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Beschluss

3 B 2012/18

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:1014.3B2012.18.00
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Leitsätze
Ein zum Zweck des Ehegattennachzugs erteiltes nationales Visum ist einer Aufenthaltserlaubnis nicht gleichzustellen und kann daher nicht gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG verlängert werden. Da eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliegt, scheidet auch eine entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf das nationale Visum aus.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen - 6 L 3795/18.GI - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,a Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein zum Zweck des Ehegattennachzugs erteiltes nationales Visum ist einer Aufenthaltserlaubnis nicht gleichzustellen und kann daher nicht gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG verlängert werden. Da eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliegt, scheidet auch eine entsprechende Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf das nationale Visum aus. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen - 6 L 3795/18.GI - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,a Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt Eilrechtsschutz gegen eine die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde. Sie ist ukrainische Staatsangehörige und heiratete am 28. April 2017 in Wetzlar den deutschen Staatsangehörigen A.... Nach der Eheschließung reiste die Antragstellerin wieder aus und beantragte bei der Deutschen Botschaft in Kiew ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs. Dieses wurde ihr mit einem Gültigkeitszeitraum vom 23. Dezember 2017 bis zum 22. März 2018 erteilt. Am 25. Dezember 2017 reiste die Antragstellerin nach Deutschland ein und sprach eigenem Vorbringen zufolge am 27. Dezember 2017 beim Einwohnermeldeamt der Stadt Wetzlar vor, um ihren Wohnsitz bei ihrem Ehemann anzumelden. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin führte während dieser Vorsprache die städtische Mitarbeiterin ein Telefonat mit der Ausländerbehörde, um dort im Auftrag der Antragstellerin um einen Termin zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu bitten. Die Mitarbeiterin der Ausländerbehörde habe darauf verwiesen, das Visum gelte noch und die Behörde werde sich melden, wenn sie einen Termin frei habe. Am 14. Januar 2018 verstarb der Ehemann der Antragstellerin. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. März 2018 (Bl. 66 der Behördenakte - im Folgenden: BA -) beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG. Mit Bescheid vom 26. Juni 2018 (Bl. 133 BA) lehnte die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, forderte die Antragstellerin zur Ausreise aus dem Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids auf und drohte ihr die Abschiebung in die Ukraine an. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 30. Juli 2018 Klage beim Verwaltungsgericht Gießen (6 K 3796/18.GI) erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 7. September 2018 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht lägen nicht vor. § 31 Abs. 1 AufenthG gelte ausdrücklich nur für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Das nationale Visum zur Familienzusammenführung sei keine solche Aufenthaltserlaubnis und auch eine entsprechende Anwendung der Bestimmung scheide angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts aus. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den erstinstanzlichen Beschluss verwiesen. Die Antragstellerin hat gegen diesen ihr am 10. September 2018 zugestellten Beschluss am 24. September 2018 Beschwerde erhoben und diese mit am 1. Oktober 2018 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie trägt vor, soweit das Verwaltungsgericht auf den reinen Gesetzeswortlaut und die Kategorisierung von Aufenthaltserlaubnis und Visum als eigenständige Aufenthaltstitel verweise, verstoße dies gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, das Vertrauen auf einen dauerhaften Aufenthalt desjenigen, der nur im Besitz eines Visums sei, geringer zu schützen als das desjenigen, der bereits über eine im Inland erteilte Aufenthaltserlaubnis verfüge. Außerdem habe die Antragstellerin die eheliche Lebensgemeinschaft nach der Heirat im April 2017 bereits geführt, wenn auch nur als Inhaberin eines Schengenvisums. Von daher habe sie nach der Einreise mit dem nationalen Visum zur Familienzusammenführung die eheliche Lebensgemeinschaft nicht erstmalig aufgenommen, sondern vielmehr fortgeführt. Im Übrigen sei die Antragstellerin von der Ausländerbehörde daran gehindert worden, ihren Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis früher zu stellen und habe deshalb gegen diese einen Anspruch auf Folgenbeseitigung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Gießen 6 K 3796/18.GI - und der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen. Diese Akten sind insgesamt zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Umfang der Überprüfung erstinstanzlicher Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Senat in Beschwerdeverfahren wird nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO durch das Vorbringen der Beschwerdebegründung bestimmt und zugleich begrenzt. Stützt das Verwaltungsgericht seinen Beschluss auf mehrere, die getroffene Entscheidung jeweils selbständig tragende Gründe, kann eine Beschwerde nur Erfolg haben, wenn in der Beschwerdebegründung jeder dieser selbständig tragenden Gründe durchgreifend in Frage gestellt wird. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtfertigen die Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 01. Oktober 2018 die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 3 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verneint. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil das nationale Visum der Antragstellerin einer Aufenthaltserlaubnis nicht gleichzustellen ist. Vielmehr kann eine verlängerungsfähige Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Sinne des § 31 Abs. 1 AufenthG nur eine zum Zwecke des Ehegattennachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis sein (vgl. BVerwG vom 04.09.2007 - 1 C 43.06 -, juris Rdnr. 17). Diese Auslegung des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird bereits durch den Gesetzeswortlaut vorgegeben, der im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich - nur - die Verlängerung der „Aufenthaltserlaubnis“ ermöglicht. Nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes sind Aufenthaltserlaubnis und Visum jeweils eigenständige, begrifflich voneinander zu trennende Aufenthaltstitel. Das Aufenthaltsgesetz sieht verschiedene Legalisierungsmöglichkeiten für den Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet vor und verwendet hierfür den Oberbegriff der „Aufenthaltstitel“. Die einzelnen Aufenthaltstitel sind in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG aufgezählt. Sie werden erteilt als Visum (§ 6 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG), Blaue Karte EU (§19a AufenthG), ICT-Karte (§ 19b), Mobiler-ICT-Karte (§ 19d AufenthG), Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG). Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen dem Oberbegriff „Aufenthaltstitel“ einerseits - wie etwa in § 5 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG - und einzelnen Unterformen andererseits - so beispielsweise in § 5 Abs. 2 AufenthG -. Ausgehend von dieser Strukturierung und den den einzelnen Aufenthaltstiteln zugeordneten Begrifflichkeiten verbietet sich eine abweichende Auslegung dahingehend, das nationale Visum als „besondere Form der Aufenthaltserlaubnis“ anzusehen. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf das nationale Visum kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich hier um eine planwidrige Regelungslücke handeln könnte. Mit der Neukonzeption des Visaregimes in § 6 AufenthG ist der Gesetzgeber von der früheren ausländerrechtlichen Systematik abgerückt, welche das Visum nicht als eigenständigen Aufenthaltstitel, sondern als eine besondere Form der jeweiligen Aufenthaltsgenehmigung ausgestaltet hatte, die vor der Einreise einzuholen war (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG in der Fassung vom 30.06.1993; vgl. BT-Drs. 15/420 S. 69). Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber das Visum als möglichen Anknüpfungspunkt für einen Verlängerungsantrag ausdrücklich in § 31 Abs. 1 AufenthG erwähnt, hätte er die Verlängerungsmöglichkeit auf dieses erstrecken wollen. Da der Gesetzgeber eine derartige Regelung jedoch nicht erlassen hat, obgleich hierzu in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur unterschiedliche Ansichten vertreten wurden, kommt eine entsprechende Anwendung der Bestimmung auf das nationale Visum nicht in Betracht (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.07.2019 - 18 B 643/19 -, juris Rdnr. 6; Saarl. OVG vom 28.01.2014 - 2 B 485/13 -, juris Rdnr. 19; OVG Berlin-Brandenburg vom 24.11.2011 - 2 B 21.10 -, juris Rdnr. 15). Die Argumentation der Antragstellerin, Sinn und Zweck des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG bestehe darin, das Vertrauen derjenigen Ausländer auf einen längerfristigen Aufenthalt zu schützen, deren Aufenthaltsbegehren zum Zweck der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowohl hinsichtlich der allgemeinen als auch der speziellen Erteilungsvoraussetzungen geprüft und positiv beschieden worden sei, und dies sei auch bei der Erteilung eines nationalen Visums zum Familiennachzug der Fall, führt zu keiner anderen Einschätzung. Der Gesetzgeber will mit dem eigenständigen Aufenthaltsrecht dem Umstand Rechnung tragen, dass nach einer bestimmten Mindestbestandsdauer der gelebten Ehe sich hieraus Verfestigungen der Lebensverhältnisse des nachgezogenen Ausländers in Deutschland ergeben (VGH Baden-Württemberg vom 09.12.2012 - 11 S 1843/12 -, juris Rdnr. 17; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AufenthG, 12. Auflage 2018, § 31 Rdnr. 7). Daher setzt § 31 Abs. 1 AufenthG einen Aufenthaltstitel voraus, der beim Ehegatten die berechtigte Erwartung einer Aufenthaltsverfestigung zu begründen vermag (BVerwG vom 04.09.2007 - 1 C 43.06 -, juris Rdnr. 25, 26). Auch wenn das Gesetz im Falle des Todes des Ehegatten (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) keine Mindestdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft voraussetzt, beschränkt es auch in diesem Fall die Verlängerungsmöglichkeit ausdrücklich auf den Aufenthaltstitel „Aufenthaltserlaubnis“. Zwar wird auch das nationale Visum zur Familienzusammenführung erst nach einer Vollprüfung der Voraussetzungen der §§ 27 ff. AufenthG erteilt (§ 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) und gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG als Aufenthaltstitel. Gleichwohl vermag das Visum nicht dasselbe Vertrauen in die Dauerhaftigkeit des Aufenthaltsrechts auszulösen wie die im Inland durch die Ausländerbehörde erteilte Aufenthaltserlaubnis. Denn Visum und Aufenthaltserlaubnis verfolgen unterschiedliche Ziele und haben daher trotz des übereinstimmenden materiellen Prüfungsumfangs auch unterschiedliche Wertigkeiten. Das Visum dient in erster Linie der Einreisekontrolle und ist ein wesentliches Steuerungsinstrument für die Zuwanderung (vgl. BVerwG vom 11.01.2011 - 1 C 23.09 -, juris Rdnr. 20; Sußmann/Samel in Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 6 Rdnr. 2, 55). Es zielt auf die Legalisierung der Einreise und eines notwendigen Übergangszeitraums bis zur Erteilung einer nationalen Aufenthaltserlaubnis. Daher wird es nur mit einer begrenzten Geltungsdauer ausgestellt. Demgegenüber dient die Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug der Legalisierung des Aufenthalts im Bundesgebiet mit dem Ziel der Dauerhaftigkeit, weshalb die Aufenthaltserlaubnis auch mit eine längeren Gültigkeitsdauer zu erteilen ist (im Regelfall ein Jahr, § 27 Abs. 4 Satz 4 AufenthG). Aufgrund dieser unterschiedlichen Zweckbestimmungen kann ein Visum, das zur Familienzusammenführung erteilt wird, um die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet aufzunehmen oder fortzuführen, nicht in gleichem Maße die Erwartung einer Aufenthaltsverfestigung auslösen wie die im Inland erteilte Aufenthaltserlaubnis. Dabei kommt es auch nicht auf die subjektive Erwartung des Ausländers oder die konkreten Umstände vor der Einreise an; maßgebend ist allein die objektive Regelungsfunktion des Visums. Deshalb ist es für die hier streitgegenständliche Frage ohne Belang, in welchem Umfang die eheliche Lebensgemeinschaft auch vor der Erteilung des nationalen Visums schon im Bundesgebiet bestanden hat. Aufgrund dieser Erwägungen vermag die Ansicht des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 16. November 2010 (- 4 Bs 213/10 -, juris Rdnr. 5, 6) sowie die teilweise in der Kommentarliteratur vertretene Ansicht (vgl. Müller in Hofmann, Ausländerrecht, Kommentar, 2. Auflage 2016, § 31 Rdnr. 10) nicht zu überzeugen, wonach wegen des deckungsgleichen Prüfungsumfangs im Visumverfahren und im ausländerbehördlichen Verfahren auch für das nationale Visum eine Verlängerungsmöglichkeit gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht zu ziehen sei. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch einen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage eines Folgenbeseitigungsanspruchs verneint. Die Antragstellerin macht geltend, sie sei durch die Ausländerbehörde daran gehindert worden, den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis früher zu stellen. Nun seien die Erteilungsvoraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis durch den Tod ihres Ehemannes nicht wiederherstellbar und bei einem derartigen irreparablen Zustand müsse ein Anspruch auf Folgenbeseitigung auch zu einem über die bloße Wiederherstellung des früheren Zustands hinausgehenden Erfolg führen können. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragstellerin kann nicht über einen Folgenbeseitigungsanspruch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verlangen, für die das Gesetz keine Anspruchsgrundlage bereithält. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist nämlich nur auf die Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns gerichtet und entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist; er ist auf die Wiederherstellung des Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand (BVerwG vom 11.10.2016 - 2 C 11.15 -, juris Rdnr. 36; BVerwG vom 23.05.1989 - 7 C 2/87 -, juris Rdnr. 80). Hingegen hat der Betroffene keinen Anspruch darauf so gestellt zu werden wie er stünde, wenn der behördliche Fehler nicht passiert wäre (BVerwG vom 14.07.2010 - 1 B 13.10 -, juris Rdnr. 3). Insbesondere kann unrechtmäßiges Verwaltungshandeln oder Unterlassen nur im Rahmen zulässigen Verwaltungshandelns ausgeglichen werden (BVerwG vom 24.03.1988 - 3 C 48.86 -, juris Rdnr. 21). Davon abgesehen fehlt es bereits an einem rechtswidrigen Verwaltungshandeln der Ausländerbehörde. Zum Zeitpunkt des Telefonats, in dem die Antragstellerin auf einen späteren, noch zu vereinbarenden Termin verwiesen worden war, war deren Visum noch fast drei Monate gültig. Unter gewöhnlichen Umständen hätte diese Zeitspanne ausgereicht, um den erforderlichen Termin zu vereinbaren und den entsprechenden Antrag rechtzeitig zu stellen. Von solchen gewöhnlichen Umständen durfte die Ausländerbehörde auch ausgehen, sie musste keinen atypischen Verlauf einkalkulieren. Der plötzliche Tod des Ehemannes der Antragstellerin war nicht abzusehen. Im Übrigen hätte ein Ende Dezember 2017 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG lediglich die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst, ohne dass für der Antragstellerin hieraus weitere Rechtspositionen erwachsen wären. Dass die Antragsgegnerin vor dem tragischen frühen Ableben des Ehegatten der Antragstellerin über einen solchen Antrag hätte entscheiden können, ist für den Senat nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).