Urteil
3 UE 3557/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0620.3UE3557.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässigen Berufungen haben auch in der Sache Erfolg. Aufgrund der nach der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgten Änderung der Baunutzungsverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) hat die Klägerin in dem für eine Verpflichtungsklage maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf einen Vorbescheid für die Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine Spielhalle mit einer allein im Streit befindlichen Nutzfläche von 105 qm. Nach § 92 HBO kann vor Einreichung des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid erteilt werden. Der Maßstab, nach dem diese Voranfrage zu beantworten ist, ergibt sich aus § 96 HBO, auch wenn diese Vorschrift in § 92 HBO nicht ausdrücklich aufgeführt ist (Urteil des Senats vom 20.09.1990 -- 3 UE 172/86 --). Die Bauvoranfrage der Klägerin richtet sich darauf, ob die von ihr vorgesehene Nutzungsänderung bauplanungsrechtlich zulässig ist und bauordnungsrechtlich keine weiteren Stellplätze erforderlich sind. Die geplante Spielhalle ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Da sie innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils errichtet werden soll, für den kein Bebauungsplan besteht, beurteilt sie sich bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB. Im vorliegenden Fall kommt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Gebiet allgemein zulässig wäre, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht. Das Gebiet, in dem die Spielhalle errichtet werden soll, ist geprägt durch eine Wohnnutzung, Gewerbebetriebe und Arztpraxen und ist daher von den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht zu Recht als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO beurteilt worden. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu an. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO, sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind. Dagegen können Spielhallen nicht mehr als "sonstige Gewerbebetriebe" im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO angesehen werden, denn die Vierte Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 127) hat die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in den Baugebieten gegenüber dem vorher geltenden Recht eingeschränkt und grundlegend neu geregelt. Aus ihrer Aufführung in den besonderen Wohngebieten (§ 4a Abs. 3 Nr. 2), Dorfgebieten (§ 5 Abs. 3), Mischgebieten (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3), Kerngebieten (§ 7 Abs. 2 Nr. 2) und Gewerbegebieten (§ 8 Abs. 3 Nr. 3) als allgemein zulässig oder als im Wege der Ausnahme zulassungsfähig, folgt, daß sie nicht unter den Begriff der Gewerbebetriebe fallen, und zwar weder in einer Baugebietsvorschrift, die den Begriff der Vergnügungsstätte nicht enthält noch in einer solchen, in der dieser Begriff im Katalog der Ausnahmen aufgeführt ist. Es war eines der wesentlichen Ziele der Neuregelung, die Vergnügungsstätten im Sinne einer abschließenden Regelung den Baugebieten zuzuordnen mit der Folge, daß Vergnügungsstätten nicht mehr daneben als Gewerbebetrieb beurteilt werden können (BVerwG, Beschluß vom 09.10.1990, NVwZ 1991, 266 ). Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist daher maßgebend, ob die Spielhalle als Vergnügungsstätte im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO anzusehen ist und in einem Gebietsteil errichtet werden soll, der durch gewerbliche Nutzung geprägt ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob -- wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat -- eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von 105 qm typmäßig nicht in ein Kerngebiet, sondern in ein Mischgebiet gehört (ebenso VGH Bad-Württ., Urteil vom 22.01.1986, BRS 46 Nr. 42 und 23.02.1989, NVwZ 1990, 86; Brügelmann-Ziegler, BauNVO, Lfg. Mai 1990, § 1 Rdnr. 93), denn die für ihre Zulassung nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO weiter erforderliche Voraussetzung, daß sie in einem überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägten Gebiet betrieben werden soll, ist nicht erfüllt. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, bei der Beantwortung der Frage, welcher Bereich für die überwiegende Prägung durch gewerbliche Nutzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO maßgebend sei, genüge das Vorhandensein eines einzelnen überwiegend gewerblich genutzten Grundstücks, auf dem die Vergnügungsstätte eingerichtet werden solle, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Für ihre Auffassung beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf den Kommentar von Fickert-Fieseler zur Baunutzungsverordnung. Zum einen halten die vorgenannten Autoren (a.a.O., 6. Aufl., § 6 Rdnr. 16.2) die grundstücksbezogene Betrachtung nicht für zutreffend, weil dies dazu führen würde, etwa bei viergeschossigen Gebäuden, die im Erdgeschoß gewerblich, in den drei Obergeschossen jedoch zu Wohnzwecken genutzt würden, zu einer überwiegenden gewerblichen Nutzung zu gelangen, obwohl tatsächlich die Wohnnutzung mit 75% der Geschoßfläche gegenüber nur 25% der gewerblichen Geschoßfläche überwiegen würde. Dies müsse zu der Überlegung führen, daß eine überwiegende Prägung durch gewerbliche Nutzung nur dann angenommen werden könne, wenn deren Geschoßfläche bzw. Baumasse deutlich überwiege. Zum andern ist für die Abgrenzung des Gebietsteils nicht auf ein einzelnes Grundstück abzustellen, sondern ein Bereich einzubeziehen, der dem der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB entspricht. Der hier maßgebliche Gebietsteil wird nicht überwiegend gewerblich geprägt, vielmehr hat die Wohnnutzung ein deutliches Übergewicht gegenüber anderen Nutzungen. Dies ergibt sich daraus, daß das Gebäude Astraße ... als Arztpraxis und zu Wohnzwecken genutzt wird. Ebenfalls allein zu Wohnzwecken werden das Gebäude Astraße ... und ..., W-R-Straße ..., ... und ... genutzt, während in dem Gebäude W-R-Straße ... -- ... eine Arztpraxis betrieben wird und eine Wohnnutzung stattfindet und nur das Grundstück W-R-Straße ... einer Wohn- und Geschäftsnutzung dient. Der Kläger hat selbst für den Fall, daß die geplante Spielhalle nicht als kerngebietstypische Vergnügungsstätte anzusehen wäre, auch keinen Anspruch auf ihre ausnahmsweise Zulassung. Zwar können nach § 6 Abs. 3 BauNVO Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Abs. 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets ausnahmsweise zugelassen werden, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme liegen jedoch nicht vor. Die Gewährung einer Ausnahme setzt zwar keinen gesonderten förmlichen Antrag voraus, sondern kann sich auch aus dem Antrag für das Bauvorhaben ergeben. Ob dies hier der Fall ist, erscheint zweifelhaft, bedarf jedoch keiner weiteren Ausführungen, denn die Ablehnung der ausnahmsweisen Zulassung durch die Beklagte ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat nicht dargelegt, worin in ihrem Fall die Ausnahmesituation liegt, die sie berechtigt erscheinen läßt, die vorgesehenen Spielhallen einzurichten und damit vom Regelfall abzuweichen. Wirtschaftliche Gesichtspunkte allein genügen insoweit nicht. Auf die Beantwortung der weiteren Frage, ob für die Nutzungsänderung ein vermehrter Stellplatzbedarf erforderlich ist, kommt es danach rechtlich nicht mehr an. Der hilfsweise gestellte Feststellungsanspruch der Klägerin ist unzulässig, weil es ihr an dem für ein Feststellungsbegehren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Zwar kann die Absicht, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung begründen, sofern das Vorhaben nicht offensichtlich aussichtslos ist; die Klägerin hat jedoch im Verfahren nicht dargelegt, worin ein Verschulden der für die Erteilung der Voranfrage verantwortlichen Beamten als Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz gesehen werden könnte. Der Beklagte kann sich für die von ihm vertretene Auffassung, eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von ca. 105 qm sei als kerngebietstypische Vergnügungsstätte in einem Mischgebiet unzulässig, auf Rechtsprechung und Literatur zu dieser Rechtsfrage stützen. So hat das OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 11.09.1987 in BRS 47 Nr. 51 ausgeführt, es sehe vom Grundsatz her die "Schwelle" der mischgebietsverträglichen Spielhallen zu den Spielhallen mit Kerngebietscharakter bei etwa 100 qm Nutzfläche an. Auf diese maßgebliche Rolle der Größe einer Spielhalle hat auch das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die vorerwähnte Entscheidung des OVG Lüneburg hingewiesen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28.07.1988, BRS 48 Nr. 40; vgl. auch Brügelmann-Ziegler, BauGB, Stand: Mai 1990, § 1 BauNVO Rdnr. 93). Im Hinblick auf die vorgenannten Entscheidungen kann jedenfalls nicht für die Bejahung des Feststellungsinteresses von einem dem Dienstherrn zuzurechnenden Verschulden des für den ablehnenden Bescheid und die ablehnende Haltung im Prozeß verantwortlichen Bediensteten ausgegangen werden, das einen Anspruch auf Schadensersatz begründen könnte. Auf die Berufungen ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Vorbescheides für die Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine Spielhalle. Sie stellte mit am 09.07.1986 bei dem Beklagten eingegangenem Antrag eine Voranfrage für das vorgenannte Vorhaben auf dem Grundstück Astraße ... in H. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich und wird von der Beigeladenen und dem Beklagten übereinstimmend als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO angesehen. Dieser Auffassung hat sich die Klägerin im Berufungsverfahren angeschlossen, nachdem sie im ersten Rechtszug das Gebiet noch als Kerngebiet angesehen hatte. Der Spielbetrieb sollte ursprünglich auf einer Nutzfläche von 185 qm stattfinden und sich nach den Öffnungszeiten des Gaststättengewerbes richten. Die beigeladene Stadt H versagte unter dem 08.07.1986 ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben mit der Begründung, Spielhallen dürften nur in Kerngebieten zugelassen werden. Mit Bescheid vom 21.07.1986 teilte der Beklagte der Klägerin mit "die beantragte bauaufsichtliche Genehmigung" könne nicht erteilt werden. Das für die Nutzungsänderung vorgesehene Grundstück liege in einem unbeplanten Gebiet, das im Flächennutzungsplan der Stadt H als Mischgebiet dargestellt sei. Spielhallen seien als Vergnügungsstätten wegen der mit ihrem Betrieb verbundenen Störungen nicht in Mischgebieten, sondern nur in Kerngebieten zulässig. Darüber hinaus fehle es auch an dem erforderlichen Einvernehmen der Stadt H. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 06.08.1986 Widerspruch erhoben, über den bisher noch nicht entschieden worden ist. Zur Begründung hat sie im wesentlichen geltend gemacht, aufgrund der vorhandenen Nutzung der das betroffene Grundstück umgebenden bebauten Grundstücke müsse das Gebiet als Kerngebiet beurteilt werden. Nach § 7 Abs. 2 Ziffer 2 BauNVO seien Vergnügungsstätten in Kerngebieten zulässig. Die Spielhalle sei jedoch auch für den Fall zulässig, daß sie in einem Mischgebiet errichtet werden sollte, da von ihr keine wesentlichen Störungen für die Wohnruhe zu erwarten seien. Am 12.11.1986 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden -- Kammern Gießen -- Untätigkeitsklage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei gemäß § 75 VwGO zulässig, da über sie ohne zureichenden Grund in angemessener Frist, nämlich seit über 3 Monaten, nicht entschieden worden sei. Im übrigen hat sie ihre Auffassung bekräftigt, die Spielhalle solle in einem für Vergnügungsstätten zulässigen Kerngebiet betrieben werden und sei selbst in einem Mischgebiet als sonstiger Gewerbebetrieb zulässig. Der Nachweis zusätzlicher Stellplätze sei nicht erforderlich, denn mit der beantragten Nutzungsänderung sei eine Reduzierung des Stellplatzbedarfs von bisher 7 auf 4 Stellplätze verbunden. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21.07.1986 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 11.06.1986 die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung des in dem Gebäude Astraße ..., ... H, gelegenen Ladenlokals in eine Spielhalle zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid unter Einschluß der Stellplatzfrage zur Errichtung einer Spielhalle mit ca. 105 qm Nutzfläche zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig, weil Verhandlungen über eine gütliche Einigung geführt worden seien und dies ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO dafür sei, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden worden sei. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, weil die geplante Spielhalle in dem als Mischgebiet zu beurteilenden Gebiet unzulässig sei. Bei einer Größe von 185 qm Nutzfläche gehöre sie wegen der typischerweise damit verbundenen Lärmbelästigungen der Anwohner in ein Kerngebiet. Hinzu komme, daß die Klägerin von den nach der Stellplatzsatzung der Stadt H erforderlichen 17 Stellplätzen nur 6 nachgewiesen habe. Die Beigeladene hat die Verweigerung ihres Einvernehmens verteidigt und ihre Auffassung vertieft, daß die vorgesehene Spielhalle in einem Mischgebiet unzulässig sei. Darüber hinaus hat sie geltend gemacht, daß die Klägerin von 17 erforderlichen Stellplätzen nur 6 nachgewiesen habe. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auf den Hilfsantrag der Klägerin durch Urteil vom 26.04.1988 verpflichtet, der Klägerin einen Vorbescheid zu erteilen, mit dem festgestellt werde, daß der Zulässigkeit einer Spielhalle im Erdgeschoß des Hauses Astraße ... in H mit einer Nutzfläche bis 105 qm bauplanungsrechtliche Bedenken nicht entgegenstehen und zusätzliche Stellplätze nicht erforderlich seien. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 2 VwGO zulässig. Den Behördenakten sei nicht zu entnehmen, daß konkrete Vergleichsverhandlungen stattgefunden hätten, die einer Entscheidung entgegengestanden hätten. Der Hauptantrag sei unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig. Das bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben könne nicht zugelassen werden, weil es in einem Mischgebiet vorgesehen sei, in dem nach den §§ 34 Abs. 2 BauGB, 6 BauNVO Spielhallen unzulässig seien. Die für die Beurteilung des Vorhabens maßgebliche Umgebung werde durch zwei- oder dreigeschossige Häuser geprägt, die im Erdgeschoß in erheblichem Umfang gewerbliche Nutzung, in den Obergeschossen überwiegend Wohnnutzung aufwiesen. Die Umgebung des Vorhabens entspreche damit einem Mischgebiet, da sowohl der vorhandenen Wohnnutzung als auch der das Wohnen nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzung prägendes Gewicht zukomme. Eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von 185 qm sei in einem Mischgebiet nicht zulässig. Sie entspreche dem Typus der Vergnügungsstätte, wie er für Einrichtungen in Kerngebieten kennzeichnend sei. Eine Spielhalle der vorgesehenen Größenordnung, die für einen größeren Besucherkreis aus einem größeren Einzugsgebiet erreichbar sein solle, sei nicht mit einer "Spielhalle um die Ecke" vergleichbar. Dagegen sei der Hilfsantrag gemäß § 44 VwGO als Klageänderung zulässig. Die Klageänderung sei auch sachdienlich, weil sie zu einer endgültigen Ausräumung des Streitstoffes zwischen den Parteien im laufenden Verfahren führe. Die Klage sei insoweit auch begründet. Eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von ca. 105 qm sei keine Vergnügungsstätte im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, sondern als sonstiger Gewerbebetrieb im Sinne des § 6 Abs. 2 Ziffer 4 BauNVO in einem Mischgebiet zulässig. Wegen der gegebenen Lärmvorbelastung trete durch den Lärm des An- und Abfahrtsverkehrs der Spielhallenbesucher keine nennenswerte Lärmsteigerung ein. Auch hinsichtlich des Stellplatzbedarfs bestünden gegen das Vorhaben keine Bedenken. Die Nutzungsänderung erfordere keine Neuberechnung des Stellplatzbedarfs, weil sie keinen deutlich höheren Stellplatzbedarf als bisher auslöse. Gegenüber dem Bedarf für das bisherige Ladenlokal, der 6 Stellplätze betragen habe, ergebe sich nach Ziffer 5.3 der Stellplatzsatzung der Beigeladenen, unter die sich allein eine Automatenspielhalle einordnen lasse, für die vorgesehene Spielhalle ein Bedarf von nur 3 Stellplätzen. Gegen das ihnen am 29.07.1988 zugestellte Urteil haben die Beigeladene und der Beklagte am 29.08.1988 Berufung eingelegt. Der Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin dürfe ein Vorbescheid mit der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung nicht erteilt werden, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Er wiederholt und vertieft seine Auffassung, daß auch die auf einer Fläche von 105 qm vorgesehene Spielhalle eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte sei. Bei der jetzt vorgesehenen Nutzfläche sei es der Klägerin möglich, 7 Geldspielautomaten und weitere Spielgeräte aufzustellen. Die von der Klägerin geplante Aufstellung von einem Billardtisch und 6 weiteren Unterhaltungsspielgeräten habe zur Folge, daß ein Spielangebot für mindestens 30 Spieler vorhanden sei. Es sei jedoch davon auszugehen, daß sich in den Räumlichkeiten mehr als 30 Personen aufhalten würden. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, daß die Besucher, die keinen Spielplatz erhielten, auf die Spielgeräte der im Kellergeschoß des Gebäudes vorhandenen Gaststätte ausweichen könnten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die geplante Nutzungsänderung auch wesentlich, da sie einen deutlich höheren Stellplatzbedarf als bisher auslöse. Der bisherige Stellplatzbedarf für das Ladenlokal mit Lagerraum habe sich auf insgesamt 7 Stellplätze belaufen; die erforderliche Zahl der für die Spielhalle benötigten Stellplätze liege jedoch deutlich darüber. Die Stellplatzsatzung der Stadt H könne für die Berechnung der notwendigen Stellplätze nicht herangezogen werden, da die Spielhalle keiner Ziffer der Satzung zugeordnet werden könne. Es müsse daher von den tatsächlich zu erwartenden Gegebenheiten ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Aufstellung von mindestens 15 Spielautomaten sowie des Umstandes, daß das bisherige Ladenlokal als Lebensmittelgeschäft Stellplätze nur bis 18 Uhr benötigt habe, die Spielhalle jedoch auch in den Abendstunden Stellplätze benötige, liege eine wesentliche Änderung im Sinne des § 67 HBO vor. Danach ergebe sich für das Gebäude Astraße ... ohne Spielhalle ein Stellplatzbedarf von 13 Stellplätzen. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. April 1988 -- I/2 E 714/86 -- die Klage abzuweisen. Die Beigeladene nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Klägerin beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. hilfsweise, festzustellen, daß der Beklagte bis zum Inkrafttreten der Neufassung der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 verpflichtet war, dem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides zu entsprechen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, die Prognose des Beklagten, es sei von einem Besucheraufkommen von 30 Personen auszugehen, sei unrealistisch. Bei der vorgesehenen Zahl der Spielautomaten sei nur mit einem Besucheraufkommen von 15 Personen zu rechnen. Die von dem Beklagten in die rechtliche Beurteilung vorgenommene Einbeziehung der im Kellergeschoß vorhandenen Gaststätte sei unzulässig, denn es handele sich um ein seit längerer Zeit dort angesiedeltes bestandsgeschütztes Unternehmen. Besucher dieser Gaststätte könnten ihr nicht zugerechnet werden. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß es sich bei dem Vorhaben um eine sonstige Nutzungsänderung handele, die keinen zusätzlichen Stellplatzbedarf auslöse. Der von dem Beklagten ermittelte Stellplatzbedarf sei überspannt. Die Spielhalle sei auch nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO 1990 zulässig. Bei der Beantwortung der Frage, welche Teile des Gebiets überwiegend durch gewerbliche Nutzung i. S. der vorgenannten Bestimmung geprägt seien, sei eine grundstücksbezogene Betrachtung geboten. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer gegenseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) sowie die Bauakten des Beklagten 12-1026-83 (1 Hefter) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.