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Beschluss

4 TH 3794/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0321.4TH3794.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung K., Flur 22, Flurstück 29/1, E.-straße 27, das an das den Beigeladenen gehörende Nachbargrundstück Parzellen 28 und 141/108, E.-straße 25, grenzt. Im Grenzbereich steht teils auf dem Grundstück der Antragstellerin, teils auf dem Grundstück der Beigeladenen eine baufällige Mauer. Mit Verfügung vom 05.08.1987 gab der Antragsgegner der Antragstellerin auf, 1. die Grenzmauer mit im einzelnen genannten Gewerken bis zum 31.08.1987 abzustützen, 2. bis zum 30.09.1987 einen umfassenden, von einem sachkundigen und bauvorlageberechtigten Ingenieurbüro erarbeiteten Sanierungsvorschlag mit dazugehöriger statischer Berechnung bezüglich der Stützmauer einzureichen. 3. Für den Fall, daß die Antragstellerin Ziffer 1 der Verfügung nicht nachkomme, drohte der Antragsgegner die Ersatzvornahme an und veranschlagte die Kosten hierfür auf 3.000,-- DM. 4. Für den Fall, daß die Antragstellerin Ziffer 2 nicht nachkomme, drohte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,-- DM an. Eine inhaltsgleiche Verfügung erließ der Antragsgegner an die Beigeladenen. Das diesbezügliche verwaltungsgerichtliche Eilverfahren liegt dem Senat ebenfalls zur Entscheidung vor. Mit Bauschein vom 14.11.1985 war der Antragstellerin unter anderem die Errichtung einer Stützwand genehmigt worden, die der Sicherung des Tiefkellers ihres Hauses und der Abstützung der im Streit stehenden Mauer dienen sollte. Die Antragstellerin will diese Stützwand jedoch nicht ausführen. Sie legte am 10.09.1987 gegen die am 12.08.1987 zugestellte Verfügung Widerspruch ein und stellte am 11.09.1987 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den vorliegenden Eilantrag. Die Antragstellerin hat vorgetragen, die Mauer diene der Abstützung einer auf dem Nachbargrundstück E.-straße 25 vorgenommenen Aufschüttung. Soweit die Mauer baufällig sei, sei dies durch die Aufschüttungen auf dem Nachbargrundstück und die dortige Bebauung mit Garagen verursacht. Sie, die Antragstellerin, sei nicht Störerin. Eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bestehe durch den baufälligen Zustand nicht. Die Antragstellerin hat beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs und einer gegebenenfalls nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 5. August 1987 - Az.: 63/31 ki-he - wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, wegen der immer schneller fortschreitenden Verschlechterung des Zustandes (der Mauer) seien dringend baldige Sanierungsmaßnahmen erforderlich. Ungeachtet der unsachgemäßen Errichtung der Mauer als Stützmauer mit dahinter vorgenommenen Auffüllungen durch die Beigeladenen bzw. deren Rechtsvorgänger müsse auch von einer Verantwortung der Antragstellerin ausgegangen werden. Die von ihr durchgeführten Abräumarbeiten hätten auch zur jetzigen Instabilität der Mauer geführt, indem hierdurch der Mauer ein stabilisierendes Widerlager entzogen worden sei. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 21.10.1987 hinsichtlich der Vorlage des Sanierungsplanes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt und hinsichtlich der diesbezüglich ausgesprochenen Androhung eines Zwangsgeldes die aufschiebende Wirkung angeordnet. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Es hat ausgeführt, die angefochtene Verfügung sei hinreichend bestimmt. Ermessensfehlerfrei habe der Antragsgegner die Antragstellerin herangezogen. Sie habe im Zuge der von ihr zunächst ungenehmigt im Jahre 1985 begonnenen Bauarbeiten durch Abgrabungen im Bereich ihres sogenannten Tiefkellers die jetzige Gefahrenlage maßgeblich herbeigeführt. Sie sei daher als Handlungsstörerin anzusehen. Darüber hinaus befinde sich der streitgegenständliche Teil der Mauer auch auf dem von ihr genutzten Grundstücksbereich, hinsichtlich dessen der Nachbar M. eine Eigentumsherausgabeklage nicht habe erfolgreich durchführen können. Die Sicherungsmaßnahmen erschienen auch geeignet und verhältnismäßig, um die von der Mauer verursachte Einsturzgefahr in diesem Bereich vorläufig abzuwenden. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ebenfalls ausreichend, da aus den zahlreichen Sachverständigenfeststellungen hervorgehe, daß tatsächlich akute Einsturzgefahr bestehe. Gegen den ihm am 06.11.1987 mit Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner am 16.11.1987 Beschwerde eingelegt. Er hat sich im Grundsatz der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichtes hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Antragstellerin angeschlossen und sich im übrigen hinsichtlich Ziff. 2 und Ziff. 4 der Verfügung vom 05.08.1987 gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewandt. Die Antragstellerin hat gegen den mit Empfangsbekenntnis am 05.11.1987 zugestellten Beschluß am 19.11.1987 Anschlußbeschwerde eingelegt. Sie trägt vor, die Mauer befinde sich zum überwiegenden Teil auf dem Grundstück M.. Wenn eine Inanspruchnahme der Grundstückseigentümer E.-straße 25 und 27 in Betracht gezogen werde, so wäre jedem der Nachbarn die Abstützung des auf seinem Grundstück liegenden Mauerteils aufzugeben. Sie, die Antragstellerin, könne weder als Zustandsstörerin noch als Verhaltensstörerin in Anspruch genommen werden. Die überwiegende Verantwortlichkeit für den jetzigen sanierungsbedürftigen Zustand der Mauer liege bei den Beigeladenen. Hierzu hat die Antragstellerin im einzelnen Ausführungen gemacht. Sie hat weiter ausgeführt, vor der Mauer habe lose geschichteter Bauschutt gelegen, den sie habe beseitigen lassen. Er habe jedoch kein Widerlager für die Mauer dargestellt. Die Aufschüttungen, Bauarbeiten und Veränderungen auf dem Nachbargrundstück M. in den Jahren 1975 und 1978 hätten die Standsicherheit der Mauer weiter beeinträchtigt. Die gesamte Problematik sei erst zu Tage getreten, als die Antragstellerin mit den bereits genehmigten Bauausführungen habe beginnen wollen. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung des Antragsgegners vom 5. August 1987 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen sowie hinsichtlich Ziffer 3 der Verfügung des Antragsgegners vom 5. August 1987 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Er trägt ergänzend vor, er gehe nunmehr davon aus, daß die Antragstellerin sowohl als Zustandsstörerin wie als Handlungsstörerin Verantwortung treffe. Nur die Bruchsteinmauer sei von den Rechtsvorgängern der Beigeladenen erbaut worden. Der sich anschließende Teil aus Hohlblocksteinen sei von den Beigeladenen selbst errichtet worden. Dieser Teil habe ein ordnungsgemäßes Fundament, welches allerdings untergraben sei. Für beide Mauerteile könne eine Baugenehmigung nicht festgestellt werden. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, daß 1975 ein Teil der Bruchsteinmauer. durch die, Nachbarn M. abgetragen worden sei. Es sei aber weder nachweisbar noch wahrscheinlich, daß dies eine Minderung der Standfestigkeit des verbleibenden Teils der Bruchsteinmauer bewirkt habe. Sodann trägt der Antragsgegner im einzelnen vor, daß auch die weiteren Baumaßnahmen der Beigeladenen (Bau der Garagenanlage und der Betonwand sowie Herstellung der Grünanlage), auf die Standfestigkeit der Mauer keinen entscheidenden Einfluß gehabt hätten. Auch wenn es sich bei dem, was die Antragstellerin entfernt habe, um Bauschutt gehandelt hätte, sei dieser in der Lage gewesen, der Mauer ein stabilisierendes Widerlager zu bieten. Dagegen, daß es sich lediglich um Bauschutt gehandelt habe, sprächen die vorgelegten Lichtbilder. Er, der Antragsgegner, bleibe bei seiner Auffassung, daß der heutige instabile Zustand der Mauer offensichtlich durch Abgrabungen der Antragstellerin auf ihrem Grundstück verursacht worden sei. Der Senat hat mit Beschluß vom 07.03.1988 die Eheleute M. zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich im vorliegenden Verfahren auch nicht geäußert. Mit Beschluß vom 21.03.1988 hat der Senat das Beschwerdeverfahren betreffend die Anordnungen zu den Ziffern 2 und 4 der Verfügung des Antragsgegners vom 05.08.1987 zur anderweitigen Entscheidung abgetrennt. Die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (die Bauakte Krankenhagen - Az.: 612-006BA0130/8500, ein Heftstreifen Prüfbericht des Ingenieurs Dr. E., drei Bauakten M. Bauschein-Nr. 43/73, 50/73 und 612-06/1538/74, ein grüner Heftstreifen betreffend Widerspruchsverfahren sowie ein grauer Heftstreifen mit fotokopierten und erläuterten Lichtbildern) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Nach der Verfahrenstrennung ist vorliegend lediglich über die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin bezüglich Ziffern 1 und 3 der Verfügung vom 05.08.1987 zu entscheiden. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben (§§ 146, 147 VwGO). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend hinsichtlich Ziffern 1 und 3 der Verfügung vom 05.08.1987 den Eilantrag der Antragstellerin abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs liegen nicht vor. Widerspruch und Anfechtungsklage haben regelmäßig aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Die Behörde kann jedoch ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage dadurch beseitigen, daß sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet. Sie ist zu einer solchen Anordnung aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint. Die Behörde muß also vor Erlaß der Anordnung einerseits die Interessen der Öffentlichkeit und eines etwa Beteiligten an einer sofortigen Durchführung der Maßnahme sowie andererseits die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen an dem Bestand der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegeneinander abwägen. Eine ähnliche Prüfung hat das Gericht anzustellen, wenn es gemäß § 80 Abs. 5 VwGO um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes angegangen wird. Dem sogenannten Stoppantrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben ist, offensichtlich rechtswidrig ist; in diesem Fall kann kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn. der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung eilbedürftig ist, wofür sich je nach Sachgebiet, so auch im Baurecht, bestimmte Falltypen herausbilden können. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine-reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Auf die Eilbedürftigkeit der Vollziehung wegen der besonderen Wichtigkeit und Dringlichkeit einer sofortigen Vollziehung, die auch falltypisch gegeben sein kann, kann nicht allein wegen der Belange des Betroffenen, sondern schon wegen der Wahrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 80 VwGO nicht verzichtet werden. Die Regel bleibt, daß sich die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes, gegen den Widerspruch erhoben wird, an ein abgeschlossenes Hauptsacheverfahren anschließt. Das entspricht der langjährigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschlüsse vom 28.06.1965 - B IV 21/65 -, ESVGH 15, 153 / 154 /; Beschluß vom 14.07.1981- IV TH 25/71- BRS 24 Nr. 205; ständige Rechtsprechung). Bezüglich Ziffer 1 der Verfügung vom 05.08.1987 ist zunächst darauf hinzuweisen, daß das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung vom Antragsgegner ausreichend begründet worden ist (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 1 der Verfügung ist nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen. Bei der insofern gebotenen Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, denn Ziffer 1 der Verfügung vom 05.08.1987 ist nach Aktenlage offensichtlich rechtmäßig; die Vollziehung ist eilbedürftig. Es besteht die akute Gefahr, daß die Mauer einstürzt. Dies folgt bereits aus der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 18.05.1987 bei dem Antragsgegner in Kopie eingereichten gutachterlichen Stellungnahme des Diplomingenieurs Helmut Gärtner vom 05.05.1987. Er sieht eine "überaus große Gefahr" für Leib und Leben der Bewohner beider Wohnhäuser. Die immer schneller fortschreitende Verschlechterung des Zustandes erfordere, die Änderung alsbald in Angriff zu nehmen. Er weist weiter darauf hin, daß die Mauer bereits 6 cm bis 7 cm in das Grundstück der Antragstellerin abgedriftet sei und daß keine Verbindung des Fundamentes zu dem weiterführenden Fundament unter der Treppenanlage bestehe. Es bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Abstützungsanordnung (Ziffer 1 der Verfügung vom 05.08.1987). Die Antragstellerin ist ausreichend angehört worden (§ 28 Abs. 1 HVwVfG). Wie sich aus dem in der Bauakte Krankenhagen befindlichen Vermerk einer Ortsbesichtigung vom 18.03.1987 ergibt, sind der Ehemann der Antragstellerin und der Beigeladene W. M. darauf hingewiesen worden, daß aufgrund des für die Bauaufsichtsbehörde nicht zweifelsfrei feststellbaren Verursachers eventuell beide Nachbarn zur Sicherung herangezogen werden könnten. Daß insofern nicht die Antragstellerin selbst, sondern ihr Ehemann informiert worden ist, ist ausreichend, denn der Ehemann der Antragstellerin ist im gesamten, die Umbauarbeiten auf seinem Grundstück betreffenden Verwaltungsverfahren als Vertreter der Antragstellerin aufgetreten. Was den Grenzverlauf angeht, so ist von dem Abmarkungsprotokoll des Katasteramtes Bad Homburg v.d.H. vom 25.01.1978 auszugehen, was dazu führt, daß die Mauer teils auf dem Grundstück der Antragstellerin, teils auf dem Grundstück der Beigeladenen steht. Wie sich aus §§ 13, 14 des Abmarkungsgesetzes vom 03.07.1956 (GVBl. 1956 S. 124), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.1977 (GVBl. I S. 319), ergibt, wird ein Abmarkungsprotokoll aufgenommen, das die beteiligten Grundstückseigentümer nach Vorlesen genehmigen und unterschreiben können. Nur dann, wenn die abgemarkte Grenze von den beteiligten Grundstückseigentümern im Abmarkungstermin nicht anerkannt worden ist, hat die Vermessungsstelle ihnen einen Abmarkungsbescheid zu erteilen (§ 14 Abs. 1 Abmarkungsgesetz). Vorliegend haben die Antragstellerin und die Beigeladene, Frau K. M., letztere zugleich als bevollmächtigte Vertreterin ihres Ehemannes, das Abmarkungsprotokoll des Katasteramts Bad Homburg v.d.H. vom 25.01.1978 unterschrieben. Damit ist der Grenzverlauf verbindlich festgestellt. Der Antragsgegner hat seine Verfügung zutreffend auf § 83 Abs. 1 HBO gestützt. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei baulichen und sonstigen Anlagen für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen zu sorgen. Sie haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 abzuwehren, die durch bauliche oder sonstige Anlagen oder durch Arbeiten zu ihrer Herstellung, Änderung, Unterhaltung oder Beseitigung oder durch eine nach der HBO rechtserhebliche sonstige Nutzung hervorgerufen werden. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HBO muß jede bauliche Anlage im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher und dauerhaft sein. Der Antragsgegner hat auch zutreffend der Antragstellerin die Abstützungsmaßnahmen aufgegeben. § 112 HBO verweist hinsichtlich der Verantwortlichkeit für einen bauordnungsrechtswidrigen Zustand unter anderem auf die §§ 12 und 14 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - § 12 HSOG betrifft die Verantwortlichkeit für eigenes Verhalten, während § 14 HSOG die Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen betrifft. Ermessensfehlerfrei hat der Antragsgegner die Antragstellerin zu der Abstützungsmaßnahme herangezogen. Ermessensfehlerhaft ist aber, daß er auch die Beigeladenen hierzu herangezogen hat. Dies allein macht jedoch die an die Antragstellerin erlassene Verfügung. nicht unter dem Gesichtspunkt eines etwa nicht ausgeübten Auswahlermessens rechtswidrig. Der Antragsgegner hat sein Ermessen ausgeübt. Er ist dabei lediglich zu dem fehlerhaften Schluß gekommen, die Antragstellerin und die Beigeladenen seien heranzuziehen. Dieser Fehler schadet hinsichtlich der Heranziehung der Antragstellerin nicht. Daß die Antragstellerin allein herangezogen werden konnte, die akut erforderlichen Abstützungsmaßnahmen durchzuführen, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Soweit das auf dem Grundstück der Beigeladenen stehende Mauerstück betroffen ist sind die Beigeladenen als Eigentümer Zustandsstörer im Sinne des § 14 Abs. 1 HSOG, denn nach dieser Vorschrift ist der Eigentümer einer Sache verantwortlich, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Zustand der .Sache gestört oder gefährdet wird. Dieses Teilstück der Mauer befindet' sich jedoch - abweichend vom Grundstückseigentum ebenfalls im Verfügungsbereich der Antragstellerin. Deshalb ist die Antragstellerin nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HSOG neben den Beigeladenen verantwortlich und somit diesbezüglich ebenfalls als Zustandsstörerin anzusehen. Hinsichtlich dieses Teilstücks der Mauer, sind die Beigeladenen nicht Handlungsstörer nach § 12 HSOG. Nach dieser Vorschrift ist derjenige verantwortlich, der die Störung oder die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch sein Verhalten verursacht hat. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß die Beigeladenen - wie die Antragstellerin im Einzelnen vortragen läßt - durch die Baumaßnahmen der Jahre 1975 und 1978 (Garage, Betonmauer, Grünanlage) die Standsicherheit dieses Stücks der Mauer noch weiter verringert haben. Dadurch sind sie jedoch nicht Verhaltensstörer im Sinne des § 12 HSOG geworden, denn zur Verhaltenshaftung ist es erforderlich, der in Anspruch genommene die unmittelbare Ursache für den akuten Gefahrenzustand gesetzt hat (Theorie. der unmittelbaren Verursachung - vgl. etwa Hess.VGH, Urteil vom 24.02.1983 - III OE 24/82 -). Die unmittelbare Ursache haben die Beigeladenen nicht gesetzt, sondern die Antragstellerin mit der Beseitigung des aufgefüllten Lockerbodens mit Keramikscherben, der in so großer Menge vor der Mauer lag (vgl. das Aufmaß vom 09.07.1987, in der Widerspruchsakte), daß er nach Auffassung des Senats durchaus ein Widerlager bilden konnte. Es handelte sich immerhin um eine Aufschüttung von 1,35 m Höhe. Somit ist die Antragstellerin allein Handlungsstörerin hinsichtlich des auf dem Grundstück der Beigeladenen, aber in ihrem Besitz stehenden Mauerstücks. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom Antragsgegner zitierten, durch Beschluß des Senats vom 15.05.1984 - 4 TH 306/84 - entschiedenen. In jenem Fall ging es um eine Anordnung bezüglich der Beauftragung eines Baugrundsachverständigen mit der Erstellung eines Bodengutachtens, verbunden mit der Androhung der Ersatzvornahme und der Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme, weil ein Hang zwischen 2 Grundstücken abgerutscht war. Der Senat hat entschieden, daß gegen beide Grundstückseigentümer vorgegangen werden könne, weil zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung nicht habe festgestellt werden können, ob der Erdabrutsch durch die Aufschüttungen auf dem einen Grundstück oder durch Abgrabungen auf dem anderen Grundstück verursacht worden sei. So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Der Senat hat in dem genannten Beschluß ebenfalls darauf hingewiesen, daß es im Einzelfall ermessensfehlerhaft sein könne, den Eigentümer eines Grundstücks als Zustandsstörer nach § 14 HSOG in Anspruch zu nehmen, wenn auf der Hand liege, daß die Rutschung ausschließlich auf das Verhalten des Eigentümers des anderen betroffenen Grundstücks zurückgeführt werden müsse. In einem derartigen Fall könne der Grad der Verantwortlichkeit so unterschiedlich sein, daß eine Anordnung zunächst gegen den Handlungsstörer zu erlassen und durchzusetzen sei. Im vorliegenden Fall überwiegt die Verantwortlichkeit der Antragstellerin als Handlungsstörerin derart, daß die Abstützungsmaßnahmen nur von ihr verlangt werden können. Auch ist die Antragstellerin deshalb allein heranzuziehen, weil im Polizeirecht allgemein der Grundsatz gilt, daß der Verhaltens- vor dem Zustandsstörer heranzuziehen ist (herrschende Meinung; vgl. etwa Kränz, BayVBl. 1985, 301). Bei der Abwägung der einzelnen Haftungsumstände ist weiter zu berücksichtigen, daß-die Mauer beiden Nachbarn dient. Sie stützt das Grundstück der Beigeladenen einschließlich der dortigen Baulichkeiten und schützt das Grundstück der Antragstellerin. Dies spricht sowohl für eine Haftung der Antragstellerin als auch der Beigeladenen. Die Mauer ist unsachgemäß gegründet und ohne Baugenehmigung errichtet, was zu Lasten der Beigeladenen geht. Die Antragstellerin hat auch weitere Ereignisse angeführt, die zum heutigen Zustand beigetragen haben, nämlich die Baumaßnahmen der Beigeladenen in den Jahren 1975 und l'978. Es mag zwar sein, daß nicht nur die Grabungen der Antragstellerin, sondern auch die mangelnde Standfestigkeit der Mauer und die anderen genannten Ereignisse ursächlich für den Jetzigen Gefahrenzustand sind. Es steht aber ebenfalls fest, daß die Grabungen der Antragstellerin die letzte Ursache waren, die den Gefahrenzustand, der latent vorhanden war, hat akut werden lassen. Die Antragstellerin ist auch deshalb verantwortlich für die Gefahrensituation, weil sie die ihr mit Baugenehmigung vom 14.11.1985 genehmigte Stützwand nicht errichtet hat. Hätte sie dies getan, gäbe es den heutigen Gefahrenzustand nicht. Unter Berücksichtigung aller genannter Umstände ist davon auszugehen, daß die Verantwortlichkeit der Antragstellerin deutlich überwiegt, soweit die Verpflichtung zu Abstützungsmaßnahmen betroffen ist. Was das Mauerstück betrifft, das auf dem Grundstück der Antragstellerin steht, so ist sie allein sowohl als Zustands- wie auch als Verhaltensstörerin verantwortlich, so daß sich insofern nicht die Frage stellt, welcher von mehreren Störern zu den Abstützungsmaßnahmen heranzuziehen ist. Nach allem ist die Antragstellerin allein zu den in Ziffer 1 der Verfügung vom 05.08.1987 genannten Abstützungsmaßnahmen heranzuziehen. Davon unberührt bleibt die Frage, wer die Pläne zur endgültigen Sanierung der Mauer erstellen lassen muß. Diese Prüfung bleibt dem Verfahren 4 TH 1209/88 vorbehalten. Auch hinsichtlich der mit Ziffer 3 vorgenommenen Androhung der Ersatzvornahme einschließlich Androhung eines Kostenbetrags für die Ersatzvornahme ist die Verfügung rechtmäßig. Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Gründe für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bestehen auch insofern nicht. Nach allem ist die Anschlußbeschwerde mit- der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Es entspricht nicht der Billigkeit, in Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und auch das Verfahren nicht wesentlich gefördert. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, Abs. 11, 20 Abs. 3, 25 GKG. Hierbei legt der Senat hinsichtlich der' Anordnung zu Ziff. 1 der Verfügung vom 05.08.1987 in Anlehnung an die angedrohten Ersatzvornahmekosten einen Betrag von 3.000,-- DM zugrunde. Hinsichtlich Ziff. 3 der Verfügung geht der Senat nach seinen Streitwertrichtlinien von der Hälfte der für die Ersatzvornahme veranschlagten Kosten aus. Dies ergibt einen Hauptsachestreitwert von 4.500,00 DM, wovon nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Eilverfahren 2/3 festgesetzt werden. Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).