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Beschluss

3 TH 2118/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0908.3TH2118.89.0A
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Entscheidungsgründe
Nachdem die Beigeladene ihre Beschwerde zurückgenommen hat, ist dieses Beschwerdeverfahren einzustellen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO. Danach sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der ein Rechtsmittel zurücknimmt. Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 entsprechend, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 1 GKG. Der Senat hat das Interesse der Beigeladenen an einem erfolgreichen Verfahrensausgang geschätzt und den Streitwert entsprechend festgesetzt. Die Beschwer der Beigeladenen durch den angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen vom 3. April 1989 bestand hier darin, daß die Beigeladene auf Seite 6 dieses Beschlusses für die Zeit nach 1968 als Betreiberin der Hausmülldeponie auf dem ehemaligen Hochofengelände in der früheren Gemeinde Oberscheld bezeichnet worden und gleichzeitig gerichtlicherseits eine Verantwortlichkeit der Antragstellerin für die Sanierung der Schlacken- und Hausmülldeponie verneint worden ist. Damit bestand und besteht für die Beigeladene aufgrund des genannten erstinstanzlichen Beschlusses die begründete Befürchtung, selbst anstelle der Antragstellerin als Sanierungspflichtige für das Deponiegelände herangezogen zu werden. Mithin ist der erstinstanzlichen Entscheidung eine gewisse präjudizielle Feststellungswirkung zu Lasten der Rechtsposition der Beigeladenen nicht abzusprechen, wenn auch nicht abschließend feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beigeladene tatsächlich zu einer Sanierung der Deponie herangezogen werden wird. Die nicht von der Hand zu weisenden präjudiziellen Auswirkungen auf die gemeindliche Rechtsposition bei gleichzeitiger Ungewißheit über eine tatsächliche Kostenbelastung bewertet der Senat mit 1/5 des vom Verwaltungsgericht zutreffend festgesetzten erstinstanzlichen Streitwerts. Im ersten Rechtszug war vom Interesse der Antragstellerin auszugehen, die verlangten Planungs- und Kontrollmaßnahmen mit vorläufig veranschlagten Kosten in Höhe von 170.000,-- DM zunächst nicht erbringen zu müssen. Angesichts des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der veranschlagte Kostenbetrag in Übereinstimmung mit der ständigen Entscheidungspraxis der hessischen Verwaltungsgerichte zutreffend auf 2/3 gekürzt worden. Mithin bemißt sich der Streitwert für dieses Beschwerdeverfahren auf 170.000,-- DM x 2/3 x 1/5 = 22.667,-- DM. Dabei ist der Senat nicht der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 9. November 1988 - 4 B 185.88 NVwZ - RR 1989, 280 = BayVBl. 1989, 286 = AnwBl. 1989, 236 gefolgt, wonach der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens bei unverändertem Streitgegenstand grundsätzlich auch dann mit dem Streitwert des ersten Rechtszuges identisch sei, wenn nicht der Kläger, sondern der Beklagte oder ein Beigeladener das Rechtsmittel führe (vgl. wie hier OVG Berlin, Beschluß vom 22. Oktober 1982 - 2 R 152/81 -, KostRsp. GKG § 14 Nr. 21). Gemäß § 14 Abs. 1 GKG bemißt sich der Streitwert im Berufungs- und Revisionsverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers. Endet das Verfahren, ohne daß solche Anträge (fristgemäß) eingereicht werden, so ist die Beschwer maßgebend. Daraus ist nach Ansicht des Senats herzuleiten, daß es im Rechtsmittelverfahren auch dann, wenn der Streitgegenstand unverändert geblieben ist, nur auf das Interesse des Rechtsmittelführers an einem erfolgreichen Verfahrensausgang ankommt und sein Interesse von dem für die Streitwertfestsetzung im ersten Rechtszug nach § 13 GKG maßgeblichen Interesse des Klägers bzw. Antragstellers auch in Bezug auf einen identischen Streitgegenstand abweichen kann. Dieselbe Sache muß für zwei Beteiligte an einem Verwaltungsstreitverfahren nicht dieselbe Bedeutung haben, und der Wortlaut und der Sinn und Zweck des § 14 GKG berücksichtigen diese unterschiedliche Interessenlage auch. So ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG, wonach der Streitwert: im Rechtsmittelverfahren durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt ist, der erstinstanzliche Kläger durch die Obergrenze seines Interesses dagegen geschützt, daß sich zu seinen Lasten ein mögliches höheres Erfolgsinteresse des Rechtsmittelführers kostenmäßig auswirken kann. Die Gegenseitigkeit zugunsten des Rechtsmittelführers ist in § 14 Abs. 1 GKG verbürgt. Auch sein Rechtsschutz ist mit einem am eigenen Erfolgsinteresse orientierten Kostenschutz verknüpft. § 14 GKG will verhindern, daß jemand, obwohl er von seinem Erfolgsinteresse her nur ein begrenztes und überschaubares individuelles Kostenrisiko einzugehen bereit ist, von einem möglicherweise außergewöhnlich hohen Erfolgsinteresse auf der Gegenseite unübersehbaren und nicht beherrschbaren Kostenproblemen ausgesetzt wird. Nach Ansicht des Senats läßt § 14 GKG, der für die Bewertung des Interesses des Rechtsmittelführers auf seinen Antrag bzw. auf seine Beschwer abstellt, nicht die Möglichkeit zu, das unter Umständen erheblich höhere Erfolgsinteresse des erstinstanzlichen Klägers für das Rechtsmittelverfahren maßgeblich sein zu lassen. Diese Auslegung des Senats führt auch nicht zu einem sachwidrigen Behördenprivileg in Verwaltungsstreitverfahren. Zwar befindet sich die öffentliche Hand hier regelmäßig auf der Beklagtenseite, wobei sie als Rechtsmittelführerin häufig kein finanziell bezifferbares Eigeninteresse hat. Daraus kann folgen, daß das allgemeine Verwaltungsinteresse an der Wahrung der objektiven Rechtsordnung lediglich mit dem Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe von gegenwärtig 6.000,-- DM zu bewerten ist. Selbst wenn die Einlegung eines Rechtsmittels danach für eine Behörde verhältnismäßig kostengünstig erscheint, wirkt sich dieser Kostenvorteil nicht in jedem Falle einseitig zugunsten der öffentlichen Hand aus. Hat .das Rechtsmittel nämlich Erfolg, kommt der Kostenvorteil der Gegenseite zugute, die als Unterlegene mit niedrigeren Kosten belastet sein kann, als sie auf der Grundlage ihres eigenen Erfolgsinteresses auf sie zugekommen wären. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).