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Beschluss

2 A 1129/25.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:0812.2A1129.25.A.00
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Leitsätze
Vulnerablen Frauen, denen in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden ist, droht bei einer Rückkehr nach Italien derzeit keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRCh und Art.3 EMRK (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.12.2024 - 1 C 3.24 -).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 3. Juni 2024 zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vulnerablen Frauen, denen in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden ist, droht bei einer Rückkehr nach Italien derzeit keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRCh und Art.3 EMRK (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.12.2024 - 1 C 3.24 -). Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 3. Juni 2024 zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über die Zulässigkeit des Asylantrags der Klägerin, der bereits in Italien internationaler Flüchtlingsschutz zuerkannt worden ist. Die Klägerin wurde im November 2000 in Mogadischu geboren. Sie ist somalische Staatsangehörige, ledig und muslimischen Glaubens. Sie reiste im April 2016 aus ihrer Heimat aus. Sie gelangte über Jemen und Sudan nach Libyen und von dort – wohl im Dezember 2016 – auf dem Seeweg nach Sizilien. Am 13. Januar 2017 stellte sie in Italien einen Asylantrag. Von den italienischen Behörden wurde sie als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt und erhielt in Perugia eine Aufenthaltserlaubnis. Sie hielt sich in Italien insgesamt ein Jahr und acht Monate auf. Am 20. Juli 2018 verließ die Klägerin Italien und reiste auf dem Landweg nach Deutschland ein. Die Klägerin stellte am 25. Juli 2018 einen Asylantrag. Zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats und zur Klärung der Zulässigkeit des in Deutschland gestellten Asylantrags wurde die Klägerin am 27. Juli und am 30. Juli 2018 zu ihrer Person und zu ihrem Reiseweg befragt. Mit Bescheid vom 11. November 2018 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Nr. 1). Die Beklagte stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Des Weiteren drohte sie der Klägerin für den Fall der Nichteinhaltung der ihr gesetzten Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Italien oder einen anderen Staat, der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, an. Die Abschiebung nach Somalia wurde ausgeschlossen (Nr. 3). Es wurde ein Einreise- und Aufnahmeverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (4.). Die Beklagte stützte die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Denn Italien habe der Klägerin internationalen Schutz gewährt. Auch ein Abschiebungsverbot liege nicht vor. Die Klägerin habe nicht glaubhaft vorgetragen, dass ihr in Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohe. Es sei kein grundlegendes systemisches Versagen des italienischen Asyl- und Aufnahmesystems erkennbar. Die Situation von Schutzberechtigten in Italien habe sich im Vergleich zu den Vorjahren deutlich verbessert. Die Regierung habe effektive Maßnahmen ergriffen, durch die die Zahl der Unterkunftsplätze verdreifacht worden seien. Anerkannte Schutzberechtigte hätten Zugang zum Arbeitsmarkt, auch wenn aufgrund der hohen Jugendarbeitslosigkeit es schwierig sei, eine Erwerbstätigkeit zu finden. Es könne ggf. auf staatliche und private Sozialleistungen zurückgegriffen werden. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Klägerin sei eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht beachtlich wahrscheinlich. Die Klägerin sei jung, gesund und ledig. Als nicht vulnerable Person lägen keine besonderen Hindernisse für die Schaffung einer existenzsichernden Grundlage vor. Die Klägerin hat beim Verwaltungsgericht im September 2018 Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, das Asylsystem in Italien weise hinsichtlich bereits anerkannter international Schutzberechtigter systemische Mängel auf. Personen mit einem solchen Schutzstatus drohe für den Fall ihrer Rückkehr nach Italien die ernsthafte Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. Ab dem Zeitpunkt der Schutzgewährung stünde den anerkannten Schutzberechtigten in der Regel weder eine Unterkunft noch Verpflegung zur Verfügung. Von staatlichen Leistungen seien sie weitgehend ausgeschlossen. Auch die Gesundheitsversorgung sei für anerkannte Schutzberechtigte nicht gewährleistet. Für regelmäßige Arztbesuche, die über die notfallmäßige Behandlung hinausgingen, sei der Besitz einer Gesundheitskarte notwendig. Dazu bedürfe es einer Registrierung bei der der Azienda Sanitaria Locale. Dafür werde ein Ausweis und die „residenza“ benötigt. Für Obdachlose sei es fast unmöglich, diese Dokumente zu erhalten. Zahlreiche Verwaltungsgerichte hätten das Bestehen systemischer Mängel in Italien bejaht. Sie selbst sei nach ihrer Ankunft in Italien zunächst in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Dort sei eine Schädigung ihrer Wirbelsäule festgestellt worden. Nach einem Monat sei sie entlassen worden. Danach sei sie in einer Asylunterkunft untergebracht worden. Diese habe sie nach sechs Monaten verlassen müssen. Danach habe sie tagsüber auf der Straße gelebt und nur zur Übernachtung einen Platz in einem Obdachlosenheim der Caritas gehabt. Dort habe sie auch eine Karte für die Essensausgabe erhalten. Sie habe dann eine nigerianische Frau kennengelernt, bei der sie tageweise habe arbeiten können. Diese habe ihr geholfen, nach Deutschland zu kommen. Sie sei auf eine regelmäßige Gesundheitsversorgung angewiesen. Denn sie sei aufgrund ihrer Erlebnisse in Somalia, während ihrer Flucht und in Italien schwer traumatisiert. Sie nehme deshalb Psychopharmaka ein. Sie benötige weitere psychiatrische und psychologische Versorgung. Hinzu komme, dass sie durch die in Somalia erlittene pharaonische Beschneidung andauernde Schmerzen habe und es immer wieder zu Infektionen der Vagina und der Harnwege komme. Obdachlosigkeit und fehlende Wasch- und Hygienemaßnahmen seien für sie besonders gefährlich. Die dringend notwendige Öffnungs- bzw. Rekonstruktionsoperation wage sie nicht vornehmen zu lassen. Denn im Falle ihrer Abschiebung nach Somalia würde ihr in diesem Fall eine erneute Beschneidung drohen. Die Klägerin hat zum Nachweis ihrer körperlichen Beschwerden einen Befundbericht des Luisenhospitals Aachen, Klinik für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie, Handchirurgie – Zentrum für rekonstruktive Chirurgie weiblicher Geschlechtsmerkmale, vom 6. September 2019 vorgelegt. Des Weiteren hat sie zwei Berichte der psychischen Institutsambulanz des Scivias Sankt Valentino-Krankenhauses vom 28. September 2020 und 7. Januar 2021 zur Akte gereicht. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Klageverfahren beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. September 2018 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrags ausgeführt, die Lebensbedingungen von Personen mit zuerkanntem Schutzstatus in Italien seien ausreichend. Eine Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK aufgrund schwieriger Lebensbedingungen sei nicht zu erwarten. Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2024 informatorisch angehört. Hierbei hat die Klägerin angegeben, sie habe in Deutschland eine Ausbildung zur Altenpflegerin begonnen und werde diese voraussichtlich im Oktober 2024 abschließen. Wenn sie arbeite, spüre sie ihre Leiden nicht. Sie habe sich zu einer eigenständigen Person entwickelt. Sie könne wieder ohne Medikamente leben. Wenn sie viel Stress habe, stellten sich allerdings Angstzustände ein, die zu Beklemmungen führten. Sie habe aber gelernt, damit umzugehen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. Juni 2024 abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass anerkannten international Schutzberechtigten, die alleinstehend und arbeitsfähig sind, bei Rückkehr nach Italien im Hinblick auf die dortigen allgemeinen Lebensbedingungen keine gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung drohe. Personen, die vor ihrer Ausreise im Zweitaufnahmesystem (SAI) untergebracht waren, hätten im Falle ihrer Rückkehr zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf erneute Unterbringung. Trotz anfänglich drohender Obdachlosigkeit könnten sie allerdings ihre elementarsten Bedürfnisse in privaten Notunterkünften decken und auf ein umfangreiches Netzwerk privater Einrichtungen zurückgreifen. Anerkannte Schutzberechtigte hätten auch Zugang zum Arbeitsmarkt. Den Zuwanderern bliebe wegen der hohen Arbeitslosigkeit aber meist nur Erwerbsmöglichkeiten in der Schattenwirtschaft, wo die Gefahr der Ausbeutung bestehe. Die Integration in den Arbeitsmarkt gelinge im Norden Italiens besser als im landwirtschaftlich geprägten Süden. Die Möglichkeit, eine Arbeit zu finden, hänge maßgeblich von Sprachkenntnissen, beruflichen Fähigkeiten und gesicherten Wohnverhältnissen ab. Die Klägerin sei eine vulnerable Person. In Italien würden Opfer einer Genitalverstümmelung – wie die Klägerin – als vulnerable Personen angesehen. Für diesen Personenkreis bestehe eine besondere Rückführungspraxis. Für sie werde erst eine Unterkunft gesucht, bevor der Rückübernahme zugestimmt werde. Die Klägerin könne nach Rückkehr eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis erreichen. Sie werde als arbeitsfähige und im medizinischen Bereich ausgebildete Schutzberechtigte in der Lage sein, ihr Existenzminimum durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ggf. unter Zuhilfenahme von Hilfsangeboten, erwirtschaften können. Die Beklagte habe ferner in ihrem Bescheid auch zurecht angenommen, dass keine nationalen Abschiebungsverbote zugunsten der Klägerin bestehen. Die Klägerin hat mit ihrem am 26. Juli 2024 eingegangenen undatierten Schriftsatz die Zulassung der Berufung gegen das ihr am 26. Juni 2024 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt. Mit Beschluss vom 6. Juni 2025 hat der erkennende Senat die Berufung wegen des von der Klägerin aufgezeigten Verfahrensmangels zugelassen. Die Klägerin macht in ihrer Berufungsbegründung vom 16. Juni 2025 geltend, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2024 zu den Aufnahmebedingungen in Italien sei verfassungs- und europarechtswidrig. Die Rechtsfrage, ob es mit Art. 7 und Art. 9 AEUV vereinbar ist, international anerkannte Schutzberechtigte darauf zu verweisen, ihre Existenz durch eine Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft zu sichern, müsse in einem Vorlageverfahren durch den Europäischen Gerichtshof geklärt werden. Im Falle ihrer Rückkehr nach Italien sei sie erneut von Obdachlosigkeit bedroht. Angesichts der begrenzten Kapazitäten in den SAI-Einrichtungen habe sie keine Chance, dort einen Platz zu erhalten. Sie sei eine vulnerable Person. Sie leide wegen der im Alter von neun Jahren erlittenen Beschneidung an rezidivierenden Harnwegsinfekten sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an Depressionen. Notschlafstellen seien ihr deshalb nicht zumutbar. Dort gebe es zu wenig Toiletten und Duschräume. Hygieneartikel würden nicht gestellt. Frauen, die beschnitten sind, hätten eine hohes Infektionsrisiko, wenn ihnen nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit die Möglichkeit zur persönlichen Hygiene zur Verfügung stehe. Weitere Folge der weiblichen Genitalbeschneidung sei ein gehäuftes Auftreten eines vollständigen Harnverhalts. Dies stelle wegen der Gefahr von Nierenschäden einen medizinischen Notfall dar. Der Zugang zur medizinischen Versorgung, insbesondere im psychosozialen Bereich, sei aber in Italien nicht gesichert. Im Falle ihrer Überstellung nach Italien würde sich ihr psychischer Zustand massiv verschlechtern. Hinsichtlich ihrer posttraumatische Belastungsstörung und Depression würde sie einen Rückfall erleiden. Sie spreche auch kein Italienisch. Daher sei sie nicht in der Lage, in Italien ihr Existenzminimum durch eine zumutbare Arbeit zu sichern. Im Falle ihrer Rückkehr nach Italien wäre sie von Verelendung bedroht. Der Bescheid der Beklagten unterliege auch deshalb der Aufhebung, weil die Beklagte ihr Ermessen im Hinblick auf ihr Selbsteintrittsrecht nicht in genügender Weise ausgeübt habe. Schließlich sei der Berufung auch deshalb stattzugeben, weil die Vollziehbarkeit der im angegriffenen Bescheid angedrohten Abschiebung höchst fraglich sei. Im Vorjahr hätten im Rahmen des Dublin-Systems nur drei Überstellungen nach Italien durchgeführt werden können. Die Klägerin beantragt, unter entsprechender Aufhebung und Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 3. Juni 2024 den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2018 aufzuheben, hilfsweise Abschiebungsverbote zugunsten der Klägerin festzustellen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten betreffend die Klägerin Bezug genommen. II. A. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Denn die Rechtssache weist keine außergewöhnlich großen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die entscheidungserheblichen Fragen mit seinen – unveröffentlichten – Beschlüssen vom 29. April 2025 (2 A 324/25.A) und vom 14. Mai 2025 (2 A 1723/20.A) bereits grundlegend entschieden. Der Senat lehnt daher den Antrag der Klägerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. B. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 11. September 2018 zu Recht abgelehnt. Denn der Bescheid erweist sich im Berufungsverfahren in dem nach § 77 Abs.1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat dabei zu Recht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, der ausschließlich auf eine isolierte Anfechtung des Bescheids der Beklagten gerichtet war, in Bezug auf die abgelehnte Feststellung eines Abschiebungsverbots als Verpflichtungsbegehren behandelt. Dies entsprach dem im Schriftsatz der Klägerin vom 12. November 2028 zum Ausdruck gekommenen Klageziel. 1. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG für die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin als unzulässig liegen vor. a) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. In diesem Fall wird der Asylantrag nicht inhaltlich geprüft. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen hier vor. Die Klägerin hatte während ihres Aufenthalts in Italien von der italienischen Asylbehörde den Status einer subsidiär Schutzberechtigten erhalten. b) Die Unzulässigkeitsentscheidung verstößt bei Gesamtbetrachtung der Lebensumstände, die die Klägerin nach ihrer Überstellung nach Italien voraussichtlich zu erwarten hat, nicht gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRCh). aa) Mit der allgemeinen Situation für anerkannte international Schutzberechtigte in Italien hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 21. November 2024 (– 1 C 23.23 und 1 C 24.23 –, jeweils juris) hinsichtlich nichtvulnerabler Personen und vom 19. Dezember 2024 (– 1 C 3.24 –, juris) hinsichtlich vulnerabler Personen befasst. (1.) Nach dem Urteil vom 21. November 2024 (– 1 C 24.23 –, juris) ist davon auszugehen, dass aus Italien ausgereiste Schutzberechtigte, deren Aufenthaltstitel zwischenzeitlich abgelaufen ist, im Falle ihrer Rückkehr nach Italien dort auf Antrag erneut ein Aufenthaltsrecht erhalten (BVerwG, a.a.O., Rn. 28 ff.). Die möglicherweise beträchtliche Wartezeit stellt Schutzberechtigte nicht vor generell unüberwindbare Probleme bei der Existenzsicherung, zumal die Betroffenen regelmäßig auch ihren internationalen Schutzstatus, der sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gemäß Art. 26 Abs. 1 RL 2011/95/EU berechtigt, nachweisen können. Die Vorlage der Bestätigung über die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis genügt auch für die Registrierung beim Staatlichen Gesundheitsdienst SSN (Rn. 35). Zudem besteht die Möglichkeit Schutzberechtigter, auch Obdachloser, sich bei der Wohnsitzgemeinde in Italien registrieren zu lassen (Rn. 37 ff., 41). Die Wohnraumsituation ist angespannt. Allerdings ist aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilität im Falle einer Rückkehr nach Italien dort nicht zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen bei einer kirchlichen oder karitativen Einrichtung in einer Gemeindeunterkunft, einem Wohncontainer oder einer ähnlichen behelfsmäßigen Unterkunft oder bei Privatleuten finden werden (Rn. 84). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nichtvulnerablen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen ist als vulnerablen Personen und dass bei diesen auch keine besonderen Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen sind (Rn. 88). Zur Gewährleistung der weiteren Grundbedürfnisse, namentlich des Verpflegungsbedarfs, können nach Italien zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zwar nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen, allerdings existieren auch insoweit Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen, die zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen können (Rn. 91). Davon unabhängig können Schutzberechtigte in Italien eine Beschäftigung aufnehmen und mit dem Erwerbseinkommen - ggf. in Verbindung mit Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Hilfsorganisationen - ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen (Rn. 99). Dabei ist ihnen auch eine Tätigkeit in der sog. „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ zumutbar (Rn. 100 ff.). (2.) Im Urteil vom 19. Dezember 2024 (– 1 C 3.24 –, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf vulnerable Personen, die als anerkannte Schutzberechtigte nach Italien zurückkehren, weitergehend festgestellt, dass ihnen angesichts der herrschenden besonderen Rückführungspraxis nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit droht. Für vulnerable Personen wird zunächst eine Unterkunft gesucht. Die Zustimmung Italiens für eine Rückübernahme erfolgt nur unter dem Vorbehalt, dass eine geeignete Unterkunft gefunden wird (Rn. 44). Es gibt einen Verwaltungsautomatismus bei der Rückführung vulnerabler Personen. Die Anbietung zur Rückübernahme erfolgt durch die Deutsche Bundespolizei an die italienische Polizei, die sich ihrerseits an den Servizio Centrale für die Zusage eines Unterbringungsplatzes in einer SAI-Einrichtung wendet. Nur wenn dort eine entsprechende Unterbringung der zu überstellenden Personen gewährleistet werden kann, erfolgt die Zustimmung zur Rückübernahme. Damit ist eine auch nur vorübergehende Obdachlosigkeit grundsätzlich ausgeschlossen (Rn. 68). Als vulnerabel und somit zugangsberechtigt zu den SAI-Unterkünften werden aus italienischer Sicht alle Frauen eingestuft (Rn. 48). In den SAI-Einrichtung werden neben der reinen Unterkunft und Verpflegung auch Unterstützungs- und Integrationsleistung erbracht. Hierzu gehören auch Gesundheitsversorgung, sozio-psychologische Hilfen und Unterstützung bei der Arbeits- und Wohnungssuche. Innerhalb des SAI-Systems sind Projekte vorhanden, die auf die Aufnahme Unterstützung von besonders vulnerablen Personen, wie etwa alleinstehende Frauen, spezialisiert sind (Rn. 51). Die Aufenthaltsdauer im SAI-System ist für Inhaber eines Schutzstatus auf sechs Monate festgelegt. Nur in einigen besonders begründeten Fällen kann die Aufnahme nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Präfekten um weitere sechs Monate verlängert werden, um den Abschluss von Integrationsmaßnahmen zu ermöglichen oder gesundheitlichen Belangen oder besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Im Falle fortbestehender ernsthafter gesundheitlicher Gründe kann ein Aufenthalt von weiteren sechs Monaten gewährt werden (Rn. 54). Die medizinische Versorgung für international Schutzberechtigte in Italien weist nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts auch für vulnerable Personen keine systemischen Mängel auf, die in einem absehbaren Zeitraum nach Rückkehr erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen besorgen lassen (Rn. 134 ff.). Dies gilt jedenfalls für Schutzberechtigte, die nicht an schwerwiegenden Erkrankungen leiden. Eine medizinische Grundversorgung ist für zurückkehrende international Schutzberechtigte gegeben und auch praktisch erreichbar. Für die Inanspruchnahme ist eine kostenlose Registrierung beim Staatlichen Gesundheitsdienst (SSN) und die Wahl eines Hausarztes anhand einer beim örtlichen Gesundheitsdienst (ASS) ausliegenden Liste erforderlich. Diese Registrierung ist für sich legal in Italien aufhaltende Personen auch dann möglich, wenn sie noch keine Aufenthaltserlaubnis besitzen, aber die Erstausstellung oder die Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt haben. Vorzulegen sind ein gültiges Identitätsdokument, die italienische Steuernummer – diese wurde bereits während des Erstaufenthalts erteilt – sowie der Aufenthaltstitel oder der Nachweis über dessen Beantragung. In der Praxis besteht bei einer abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis bis zur Erneuerung, deren Erteilung sich verzögern kann, keine Garantie auf den Zugang zu einer nicht notwendigen medizinischen Versorgung. Eine medizinische Notversorgung ist indessen unabhängig vom Aufenthaltsstatus gewährleistet. Da während des Aufenthalts in eine SAI-Einrichtung die Befriedigung der Grundbedürfnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sichergestellt ist, erscheint auch für vulnerable Personen eine Verelendung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK für einen absehbaren Zeitraum nicht beachtlich wahrscheinlich (Rn. 71). Im Anschluss an die Unterbringung und Versorgung in einer SAI-Unterkunft ist ebenfalls nicht davon auszugehen, dass eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Denn während des Aufenthalts werden Hilfen bei der Integration in die italienische Gesellschaft geboten. Insbesondere erfolgt eine Unterstützung bei der Suche nach einer weiteren Unterkunft und einer Arbeitsstelle (Rn. 72). Es besteht ein breites Angebot an Unterkunftsmöglichkeiten, die von einer Vielzahl von Nichtregierungsorganisationen vorgehalten werden. Dort können die Betroffenen schon während ihres Aufenthalts in der SAI-Unterkunft Hilfe erhalten (Rn. 87). bb) Der Senat schließt sich der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage für anerkannte international Schutzberechtigte in Italien nach eigener Überzeugungsbildung an. cc) Der Auffassung der Klägerin, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei verfassungs- und europarechtswidrig, vermag der Senat nicht zu folgen. (1.) Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. (2.) Auch ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Europarecht, namentlich gegen Art. 7 und Art. 9 AEUV, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu verzeichnen. Art. 7 AEUV ist objektiv-rechtlicher Natur. Das in dieser Norm enthaltene Prinzip der Kohärenz verpflichtet die Mitgliedstaaten, darauf hinzuwirken, dass die Rechtsakte der Union und der Mitgliedstaaten in einem harmonischen Zusammenhang zueinander stehen (Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar, 2. Aufl. 2023, Art. 7 AEUV Rn. 4, 7). Die Regelung verleiht somit keine subjektive Rechtsposition. Art. 9 AEUV enthält eine Querschnittsklausel zugunsten bestimmter Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft. Sie richtet sich ausschließlich an die Organe der Union und vermittelt keine subjektiven Rechte (Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar, 2. Aufl. 2023, Art. 9 AEUV Rn. 1, 13, 14). (3.) Der Senat entspricht nicht dem Antrag der Klägerin, das vorliegende Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV in einem Vorabentscheidungsverfahren vorzulegen. Die Klägerin formuliert hierzu die Frage, ob mit Art. 7 und Art. 9 AEUV eine Auslegung vereinbar ist, wonach ein Asylsuchender auf eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat zur Erwirtschaftung seines Überlebensminimums verwiesen werden darf, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung von Steuern und Sozialbeiträge nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden. Dies bedarf entgegen der Meinung der Klägerin keiner weiteren unionsrechtlichen Klärung. Es ist unionsrechtlich geklärt, dass Schutzberechtigte auf alle zumutbaren Maßnahmen verwiesen werden können, um ihr überlebensnotweniges Existenzminimum zu sichern. Dazu gehören grundsätzlich alle zumutbaren faktischen Möglichkeiten zur Erlangung eines Erwerbseinkommens. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist anerkannt, dass zur Existenzsicherung ein Schutzberechtigter – zumindest für eine Übergangszeit – auch auf eine Schwarzarbeit verwiesen werden darf. Voraussetzung hierfür ist, dass dies nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen die Erwerbstätigen jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden (EuGH, Urteil vom 02.10.2019 – C-93/18 –, juris Rn.53). dd) Die Lage für anerkannte international Schutzberechtigte in Italien hat sich seit den angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nicht maßgeblich verändert (so auch OVG Nds., Beschluss vom 04.06.2025 – 10 LB 70/25 –, juris Rn. 132). Den neueren Erkenntnisquellen ist keine Verschlechterung der Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte zu entnehmen. Vielmehr lässt sich feststellen, dass aktuell innerhalb des SAI-Netzwerks ca. 39.300 Plätze unterhalten werden, von denen ca. 550 Plätze nicht belegt sind (I numeri della rete SAI, https://www.retesai.it, Stand 30.06.2025). Es ist zur Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt eine weitere Internet-Plattform „welcome-in-on-click“ geschaffen worden (AIDA, Country Report: Italy Update 2023, 03.07.2024; S. 242). Die teilweise veranlassten Verschärfungen betreffen die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende (vgl. hierzu: Barana, Italien und die Migration, APuZ, 28.09.2024, S. 26, 28; ai, Report Italien 2023 vom 24.04.2024 und ai, Public Statement, 04.07.2024, S. 3). ee) Die Klägerin ist als eine auf sich allein gestellte Frau mit einer Reihe von gesundheitlichen Problemen der Gruppe der vulnerable Personen zuzurechnen. Vulnerabilität ist anzunehmen, wenn eine Person gegenüber erwachsenen und gesunden Personen einen deutlich anderen bzw. höheren Versorgungsbedarf aufweist und deshalb mit widrigen Umständen erheblich weniger umgehen kann. In diesen Fällen besteht die Gefahr, wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in eine Situation extremer Not zu geraten (Bay. VGH, Urteil vom 21 3. 2024 – 24 B 23.30860 –, juris Rn. 28; VGH BW, Urteil vom 07.07.2022 – A 4 S 3696/21 –, juris Rn. 40). Die Klägerin hat nach ihrem Vorbringen einen höheren hygienischen und medizinischen Versorgungsbedarf. Sie leidet zum einen an rezidivierenden Harnwegsinfekten mit Brennen und Schmerzen beim Wasserlassen aufgrund der bei ihr in Somalia in der Kindheit durchgeführten Genitalverstümmelung mit subtotalem Verschluss des Scheideneingangs (FGM Typ III). Ferner liegt eine starke Dysmenorrhoe mit lokaler Schmerzhaftigkeit vor. Dies wird bestätigt durch den Befundbericht des Luisenhospitals Aachen, Klinik für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie, Handchirurgie – Zentrum für rekonstruktive Chirurgie weiblicher Geschlechtsmerkmale vom 6. September 2019. Bei der Klägerin wurde zum anderen im September 2020 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Zur Behandlung wurde eine ambulante Psychotherapie sowie die Verordnung von Medikamenten empfohlen (Arztbrief der psychiatrischen Institutsambulanz St. Valentinushaus, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vom 28. September 2020). Im Bericht der Klinik vom 7. Januar 2021 wurden intermittierende Flashbacks festgestellt. Das aktuelle Vorliegen einer Depression wurde verneint. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 3. Juni 2024 gab die Klägerin an, sie können wieder ohne Medikamente leben und es fänden auch keine Gespräche mehr statt. Sie habe zwar immer wieder Rückblendungen und Erinnerungen. Sie habe aber gelernt, damit umzugehen. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Italien von den dortigen Behörden tatsächlich auch als vulnerable Personen behandelt werden wird. Denn Italien betrachtet gemäß Art. 17 Gesetzesdekret 142/2015 unter anderem generell Frauen als vulnerabel (Auskunft BAMF an OVG Schleswig-Holstein vom 08.12.2023). ff) Dem von der Erkenntnislage abweichenden Sachvortrag der Klägerin zu den Aufnahmebedingungen von anerkannten internationalen Schutzberechtigten in Italien allgemein sowie für vulnerable Frauen mit Anerkennung als international Schutzberechtigte vermag der Senat nicht zu folgen. Es liegen keine aktuellen Erkenntnisquellen vor, die ihre Darlegungen stützen. Die Klägerin hat auch keine entsprechenden Erkenntnisquellen benannt. (1.) Die Klägerin behauptet, im Falle ihrer Überstellung nach Italien sei sie erneut von Obdachlosigkeit bedroht. Die Kapazität der SAI-Unterkünfte sei nach wie vor begrenzt. Aufgrund ihrer mehrjährigen Abwesenheit und des Ablaufs ihres Aufenthaltstitels habe sie keine Chance, dort einen Platz zu erhalten. Dies gelte umso mehr, als Familien vorrangig untergebracht würden. Diese Einschätzung der Klägerin widerspricht den vorliegenden Erkenntnisquellen. Der Klägerin droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit. Italien prüft grundsätzlich bei jeder Überstellungsankündigung individuell, ob angemessene Plätze verfügbar sind. Vulnerable Personengruppen genießen einen bevorzugten Zugang. Der Rücküberstellung von vulnerablen Personen wird durch die italienischen Behörden erst zugestimmt, wenn eine angemessene Unterkunft und Versorgung sichergestellt ist. Wenn dies nicht gewährleistet ist, erfolgt die formelle Aufforderung an Deutschland, den Rückführungstermin zu verschieben (AA, Auskunft an VG Gera vom 06.01.2020, zitiert in BVerwG, Urteil vom 19.12.2024 – 1 C 3.24 –, juris Rn. 68). Die SAI-Einrichtungen verfügen weiterhin über eine nicht geringe Anzahl an freien Plätzen. Sie bieten sehr gute Aufnahme- und Integrationsbedingungen. Die Unterbringung erfolgt in kleinen Zentren, die entweder direkt in den Städten oder in Orten liegen, die über eine gute Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz verfügen. Die grundsätzlich vorgesehene Dauer von sechs Monaten kann mindestens einmal um sechs Monate verlängert werden, wenn gesundheitliche Belange dies erfordern (BFA Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27.09.2024, S. 16; zitiert in BVerwG, Urteil vom 19.12.2024 – 1 C 3.24 –, juris Rn. 54). Die SAI-Einrichtungen helfen den Schutzberechtigten ferner, für die Zeit nach der Unterbringung eine vorübergehende Wohnung zu finden, damit sie nach dem Ausscheiden ein Obdach haben. Anerkannte Schutzberechtigte können beim Ausscheiden bei Bedarf finanzielle Mittel für Maklerkosten, Vertragsregistrierung, erste Monatsmiete und Hausgeld erhalten. Für die erste Möblierung der Wohnung kann es eine Unterstützung bis zu 2.000 € geben (BAMF, Auskunft an OVG Schleswig-Holstein vom 08.12.2023). Die schriftsätzlich gestellten Beweisanträge auf Feststellung der besonders schlechten hygienischen Bedingungen in Obdachlosenunterkünften und anderen Notschlafstellen und auf Feststellung der daraus folgenden höheren Gefahr der Ansteckung an Infektionskrankheiten durch Einholung von Stellungnahmen und Gutachten (1. Sachverständigengutachten, 2. Stellungnahme von Federazone Italiana, Organisimi per le persone senza dimora ente del terzo settore, 3. Gutachten des Robert-Koch-Instituts, 4. Gutachten des UNHCR, 5. Gutachten von amnesty International, 6. Gutachten der Schweizer Flüchtlingshilfe) werden abgelehnt. Die unter Beweis gestellten beiden Behauptungen erweisen sich als unerheblich. Denn nach den vorliegenden Erkenntnisquellen über den Ablauf von Rückführungen von vulnerablen weiblichen anerkannten international Schutzberechtigten und über ihre Unterbringung in den SAI-Einrichtungen sind die behaupteten besonders schlechten hygienische Bedingungen in den Obdachlosenunterkünften und Notschlafstellen aus den oben näher dargelegten Gründen nicht entscheidungserheblich. Des Weiteren wird der schriftsätzlich gestellte Beweisantrag auf Feststellung, dass bei Frauen, die eine Genitalbeschneidung erlitten haben, besonders häufig Infektionen und Fisteln auftreten, die die Entleerung der Blase beeinträchtigen und Harnwegsinfekte bis hin zum vollständigen Hahnverschluss begünstigten, wenn nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit eine saubere Toilette, Hygieneartikel und die Möglichkeit zur persönlichen Hygiene einschließlich einer Möglichkeit, sich zu duschen, zur Verfügung stehen, durch Heranziehung der Atteste in der Akte (1.), durch Einholung von Sachverständigengutachten und Stellungnahmen (2. Sachverständigengutachten, 3. Stellungnahme von Terre des Femmes, 4. Gutachten FIM, 5. Gutachten des UNHCR, 6. Gutachten von amnesty International, 7. Gutachten der Schweizer Flüchtlingshilfe, 8. Sachverständigengutachten des Facharztes für Gynäkologie und Frauenheilkunde Dr. med. T.) und durch Einvernahme des Herrn Dr. med. T. als sachverständigen Zeugen (9.), abgelehnt. Auch diese zum Beweis gestellte Tatsache erweist sich nicht als entscheidungserheblich. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Hygienebedingungen in den SAI-Einrichtungen für vulnerable Frauen mit einer erlittenen Genitalbeschneidung den für sie notwendigen Hygienebedingungen nicht genügen. Dies hat die Klägerin auch nicht behauptet. (2.) Die Klägerin macht des Weiteren geltend, für Rückkehrer nach Italien bestehe keine Chance, ihre Grundbedürfnisse durch die Annahme einer Arbeitsstelle zu befriedigen. Da die Arbeitsbedingungen bei Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft vielerorts an Sklaverei erinnerten, seien Arbeiten in diesem Bereich für anerkannte Schutzberechtigte nicht zumutbar. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen (S. 9). (3.) Eine andere rechtliche Bewertung der Aufnahmebedingungen in Italien ergibt sich ferner nicht aus der Darlegung der Klägerin, es seien systemische Mängel des Aufnahmesystems aufgrund des mangelnden Zugangs zu medizinischer Versorgung, insbesondere im psychosozialen Bereich, gegeben. Ein vollständiger Hahnverschluss stelle einen medizinischen Notfall dar. Bei nicht rechtzeitiger Behandlung könnten die Infektionen zu Nierenschäden oder sogar zu einem lebensbedrohlichen Blasenriss führen. Die Behauptung der Klägerin, vulnerable Frauen mit anerkanntem internationalen Schutzstatus hätten keinen Zugang zur medizinischen Versorgung, entspricht nicht der aktuellen Erkenntnislage. Das Bundesverwaltungsgericht hat – gestützt auf mehrere Auskünfte verschiedener Organisationen (u.a: BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Italien, 27.09.2024, zitiert in BVerwG, Urteil vom 19.12.2024 – 1 C 3.24) – festgestellt, dass für die zurückgekehrten international Schutzberechtigten eine medizinische Grundversorgung gegeben und auch praktisch erreichbar ist. Auf die obigen Ausführungen (S. 10) wird Bezug genommen. Entgegen der Behauptung der Klägerin besteht der Zugang zur medizinischen Versorgung auch für Rückkehrer mit psychischen Problemen. In der Praxis haben sie die Möglichkeit, von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierten Nichtregierungsorganisationen oder privaten Stellen zu profitieren. Der Zugang schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein (BfA, Länderinformation der Staatendokumentation: Italien, 27.09.2024, S. 15, 16). gg) Die individuelle Situation der Klägerin weist gegenüber der Personengruppe der vulnerablen und auf sich allein gestellten Frauen mit einem Status als anerkannte international Schutzberechtigte keine besonderen individuellen Umstände auf, die in ihrem konkreten Fall dazu führen, dass abweichend von den allgemeinen Feststellungen eine Verletzung von Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK hinreichend wahrscheinlich erscheint. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin als vulnerable Person im Falle ihrer Rücküberstellung nach Italien einen Platz in einer SAI-Einrichtung erhalten und dort die nötige Hilfestellung bekommen wird, um im Anschluss daran eine Unterkunft und eine Arbeit zu finden, mit der sie ihren notwendigen Lebensunterhalt sichern kann. Die Klägerin hat nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine Ausbildung zur Altenpflegerin begonnen, deren Abschluss für Oktober 2024 vorgesehen war. Damit kann sie bei ihrer Suche nach einer Arbeitsstelle in Italien eine Qualifikation vorweisen, die eine Anstellung in einem sozialen Arbeitsbereich begünstigt. Auch in gesundheitlicher Hinsicht hat die Klägerin keine individuelle Besonderheit dargelegt, die sie aller Voraussicht nach daran hindern wird, in Italien ihr notwendiges Existenzminimum zu sichern. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, sie könne wieder ohne Medikamente leben. Sie habe gelernt, mit den Flashbacks und Gefühlen der Beklemmung umzugehen. Hinsichtlich der rezidivierenden Harnwegsinfekte ist die Klägerin auf das ihr zugängliche italienische Gesundheitssystem und die dort erhältlichen Medikamente zu verweisen. Im Übrigen erscheint es dem Senat fraglich, ob die Klägerin sich zur Abwendung einer Überstellung nach Italien auf ihre gynäkologischen und urologischen Beschwerden berufen kann. Denn sie hat es selbst zu vertreten, dass während ihres Aufenthalts in Deutschland insoweit keine weitgehende Genesung eingetreten ist. Sie hat in den zurückliegenden fünfeinhalb Jahren entgegen der ärztlichen Empfehlung im Befundbericht des Luisenhospitals Aachen vom 6. September 2019 von einer Operation abgesehen, durch die mit der Genitalbeschneidung hervorgerufenen Beeinträchtigungen hätten zumindest deutlich reduziert werden können. hh) Das Vorbringen der Klägerin zu ihrer Situation in Italien nach ihrer Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Klägerin hatte im erstinstanzlichen Verfahren unter anderem vorgetragen, dass sie in Italien nur in Notschlafstellen unterkommen konnte und diese tagsüber verlassen musste. In den letzten Jahren haben sich jedoch die Unterbringungsmöglichkeiten in den SAI-Unterkünften erheblich verbessert. Eine angemessene Unterkunft und Versorgung der Klägerin wird – anders als bei ihrem Aufenthalt in Italien in den Jahren 2017 und 2018 – sichergestellt sein. Andernfalls werden die italienischen Behörden keiner Rücküberstellung der Klägerin zustimmen. Da Klägerin hat inzwischen in Deutschland eine Ausbildung als Altenpflegerin absolviert. Mit dieser Qualifikation hat sich die Möglichkeit der Klägerin, eine existenzsichernde Beschäftigung zu finden, ganz erheblich verbessert. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte die Klägerin weiter vorgetragen, sie habe in Italien keine medizinische Versorgung erhalten. Allerdings ergibt sich aus ihrem Vorbringen auch, dass sie kurz nach ihrer Ankunft in Italien wegen einer Rückenverletzung knapp einen Monat lang in einem italienischen Krankenhaus versorgt wurde. Jedenfalls kann die Klägerin bei der Suche nach einem Arzt Unterstützung von den Mitarbeitern der SAI-Einrichtung erhalten. c) Schließlich rügt die Klägerin, der Bescheid der Beklagten sei auch deshalb rechtswidrig, da die Beklagte im Hinblick auf ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 6 Abs. 4 der RL 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) erkennbar ihr Ermessen nicht in einer der Regelung des § 40 VwVfG genügenden Weise ausgeübt habe. Ist ein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, so hat die Beklagte dies festzustellen. Die Regelung enthält keine Befugnis für den Erlass einer Ermessensentscheidung. Die mit Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO geschaffenen Rechtsgrundlage, einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes im Wege des Ermessens zu prüfen, findet außerhalb der Dublin-Verfahren keine Anwendung. Auch Art. Art. 6 Abs. 4 der RL 2008/115/EG kann hier nicht zur Anwendung kommen. Denn bei der Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig handelt es sich nicht um eine Rückkehrentscheidung. Sie beinhaltet keine behördliche Anordnung im Sinne der Begriffsbestimmung in Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG, mit dem der illegale Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. 2. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch hinsichtlich der unter Nr. 2 getroffenen Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, rechtmäßig. a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Als ein solches Abschiebungshindernis kommt hier allein die Gefahr einer unmenschlichen oder niedrigeren Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK in Betracht. Bei der Prüfung, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung als Folge schlechter Lebensbedingungen droht und deshalb ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, kommt es maßgeblich darauf an, wie sich die bei der Prüfung der Unzulässigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG allgemein festgestellten Aufnahmebedingungen im Lichte der jeweils individuellen Umstände und persönlichen Besonderheiten bei dem konkreten Kläger auswirken (Bay. VGH, Urteil vom 21.03.2024 – 24 B 23.30860 –, juris Rn. 46). Denn die Frage nach einem nationalen Abschiebungsverbot kann nicht aufgrund der allgemeinen Umstände in einem Mitgliedstaat, sondern nur in der Auswirkung dieser Umstände auf die konkret betroffene Person beurteilt werden. Es bedarf insoweit einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 –, juris Rn. 11). Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Italien Gefahr läuft, eine Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Es ist aus den oben genannten Gründen nicht ersichtlich, dass sie in ihrer Leistungsfähigkeit und Durchsetzungskraft derart eingeschränkt ist, dass sie nicht in der Lage sein wird, nach Ablauf ihres Aufenthalts in einer SAI-Einrichtung einen Wohnraum anzumieten und eine existenzsichernde Arbeit zu finden. b) Es sind zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen könnten. Es kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der psychischen Vorbelastungen der Klägerin sich ihr Gesundheitszustand in Italien alsbald nach ihrer Rückkehr mangels ausreichender Behandlungsmöglichkeiten voraussichtlich wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Die Klägerin hat keine aktuellen ärztlichen Bescheinigungen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. 60 Abs. 2c Satz. 2, 3 AufenthG vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats eine posttraumatische Belastungsstörung mit dem Risiko einer Retraumatisierung oder eine Depression vorliegt. Mangels einer entsprechenden konkreten Darlegung braucht der Senat nicht dem Beweisantrag der Klägerin zu entsprechen, zum Beweis der behaupteten massiven Verschlechterung ihres psychischen Zustands im Falle ihrer Überstellung nach Italien die beantragten weiteren Beweismittel, nämlich Einholung von Sachverständigengutachten und Stellungnahmen (2. Sachverständigengutachten, 3. Stellungnahme von Terre des Femmes, 4. Gutachten FIM, 5. Gutachten des UNHCR, 6. Gutachten von amnesty International, 7. Gutachten der Schweizer Flüchtlingshilfe, 8. Sachverständigengutachten des Facharztes für Gynäkologie und Frauenheilkunde Dr. med. T.) zu erheben und Herrn Dr. med. T. als sachverständigen Zeugen zu hören. Dieser Antrag stellt sich mangels greifbarer Anknüpfungstatsachen zudem als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.2024 – 9 B 24.24 –, juris Rn. 12). 3. Die im Bescheid unter Nr. 3 ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach Italien ist gemäß §§ 34, 35 AsylG ebenfalls rechtmäßig. a) Die Androhung steht mit der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) maßgeblichen Neuregelung des § 34 Abs. 1 AsylG (Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21.02.2024, BGBl I Nr. 54) in Einklang. Die Beklagte hatte die Abschiebungsandrohung auf die bei Erlass im September 2018 gültige Fassung der Regelungen in §§ 35, 34 Abs. 1 AsylG gestützt. Daher ist bei Erlass des Bescheides nicht geprüft worden, dass gemäß der neu aufgenommenen Voraussetzung in § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegensteht. Der Senat hat daher das Vorliegen solcher – möglicherweise auch erst nach Erlass der Androhung entstandenen – Belange zu prüfen und eine eigene Abwägung vorzunehmen. Insoweit müssen die Gerichte „durchentscheiden“ (Bay. VGH, Urteil vom 21.03.2024 – 24 B 23.30860 –, juris Rn 56). Die Klägerin hat weder selbst durch konkrete und nachvollziehbare Angaben noch durch Vorlage einer aktuellen ärztlichen Bescheinigung hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass trotz der von ihr in der mündlichen Verhandlung erster Instanz geschilderten erfolgreichen Therapie eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ihr psychischer Gesundheitszustand entgegen § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG dem Vollzug einer Überstellung bzw. einer Abschiebung nach Italien entgegensteht. b) Die festgesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen ist § 38 Abs. 1 AsylG zu entnehmen. Zwar wäre die Ausreisefrist an sich gem. § 36 Abs. 1 AsylG auf eine Woche festzusetzen gewesen, weil das Bundesamt eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffen hat. Allerdings wird die Klägerin durch die Festsetzung der – für sie günstigeren – längeren Frist nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 – 1 C 51/18 –, juris Rn. 21). c) Es kann entgegen der Auffassung der Klägerin ferner nicht davon ausgegangen werden, dass die Abschiebungsandrohung in tatsächlicher Hinsicht auf unabsehbare Zeit nicht vollziehbar ist. Durchgreifende Zweifel an der grundsätzlichen Bereitschaft der italienischen Behörden, sich an die mit dem internationalen Schutzstatus verbundenen grundrechtlichen Verpflichtungen zuhalten, ergeben sich nicht aus dem Rundschreiben der italienischen Dublin-Einheit vom 5. und 7.Dezember 2022. Danach sind Überstellungen nach der Dublin III-Verordnung mit eng begrenzten Ausnahmen vorübergehend ausgesetzt worden, weil es an Aufnahmekapazitäten fehlte. Konkrete Rückschlüsse auf das Verhalten Italiens in Bezug auf anerkannte Schutzberechtigte lassen diese Rundschreiben nicht zu (BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 – 1 C 23.23 –, juris Rn. 31). Daher kann entgegen der Darlegung der Klägerin nicht als Indiz für eine auf unabsehbare Zeit bestehende tatsächliche Unmöglichkeit ihrer Überstellung der Umstand herangezogen werden, dass im Jahr 2024 im Rahmen des Dublin-Systems nur drei Überstellungen nach Italien durchgeführt wurden. 4. Schließlich ist auch das im Bescheid unter Nr. 4 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. §§ 34, 35 AsylG rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessensfehler bei der Festsetzung der Dauer des Verbots auf 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung sind nicht erkennbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 – 1 C 47.20 –, juris Rn. 18). Die Klägerin hat keine schutzwürdigen Bindungen vorgetragen, die das Gewicht des öffentlichen Interesses an seinem zeitweisen Fernhalten vom Bundesgebiet verringern könnte. C. Die Klägerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG liegen nicht vor.