kooperationsgespräche einbezogen. Insbesondere wurde aber noch nachträglich eine weitere Änderung im Hinblick auf die Ersatzbushaltestellen vorgenommen, indem diese von dem ursprünglich dafür vorgesehenen H... zu dem Alternativstandort Z... verlegt wurden, womit unter erneuter Beteiligung der zuständigen Polizeibehörde einem Wunsch der Antragstellerin entsprochen wurde. Im Übrigen nimmt der Senat auf die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts Bezug, die er insoweit teilt (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung).