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Beschluss

3 A 840/13

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:1031.3A840.13.0A
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Leitsätze
1. Aufgrund der Tatsache, dass die in den einzelnen Kapiteln des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltstitel als selbständige Rechtsansprüche und damit Streitgegenstände nebeneinander bestehen, darf dem Kind eines Ausländers, der über ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 3 AufenthG verfügt, nicht von vornherein die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 29 Abs. 3, 32 Abs. 3 AufenthG unter Verweis auf eine bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG versagt werden. 2. Die Frage der Erfüllung der Regelerteilensvoraussetzungen des § 5 AufenthG ist für jeden Aufenthaltstitel gesondert zu prüfen, wobei hinsichtlich der Frage, ob bei der Lebensunterhaltssicherung ein atypischer Fall gegeben ist, nicht von vornherein auf einen Aufenthaltstitel aus einem anderen Rechtsgrund - hier § 25 Abs. 5 AufenthG - verwiesen werden darf.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2012 - 11 K 586/10.F - abgeändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 32 Abs. 3, 29 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten je zu ½ zu tragen. Der Beschluss ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufgrund der Tatsache, dass die in den einzelnen Kapiteln des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltstitel als selbständige Rechtsansprüche und damit Streitgegenstände nebeneinander bestehen, darf dem Kind eines Ausländers, der über ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 3 AufenthG verfügt, nicht von vornherein die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 29 Abs. 3, 32 Abs. 3 AufenthG unter Verweis auf eine bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG versagt werden. 2. Die Frage der Erfüllung der Regelerteilensvoraussetzungen des § 5 AufenthG ist für jeden Aufenthaltstitel gesondert zu prüfen, wobei hinsichtlich der Frage, ob bei der Lebensunterhaltssicherung ein atypischer Fall gegeben ist, nicht von vornherein auf einen Aufenthaltstitel aus einem anderen Rechtsgrund - hier § 25 Abs. 5 AufenthG - verwiesen werden darf. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2012 - 11 K 586/10.F - abgeändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 32 Abs. 3, 29 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten je zu ½ zu tragen. Der Beschluss ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Kläger wurde am … 2002 in Asmara, Eritrea geboren. Er reiste gemeinsam mit seiner Mutter im Jahr 2004 zu seinem bereits im Bundesgebiet lebenden Vater ein. Die Asylverfahren der Eltern des Klägers sowie des Klägers endeten jeweils zunächst negativ. Im asylrechtlichen Wiederaufgreifensverfahren der Eltern des Klägers wurden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt und den Eltern des Klägers jeweils am 7. März 2007 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt. Ebenfalls am 7. März 2007 erhielt der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die letztmalig bis zum 19. Dezember 2015 verlängert worden ist. Die Familie des Klägers bezieht ergänzende Leistungen nach dem AsylbewLG in Höhe von 244,21 €. Der Vater des Klägers steht als Netzwerktechniker in einem Arbeitsverhältnis zu der Firma …. GmbH & Co. KG mit einem Nettoverdienst von 1563,00 €. Mit Schreiben vom 5. November 2008 und 21. Dezember 2009 (Bl. 105 und 119 der Behördenakte) beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG bzw. 32 AufenthG. Die Anträge wurden mit Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2010 abgelehnt. Ein Anspruch aus § 33 AufenthG komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht im Bundesgebiet geboren worden sei. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG stehe entgegen, dass die allgemeinen Erteilensvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt seien. In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen inne habe (§ 25 Abs. 5 AufenthG), sei ein atypischer Sonderfall, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung gebiete, nicht gegeben. Die hiergegen angestrengte Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 26. September 2012 - 11 K 586/10.F -, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 8. Oktober 2012, ab. Dabei ließ es zunächst dahinstehen, ob dem Kläger für sein Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des AufenthG, hier insbesondere nach § 32 AufenthG, ein Rechtsschutzinteresse zur Seite stehe. Dies erscheine - jedenfalls für den Zeitraum der Gültigkeit einer dem Kläger erteilten humanitären Aufenthaltserlaubnis - zweifelhaft, da weder die kumulative Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu verschiedenen Aufenthaltszwecken, noch die Erweiterung einer bereits erteilten (hier: humanitären) Aufenthaltserlaubnis um einen weiteren (hier familiären) Aufenthaltszweck möglich sei. Die gleichzeitige Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel an einen Ausländer sei systemwidrig, auch wenn sich aus verschiedenen Aufenthaltstiteln unterschiedliche arbeitsmarktrechtliche und/oder sozialrechtliche Konsequenzen ergäben. Dem Kläger stehe auch materiell ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 3 AufenthG nicht zu, da er die Regelerteilensvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfülle und ein Ausnahmefall nicht vorliege. Seinen durch Art. 6 GG geschützten Interessen werde dadurch Rechnung getragen, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden sei. Bei dieser sei von der Erfüllung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen worden. Mit bei Gericht am 7. November 2012 eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Kläger zunächst isoliert Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Nach Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Senats vom 28. Januar 2013 - 3 A 2118/12.Z - beantragte der Kläger unter dem 10. Februar 2013, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2012 - 11 K 586/10.F - zuzulassen und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit Beschluss des Senats vom 14. März 2013 - 3 A 2118/12.Z - hat der Senat unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2012 - 11 K 585/10.F - zugelassen. Zur Berufungsbegründung trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 15. April 2013 im Wesentlichen vor, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG, jedenfalls nach dem 6. Abschnitt des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes. Im Hinblick auf das von Seiten des Staates zu schützende Gut der familiären Lebensgemeinschaft gemäß Art. 7 der Grundrechtecharta (GR-Charta) müsse in Fällen wie seinem von den Regelversagungsgründen abgesehen werden, da die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet gelebt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 19. März 2013 bestätigt, dass eine Aufenthaltserlaubnis jeweils nach dem gesetzlich ausformulierten Erteilensgrund zu gewähren sei. Allein dieser bestimme, auf welcher Grundlage eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und welcher Status dem Betroffenen einzuräumen sei (Verfestigungsregelungen, unterschiedliche Sozialleistungen, Möglichkeit der Einbürgerung u. a.). Entscheidend könne daher nicht die faktische Vorgreiflichkeit einer bereits - möglicherweise falsch - erteilten Aufenthaltserlaubnis sein. Vielmehr sei isoliert und ohne Berücksichtigung einer eventuell bestehenden oder möglichen anderen Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des geltend gemachten Aufenthaltsgrundes zu prüfen, ob die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei. Erst wenn dies geklärt sei, stelle sich gegebenenfalls die Frage einer Anspruchskonkurrenz, ob also mehrere Aufenthaltsrechte nebeneinander bestehen könnten oder die eine Aufenthaltserlaubnis eine andere verdränge (z. B. weil beide Erlaubnisse auf ein und demselben Grund beruhten, für dessen Umsetzung aber nur eines der gesetzlichen Aufenthaltsrechte speziell geschaffen worden sei). Aus diesem Grund sei das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG zunächst ohne Berücksichtigung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechtes nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu prüfen, da § 32 AufenthG dem Schutz des familiären Zusammenlebens diene. Hinsichtlich der Lebensunterhaltsicherung i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sei von einer atypischen Konstellation auszugehen, da nur durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die grundrechtlich garantierte Familieneinheit gewährt werden könne. Aus demselben Grund komme auch die Sperre des § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht zum Zuge, es liege nämlich ein zwingender humanitärer Grund für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor. § 32 AufenthG verdränge als lex specialis für den Schutz der Familie § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2012 - 11 K 586/10.F - und Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Februar 2010 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 33 AufenthG, hilfsweise gemäß § 32 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Inhalt der Behördenvorgänge, insbesondere die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2010 sowie die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 26. September 2012. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2013 - 1 C 12.12 - (juris) entschieden, dass, soweit ein Ausländer die Voraussetzungen zur Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel erfülle, ihm aufenthaltsrechtlich auch ein Anspruch auf Erteilung dieser Titel zustehe. Auf Grund der fehlenden Lebensunterhaltssicherung stehe dem Klägers jedoch gerade kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 3 AufenthG zu. Hinsichtlich der Frage, ob eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bereits deshalb zu verneinen sei, weil der Kläger eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis besitze, sei darauf zu hinzuweisen, dass der Familienzusammenhalt durch die Erteilung der humanitären Aufenthaltserlaubnis ermöglicht und somit Art. 6 GG Rechnung getragen worden sei. Dann könne aber die Erteilung der humanitären Aufenthaltserlaubnis nicht gleichzeitig die Voraussetzung dafür sein, eine Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes und für einen gänzlich anderen Aufenthaltszweck zu erteilen, der ansonsten für die Familie des Klägers aufgrund der fehlenden Lebensunterhaltssicherung nicht erreichbar sei. Würde dem Kläger eine familienbezogene Aufenthaltserlaubnis erteilt, werde er mehr bekommen, als der stammberechtigte Elternteil, von dem er seinen Aufenthalt ableite. Für eine solche Privilegierung bestehe kein sachlicher Grund. Anderenfalls werde auch der Grundsatz durchbrochen, wonach der aufenthaltsrechtliche Status des Kindes einen Bezug zu demjenigen der Eltern habe. Erst mit Volljährigkeit des Kindes werde gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem unabhängigen und eigenständigen Aufenthaltsrecht. Bis zu diesem Zeitpunkt sei das Kind aufenthaltsrechtlich an die Eltern gebunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftstücke, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (zwei Aktenhefte) sowie auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - 8 E 1614/05.AO(1) und 8 E 1696/06.AO(1) - verwiesen, die insgesamt zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO, weil er sie einstimmig in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für begründet, im Übrigen für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Vorgehensweise gehört worden. Die Berufung ist zurückzuweisen, soweit der Kläger auch im Berufungsverfahren einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 33 AufenthG begehrt. Insoweit stellt sich der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2010 sowie das angefochtene Urteil als rechtmäßig dar, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Gemäß § 33 AufenthG kann einem Kind, dass im Bundesgebiet geboren wird, abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger am 4. Juni 2002 in Asmara, Eritrea geboren wurde, scheidet ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 33 AufenthG bereits aus diesem Grund aus. Der Berufung ist jedoch im Übrigen stattzugeben und die Beklagte unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 29 Abs. 3, 32 Abs. 3 AufenthG zu erteilen, da der Bescheid vom 10. Februar 2010 insoweit rechtswidrig ist und der Kläger einen Anspruch auf Erteilung eines derartigen Aufenthaltstitels hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Gemäß § 32 Abs. 3 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen. Gemäß § 29 Abs. 3 AufenthG darf die Aufenthaltserlaubnis dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder 25 Abs. 3 AufenthG besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. § 26 Abs. 4 AufenthG gilt entsprechend. Ein Familiennachzug wird demgegenüber in den Fällen der §§ 25 Abs. 4 bis 5, 25a Abs. 1 und 2, 104a Abs. 1 Satz 1 und 104b AufenthG nicht gewährt. Im Gegensatz zu den in § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG näher aufgeführten Aufenthaltstiteln findet nach § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG grundsätzlich ein Familiennachzug des minderjährigen Kindes zu Eltern statt, die über Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG - wie die Eltern des Klägers - verfügen. Die Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sowie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für die stammberechtigten Familienangehörigen - von denen das Aufenthaltsrecht abgeleitet werden soll - sind bei derartigen Konstellationen zwar in Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetz geregelt, die aufenthaltsrechtliche Position des Ehegatten und des minderjährigen Kindes richtet sich jedoch gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach den Vorschriften über den Familiennachzug (vgl. Welte in Jakober/ Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Kommentar mit Vorschriften, Stand: Dezember 2012, § 69 Rdnr. 37a). Der Ehegatte bzw. das minderjährige Kind machen im Nachzugsfall des § 29 Abs. 3 AufenthG einen Anspruch auf Familiennachzug geltend, der nicht dadurch zu einem Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes wird, dass er selbst nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden darf. Anderenfalls hätte eine gesetzliche Formulierung nahegelegen, nach der eine Aufenthaltserlaubnis dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt, nur nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden darf. Diesen Weg ist der Gesetzgeber jedoch nicht gegangen. Dies Ergebnis wird im Übrigen auch durch den Wortlaut der weiteren Regelungen in § 29 Abs. 3 AufenthG bestätigt, da nach § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ein Familiennachzug nicht stattfindet in den Fällen des § 25 Abs. 4 bis 5, § 25 a Absatz 1 und 2, § 104 a Abs. 1 Satz 1 und § 104 b AufenthG, mithin im Umkehrschluss im Fall des § 25 Abs. 3 AufenthG grundsätzlich der Weg für einen Familiennachzug frei ist. Der Kläger, der einen Familiennachzug zu seinen Eltern begehrt, die beide über Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG verfügen, erfüllt auch die bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 32 Abs. 3, 29 Abs. 3 AufenthG zu prüfenden allgemeinen Erteilensvoraussetzungen, da von der Regelerteilensvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Lebensunterhaltssicherung) wegen Vorliegens eines atypischen Falles abzusehen ist. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Mit der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bringt der Gesetzgeber ein zentrales Anliegen für die Beurteilung eines Zuzugs von Ausländern und Ausländerinnen zum Ausdruck. Der Gesetzgeber hat dabei nicht fürsorglich die Interessen des Ausländers oder der Ausländerin im Auge; sein Anliegen ist im Interesse des Gemeinwohls die Schonung öffentlicher Mittel, wobei diesem öffentlichen Interesse eine legitime Bedeutung auch im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zukommen kann und soll. Dies verdeutlicht beispielhaft die sondergesetzliche Regelung des § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (vgl. Funke/Kaiser in GK-AufenthG, Kommentar, Loseblatt, 2012, § 5 Rdnr. 33 m.w.N.). Liegt die Regelerteilensvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht vor, so kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nur in Betracht, wenn ein atypischer Ausnahmefall vorliegt. Im Lichte von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG kann eine Ausnahme in Betracht kommen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet geführt werden kann, was insbesondere dann gilt, wenn ein Familienangehöriger deutscher Staatsangehöriger ist (vgl. Funke/Kaiser in GK-AufenthG, a.a.O., § 5 Rdnr. 39 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.08.2011 - 1 C 12/10 - juris). Dabei müssen für eine Abweichung vom Regelfall besondere Umstände vorgetragen oder ersichtlich sein, die sich entweder der Kategorie des atypischen Geschehensverlaufes oder der Kategorie einer aus verfassungs- oder völkerrechtlichen Gründen folgenden Unzumutbarkeit der Anwendung der Regelvoraussetzungen zuordnen lassen (vgl. Hailbronner, AuslR, Kommentar, Loseblatt, 2011, § 5 Rdnr. 10). Ausnahmen von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes können dabei gerechtfertigt werden, wenn aus verfassungsrechtlichen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles dringend geboten erscheint, wobei dies insbesondere in Betracht kommt, wenn höherrangiges Recht (Schutz von Ehe und Familie) oder unionsrechtliche Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie dies gebieten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei der Grund der Integration der Familie in Deutschland, die Höhe des Anspruchs der Familie auf Sozialleistungen sowie der Beitrag des Nachziehenden zum Familienunterhalt zu berücksichtigen (Hailbronner, a.a.O., § 5 Rdnr. 18, 20 jeweils m.w.N.). Vorliegend streitet für die Annahme eines Ausnahmefalles die Tatsache, dass die familiäre Lebensgemeinschaft des Klägers mit seinen Eltern auf Grund der Tatsache, dass den Eltern nach den Feststellungen im Asylverfahren eine Rückkehr in ihr Heimatland Eritrea nicht zugemutet werden kann und nicht ersichtlich ist, dass die Familie sich in ein anderes Land begeben könnte, nach realistischer Sichtweise nur im Bundesgebiet gelebt werden kann und sich eine Trennung der Eltern von dem nunmehr 11-jährigen Kläger als unverhältnismäßig und unzumutbar darstellt. Gegen die Annahme eines Ausnahmefalles streitet die Tatsache, dass die Familie ergänzende Leistungen nach dem AsylbewLG in Höhe von 244,21 € bezieht, mithin der Lebensunterhalt der Familie nicht in vollem Umfang gesichert ist. Nach der nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts anzustellenden Einzelfallbetrachtung (vgl. Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 20.09 - Rdnr. 28, juris) ist in dem hier zur Entscheidung anstehenden Fall auf Grund höherrangigen Rechts (Art. 6 GG, Art 8 EMRK) sowie auf Grund der Tatsache, dass die Familie des Klägers lediglich ergänzend (und dabei nicht in überwiegendem, sondern nur in einem untergeordneten Umfang) auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen ist, ein atypischer Einzelfalles hinsichtlich der Lebensunterhaltsicherung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG anzunehmen. Dabei ist entgegen der Auffassung der Beklagten bei der Beantwortung der Frage, ob ein atypischer Einzelfall anzunehmen ist, grundsätzlich nicht mit einzustellen, ob dem Kläger aus einem anderen Rechtsgrund - hier § 25 Abs. 5 AufenthG - ein Aufenthaltsrecht zugestanden wurde und weiterhin zusteht. Nach der noch näher darzustellenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen die in den einzelnen Kapiteln des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltstitel als selbständige Rechtsansprüche und damit Streitgegenstände nebeneinander. Wollte man der Auffassung der Beklagten folgen, der einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug begehrende Ausländer könne hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Regel-/Ausnahmeverhältnis hinsichtlich des Vorliegend der Lebensunterhaltssicherung) auf einen aus einem anderen Rechtsgrund erteilten Aufenthaltstitel verwiesen werden, hätte dies zur Konsequenz, dass die gegenüber der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG spezielleren Familiennachzugsregelungen bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG als „aufenthaltsrechtlichen Auffangtatbestand“ ins Leere liefen und die Eigenständigkeit der einzelnen Aufenthaltstitel mit ihren spezifischen Rechtsfolgen u.a. hinsichtlich einer Aufenthaltsverfestigung ohne Bedeutung blieben. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger zum Zweck der Familienzusammenführung steht unabhängig vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auch im Übrigen nicht entgegen, dass die Beklagte dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt hat und diese noch bis zum 19. Dezember 2015 Gültigkeit hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist geklärt, dass ein Ausländer nach dem in den §§ 7, 8 AufenthG verankertem Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken regelmäßig darauf verwiesen ist, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen von ihm verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 43.06 -, juris Rdnr. 26). Weiter ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass einem Ausländer - solange das Gesetz nicht eindeutig etwas anderes bestimmt - mehrere Aufenthaltstitel nebeneinander erteilt werden können, was sich insbesondere aus dem dem Aufenthaltsgesetz zugrunde liegenden Konzept unterschiedlicher Aufenthaltstitel mit jeweils eigenständigen Rechtsfolgen ergibt. In Umsetzung dieses Konzepts definiert das Aufenthaltsgesetz verschiedene Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) und regelt deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Erfüllt ein Ausländer beispielsweise sowohl die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG als auch diejenigen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, hat er nach dem Gesetz einen Anspruch auf beide Aufenthaltstitel. Denn nur so kann der Ausländer von den mit beiden Aufenthaltstiteln verbundenen Rechtsvorteilen effektiv Gebrauch machen. Müsste er sich für einen der beiden Aufenthaltstitel entscheiden, würden ihm hierdurch die nur mit dem anderen Titel verbundenen Rechtsvorteile verloren gehen, obwohl er nach dem Gesetz auch auf diesen Titel und die damit verbundenen Rechtsvorteile einen Anspruch hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2013 - 1 C 12.12 -, Rdnr. 19, juris). Der Kläger, der gemeinsam mit seiner Mutter als zweijähriges Kind zu seinem bereits im Bundesgebiet lebenden Vater eingereist ist, begründet seinen Aufenthaltsanspruch materiell aus Gründen des Familiennachzugs, die das Aufenthaltsgesetz in seinem 6. Abschnitt regelt (§§ 27 ff. AufenthG). Dass wegen des Schutzes der Familie (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) der Kläger auf Grund des Vorliegens eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hat, führt lediglich dazu, dass ihm materiell ggfs. zwei Aufenthaltstitel zustehen können. Ebenfalls steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 29, 32 AufenthG nicht entgegen, dass der Kläger, wie die Beklagte meint, „dann mehr bekommen würde wie seine Eltern“. Gerade der Fall des Klägers zeigt, dass es sehr wohl sein kann und von dem Gesetzgeber auch so gewollt ist, dass dem nachziehenden, sich auf Familienzusammenführung berufenden Kind auf Grund der seine Person betreffenden Aufenthaltsverfestigungen andere Aufenthaltsrechte zuwachsen, als dies bei den Stammberechtigten der Fall ist. Dem steht auch nicht der Rechtsgedanke des § 34 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen, wie die Beklagte meint. Danach wird mit Eintritt der Volljährigkeit die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Abgesehen davon, dass es hier nicht um die Erteilung eines derart verfestigten Aufenthaltstitels geht, zeigen die §§ 32, 35 AufenthG, dass es sich auch bei den Regelungen zum Kindernachzug um ein gestuftes Verfahren handelt, bei dem nachziehende Kinder nach und nach in gefestigtere Aufenthaltspositionen hineinwachsen können, allerdings jeweils vorausgesetzt, sie haben bestimmte Aufenthaltspositionen über einen gewissen Zeitraum inne. Auch dies belegt die Notwendigkeit für ein Kind, jenseits der zuerkannten Aufenthaltsrechte aus humanitären Gründen nach dem 5. Abschnitt des 2. Kapitels die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus Familiennachzugsgründen nach dem 6. Abschnitt des 2. Kapitels zu erstreiten. Dies steht im Übrigen auch in Einklang mit den Regelungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Amtsblatt L 337, 9 ff. - Qualifikationsrichtlinie II - QRL II -), die klarstellen, dass der Status für Flüchtlinge einerseits sowie andererseits für Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, angeglichen werden soll (Art. 1 QRL II) und die Mitgliedsstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass bei beiden Personengruppen der Familienverband aufrecht erhalten wird (Art. 23 Abs. 1 QRL II) und auch die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Art. 24 bis 35 genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist (Art. 23 Abs. 2 QRL II), wobei das Wohl des Kindes besonders zu berücksichtigen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.