Urteil
3 A 2411/16
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0621.3A2411.16.00
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Leitsätze
Eine Vollstreckungsabwehrklage im Hinblick auf einen Prozessvergleich ist unzulässig, wenn der Kläger ausschließlich um die Wirksamkeit des Prozessvergleichs streitet. Der Antrag auf Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens ist die hierfür geeignete Rechtsschutzform, die ausreichenden und effektiven Rechtsschutz vermittelt.
Eine Vollstreckungsabwehrklage im Hinblick auf einen Prozessvergleich ist zudem unzulässig, wenn dieser Vergleich keinen zu Lasten des Klägers vollstreckbaren Inhalt hat.
Mit einer Abschiebung wird kein Verwaltungsakt vollstreckt, sondern eine kraft Gesetzes begründete Ausreisepflicht, für die ein Verwaltungsakt oder eine vertragliche Vereinbarung nur mittelbar von Bedeutung sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.06.2016 - 11 S 914/16 -, juris Rdnr. 5).
Wird in einem Prozessvergleich vereinbart, dass nach Ablauf eines Duldungszeitraums die Ausländerbehörde berechtigt ist, den Kläger auf der Grundlage einer bestandskräftigen ausländerrechtlichen Verfügung abzuschieben, ist für die Durchführung dieser Vollstreckungsmaßnahme nicht der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsbehörde nach § 168 Abs. 1 Nr. 3, § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sondern die Ausländerbehörde zuständig. Soweit der Senat in seinen Beschlüssen vom 15. Januar 2015 - 3 B 1535/14 - (InfAuslR 2015, 181) und vom 17. Januar 2017 - 3 E 2889/16 - (AuAS 2017, 103) hiervon abweichende Ausführungen gemacht hat, wird daran nicht festgehalten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. August 2015 - 6 K 605/14.DA - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Vollstreckungsabwehrklage im Hinblick auf einen Prozessvergleich ist unzulässig, wenn der Kläger ausschließlich um die Wirksamkeit des Prozessvergleichs streitet. Der Antrag auf Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens ist die hierfür geeignete Rechtsschutzform, die ausreichenden und effektiven Rechtsschutz vermittelt. Eine Vollstreckungsabwehrklage im Hinblick auf einen Prozessvergleich ist zudem unzulässig, wenn dieser Vergleich keinen zu Lasten des Klägers vollstreckbaren Inhalt hat. Mit einer Abschiebung wird kein Verwaltungsakt vollstreckt, sondern eine kraft Gesetzes begründete Ausreisepflicht, für die ein Verwaltungsakt oder eine vertragliche Vereinbarung nur mittelbar von Bedeutung sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.06.2016 - 11 S 914/16 -, juris Rdnr. 5). Wird in einem Prozessvergleich vereinbart, dass nach Ablauf eines Duldungszeitraums die Ausländerbehörde berechtigt ist, den Kläger auf der Grundlage einer bestandskräftigen ausländerrechtlichen Verfügung abzuschieben, ist für die Durchführung dieser Vollstreckungsmaßnahme nicht der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsbehörde nach § 168 Abs. 1 Nr. 3, § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sondern die Ausländerbehörde zuständig. Soweit der Senat in seinen Beschlüssen vom 15. Januar 2015 - 3 B 1535/14 - (InfAuslR 2015, 181) und vom 17. Januar 2017 - 3 E 2889/16 - (AuAS 2017, 103) hiervon abweichende Ausführungen gemacht hat, wird daran nicht festgehalten. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. August 2015 - 6 K 605/14.DA - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 5 VwGO infolge der Zulassung durch den Senat statthafte Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. August 2015 - 6 K 605/14.DA - ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere hat der Kläger sie form- und fristgerecht gemäß § 124 Abs. 6 VwGO begründet. In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet. Denn die vom Kläger erhobene Vollstreckungsgegenklage, die sich gegen die Vollstreckbarkeit des im Verfahren des Verwaltungsgerichts Darmstadt, Az.:6 K 342/12.DA geschlossenen gerichtlichen Vergleichs richtet, ist unzulässig, weil dem Kläger hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche Vorteile bringen kann, was hier der Fall ist. Mit seiner Titelgegenklage analog § 767 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO beruft sich der Kläger auf eine aus seiner Sicht bestehende Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs und damit auf das Fehlen eines vollstreckungsfähigen Titels; materiell-rechtliche Einwendungen im Sinne einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 Abs. 1 ZPO), die einen in dem Vergleich etwaig festgestellten und vollstreckbaren Anspruch betreffen, werden vom Kläger in diesem Verfahren nicht geltend gemacht. Da der Kläger ausschließlich um die Wirksamkeit des Prozessvergleichs streitet, fehlt ihm für die Vollstreckungsgegenklage das Rechtsschutzbedürfnis. Denn insoweit ist der Antrag auf Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens die hierfür geeignete Rechtsschutzform, die dem Kläger ausreichenden und effektiven Rechtsschutz zu vermitteln vermag (vgl. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 167 Rdnr. 27 m. w. N.; Bay. VGH, Beschl. vom 23.10.2006 - 22 C 06.2640 -, juris Rdnr. 15; BGH, Urt. vom 16.12.1970 - VIII ZR 85/69 -, juris Rdnr. 5 ff.; OLG Hamburg, Beschl. vom 06.11.1974 - 5 W 58/74 -, juris). Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragene Auffassung, wonach das Rechtsschutzinteresse für eine Titelgegenklage nur entfalle, wenn das ursprüngliche Verfahren tatsächlich fortgeführt werde (unter Bezugnahme auf Zeising, NJ 2012, 1, 4). Denn dieser Meinung schließt sich der Senat nicht an. Selbst wenn es zunächst in der Hand der Partei liegen sollte, ob sie das ursprüngliche Verfahren fortsetzen oder lediglich Vollstreckungsabwehr betreiben will (vgl. hierzu Staudinger/Peter Marburger BGB (2015), § 779 Rdnr. 117), ist zu beachten, dass der Kläger die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens unter Berufen auf materiell-rechtliche Mängel des Vergleichs, die dessen Unwirksamkeit bedingten, beantragt hat und dass dieses Begehren von ihm im Berufungsverfahren 3 A 2410/16 weiter verfolgt wird. Da mit seiner Vollstreckungsgegenklage keine weitergehenden Angriffe erhoben werden, als dass der Vergleich rechtlich unwirksam sei, wäre die Auswirkung einer für den Kläger positiven Entscheidung mithin im einen wie im anderen Verfahren dieselbe, nämlich die, dass der Prozessvergleich wegen rechtlicher Unwirksamkeit als Vollstreckungstitel beseitigt würde (vgl. BGH, Urt. vom 16.12.1970, a. a. O., juris Rdnr. 13). Unabhängig hiervon fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm erhobene Klage auch deshalb, weil der im Verfahren des Verwaltungsgerichts Darmstadt geschlossene Prozessvergleich keinen vollstreckbaren Inhalt zu Lasten des Klägers hat. Eine Vollstreckungsabwehrklage ist aber nur zulässig gegen Vollstreckungstitel mit vollstreckbarem Inhalt (Pietzner/Möller, a.a.O., § 167 Rdnr. 23). Welchen vollstreckungsfähigen Inhalt ein gerichtlicher Vergleich hat, richtet sich nach dem konkret vereinbarten materiellen Vertragsinhalt. Hier können aus dem Vergleich durch den Beklagten keine Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gegen den Kläger vollstreckt werden, weil derartige, durch Zwangsmaßnahmen vollstreckbare Pflichten des Klägers in dem Vergleich nicht vereinbart worden sind. Bei den in Nr. 4 des Vergleichs geregelten Pflichten des Klägers zur Ermöglichung von Hausbesuchen durch die Ausländerbehörde handelt es sich nicht um Handlungspflichten, die einer zwangsweisen Durchsetzung fähig wären, sondern um Obliegenheiten, deren Erfüllung die Gewährung eines Rechtsvorteils für den Kläger, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, in Aussicht stellt (vgl. hierzu die Entscheidung des Senates vom heutigen Tage im Verfahren 3 A 2410/16). Die Rechtsfolge einer Verletzung dieser Obliegenheiten besteht darin, dass es bei einem Scheitern der Hausbesuche aus Gründen, die in den Risikobereich des Klägers fallen, bei der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verbleibt und der Kläger wieder vollziehbar ausreisepflichtig ist (Nr. 7 des Vergleichs), wenn ihm nicht anderweitig der Nachweis für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft gelingt. Auch eine Abschiebung des Klägers ist nicht Gegenstand der vergleichsvertraglichen Vereinbarungen. Der zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich ist weder die Vollstreckungsgrundlage für eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht des Klägers durch Abschiebung, noch ist dessen Ausreisepflicht aufgrund dieses Vergleichs entstanden. Die Ausreisepflicht des Klägers ergibt sich vielmehr infolge der ausländerrechtlichen Verfügung vom 23. Februar 2012. Voraussetzung für eine Abschiebung ist nach § 58 Abs. 1 AufenthG, dass eine für den Ausländer bestehende Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Die Ausreisepflicht selbst entsteht unmittelbar von Gesetzes wegen und ist nicht Gegenstand einer Regelung durch Verwaltungsakt oder vertragliche Vereinbarung. Mit der Abschiebung wird deshalb auch kein Verwaltungsakt vollstreckt, sondern ausschließlich eine gesetzliche Handlungspflicht, für die ein Verwaltungsakt oder eine vertragliche Vereinbarung nur mittelbar eine Rolle spielen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.06.2016 - 11 S 914/16 -, juris Rdnr. 5). Hier ergibt sich die Ausreiseverpflichtung für den Kläger als gesetzliche Folge der erfolgten Ablehnung einer Verlängerung seiner abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG) durch die ausländerrechtliche Verfügung des Beklagten vom 23. Februar 2012. Die in Nr. 2 Satz 2 des Vergleichs getroffene Vereinbarung, wonach der Kläger seine gegen diese Verfügung gerichtete Klage nicht mehr weiter verfolgt, bewirkte den Eintritt der Bestandskraft der zuvor erfolgten Ablehnung, weshalb der Kläger auch vollziehbar ausreisepflichtig war. Nach der allgemeinen Regelung in § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn der Verwaltungsakt, durch den der Ausländer ausreisepflichtig wird, selbst vollziehbar ist, also z.B. bestandskräftig wird. Diesem gesetzlichen Regelungsgefüge entsprechend hat sich der Beklagte in Nr. 3 des Vergleichs verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung vom Zeitpunkt des Zustandekommens des Vergleichs für die Dauer von 6 Monaten eine Duldung zu erteilen und zugleich bis dahin auf die Vollziehung seiner ausländerrechtlichen Verfügung zu verzichten. Die Duldung lässt die Ausreisepflicht des Klägers unberührt (vgl. § 60a Abs. 5 AufenthG) und führt auch nicht zur Erledigung der Abschiebungsandrohung. In Nr. 7 Satz 3 des Vergleichs haben die Beteiligten schließlich für den Fall eines fehlenden Nachweises für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach Ablauf des Duldungszeitraums vereinbart, dass der Beklagte berechtigt ist, sofern der Kläger nicht innerhalb einer von der Ausländerbehörde durch Ausreiseaufforderung nochmals zu setzenden Ausreisefrist freiwillig ausreist, aufgrund der ausländerrechtlichen Verfügung vom 23. Februar 2012 den Kläger ohne erneute Androhung oder (weitere) Fristsetzung abzuschieben. Diese Vereinbarungen haben zur Konsequenz, dass eine etwaige Abschiebung des Klägers nicht auf der Grundlage des Vergleichs durch den Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsbehörde nach § 168 Abs. 1 Nr. 3, § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sondern durch den Beklagten in eigener Zuständigkeit im Hinblick auf seine ausländerrechtliche Verfügung vom 23. Februar 2012 zu bewirken ist (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschl. vom 21.11.1991 - 3 TG 2364/91 -, juris Rdnr. 23; Bay. VGH, Beschl. vom 05.02.2001 - 23 C 01.155 -, juris Rdnr. 9; Kraft, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl. 2014; § 168 Rdnr. 14; Pietzner/Möller, a.a.O., § 168 Rdnr. 25). Soweit der Senat in seinen Beschlüssen vom 15. Januar 2015 - 3 B 1535/14 - und 17. Januar 2017 - 3 E 2889/16 - hiervon abweichende Ausführungen gemacht hat, wird daran nicht mehr festgehalten. Schließlich ist die vom Kläger erhobene Klage, mit der er in der Sache seine Abschiebung verhindern will, noch aus einem weiteren Grund unzulässig, und zwar deshalb, weil der Kläger in Nr. 8 des Prozessvergleichs auf Rechtsmittel gegen die Durchführung der Abschiebung verzichtet und damit einen Klageverzicht erklärt hat. Hierzu hat der Senat in dem dieselben Beteiligten betreffenden Berufungsverfahren 3 A 2410/16 mit Urteil vom heutigen Tage festgestellt, dass dieser Vergleich wirksam zustande gekommen und der darin vom Kläger erklärte Rechtsmittelverzicht rechtlich nicht zu beanstanden ist. Auf diese Ausführungen wird zur weiteren Begründung Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, wonach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zu Last fallen, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung einer Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger begehrt, die Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich für unzulässig zu erklären. Der am ... 1968 geborene Kläger ist jordanischer Staatsangehöriger. Er hielt sich erstmals von August 1990 bis August 2004 in Deutschland auf. Am 12. August 2004 wurde der Kläger nach Jordanien abgeschoben. Hier schloss er am 14. Juli 2009 die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen C. Aufgrund dieser Eheschließung reiste der Kläger am 17. Januar 2010 mit einem bis zum 28. Februar 2010 gültigen Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 23. Februar 2010 beantragte er einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Unter dem 1. April 2010 erteilte der Landrat des Beklagten dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, gültig bis zum 31. März 2011. Der Kläger beantragte am 31. März 2011 die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis. Weil die Ausländerbehörde den Verdacht hegte, dass es sich bei der Ehe des Klägers um eine sogenannte "Scheinehe" handele, ergriff sie Maßnahmen zur Überprüfung des Sachverhaltes einschließlich der Beauftragung polizeilicher Ermittlungen. Die Polizei kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger bei keinem der Nachbarn des von ihm angegebenen Wohnsitzes der Eheleute bekannt sei und deshalb eine Lebensgemeinschaft des Klägers und seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt ausgeschlossen werden könne. Die Ehe sei ausschließlich zu dem Zweck geschlossen worden, einen Aufenthaltstitel zu erwirken, was den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfülle. Die Ausländerbehörde schloss sich dieser Bewertung an und erließ unter dem Datum des 23. Februar 2012 eine Verfügung, mit der der Kläger für immer aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und die von ihm beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde. Des Weiteren forderte sie den Kläger auf, das Bundesgebiet zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung nach Jordanien an, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung seiner Ausreiseverpflichtung nachkomme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 23. Februar 2012 Bezug genommen (Bl. 726 bis 739 der Behördenakten). Der zum damaligen Zeitpunkt durch Herrn Rechtsanwalt D. vertretene Kläger erhob hiergegen am 16. März 2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt mit dem Antrag, den Bescheid der Ausländerbehörde aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Mit Urteil vom 20. November 2012 sprach das Amtsgericht Offenbach in dem Strafverfahren Az.: 28 Ds 500 Js 6007/12 den Kläger und seine Ehefrau von dem Vorwurf frei, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder benutzt zu haben, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen (Bl. 870 f. der Behördenakten). Das Verwaltungsgericht Darmstadt unterbreitete den Beteiligten mit Beschluss vom 14. Januar 2013 einen Vergleichsvorschlag. Zur Begründung führte es aus, einerseits könne nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass die Behauptung des Klägers zum Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft eine falsche Angabe zur Erschleichung einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sei, andererseits sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger mit seiner Ehefrau in einer schutzwürdigen ehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Da die Eheleute darum bemüht seien, diesen Nachweis zu führen, sei es angebracht, ihnen beschränkt auf einen angemessenen Zeitraum die Möglichkeit zu belassen, diesen Nachweis zu erbringen. Der von dem Verwaltungsgericht vorgeschlagene Vergleich hat folgenden Wortlaut: Die Beteiligten stimmen darin überein, dass dem Kläger bislang nicht mit der für eine Ausweisung erforderlichen Gewissheit nachgewiesen wurde, dass er bewusst für den Erhalt eines Aufenthaltstitels falsche Angaben gemacht und einen Ausweisungstatbestand erfüllt hat.Weiterhin sind sich die Beteiligten darin einig, dass dem Kläger aber auch nicht der Nachweis gelungen ist, dass er mit seiner Ehefrau in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt, die über eine schlichte Begegnungsgemeinschaft hinausgeht, dass sich die Eheleute jedoch um diesen Nachweis bemühen. Von dieser Situation ausgehend verpflichtet sich der Beklagte mit Abschluss des Vergleiches, seine ausländerrechtliche Verfügung vom 23.02.2012 hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung aufzuheben. Im Gegenzug verfolgt der Kläger seine Klage gegen die ausländerrechtliche Verfügung des Beklagten vom 23.02.2012 nicht weiter. Der Beklagte verpflichtet sich weiterhin mit Abschluss des Vergleichs, dem Kläger mit Wirkung vom Zeitpunkt des Zustandekommens des Vergleiches für die Dauer von 6 Monaten eine Duldung - soweit erforderlich mit der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Maßgabe der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit - zu erteilen und verzichtet bis dahin auf die Vollziehung seiner ausländerrechtlichen Verfügung vom 23.02.2012. Während des Duldungszeitraums nach Pkt. 3 des Vergleichs wird der Beklagte dem Kläger die Möglichkeit, das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nachzuweisen, dadurch eröffnen, dass er (der Beklagte) verschiedene Hausbesuche durchführt, um zu prüfen, ob der Kläger mit seiner Ehefrau in einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne einer die persönliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft zusammenlebt. Der Kläger sagt im Gegenzug zu, dass er oder seine Ehefrau sich während dieses Zeitraums an einem jeden Montag bis Samstag jeweils bis 14.00 Uhr in der Wohnung aufhalten werden, um die Durchführung unangekündigter Hausbesuche zu ermöglichen, die gelegentlich auch engmaschig erfolgen dürfen.Sollte sich dies einmal nicht umsetzen lassen, wird der Kläger die Ausländerbehörde des Beklagten frühestmöglich darüber informieren, an welchem Tag / welchen Tagen die Eheleute nicht anwesend sind.Der Kläger verpflichtet sich weiterhin, dem Beklagten während des Überwachungszeitraums jede Änderung seiner Arbeitszeiten unverzüglich mitzuteilen und mit ihm erforderlichenfalls andere Zeiten zu vereinbaren, in dem er oder seine Ehefrau während des Überprüfungszeitraums in der Wohnung anwesend sind. Ergeben die vom Beklagten durchgeführten Hausbesuche, dass der Kläger mit seiner Ehefrau in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt, erteilt ihm der Beklagte nach Ablauf des Überprüfungszeitraumes von 6 Monaten (erneut) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, sofern dem keine anderweitigen rechtlichen Hindernisse (insbesondere Ausweisungsgründe) zwingend entgegenstehen.Diese Verpflichtungen des Beklagten stehen unter dem Vorbehalt seiner noch gegebenen örtlichen Zuständigkeit. Der Kläger anerkennt, dass die für das Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 AufenthG maßgebliche Dauer der Ehebestandszeit erst mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Pkt. 5 dieses Vergleiches zu laufen beginnt. Schaffen es der Kläger und seine Ehefrau nicht, während des Duldungszeitraums eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen bzw. einen entsprechenden Nachweis zu führen, oder scheitern die Durchführungen von Hausbesuchen mehrmals aus Gründen, die in den Risikobereich des Klägers fallen, bleibt es bei der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und der Kläger ist aufgrund der ausländerrechtlichen Verfügung des Beklagten vom 23.02.2012 wieder vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ausländerbehörde fordert den Kläger dann (erneut) auf, binnen eines Monats nach Zugang der Aufforderung auszureisen. Sofern der Kläger nicht innerhalb dieser Frist freiwillig ausreist, ist die Behörde berechtigt, den Kläger aufgrund der ausländerrechtlichen Verfügung vom 23.02.2012 ohne erneute Androhung oder Fristsetzung abzuschieben.Sollte der Kläger dennoch beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG oder Verlängerung seiner nach Nr. 3 des Vergleiches erteilten Duldung beantragen, ist der Beklagte berechtigt, diesen Antrag ohne weitere Anhörung des Klägers abzulehnen. Der Kläger verzichtet mit Abschluss dieses Vergleichs auf Rechtsmittel gegen die Durchführung der Abschiebung nach Pkt. 7 des Vergleiches und gegen die vorgenannte Ablehnung der Verlängerung seiner Duldung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Auch Anträge nach § 51 HVwVfG stehen der Abschiebung nicht entgegen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Mit am 8. bzw. 12. Februar 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen schriftlichen Erklärungen nahmen die Beteiligten den Vergleichsvorschlag an. Am 8. Februar 2013 begab sich die Polizei gegen 11.30 Uhr zu der vom Kläger als Ehewohnung benannten Adresse in der E.-Straße ... in Dreieich, wo von den Eheleuten niemand angetroffen wurde. Am 12. Februar 2013 wurde anlässlich eines weiteren Hausbesuches durch die Polizei um 10.20 Uhr die Ehefrau des Klägers in der Wohnung angetroffen. Auf Befragen gab diese an, der Kläger befinde sich bei der Arbeit als Security-Mitarbeiter im toom-Markt in A-Stadt. Der Geschäftsführer dieses Marktes teilte auf Nachfrage der Polizei mit, dass die Arbeitszeit des Klägers gegen 15 Uhr anfange und nach Geschäftsschluss gegen 22.15 Uhr ende (Bl. 788 der Behördenakten). In Umsetzung des Vergleichs unternahm der Beklagte, der sich hierbei der Unterstützung der Polizei bediente, sodann fünf weitere Versuche eines Hausbesuches in der vom Kläger benannten Wohnung der Eheleute, und zwar am 20. März (8.15 Uhr), 27. März (11.15 Uhr), 6. Juni (10.20 Uhr), 25. Juni (9.30 Uhr) und am 25. Juli (9.45 Uhr), die alle scheiterten, weil den Bediensteten die Wohnungstür nicht geöffnet wurde. Am 26. August 2013 sprach der Kläger im Beisein seiner Ehefrau bei der Ausländerbehörde vor und beschwerte sich, dass über seinen Antrag auf Verlängerung/Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch nicht entschieden sei. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 26. September 2013 (Bl. 844 f. der Behördenakten) daraufhin mit, seine fünf Versuche eines Hausbesuches seien allesamt fehlgeschlagen, da keiner der Eheleute an den genannten Tagen angetroffen worden sei und vom Kläger für keinen der Termine mitgeteilt worden sei, nicht zu Hause zu sein oder dass sich seine Arbeitszeit geändert habe, was den Schluss zulasse, dass der Kläger "offensichtlich nach wie vor nicht in ehelicher Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau lebt und diese nicht zusammen unter der o.g. Anschrift wohnhaft sind". Der Beklagte forderte den Kläger auf, gemäß der geschlossenen Vergleichsvereinbarung das Bundesgebiet nunmehr freiwillig bis zum 31.Oktober 2013 zu verlassen. Daraufhin meldete sich der Kläger mit Schreiben seines jetzigen Bevollmächtigten vom 21. Oktober 2013 (Bl. 856 bis 861 der Behördenakten) und unter Hinweis darauf, dass das Mandat seines früheren Bevollmächtigten beendet sei. Er trug vor, der Vergleich entfalte weiterhin rechtliche Wirkung und hindere den Beklagten an der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Er, der Kläger, habe sich stets zu den vereinbarten Zeiten zusammen mit seiner Ehefrau in seiner Wohnung aufgehalten, sofern nicht kurzfristige Verrichtungen des täglichen Lebens zu erfüllen gewesen seien. Der Kläger führte näher aus, warum er an den genannten Tagen jeweils nicht zu Hause anzutreffen gewesen sei. Dabei wies der Kläger auch darauf hin, seine Ehefrau habe am 25. Juni 2013 eine Fehlgeburt erlitten und sei deswegen in der Asklepios-Klinik in Langen operativ behandelt worden. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 (Bl. 875 f. der Behördenakten) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er vollziehbar ausreisepflichtig sei und abgeschoben werde, wenn er nicht bis zum 31. Oktober 2013 das Bundesgebiet freiwillig verlasse. Dem Kläger sei es nicht gelungen, innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Frist von sechs Monaten nachzuweisen, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehe. Der Kläger beantragte am 29. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht Darmstadt, das Verfahren mit dem Az. 6 K 342/12.DA fortzusetzen. Am 31. März 2014 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben mit dem Begehren, die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 14. Januar 2013 für unzulässig zu erklären. Nachfolgend hat er darauf hingewiesen, seit Juli 2014 von seiner Ehefrau getrennt zu sein. Zur Begründung der Klage hat er zuletzt geltend gemacht, der gerichtliche Vergleich sei insgesamt nicht wirksam geworden sei, weil er als Vertrag zu Lasten seiner Ehefrau, ohne dass diese zugestimmt habe, geschlossen worden sei. Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem zur Beendigung des Verwaltungsstreitverfahrens 6 K 342/12.DA geschlossenen Prozessvergleich für unzulässig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 20. August 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf Antrag des Klägers vom 4. September 2015 hat der vormalige Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats mit Beschluss vom 5. September 2016 - 3 A 1709/15.Z - , dem Kläger am 12. September 2016 zugestellt, die Berufung zugelassen. Mit am 5. Oktober 2016 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz trägt der Kläger zur Berufungsbegründung vor, der Prozessvergleich vom 14. Januar 2013 im Verfahren des Verwaltungsgerichts Darmstadt 6 K 342/12.DA sei unwirksam, weil seine Ehefrau in die Pflichtenstellung hinsichtlich des Nachweises des Ehebestandes ohne ihre Zustimmung einbezogen worden sei. Wegen des Eingriffs in ihre Rechte sei der Vergleich unwirksam. Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertrete, der Vergleich enthalte keine drittbelastenden Bestimmungen, widerspreche dies dem eindeutigen Wortlaut des Vergleichstextes, der eine abweichende Auslegung nicht zulasse. Der Vergleich verstoße auch gegen die guten Sitten. Soweit der Beklagte darauf verweise, bei seinem vormaligen Verfahrensbevollmächtigten handele es sich um einen im Ausländerrecht bewanderten Rechtsanwalt, könne daraus nicht geschlossen werden, dass seine damalige Ehefrau dem Vergleich zugestimmt habe. Im Übrigen reiche eine gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten abgegebene Zustimmung nicht aus. Der Vergleich wäre nur wirksam geworden, wenn beim Abschluss sowohl die Verfahrensbeteiligten als auch seine damalige Ehefrau zugestimmt hätten, was nicht der Fall sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf seine Schriftsätze vom 5. Oktober und 20. Dezember 2016 Bezug genommen. Am 15. Januar 2018 wurde die Ehe des Klägers mit Frau C. geschieden. Der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 14. Januar 2013 im Verfahren des Verwaltungsgerichts 6 K 342/12.DA unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2015 für unzulässig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, Grund für den Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichts sei dessen Rechtsauffassung gewesen, dass einerseits die Behörde Ausweisungsgründe mit der erforderlichen Gewissheit nicht habe belegen können, andererseits der Kläger nicht habe nachweisen können, mit seiner Ehefrau in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben. Eine Arbeitgeberbescheinigung vom 1. Oktober 2012, wonach der Kläger seinerzeit montags bis samstags in der Zeit von 15:30 Uhr bis 22:00 Uhr gearbeitet habe und demnach grundsätzlich bis zum Arbeitsbeginn hätte zuhause sein können, habe dem Gericht als Grundlage für die Nr. 4, 2. Absatz des Vergleichs gedient. Der Vergleich verstoße nicht gegen die guten Sitten und sei somit wirksam. Dies habe der Kläger in seinem Schriftsatz vom 29. Oktober 2013 selbst noch so gesehen. Sollte das Gericht der nunmehr geänderten Rechtsauffassung des Klägers folgen und zu dem Ergebnis kommen, dass der Vergleich oder Teile des Vergleichs nichtig seien, sei dem entgegenzuhalten, dass der Vergleich auch ohne die angeblich nichtigen Punkte Nr. 4 und Nr. 7 abgeschlossen worden wäre. Der Kläger sei mit der Vereinbarung einverstanden gewesen, andernfalls hätte er im damaligen Verfahren Gegenvorschläge machen und eine andere Vereinbarung aushandeln müssen, was nicht geschehen sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 9. November 2016 und 7. Mai 2018 verwiesen. Der Senat hat das Verfahren mit den Verfahren 3 A 2410/16 und 3 A 2412/16 zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden und die Gerichtsakten in diesen Verfahren sowie die hierzu von Seiten des Beklagten eingereichten Behördenakten (12 Aktenhefter) sowie ferner die Gerichtsakten der Verfahren 3 A 1707/15.Z (ruhendes Verfahren), 3 B 87/14, 3 B 1535/14, 3 B 2888/16, 3 B 2890/16 und 3 B 2891/16 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht. Auf diese Akten wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.