Urteil
3 UE 356/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0928.3UE356.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen und einer bauaufsichtlichen Genehmigung für die geplante Maschinen- und Futtermittelhalle. Die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung bzw. zu einer Neubescheidung des Klägers scheitert jedoch nicht schon daran, daß der Kläger ausweislich der vorliegenden Behördenakten bisher keinen vollständigen Bauantrag eingereicht hat. Demgemäß ist das Verwaltungsgericht auch lediglich von einer Bauvoranfrage des Klägers ausgegangen. Dies beruht auf den mit dem klägerischen Zulassungsbegehren vom 14.12.1981 verknüpften Umständen. So hatte der Kläger zuvor für den Neubau eines Aussiedlerhofs an anderer Stelle eine Bauvoranfrage eingereicht und dieses Bauvorhaben nach seinen Erklärungen im Anschreiben vom 14.12.1981 auf die Errichtung einer Gerätehalle reduziert. Im übrigen fehlt es in den Behördenakten an einem ausgefüllten Bauantragsvordruck und dem gemäß § 5 BauvorlagenVO i.V.m. § 90 Abs. 2 Satz 3 HBO erforderlichen Nachweis der Standsicherheit des Gebäudes. In natur- und landschaftsschutzrechtlicher Hinsicht fehlt es an einem ordnungsgemäßen Eingriffs- und Ausgleichsplan gemäß § 1 der Verordnung über Eingriffe in Natur und Landschaft und die Pflicht zur Pflege von Grundstücken vom 04.08.1982 (GVBl. I S. 213). Der eingereichte Bepflanzungsplan erfüllt nicht sämtliche Anforderungen dieser Verordnung. So ergibt sich daraus nicht die derzeitige Nutzung der in Anspruch genommenen Grundstücksflächen, auch nicht die vorhandenen Gehölze und der zeitliche Ablauf der Ausgleichsmaßnahmen. Soweit man über die Bauvoranfrage hinaus einen eindeutig erkennbaren Willen des Klägers zur Erteilung einer Baugenehmigung und einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung erstmals in seinem Widerspruch vom 26.08.1983 gegen die Verfügung des Beklagten vom 09.08.1983 erkennen kann, weil dieser darin eine Baugenehmigung und eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung versagt hat, war zu diesem Zeitpunkt die im August 1982 in Kraft getretene Verordnung über Eingriffe in Natur und Landschaft bereits zu beachten. Im übrigen muß bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung für einen Natureingriff der gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 HeNatG materiell-rechtlich erforderliche ausreichende Ausgleich ohnehin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung dargestellt und belegt sein. Mithin ist ein ordnungsgemäßer Eingriffs- und Ausgleichsplan hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger seine unter dem 14.12.1981 gestellte Bauvoranfrage bereits zu einem Zeitpunkt eingereicht hat, als die genannte Verordnung vom 04.08.1982 noch nicht in Kraft getreten war. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, daß im Naturschutzrecht folgerichtig auch eine Vorschrift wie § 115 HBO fehlt, wonach vor Inkrafttreten der neu bekannt gemachten Bauordnung eingeleitete Verfahren nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen sind. Die dargelegten Probleme bei der Bauantragstellung können nach Ansicht des Senats jedoch nicht zulasten des Klägers gehen, da die Bauaufsichtsbehörde nach § 93 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 90 Abs. 2 Satz 2 HBO die Möglichkeit und die Pflicht hat, fehlende Bauvorlagen nachzufordern, und gemäß § 93 Abs. 5 HBO auf eine sachdienliche und inhaltlich geklärte Antragstellung hinzuarbeiten hat. Ohne die ausräumbaren formell-rechtlichen Schwierigkeiten stünden dem doppelten Genehmigungsbegehren des Klägers allerdings materiell-rechtliche Vorschriften entgegen. Landschaftsschutzrechtlich ergibt sich die Unzulässigkeit aus § 3 Abs. 1 LSchVO, weil die Maschinen- und Futtermittelhalle auf der zur Bebauung vorgesehenen Acker- und Wiesenfläche eine unzulässige Naturschädigung darstellt. Die Natur, nicht nur in einem Landschaftsschutzgebiet, wird dann geschädigt, wenn in die natürliche Pflanzenwelt oder andere natürliche Verhältnisse nachteilig eingegriffen wird (vgl. Hess. VGH, U. v. 08.05.1985 -- NuR 1986, 298). Ein derartiger Eingriff liegt vor, wenn ein Teil der freien Natur einer nicht durch die Eigenart der Landschaft vorgegebenen und ihr entsprechenden Nutzung zugeführt, insbesondere mit einer nicht der natürlichen Eigenart und der ihr entsprechenden Nutzung dienenden baulichen Anlage besetzt und dadurch die freie Natur in ihrem Bestand verringert wird (vgl. Hess. VGH, U. v. 28.06.1979 -- NuR 1981, 183). Diese Wirkung ist hier durch die verhältnismäßig große, zweigeschossige bauliche Anlage auf einem exponierten Standort in der freien Landschaft am Waldrand anzunehmen. Hinsichtlich des landschaftsschutzrechtlichen Verstoßes kommt dem klägerischen Begehren auf Errichtung der Halle nicht die Regelung des § 3 Abs. 6, 2. Alt. LSchVO zugute, wonach verbunden mit bestimmten zusätzlichen Anforderungen überwiegende Gründe des Gemeinwohls nach einer Abwägung eine Zulassung in der Weise erfordern können, daß eine Genehmigung zu erteilen ist. Der Senat hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung noch keinen hinreichenden Anlaß, vertiefend darauf einzugehen, ob und gegebenenfalls inwieweit privatnützige Baulichkeiten, die einem nach § 35 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb dienen, im Landschaftsschutzgebiet über die Gemeinwohlklausel des § 3 Abs. 6 LSchVO errichtbar sind. Selbst wenn man davon ausgeht, daß bei Natureingriffen auch privilegierte Privatinteressen, die gewissermaßen zu öffentlichen Belangen erstarkt sein können, in Gemeinwohlabwägungen einzustellen sind (vgl. Schmidt-Aßmann NuR 1979, 3 f.; Rehbinder in Meyer-Stolleis, Staats- und Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 1986, S. 368 Fn. 25), könnte der Kläger hier mit seinem Verpflichtungsbegehren keinen Erfolg haben. Jedenfalls ist das zweigeschossige Hallengebäude mit einer überbauten Grundfläche von etwa 230 qm in dieser Größe im Verhältnis zur betrieblichen Tätigkeit des Klägers nicht erforderlich und "dient" nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb unter Beachtung der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Geht man von den Flächen aus, mit denen der Kläger im Unternehmerverzeichnis der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen-Nassau gemäß deren Schreiben vom 12.06.1986 verzeichnet ist, so ergeben sich danach 0,91 ha Ackerland, 7,52 ha Grünland und 0,89 ha sonstige Ländereien. Auf einem Teil des Ackerlands soll die Halle noch errichtet werden, so daß sich dieses weiter vermindert. Selbst wenn die eine oder andere Bewirtschaftungsfläche etwa die 4 ha Wildacker, noch hinzu kommen sollte, ist angesichts der geringen Ackerflächen davon auszugehen, daß der Mähdrusch im Lohn erfolgen kann und die Anschaffung eines eigenen Mähdreschers nicht erforderlich ist. Bereits damit würde ein nicht unwesentlicher Flächenanteil in dem vorgesehenen Hallengebäude entfallen können. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß das beigeladene Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung W in einer bei den Behördenakten befindlichen frühen Stellungnahme vom 16.06.1982 einen Flächenbedarf für eine Halle von allenfalls 150 qm als angemessen angesehen hat. Insgesamt ist nichts dafür erkennbar, daß der Kläger mit der überdimensionierten Halle Gemeinwohlbelangen nachkommt. Es ist für den Kläger zumutbar, daß er sich anderweitige Unterstellmöglichkeiten in nicht landschaftsschutzsensiblen Bereichen, etwa in der bebauten Ortslage sucht, zumal seine Betriebsflächen ohnehin etwas weiter auseinanderliegen und der allgemeine Rückgang landwirtschaftlicher Betriebe entsprechende Miet- oder Pachtmöglichkeiten eröffnen dürfte. Könnte die erwähnte Stellungnahme vom 16.06.1982, die von einem nach ökonomischen Gesichtspunkten geführten landwirtschaftlichen Erwerbsbetrieb ausgeht, noch dafür sprechen, nur eine Reduzierung des geplanten Hallengebäudes ins Auge zu fassen, spricht ein anderer Gesichtspunkt in vollem Umfang gegen seine Zulassung. Die bei einer auch einer Baugenehmigung vorgreiflichen landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. Hess. VGH, U. v. 21.09.1981 -- IV OE 32/79 -- HessVGRspr. 1982, 59) gemäß § 6 Abs. 12 HeNatG mitzuberücksichtigenden allgemeinen naturschutzrechtlichen Belange nach den §§ 5 und 6 HeNatG sprechen hier gegen eine Zulassung des klägerischen Vorhabens. Das auf einem exponierten Standort in Hanglage am Waldrand vorgesehene Hallengebäude würde das Landschaftsbild nachhaltig beeinträchtigen, ohne daß der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 HeNatG dafür erforderliche Ausgleich möglich wäre. Auf diese optische Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hat nicht nur das beigeladene Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung W von Anfang an immer wieder hingewiesen. Auch das Verwaltungsgericht, das seine Entscheidung nach einem Ortstermin der Berichterstatterin getroffen hat, hat zutreffend und durch die im Ortstermin angefertigten Dias belegt darauf hingewiesen, daß sogar der Naturgenuß durch das geplante Bauwerk beeinträchtigt wird. In der herausgehobenen Hanglage in der freien Landschaft würde auch eine Eingrünung des Vorhabens nicht geeignet sein, die nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild entscheidend zu mindern. Vielmehr ist zu befürchten, daß die ungeordnete Ausuferung des Ortsrandes in die freie Landschaft hinein weitere Baulichkeiten vergleichbarer Art nach sich ziehen kann, die zu weiteren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes führen würden, ohne daß der gesetzliche erforderliche Ausgleich geschaffen werden könnte. Nach alledem braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden, mit welchem Gewicht der Kläger überhaupt als privatnütziges Interesse eine ernsthafte und auf Dauer gesicherte landwirtschaftliche Betriebstätigkeit in eine Abwägung einbringen könnte. Immerhin hat der Kläger das übliche Pensionsalter von 65 Jahren bereits überschritten und ist nach seinen zuletzt erfolgten Angaben zu 70% schwerbeschädigt. Sein als Betriebsnachfolger vorgesehener derzeit 22-jähriger Sohn ist als Hotelfachmann ausgebildet und hat bisher lediglich an einigen landwirtschaftlichen Kursen teilgenommen. Nicht unproblematisch ist neben der persönlichen Eignung des Betriebspersonals im übrigen auch die Gewinnstruktur des Betriebs. Immerhin ist das zuständige Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung als kompetente Fachbehörde bei einer Überprüfung des vom Kläger vorgelegten Betriebsspiegels vom 19.01.1987 in ihrer betriebswirtschaftlichen Stellungnahme vom 19.05.1987 lediglich zu einem Jahresgewinn aus allen Betriebszweigen von 4.779,-- DM gekommen. Ausweislich der vorgelegten Einkommensteuerbescheide von 1981 -- 1987 ergibt sich beim zu versteuernden Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft im Durchschnitt dieser Jahre sogar ein Minusbetrag. Bei alledem soll nicht verkannt werden, daß eine Damtierhaltung grundsätzlich eine in der Landwirtschaft zur Fleischerzeugung zählende Weidewirtschaft sein kann (§ 201 BauGB), wenn eine größere Anzahl von Tieren auf den Weideflächen den Hauptteil ihrer Futtergrundlage findet (vgl. Simon, a.a.O., Art. 66 Rdnr. 19 d), ohne daß diesen Fragen aus den dargelegten Gründen hier noch näher nachzugehen ist. Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß dem Kläger aus materiell-rechtlichen Gründen auch keine Baugenehmigung erteilt werden kann, weil die fehlende vorgreifliche landschaftsschutzrechtliche Genehmigung dazu führt, daß die Baumaßnahme nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (§ 96 Abs. 1 HBO). Der 1933 geborene Kläger ist von Beruf Bauingenieur. Er ist u.a. Eigentümer der Außenbereichsgrundstücke in I, Flur ..., Flurstücke ..., ... und ... im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung "Taunus" (LSchVO) vom 20.01.1976 (St.Anz. S. 294). Die Grundstücke werden als Acker und Streuobstwiese genutzt. Nachdem der Kläger eine Bauvoranfrage für einen Aussiedlerhof an einem anderen Standort zurückgezogen hatte, teilte er der Bauaufsichtsbehörde des Beklagten mit Schreiben vom 14.12.1981 mit, er reduziere sein Bauvorhaben auf die Errichtung einer Gerätehalle zur Unterstellung des vorhandenen Maschinenbestandes sowie zur Getreide- und Futtermittellagerung auf den genannten Grundstücken. Nach der Baubeschreibung und den beigefügten Bauzeichnungen soll die zweigeschossige Halle eine Firsthöhe von etwa 7,50 m und eine Grundfläche von etwa 16 m x 14 m haben. Zur Begründung für das Vorhaben führte der Kläger an, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Nachdem sich das beigeladene Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung in W mit der Begründung gegen die Halle gewendet hatte, ein langfristiger und dauerhaft gesicherter landwirtschaftlicher Betrieb sei mit der vom Kläger vorherrschend betriebenen Damtierhaltung nicht gegeben und der gesetzlich geforderte Ausgleich für die nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes sei nicht gegeben, lehnte der Beklagte das von ihm als Bauantrag gewertete Zulassungsbegehren des Klägers mit Bescheid vom 09.08.1983 ab. Zugleich versagte er die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung nach § 3 LSchVO. Zur Begründung stützte er sich darauf, die Damtierhaltung sei keine landwirtschaftliche Bodennutzung, sondern eine Haltung von Wildtieren in Gehegen. Die Genehmigung zur Wildtierhaltung erfolge aus naturschutzrechtlichen Gründen nur für verhältnismäßig kurze Zeiträume. Mithin sei der dauerhafte Bestand eines Betriebes nicht gesichert. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige die geplante Halle aber öffentliche Belange. Das Vorhaben würde das Landschaftsbild und eine ausgewogene Ortsrandgestaltung beeinträchtigen, ohne daß ein Ausgleich möglich sei. Den Widerspruch des Klägers vom 26.08.1983 wies der Regierungspräsident in D als obere Bauaufsichtsbehörde mit Widerspruchsbescheid vom 05.01.1984 zurück. Nach Klageerhebung erließ die frühere Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in D für die landschaftsschutzrechtliche Seite ebenfalls einen ablehnenden Widerspruchsbescheid unter dem 11.12.1984. Mit der am 07.02.1984 erhobenen und auf die Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen und einer baurechtlichen Genehmigung gerichteten Verpflichtungsklage hat der Kläger geltend gemacht, er habe unter dem 14.12.1981 einen Bauantrag gestellt, der wegen seiner Damtierhaltung als landwirtschaftlichem Betrieb landschaftsschutzrechtlich nach § 3 Abs. 6 LSchVO und baurechtlich nach § 96 Abs. 1 HBO i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 1 und § 146 BBauG genehmigungsfähig sei. Von naturschutzrechtlich nach § 6 Abs. 2 HeNatG ins Gewicht fallenden Beeinträchtigungen sei nicht auszugehen. Die Berichterstatterin im ersten Rechtszug hat die klägerischen Grundstücke in Augenschein genommen. In der Niederschrift über den Ortstermin vom 16.06.1984 ist festgehalten, daß es sich bei dem geplanten Standort der Halle um eine zum Wald hin ansteigende Ackerfläche handele, an die eine gekoppelte Obstwiese anschließe. Die Fläche selbst liege an der Landesstraße Richtung H, an den Ortsausgang von L anschließend. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Klage mit Urteil vom 06.02.1985 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger führe keinen landwirtschaftlichen Betrieb, dem die beantragte Gerätehalle dienen könnte. Der Kläger habe lediglich den Nachweis geführt, daß er rund 20 Morgen Land bewirtschafte und landwirtschaftliche Geräte besitze. Eine besondere Qualifikation für sich selbst oder seinen Sohn, der die Tätigkeit fortsetzen solle, habe er nicht dargetan. Ebensowenig, daß die nach den klägerischen Angaben schon seit 1967 betriebene Damtierhaltung einen nennenswerten Gewinn erwirtschafte. Es handele sich mithin um ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet, das zu einer ungeordneten Ausuferung des Ortsrandes von I und damit zu einem Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen städtebaulichen Entwicklung führen würde. Die nahe Lage des geplanten Standortes zum Ortsrand könne andere Bauwillige zu weiteren Baulichkeiten in dem streitbefangenen Bereich veranlassen. Landschaftsschutzrechtlich sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig, weil es den Naturgenuß beeinträchtige und die negativen Auswirkungen auch durch Auflagen nicht ausgeschlossen werden könnten. Bei alledem ging das Verwaltungsgericht davon aus, daß es sich bei dem klägerischen Zulassungsbegehren vom 14.12.1981 lediglich um eine Voranfrage handelte. Der Kläger hat gegen das ihm am 18.02.1985 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am 25.02.1985 Berufung eingelegt. Seiner Ansicht nach stellt die Damtierhaltung eine landwirtschaftliche Betriebsform dar. Zu seiner Betriebstätigkeit macht der Kläger nähere Angaben, insbesondere in einem Betriebsspiegel vom 19.01.1987. Seine bewirtschaftete Fläche betrage danach 46,32 ha, darunter eine Damtierhaltung auf 7,52 ha Grünland und 30 ha Wald. Im Wirtschaftsjahr 1986/87 hätten Erträge daraus von gut 40.000,-- DM Aufwendungen (ohne Bewertung der Familienarbeitskräfte und ohne Steuern) von knapp 14.000,-- DM gegenübergestanden. Sein für den landwirtschaftlichen Betrieb vorgesehener 22-jähriger Sohn sei als Hotelfachmann ausgebildet und habe laufend Kurse zur Weiterbildung in der Landwirtschaft besucht. Er wolle einen gastronomischen Betrieb aufbauen und die Produkte aus der Nebenerwerbslandwirtschaft dort vermarkten. Im Laufe des Berufungsverfahrens erhielt der Kläger mit drei Verfügungen der früheren Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in D vom 16.09.1987 die natur- und landschaftsschutzrechtliche Genehmigung für drei Damtiergatter in I und N-O (zwei Stück) für insgesamt höchstens 55 erwachsene Damtiere. Darüber hinaus erteilte die untere Naturschutzbehörde des Beklagten dem Kläger unter dem 11.04.1988 die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Weideschutzhütte und einer Weideeinfriedigung zur Schafhaltung auf den Flurstücken ... und ... in der Flur ... in N-O. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 6. Februar 1985 -- III/2 E 94/84 -- abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 9. August 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in D vom 5. Januar 1984 und des Widerspruchsbescheides der früheren Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in D vom 11. Dezember 1984 zu verpflichten, ihm die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung und die Baugenehmigung zur Errichtung einer Maschinen- und Futtermittelhalle auf den Grundstücken in I, Flur ..., Flurstück ..., ... und ... zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung stützt er sich auf die angefochtenen Bescheide. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Der Regierungspräsident in D verneint ebenso wie das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung in W, daß der Kläger einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb führe, der die Errichtung der geplanten Maschinen- und Futterhalle an dem vorgesehenen Standort rechtfertige. Dem Senat liegen zwei Hefter einschlägige Behördenakten des Beklagten und vier Dias vor. Der Kläger hat zudem seine Einkommenssteuerbescheide von 1981 -- 1987 und ein farbiges Luftbild von I zu den Akten gereicht. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.