Beschluss
3 B 1329/25
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:0828.3B1329.25.00
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Leitsätze
1. Das einem Ausländer von einer deutschen Ausländervertretung mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilte Visum zum Zweck des Kindernachzugs ist keine verlängerungsfähige Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 34 AufenthG.
2. Scheidet ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug (§ 32 AufenthG) aufgrund der Volljährigkeit des Kindes im Zeitpunkt der Visumantragstellung bei der Auslandsvertretung aus, so kann sich ein solcher Anspruch aus § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG ergeben.
3. Die Fiktionswirkung eines vor Ablauf der Gültigkeit des nationalen Visums gestellten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) bleibt trotz ablehnender Bescheidung der Ausländerbehörde bestehen, wenn bei sachdienlicher Auslegung der Antrag nicht vollständig beschieden wurde.
4. Fällt die datumsmäßige Fixierung der Frist für die freiwillige Ausreise in einen Zeitraum, in dem die Ausreisepflicht aufgrund des Fortbestands der Fiktionswirkung nicht entfallen ist, so führt der Ablauf der Ausreisefrist im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie nicht nur zu einer Aufhebung der Fristsetzung, sondern zu der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung insgesamt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. Juni 2025 – 4 L 1320/25.KS – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18. Februar 2025 – 4 K 331/25.KS – gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2025 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das einem Ausländer von einer deutschen Ausländervertretung mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilte Visum zum Zweck des Kindernachzugs ist keine verlängerungsfähige Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 34 AufenthG. 2. Scheidet ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug (§ 32 AufenthG) aufgrund der Volljährigkeit des Kindes im Zeitpunkt der Visumantragstellung bei der Auslandsvertretung aus, so kann sich ein solcher Anspruch aus § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG ergeben. 3. Die Fiktionswirkung eines vor Ablauf der Gültigkeit des nationalen Visums gestellten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) bleibt trotz ablehnender Bescheidung der Ausländerbehörde bestehen, wenn bei sachdienlicher Auslegung der Antrag nicht vollständig beschieden wurde. 4. Fällt die datumsmäßige Fixierung der Frist für die freiwillige Ausreise in einen Zeitraum, in dem die Ausreisepflicht aufgrund des Fortbestands der Fiktionswirkung nicht entfallen ist, so führt der Ablauf der Ausreisefrist im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie nicht nur zu einer Aufhebung der Fristsetzung, sondern zu der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung insgesamt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. Juni 2025 – 4 L 1320/25.KS – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 18. Februar 2025 – 4 K 331/25.KS – gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2025 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde ihren Eilantrag im Zusammenhang mit der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis weiter. Die am …2003 in Pakistan geborene Antragstellerin ist pakistanische Staatsangehörige. Ihr Vater leitete mit Asylantrag vom 18. Oktober 2016 ein Asylverfahren ein, das infolge des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 28. März 2022 (Az.: 6 K 4744/17.KS.A, Blatt 37 ff. eBA) mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bescheid vom 17. Mai 2022 – Gesch.-Z.: 6579746-461, Blatt 28 eBA) endete. Am 9. August 2022 beantragte der Vater der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin den Nachzug seiner Familie gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Blatt 34 eBA). Am 24. April 2024 (Blatt 58 eBA) beantragte die inzwischen volljährige Antragstellerin bei der Deutschen Botschaft in Islamabad die Erteilung eines Visums zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Nach Prüfung der von dem Vater der Antragstellerin angeforderten Unterlagen, die u.a. sein Mietverhältnis und die Einkommensnachweise betrafen, teilte die Antragsgegnerin dem Bundesverwaltungsamt am 15. Juli 2024 mit, sie stimme „aufgrund der EuGH-Entscheidung (…) der Erteilung eines Visums im Rahmen des Kindernachzuges zu einem anerkannten Flüchtling zu“ (Blatt 82 eGA). Nach ihrer Einschätzung bestehe aber keine Möglichkeit, der Antragstellerin nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, sodass sie wieder ausreisen müsse. Die Antragstellerin sei auf diesen Umstand hinzuweisen. Die Antragstellerin erhielt in der Folge ein Visum mit Gültigkeit vom 23. Juli 2024 bis 20. Oktober 2024 (Blatt 89 eBA). Nach ihrer am 28. Juli 2024 erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zog die Antragstellerin mit ihrer Mutter und Schwester zu ihrem Vater. Am 12. September 2024 beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 AufenthG. Nach Anhörung der Antragstellerin lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. Februar 2025 den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 12. September 2024 ab (Ziffer 1), forderte die Antragstellerin zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf und drohte ihr die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, an (Ziffer 2). Gleichzeitig setzte sie der Antragstellerin eine Ausreisefrist bis zum 11. März 2025 (Ziffer 3) und sprach für den Fall, dass die Antragstellerin ihrer Rückkehrverpflichtung nicht fristgemäß nachkommen und abgeschoben werden sollte, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Monaten, beginnend ab der Abschiebung, aus (Ziffer 4). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, die Antragstellerin sei mit einem Visum zur Familienzusammenführung gemäß § 32 AufenthG nach Deutschland eingereist. Die Erteilung des Visums trotz Volljährigkeit beruhe auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der für die Beurteilung der Minderjährigkeit beim Kindernachzug auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abstelle. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 AufenthG werde die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis mit Eintritt der Volljährigkeit zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Werde Kindern, die ihren Nachzugsantrag als Minderjährige vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gestellt haben, auf Grund der Dauer des Visumverfahrens, ggf. einschließlich eines Gerichtsverfahrens, das Visum erst zu einem Zeitpunkt erteilt, zu dem sie schon volljährig sind, wandele sich die Aufenthaltserlaubnis, zu deren Erteilung die Ausländerbehörde verpflichtet (worden) sei, unmittelbar in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG um. Die Aufenthaltserlaubnis, die nach § 34 Abs. 2 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht vermittele, könne gemäß § 34 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis noch nicht vorliegen. Hierbei seien die allgemeinen Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG anzuwenden und die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu verlangen. Das Einkommen des Vaters genüge aber auch unter Berücksichtigung des Kindergeldes nicht, um den Lebensunterhalt der Familie einschließlich des der Antragstellerin und ihrer volljährigen Schwester sicherzustellen. Die Antragstellerin hat gegen diesen Bescheid über ihren Bevollmächtigten Klage erhoben (Az.: 4 K 331/25.KS). Ferner hat sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 12. Februar 2025 beantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, die Antragsgegnerin habe im Rahmen des Sichtvermerkverfahrens nicht der Erteilung eines nationalen Visums zugestimmt. Vielmehr sei das erteilte Visum entsprechend des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 16. November 2010 (Az.: 4 Bs 213/10) als Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 34 AufenthG anzusehen. Da sie zum Erteilungszeitpunkt bereits volljährig gewesen sei, habe das Visum nur für die Dauer einer juristischen Sekunde vorgelegen und sich sodann in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 34 AufenthG umgewandelt. Mit Beschluss vom 20. Juni 2025 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Abschiebungsandrohung erweise sich als rechtmäßig. Nach Ablauf des bis zum 20. Oktober 2024 gültigen Visums sei die Antragstellerin nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 4 Abs. 1 AufenthG und zur Ausreise nach § 50 Abs. 1 AufenthG verpflichtet gewesen. Die Frage, ob das der Antragstellerin erteilte Visum entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung und ungeachtet einer Unzuständigkeit der deutschen Auslandsvertretung als Aufenthaltserlaubnis anzusehen sei, könne dahinstehen. Denn selbst wenn dies unterstellt werde, wäre die bis zum 20. Oktober 2024 befristete Erlaubnis durch Zeitablauf erloschen. Die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2025 verfügte Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis sei nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kraft Gesetzes vollziehbar. Der Abschiebung stünden weder Abschiebungsverbote noch das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand der Antragstellerin entgegen. Dabei bedürfe es keiner Aufklärung, ob das Zusammenleben der volljährigen Antragstellerin mit ihren Eltern und ihrer volljährigen Schwester als Familienleben unter den Schutz des Art. 8 EMRK falle, da nur familiäre Bindungen, die einer Abschiebung längerfristig entgegenstünden, von § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfasst seien. Die Antragstellerin sei mittlerweile 22 Jahre alt. Dass sie noch über einen längeren zukünftigen Zeitraum, geschweige denn auf Dauer, mit ihren Eltern und ihren Geschwistern zusammenleben werde, sei nicht zu erkennen. Es stehe nicht in einer zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führenden Weise fest, dass einer Rückkehrentscheidung hier auf Dauer keine Vollstreckungsmaßnahmen folgen dürften. Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 20. Juni 2025 zugestellten Beschluss über ihren Prozessbevollmächtigten am 29. Juni 2025 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 7. Juli 2025 begründet. II. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die im Tenor bezeichnete Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Unrecht mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. Juni 2025 abgelehnt. 1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung muss, um dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die gerichtliche Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss (Senatsbeschluss vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023 - 13 S 473/23 -, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 28. April 2023 - 1 B 77/23 -, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 12 B 1233/04 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Senatsbeschluss vom 3. November 2023, a. a. O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023, a. a. O.; VGH München, Beschluss vom 30. November 2022 - 11 CS 22.2195 -, juris Rn. 14). Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (Senatsbeschluss vom 3. November 2023, a. a. O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023, a. a. O.). Lässt der Beschwerdeführer eine tragende Begründung des Verwaltungsgerichts unangefochten, so hat er nicht dargelegt, weshalb die Entscheidung zu ändern sein soll (Senatsbeschlüsse vom 3. November 2023, a. a. O. und vom 25. Juli 2023 - 3 B 403/23 -, u. v.; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. April 2002 - 7 S 653/02 -, juris Rn. 6). 2. Ausgehend von diesem Maßstab hat die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 19 und vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31.14 -, juris Rn. 9 m. w. N.) mit ihrer Beschwerde Gründe dargelegt, die es rechtfertigen, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in der Verfügung vom 12. Februar 2025 unter Ziffer 2 enthaltenen Abschiebungsandrohung anzuordnen. a) Die Antragstellerin macht mit der Beschwerde im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung angenommen und das mit der Zustimmung im Visumverfahren gesetzte Vertrauen auf einen langfristigen Aufenthaltstitel enttäuscht. Die Ablehnung der Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels zum Familiennachzug verstoße gegen das Rechtsprinzip von Treu und Glauben im Sinne des „venire contra factum proprium“ und schaffe einen „Drehtüreffekt“, der sie zur sofortigen Wiederausreise zwingen und dem vorgeschalteten Verwaltungsverfahren seines Sinnes berauben würde. Es sei unbillig, ihr nach der Einreise die strengen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen einer erwachsenen Person entgegenzuhalten, da sie zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ihres Vaters erst 13 Jahre alt gewesen sei und der Eintritt der Volljährigkeit auf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen sei. Die Antragsgegnerin habe bei der für die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG erforderlichen Ermessensentscheidung die Gesichtspunkte des Kindeswohls und der familiären Bindungen nicht ausreichend berücksichtigt und ihrem Bedürfnis nach einem Wiederaufbau der persönlichen Beziehungen zu ihrem Vater nach der verfahrensbedingten Trennung von ca. acht Jahren nicht hinreichend Rechnung getragen. b) Die Beschwerdebegründung greift die tragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses erfolgreich an. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit der in Ziffer 2 der Verfügung vom 12. Februar 2025 enthaltenen Abschiebungsandrohung in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 17.17 -, juris Rn. 13) verkannt. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung ist § 59 AufenthG. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt das Bestehen einer Ausreisepflicht voraus. Gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Kann sich der Ausländer auf die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG berufen, ist er nicht ausreisepflichtig, da sein bisheriger Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt. aa) Die nach § 59 AufenthG erforderliche Ausreisepflicht liegt nicht vor. Die Gültigkeit des der Antragstellerin vor Einreise erteilten Visums, das einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG darstellt, ist zwar zum 20. Oktober 2024 (Blatt 89 eBA) abgelaufen. Der vor Ablauf der Gültigkeit des Visums gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 12. September 2024 (Blatt 85 eBA) hat aber die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Fiktionswirkung trotz des ablehnenden Bescheids der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2025 nicht erloschen. Grundsätzlich führt die Versagung des Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zwar gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zum Erlöschen der antragsbezogenen Fiktionswirkung. Voraussetzung ist jedoch, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vollständig beschieden wurde. Bezieht sich der Antrag auf mehrere Aufenthaltszwecke, so ist dieser nach sämtlichen in Betracht kommenden Vorschriften zu beurteilen (OVG Münster, Beschluss vom 9. November 2012 - 18 B 932/12 -, juris Rn. 10). Bei unvollständiger Bescheidung eines auf mehrere Zwecke gerichteten Antrags kann die Fiktionswirkung weiter fortbestehen (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2024 - 3 B 1024/24 -, nicht veröffentlicht; VGH Mannheim, Beschluss vom 3. August 2009 - 11 S 1056/09 -, juris Rn. 18; OVG Münster, Urteil vom 22. August 2023 - 18 A 1174/22 -, juris Rn. 175 und Beschluss vom 9. November 2012 - 18 B 932/12 -, juris Rn. 12; ebenso Samel, in: Bergmann/Dienelt, AufenhtG, § 81 Rn. 51; offenlassend OVG Bautzen, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 3 D 11/24 -, juris Rn. 14). Ob die Ausländerbehörde den nicht formbedürftigen Antrag vollständig beschieden hat, ist im Wege der Auslegung unter Heranziehung der für empfangsbedürftige Willenserklärungen geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) zu bestimmen (OVG Münster, Beschluss vom 9. November 2012 - 18 B 932/12 -, juris Rn. 14). Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Legt der Ausländer ohne weitere Eingrenzung einen Lebenssachverhalt dar, der einem oder mehreren in den Abschnitten 3 bis 7 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltszwecke zuzuordnen ist, so ist der Antrag grundsätzlich umfassend zu verstehen und davon auszugehen, dass er sich auf die Erteilung sämtlicher nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Aufenthaltserlaubnisse bezieht (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 22.09 -, juris Rn. 23; VGH Mannheim, Beschluss vom 2. August 2024 - 12 S 1610/23 -, juris Rn. 15 und Beschluss vom 3. August 2009 - 11 S 1056/09 -, juris Rn. 12; OVG Münster, Urteil vom 22. August 2023 - 18 A 1174/22 -, juris Rn. 143; OVG Bautzen, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 3 D 11/24 -, juris Rn. 17; OVG Weimar, Beschluss vom 7. Juni 2024 - 4 EO 61/24 -, juris Rn. 42). Einschränkungen ergeben sich in Fällen, in denen ein Ausländer anwaltlich vertreten ist. Stützt ein anwaltlich vertretener Ausländer sein Begehren ausdrücklich auf eine einzelne Rechtsgrundlage des Aufenthaltsgesetzes und legt auch der unterbreitete Lebenssachverhalt nicht nahe, dass weitere Rechtsgrundlagen in Betracht kommen, so ist der Gegenstand des Antrags entsprechend begrenzt (so auch VGH Mannheim, Beschluss vom 7. Oktober 2022 - 11 S 2848/21 -, juris Rn. 31 m. w. N.). Eine vollständige Bescheidung durch die Ausländerbehörde liegt jedenfalls dann vor, wenn dem Ausländer der für den von ihm verfolgten Aufenthaltszweck günstigste Aufenthaltstitel erteilt wird und kein offenkundiges Interesse an der Erteilung eines weiteren Titels für einen anderen Aufenthaltszweck besteht (OVG Münster, Beschluss vom 9. November 2012 - 18 B 932/12 -, juris Rn. 16; Müller in: Hofmann, Ausländerrecht, AufenthG § 7 Rn. 10). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 12. September 2025 nicht vollständig beschieden. Denn bei sachdienlicher Auslegung ist der von der Antragstellerin persönlich am 12. September 2024 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs umfassend zu verstehen und nicht auf die in dem Antragsformular enthaltene Rechtsgrundlage des § 34 AufenthG beschränkt. Er umfasst – wie sich aus der Niederschrift zum Antrag ergibt – vielmehr alle Rechtsgrundlagen, die ihr ein Zusammenleben mit den Eltern und den Geschwistern im Bundesgebiet ermöglichen könnten. Damit umfasst der Antrag einen im Unionsrecht verankerten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sui generis auf Grundlage der Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Abl. L 251 Seite 12 – nachfolgend: RL 2003/86/EG) i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, über den die Antragsgegnerin noch nicht entschieden hat. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 12. September 2024 nicht als Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsrechts des volljährigen Kindes als eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 34 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 AufenthG zu verstehen. Denn die Anwendung dieser Rechtsnormen setzt die vorhergehende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an das Kind voraus. Das der Antragstellerin von der Auslandsvertretung mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilte Visum ist aber keine verlängerungsfähige Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 34 AufenthG. Der Antrag ist vielmehr als Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug auszulegen (aaa). Ein Anspruch auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen (bbb). Zwar kann sich die Antragstellerin nicht unmittelbar auf § 32 AufenthG berufen, weil sie im Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig war (1). Auch eine erweiternde unionskonforme Auslegung des § 32 AufenthG zugunsten einer Vorverlagerung des Beurteilungszeitpunkts für die Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung scheidet aus (2). Die Antragstellerin kann sich aber auf den unmittelbar im Unionsrecht verankerten Anspruch aus § 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG berufen (3). aaa) Der Antrag vom 12. September 2024 ist nicht als Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 i. V. m. Art. 34 Abs. 3 AufenthG auszulegen. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis mit Eintritt der Volljährigkeit zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Die Aufenthaltserlaubnis kann nach § 34 Abs. 3 AufenthG verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU noch nicht vorliegen. Anders als § 34 Abs. 1 AufenthG, der für die Verlängerung der einem Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis bei fortbestehender Minderjährigkeit vom Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Lebensunterhaltsicherung) und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Wohnraum) absieht, greift im Rahmen des § 34 Abs. 3 AufenthG keine entsprechende Privilegierung (Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AufenthG § 34 Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 15. August 2019 - 1 C 23.18 -, juris Rn. 17; VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 11 S 1547/20 -, juris Rn. 29). Die Antragstellerin hat in dem Formular für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis § 34 AufenthG als Rechtsgrundlage benannt. Für die Auslegung des von der Antragstellerin am 12. September 2024 persönlich und nicht über einen Bevollmächtigten gestellten Antrags ist allerdings nicht am buchstäblichen Wortlaut zu haften; vielmehr gilt es – ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont – den wirklichen Willen zu erforschen (BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 -, juris Rn. 46). Der dem Antrag beigefügten Erklärung der Antragstellerin und den Umständen des Falles ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu ihrem als Flüchtling anerkannten und im Bundesgebiet lebenden Vater begehrt. Dieses Begehren ist nicht an den § 34 Abs. 2 AufenthG i. V. m. Art. 34 Abs. 3 AufenthG zu messen. Denn das der Antragstellerin zum Familiennachzug erteilte Visum ist im Rahmen des § 34 AufenthG – ähnlich wie im Rahmen der Parallelvorschrift des § 31 Abs. 1 AufenthG für das eigenständige Aufenthaltsrecht der Ehegatten (hierzu: Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2019 - 3 B 2012/18 -, juris Rn. 15 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. September 2024 - 13 ME 140/24 -, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 18 B 643/19 -, juris Rn. 4 ff. und Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 17 B 2167/06 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2011 - 2 B 21.10 -, juris Rn. 15 ff.; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, § 31 Rn. 35 ff.) – nicht als verlängerungsfähige Rechtsposition anerkannt. Nach überwiegender Auffassung muss es sich dabei um eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs handeln (VGH München, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 10 CS 07.3190 -, juris Rn. 8; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG § 34 Rn. 5; a. A.: Oberhäuser in: Hofmann, Ausländerrecht AufenthG § 34 Rn. 4). Die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug ist für die Anwendung des § 34 AufenthG nicht ausreichend. Denn der Wechsel von dem Aufenthaltstitel „Visum“ zu dem Aufenthaltstitel „Aufenthaltserlaubnis“ kann nicht durch Verlängerung des Visums, sondern nur durch die (erstmalige) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfolgen (Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AufenthG § 34 Rn. 13). Gegen die Einordnung des Visums als verlängerungsfähige Rechtsposition im Sinne des § 34 AufenthG spricht bereits der Wortlaut dieser Norm. Denn § 34 Abs. 1 AufenthG setzt für die Verlängerung des Aufenthaltsrechts die „einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis“ voraus. Entsprechendes gilt für die Umwandlung der „einem Kind erteilten[n] Aufenthaltserlaubnis“ kraft Gesetzes in ein eigenständiges, vom Familiennachzug unabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 34 Abs. 2 AufenthG, das wiederum Anknüpfungspunkt für die Verlängerung nach Ablauf der Geltungsdauer gemäß § 34 Abs. 3 AufenthG ist. Das nationale Visum, das in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG als eigenständiger Aufenthaltstitel neben der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG genannten Aufenthaltserlaubnis aufgeführt wird, ist nicht lediglich eine besondere Form der Aufenthaltserlaubnis, sondern ein von der Aufenthaltserlaubnis zu differenzierender Titel (Samel in: Bergmann / Dienelt, AufenthG § 4 Rn. 57). § 4 AufenthG unterscheidet sich insoweit von den Vorgängerregelungen im Gesetz über die Einreise und Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet – Ausländergesetz (AuslG) vom 9. Juli 1990, BGBl 1990 1354, 1356 („AuslG 1990“), die das Visum als eine besondere Art der Aufenthaltsgenehmigung (§ 5 AuslG 1990) eingeordnet haben, die in der Form des Sichtvermerks (§ 3 Abs. 3 AufenthG 1990) erteilt wurde (Dienelt in: Bergmann / Dienelt, AufenthG § 34 Rn. 15). Von diesem Ansatz ist der Gesetzgeber bewusst abgekehrt und hat mit dem Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern („Zuwanderungsgesetz“) vom 30. Juli 2004 das Visum als eigenständigen Aufenthaltstitel eingeführt. Diesen Schritt hat der Gesetzgeber damit begründet, dass „die bisherige Umdeutung des Visums in eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung (§ 3 Abs. 3 AuslG) den gemeinschaftsrechtlichen Visumregelungen und der Verteilungspraxis nicht gerecht“ (BT Drs. 15/420, Seite 68) werde. Neben Wortlaut und Entstehungsgeschichte sprechen auch Sinn und Zweck gegen eine Anwendung der Verlängerungsmöglichkeit nach § 34 AufenthG auf das nationale Visum. Das eigenständige Aufenthaltsrecht des Kindes soll dem Umstand Rechnung tragen, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft bereits rechtmäßig im Bundesgebiet geführt wird und eine berechtigte Erwartung einer Aufenthaltsverfestigung begründet. Obwohl das nationale Visum zum Familiennachzug erst nach einer (Voll-) Prüfung der allgemeinen und speziellen Erteilungsvoraussetzungen nach den §§ 27, 28, 30 AufenthG erteilt wird, begründet die Zustimmung der Ausländerbehörde im Visumverfahren – entgegen der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 16. November 2010 – 4 Bs 213/20 -, juris Rn. 5 f. zu § 31 AufenthG) – nicht das gleiche schutzwürdige Vertrauen in die Dauerhaftigkeit des Aufenthaltsrechts wie die im Inland erteilte Aufenthaltserlaubnis. Das Visum dient als Steuerungsinstrument der Zuwanderung primär der Einreisekontrolle (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 -, juris Rn. 20). Unter Anerkennung eines notwendigen Übergangszeitraum bis zur Erteilung einer nationalen Aufenthaltserlaubnis wird es deshalb mit einer entsprechend kurzen Geltungsdauer ausgestellt. Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zielt hingegen auf einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet und wird nach § 27 Abs. 4 Satz 3 AufenthG grundsätzlich für die Dauer von mindestens einem Jahr erteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2019 - 3 B 2012/18 -, juris Rn. 22 bzgl. § 31 AufenthG). Schließlich besteht auch weder Anlass noch Möglichkeit für eine analoge Anwendung des § 34 Abs. 3 AufenthG auf ausländische Kinder, die nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, sondern nur eines Visums sind. Nach der systematischen, teleologischen und historischen Auslegung der Norm kann die hierfür erforderliche planwidrige Regelungslücke nicht angenommen werden (so Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2019 - 3 B 2012/18 -, juris Rn. 19 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. September 2024 - 13 ME 140/24 -, juris Rn. 12 jeweils zu § 31 AufenthG). Der Antrag der Antragstellerin ist nach alledem nicht als Verlängerungsantrag nach § 34 AufenthG auszulegen. bbb) Vielmehr ist der Antrag als Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug auszulegen. Ein solcher Anspruch ist nicht ausgeschlossen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem nationalen Recht (1), (2), wohl aber aus den im Rahmen der Prüfung zu beachtenden unionsrechtlichen Vorgaben (3). (1) Ein Anspruch auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 AufenthG, der den Nachzug eines minderjährigen ledigen Kindes zu den drittstaatsangehörigen Eltern bzw. einem drittstaatsangehörigen Elternteil im Bundesgebiet regelt, scheidet aufgrund der Volljährigkeit der Antragstellerin aus. Nach allgemeinen Grundsätzen ist für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, der im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemacht wird, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen, sofern das materielle Recht keine abweichende Betrachtung erfordert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine abweichende Betrachtung geboten, wenn der Anspruch – wie im Fall des § 32 AufenthG – an eine gesetzliche Altersgrenze knüpft (BVerwG, Urteil vom 29. August 2024 - 1 C 9.23 -, juris Rn. 13). Für die Beurteilung der Minderjährigkeit ist in dieser Situation auf den Zeitpunkt der Beantragung des Aufenthaltstitels bzw. des Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung abzustellen. Durch die Vorverlagerung des Beurteilungszeitraums für die Altersgrenze soll verhindert werden, dass der Nachzugsanspruch allein aufgrund der Verfahrensdauer erlischt. Ist das nachzugswillige Kind eines als Flüchtling anerkannten Elternteils zum Zeitpunkt der Visumantragstellung bereits volljährig, scheidet ein Anspruch aus § 32 Abs. 1 AufenthG aus. Danach hat die Antragstellerin keinen Anspruch nach § 32 Abs. 1 AufenthG, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Visumantragstellung bei der Auslandsvertretung am 24. April 2024 bereits volljährig war. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Vater bereits zuvor, am 9. August 2022, bei der Ausländerbehörde den Nachzug der Familienangehörigen beantragt hat. Zum einen war die Antragstellerin auch zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig. Zum anderen beinhaltet die Erklärung des zusammenführenden Elternteils nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen förmlichen Visumantrag, sondern nur eine fristwahrende Anzeige im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 3 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 29. August 2024 - 1 C 9.23 -, juris Rn. 15 f.). Der Visumantrag sei gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 und § 81 Abs. 1 AufenthG von dem nachzugswilligen Ausländer bei der zuständigen Auslandsvertretung zu stellen. Die Erklärung des Zusammenführenden gegenüber der Ausländerbehörde habe lediglich die Konsequenz, dass bei einer Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Zuge des Familiennachzuges innerhalb von drei Monaten ab unanfechtbarer Schutzgewährung von den Voraussetzungen der Lebensunterhalts- und Wohnraumsicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden müsse. Die fristwahrende Anzeige soll dem Umstand Rechnung tragen, dass dem Familienangehörigen eines Flüchtlings aufgrund besonderer Umstände im Aufenthaltsstaat eine fristgerechte Antragstellung unter Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist und dient der Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 RL 2003/86/EG (BT-Drs. 16/5065, Seite 172). Das Bundesverwaltungsgericht sieht diese Auslegung von Art. 5 Abs. 1 RL 2003/86/EG gedeckt, da die Mitgliedstaaten ein Wahlrecht haben, ob zur Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung der Antrag auf Einreise und Aufenthalt von dem Zusammenführenden oder von dem Familienangehörigen bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates gestellt werden muss. Eine unmittelbare Anwendung des § 32 AufenthG scheidet nach alledem aus. (2) Auch eine erweiternde, unionskonforme Auslegung des § 32 AufenthG dahingehend, dass die Minderjährigkeit anhand des Zeitpunkts der Asylantragstellung des zusammenführenden Elternteils zu beurteilen wäre, ist in Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsregeln nicht möglich. Zwar hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass für die Beurteilung der Minderjährigkeit beim Kindernachzug gemäß Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung durch den Zusammenführenden abzustellen ist. Eine Vorverlagerung des Zeitpunkts für die Beurteilung der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung des Zusammenführenden im Wege einer unionsrechtlichen Auslegung lässt sich aber nicht mit der gesetzlichen Systematik und dem Willen des Gesetzgebers vereinbaren (BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 16.19 -, juris Rn. 10). Die – unionswidrige – Regelung des § 32 AufenthG muss beim Kindernachzug zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil vielmehr unangewendet bleiben. (3) Ein Anspruch kann sich aber unmittelbar aus § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG ergeben (BVerwG, Urteil vom 29. August 2024 - 1 C 9.23 -, juris Rn. 13 f. mit einer unmittelbaren Anwendung des Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. C RL 2003/86/EG; BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 16.19 -, juris Rn. 11). Der im Unionsrecht verankerte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sui generis gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG ist vorliegend nicht ausgeschlossen. Nach Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG gestatten die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Art. 16 genannten Bedingungen den minderjährigen Kindern des Zusammenführenden die Einreise und den Aufenthalt, wenn der Zusammenführende das Sorgerecht besitzt und für den Unterhalt der Kinder aufkommt. Nach Maßgabe von Kapitel IV, Art. 7 Abs. 1 RL 2003/86/EG können die Mitgliedstaten u.a. den Nachweis über feste und regelmäßige Einkünfte verlangen, die ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen für den eigenen Lebensunterhalt und den der Familienangehörigen ausreichen. Dies gilt jedoch nach Art. 12 Abs. 1 UAbs.1 i. V. m. Art. 12 UAbs. 3 RL 2003/86/EG nicht, wenn es sich um Familienangehörige eines Flüchtlings handelt und dieser den Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt hat. Die von Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG geforderte Voraussetzung der Minderjährigkeit beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Zeitpunkt der Asylantragstellung durch den Zusammenführenden (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16, A. und S. -, Rn. 64). Im Zeitpunkt der Asylantragstellung im Jahr 2016 war die Antragstellerin 13 Jahre alt. Der Europäische Gerichtshof begründet die Vorverlagerung des Zeitpunkts für die Beurteilung der Minderjährigkeit beim Kindernachzug mit dem Erfordernis einer europarechtlich autonomen Auslegung. Zwar liege es im Ermessen der Mitgliedstaaten, das gesetzliche Volljährigkeitsalter festzulegen, jedoch bestehe hinsichtlich der Festlegung des Zeitpunkts, auf den für die Beurteilung des Alters des Antragstellers im Sinne des Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG abzustellen ist, kein Spielraum (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-133/19, C-136/19 und C-137/19 -, juris Rn. 39). Weder der Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet noch der Zeitpunkt der Entscheidung der nationalen Behörde über die Flüchtlingsanerkennung seien geeignete Anknüpfungspunkte. Die praktische Wirksamkeit der Vorschriften und die Grundsätze der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit wären gefährdet, wenn das Recht auf Familienzusammenführung von der mehr oder minder schnellen Bearbeitung durch die nationalen Behörden abhinge, auf die ein Antragsteller regelmäßig nicht Einfluss nehmen könne. Einschränkend verlangt der Europäische Gerichtshofs jedoch für den Anspruch Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG, dass der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist gestellt wird. Denn es wäre mit dem Ziel von Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG unvereinbar, wenn sich die zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährige Person „ohne jede zeitliche Begrenzung“ auf einen Nachzugsanspruch berufen könnte. In Anlehnung an Art. 12 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2003/86/EG erachtet der Europäische Gerichtshof eine Frist von drei Monaten ab dem Tag der Flüchtlingsanerkennung als angemessen (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 -, C-550/16, A. und S. -, Rn. 61). Die Frist für die Visumantragstellung beginnt dabei nicht vor Eintritt der Volljährigkeit des nachzugswilligen Kindes zu laufen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2024 - C-560/20 -, juris Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 29. August 2024 - 1 C 9.23 -, juris Rn. 19). Da die Antragstellerin im Zeitpunkt der Flüchtlingsanerkennung des Vaters durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Mai 2022 bereits volljährig war, kommt es für die Einhaltung der Dreimonatsfrist entscheidend darauf an, ob der Antrag auf Familienzusammenführung bis zum 17. August 2022 gestellt worden ist. Der von der Antragstellerin bei der Auslandsvertretung am 24. April 2024 persönlich gestellte Antrag wahrt diese Frist nicht. Auch der von dem Vater zugunsten der Antragstellerin am 9. August 2022 gestellte „Antrag“ auf Familiennachzug, der innerhalb von drei Monaten nach der Flüchtlingszuerkennung mit Bescheid vom 17. Mai 2022 bei der Antragsgegnerin gestellt worden ist, wahrt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 32 AufenthG nicht die Frist, da es sich hierbei – wie oben dargelegt – nicht um einen Visumantrag gegenüber der nach nationalem Recht zuständigen Behörde (d. h. der Auslandsvertretung, § 71 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), sondern nur um eine fristwahrende Anzeige im Sinne des Art. 12 Abs. 1 RL 2003/86/EG handelt. Dahinstehen kann, ob die von dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des § 32 AufenthG vorgenommene Beschränkung des Antrags auf Familiennachzug auf Anträge der Familienangehörigen gegenüber der Auslandsvertretung auch im unmittelbaren Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG gelten kann und mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 5 Abs. 5 RL 2003/86/EG im Einklang steht. Denn auch das Bundesverwaltungsgericht trägt dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz Rechnung. So hebt das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass eine verspätete Antragstellung dem nachzugswilligen Kind ausnahmsweise dann nicht entgegengehalten werden könne, wenn keine hinreichende Information über die Frist und die zu ihrer Einhaltung erforderlichen Maßnahmen erfolgte und die Überschreitung der Frist aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar war. Dies ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung der im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 RL 2003/86/EG geltenden Grundsätze (BVerwG, Urteil vom 29. August 2024 - 1 C 9.23 -, juris Rn 20 f.). Eine andere Handhabung wäre mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz nicht zu vereinbaren, nach dem verfahrensrechtliche Regelungen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen; dies sei unter anderem unter Berücksichtigung des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen innerstaatlichen Stellen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2024 - 1 C 9.23 -, juris Rn 20 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 7. November 2018 - C-380/17 - Rn. 56 und 58). Vorliegend spricht im Rahmen der summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass der Antragstellerin die Überschreitung der Dreimonatsfrist nicht entgegengehalten werden kann. Die Antragstellerin wurde über die Pflicht zur Einhaltung der Dreimonatsfrist, die sich erst aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 -, Rn. 61, Urteil vom 1. August 2022 - C-279/20 -, Rn. 54 und Urteil vom 30. Januar 2024 - C-560/20 -, Rn. 37) ergibt, und über den aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. August 2024 - 1 C 9.23 -, juris Rn. 15 f.) folgenden Umstand, dass der Antrag des Vaters keinen Visumsantrag beinhaltet, nicht informiert. Für die objektive Entschuldbarkeit des verspäteten Antrags spricht, dass nach Aussage der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren die späte Antragstellung im Sichtvermerkverfahren maßgeblich auf extrem lange Wartezeiten für die Vergabe eines Vorsprachetermins bei der Auslandsvertretung, bei dem erst die formale Antragstellung möglich ist, zurückzuführen sei (Blatt 99 eBA). Ferner ist die Antragsgegnerin im Visumverfahren (vgl. Blatt 60 und Blatt 82 eBA) selbst von dem Vorliegen der von dem Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. August 2022 - C-270/20 - konkretisierten Voraussetzungen für den Kindernachzug ausgegangen. Auch der Wortlaut der von dem Vater unterzeichneten Erklärung vom 9. August 2022 spricht dafür, dass die Antragstellerin von einer wirksamen Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung ausgehen durfte. Denn die Erklärung bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf einen „Antrag auf Familiennachzug (§ 29 (2) S. 3 AufenthG)“ und enthält zudem den Hinweis, dass “eine Bearbeitung dieses Antrags mit der Antragstellung meiner Familienangehörigen bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung“ beginne. Hierdurch wurde der Eindruck erweckt, dass die Antragstellung durch die Familienangehörigen bei der Auslandsvertretung nur für die Bearbeitungsdauer, nicht aber für die Antragstellung selbst Bedeutung hat. ccc) Bei sachdienlicher Auslegung kommt nach alledem allein ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der unionsrechtlichen Regelung in Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in Betracht. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2025 lässt eine Auseinandersetzung mit diesen Normen aber nicht erkennen. Die Antragsgegnerin setzt sich allein mit der Frage der Verlängerung eines Aufenthaltsrechts nach Maßgabe der § 34 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG und dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung auseinander. Für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kindernachzug zu einem anerkannten Flüchtling ist aber nach Art. 12 Abs. 1 UAbs. 1 i. V. m. Art. 12 UAbs. 3 RL 3003/86/EG kein Nachweis über die Lebensunterhaltssicherung erforderlich. Gemäß Art. 13 Abs. 2 RL 2003/86/EG ist für die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zudem eine Mindestgeltungsdauer von einem Jahr vorgesehen. Die Frage der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die an sie zu stellenden Voraussetzungen kann sich erst nach der erstmaligen Erteilung und dem Ablauf der Mindestgeltungsdauer stellen. Der Umstand, dass auch im Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Mindestgeltungsdauer von einem Jahr inzwischen abgelaufen wäre, ändert nichts an dem Umstand, dass die Antragsgegnerin den Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch nicht beschieden hat und deshalb die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG weiter Bestand hat. Der Fortbestand der Fiktionswirkung steht der Annahme der für den Erlass einer Abschiebungsandrohung erforderlichen Ausreisepflicht entgegen. c) Die Abschiebungsandrohung erweist sich darüber hinaus auch wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs der bis zum 11. März 2025 gesetzten Ausreisefrist als rechtswidrig. Obwohl die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde die Rechtmäßigkeit der Abschiebeandrohung und nicht explizit auch die Ausreisefrist angreift, ist die Ausreisefrist zu prüfen, da sie im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Abl. L 348 Seite 98 ff. – nachfolgend: RL 2008/115/EG oder Rückführungsrichtlinie) Bestandteil der Abschiebeandrohung ist und eine Rechtswidrigkeit der Ausreisefrist die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung insgesamt nach sich zieht. Nach Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG erlassen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 RL 2008/115/EG gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung. Diese Rückkehrentscheidung ist im deutschen Ausländerrecht die auf der Grundlage des § 59 AufenthG zu erlassende Abschiebungsandrohung. (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41, 45 und 56 m. w. N., und EuGH-Vorlage vom 8. Juni 2022 - 1 C 24.21 -, juris Rn. 18, 21). Teil dieser Rückkehrentscheidung ist die Entscheidung über eine Frist zur freiwilligen Ausreise nach Art. 7 RL 2008/115/EG (so bereits Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2024 – 3 B 1024/24 – nicht veröffentlicht; VGH Mannheim, Urteil vom 29. März 2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 91 und Beschluss vom 18. April 2024 – 11 S 236/24 -, juris Rn. 8). Diese Auslegung hat der Europäische Gerichtshof jüngst bekräftigt (EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-636/23 und C-637/23 -, juris Rn. 72 ff.). Die abweichende Meinung in der Literatur (Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand September 2022, § 59 Rn. 131; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Auflage, § 59 AufenthG Rn. 23), die davon ausging, die Ausreisefrist könne auch isoliert angegriffen werden und im Wesentlichen auf einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2001 (BVerwG, Urteil vom 3. April 2001 - 9 C 22.00 -, juris Rn. 9) beruhte, als die aus der Richtlinie 2008/115/EG ergebenden Anforderungen noch nicht berücksichtigt werden mussten, ist insoweit überholt. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 1. August 2025 (Az.: C-636/23 und C-637/23) unzweifelhaft festgestellt, dass die in einer Rückkehrentscheidung enthaltene Bestimmung über die Frist für die freiwillige Ausreise Bestandteil der mit der Rückkehrentscheidung auferlegten oder festgestellte Rückkehrverpflichtung ist. Die Definition des Begriffs „Rückkehr“ in Art. 3 Nr. 3 der RL 2008/115/EG nehme auf den Zweck einer Rückkehrverpflichtung Bezug. Dieser liege darin, dass der Drittstaatsangehörige freiwillig oder unter Zwang in eines der in dieser Bestimmung genannten Länder zurückreist. Die Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde darüber, ob eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird oder nicht, sei Bestandteil dieser Rückkehrverpflichtung. Der Europäische Gerichtshof hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Frist für die freiwilligen Ausreise hervor. So sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 7 RL 2008/115 grundsätzlich gehalten, illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine angemessene Frist für die freiwillige Ausreise zu setzen, da die zwangsweise Abschiebung nur als letztes Mittel eingesetzt werden dürfe. Die Einräumung der Frist für die freiwilligen Ausreise diene dem Schutz und der Achtung der Grundrechte dieser Drittstaatsangehörigen bei der Vornahme einer Rückkehrentscheidung. Im Einklang mit Art. 79 Abs. 2 AEUV und den Erwägungsgründen 2 und 11 sei es das Ziel der Richtlinie, eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik festzulegen, die auf gemeinsamen Normen und rechtlichen Garantien beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden (EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-636/23 und C-637/23 -, juris Rn. 76 i. V. m. Rn. 47). Im Fall der Antragstellerin erweist sich die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2025 enthaltene datumsmäßige Fixierung der Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 11. März 2025 als rechtswidrig, weil sie in einen Zeitraum fällt, in dem die Ausreisepflicht noch gar nicht bestand, da die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG – wie oben ausgeführt – nicht entfallen ist. Musste die Antragstellerin die gesetzte Ausreisefrist nicht beachten, so kann die Abschiebungsandrohung wegen des zwischenzeitlichen Fristablaufs nicht aufrechterhalten werden. Denn der Ablauf der Ausreisefrist führt im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie nicht nur zu einer Aufhebung der Fristsetzung in der Abschiebungsandrohung, sondern zieht die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung insgesamt nach sich. 3. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat die Antragsgegnerin zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Nummer 8.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen und entspricht der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).