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Beschluss

4 TH 2477/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0319.4TH2477.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 146, 147 VwGO). Seit Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG - vom 17.12.1990 (BGBl. I S. 2809) am 01.01.1991 kann gerichtlicher Rechtsschutz zur Sicherung eines nachbarlichen Abwehrrechts im Eilverfahren nicht mehr im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, sondern auf der Grundlage des § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO erlangt werden. Gemäß § 80a Abs. 1 VwGO kann die Behörde auf Antrag des Dritten, der einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt eingelegt hat, die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. Auch das Gericht kann auf Antrag solche Maßnahmen treffen (§ 80 Abs. 3 VwGO; zu den Voraussetzungen im einzelnen vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 30.01.1991 - 4 TG 3243/90 - BauR 1991, 185 = DÖV 1991, 745 = HessVGRspr 1991, 50 = NVwZ 1991, 592 ). Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten, hier des Nachbarn, gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung haben seit Inkrafttreten des 4. VwGOÄndG regelmäßig auch im Verhältnis zwischen dem Bauherrn und der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufschiebende Wirkung (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 30.01.1991, a.a.O.). In diesen Fällen kann die Behörde auf Antrag des Begünstigten, hier des Bauherrn, nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Voraussetzung für den Erfolg eines Antrags auf gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist neben der Möglichkeit, u. U. auch Gewißheit der Rechtsbeeinträchtigung, daß die erstrebte Maßnahme auch (noch) notwendig ist, um mögliche Rechte des Dritten zu sichern, wozu auch der Schutz vor fortdauernden Rechtsbeeinträchtigungen gehören kann (§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO; vgl. Beschluß des Senats vom 30.01.1991 - a.a.O.). Sofern die zur Nutzungsänderung erforderlichen baulichen Maßnahmen abgeschlossen sind und - wie hier - die streitige Nutzung bereits aufgenommen ist, ist zu berücksichtigen, daß zum Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung auch der "Betrieb", die Nutzung der genehmigten Anlage gehört und sich daraus für das auf § 80a VwGO gestützte Verfahren nunmehr auch ein Bedürfnis des Antragstellers auf vorläufige Regelung des Zustands, der bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens besteht, ergeben kann. Allerdings müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, um die Aussetzung der Vollziehung der Nutzungsänderungsgenehmigung zur Sicherung des Dritten gegen fortlaufende Rechtsbeeinträchtigungen durch die genehmigte, geänderte Nutzung notwendig zu machen, die grundsätzlich von § 80a VwGO mitumfaßt wird. Der mit der Fertigstellung des Bauvorhabens eingetretene Zustand würde ein vom Antragsteller erstrebtes vorläufiges Nutzungsverbot nur dann rechtfertigen, wenn es zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig wäre und die zeitweilige Fortsetzung der Nutzung für den Dritten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wäre (Beschluß des Senats vom 20.06.1991 - 4 TH 1094/91 - UPR 1992, 114). Mit dieser Voraussetzung wird nicht etwa - wie der Antragsteller meint - über § 80a VwGO hinaus ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 VwGO gefordert. Beiden Vorschriften des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gedanke gemeinsam und kommt auch im Wortlaut des § 80a VwGO zum Ausdruck, daß die Aussetzung der Vollziehung wie auch andere Maßnahmen nur zur Sicherung der Rechte des Dritten angeordnet werden dürfen (§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO), also ein Fortbestehen des Sicherungsbedürfnisses des Dritten voraussetzen. Der Antragsteller hat auch nach Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats keine konkreten besonderen Umstände vorgetragen, die nach dem Bezug des Wohnheims die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen könnten. Die Art der Nutzung allein, nämlich die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes durch höchstens 25 Asylbewerber vermag ein Sicherungsbedürfnis nicht zu begründen. Ein Wohnheim für Asylbewerber, das entweder als Wohngebäude oder als Anlage für soziale Zwecke einzuordnen ist, ist nach allen Fassungen des § 4 Baunutzungsverordnung - BauNVO - in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig, dort also grundsätzlich mit umgebender Wohnbebauung verträglich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bietet auch § 15 BauNVO keinen Anspruch auf Bewahrung der sozialen Zusammensetzung des Wohnumfeldes (Milieuschutz) und auf Abwehr einer Veränderung der Belegungsdichte (Hess. VGH, B. v. 29.11.1989 - 4 TG 3185/89 - BRS Bd. 49 Nr. 53 = GewA 1990, 186 = HessVGRspr. 1990, 39 = NJW 1990, 1131 m.w.N.; vgl. auch OVG NW, B. v. 17.02.1992 - 10 W 551/92). Der Antragsteller wendet sich mit einem Antrag nach § 80a VwGO gegen die für die Liegenschaft Am M in H, Ortsteil L, genehmigte Umnutzung einer bestehenden Lagerhalle, deren Umbau zu einem Wohnhaus und Aufstockung mit Bauschein vom 17.01.1991 genehmigt worden war, zu einem Wohnheim für Asylbewerber. Die mit der Baugenehmigung vom 25.07.1991 zur Unterbringung der Asylbewerber genehmigten Räume im Obergeschoß sowie ein Raum im Erdgeschoß sind als Wohn- und Schlafräume für jeweils zwei bis vier Personen konzipiert. Im Erdgeschoß befinden sich außerdem neben Waschmaschine und Trockner eine Gemeinschaftsküche und ein Aufenthaltsraum zur gemeinschaftlichen Nutzung. Das Beiblatt zur Baugenehmigung enthält u. a. die Auflage, daß die Gemeinschaftsunterkunft nur mit bis zu 25 Personen belegt werden darf. Der Antragsgegner hat unter dem 06.09.1991 die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung angeordnet. Der Antragsteller ist nach seinen Angaben Eigentümer des westlich angrenzenden Anwesens W (Flur 1, Flurstück- Nr.), auf dem zur Zeit ein zweigeschossiger Wohnhausneubau errichtet wird. Beide Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 der früheren Gemeinde L -, Baugebiet F dem M, der die Grundstücke als allgemeines Wohngebiet (WA) ausweist. Seit dem 17.09.1991 sind in dem fertiggestellten Gebäude 13 Asylbewerber untergebracht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 15.10.1991 abgelehnt. Gegen den dem Antragsteller-Bevollmächtigten nach seinen Angaben am 18.10.1991 zugegangenen Beschluß hat dieser am 23.10.1991 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, im Verfahren nach § 80a VwGO gehe es um die Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, die in entscheidender Weise die Rechtsposition des Widerspruchsführers und Antragstellers verbessere. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, daß sich im Hinblick auf die mit der Baugenehmigung zugleich genehmigte Nutzung des Vorhabens eine Antragsbefugnis ergeben könne. Die in diesem Fall an die Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung zu stellenden höheren Anforderungen lägen nicht vor. Die das Baugrundstück (M) und das Grundstück des Antragstellers (W) betreffenden Bauakten liegen vor und waren Gegenstand der Beratung.