Beschluss
3 B 1948/22
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2023:0517.3B1948.22.00
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Leitsätze
Ein Drittstaatsangehöriger, der kriegsbedingt aus der Ukraine vertrieben wurde, hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG, wenn der Familienangehörige, von dem er seinen Anspruch ableitet, in der Ukraine verblieben ist.
Art. 2 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 04.03.2022 (EU) 2022/382 (ABl. L 071) zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2011/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (Durchführungsbeschluss), nach dem der Schutz für Personen gewährt wird, die infolge der russischen Invasion aus dem Staatsgebiet der Ukraine vertrieben wurden, bezieht sich auf alle in den Buchstaben a) bis c) genannten Personengruppen.
Voraussetzung für die Schutzgewährung für Familienangehörige nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c) Durchführungsbeschluss ist daher, dass auch der ukrainische Staatsangehörige nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a) Durchführungsbeschluss ebenfalls aus dem Staatsgebiet der Ukraine vertrieben wurde.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 08.11.2022 - 3 B 1948/22 - abgeändert und der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Drittstaatsangehöriger, der kriegsbedingt aus der Ukraine vertrieben wurde, hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG, wenn der Familienangehörige, von dem er seinen Anspruch ableitet, in der Ukraine verblieben ist. Art. 2 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 04.03.2022 (EU) 2022/382 (ABl. L 071) zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2011/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (Durchführungsbeschluss), nach dem der Schutz für Personen gewährt wird, die infolge der russischen Invasion aus dem Staatsgebiet der Ukraine vertrieben wurden, bezieht sich auf alle in den Buchstaben a) bis c) genannten Personengruppen. Voraussetzung für die Schutzgewährung für Familienangehörige nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c) Durchführungsbeschluss ist daher, dass auch der ukrainische Staatsangehörige nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a) Durchführungsbeschluss ebenfalls aus dem Staatsgebiet der Ukraine vertrieben wurde. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 08.11.2022 - 3 B 1948/22 - abgeändert und der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller, indischer Staatsangehöriger, begehrt einstweiligen Rechtsschutz, nachdem der Antragsgegner seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG mit Bescheid vom 18.08.2022 abgelehnt, ihm die Abschiebung nach Indien angedroht und die Sperrwirkung der Abschiebung auf 12 Monate befristet hat. Der Antragsteller ist seit dem 01.10.2021 mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet, die bisher im Staatsgebiet der Ukraine verblieben ist. Er ist im Besitz einer ukrainischen Temporary Residence Permit, welche bis zum 23.12.2022 gültig war. Die Ausreise aus der Ukraine erfolgte seitens des Antragstellers am 27.02.2023 über Polen, seine Einreise in das Bundesgebiet erfolgte nach eigenen Angaben am 03.03.2022. Am 09.06.2022 ließ er sich in der hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Gießen als aus der Ukraine Vertriebener mit Ersuchen auf vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 2002/55/EG und Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG registrieren. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.11.2022 hat das Verwaltungsgericht seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den ergangenen Bescheid stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, das private Interesse des Antragstellers, sich vorläufig weiter im Bundesgebiet aufzuhalten, überwiege das gesetzlich begründete Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, da sich der angefochtene Bescheid im Rahmen der summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweise. Der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen eines Anspruchs nach Art. 2 Abs. 1 c) des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 04.03.2022 (EU) 2022/382 (ABl. L 071) zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2011/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (im Folgenden: Durchführungsbeschluss), da er Angehöriger einer ukrainischen Staatsangehörigen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 a) Durchführungsbeschluss sei. Dass seine Ehefrau sich noch in der Ukraine aufhalte, stehe dem nicht entgegen. Die Stellung des Familienangehörigen sei nicht als akzessorischer Status ausgestaltet. Es handele sich nicht um einen Fall der Familienzusammenführung. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners lasse sich auch aus der Formulierung „hatten“ in Art. 2 Nr. 1 a) Durchführungsbeschluss nicht herleiten, dass der ukrainische Familienangehörige des Antragstellers seinen Aufenthalt dort nicht mehr innehat. Hierfür spreche auch die englische Sprachfassung, die das Wort „residing“ verwende, was wohnhaft bedeute. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt mit der Begründung, der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses sehe für alle in den Ziffern 1 a) bis 1 c) genannten Schutzberechtigten vor, dass diese aufgrund des Kriegsgeschehens am oder nach dem 24.02.2022 aus der Ukraine vertrieben wurden. Auch der Erwägungsgrund 11 des Durchführungsbeschlusses rechtfertige keine andere Interpretation. Aus den dortigen Ausführungen ergebe sich, dass vermieden werden solle, dass einzelne Familienmitglieder einen unterschiedlichen Schutzstatus erhalten, um den Familienverband zu wahren, was jedoch voraussetze, dass die Familienangehörigen aufgrund des Kriegsgeschehens aus der Ukraine vertrieben wurden. II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners vom 21.11.2022 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 08.11.2022 - 2 L 2494/22.F - hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die von dem Beschwerdegericht ausschließlich zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 15.09.2022 gegen den Bescheid vom 18.08.2022, mit dem der Antragsgegners den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG i.V.m. dem Durchführungsbeschluss abgelehnt hat, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Ein zulässiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in einer Verpflichtungssituation wie hier setzt voraus, dass der Antrag oder einer der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG ausgelöst hat, die durch die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde entfallen war und durch eine Entscheidung des Gerichts wieder eintreten kann bzw. nach § 81 Abs. 4 AufenthG durch einen Antrag ein bisher bestehender Aufenthaltstitel als fortbestehend galt. Der Antrag hat zur Entstehung eines vorläufigen Bleibe- oder Aufenthaltsrechts geführt, denn sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 09.06.2022 löste die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus, da er sich im Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung) in der hier anzuwendenden Fassung vom 26.04.2022 war ein Ausländer, der sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten hat und der in das Bundesgebiet eingereist ist, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Der Antrag ist jedoch nicht begründet, denn nach summarischer Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 18.08.2022 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner hat zu Recht darauf verwiesen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG hat, da er nicht zu dem aufgrund des Durchführungsbeschlusses geschützten Personenkreis gehört. Nach Art. 2 Abs. 1 c) Durchführungsbeschluss gilt der vorübergehende Schutz zwar auch für Familienangehörige der unter Art. 2 Abs. 1 a) genannten Personen, also ukrainischer Staatsangehöriger, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten. Zu diesen Personen gehört der Antragsteller als Ehegatte einer ukrainischen Staatsangehörigen. Weitere Voraussetzung ist jedoch nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz Durchführungsbeschluss, dass auch der ukrainische Staatsangehörige, von dem der Schutz abgeleitet wird, aufgrund der russischen Invasion aus dem Staatsgebiet der Ukraine vertrieben wurde. Dies folgt bereits aus der Gesetzessystematik, da sich nach Auffassung des Senats der erste Halbsatz auf alle drei in den Buchstaben a) bis c) genannten Personengruppen bezieht. Insofern ist es aus Sicht des Senats auch irrelevant, dass in der deutschen Sprachfassung des Durchführungsbeschlusses das Wort „residing“ mit (Aufenthalt) „hatten“ übersetzt wurde, denn damit wird lediglich vorausgesetzt, dass die jeweilige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Kriegsbeginn in der Ukraine hatte. Würde in Art. 2 Nr. 1a) Durchführungsbeschluss auf den derzeitigen Aufenthalt des ukrainischen Staatsangehörigen abgestellt, wäre die Regelung jedenfalls für die in erster Linie von dem Durchführungsbeschluss betroffenen ukrainischen Staatsangehörigen widersprüchlich, denn sie können nicht gleichzeitig durch das Kriegsgeschehen aus dem Staatsgebiet vertrieben und noch in der Ukraine wohnhaft sein. Eine andere Interpretation gebieten auch nicht die Erwägungsgründe des Durchführungsbeschlusses. Nach Erwägungsgrund 11 ist Gegenstand des Durchführungsbeschlusses, „einen vorübergehenden Schutz für ukrainische Staatsangehörige einzuführen, die ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion russischer Streitkräfte, die an diesem Tag begann, vertrieben wurden. (…). Ferner ist es wichtig, den Familienverband zu wahren und zu vermeiden, dass für einzelne Mitglieder derselben Familie ein unterschiedlicher Status gilt. Daher muss auch ein vorübergehender Schutz für Familienangehörige dieser Personen eingeführt werden, wenn deren Familie zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände bereits in der Ukraine anwesend und aufhältig war.“ Daraus ergibt sich, dass die Erstreckung des Schutzes auf Familienangehörige, die nicht ukrainische Staatsangehörige sind, in erster Linie der Wahrung des Familienverbandes dient, also dem Zweck, das familiäre Zusammenleben in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsland der europäischen Union zu ermöglichen und sicherzustellen, dass in diesem Fall für alle Familienangehörigen derselbe Status gilt. Ein Schutz für Staatsangehörige anderer Nationalitäten, deren Familie in der Ukraine verblieben ist, ist nach Auffassung des Senats von diesem Schutzzweck nicht umfasst. Mit dieser Interpretation steht auch der Anwendungserlass des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 05.09.2022 in Einklang. Dort wird zu Art. 2 Abs. 1 c) Durchführungsbeschluss ausgeführt, die Familienangehörigen erhielten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG aus eigener Berechtigung aufgrund des Durchführungsbeschlusses; dabei müssten die unter Art. 2 Abs. 1 a) und b) genannten Personen sich noch nicht im Bundesgebiet aufhalten. Es handele sich nicht um einen Fall der Familienzusammenführung. Zu der Frage, ob ein Anspruch besteht, wenn der ukrainische Familienangehörige in der Ukraine verblieben ist, verhält sich der Anwendungserlass nicht. Für die Auffassung des Antragstellers, mit Art. 2 Durchführungsbeschluss habe die Europäische Kommission eine Anspruchsgrundlage geschaffen, um auch potentielle Statusunterschiede zwischen Familienangehörigen zu vermeiden, findet sich weder im Wortlaut der Vorschrift, noch in den Erwägungsgründen ein Anhaltspunkt. Nach Auffassung des Senats ist vielmehr aus der Formulierung in Erwägungsgrund 11 („Ferner ist es wichtig, den Familienverband zu wahren und zu vermeiden, dass für einzelne Familienmitglieder ein unterschiedlicher Status gilt“) zu schließen, dass die Kommission eine Regelung für den Fall treffen wollte, in dem sich ein geflüchteter ukrainischer Staatsangehöriger gemeinsam mit seinem drittstaatsangehörigen Familienmitglied auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates aufhält oder nach seiner erwartbaren Ankunft aufhalten wird. Denn nur in diesem Fall würden innerhalb eines Familienverbandes unterschiedliche Status gelten. Solange der ukrainische Staatsangehörige sich noch auf dem Staatsgebiet der Ukraine befindet, hat er in der Bundesrepublik keinen aufenthaltsrechtlichen Status inne. Auch die Argumentation des Antragstellers, nach Sinn und Zweck der Vorschrift sei der von dem Antragsgegner vertretenen Lesart nicht zu folgen, denn in diesem Fall hätten die Regelungen zum Familiennachzug ausgereicht, verfängt nicht. Denn im Falle des Familiennachzugs sind die engeren Voraussetzungen des § 29 Abs. 4 AufenthG zu erfüllen, insbesondere ist der Begriff der Familienangehörigen in Art. 2 Abs. 4 Durchführungsbeschluss wesentlich weiter gefasst und umfasst auch andere enge Verwandte, die innerhalb des Familienverbandes lebten. Schließlich überzeugt auch nicht der von dem Antragsteller herangezogene Vergleich seines Falles mit dem einer drittstaatsangehörigen Ehefrau, deren Ehemann wegen der geltenden Wehrpflicht nicht aus der Ukraine ausreisen darf. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Fall anders zu beurteilen wäre. So wird in den Erwägungsgründen zwar die Wahrung des Familienverbandes erwähnt. Eine Stütze für die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch den Schutz von Drittstaatsangehörigen gewähren sollen, deren Ehepartner in der Ukraine verblieben sind, findet sich dagegen weder im Beschlusstext, noch in den Erwägungsgründen. Diese sind vielmehr nicht anders als andere Drittstaatsangehörige zu behandeln, die sich zum Zeitpunkt der Invasion russischer Streitkräfte rechtmäßig in der Ukraine aufhielten. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 oder 3 Durchführungsbeschluss kommt nicht in Betracht, da der Antragsteller nicht geltend gemacht hat, nicht sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland zurückkehren zu können und solches auch nicht ersichtlich ist. Ein anderer Aufenthaltszweck wurde nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Vorinstanz (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).