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Beschluss

7 L 495/20.DA

VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2020:0430.7L495.20.DA.00
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Leitsätze
1. Geht es um die Beurteilung der Zulässigkeit von öffentlich genutzten Gebäuden im Umkreis von Störfallbetrieben im Sinne der Seveso-III-Richtlinie, verlangt die richtlinienkonforme Handhabung des Gebots der Rücksichtnahme dabei die Prüfung, ob das zuzulassende Vorhaben einen "angemessenen" Abstand im Sinne des Art. 13 Abs. 2 der Seveso-III-Richtlinie einhält und, falls dies nicht zutrifft, ob es trotzdem zugelassen werden kann. Ist beides nicht der Fall, erweist sich das Vorhaben als rücksichtslos. 2. Das Rücksichtnahmegebot ist der durch Art. 13 Abs. 2 lit. a der Seveso-III-Richtlinie gebotenen richtlinienkonformen Auslegung verlangt, dass die Risiken der Zulassung eines Schutzobjekts in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs ungeachtet etwaiger Vorbelastungen gebührend gewürdigt werden. 3. Im Rahmen einer nachvollziehenden Abwägung ist zu prüfen, ob im Einzelfall hinreichend gewichtige Belange eine Abstandsunterschreitung rechtfertigen können.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Geht es um die Beurteilung der Zulässigkeit von öffentlich genutzten Gebäuden im Umkreis von Störfallbetrieben im Sinne der Seveso-III-Richtlinie, verlangt die richtlinienkonforme Handhabung des Gebots der Rücksichtnahme dabei die Prüfung, ob das zuzulassende Vorhaben einen "angemessenen" Abstand im Sinne des Art. 13 Abs. 2 der Seveso-III-Richtlinie einhält und, falls dies nicht zutrifft, ob es trotzdem zugelassen werden kann. Ist beides nicht der Fall, erweist sich das Vorhaben als rücksichtslos. 2. Das Rücksichtnahmegebot ist der durch Art. 13 Abs. 2 lit. a der Seveso-III-Richtlinie gebotenen richtlinienkonformen Auslegung verlangt, dass die Risiken der Zulassung eines Schutzobjekts in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs ungeachtet etwaiger Vorbelastungen gebührend gewürdigt werden. 3. Im Rahmen einer nachvollziehenden Abwägung ist zu prüfen, ob im Einzelfall hinreichend gewichtige Belange eine Abstandsunterschreitung rechtfertigen können. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Hotel auf einem südöstlich ihres Werksgeländes befindlichen Grundstücks. Die Antragstellerin betreibt im nördlichen Bereich von A-Stadt auf einem Areal von etwa 1 km2 ein Pharma- und Chemieunternehmen. Auf dem Betriebsgelände befinden sich zahlreiche immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Produktionsanlagen sowie eine ähnlich große Zahl von Lager-, Abfüll- und sonstigen Logistikeinrichtungen. Der Betriebsstandort ist als Betriebsbereich nach der 12. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 15.03.2017 (12. BImSchV - StörfallVO) klassifiziert und unterliegt den erweiterten Pflichten dieser Verordnung, da mit größeren Mengen von Stoffen umgegangen wird, die in der Anlage 1 zur StörfallVO genannt sind. Im Auftrag der Antragsgegnerin wurde im Juni 2006 von der Z ein „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereichs der Y mit den Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie“ erstellt. Das Gutachten beschreibt die in der Umgebung des Betriebsbereichs der Antragstellerin ermittelten Achtungsabstände im Sinne der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 09.12.1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (künftig: Seveso-II-Richtlinie). Das Grundstück des Beigeladenen, Gemarkung A-Stadt, Flur 13, Flurstücke 147/17 und 147/8 (X-Straße, D-Stadt), befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Antragsgegnerin N 8.3 „W-Straße“ vom 27.05.1987, in Kraft getreten unter dem 03.06.1987. Festgesetzt ist ein Gewerbegebiet. Dabei sind auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sowie Wohnungen und Wohngebäude im Sinne von § 8 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig. Der kürzeste Abstand zwischen dem Grundstück und dem Betriebsgelände der Antragstellerin beträgt etwa 360 m. Das Betriebsgelände der Antragstellerin wird nicht vom Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst. Die Antragsgegnerin hatte für das streitgegenständliche Grundstück in Bezug auf das im Bestand vorhandene Gebäude unter dem 18.03.2010 eine Baugenehmigung zur Errichtung von 3 Spielstätten mit Nebenräumen sowie einer Tiefgarage erteilt. Gegen diese Baugenehmigung hatte die Antragstellerin seinerzeit Widerspruch und Anfechtungsklage erhoben. Das Verfahren war bei der erkennenden Kammer unter dem Az. 7 K 1136/11.DA anhängig. Nachdem das Verfahren nach zwischenzeitlichem Ruhen wieder aufgerufen worden war (Az.: 7 K 1566/15.DA), die Antragsgegnerin den damals streitgegenständlichen Bescheid mit Bescheid vom 05.10.2016 aufgehoben und die Beteiligten des seinerzeitigen Verfahrens den Rechtsstreit daraufhin für erledigt erklärt hatten, wurde das Verfahren durch Beschluss vom 16.11.2016 eingestellt und entschieden, dass die Beklagte, die hiesige Antragsgegnerin, die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Mit Bauantrag vom 13.12.2017 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau, zur Erweiterung und zur Nutzungsänderung des auf dessen Grundstück belegenen Geschäftshauses in ein Hotel. In Ansehung des Bauantrags wurde auf Verlangen des Bauaufsichtsamtes der Antragsgegnerin durch die V mit Datum vom 05.03.2018 eine „Gutachterliche Stellungnahme zur Schutzbedürftigkeit (im Sinne von Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie) einer Nutzungsänderung (X-Straße 99, D-Stadt)“ erstellt und in das Baugenehmigungsverfahren einbezogen. Dort wurde festgestellt, dass das Vorhaben innerhalb des ermittelten Achtungsabstandes im Sinne des § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zum Betriebsbereich der Antragstellerin liege. Gestützt wurde diese Aussage auf das genannte Gutachten des Z aus dem Jahr 2006. In der Stellungnahme des V wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben nicht zu einer Verschlimmerung der Unfallfolgen bei einem Störfall im Betriebsbereich der Antragstellerin führen würde. Es wurden bauliche Schutzvorkehrungen empfohlen. Mit Schreiben vom 27.04.2018 nahm das Regierungspräsidium A-Stadt - Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt A-Stadt - zu dem Vorhaben Stellung. Sie schlug aus immissionsschutzrechtlicher Sicht vor, bestimmte „Auflagen (bzw. Bedingungen)“ unter anderem in Bezug auf Lüftungsanlagen, Fenster, Kommunikation und Alarmierung, Schulungen und Anleitungen sowie sonstige Vorkehrungen für einen Störfall in den Bauschein aufzunehmen. Am 07.09.2018 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die streitgegenständliche Baugenehmigung, mit der genehmigt wurde, das auf dem Baugrundstück vorhandene Gebäude umzubauen, um ein Staffelgeschoss zu erweitern, das Gebäude als Hotel mit 57 Zimmern mit insgesamt 94 Betten zu nutzen, und eine Außentreppe anzubauen. Unter Erteilung einer Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuches (BauGB) wurde eine Geschossflächenzahl von 1,12 zugelassen. Das Gebäude wurde dabei als Sonderbau in die Gebäudeklasse 3 eingestuft. Für den Störfall wurden bauliche Schutzvorkehrungen vorgesehen. Die durch das Regierungspräsidium A-Stadt vorgeschlagenen „Auflagen (bzw. Bedingungen)“ sind als „Hinweise“ Bestandteil der Baugenehmigung geworden. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist nicht erfolgt. Der Antragstellerin wurde unter dem 01.11.2018 das Deckblatt der Baugenehmigung, der Liegenschaftsplan, die Bau- und Nutzungsbeschreibung sowie die gutachterliche Stellungnahme des V zur Wahrung ihrer Informationsansprüche übersandt. Mit Schreiben vom 22.11.2018 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung. Infolge des Widerspruchs kam es am 31.01.2019 in den Betriebsräumen der Antragstellerin zu einem persönlichen Gespräch zwischen dem Beigeladenen und Vertretern der Antragstellerin. Mit Schreiben vom 01.02.2019 begründete die Antragstellerin ihren Widerspruch. Nachdem auf die Einlegung und die Begründung des Widerspruchs mit Ausnahme der Eingangsbestätigung keine Reaktion von Seiten der Antragsgegnerin erfolgt war, bat die Antragstellerin mit Schreiben vom 17.10.2019 um Auskunft über den Stand des Widerspruchsverfahrens. Nachdem auch hierauf keine Reaktion erfolgt war, wiederholte die Antragstellerin diese Bitte mit Schreiben vom 26.11.2019. Unter dem 04.03.2020 setzte die Antragsgegnerin die Antragstellerin über das Ergebnis ihrer Abhilfeprüfung in Kenntnis. Es wurde ausgeführt, dass es unstreitig sei, dass das genehmigte Bauvorhaben innerhalb der Achtungsgrenzen der Antragstellerin liege. Ebenso unstreitig stelle das genehmigte Hotel eine schutzbedürftige Nutzung im Sinne des Art. 13 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (künftig: Seveso-III-Richtlinie) dar. Die geplante Nutzungsänderung mit 94 Hotelbetten liege jedoch unterhalb des Richtwerts, der für die Annahme eines öffentlich genutzten Gebäudes mit mehr als 100 zusätzlichen Besuchern anzusetzen sei. Nach der entsprechenden Vorgabe der Hessischen Bauordnung falle ein Hotel mit weniger als 100 Betten nicht unter die Seveso-relevanten Bauvorhaben. Eine Seveso-Prüfung sei aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben nicht erforderlich. Unter dem 26.03.2020 erhob die Antragstellerin beim erkennenden Gericht Untätigkeitsklage in Bezug auf die erteilte Baugenehmigung (Az.: 7 K 496/20.DA). Am gleichen Tag hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt. Antrag und Klage seien zulässig. Eines vorherigen Antrags bei der Antragsgegnerin habe es nicht bedurft. Es drohe nicht nur der Beginn von Bauarbeiten. Vielmehr sei mit einer kurzfristigen Aufnahme der Nutzung als Hotel zu rechnen. Die Antragstellerin sei auch antrags- und klagebefugt. Das Abstandsgebot diene nicht nur dem Schutz der Nutzer des Vorhabens, sondern auch dem Recht des Störfallbetriebs und dessen Interesse auf betriebliche Entwicklung. Es bestehe auch ein Rechtschutzbedürfnis. Vorliegend wende sich die Antragstellerin gegen die Nutzung des umgebauten Geschäftshauses und bekämpfe die Realisierung eines öffentlich genutzten Gebäudes, in dem sich - innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands vom Betrieb der Antragstellerin - nach Nutzungsaufnahme eine erhebliche Anzahl von (zusätzlichen) Personen aufhalten würden. Der Antrag sei auch begründet. Die streitige Genehmigung erweise sich bereits deshalb als fehlerhaft, weil die im vorliegenden Fall zu wahrenden verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht eingehalten worden seien. Das streitgegenständliche Hotel habe nur in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt werden dürfen. Allein deshalb sei ein Aufhebungsanspruch zu bejahen, und zwar unabhängig von der Frage, ob materiell eine Rechtsverletzung gegeben sei. Aus unionsrechtlichen Gründen ergebe sich vorliegend die Relevanz des in Rede stehenden Verfahrensfehlers - das Unterlassen einer Öffentlichkeitsbeteiligung. Dieser Verfahrensverstoß stelle auch im Verhältnis zur Antragstellerin, die Bestandteil der betroffenen Öffentlichkeit sei, eine rügefähige Rechtsverletzung dar, die zur Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung führen müsse. Die streitige Baugenehmigung sei auch materiell-rechtlich fehlerhaft und verletze subjektive Rechte der Antragstellerin. Genehmigt worden sei ein Schutzobjekt im Sinne der Seveso-III-Richtlinie innerhalb des angemessenen Abstands zum Betriebsbereich der Antragstellerin, ohne dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. Die Abwägung müsse zulasten der genehmigten Hotelnutzung ausfallen. Die Unterschreitung des angemessenen Sicherheitsabstands sei nicht durch hinreichend gewichtige Belange gerechtfertigt. Die Bauarbeiten zur Ausführung des streitigen Bauvorhabens wurden gemäß Fertigstellungsanzeige vom 27.03.2020 abgeschlossen. Mit Bescheid vom 17.04.2020 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin zurückgewiesen. Weder widerspreche das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans noch verstoße es gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der Anwendungsbereich der Seveso-III-Richtlinie sei bereits nicht eröffnet, da es sich bei dem Vorhaben nicht um ein öffentlich genutztes Gebäude handele. Selbst wenn es sich um ein Schutzobjekt im Sinne der Richtlinie handeln würde, stelle sich das Vorhaben nicht als rücksichtslos dar. Ein beachtlicher Verfahrensfehler liege nicht vor und sei insbesondere nicht darin zu erblicken, dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung vor der Entscheidung über den Bauantrag nicht durchgeführt worden sei. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 26. März 2020 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 07. September 2018 zum Umbau, zur Erweiterung und zur Nutzungsänderung eines Geschäftshauses in ein Hotel sowie zum Anbau einer Außentreppe auf dem Grundstück X, D-Stadt, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.04.2020 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, dass der Antrag bereits unzulässig sei, da zum Zeitpunkt der Klageerhebung und der Antragstellung der Widerspruchsbescheid noch nicht vorgelegen habe. Weder die Anfechtungsklage der Antragstellerin allein gegen die Baugenehmigung, also den Ausgangsbescheid, noch ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage seien deshalb zum Zeitpunkt der Klagerhebung bzw. Antragstellung zulässig gewesen. Die Antragstellerin bezweifelt überdies, dass für den Eilrechtsschutzantrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Das streitgegenständliche Bauvorhaben sei zwischenzeitlich fertiggestellt worden. Das Bauvorhaben sei baulich abgeschlossen und könne auch baurechtlich genutzt werden. Die Vollziehung der Baugenehmigung könne die Antragstellerin damit nicht mehr verhindern. Zudem habe die Antragstellerin offenkundig seit rund eineinhalb Jahren ein solches Bedürfnis nicht gehabt. Unbeschadet dessen sei der Antrag auch unbegründet. Die Antragsgegnerin habe dementsprechend nun den Widerspruch der Antragstellerin zurückgewiesen. Auf die entsprechende Begründung nimmt die Antragsgegnerin Bezug. Der Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, dass der Antrag aufgrund der abschließenden Fertigstellung des Bauvorhabens unter dem 27.03.2020 bereits unzulässig sei. Die genehmigte Hotelnutzung bringe der Antragstellerin keine unmittelbaren Nachteile. Sie befürchte allenfalls mittelbare Nachteile, nämlich, dass die zuständige Immissionsschutzbehörde zusätzliche Auflagen für ihren Störfallbetrieb anordnen könne. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergebe sich jedoch nicht, dass eine solche Anordnung unmittelbar bevorstehe oder überhaupt drohen könne. Im Gegenteil sei die zuständige Immissionsschutzbehörde an dem Genehmigungsverfahren beteiligt worden und habe dem streitgegenständlichen Hotel zugestimmt. Nach praktischer Vernunft sei es somit ausgeschlossen, dass genau diese Behörde wegen des von ihr unter Auflagen gebilligten Hotelbetriebs in der nächsten Zeit zusätzliche Auflagen gegen die Antragstellerin anordnen könnte. Der Antrag sei auch rechtsmissbräuchlich und treuwidrig, da die Antragstellerin zum einen gegenüber dem Beigeladenen in dem Gespräch vom 31.01.2019 erklärt habe, von einem Eilantrag abzusehen, und sie zum anderen innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zum Beispiel Kinderbetreuungseinrichtungen betreibe und hierdurch selbst verantwortlich sei, dass sich eine erhebliche Anzahl von zusätzlichen Personen innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes aufhalte. Auch in der Sache sei der Antrag unbegründet, weil die angegriffene und bereits baulich vollzogene Baugenehmigung rechtmäßig sei. Das Hotel sei bereits kein Schutzobjekt im Sinne der Seveso-III-Richtlinie. Mit Schreiben vom 23.04.2020 hat die Antragstellerin den nach Erhebung der Untätigkeitsklage ergangenen Widerspruchsbescheid in das Klageverfahren einbezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch zu dem anhängigen Klageverfahren Az. 7 K 496/20.DA, sowie auf den Inhalt des beigezogenen VerwaltungsvorgangsBezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Zweifel bestehen bereits in Bezug auf die Zulässigkeit des Antrags nach § 80a Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO. Er ist zwar statthaft, da die Klage der Antragstellerin gegen die bauaufsichtliche Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt zu sein. Es ist zumindest nicht auszuschließen, dass eine Verletzung ihrer Rechte im Hinblick auf das aus Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie folgende Abstandsgebot in Betracht kommt. Ein Rechtsschutzbedürfnis hingegen kann nicht ohne Weiteres zugunsten der Antragstellerin angenommen werden. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels hinsichtlich der Beeinträchtigungen, die vom Baukörper selbst ausgehen, kann dem Eilrechtsschutz suchenden Nachbarn in aller Regel keinen Vorteil mehr bringen, wenn der Begünstigte von der Baugenehmigung bereits durch Errichtung der baulichen Anlage Gebrauch gemacht hat (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, und Hess. VGH, Beschl. v. 19.03.1992 - 4 TH 2477/91 -, beide juris). Anders gestaltet sich die Rechtslage zwar dann, wenn der Antrag nicht die von dem Baukörper möglicherweise ausgehenden Beeinträchtigungen, sondern die Vollziehung des die Nutzung der baulichen Anlage gestattenden Regelungsinhalts der Baugenehmigung zum Gegenstand hat (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2019, a. a. O.). Allerdings müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, um die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung zur Sicherung des Dritten gegen fortlaufende Rechtsbeeinträchtigungen durch die genehmigte Nutzung notwendig zu machen, die grundsätzlich von § 80a VwGO mit umfasst wird. Der mit Fertigstellung des Bauvorhabens eingetretene Zustand würde ein vorläufiges Nutzungsverbot nur dann rechtfertigen, wenn es zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig wäre, und die zeitweilige Fortsetzung der Nutzung für den Dritten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wäre (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 19.03.1992, a. a. O.). Dies ist hier nicht ohne Weiteres feststellbar. Der Antragstellerin drohen - wenn überhaupt - durch die vorläufige Nutzungsaufnahme allenfalls mittelbare Nachteile in Form von etwaigen zusätzlichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen. Durch die Mitwirkung der zuständigen Immissionsschutzbehörde an dem vorliegenden Genehmigungsverfahren ist dies jedoch - zumindest im Rahmen einer vorläufigen Nutzung - eher unwahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund bestehen auch Zweifel dahingehend, dass eine zeitweilige Nutzung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache für die Antragstellerin unzumutbar sein könnte. Lässt man dies außer Acht, steht der Zulässigkeit der erhobenen Klage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, im Übrigen jedenfalls nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung über den Widerspruch der Antragstellerin noch nicht entschieden worden war. Sie war als Untätigkeitsklage zulässig, § 75 VwGO. Die Antragstellerin hatte mit Schreiben vom 22.11.2018 Widerspruch eingelegt, der mit Schreiben vom 01.02.2019 begründet worden war. Mit Schreiben vom 17.10.2019 und 26.11.2019 hatte die Antragstellerin die Antragsgegnerin um Auskunft über den Stand des Widerspruchsverfahrens gebeten. Erst mit Schreiben vom 04.03.2020 setzte die Antragsgegnerin die Antragstellerin über das Ergebnis der Abhilfeprüfung in Kenntnis. Hat der von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffene Widerspruch eingelegt und ist über diesen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, ist eine Anfechtungsklage zulässig, obwohl noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Das Gesetz erkennt das Interesse des Betroffenen an, die durch die Untätigkeit der Widerspruchsbehörde hinausgezögerte abschließende Klärung des Streits zu beschleunigen. Er ist zwar grundsätzlich durch die Einlegung des Widerspruchs geschützt, mag aber nicht nur in den Fällen des Sofortvollzugs, sondern selbst bei Vorliegen einer aufschiebenden Wirkung ein Interesse an einer schnelleren endgültigen Klärung haben (vgl. Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 37. EL Juli 2019, § 75, Rn. 87). Bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung und Antragstellung unter dem 26.03.2020 war über den Widerspruch nicht entschieden worden. Seit Vorlage der Widerspruchsbegründung war mehr als ein Jahr verstrichen. Der Antragstellerin ist darin zu folgen, dass dem Schreiben vom 04.03.2020 in keiner Weise entnommen werden konnte, wann mit einer Entscheidung über den Widerspruch zu rechnen war. Hinreichende Gründe für die Nichteinhaltung der Frist nach § 75 VwGO wurden nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Mangels sachlicher Entscheidung über den Widerspruch ohne zureichenden Grund binnen angemessener Zeit war die Antragstellerin zumindest grundsätzlich berechtigt, zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine gegen die erteilte Baugenehmigung gerichtete Klage zu erheben, § 75 VwGO. Nach Ergehen des Widerspruchsbescheids unter dem 17.04.2020 konnte die Antragstellerin - ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis unterstellt - die Klage als Anfechtungsklage aufrechterhalten bzw. fortführen. Bei einer für ihn negativen Entscheidung der Behörde wäre es unbillig, dem Kläger eine bereits zulässige Klage wieder zu nehmen (vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 75, Rn. 72). Die Antragstellerin hat den ergangenen Widerspruchsbescheid mit Schreiben vom 23.04.2020 in das Klageverfahren einbezogen. Der Antrag ist jedoch in jedem Falle unbegründet. Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann kein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung bestehen. Umgekehrt ist der Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist weder das eine noch das andere bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage offensichtlich, so hat das Gericht entsprechend der von dem Vorhaben berührten Interessen der Beteiligten zu entscheiden (Hess. VGH, Beschl. v. 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 -, und Beschl. v. 09.10.2015 - 4 B 1353/15 -, beide juris). Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ist weder erkennbar, dass die Antragstellerin offensichtlich in ihren Rechten verletzt ist, noch feststellbar, dass eine solche Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet. Daher war entsprechend der von dem Vorhaben berührten Interessen der Beteiligten zu entscheiden. Das Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt dabei das Interesse der Antragstellerin, die Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung über ihre Klage hinauszuschieben. Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs besteht ein Abwehranspruch des Dritten gegen die einem Bauherrn erteilte Baugenehmigung nur, wenn 1. ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, und die Voraussetzungen für eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen, und 2. die verletzten Vorschriften auch zum Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind, und 3. durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt. Eine offensichtliche Verletzung der Rechte der Antragstellerin ist auf dieser Grundlage nicht erkennbar. Zwar ist das Abstandserfordernis nach § 50 Satz 1 BImSchG, Art. 13 Seveso-III-Richtlinie zu Gunsten der Antragstellerin grundsätzlich drittschützend. Das nach § 50 Satz 1 BImSchG, Art. 13 Seveso-III-Richtlinie zu berücksichtigende Abstandserfordernis zwischen Störfallbetrieb und einem heranrückenden öffentlich genutzten Gebäude dient nicht nur dem Schutz der das Vorhaben besuchenden Öffentlichkeit, sondern auch dem Recht des Inhabers des Störfallbetriebs auf Erhaltung seines Betriebes und seinem Interesse auf betriebliche Entwicklung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.12.2009 - 4 C 5.09 -, und v. 28.03.2013 - 4 B 15.12 -; Hess. VGH, Urt. v. 26.03.2015 - 4 C 1566/12.N - und v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -; alle juris). Soweit die Antragstellerin allerdings die Ansicht vertritt, dass hier bereits deshalb gegen einschlägige Vorschriften des öffentlichen Rechts verstoßen worden sei, weil auf verfahrensrechtlicher Ebene eine nach Artikel 15 Abs. 1 lit. c der Seveso-III-Richtlinie erforderliche Beteiligung der Öffentlichkeit unterblieben sei und insofern auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 22.10.2015 - 7 C 15.13 - „Altrip“ zu einer Genehmigungsentscheidung verweist, die aufgrund einer verfahrensfehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung getroffen worden war, und meint, dass eine Baugenehmigung aufzuheben sei, die ohne die ihrer Ansicht nach aufgrund der Seveso-III-Richtlinie erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung ergangen sei, führt dies vorliegend nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass aufgrund des lediglich summarischen Charakters des Eilverfahrens eine abschließende Klärung dieser von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage, zu der - soweit ersichtlich - bislang gerichtliche Entscheidungen nicht ergangen sind, und die lediglich in der Literatur unter anderem durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin (Uechtritz und Farsbotter: „Städtebauliche Entwicklung im Umfeld von Störfallbetrieben“ in: BauR 2015, 1919 f. unter Fußnote 16) angesprochen worden ist, nicht in Betracht kommt (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 14.07.2016 - 3 B 896/16 -, juris). Dies gilt erst recht, nachdem nun der Landesgesetzgeber im Rahmen der Novellierung der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 28.05.2018 eine Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBO 2018 ausdrücklich nur noch vorsieht für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird, sofern die Gebäude und baulichen Anlagen innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Abs. 5a und 5c des BImSchG, oder, wenn der angemessene Sicherheitsabstand nicht bekannt ist, innerhalb des Achtungsabstands des Betriebsbereichs liegen. Dieser Schwellenwert wird vorliegend in Anbetracht der Bettenkapazität für 94 Hotelgäste nicht erreicht. Sofern die Antragstellerin in diesem Zusammenhang meint, dass vorliegend auch eine unmittelbare Anwendung der entsprechenden Bestimmungen aus der Seveso-III-Richtlinie in Betracht käme, kann dem nicht gefolgt werden. Selbst wenn es sich bei dem genehmigten Vorhaben um ein öffentlich genutztes Gebäude und damit grundsätzlich um ein Schutzobjekt im Sinne der Seveso-III-Richtlinie handeln würde, wäre eine unmittelbare Anwendung von Art. 15 Abs. 1 und 13 Abs. 2 der Seveso-III-Richtlinie bereits deshalb nicht zulässig, weil diese Regelungen in Bezug auf die hier im Streit stehende Öffentlichkeitsbeteiligung weder hinreichend klar und eindeutig formuliert noch nach ihrem Wesen dazu geeignet sind, unmittelbare Wirkungen zu entfalten. Es bedarf zu ihrer Umsetzung gerade weiterer Rechtsvorschriften. Eine entsprechende Konkretisierung ist im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 der Seveso-III-Richtlinie durch die im Wesentlichen übereinstimmende Übernahme der unionsrechtlichen Begrifflichkeiten in § 3 Abs. 5d BImSchG im Rahmen der Novellierung des BImSchG im Jahr 2017 erfolgt. Eine Unvereinbarkeit der landesrechtlichen Regelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 64 Abs. 2 Satz 2 HBO 2018 mit Art. 13 Abs. 2 der Seveso-III-Richtlinie ist schon deshalb nicht feststellbar, weil, wie die Antragstellerin zu Recht ausführt, diese verfahrensrechtliche Regelung die Einstufung eines Vorhabens als Schutzobjekt im Sinne der Seveso-III-Richtlinie gerade nicht verhindert. In Bezug auf Art. 15 Abs. 1 der Seveso-III-Richtlinie hat der Landesgesetzgeber die insoweit maßgeblichen Mindestanforderungen mit § 72 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 64 Abs. 2 Satz 2 HBO 2018 in verfahrensrechtlicher Hinsicht konkretisiert. Selbst wenn man der Antragstellerin darin folgen würde, dass sich die landesrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Art. 15 Abs. 1 der Seveso-III-Richtlinie als problematisch darstellen könnten, der Antragstellerin zusätzlich ein entsprechendes Rügerecht einräumen würde, und darüber hinaus aus unionsrechtlichen Gründen noch von einer Anwendung des § 46 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes absehen würde, könnte die Frage der Vereinbarkeit der landesrechtlichen Regelung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen vorliegend dahinstehen. Denn das Baugenehmigungsverfahren war bereits unter dem 13.12.2017 und damit noch vor der Novellierung der HBO eingeleitet worden. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 HBO 2018 gilt für Vorhaben, zu denen Verfahren vor dem Inkrafttreten der HBO 2018 eingeleitet wurden, das bisherige Recht. Auch soweit die Antragstellerin auf materiell-rechtliche Aspekte abstellt, ist nicht erkennbar, dass das genehmigte Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach seiner Art der baulichen Nutzung entspricht das Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB den Festsetzungen des Bebauungsplans der Antragsgegnerin. Nach dem Bebauungsplan der Antragsgegnerin N 8.3 „W-Straße“ vom 27.05.1987 sind auf dem Grundstück des Beigeladenen sowohl nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe als auch Wohnungen und Wohngebäude im Sinne von § 8 Abs. 3 BauNVO zulässig. Hiervon ist das Vorhaben des Beigeladenen umfasst. In Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung lagen die Voraussetzungen für eine Befreiung vor. Von der für das Baugrundstück zeichnerisch festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ) wurde mit der Baugenehmigung wirksam nach § 31 BauGB befreit und eine GFZ von 1,12 zugelassen. Diese Befreiung begegnet keinen Bedenken. Angesichts der nur geringfügigen Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten GFZ werden nach summarischer Prüfung die Grundzüge der Planung nicht berührt und ist die Befreiung auch städtebaulich vertretbar. Nachteilige Auswirkungen in direkter Sichtbeziehung oder in anderer Weise sind durch den geringen Umfang der Befreiung nicht erkennbar. Im Übrigen wären insoweit auch keine Belange der Antragstellerin beeinträchtigt. Weiterhin ist auch nicht feststellbar, dass das Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verletzt. Dabei ist zu beachten, dass das Abstandserfordernis nach § 50 Satz 1 BImSchG, Art. 13 Seveso-III-Richtlinie bei gebundenen Entscheidungen nach §§ 30, 33-35 BauGB über das Gebot der Rücksichtnahme zum Tragen kommt, sofern nicht im Falle des § 30 BauGB bereits auf der Ebene des Bebauungsplans dem Abstandserfordernis hinreichend Rechnung getragen worden ist. So ist das Gebot der Berücksichtigung angemessener Abstände zwischen Störfallbetrieben und schutzwürdigen Nutzungen (nur) dann bei der Erteilung einer Baugenehmigung zu beachten, wenn es nicht bereits bei einer vorhergehenden Planung, also insbesondere bei der Aufstellung eines Bebauungsplans, gebührend gewürdigt worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 15.09.2011 - C-53/10 -, juris). Dementsprechend sieht auch § 64 Abs. 2 Satz 2 HBO 2018 als Rückausnahme vor, dass § 64 Abs. 2 Satz 1 HBO 2018 nicht gilt, wenn dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits in einem Bebauungsplan Rechnung getragen worden ist. Eine weitergehende Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO setzt voraus, dass der Bebauungsplan für sie noch offen ist. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist. In diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt“. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots ist ferner dann ausgeschlossen, wenn planerische Festsetzungen - ungeachtet einer bereits auf der Ebene der Bauleitplanung beabsichtigten Konfliktbewältigung - so weit konkretisiert sind, dass ein Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe. Je konkreter eine planerische Festsetzung, umso geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO. In beiden Fällen hängen die für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO verbleibenden Spielräume mithin davon ab, inwieweit bereits eine positive planerische Entscheidung getroffen worden ist. Nur für den Fall einer tatsächlich getroffenen planerischen Entscheidung bedarf es des Schutzes vor einer unzulässigen Korrektur der Entscheidung auf der Vollzugsebene. In allen anderen Fällen ist der Bebauungsplan für eine Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots dagegen noch offen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 12.09.2013 - 4 C 8.12 -, juris). Vorliegend existiert zwar bereits eine planerische Entscheidung, die grundsätzlich des Schutzes vor einer unzulässigen Korrektur auf der Vollzugsebene bedürfen könnte. Eine Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren wird vorliegend jedoch bereits wegen des nur geringen Konkretisierungsgrads der planerischen Festsetzungen nicht verhindert, denn der Plangeber hat hinsichtlich der streitgegenständlichen Nutzung - Hotel - lediglich die Festsetzung getroffen, dass nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans wurde im Übrigen das Abstandserfordernis nach § 50 Satz 1 BImSchG, Art. 13 Seveso-III-Richtlinie noch nicht berücksichtigt. Dies ist bei Bebauungsplänen, die vor der Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie am 27.10.1998 bekannt gemacht worden sind, regelmäßig der Fall. Das Abstandserfordernis ist daher bei der Vorhabengenehmigung über das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 30 Abs. 1 BauGB, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu berücksichtigen, der Nutzungskonflikt mithin im Baugenehmigungsverfahren zu bewältigen. Die Anforderungen, die sich im Einzelnen aus dem Rücksichtnahmegebot ergeben, hängen maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich wiederum nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Zur Rücksichtnahme ist nicht nur derjenige verpflichtet, der Störungen verursacht, sondern auch derjenige, der ein schutzbedürftiges Vorhaben in der Nachbarschaft einer störenden Anlage errichtet. Nicht nur Vorhaben, von denen unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sondern auch solche, die sich unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aussetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO), können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Vorbelastungen können - zumindest grundsätzlich - zu beachten sein. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt in der Regel nicht vor, wenn ein störempfindliches Vorhaben in der Nachbarschaft eines „störenden“ Betriebs für diesen keine weiteren Einschränkungen - beispielsweise nach § 17 Abs. 1 BImSchG - zur Folge haben wird. Dies kann der Fall sein, weil der „störende“ Betrieb schon auf eine vorhandene, in derselben Weise störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen muss. Ergeben sich hingegen zusätzliche Rücksichtnahmepflichten und ist mit einer Verschärfung der Anforderungen an den Betrieb zu rechnen, etwa weil eine geplante Wohnbebauung näher „heranrückt“ als die vorhandene Wohnbebauung, wird das Bauvorhaben gegenüber dem Betrieb regelmäßig rücksichtslos sein (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 25.11.2019 - 4 B 544/19 -, juris, m. w. N.). Geht es um die Beurteilung der Zulässigkeit von öffentlich genutzten Gebäuden im Umkreis von Störfallbetrieben im Sinne der Seveso-III-Richtlinie, verlangt die richtlinienkonforme Handhabung des Gebots der Rücksichtnahme dabei die Prüfung, ob das zuzulassende Vorhaben einen „angemessenen“ Abstand im Sinne des Art. 13 Abs. 2 der Seveso-III-Richtlinie einhält und, falls dies nicht zutrifft, ob es trotzdem zugelassen werden kann. Ist beides nicht der Fall, erweist sich das Vorhaben als rücksichtslos (BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, sowie Hess. VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, beide juris). Dabei kann im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens dahinstehen, ob es sich bei dem Vorhaben des Beigeladenen um ein „öffentlich“ genutztes Gebäude im Sinne der Seveso-III-Richtlinie handelt. Dies ist nicht offensichtlich der Fall. Insoweit kommt es aber nicht entscheidend darauf an, dass die Antragsgegnerin selbst während des Baugenehmigungsverfahrens und auch noch im Rahmen der Mitteilung des Ergebnisses ihrer Abhilfeprüfung vom 04.03.2020 davon ausgegangen war, dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, sie diese Einschätzung aber nunmehr im Rahmen des Widerspruchsbescheids in Abrede stellt. Auch kann insoweit die Frage dahingestellt bleiben, ob der Schwellenwert des § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBO 2018 unterschritten wird. Für die Eigenschaft als öffentlich genutztes Gebäude kommt es nicht auf die Kundenzahl an. Um ein solches Gebäude handelt es sich, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, von der Öffentlichkeit - einem grundsätzlich unbeschränkten Personenkreis - aufgesucht zu werden. Unerheblich ist demgegenüber, wie intensiv der Publikumsverkehr ist (so Hess. VGH, Urt. v. 26.03.2015, a. a. O.). § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBO 2018 stellt insofern auch lediglich sicher, dass für die dort genannten Nutzungen ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, das auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit umfasst (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Neufassung der Hessischen Bauordnung und zur Änderung landesplanungs- und straßenrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 19/5379, S. 102). Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin unterstellen würde, dass es sich bei dem Vorhaben des Beigeladenen um ein Schutzobjekt im Sinne von § 50 Satz 1 BImSchG, Art. 13 Seveso-III-Richtlinie handelt, erweist sich das Vorhaben nach summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rücksichtslos. Dabei unterschreitet das Bauvorhaben des Beigeladenen jedenfalls den nach § 50 Satz 1 BImSchG, Art. 13 Seveso-III-Richtlinie gebotenen Achtungsabstand. Es befindet sich zwar in der Nähe zu dessen Randbereich, aber doch noch innerhalb der im Rahmen des Gutachtens des Z festgestellten Achtungsgrenzen. In diesem Gutachten werden die vom Betrieb der Antragstellerin ausgehenden Gefahrenpotentiale anlagenbezogen bestimmt. Das Gutachten legt die konzessionierten Stoffe, Mengen und Tätigkeiten im Störfallbetrieb zugrunde. Für die einzelnen ermittelten Gefahrenpotentiale werden in Anlehnung an den gemeinsam vom (damaligen) Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit und der (damaligen) Störfallkommission am 18.10.2005 verabschiedeten Leitfaden „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG“ (Leitfaden SFK/TAA-GS-1), der im November 2010 durch die Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit überarbeitet worden ist (KAS-18), Achtungsgrenzen bestimmt (vgl. nur Hess. VGH, Urt. v. 26.03.2015, a. a. O.). Bei dem Gutachten handelt es sich um eine geeignete Grundlage für die gerichtliche Festlegung des angemessenen Abstandes (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 11.03.2015 und v. 26.03.2015, jeweils a. a. O.). Nichts anderes gilt für das vorliegende Verfahren. Dabei verletzt ein Vorhaben dann nachbarliche Abwehrrechte des Störfallbetriebs, wenn es mit dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme in der aufgrund von Art. 13 Abs. 2 lit. a Seveso-III-Richtlinie gebotenen richtlinienkonformen Handhabung unvereinbar ist, weil es den gebotenen angemessenen Abstand nicht einhält und eine Abstandsunterschreitung nicht vertretbar ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Gebot, angemessene Abstände zu wahren, nicht nur in den Fällen des Heranrückens einer schutzbedürftigen Nutzung an den Störfallbetrieb gilt, sondern auch in den Fällen, in denen immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Maßnahmen innerhalb eines Störfallbetriebes - sei es bei der Änderung vorhandener oder der Ansiedlung neuer Betriebsbereiche - durchgeführt werden (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 25.11.2019, a. a. O, m. w. N.). Unionsrechtlich nicht geregelt ist hingegen die Frage, welcher Sicherheitsabstand angemessen ist. Nach § 3 Abs. 5c BImSchG ist der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne des BImSchG der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Art. 3 Nr. 13 Seveso-III-Richtlinie hervorgerufen werden können, beiträgt. Andere Elemente zur Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen an einem benachbarten Schutzobjekt sind vom Anlagenbetreiber nach § 3 Abs. 1 StörfallVO zu treffende Vorkehrungen zur Verhinderung von schweren Unfällen und nach § 3 Abs. 3 StörfallVO zu ergreifende vorbeugende Maßnahmen zur Minimierung der Auswirkungen von schweren Unfällen. Eine geeignete Grundlage zur Ermittlung der Abstände nach Art. 13 Seveso-III-Richtlinie bietet der genannte Leitfaden KAS-18. Dieser für die Bauleitplanung entwickelte Leitfaden differenziert zwischen einer Planung mit und einer ohne Detailkenntnisse. Bei Neuplanungen von Flächen für Betriebsbereiche („Grüne Wiese“) liegen keine Detailkenntnisse vor, da die späteren industriellen / gewerblichen Nutzungen auf den geplanten Flächen nicht bekannt sind bzw. sich die konkrete Lage und Beschaffenheit der Anlagen des geplanten Betriebsbereiches aus dem Aufstellungsvorgang zum Bebauungsplan nicht entnehmen lassen (Nr. 3.1 Leitfaden KAS-18). Für diese Fälle erfolgt eine typisierende Betrachtung nach der Eigenschaft der gelagerten bzw. eingesetzten gefährlichen Stoffe. Die Abstandsempfehlungen des Leitfadens werden insoweit als Achtungsabstände bezeichnet. Demgegenüber bestimmt sich der angemessene Sicherheitsabstand ausgehend von der konkreten Lage und Beschaffenheit des Betriebsbereichs. Dabei werden nach Nr. 3.2 Leitfaden KAS-18 die Besonderheiten des jeweiligen Betriebsbereichs, die dort getroffenen Vorkehrungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen und zu deren Begrenzung berücksichtigt (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Neufassung der Hessischen Bauordnung und zur Änderung landesplanungs- und straßenrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 19/5379, S. 102 f.). Keine Aussagen trifft der KAS-18-Leitfaden hingegen zu den für die Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes für ein konkretes, in der Nachbarschaft eines Betriebsbereichs neu geplanten Vorhabens maßgeblichen Faktoren. Insoweit bestimmt sich der angemessene Abstand einzelfallbezogen anhand aller relevanten störfallspezifischen Faktoren, wobei sowohl anlagenbezogene als auch vorhabenbezogene Faktoren zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, juris). Bedeutsam sind dabei beispielsweise neben der Art, Menge und Eigenschaften der im Betriebsbereich verwendeten Stoffe, dem Umgang mit diesen Stoffen, Schutzvorkehrungen des Betriebs, Erreichbarkeit durch Rettungskräfte, Gegebenheiten der unmittelbaren Umgebung einschließlich typischerweise zu erwartender Wetterlagen auch eine Zunahme der Zahl der möglicherweise betroffenen Personen an dem neu hinzukommenden Vorhaben, dessen Schutzmaßnahmen oder die besondere Gefährdung oder Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Neufassung der Hessischen Bauordnung und zur Änderung landesplanungs- und straßenrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 19/5379, S. 102 f.). Der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung wurden die genannten Gutachten des V und - mittelbar - des Z zugrunde gelegt. In diesen wurden die Achtungsabstände ermittelt bzw. berücksichtigt. In Bezug auf die Ermittlung eines angemessenen Sicherheitsabstandes zwischen Betriebsbereichen und Schutzobjekten befindet sich die dafür vorgesehene Verwaltungsvorschrift „TA Abstand“ nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BImSchG zur näheren Festlegung nach wie vor noch in der Erarbeitung. Es kann im vorliegenden Eilverfahren aber dahinstehen, ob sich das Vorhaben nur in dem ermittelten Achtungsabstand oder auch innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands befindet. Denn es liegt jedenfalls in der Nähe zum Rande des Achtungsbereichs und gerade nicht in unmittelbarer Nähe zum Betriebsgelände der Antragstellerin. Im Übrigen hat die Antragstellerin im Rahmen der Vereinbarung mit der Antragsgegnerin und dem U vom 14.07.2006 die Aussagen und Bewertungen des Gutachtens des Z als technische Grundlagen der gemeinsamen Abstandsfindung ausdrücklich anerkannt. Die Achtungsgrenzen für das Werksgelände der Antragstellerin wurden dabei unter Berücksichtigung der konkreten Gefahrenpotenziale festgelegt. Selbst wenn man aber zugunsten der Antragstellerin noch eine (Rand-) Lage des Vorhabens innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes unterstellen würde, wäre seine Zulassung nach summarischer Prüfung zumindest nicht ausgeschlossen. Dabei bedarf das Rücksichtnahmegebot im Störfallrecht insoweit einer Anpassung, als Art. 13 Abs. 2 lit. a Seveso-III-Richtlinie verlangt, dass der angemessene Abstand bei der Bewertung des Risikos eines „Dennoch-Störfalls“ auch im Falle einer bestehenden Vorbelastung tatsächlich berücksichtigt wird. In Anbetracht der Zielsetzung der Richtlinie, die Folgen schwerer Unfälle für Mensch und Umwelt auch durch die Wahrung angemessener Abstände zu begrenzen, darf eine bestehende Vorbelastung - anders als beispielsweise bei Geräuschimmissionen - nicht dazu führen, die durch eine Neuansiedlung im Fall eines Störfalls zusätzlich exponierten Menschen auszublenden. Das Kriterium der Vorbelastung ist deshalb im Störfallrecht bei richtlinienkonformer Handhabung unbrauchbar. Das Rücksichtnahmegebot in der durch Art. 13 Abs. 2 lit. a Seveso-III-Richtlinie gebotenen richtlinienkonformen Auslegung verlangt, dass die Risiken der Zulassung eines Schutzobjekts in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs ungeachtet etwaiger Vorbelastungen gebührend gewürdigt werden (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 25.11.2019, a. a. O., m. w. N.). Diese Würdigung kann alleine entsprechend der von dem Vorhaben berührten Interessen der Beteiligten vorgenommen werden. So stellt die Anforderung der Richtlinie zur Wahrung eines angemessenen Sicherheitsabstandes gerade kein striktes Verbot dar. Im Rahmen einer nachvollziehenden Abwägung ist zu prüfen, ob im Einzelfall hinreichend gewichtige Belange die Abstandsunterschreitung rechtfertigen können. Entscheidend ist, ob auch unter Berücksichtigung der erheblichen Bedeutung, die dem Gebot der Abstandswahrung zukommt, die privaten Belange des Vorhabenträgers ein solches Gewicht besitzen, dass eine Abstandsunterschreitung - ausnahmsweise - vertretbar ist. Das Abstandskriterium ist nicht als absolutes Verschlechterungsverbot zu sehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012, a. a. O.). Damit sind die für die Nutzung des Vorhabens streitenden privaten Interessen des Beigeladenen, konkret hinreichend gewichtige nicht störfallspezifische Belange - insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art („sozioökonomische Faktoren“) -, mit den Belangen, die gegen die Verwirklichung eines öffentlich genutzten Gebäudes innerhalb des angemessenen Abstands zu dem Störfallbetrieb der Antragstellerin sprechen, gegeneinander abzuwägen. Eine entsprechende Interessenabwägung erfolgt im Rahmen eines Eilverfahrens lediglich summarisch. Eine offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Genehmigung kann vor diesem Hintergrund vorliegend nicht festgestellt werden. Die mangels offensichtlicher Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung erforderliche Interessenabwägung führt im vorliegenden Eilverfahren dazu, dass die erteilte Baugenehmigung jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ausgenutzt werden kann. Kommt es zu einer Interessenabwägung im Eilverfahren, weist auch diese im Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO Besonderheiten auf. Während sich bei der Abwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig öffentliche und private Interessen gegenüberstehen und die Ausgangsregel des § 80 Abs. 1 VwGO dafür spricht, dass im Zweifel das öffentliche Vollzugsinteresse zurückzustehen hat, widersprechen sich in den Fällen des § 80a Abs. 3 VwGO vor allem die privaten Interessen des Begünstigten (Bauherrn) und des Dritten (Grundstücksnachbarn). Bei der Abwägung zwischen diesen privaten Interessen kann es wegen des gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für beide Seiten geltenden Gebots effektiven Rechtschutzes ein Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht geben. In die Abwägung ist neben dem Gewicht und dem Ausmaß der Betroffenheit der beteiligten Interessen auch einzustellen, welche Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs des Dritten - unterhalb der Stufe der Offensichtlichkeit - besteht. Dazu kann es im Einzelfall geboten sein, dass der Dritte die Tatsachen, auf die er die geltend gemachte Verletzung eines ihm zustehenden Abwehrrechts stützt, ebenso wie die Tatsachen, mit denen er sein Aufschubinteresse begründet, glaubhaft macht (vgl. hierzu insgesamt Hess. VGH, Beschl. v. 01.08.1991, a. a. O., m. w. N.). Die Antragstellerin hat ihr Aufschubinteresse im Wesentlichen mit einer möglichen Risikoerhöhung durch die Genehmigung des Hotelbetriebs des Beigeladenen begründet. Dabei ist zugunsten der Antragstellerin zunächst zu berücksichtigen, dass sich das Vorhaben noch im Achtungsbereich ihres Werksgeländes befindet. Auf der anderen Seite kann nicht außer Betracht bleiben, dass sich das genehmigte Objekt in der Nähe zum Randbereich der Achtungsgrenzen und damit in einem nicht unerheblichen Abstand zum Betriebsbereich der Antragstellerin befindet, sodass dem V darin gefolgt werden kann, dass mit einer Verschlimmerung der Unfallfolgen bei einem Störfall im Betriebsbereich der Antragstellerin nicht zu rechnen ist. Insofern kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht darauf an, ob als Referenznutzung die nicht verwirklichte Spielhalle angegeben worden war. Denn etwaige Vorbelastungen haben bei der Abwägung, wie bereits ausgeführt, jedenfalls insoweit außer Betracht zu bleiben. Zwar ist der Antragstellerin zuzugestehen, dass in Bezug auf einen „Dennoch-Störfall“ die Besonderheiten des Hotelbetriebs - insbesondere auch der Übernachtungszweck - zu berücksichtigen sein könnten. Allerdings sind die entsprechenden Besonderheiten bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahren nach summarischer Prüfung hinreichend berücksichtigt worden. Es sind in der entsprechenden Baugenehmigung bauliche Vorkehrungen getroffen worden, um bei einem Störfall - auch nachts - die Hotelgäste und die Angestellten zu schützen. Alle Fenster in den Zimmern des Gebäudes können zentral auf Knopfdruck vom Brandmeldezentralraum geschlossen werden. Auch die gesamte Lüftung (Zu- und Abluft) kann für das gesamte Vorhaben auf Knopfdruck vom Brandmeldezentrum zentral abgeschaltet werden. Vor diesem Hintergrund kann dem V auch darin gefolgt werden, dass die von der Antragstellerin für den Eintritt eines Störfalls vorgesehenen auswirkungsbegrenzenden Maßnahmen („Nachbarschafts-Informationssystem“, Warnung und Entwarnung der Nachbarschaft über Sirenen) auch für die vorliegende Nutzungsänderung wirksam und abdeckend sind. In dem seinerzeitigen Verfahren vor der erkennenden Kammer hatte die Antragstellerin einen Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme auch nur insofern geltend gemacht, als dass die damals erteilte Baugenehmigung allenfalls unter Auflagen hätte erteilt werden dürfen. Sie selbst hatte damals ausgeführt, dass sich das damalige Bauvorhaben zwar innerhalb der Achtungsgrenzen entsprechend den Feststellungen aus dem Gutachten des Z befinde, das Bauvorhaben aber jedenfalls dann zumutbar wäre, wenn dem Bauherrn Auflagen zur raschen Gefahrenbekämpfung auferlegt würden. Entsprechende Auflagen wurden hier aber gerade vorgesehen und verwirklicht. Die Baugenehmigung ist mit weitgehenden Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen, um die notwendigen Maßnahmen zur Risikominimierung sicherzustellen. Es besteht ein umfassendes Alarmierungskonzept „rund um die Uhr“, insbesondere durch eine durchgehend besetzte Kommunikationszentrale, von der aus die Stillsetzung der Lüftungsanlage und das Schließen der Fenster eingeleitet werden kann. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass nach dem vorliegenden Gutachten des Z Hotels wegen der höheren Gesamtaufenthaltszeiten und des weit „ruhigeren“ Ablaufs weniger problematisch und nach Ansicht der Gutachter im Einzelfall bei Einbindung in die Alarm- und Gefahrenwehrplanung des Betriebsbereichs und - soweit sie nicht mit einer wesentlichen und dauerhaften Zunahme der Personendichte einhergehen -, eventuell auch mit einigen ergänzenden Maßnahmen akzeptabel sind (Gutachten des Z, S. 47). Im Übrigen könnte nach dem Gutachten am „Rande“ einer Achtungsgrenze selbst ein Vorhaben, von dem ansonsten grundsätzlich abgeraten wird, lokal dennoch - gegebenenfalls mit Bedingungen - befürwortet werden (Gutachten des Z, S. 48). Der Antragsgegnerin ist darin zu folgen, dass das anwesende Personal für den Eintritt eines Störfalls besonders zu schulen ist, und die im Hotel anwesenden Gäste im Wege eines nur kontrolliert möglichen Einlasses in das Gebäude betreffend die Verhaltensregeln hinreichend zu sensibilisieren und instruieren sind. Dies sieht auch das in das Genehmigungsverfahren einbezogene Gutachten des V entsprechend vor. Mit einem Personenaufkommen etwa in einer Sport- und Freizeiteinrichtung, einem (großflächigen) Betrieb des Einzelhandels oder auch einer Spielhalle, in die potentiell eine Vielzahl von Personen zeitgleich und unkontrolliert Zugang haben, und dies letztlich ohne die Möglichkeit, diese Personen mit notwendigen Sicherheitsvorkehrungen vertraut machen zu können, ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Der Antragstellerin kann zwar darin gefolgt werden, dass alleine das Interesse eines Vorhabenträgers an einer bestmöglichen wirtschaftlichen Verwertung seines Grundstücks es nicht zwangsläufig rechtfertigt, - ausnahmsweise - eine Abstandsunterschreitung zuzulassen. Allerdings handelt es sich vorliegend lediglich um eine vorläufige Regelung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache. Hierbei kann es für den Beigeladenen von vorneherein nur darum gehen, das Grundstück zunächst überhaupt einmal wirtschaftlich zu verwerten. Zudem ist nicht ersichtlich, dass das Vorhabengrundstück gewinnbringend anderweitig genutzt werden könnte. Auch könnte der Beigeladene das Grundstück womöglich nicht oder nur mit Verlust weiterveräußern, zumal sich die Antragstellerin bereits gegen die im Jahre 2010 genehmigte Nutzung gewendet hat und vor diesem Hintergrund von einer weiteren Abwehr möglicher künftiger Nutzungen ausgegangen werden kann. Durch die Ablehnung des Vorhabens würde dem Beigeladenen eine auch nur vorläufige wirtschaftliche Verwertung seines Grundstücks nahezu unmöglich gemacht. Auch im Übrigen überwiegt das Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Es kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Beigeladene erhebliche Investitionen getätigt hat, und die Antragstellerin erst im Rahmen der vollständigen Fertigstellung das Gericht angerufen hat. In der Zeit seit 2018 hat die Antragstellerin zwar Widerspruch eingelegt und die Antragsgegnerin um die Bearbeitung des Widerspruchs gebeten, dennoch hat sie bis zuletzt zugewartet und „zugesehen“, wie der Beigeladene sein Vorhaben fertiggestellt hat. So erfolgte die Anzeige des Baubeginns bereits zum 17.12.2018. Zwar ist der vorliegende Antrag weder als offensichtlich verspätet noch als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu bewerten, im Rahmen der Abwägung aber kann nicht außer Betracht bleiben, dass ein solcher hätte wesentlich früher gestellt werden können, dies auch insoweit, als sich die Antragstellerin nur gegen die entsprechende Nutzung wendet. Da das streitgegenständliche Vorhaben inzwischen bereits verwirklicht wurde, droht im Ablehnungsfalle der vollständige Investitionsverlust. Nach summarischer Prüfung ist im Übrigen nicht erkennbar, dass die Antragstellerin jedenfalls für den Zeitraum bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache durch den vorübergehenden Hotelbetrieb zusätzlichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen ausgesetzt sein könnte, zumal der Beigeladene Vorkehrungen für einen „Dennoch-Störfall“ treffen musste und getroffen hat. Insbesondere hat auch das Regierungspräsidium A-Stadt als zuständige Immissionsschutzbehörde in seiner Stellungnahme vom 27.04.2018 keine Bedenken gegen das Vorhaben geäußert. Die von dort vorgeschlagenen „Auflagen (bzw. Bedingungen)“ sind als „Hinweise“ zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden. Im Übrigen hat die Antragstellerin zu Recht vorgetragen, dass Anordnungen gegenüber einem bestehenden Betrieb nur nach § 17 BImSchG zulässig sind, und dass alleine der Umstand, dass mit einem Betriebsbereich gegenüber bereits existierenden (oder geplanten) Schutzobjekten der angemessene Abstand nicht eingehalten ist, keine Auflagen gegenüber dem Störfallbetrieb rechtfertigt. Ferner ist jedenfalls im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen Interessenabwägung durchaus auch der Umstand zu berücksichtigen, dass sich schon bislang zahlreiche schutzwürdige Nutzungen innerhalb der Achtungsgrenzen befinden, so dass im Hinblick auf die Betreiberpflichten für die Antragstellerin nicht von einer entsprechenden Verschlechterung auszugehen ist. Es handelt sich um eine Gemengelage, die durch eine Vielzahl schutzwürdiger Nutzungen geprägt ist, die sich zum Teil auch in einem weitaus geringeren Abstand zu den Produktionsstätten der Antragstellerin befinden. Dabei kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass die Antragstellerin selbst dafür Verantwortung zu tragen hat, dass sich eine erhebliche Zahl von zusätzlichen Personen innerhalb der Achtungsgrenzen befinden. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die - im Jahre 2018 noch erweiterte - Kindertagesstätte, die sich in unmittelbarer Nähe zum Werksgelände befindet. Im Übrigen befinden sich nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin in der Umgebung des Baugrundstücks unter anderem ein Kfz-Handelsbetrieb, ein Autohaus, ein Bowlingcenter, ein Billiardsportklub, eine weitere Kindertagesstätte, eine Tank- und Waschanlage, ein Wohngebiet, ein stark frequentierter Bahnhof, eine Tennishalle und mehrere Tennisplätze, ein Sport- und Fitnesscenter mit Hallenfußball, ein Büromöbelhandel und eine Kleingartenanlage. Vor diesem Hintergrund kann der Antragstellerin auch darin gefolgt werden, dass eine störfallrechtliche Gemengelage vorliegt, so dass die Genehmigung eines (weiteren) Schutzobjekts innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes - bzw. Achtungsabstandes - gerade nicht von vorneherein und a limine zwingend ausscheiden muss. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist dabei auch der herangezogene Schwellenwert aus § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBO 2018 jedenfalls mittelbar für die Entscheidung im Rahmen der Interessenabwägung beachtlich. So würde zwar die Frage, von wieviel Personen bzw. Besuchern ein öffentlich genutztes Gebäude gleichzeitig genutzt wird, nichts an der Einstufung eines derartigen Objekts als öffentlich genutztes Gebäude und damit als Schutzobjekt i. S. d. Seveso-III-Richtlinie ändern. Diese Frage kann aber im Rahmen der (nachvollziehenden) Abwägung durchaus beachtlich sein (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 26.03.2015, a. a. O.). Dies gilt erst recht bei der Interessenabwägung im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens. Soweit die Antragstellerin meint, auf den in dem früheren Verfahren ergangenen Einstellungsbeschluss abstellen zu können, ist darauf zu verweisen, dass es sich hierbei nur um eine Kostenentscheidung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen gehandelt hat, die aus Billigkeitsgründen getroffen worden ist. Dem Beschluss ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sich das Gericht dabei in sachlicher Hinsicht festgelegt hätte. Für die Klärung der insoweit aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen fehlt es - wie bereits festgestellt - einem summarischen Verfahren auch an der entsprechenden Eignung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat sich am Kostenrisiko beteiligt, so dass es der Billigkeit entspricht, auch dessen außergerichtliche Kosten der unterliegenden Antragstellerin aufzuerlegen. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel ½ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. Nach Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs wird für Klagen des Nachbarn in Hauptsacheverfahren ein Streitwert in Höhe von 7.500,- EUR bis 15.000,- EUR empfohlen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. In Anbetracht der streitgegenständlichen Baugenehmigung und des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens wird das Interesse der Antragstellerin bei einer Festsetzung des Streitwerts in Höhe der Hälfte der nach dem Streitwertkatalog für den Regelfall vorgesehenen Obergrenze ausreichend und angemessen berücksichtigt.