Beschluss
3 B 701/22.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2022:0804.3B701.22.N.00
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Leitsätze
1. Es stellt ein erhebliches Ermittlungsdefizit und einen Abwägungsfehler dar, wenn die auf das Grundstück eines Planaußenliegers einwirkenden planindizierten verkehrsbedingten Immissionen nicht quantifiziert und allein im Hinblick auf die Belegenheit des Wohngebäudes in einem Gewerbegebiet als unbeachtlich angesehen wurden.
2. Das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung ist bei einer Angebotsplanung verletzt, wenn die Lösung des Immissionskonfliktes zwischen Wohnbebauung und großflächigem Einzelhandel in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren verlagert wird, ohne dass im Planaufstellungsverfahren geprüft wurde, ob sich der Konflikt in diesem Verfahren sachgerecht wird lösen lassen können.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 52 „Am Lipperts“ - 2. Änderung der Stadt Büdingen wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es stellt ein erhebliches Ermittlungsdefizit und einen Abwägungsfehler dar, wenn die auf das Grundstück eines Planaußenliegers einwirkenden planindizierten verkehrsbedingten Immissionen nicht quantifiziert und allein im Hinblick auf die Belegenheit des Wohngebäudes in einem Gewerbegebiet als unbeachtlich angesehen wurden. 2. Das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung ist bei einer Angebotsplanung verletzt, wenn die Lösung des Immissionskonfliktes zwischen Wohnbebauung und großflächigem Einzelhandel in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren verlagert wird, ohne dass im Planaufstellungsverfahren geprüft wurde, ob sich der Konflikt in diesem Verfahren sachgerecht wird lösen lassen können. Der Bebauungsplan Nr. 52 „Am Lipperts“ - 2. Änderung der Stadt Büdingen wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan „Am Lipperts“ - 2. Änderung der Antragsgegnerin, der auf der ihrem Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel festsetzt. Die Antragstellerin ist (Mit-)Eigentümerin des Grundstücks Orleshäuser Straße …, welches mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist (Kfz-Handel). Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 20 „In der Etzwiese“, der ein Gewerbegebiet festsetzt, in dem die nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Betriebsleiterwohnungen gem. § 1 Abs. 5 BauNVO allgemein zulässig sind. Südlich dieses Grundstücks grenzt unmittelbar das Plangebiet an. An dessen nördlichem Rand verläuft die Orleshäuser Straße (K 228). Der übrige Bereich des Plangebietes weist ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel, hier: Nahversorgung aus. Es beinhaltet drei Baufelder für einen Vollversorger (Supermarkt) mit max. 2.000 m2 Verkaufsfläche, einen Discounter (max. 1.200 m2 Verkaufsfläche) und einen Drogeriemarkt (max. 700 m2 Verkaufsfläche). Im Süden des Plangebietes schließt sich ein allgemeines Wohngebiet an, im Westen ein eingeschränktes Gewerbegebiet und im Osten die Feuerwehr. Der der Änderung zugrunde liegende Bebauungsplan „Im Lipperts“, mit dem das Gelände der ehemaligen amerikanischen „Armstrong-Barracks“ überplant wurde, sah für das Plangebiet die Festsetzung als eingeschränktes Gewerbegebiet vor. Zulässig waren Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören; die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten war ausgeschlossen. Ferner sollte die Einrichtung von Verkaufsflächen nur für die Selbstvermarktung der in dem Gebiet produzierenden und weiterverarbeitenden Gewerbe zulässig sein. Der streitgegenständliche (Änderungs-)Bebauungsplan wurde von der Antragsgegnerin im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 15.12.2017 gefasst. Nachdem der Entwurf des Bebauungsplans letztmalig in der Zeit vom 27.05.2019 bis einschließlich 28.06.2019 öffentlich ausgelegen hatte, beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 18.10.2019 den Plan als Satzung. Die Ausfertigung erfolgte (verspätet) am 16.12.2019 nach der öffentlichen Bekanntmachung am 01.12.2019. Nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Behebung dieses Mangels wurde der Bebauungsplan nach Ausfertigung durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin am 21.10.2020 am 06.11.2020 öffentlich bekannt gemacht. Er trat mit der Veröffentlichung in Kraft. Am 18.08.2021 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gegen diesen Bebauungsplan gestellt (3 C 1731/21.N) und am 20.04.2022 um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zusätzlich hat sie mit Schriftsatz vom 17.05.2022 den Erlass einer Zwischenverfügung beantragt. Die Antragstellerin macht geltend, ihre Antragsbefugnis ergebe sich aufgrund der mit dem Planvorhaben einhergehenden Zunahme des auf ihr Grundstück einwirkenden Verkehrslärms. Es sei davon auszugehen, dass sie durch den von den im Plangebiet zulässigen Nutzungen ausgelösten Mehrverkehr über die Bagatellgrenze hinaus negativ betroffen sei. Der angegriffene Bebauungsplan werde sich wegen Unterlassung der nach § 2 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG gebotenen Umweltprüfung voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. Das Fazit der im Rahmen der Prüfung des Verfahrens nach § 13a BauGB durchgeführten Vorprüfung sei angesichts der erheblichen Umweltauswirkungen, die von dem Vorhaben - insbesondere Lärmemissionen - ausgingen nicht nachzuvollziehen. Da deshalb die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich gewesen wäre, hätte der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden dürfen. Zusätzlich sei zu erwarten, dass die Antragstellerin durch das Vorhaben und die damit verbundenen Lärm- und Lichtimmissionen beeinträchtigt werde. Das beschleunigte Verfahren hätte auch deshalb nicht durchgeführt werden dürfen, weil sämtlich Bebauungspläne, welche das ehemalige Kasernengelände beträfen, als Bestandteil einer einheitlichen städtebaulichen Maßnahme zu qualifizieren seien, weshalb die Grundflächen der Bebauungspläne „Am Lipperts“ 1., 2. und 3. Änderung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zusammengerechnet werden müssten. Die Antragsgegnerin habe bereits eine Baugenehmigung für den Neubau eines Drogeriemarktes erteilt. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 52 „Am Lipperts“ - 2. Änderung der Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 3 C 1731/21.N außer Vollzug zu setzen sowie den angegriffenen Bebauungsplan Nr. 52 „Am Lipperts“ - 2. Änderung der Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung des Senats über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO im Wege eines „Hängebeschlusses“ außer Vollzug zu setzen Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Antrag sei weder zulässig noch begründet. Die Antragstellerin sei bereits nicht antragsbefugt, denn eine planbedingte Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange sei ausgeschlossen. Die von ihr geltend gemachte Wohnnutzung liege in einem festgesetzten Gewerbegebiet. Zudem sei ihr Grundstück ausweislich der allgemeinen Hinweise in dem maßgeblichen Bebauungsplan in einem „Lärm-, Emissions-, oder sonstigen Störbereich“ gelegen, der seinen Ursprung in dem Betrieb der vormals gegenüberliegenden Armstrong-Kaserne gehabt habe. Es bestehe daher eine erhebliche Vorbelastung, so dass der Antragstellerin keine schutzwürdige Rechtsposition zukomme. Zudem sei hier eine planbedingte Erhöhung des Verkehrslärmaufkommens nicht zu prognostizieren. Im Planbereich würden ausreichend Parkplätze sowie Rangiermöglichkeiten entstehen, so dass ein reibungsloser An- und Abfahrts- sowie Andienungsverkehr gewährleistet sei. Es sei gutachterlich belegt, dass es zwar in den Nachmittagsstunden zu Staubildung komme, diese aber weder räumlich noch zeitlich eine Beeinträchtigung darstelle. Zudem sei das Plangebiet sowohl fußläufig erreichbar als auch per Fahrrad oder Bus. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB lägen vor. Selbst wenn man die Grundfläche des Bebauungsplans „Am Lippert“ - 3. Änderung hinzurechne, werde der Grenzwert von 20.000 m2 Grundfläche nicht überschritten. Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP habe entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht bestanden. Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei nachvollziehbar und plausibel. Ermittlungsdefizite oder Abwägungsfehler bestünden nicht. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakten und Behördenvorgänge der Antragsgegnerin (acht Leitzordner), welche Gegenstand der Beratung waren. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt, denn es ist nicht auszuschließen, dass ihre Rechte durch den angegriffenen Bebauungsplan abwägungsbeachtlich betroffen sein können. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis ist gegeben, wenn ein Antragsteller geltend machen kann, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, juris Rdnr. 12 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist die Antragstellerin als antragsbefugt anzusehen. Das in ihrem Eigentum stehende Grundstück liegt zwar nicht innerhalb des Geltungsbereiches des angegriffenen Bebauungsplans, sodass sie keine unmittelbare Verletzung ihrer Eigentümerposition aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geltend machen kann. Sie hat aber Tatsachen vorgetragen, welche eine Verletzung ihrer Rechte jedenfalls nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen erscheinen lassen. Das von der Antragstellerin geltend gemachte Interesse, von der durch den Vollzug des angegriffenen Bebauungsplans ausgelösten Zunahme der auf ihr Grundstück einwirkenden Lärmimmissionen verschont zu bleiben, stellt auch für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs einen abwägungsrelevanten Belang dar, wenn es über die Bagatellgrenze hinweg betroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 11.08.2015 - 4 BN 12.15 -, juris Rdnr. 6). Wann dies der Fall ist, lässt sich nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen (BVerwG, a.a.O.; Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, juris Rdnr. 13). Ausweislich des Verkehrsgutachtens der X… GmbH aus dem Oktober 2017 (Blatt 398 ff., 404 Ordner Verfahrensunterlagen zur 2. Änderung B-Plan „Am Lipperts“ der Verwaltungsvorgänge -VV Verfahrensunterlagen -) ist hier mit einer Verkehrszunahme von 2.815 zusätzlichen Kfz-Fahrten/Tag zu rechnen. Da das Grundstück der Antragstellerin sich schräg gegenüber der geplanten Einfahrt zu dem Parkplatz des Einzelhandelsstandortes befindet, ist davon auszugehen, dass sämtliche PKW-Bewegungen auf dem Grundstück bemerkbar sind. Die nach der Rechtsprechung der Bausenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bei etwa 200 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen pro Tag angesetzte Bagatellgrenze (Beschluss vom 17. August 2017 - 4 C 2760/16.N -, juris Rdnr. 22; Urteil vom 8. Mai 2018 - 4 C 1041/16.N -, juris Rdnr. 32, jeweils m.w.N.) wird somit bei weitem überschritten. Unter Zugrundelegung dessen erscheint eine Verletzung der Interessen der Antragstellerin hinsichtlich der zu erwartenden Verkehrszunahme und der damit einhergehenden Lärmimmissionen nicht von vornherein ausgeschlossen. Aus dem Umstand, dass das Grundstück der Antragstellerin in einem Gewerbegebiet belegen ist, folgt in Bezug auf die Antragsbefugnis nichts Anderes. So müssen Bewohner von Betriebsinhaber- oder Betriebsleiterwohnungen in einem Gewerbegebiet zwar höhere Beeinträchtigungen hinnehmen als Anwohner eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes. Sie stehen jedoch nicht schutzlos in Bezug auf etwaige Lärmimmissionen da, denn ihnen ist grundsätzlich zumindest der Schutzanspruch eines Gewerbegebietes zuzusprechen. Auch die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Vorbelastung infolge der Auswirkungen des Betriebes der ehemaligen Armstrong-Kaserne führt nicht dazu, dass die Antragsbefugnis entfiele. Der diesbezügliche Hinweis in dem Bebauungsplan „In der Etzwiese“ bewirkt nach hiesiger Auffassung zwar, dass die Anlieger des Gewerbegebietes deshalb möglicherweise weniger schutzbedürftig sind, aber nicht, dass die Planbetroffenen jegliche Verschlechterung ihrer Immissionssituation ungeprüft hinzunehmen hätten. II. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg, denn der angegriffene Bebauungsplan erweist sich nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich unwirksam und sein weiterer Vollzug ist mit gewichtigen Nachteilen für die Antragstellerin und Dritte verbunden. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen Gründen dringend geboten ist. Wie die Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder der Stadtverordneten-versammlung der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weitreichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (OVG Saarlouis, Beschluss vom 27.04.2015 - 2 B 39/15 -, juris, m. w. N.). Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.05.1998 - 4 VR 2.98 -, juris, Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 47 Rdnr. 94). Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 09.04.2019 - 7 B 1489/18.NE -, juris, m.w.N.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 25.09.2018 - 3 B 1684/18 -, juris). Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rdnr. 12 und vom 16.09.2015 - 4 VR 2.15 -, juris Rdnr. 4). Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 30.04.2019 - 4 VR 3/19 -, juris Rdnr. 4). In Ansehung dieser Grundsätze ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten. Nach summarischer Prüfung leidet der Bebauungsplan „Am Lipperts“ - 2. Änderung der Antragsgegnerin an nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB und genügt damit auch nicht den an eine ordnungsgemäße Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB zu stellenden Anforderungen. Nach derzeitiger Erkenntnislage spricht überwiegend viel dafür, dass die Antragsgegnerin nicht in ausreichendem Umfang Ermittlungen zu der aus der planbedingten Verkehrszunahme auf der Orleshäuser Straße erwachsenden Lärmbelastung außerhalb des Plangebiets angestellt hat, zumal aufgrund der Prognose der Verkehrsuntersuchung zu erwarten ist, dass der planbedingte Mehrverkehr die Bagatellgrenze überschreiten wird. Ebenso fehlt es an der ausreichenden Ermittlung der für das südlich an das Plangebiet angrenzende allgemeine Wohngebiet entstehenden Lärmbelastung infolge der Bebauung des festgesetzten Sondergebietes. Diese Mängel sind auch offensichtlich. Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten. Dieses als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbstständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange müssen in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können (vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 2 Rdnr. 5 m.w.N.). Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - juris Rdnr. 29). Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Planung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (BVerwG, Beschluss vom 06.03.2013 - 4 B N 39.12 -, juris Rdnr. 6). Soweit nicht von vornherein ersichtlich ist, dass es zu keinem abwägungsrelevanten Lärmzuwachs kommen kann, treffen die planende Gemeinde daher im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gemäß § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn die Gemeindevertretung klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an. Dies gilt zunächst für die von der Antragstellerin geltend gemachten Zunahme der Lärmbelastung infolge des planbedingten Mehrverkehrs. Insofern muss die planende Gemeinde zwar nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen, um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (VGH Mannheim, Urteil vom 17.02.2021 a.a.O., Rdnr. 63 unter Verweis auf: OVG Magdeburg, Urteil vom 28.05.2020 - 2 K 49/18 - juris Rdnr. 71; OVG Koblenz, Urteil vom 18.04.2018 - 1 C 11559/16 - juris Rdnr. 33). Die Antragsgegnerin hat im Bebauungsplanverfahren lediglich eine Verkehrsuntersuchung zum Nachweis der gesicherten verkehrlichen Erschließung des neuen Einzelhandelsstandortes in Auftrag gegeben. Dieses ist ausgehend von zur Verfügung stehenden Verkehrsdaten sowie einer Prognose des Mehrverkehrs zu dem Ergebnis gekommen, dass die ausreichende Leistungsfähigkeit der geplanten Anbindung an die Orleshäuser Straße gegeben sei. Lediglich die Positionierung der Zufahrt und der Parkplatz könnten optimiert werden. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin hat in ihrem Abwägungsbeschluss die Einwendung der Antragsgegnerin, sie befürchte eine Zunahme der Verkehrslärmbelastung, mit der Begründung zurückgewiesen, es werde für den Anschluss des geplanten Nahversorgungsstandortes rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen ein richtlinienkonformer straßenbautechnischer Entwurf erstellt, wodurch sichergestellt sei, dass auch die verkehrliche Erschließung des Anwesens der Antragstellerin in der bisherigen Qualität erhalten bleibe. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot sei nicht zu erkennen, da die Immissionen (Lärm und Licht) in Abstimmung mit der Baugenehmigungsbehörde behandelt würden. Ein unzulässiger Konflikttransfer finde nicht statt (Blatt 266, 275, 282 der VV Verfahrensunterlagen). In der Begründung des Bebauungsplans wird auf Seite 22 Belange des Immissionsschutzes betreffend ausgeführt, dass die Zu- und Abfahrt des Nahversorgungsstandortes gegenüber gewerblicher Nutzungen liege, so dass weder durch den Andienverkehr, noch durch den sonstigen Ziel- und Quellverkehr immissionsschutzrechtliche Konflikte zu erwarten seien. Wie schon bei der Prüfung der Antragsbefugnis festgestellt, liegt der planbedingt zu erwartende Mehrverkehr und die damit verbundene Lärmbelastung hier jedoch nicht offensichtlich unter einer zu vernachlässigenden Bagatellgrenze. Angesichts des ausweislich des Verkehrsgutachtens prognostizierten Mehrverkehrs von über 2.800 Fahrzeugbewegungen/Tag sowie des Umstandes, dass in dem gegenüberliegenden Gewerbegebiet, in dem auch das Grundstück der Antragstellerin liegt, Betriebsleiterwohnungen allgemein zulässig und auch vorhanden sind, hätte es daher einer sachverständigen Einschätzung des zu erwartenden zusätzlichen Verkehrslärms bedurft. Da sich die Antragstellerin im Planungsverfahren auch ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen hat, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Belastung der Antragstellerin richtig bewerten und ggf. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (OVG Koblenz, Urteil vom 18.04.2018 a.a.O. Rdnr. 32 unter Verweis auf VGH München, Urteil vom 28. April 2017 - 15 N 15.967 -, juris Rdnr. 47). 2. Die Antragsgegnerin hat auch die Tatsachengrundlagen für ihre der Abwägungsentscheidung zugrunde gelegte Annahme nicht hinreichend ermittelt, der zutreffend erkannte Lärmkonflikt zwischen der beabsichtigten Nutzung des Einzelhandelsstandortes und der schutzbedürftigen Wohnnutzung in dem südlich angrenzenden Wohngebiet könne in den Verfahren zur Erteilung der Baugenehmigung gelöst werden (Begründung zum Bebauungsplan Seite 22, Blatt 370 VV Verfahrensunterlagen). Insofern hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung den Hinweis des Regierungspräsidiums Darmstadt in der Stellungnahme vom 04.04.2019, es sei aufgrund der Abstandsverhältnisse zu den nächstliegenden schutzbedürftigen Wohnnutzungen für die geplanten Einzelhandelsbetriebe mit Einschränkungen zu rechnen, so dass spätestens im Baugenehmigungsverfahren durch einen Sachverständigen der Nachweis geführt werden sollte, ob und unter welchen Bedingungen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm in dem angrenzenden allgemeinen Wohngebieten eingehalten werden können, mit dem Bemerken zur Kenntnis genommen, es werde im Baugenehmigungsverfahren eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt (Blatt 264 VV Verfahrensunterlagen). Entsprechende Bedenken und die Anregung seitens des Kreisausschusses des Wetteraukreises in der Stellungnahme vom 25.06.2019, im Bebauungsplanverfahren zumindest eine Lärmprognose zu erstellen, hat die Antragsgegnerin mit der Begründung zurückgewiesen, es lägen ausreichende Erfahrungswerte vor (Abwägungstabelle Blatt 331 VV Verfahrensunterlagen). Woraus diese Erfahrungswerte resultieren, ergibt sich jedoch nicht aus dem Abwägungsmaterial, so dass die Stadtverordneten der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über keinerlei Informationen darüber verfügten, in welcher Größenordnung mit welchen Lärmauswirkungen zu rechnen ist. Dies wäre jedoch aufgrund der bestehenden Abstandsverhältnisse und der erwartbaren Lärmauswirkungen durch die zugelassenen Nutzungen sowohl in Bezug auf den Betrieb der Märkte selbst als auch den durch sie ausgelösten An- und Abfahrtsverkehr sowie Park- und Rangiervorgänge erforderlich gewesen. Die zugelassenen Einzelhandelsbetriebe überschreiten die planungsrechtliche Schwelle der Großflächigkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, juris Rdnr. 9); ihre Zulässigkeit ist deshalb in Übereinstimmung mit § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in einem Sondergebiet festgesetzt worden. Zu den typischerweise mit großflächigem Einzelhandel über 1.200 m2 Verkaufsfläche verbundenen Auswirkungen, die den Grund für ihre Verweisung in ein Sondergebiet darstellen, zählen insbesondere schädliche Umweltauswirkungen im Sinne des § 3 BImSchG, also auch Lärmimmissionen (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauNVO). Angesichts der Tatsache, dass hier ein derartiges Sondergebiet in unmittelbare Nähe zu schutzwürdiger Wohnnutzung rückt, liegt die Entstehung von Lärmkonflikten nahe, was auch die Antragsgegnerin im Kern erkannt hat. Ob die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet durch die planerischen Festsetzungen (geschlossene Gebäudewände, Einhausung der Laderampen, geräuscharmes Pflaster) und ggf. Auflagen zur Baugenehmigung eingehalten werden können, ist jedoch nicht ermittelt worden. Dieses Ermittlungsdefizit führt zu einem Verstoß gegen das sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses bedeutet, dass der Bebauungsplan Konflikte, die er selber schafft, nicht unbewältigt lassen darf; mithin muss jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen, in dem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist damit nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, juris Rdnr. 27). Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die zukünftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 05.05.2015 - 4 CN 4/14 -, juris Rdnr. 14). Gemessen daran unterliegt es durchgreifenden Bedenken, ob die Antragsgegnerin die Lösung des „Immissionskonflikts“ im Rahmen der vorliegenden Angebotsplanung auf die jeweilige Genehmigungsebene einzelner Vorhaben verlagern durfte. Aufgrund des festgestellten Ermittlungsdefizits kann nicht abgeschätzt werden, ob die Immissionsproblematik auf dieser Ebene lösbar ist. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass bereits eine wohl nicht unerhebliche Vorbelastung durch den Verkehr auf der Orleshäuser Straße (K 228) besteht. Hier hatte im Aufstellungsverfahren bereits Hessen mobil in der Stellungnahme vom 05.04.2019 darauf hingewiesen, dass die Ausweisung des Baugebietes in Kenntnis der von der K 228 ausgehenden Emissionen erfolge und die Antragsgegnerin dafür Sorge zu tragen habe, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Umwelteinflüssen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 50 BImSchG getroffen werden (Blatt 73 VV Verfahrensunterlagen). Bestehen hiernach Ermittlungsdefizite und Abwägungsmängel, so ist dieser Fehler nach derzeitiger Sachlage auch beachtlich. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist ein Verfahrensfehler, der darauf beruht, dass die Gemeinde entgegen § 2 Abs. 3 BauGB einen von der Planung berührten Belang, der ihr bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet hat, dann als beachtlich einzustufen, wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Dies ist hier nach summarischer Prüfung aufgrund der derzeitigen Erkenntnislage der Fall. Die bei der Erstellung des Bebauungsplanes eingetretenen Ermittlungsdefizite sind offensichtlich. Von einer Offensichtlichkeit des Mangels ist auszugehen, wenn der Mangel die äußere Seite des Abwägungsvorganges betrifft und auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die positiv die Schlussfolgerung zulassen, dass entscheidungsrelevante Umstände keinen Eingang in die Abwägung gefunden haben (BVerwG, Urteile vom 31.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rdnr. 16 und vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, juris Rdnr. 24). Der Umstand, dass die Lärmbeeinträchtigungen durch den planbedingten Mehrverkehr und die in dem Sondergebiet zugelassenen gewerblichen Nutzungen nicht hinreichend ermittelt und zum Gegenstand der Beratung in der Stadtverordnetenversammlung gemacht wurden, stellt ein objektiv erkennbar werdendes Versäumnis bei der Planung dar. Aus den Planungsvorgängen ist klar ersichtlich, dass die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin sich nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Der Mangel im Planungsvorgang ist schließlich auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Hiervon ist schon dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre. BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - juris Rdnr. 22 m.w.N; OVG Koblenz, Urteil vom 18.04.2018 - 1 C 11559/16 -, juris Rdnr. 34, 35). Es kann anhand der Aufstellungsunterlagen nicht festgestellt werden, dass die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin in jedem Falle den Satzungsbeschluss mit demselben Inhalt erlassen hätte. Von Vorstehendem ausgehend hat der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung Erfolg. Nachdem der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach zulässig und begründet ist, spricht bereits indiziell Überwiegendes dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. Im Übrigen steht angesichts des Umstandes, dass nach unbestrittenen Angaben der Antragstellerin bereits eine Baugenehmigung zum Bau eines Drogeriemarktes erteilt wurde, zu befürchten, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, die zu einer später nicht zu lösenden Lärmproblematik führen könnten. Insofern ist auch zu bedenken, dass mit jedem zugelassenen Verbrauchermarkt die Lärmbelastung steigt, so dass von später hinzukommenden Betrieben tendenziell größere Einschränkungen hinzunehmen wären bzw. eine Genehmigungsfähigkeit evtl. gar nicht hergestellt werden kann, was spätere Bauantragsteller unangemessen benachteiligen würde. Da auch nicht abzusehen ist, wie hoch die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms u.a. am Antragstellergrundstück ausfällt und welche planerischen Konsequenzen die Antragsgegnerin aus der Ermittlung und Bewertung der konkret zu erwartenden Verkehrslärmzunahme ziehen wird, lässt der weitere Vollzug des Bebauungsplans Nachteile befürchten, die auch unter Berücksichtigung der Interessen u.a. der bauwilligen Planbegünstigten so gewichtig sind, dass die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nach Auffassung des Senats unaufschiebbar ist. Hat der Antrag schon aus den oben genannten Gründen Erfolg, braucht der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht abschließend zu prüfen, ob weitere rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans bestehen. Aufgrund dieser Entscheidung besteht kein Bedarf mehr für den Erlass der beantragten Zwischenverfügung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat entsprechend der ständigen Streitwertpraxis der mit Bausachen befassten Senate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für das Hauptsacheverfahren als maßgebliches Interesse der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens den Betrag von 20.000,00 EUR für ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück zu Grunde. Im Eil-verfahren wird wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung die Hälfte dieses Wertes in Ansatz gebracht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 3 GKG).