Beschluss
19 C 24.1047
VGH München, Entscheidung vom
13Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin, eine usbekische Staatsangehörige, ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach anhängig gewesene Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG weiter. 1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, wenn dieser also vollständig vorliegt und der Prozessgegner Gelegenheit zur Äußerung hatte. Ändert sich im Laufe des Verfahrens die Sach- und Rechtslage zugunsten des Antragstellers, ist ausnahmsweise jedoch der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – hier des Beschwerdegerichts – maßgeblich, wenn nach dem materiellen Recht bei einer Entscheidung in der Hauptsache im Laufe des Verfahrens eingetretene Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Es wäre mit dem Sinn der Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vereinbar, unter Berufung auf das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten in der Vergangenheit die Beschwerde zurückzuweisen und einen Antragsteller darauf zu verweisen, wegen einer aufgrund einer Änderung der Sach- und Rechtslage mittlerweile positiven Beurteilung der Erfolgsaussichten einen erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2023 – 10 C 22.2631, 10 C 22.2632 – juris Rn. 4; B.v. 11.6.2021 – 10 C 21.1475 – juris Rn. 3). Ist das Hauptsacheverfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits durch Vergleich, Klagerücknahme oder beiderseitige Erledigungserklärungen beendet, scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich aus, da diese voraussetzt, dass die fragliche Rechtsverfolgung noch „beabsichtigt“ ist (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 166 Rn. 14; BayVGH, B.v. 23.6.2017 – 9 C 17.763 – juris Rn. 6; B.v.13.7.2010 – 11 C 10.1212 – juris Rn. 6). Ausnahmsweise kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe allerdings auch noch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens in Betracht, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht verbeschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (BVerwG, B.v. 1.7.1991 – 5 B 26.91 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.6.2017 – 9 C 17.763 – juris Rn. 6; B.v. 7.7.2014 – 7 C 14.1020 – juris Rn. 7). Dies ist hier der Fall, da das Prozesskostenhilfegesuch mit der Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen der Klägerin am 28. Dezember 2022 und der Erwiderung der Beklagten vom 5. Januar 2023, also zeitlich vor der am 5. Juni 2024 erklärten Klagerücknahme, entscheidungsreif war. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht versagt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. 1.1 Da im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Anspruchsvoraussetzungen des jeweils begehrten Aufenthaltstitels vorliegen, die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz bzw. die gerichtliche Entscheidung ist (stRspr, z.B. BVerwG, U.v. 29.8.2024 – 1 C 19.23 – juris Rn. 13; U.v. 8.12.2022 – 1 C 31.21 – juris Rn. 8), war entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die mit Schriftsatz vom 18. März 2024 – und damit nach dem Eintritt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs – vorgelegte, durch Apostille beglaubigte Urkunde über die am 7. Juli 2012 erfolgte Eheschließung der Mutter (ebenfalls usbekische Staatsangehörige) der Klägerin mit einem ukrainischen Staatsangehörigen zu deren Gunsten zu berücksichtigen. Damit hat die Klägerin zwar glaubhaft gemacht, dass sie das minderjährige ledige Kind des Ehepartners einer potentiell nach Art. 2 Abs. 1 lit. a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 – im Folgenden: Durchführungsbeschluss – schutzberechtigten Person ist (die Mutter der Klägerin konnte diesen Schutz nicht gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Abs. lit. 4 b) Durchführungsbeschluss vermitteln, weil sie selbst als Drittstaatsangehörige ohne internationalen Schutz oder gleichwertigen nationalen Schutz in der Ukraine nur nach Art. 2 Abs. 2 Durchführungsbeschluss schutzberechtigt ist). Darauf, dass die Klägerin am 14. Mai 2024 volljährig geworden ist, kommt es hingegen nicht an, weil nach dem Eintritt der Bewilligungsreife eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage zu Lasten der Klägerin bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfebewilligung nicht berücksichtigt werden (vgl. Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand März 2023, § 166 Rn. 121 mit Verweis auf BVerfG, B.v. 22.8.2018 – 2 BvR 247/17 – juris Rn. 15; B.v. 4.10.2017 – 2 BvR 496/17 – juris Rn. 14). 1.2. Das Verwaltungsgericht hat die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung aber im Ergebnis zu Recht verneint, weil die Klägerin ihre Schutzberechtigung nicht nach Art. 2 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 2 Abs. 4 lit. b) Durchführungsbeschluss vom Ehemann ihrer Mutter als Stammberechtigtem ableiten kann. Denn dieser ist, soweit ersichtlich, in der Ukraine verblieben (vgl. Erklärung der Mutter der Klägerin zur Niederschrift der Beklagten vom 20.5.2022, Bl. 15 der Behördenakte). Voraussetzung für die Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familienangehörige im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. c) Durchführungsbeschluss ist aber, dass auch der ukrainische Staatsangehörige, von dem der Schutz abgeleitet wird, aufgrund der russischen Invasion aus dem Staatsgebiet der Ukraine vertrieben wurde (HessVGH, B.v. 17.5.2023 – 3 B 1948/22 – juris Rn. 12 ff.; VGH BW, B.v. 18.6.2024 – 11 S 1425/23 – juris Rn. 22). Neben dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 Durchführungsbeschluss („die … infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte … aus der Ukraine vertrieben wurden“) folgt dies auch aus dem Sinn und Zweck des Art. 2 Abs. 1 lit. c) Durchführungsbeschluss, der ausweislich des elften Erwägungsgrundes der Wahrung der Familieneinheit dienen soll. Der Durchführungsbeschluss will demnach eine Regelung für den Fall treffen, in dem sich ein geflüchteter ukrainischer Staatsangehöriger gemeinsam mit seinem drittstaatsangehörigen Familienmitglied auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats aufhält oder nach seiner Ankunft aufhalten wird. Denn nur in diesem Fall würden – wie der vorliegende Fall zeigt – innerhalb eines Familienverbandes unterschiedliche Status gelten. Solange der ukrainische Staatsangehörige sich jedoch – wie der Stiefvater der Klägerin – noch auf dem Staatsgebiet der Ukraine befindet, hat er in der Bundesrepublik keinen aufenthaltsrechtlichen Status inne, der von demjenigen seiner Familienmitglieder abweichen könnte (VGH BW, B.v. 18.6.2024 – 11 S 1425/23 – juris Rn. 22; HessVGH, B.v. 17.5.2023 – 3 B 1948/22 – juris Rn. 17). 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).