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Beschluss

2 M 93/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0826.2M93.24.00
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Leitsätze
Entscheidungen im Sinne des § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) können auch Anträge nach § 123 VwGO auf Untersagung einer Abschiebung sein. Dies gilt auch, wenn gegen die Abschiebung aufenthaltsrechtliche Gründe geltend gemacht werden.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 20. August 2024 - 1 B 243/24 MD - wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entscheidungen im Sinne des § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) können auch Anträge nach § 123 VwGO auf Untersagung einer Abschiebung sein. Dies gilt auch, wenn gegen die Abschiebung aufenthaltsrechtliche Gründe geltend gemacht werden.(Rn.4) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 20. August 2024 - 1 B 243/24 MD - wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO weiter, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die Abschiebung nach Ghana wegen behaupteter familiärer Bindungen zu untersagen. Die Abschiebung soll am 27. August 2024 im Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung im bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. März 2018 durchgeführt werden. Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Nach § 80 AsylG in der seit dem 27. Februar 2024 geltenden Fassung können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Bei dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts handelt es sich um eine Entscheidung über eine Maßnahme zum Vollzug einer Abschiebungsandrohung im Sinne der Variante 2 dieser Bestimmung. Eine solche Maßnahme ist die beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers, deren Untersagung der Antragsteller mit seinem einstweiligen Rechtsschutzbegehren erreichen will. Etwas Anderes gilt nicht deshalb, weil es sich bei der von dem Antragsteller begehrten Entscheidung um einen Antrag nach § 123 VwGO handelt, der als solcher nicht auf eine Maßnahme, sondern auf ihr Gegenteil, nämlich die Unterlassung der angedrohten und beabsichtigten Abschiebung, gerichtet ist. Soweit die obergerichtliche Rechtsprechung in solchen Fällen § 80 AsylG für unanwendbar hält (BayVGH, Beschluss vom 19. März 2024 – 10 CE 24.374 – juris Rn. 4 ff.), folgt der Senat dem nicht. Gegenstand des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG ist nicht die Vollzugsmaßnahme selbst, sondern die erstinstanzliche Entscheidung über eine solche Maßnahme. Eine Entscheidung über eine Maßnahme ist auch eine solche, die auf deren Verhinderung gerichtet ist (im Ergebnis mit etwas anderer Begründung ebenso: BayVGH, Beschluss vom 30. April 2024 – 19 CE 24.661 – juris Rn. 4; HmbOVG, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 6 Bs 36/24 – juris Rn. 14). Der Antragsteller kann der Anwendbarkeit des § 80 AsylG auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es hier nicht um die inhaltliche Überprüfung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. März 2018, sondern um aufenthaltsrechtliche Abschiebungshindernisse gehe, mit denen sich dieser Bescheid nicht habe befassen können. § 80 AsylG n.F. ist auch in den Fällen anwendbar, in denen die Vollstreckung hindernde Gegenrechte aus dem Aufenthaltsrecht oder dem Grundgesetz geltend gemacht werden. Seinem Sinn und Zweck nach dient der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG dazu, dass Verfahren der Aufenthaltsbeendigung abgelehnter Asylbewerber zu beschleunigen. Dieses Verfahren stellt in seiner Gesamtheit eine funktionelle Einheit dar. Etwas Anderes kann weder dem Wortlaut noch der Systematik oder den Gesetzesmaterialien entnommen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. April 2024 – 19 CE 24.661 – juris Rn. 4 f.; vgl. zu § 80 AsylG a.F. bereits: HessVGH, Beschluss vom 4. September 2023 – 3 D 1144/23 – juris Rn. 6). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).