Beschluss
1 EN 207/20
Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Aussetzung des Vollzugs eines Bebauungsplans nach § 47 Abs 6 VwGO kommt nicht (mehr) in Betracht, wenn dessen Festsetzungen bereits durch eine Baugenehmigung vollständig umgesetzt worden sind. In diesem Fall muss sich der Antragsteller auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Baugenehmigung nach den §§ 80, 80a VwGO verweisen lassen. (Rn.15)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aussetzung des Vollzugs eines Bebauungsplans nach § 47 Abs 6 VwGO kommt nicht (mehr) in Betracht, wenn dessen Festsetzungen bereits durch eine Baugenehmigung vollständig umgesetzt worden sind. In diesem Fall muss sich der Antragsteller auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Baugenehmigung nach den §§ 80, 80a VwGO verweisen lassen. (Rn.15) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin - die Stadt Rudolstadt - wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen den Vollzug des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. SLF 42 „Fachmarktzentrum Saalfeld“ der benachbarten Stadt Saalfeld. Der Bebauungsplan umfasst das Flurstück 4600/17 der Flur 0 der Gemarkung Saalfeld mit einer Größe von ca. 7,49 ha, das zuvor den Teilbereich SO 1 des Bebauungsplans Nr. 2 „Sonder- und Gewerbegebiet Mittlerer Watzenbach“ der Antragsgegnerin bildete. Die im Aufstellungsverfahren für den streitgegenständlichen Bebauungsplan als Trägerin öffentlicher Belange beteiligte Antragstellerin nahm mehrfach Stellung und wandte sich insbesondere gegen den im Plangebiet vorgesehenen Drogeriefachmarkt mit einer zulässigen Gesamtverkaufsfläche von 1.164 m². Der Stadtrat der Antragsgegnerin entschied in seiner Sitzung vom 10.07.2019 über die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit und beschloss den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Satzung. Nach Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde der Satzungsbeschluss am 14.11.2019 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekanntgemacht; damit trat der Bebauungsplan in Kraft. Bereits vor Inkrafttreten des streitgegenständlichen Bebauungsplans erteilte das Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt der zum vorliegenden Verfahren beigeladenen Fa. M… GmbH & Co. KG unter dem 26.08.2019 die Baugenehmigung für das Vorhaben „Revitalisierung des Fachmarktzentrums Mittlerer Watzenbach“ auf dem Flurstück …a, das den gesamten räumlichen Geltungsbereich des Plans umfasst. Hiergegen erhob die Antragstellerin unter dem 16.09.2019 Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist. Am 23.03.2020 hat die Antragstellerin beim erkennenden Senat einen Normenkontrollantrag gestellt, der unter dem Aktenzeichen 1 N 206/20 anhängig ist, und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO beantragt. Zur Begründung der Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnung macht die Antragstellerin geltend, es sei davon auszugehen, dass demnächst mit den Umbaumaßnahmen auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung begonnen werden könne. Dementsprechend sei bereits mit einer tatsächlichen Umsetzung der streitgegenständlichen Bauleitplanung zu rechnen, so dass ihr hier nicht hinzunehmende Nachteile drohten. Die Antragstellerin beantragt, den am 14.11.2019 in Kraft getretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. SLF 42 „Fachmarktzentrum Saalfeld“ im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bis zur Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen. Die Beigeladene weist darauf hin, dass zum Vollzug des Bebauungsplans keine weiteren Maßnahmen mehr anstünden, nachdem das Landratsamt ihr die für die Umsetzung des Bebauungsplans erforderliche Baugenehmigung erteilt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (zwei Bände) und des Hauptsacheverfahrens 1 N 206/20 (ebenfalls zwei Bände) sowie der Unterlagen zum Bebauungsplan nebst der Bekanntmachungsvorschriften (zwei Ordner und eine Heftung) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Zweifelhaft ist bereits, ob die Antragstellerin das für das Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderliche Rechtsschutzinteresse besitzt, nachdem der Beigeladenen schon vor Antragstellung die Baugenehmigung für ihr der Umsetzung des Bebauungsplans dienendes Vorhaben auf dem Flurstück a erteilt worden ist. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung und eine Prüfung der Außervollzugsetzung einer Norm eintreten, deren Ergebnis für den jeweiligen Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (vgl. zum Hauptsacheverfahren etwa BVerwG, Beschluss vom 29.09.2015 - 4 BN 25.15 - juris Rdn. 6 m. w. N, zum Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 10.08.2016 - 1 NE 16.1174 - juris Rdn. 5). Zwar ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht nur dann zu bejahen, wenn die angestrebte gerichtliche Entscheidung zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt, sondern es genügt, wenn die gerichtliche Entscheidung die Rechtsstellung des Antragstellers verbessern kann. Dennoch erscheint fraglich, ob nach Erteilung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, das - wie hier - den gesamten Regelungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ausschöpft, die gerichtliche Entscheidung, den Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen, die Position des Antragstellers noch verbessern kann (vgl. zum Vorstehenden den bereits zitierten Beschluss des BayVGH vom 10.08.2016, a. a. O.). Die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans durch eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO wirkt nicht für die Vergangenheit und erklärt den angegriffenen Bebauungsplan nicht - auch nicht vorläufig - für unwirksam. Vielmehr hat sie lediglich zur Folge, dass der Bebauungsplan künftig nicht mehr angewendet werden darf und insbesondere auf seiner Grundlage keine Baugenehmigungen mehr erteilt werden dürfen. Demgegenüber lässt die einstweilige Anordnung bereits erteilte Baugenehmigungen und ihre Ausnutzung unberührt und vermag ein Bauvorhaben, für das bereits eine Baugenehmigung erteilt worden ist, nicht mehr zu verhindern (vgl. zum Vorstehenden etwa Nds. OVG, Beschluss vom 11.09.2019 - 1 MN 94/19 - juris, insb. Leitsatz 2 und Rdn. 17 ff., sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.2020 - 3 S 3137/19 - juris, insb. Leitsatz 1 und Rdn. 22, jeweils m. w. N.). Ob der Antragstellerin deshalb bereits das für das Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen ist (in diesem Sinne für vergleichbare Konstellationen die soeben zitierten Entscheidungen sowie aus der Literatur etwa Schoch in ders./Schneider/Bier, VwGO, Kommentar [Loseblatt, Stand: Juli 2019], § 47 Rdn. 151 m. w. N.; anderer Ansicht etwa OVG NRW, Beschluss vom 01.07.2013 - 2 B 520/13.NE - juris, insb. Rdn. 32 ff.), kann aber dahinstehen. Jedenfalls ist die begehrte Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans aus den angeführten Gründen nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen Gründen dringend geboten. Sie würde der Beigeladenen insbesondere nicht verbieten (können), von der ihr erteilten Baugenehmigung Gebrauch zu machen. Deshalb kann die Antragstellerin durch den begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung nicht verhindern, dass die Beigeladene mit den Bauarbeiten für das genehmigte Vorhaben beginnt. Die Ausnutzung der bereits erteilten Baugenehmigung kann die Antragstellerin vielmehr nur durch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nach den §§ 80, 80a VwGO gegen die Baugenehmigung selbst und die im Rahmen dieses Verfahrens mögliche inzidente Überprüfung der Wirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans erreichen (vgl. hierzu etwa Hess. VGH, Beschluss vom 12.08.1988 - 4 NG 2039/88 - juris, insb. Leitsatz 2 und Rdn. 18 ff. und OVG Saarland, Beschluss vom 03.07.1991 - 2 Q 6/90- juris, insb. Leitsatz und Rdn. 3 f., die in diesen Fällen jeweils den für den Erlass eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen dringenden Grund für die Aussetzung des Vollzugs eines Bebauungsplans verneinen; ebenso für den vorliegenden Fall eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, dessen Festsetzungen durch eine Baugenehmigung vollständig umgesetzt worden sind: BayVGH, Beschluss vom 10.08.2016 - 1 NE 16.1174 - juris Rdn. 5). Allein die theoretische Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin einen Erfolg der Antragstellerin im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zum Anlass nehmen könnte, den Bebauungsplan zugunsten der Antragstellerin zu ändern, vermag die erforderliche Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung nicht zu begründen. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit, dass die Baugenehmigungsbehörde eine Rücknahme der Baugenehmigung nach § 48 ThürVwVfG in Erwägung ziehen könnte (vgl. dazu OVG Saarland, Beschluss vom 03.07.1991, a. a. O. Rdn. 4). Eine andere Beurteilung ist schließlich auch nicht etwa deshalb geboten, weil die Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans erteilt worden war und die Antragstellerin somit keine Möglichkeit hatte, noch vor Erteilung der Baugenehmigung eine vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans zu erreichen. Der auch für die Antragstellerin als Gemeinde gebotene effektive Rechtsschutz gegen die sie nach ihrer Auffassung belastende Baugenehmigung wird durch die bereits erwähnte Möglichkeit der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nach Maßgabe der §§ 80, 80a VwGO gewährleistet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, die im vorliegenden Verfahren einen Antrag gestellt hat und daher auch ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat bewertet das Interesse einer Nachbargemeinde im Normenkontrollverfahren, mit dem die Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans begehrt wird, in Anlehnung an Nr. 9.8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (zu finden etwa unter www.bverwg.de) mit 60.000 €. Dieser Betrag ist für das vorliegende Eilverfahren zu halbieren. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).