Beschluss
5 B 942/25
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:0704.5B942.25.00
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Leitsätze
1. Im einstweiligen Rechtschutzverfahren, in dem isoliert die Festsetzung einer Wider-spruchsgebühr streitgegenständlich ist, können Einwendungen gegen die Rechtmä-ßigkeit des Widerspruchsbescheids wegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Hess. AGVwGO nicht geltend gemacht werden.
2. Die Erhebung einer Gebühr für einen erfolglos eingelegten Widerspruch in Abgaben-angelegenheiten in Höhe von 5 vom Hundert des erfolglos angefochtenen Betrages, mindestens 25,00 Euro und höchsten 2.500,00 Euro, ist nicht unbillig, da eine solche Festsetzung ein Missverhältnis zwischen Gebühr und Amtshandlung regelmäßig nicht erkennen lässt (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 8. April 2014 - 5 A 1049/13 -).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. April 2025 - 6 L 275/25.WI - wird zurückgewiesen.
Der Antragssteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 214,72 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im einstweiligen Rechtschutzverfahren, in dem isoliert die Festsetzung einer Wider-spruchsgebühr streitgegenständlich ist, können Einwendungen gegen die Rechtmä-ßigkeit des Widerspruchsbescheids wegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Hess. AGVwGO nicht geltend gemacht werden. 2. Die Erhebung einer Gebühr für einen erfolglos eingelegten Widerspruch in Abgaben-angelegenheiten in Höhe von 5 vom Hundert des erfolglos angefochtenen Betrages, mindestens 25,00 Euro und höchsten 2.500,00 Euro, ist nicht unbillig, da eine solche Festsetzung ein Missverhältnis zwischen Gebühr und Amtshandlung regelmäßig nicht erkennen lässt (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 8. April 2014 - 5 A 1049/13 -). Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. April 2025 - 6 L 275/25.WI - wird zurückgewiesen. Der Antragssteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 214,72 EUR festgesetzt. Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist zwar zulässig, hat jedoch mit den vom Antragsteller dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die von dem Senat allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), in der Sache keinen Erfolg. Nach dieser vom Beschwerdegericht vorzunehmenden Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft über den Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 27. Februar 2025 gegen die Gebührenfestsetzung in Nr. 3 des Widerspruchsbescheids der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2024 (Kassenzeichen 100442) über 858,88 Euro entschieden hätte. Den Prüfungsmaßstab im hiesigen Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgelegt. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben enthält § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO Kriterien dafür, wann eine Aussetzung der Vollziehung erfolgen soll. Dieser Prüfungsmaßstab findet auf die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechend Anwendung (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2025 - 5 B 902/24 -, juris Rdnr. 20; ferner Hess. VGH, Beschluss vom 26. März 2008 - 8 TG 2493/07 -, juris Rdnr. 24). Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 1 VwGO soll eine Aussetzungsentscheidung der Behörde und entsprechend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs durch das Verwaltungsgericht erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nicht bereits dann vor, wenn sich die Gründe für und gegen den Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache die Waage halten, der Ausgang des Hauptsacheverfahrens also als offen anzusehen ist. Sie sind vielmehr erst dann zu bejahen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher erscheint als ein Misserfolg (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2025 - 5 B 902/24 - juris Rdnr. 21; Hess. VGH, Beschluss vom 26. März 2008 - 8 TG 2493/07 -, juris Rdnr. 24; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 4 M 355/08 -, juris Rdnr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, juris Ls.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Februar 1984 - 6 D 2/83 -, juris Ls.). Dies ergibt sich daraus, dass nach der Wertung des Gesetzgebers bei den von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO umfassten Verwaltungsakten generell ein öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung besteht, welches das Aufschubinteresse des Bürgers überwiegt. Bei Bejahung des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit schon bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens würde die vom Gesetzgeber generell bestimmte sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes ihren beabsichtigten Zweck aber nicht erreichen können (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2025 - 5 B 902/24 - juris Rdnr. 21). Der Vortrag des Antragstellers ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Gebühren zu begründen. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr ist vorliegend § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Hess. AGVwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 10 der Verwaltungskostensatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der 3. Änderung vom 25. Juli 2003 (VKS). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Hess. AGVwGO ist für den Fall, dass der Widerspruch erfolglos geblieben ist, eine Gebühr zu erheben. Etwaige Verwaltungsgebühren können nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Hess. AGVwGO durch kommunale Satzung bestimmt werden (vgl. auch Senatsurteil vom 8. April 2014 - 5 A 1049/13 -, juris Rdnr. 24). Dementsprechend sieht § 8 Abs. 1 Nr. 10 VKS vor, dass für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in Angelegenheiten, die die Forderung einer Geldleistung zum Gegenstand haben, 5 vom Hundert des erfolglos angefochtenen Betrages, mindestens 25,00 Euro und höchstens 2.500,00 Euro festzusetzen sind. Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 10 VKS in Höhe von 858,88 Euro sind erfüllt. Grund für die Erhebung der Gebühr ist die Zurückweisung des Widerspruchs des Antragstellers vom 8. April 2024 gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11. März 2024 festgesetzte Vorausleistung in Höhe von 17.177,60 Euro auf einen Straßenbeitrag mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2024 (Bl. 9 f., 11, 54 ff. der elektronischen Gerichtsakte - eA - in dem Verfahren 6 K 1890/24.WI). Ausgehend von der im Bescheid vom 11. März 2024 festgesetzten Vorausleistung in Höhe von 17.177,60 Euro, errechnet sich für die Verfügung des diesbezüglichen Widerspruchsbescheides eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 858,88 Euro (17.177,60 Euro x 5/100 = 858,88 Euro). Entgegen der Auffassung des Antragstellers war keine abweichende Gebührenfestsetzung nach § 7 VKS in Höhe von maximal 12,86 Euro geboten. Nach § 7 VKS kann die Antragsgegnerin zwar die (Verwaltungs-) Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 7 VKS handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Gemeinde („kann“, § 40 HVwVfG), die gemäß § 114 VwGO grundsätzlich nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 3/70 -, juris Rdnrn. 24 ff. für den steuerlichen Erlass). Gleichwohl kann für die Behörde ausnahmsweise eine Verpflichtung auf Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme bestehen, wenn ihr Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (vgl. zur Ermessensreduzierung auf „Null“: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rdnr. 32 m.w.N. aus der Rspr.). Eine solche Fallgestaltung ist hier allerdings nicht ersichtlich. Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob eine Billigkeitsmaßnahme nach § 7 VKS - wie das Verwaltungsgericht ausführt - zwingend einen entsprechenden Antrag voraussetzt. Denn vorliegend sind keine Billigkeitsgründe im Sinne des § 7 VKS ersichtlich. Der Rechtsbegriff der Billigkeit ist weder in der Verwaltungskostensatzung der Antragsgegnerin noch im Hess. Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) definiert, dessen § 17 Abs. 1 HVwKostG die Regelung des § 7 VKS nachempfunden ist. Somit ist die Reichweite der Billigkeit durch Auslegung zu ermitteln. Billigkeit ist Gerechtigkeit im Einzelfall. Es lässt sich insoweit nicht in allgemeine Regeln fassen, wann eine Unbilligkeit vorliegt. Was unbillig ist, hängt entscheidend von Sinn und Zweck der bei der Gebührenfestsetzung angewandten gesetzlichen Regelung ab. Ausgehend von der Regelung in § 7 VKS ist zwischen persönlicher Unbilligkeit („wirtschaftliche Verhältnisse des Gebührenpflichtigen“) und einer sachlichen Unbilligkeit („sonst aus Billigkeitsgründen“) zu unterscheiden. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit sind nicht ersichtlich und werden von dem Antragssteller auch nicht vorgetragen. Ebenso wenig ist hier eine sachliche Unbilligkeit gegeben. Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Erhebung einer Abgabe in dieser Höhe mit dem Sinn und Zweck des Abgabengesetzes nicht vereinbar ist. Dies ist der Fall bei einem Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die Wertungen des Gesetzgebers, das heißt, wenn der gegebene Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Abgabenerhebung jedoch den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 15 A 1109/16 -, juris Rdnr. 13). Maßgeblich ist, ob nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Januar 2023 - OVG 12 A 5/21 -, juris Rdnr. 24 m.w.N.). Härten, die der Gesetzgeber bei der Regelung des gesetzlichen Tatbestandes dagegen bedacht und in Kauf genommen hat, können demgegenüber grundsätzlich keine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 5. April 1978 - 1 BvR 117/73 -, juris Rdnr. 36 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Januar 2023 - OVG 12 A 5/21 -, juris Rdnr. 24 m.w.N.). Aus diesen Erwägungen folgt, dass eine Billigkeitskorrektur wegen sachlicher Unbilligkeit nur in sehr seltenen Ausnahmefällen denkbar ist und anhand des mutmaßlichen Willens des Gesetzgebers bzw. Satzungsgebers zu erfolgen hat. Keinesfalls darf die abgabenerhebende Stelle (oder das Gericht) die Billigkeitsentscheidung nach eigenen Vorstellungen oder Wertungen treffen. In Anwendung dieser Maßstäbe kann hier nicht von einer sachlichen Unbilligkeit ausgegangen werden. Der Antragsteller begehrt die Gebührenreduzierung mit dem Hinweis auf den von ihm behaupteten verhältnismäßig geringen Verwaltungsaufwand, Er trägt dazu vor, dass die Antragsgegnerin in einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen im Wesentlichen wortgleiche Widerspruchsentscheidungen gefertigt habe, sodass der Zeitaufwand für die Widerspruchsentscheidung gegenüber dem Antragsteller lediglich maximal zehn Minuten betragen habe. Bei der Festsetzung der Gebühr sei der Stundensatz analog Nr. 14.13 (gemeint sein dürfte Nr. 14.12) der Anlage zu § 1 der Hess. AllgVwKostO heranzuziehen, der einen Stundensatz in Höhe von 77,00 Euro vorsehe. Für zehn Minuten ergäben sich dementsprechend 12,86 Euro abrechenbare Gebühr (vgl. Bl. 99 f. eA (= S. 9 f. der Zulassungsbegründung)). Da die Antragsgegnerin dies jedoch nicht beachtet habe, stehe die nunmehr festgesetzte Gebühr vollkommen außer Verhältnis zum entstandenen Verwaltungsaufwand. Den Einwendungen des Antragstellers kann nicht gefolgt werden. Der Senat hat entscheiden, dass die aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz 2 Hess. AGVwGO in Verbindung mit einer kommunalen Satzung vorgesehene Gebühr für einen erfolglos eingelegten Widerspruch in Abgabenangelegenheiten in Höhe von 5 vom Hundert des erfolglos angefochtenen Betrages, mindestens jedoch 25,00 Euro und höchsten 2.500,00 Euro, rechtlich unbedenklich ist (Senatsurteil vom 8. April 2014 - 5 A 1049/13 -, juris Rdnr. 29). An dieser Rechtsprechung hält der Senat weiterhin fest. Denn die Bemessung einer durch Satzung vorgesehenen Gebühr muss sich - anders als die Ausführungen des Antragstellers nahelegen - nicht ausschließlich an dem entstehenden Verwaltungsaufwand orientieren. Zu berücksichtigen ist auch die Bedeutung der Rechtssache für den Adressaten der Amtshandlung (vgl. § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HVwKostG); dieser Aspekt darf auch in den Vordergrund gerückt werden (Senatsurteil vom 8. April 2014 - 5 A 1049/13 -, juris Rdnr. 29). Beide Bemessungswege stellen die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips (im Regelfall) sicher. Sollte dies im Rahmen einer satzungsmäßigen Gebührenbemessung - insbesondere dann, wenn sie dem Prinzip der Bedeutung der Amtshandlung folgt - ausnahmsweise nicht der Fall sein, ist dies gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Var. 3 HVwKostG unbeachtlich, da die Amtshandlung „Widerspruchsbescheid“ für den Adressaten belastend ist. Im Hinblick auf die Bedeutung der Amtshandlung stellt die Festlegung eines Satzes von 5 vom Hundert des erfolglos angefochtenen Betrages auch eine solch geringe Größe dar, dass ein Missverhältnis von Gebühr und Amtshandlung (§ 3 Abs. 1 Satz 4 HVwKostG) ausgeschlossen werden kann. Dementsprechend ist auch der konkrete Vollzug von § 8 Abs. 1 Nr. 10 VKS vorliegend nicht unbillig. Der im Zuge der Anfechtung eines Vorausleistungsbescheids für Straßenbeiträge in Höhe von 17.177,60 Euro vom Antragsgegner verfügte Widerspruchsbescheid hat für den Antragsteller wegen der mit dem Vorausleistungsbescheid verbundenen finanziellen Belastung erhebliche Bedeutung. Die Bedeutung der Amtshandlung findet - wie zuvor ausgeführt - in der festgesetzten Verwaltungsgebühr Berücksichtigung. Das ist auch hinsichtlich des konkreten Vollzugs nicht unbillig, da die festgesetzte Verwaltungsgebühr in keinem Missverhältnis zur Bedeutung der Amtshandlung für den Antragsteller steht. Ein grobes Missverhältnis ist in der Rechtsprechung etwa für die Fälle anerkannt worden, in denen die Gebühr 100 vom Hundert über der Bedeutung der Angelegenheit lagen (BVerfG, Beschluss vom 17 Januar 2017 - 2 BvL 2/ 14 u.a. -, juris Rdnr. 107 m.w.N.). Hier beträgt die Gebühr lediglich 5 vom Hundert des Gegenstandswerts. Insoweit ist die von der Antragsgegnerin festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 858,88 Euro insgesamt ausgewogen. Da die Gebühr nach dem zuvor Gesagten gerade nicht nach (konkretem) Verwaltungsaufwand festgesetzt werden musste, kann der Antragsteller auch nicht mit seinem Hinweis auf einen (vermuteten) geringen Arbeitsanfall bei der Antragsgegnerin gehört werden. Insoweit kann auch der Hinweis des Antragstellers nicht verfangen, aufgrund eines (angeblich) niedrigen Verwaltungsaufwands müsse die Gebühr im Wege einer Billigkeitsmaßnahme reduziert werden. Dies würde der gesetzlichen Wertung mit den damit verbundenen Härten entgegenstehen, dass Verwaltungsgebühren auch nach der Bedeutung der Sache festgesetzt werden können. Dieser Umstand ist nicht durch eine Billigkeitsmaßnahme zu korrigieren. Der Senat erlaubt sich ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Vortrag des Antragstellers zum Verwaltungsaufwand nicht im Ansatz nachvollziehbar ist. Selbst wenn die Antragsgegnerin in einer Mehrzahl von Fällen über gleichgelagerte Sachverhalte zu entscheiden hatte und deshalb mehrere Widerspruchsentscheidungen in einigen Passagen wortgleich verfügt worden sein mögen, ändert dies nichts daran, dass die Antragsgegnerin im Vorfeld der Erstellung und des Erlasses des Widerspruchsbescheides auch den vom Antragsteller vorgetragenen Fall gesondert als Einzelfall würdigen musste. Neben der Begutachtung der Rechtslage gehörte dazu auch die Prüfung, ob Besonderheiten im Fall des Antragstellers vorliegen. Fernerhin ist auch das arbeitsteilige Handeln bei Behörden zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unter anderem darauf hingewiesen, dass sie sich mit dem Anhörungsausschuss ins Benehmen gesetzt hat (vgl. Bl. 128 f. eA in dem Verfahren 6 L 275/25.WI). Mit diesem Vorbringen setzt sich der Antragsteller schon nicht auseinander. Nicht zuletzt das Vorstehende zeigt, dass die Vermutung des Antragstellers von einem lediglich zehnminütigen Arbeitsaufwand der Antragsgegnerin für die Verfügung der Widerspruchsentscheidung schlechterdings nicht substantiiert ist. Soweit der Antragsteller die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Gebührenfestsetzung mit der Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids bzw. seiner Heranziehung zu Vorausleistungen auf die Straßenbeiträge in Höhe von 17,177,60 Euro begründet, kann er damit im hiesigen Verfahren nicht durchdringen. Denn im Rahmen des isoliert geführten Rechtstreits bzw. einstweiligen Rechtschutzes über eine im Widerspruchsbescheid festgesetzte Gebühr, ist es dem Antragsteller verwehrt, ernstliche Zweifel an der Gebührenfestsetzung mit der Rechtswidrigkeit der Grundverfügung (Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Vorausleistungsbescheid auf Straßenbeiträge) darzulegen. Denn die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung für einen Widerspruchsbescheid hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ab. Die Frage, ob es für die Rechtmäßigkeit einer nach Landesrecht festzusetzenden Verwaltungsgebühr auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ankommt, ist nach Landesrecht zu beantworten (BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 49.87 -, juris Rdnr. 29). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Widerspruchsgebühr ist dementsprechend § 14 Abs. 1 Satz 1 Hess. AGVwGO. Die Vorschrift sieht - wie zuvor beschrieben - vor, dass im Falle eines erfolglos gebliebenen Widerspruchs Gebühren zu erheben sind. Insoweit ist bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes die Frage, ob die der Gebührenfestsetzung zugrunde liegende Grundverfügung rechtmäßig ist, mithin die Frage danach ob der Widerspruch des Antragstellers zu Recht oder Unrecht erfolglos geblieben ist, nicht entscheidend. Entscheidendes gesetzliches Merkmal ist die „Erfolglosigkeit des Widerspruchs“ und nicht die „Rechtmäßigkeit der Widerspruchsentscheidung“ (vgl. auch zu den Kostengesetzen des jeweiligen Bundeslands: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 3 L 22/06 -, juris Rdnr. 6; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1984 - 3 B 1037/83 -, juris Ls. 2). Bei dieser Auslegung der gesetzlichen Vorschriften wird der Antragsteller auch nicht in seinem Recht auf effektiven Rechtschutz beschnitten. Es gilt grundsätzlich, dass einem Antragsteller, wenn er - wie hier - eine Klage gegen die im Widerspruchsbescheid enthaltene Grundverfügung erhoben hat, das Rechtschutzbedürfnis für eine weitere Klage gegen die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Gebühr fehlt, soweit er diese mit der Rechtswidrigkeit der Grundverfügung begründet (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2023 - 2 L 108/22.Z -, juris Rdnr. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Juli 1996 - 8 S 1127/96 -, juris Rdnr. 4). Denn dem Antragsteller wird, soweit er mit seiner Klage gegen den Widerspruchsbescheid (Grundverfügung) durchdringt, die Verwaltungsgebühr zumindest nach § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 1 VwGO erstattet werden (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. September 2023 - 2 L 108/22.Z -, juris Rdnr. 14 m.w.N.). Entsprechend sind ernstliche Zweifel an der Grundverfügung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu klären, das auf die Aussetzung der Grundverfügung gerichtet ist, soweit die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid mit dessen Rechtswidrigkeit begründet wird. In einem solchen Verfahren wird - insbesondere in Abgabenangelegenheiten - ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Hauptsacherechtsbehelfs gegen die Grundverfügung regelmäßig dahingehend zu verstehen sein (§ 88 VwGO), dass er sich auch auf die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Gebühr bezieht (VG Kassel, Beschluss vom 25. August 1998 - 6 G 767/98 (5) -, juris Ls. 2). Ein in diesem Sinne verstandener Rechtsschutz gewährt dem Antragssteller einerseits alle notwendigen Rechtschutzmöglichkeiten für einen effektiven Rechtschutz. Andererseits unterläuft er nicht das gerichtliche Gebührensystem, indem im isolierten Rechtstreit über die Widerspruchsgebühr mit ihrem Gegenstandswert zugleich eine (inzidente) Rechtmäßigkeitsprüfung der im Gegenstandswert bedeutenderen Grundverfügung vorgenommen wird und beugt zudem der Gefahr der Vorwegnahme der Hauptsache „durch die Hintertür“ vor. Im Übrigen wird die Behörde regelmäßig aber auch von sich aus die Erhebung der (Widerspruchs-) Gebühr aussetzen, wenn die Grundverfügung durch ein Gericht (isoliert) ausgesetzt wurde. Insoweit durfte das Verwaltungsgericht aus grundsätzlichen Erwägungen den Vortrag des Antragstellers zur Rechtmäßigkeit der Grundverfügung außer Betracht lassen und hat zu Recht im erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren von einer weiteren Amtsermittlung abgesehen. Die Auslagenerstattung in Höhe von 3,09 Euro für eine Zustellung mittels Postzustellungsurkunde hat der Antragsteller nicht angegriffen und wird deshalb im Beschwerdeverfahren nicht geprüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 GKG, wobei der Senat hinsichtlich seiner Ermessenausübung dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog) folgt. Nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs beträgt in Abgabenangelegenheiten der Streitwert ein Viertel des für das Hauptsacheverfahrens anzunehmenden Streitwerts. Da der Antragsteller im Beschwerdeverfahren lediglich die Verwaltungsgebühr in Höhe von 858,88 Euro angegriffen hat, war der Streitwert auf 214,72 Euro für das Beschwerdeverfahren festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).