Beschluss
3 E 2889/16
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0117.3E2889.16.0A
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Leitsätze
Ein gemäß § 106 VwGO geschlossener Vergleich hat eine Doppelnatur. Er ist sowohl Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechts richtet, als auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die materiell-rechtlichen Vorschriften der §§ 54 ff. VwVfG gelten.
Ein gerichtlicher Vergleich, der in Rechte eines Dritten eingreift, ist solange schwebend unwirksam, als der Dritte dem Vergleich nicht gemäß § 58 VwVfG schriftlich zugestimmt hat.
Mit dem Grundsatz der Formenstrenge des Verwaltungsprozess- und -vollstreckungsrechts ist es nicht vereinbar, eine in einem gerichtlichen Vergleich erklärte Klagerücknahme als Prozesserklärung nach § 92 VwGO und die übrigen im Vergleich getroffenen Vereinbarungen als außergerichtlichen Vertrag umzudeuten.
Liegt ein gerichtlicher Vergleich gemäß § 106 VwGO vor, verbietet die Einheit des Vollstreckungstitels und der Grundsatz, dass die Titelherkunft den Vollstreckungsrechtsweg bestimmt, eine Aufspaltung der Vollstreckungszuständigkeiten aus einem gerichtlichen Vergleich gemäß § 106 VwGO sowohl zwischen § 169 VwGO und §§ 170/172 VwGO als auch innerhalb der Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand nach § 169 VwGO zwischen dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des erstinstanzlichen Gerichts und der Eigenvollstreckung durch die Verwaltungsbehörde.
Die Formenstrenge des Verwaltungsprozess- und -vollstreckungsrechts und das Gebot der Rechtssicherheit erfordern, dass der an einem gerichtlichen Vergleich beteiligte Bürger auf die in der VwGO geregelte Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Vollstreckung gerichtlicher Vergleiche vertrauen darf. Denn der Gesetzgeber hat in § 169 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsbehörde als am Vergleich beteiligter Prozesspartei die Vollstreckung aus dem Vergleich als Selbst- oder Eigenvollstreckung versagt und die Vollstreckung dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des ersten Rechtszugs gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO zugewiesen. Der Schutzzweck dieser Norm besteht u.a. auch darin, den Bürger als Vollstreckungsschuldner der Exekutive unter den Schutz des Verwaltungsgerichts zu stellen, vor dem der gerichtliche Vergleich geschlossen worden ist. Etwas anderes kann allenfalls nur dann gelten, wenn in dem Prozessvergleich lediglich die Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheides vereinbart wurde.
Tenor
Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers und die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. November 2016 - 6 N 129/15.DA - werden zurückgewiesen.
Der Vollstreckungsgläubiger und der Vollstreckungsschuldner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein gemäß § 106 VwGO geschlossener Vergleich hat eine Doppelnatur. Er ist sowohl Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechts richtet, als auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die materiell-rechtlichen Vorschriften der §§ 54 ff. VwVfG gelten. Ein gerichtlicher Vergleich, der in Rechte eines Dritten eingreift, ist solange schwebend unwirksam, als der Dritte dem Vergleich nicht gemäß § 58 VwVfG schriftlich zugestimmt hat. Mit dem Grundsatz der Formenstrenge des Verwaltungsprozess- und -vollstreckungsrechts ist es nicht vereinbar, eine in einem gerichtlichen Vergleich erklärte Klagerücknahme als Prozesserklärung nach § 92 VwGO und die übrigen im Vergleich getroffenen Vereinbarungen als außergerichtlichen Vertrag umzudeuten. Liegt ein gerichtlicher Vergleich gemäß § 106 VwGO vor, verbietet die Einheit des Vollstreckungstitels und der Grundsatz, dass die Titelherkunft den Vollstreckungsrechtsweg bestimmt, eine Aufspaltung der Vollstreckungszuständigkeiten aus einem gerichtlichen Vergleich gemäß § 106 VwGO sowohl zwischen § 169 VwGO und §§ 170/172 VwGO als auch innerhalb der Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand nach § 169 VwGO zwischen dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des erstinstanzlichen Gerichts und der Eigenvollstreckung durch die Verwaltungsbehörde. Die Formenstrenge des Verwaltungsprozess- und -vollstreckungsrechts und das Gebot der Rechtssicherheit erfordern, dass der an einem gerichtlichen Vergleich beteiligte Bürger auf die in der VwGO geregelte Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Vollstreckung gerichtlicher Vergleiche vertrauen darf. Denn der Gesetzgeber hat in § 169 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsbehörde als am Vergleich beteiligter Prozesspartei die Vollstreckung aus dem Vergleich als Selbst- oder Eigenvollstreckung versagt und die Vollstreckung dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des ersten Rechtszugs gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO zugewiesen. Der Schutzzweck dieser Norm besteht u.a. auch darin, den Bürger als Vollstreckungsschuldner der Exekutive unter den Schutz des Verwaltungsgerichts zu stellen, vor dem der gerichtliche Vergleich geschlossen worden ist. Etwas anderes kann allenfalls nur dann gelten, wenn in dem Prozessvergleich lediglich die Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheides vereinbart wurde. Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers und die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. November 2016 - 6 N 129/15.DA - werden zurückgewiesen. Der Vollstreckungsgläubiger und der Vollstreckungsschuldner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Beschwerden sind statthaft. Gegen die nach Anhörung des Vollstreckungsgläubigers erfolgte Ablehnung des Vollstreckungsantrags ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO die Beschwerde gegeben (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.06.2016 - 11 S 914/16 -, m.w.N., juris). Sie sind auch im Übrigen zulässig. Sie haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Vollstreckungsgläubigers vom 29. Januar 2015, gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß den durch Beschluss vom 14. Januar 2013 - 6 K 342/12.DA - nach § 106 VwGO geschlossenen Vergleich, der nach Annahme durch die Beteiligten am 15. Februar 2013 zustande kam, die Abschiebung des Vollstreckungsschuldners zu genehmigen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Deshalb ist auch die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners zurückzuweisen, denn ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, gegen die den Vollstreckungsantrag des Vollstreckungsgläubigers ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorzugehen. Das Verwaltungsgericht zweifelt zu Recht an der Vollstreckbarkeit des im Verfahren VG Darmstadt - 6 K 342/12.DA - zur Verfahrensbeendigung gemäß § 106 VwGO geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 14. Januar 2013, denn dieser Vergleich ist gemäß § 106 VwGO i.V.m. § 58 Hess. VwVfG schwebend unwirksam. Nach § 58 Hess. VwVfG wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Diese schriftliche Zustimmung der Ehefrau des Klägers, in deren Rechte der Vergleich eingreift - worauf der Senat bereits mehrfach hingewiesen hat - liegt nicht vor. Da § 58 VwVfG die schriftliche Zustimmung als Wirksamkeitsvoraussetzung verlangt, kommt es nicht darauf an, ob die damalige Ehefrau des Klägers dem Vergleichsabschluss mündlich zugestimmt hat, wie der Vollstreckungsgläubiger vorträgt. § 58 Hess. VwVfG ist auf gerichtliche Vergleiche anwendbar, denn ein gemäß § 106 VwGO geschlossener Vergleich hat eine Doppelnatur. Er ist sowohl Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechts richtet, als auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die materiell-rechtlichen Vorschriften der §§ 54 ff. VwVfG gelten. Als Prozesshandlung soll er zur Prozessbeendigung, als materiell-rechtlicher Vertrag zur Streitbeilegung führen. Der prozessuale und der materiell-rechtliche Vertrag beeinflussen sich in ihrer Wirksamkeit wechselseitig. Ist die Vergleichsvereinbarung materiell unwirksam, verliert auch die Prozesshandlung ihre Wirksamkeit, da sie nur die Begleitform für den materiell-rechtlichen Vergleich darstellt. Ist der Vergleich mithin materiell unwirksam, kann auch nicht die verfahrensrechtliche Wirkung der Prozessbeendigung entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.2010 - 6 C 15.09 -, juris). Darüber hinaus hat der gemäß § 106 VwGO geschlossene Vergleich derzeit auch noch keine verfahrensbeendigende Wirkung entfaltet und scheidet auch deshalb als Vollstreckungstitel gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO aus. Der Vollstreckungsschuldner hat mit seiner Klage vom 29. Oktober 2013 die Fortsetzung des Verfahrens 6 K 342/12.DA beantragt und u.a. die Nichtigkeit des zur Beendigung dieses Verfahrens geschlossenen gerichtlichen Vergleichs geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat diese Klage unter dem Aktenzeichen 6 K 1531/13.DA abgewiesen, wogegen der Vollstreckungsschuldner mit Erfolg die Zulassung der Berufung beantragt hat (3 A 1705/15.Z). Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 3 A 2410/16 fortgeführt. Der Vollstreckungsschuldner hat ferner gegen die angekündigte Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich eine Vollstreckungsgegenklage erhoben, die als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 3 A 2411/16 beim Senat anhängig ist. Ein weiteres Berufungsverfahren des Vollstreckungsschuldners betrifft die Aufhebung der Ausweisungsverfügung in der Verfügung des Vollstreckungsschuldners vom 23. Februar 2012 (Aktenzeichen 3 A 2412/16). Zusätzlich begehrt der Vollstreckungsschuldner auf der Grundlage von Ziffer - des gerichtlichen Vergleichs, ihm die gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, weil er die hierfür im Vergleich formulierten Voraussetzungen erfüllt habe. Dieses Verfahren wird als Berufungszulassungsverfahren unter dem Aktenzeichen 3 A 1711/15.Z geführt und ist mit Beschluss vom 23. September 2016 im Hinblick auf die Vorgreiflichkeit der Entscheidungen im Fortsetzungsverfahren zum Ruhen gebracht worden. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens führt dazu, dass der Streit gegen die ausländerrechtliche Verfügung des Vollstreckungsgläubigers vom 23. Februar 2012, mit der die Ausweisung des Vollstreckungsschuldners verfügt und sein Antrag auf Verlängerung einer ihm gemäß § 28 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde, noch nicht beendet ist. Ein Prozessvergleich, der zur Zwangsvollstreckung berechtigt, ist indes nur der den Prozess beendende Vergleich (vgl. Pietzner/Möller in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 168 Rdnr. 20). Hat die Beschwerde mithin im Ergebnis keinen Erfolg, so durfte das Verwaltungsgericht Darmstadt mit dem angefochtenen Beschluss den Vollstreckungsantrag des Vollstreckungsgläubigers jedoch nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses deshalb ablehnen, weil dieser eine Abschiebung des Vollstreckungsschuldners in eigener Zuständigkeit hätte einleiten könne. Denn der Senat hat mit Beschluss vom 15. Januar 2015 - 3 B 1535/14 - den Vollstreckungsgläubiger im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einstweilen von Vollstreckungsmaßnahmen in eigener Zuständigkeit aus dem Bescheid vom 28. Februar 2012, der Gegenstand des gerichtlichen Vergleiches gewesen ist, abzusehen. Dieser Beschluss entfaltet Bindungswirkung zwischen den Beteiligten und gilt solange, als er nicht aufgehoben oder abgeändert worden ist. Der Vollstreckungsgläubiger hat deshalb mit seiner Beschwerde - folgerichtig - auch die Abänderung dieses Beschlusses beantragt. Dieser Antrag bleibt jedoch ebenso wie seine Beschwerde ohne Erfolg, denn der Senat hält an seiner in diesem Beschluss dargelegten Rechtsauffassung fest. Das Verwaltungsgericht verkennt mit seiner gegenteiligen Auffassung - erneut - die Systematik und die Formenstrenge des Verwaltungsprozess- und -vollstreckungsrechts. Liegt ein gerichtlicher Vergleich gemäß § 106 VwGO vor, ist dieser gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO der Vollstreckungstitel. Für diesen ist als Vollstreckungsbehörde sowohl bei Vollstreckungen zugunsten der öffentlichen Hand gemäß § 169 VwGO als auch gegen die öffentliche Hand gemäß § 170 VwGO i.V.m. § 172 VwGO das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig ist (vgl. hinsichtlich der Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich gegen die öffentliche Hand außerhalb von Geldforderungen: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 172 Rdnr. 2 m.w.N.). Mit dem Grundsatz der Formenstrenge ist es entgegen der Annahme des Vollstreckungsgläubigers auch nicht vereinbar, eine in einem gerichtlichen Vergleich erklärte Klagerücknahme als Prozesserklärung nach § 92 VwGO und die übrigen im Vergleich getroffenen Vereinbarungen als außergerichtlichen Vertrag umzudeuten. Die Einheit des Vollstreckungstitels und der Grundsatz, dass die Titelherkunft den Vollstreckungsrechtsweg bestimmt, verbietet eine Aufspaltung der Vollstreckungszuständigkeiten aus einem gerichtlichen Vergleich gemäß § 106 VwGO sowohl zwischen § 169 VwGO und §§ 170/172 VwGO als auch innerhalb der Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand nach § 169 VwGO zwischen dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des erstinstanzlichen Gerichts und der Eigenvollstreckung durch die Verwaltungsbehörde. Wird ein gerichtlicher Vergleich zur Prozessbeendigung geschlossen, so konsumiert dieser Vergleich grundsätzlich die streitigen Ausgangsverfügungen und/oder Bescheide. Die Formenstrenge des Verwaltungsprozess- und -vollstreckungsrechts und das Gebot der Rechtssicherheit erfordern, dass der an einem gerichtlichen Vergleich beteiligte Bürger auf die in der VwGO geregelte Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Vollstreckung gerichtlicher Vergleiche vertrauen darf. Denn der Gesetzgeber hat in § 169 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsbehörde als am Vergleich beteiligter Prozesspartei die Vollstreckung aus dem Vergleich als Selbst- oder Eigenvollstreckung versagt und die Vollstreckung dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des ersten Rechtszugs gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO zugewiesen. Der Schutzzweck dieser Norm besteht u.a. auch darin, den Bürger als Vollstreckungsschuldner der Exekutive unter den Schutz des Verwaltungsgerichts zu stellen, vor dem der gerichtliche Vergleich geschlossen worden ist. Dazu gehört, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich überprüft und die Vollstreckung eigenverantwortlich leitet (vgl. Pietzner/Möller, a.a.O., § 169 Rdnr. 27). Etwas anderes kann allenfalls nur dann gelten, wenn in dem Prozessvergleich lediglich die Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheides vereinbart wurde (vgl. Kraft in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Auflage 2014, § 168 Rdnr. 14, Pietzner/Möller, a.a.O., § 168 Rdnr. 26, m.w.N.). Das ist vorliegend zweifelsfrei nicht der Fall, denn die Ausweisungsverfügung in dem angefochtenen Bescheid wurde mit dem Vergleich aufgehoben, und es wurde eine umfassende Regelung im Hinblick auf die mit der Verpflichtungsklage des Vollstreckungsschuldners verfolgte Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG wegen des nachzuweisenden tatsächlich Ehebestands getroffen. Diese Frage ist zwischen den Beteiligten nach wie vor streitig, weshalb das Verwaltungsgericht sich seiner Verantwortung für die Überprüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen aus dem gerichtlichen Vergleich nicht entziehen durfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr anfällt (Nr. 5502 Kostenverzeichnis GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).