Urteil
2 E 2627/01
VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:0915.2E2627.01.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer Erweiterung eines Wohnhauses innerhalb einer Hausgruppe (Reihenhaus)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer Erweiterung eines Wohnhauses innerhalb einer Hausgruppe (Reihenhaus) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig. Sie ist zu einem Teil begründet, soweit nämlich die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen. Dies ist in dem im Tenor bezeichneten Umfang der Fall, weshalb sie insoweit aufzuheben sind (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet und deshalb abzuweisen. Gegenstand der Klage und damit der Entscheidung des Gerichts ist die den Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 07.08.2000 sowie der 1. Nachtrag zur Baugenehmigung vom 19.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05.10.2001, mit denen den Beigeladenen der Umbau ihres Wohnhauses gestattet worden ist. Soweit der Beklagte unter dem 11.10. 2001 eine mit der Abänderung der Baugenehmigung vom 07.08.2000 durch den Widerspruchsbescheid in der Sache identischen 2. Nachtrag zur Baugenehmigung erteilt hat, handelt es sich um einen Zweitbescheid (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 2003, § 73 Rdnr. 28), gegen den der Kläger mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25.10.2004 ebenfalls Widerspruch eingelegt hat, der aber noch nicht beschieden und auch nicht im Wege der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden ist. Die Baugenehmigung vom 07.08.2000 stützt sich auf § 70 Abs. 1 HBO 1993 (Gesetz vom 20.12.1993, GVBl. I S. 655 i.d.F. des Gesetzes vom 17.12.1998, GVBl.I S. 562,567). Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Diese Vorschrift - und nicht der jetzt geltende § 64 Abs. 1 HBO 2002 (Gesetz vom 18.06.2002, GVBl.I 274) - ist anwendbar, da § 78 Abs. 1 HBO 2002 bestimmt, dass vor Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitete Verfahren nach den bisherigen Verfahrensvorschriften - wozu die Vorschriften über die Baugenehmigung gehören - weiterzuführen sind. Dies gilt, da das Verwaltungsverfahren erst mit Rechtskraft eines sich ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgeschlossen ist, auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren. Die bauaufsichtliche - und damit gerichtliche - Überprüfung der im vereinfachten Verfahren nach § 67 HBO 1993 erteilten Baugenehmigung ist aufgrund der Regelung in § 67 Abs. 2 HBO 1993 auf die Überprüfung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuches, nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts und nach den örtlichen Bauvorschriften (Nr. 1), der Bebaubarkeit des Grundstücks (Nr. 2) , der Einhaltung der Abstandsflächen nach §§ 6 und 7 HBO (Nr. 3), der Einhaltung der Stell- und Abstellplatzpflicht (Nr. 4), und der Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen (Nr. 5) beschränkt. Eine solche Überprüfung ergibt einen Verstoß der erteilten Baugenehmigung gegen Vorschriften des Baugesetzbuchs. Im Einzelnen: Die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 der Gemeinde A-Stadt vom 03.09.1990. Darin ist für die Fläche dieser Grundstücke unter anderem die offene Bauweise, die zulässige Zahl der Vollgeschosse mit 3 und Flachdach als Dachform festgesetzt sowie eine Bestimmung als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule getroffen worden. Danach können auf dem Grundstücken der Beigeladenen wie des Klägers Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet werden (§ 22 Abs. 2 S. 1 BauNVO). Auf dem Grundstücken der Beigeladenen (Flurstück - A. Str. ), des Klägers (Flurstück - A. Str. -) und auf dem an der anderen Seite an das Grundstück des Klägers grenzenden Nachbargrundstück (Flurstück - A. Str. -) ist in Übereinstimmung mit diesen Festsetzungen in den sechziger Jahren eine Hausgruppe errichtet worden. Das gilt auch bezüglich des zunächst auf dem Grundstück der Beigeladenen errichteten Gebäudes. Zwar war dieses Haus ursprünglich nicht in der selben Weise wie das Haus des Klägers und das Nachbarhaus A. Str. mit einer gemeinsamen Grenzmauer von 7 m, einer gemeinsamen zweigeschossigen Wand und einem Versprung von jeweils 2 m in östliche und westliche Richtung errichtet worden war; vielmehr hatte dieses Haus mit dem Wohnhaus des Klägers nur eine gemeinsame Grenzmauer von etwa 5 m und die zweigeschossigen Hauptbaukörper waren nur durch einen eingeschossigen Gebäudeteil miteinander verbunden. Voraussetzung für eine Hausreihe als Bauform (Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 2002, § 22 Rdnr. 6 ff.) ist aber keine Spiegelbildlichkeit oder gleiche Kubatur der zu der Hausgruppe gehörenden Gebäude(teile). Im Einzelnen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen und dem Bedeutungsumfang des Begriffs des Doppelhauses - und entsprechend dem der Hausgruppe - in rechtlicher Hinsicht, dass für diese Bauform konstitutiv ist, dass die Gebäude so aneinander gebaut sind, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden und dass einzelne (Teil-)Gebäude der Hausgruppe in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Grundsätzlich ist nämlich ein einseitiger Grenzanbau in Gebieten mit offener Bauweise unzulässig. § 22 Abs. 2 S. 1 BauNVO, der die Errichtung von Doppelhäusern oder Hausgruppen in der offenen Bauweise zulässt, ermöglicht somit ausnahmsweise das grenzständige Bauen, was den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze bedeutet. Dadurch stehen die Eigentümer der benachbarten Grundstücke in einem engen Gegenseitigkeits- und Abhängigkeitsverhältnis. Dieses nachbarliche Austauschverhältnis darf nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden. Deshalb schadet es zwar nichts, wenn die einzelnen Teile der Hausreihe nicht gleichzeitig oder nicht deckungsgleich oder gegeneinander versetzt oder gestaffelt errichtet werden. Bauherren, die in Ausnutzung der Doppelhausfestsetzung einen Grenzbau errichten, ohne dass auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude zeitgleich angebaut wird, können nicht erwarten, dass die später errichtete Doppelhaushälfte die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben eingeschränkten Umfang wie die zuerst errichtete Doppelhaushälfte oder das zuerst errichtete Gebäudeteil der Hausgruppe ausnutzt. Gleichwohl muss sich der spätere Bau an der Grenzstellung des früheren orientieren und in eine harmonische Beziehung zu diesem treten. Der frühere Grenzbau wirkt daher für den späteren als maßstabsbildende Vorbelastung. Die einzelnen Teile dürfen deshalb nicht so stark gegeneinander versetzt errichtet werden, dass sie den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermitteln und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslösen (BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185). Legt man diese Vorgaben zugrunde - und das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -, so handelte es sich bei den Häusern A. Str. zunächst um eine Hausgruppe. Dagegen entspricht der Umbau des Gebäudes diesen Vorgaben nicht mehr in vollem Umfang. Denn er nimmt, soweit das Gebäude der Beigeladenen in westliche Richtung über den Baukörper des Mittelhauses des Klägers hinaus verlängert wird, keine Rücksicht auf dessen Lage. Waren die drei Häuser der Hausgruppe zunächst gegeneinander versetzt angeordnet, so dass das Mittelhaus des Klägers im Terrassenbereich zwar mit dem Vorbau des Nachbargrundstücks A. Str. konfrontiert war, dafür aber in diesem Bereich den Vorteil hatte, dass das Gebäude auf dem Grundstück A. Str. nach hinten versprang, so dass es in diesem Bereich keine Grenzbebauung gab, verändert der Umbau die Situation jetzt einseitig und nachhaltig zu Lasten des Mittelhauses des Klägers, das nun auf beiden Seiten des Terrassenbereichs einer Grenzbebauung der Nachbargrundstück ausgesetzt ist. Dadurch - und durch den sehr schmalen Zuschnitt des Grundstücks des Klägers, das nur etwa 6 m breit ist - ergibt sich - wovon sich das Gericht bei dem Erörterungstermin am 30.03.2004 überzeugen konnte - der Eindruck, dass das Mittelgebäude in diesen Bereich durch die beiden Nachbargebäude eingezwängt ist, so dass ein sog. Scheuklappeneffekt entsteht. Dadurch ergeben sich auch nachteilige Folgen für die Lichtverhältnisse in den zum Garten liegenden Teil des Gebäudes; für bestimmte Tageszeiten ist jedenfalls mit einer Verschattung der zum Garten liegenden Fenster und von Teilen der Terrasse auszugehen. Im Übrigen wird der optische Eindruck des Eingezwängtseins durch den über den Baukörper vorstehenden Dachaufbau verstärkt. Das zwischen den Eigentümern der benachbarten Grundstücke bestehende Austausch- und Abhängigkeitsverhältnis wird dadurch einseitig zugunsten der Beigeladenen gestört und aus dem Gleichgewicht gebracht. Entsprechende Feststellungen hat das Gericht bereits - wenn auch von einem anderen rechtlichen Ausgangspunkt aus - für die ursprüngliche Baugenehmigung vom 07.08.2000 im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes 2 G 1072/01 getroffen. Sie gelten aber praktisch unverändert auch auf die Abänderung der Genehmigung durch den Widerspruchsbescheid vom 05.10.2001 zu, wonach das umgebaute Gebäude der Beigeladenen nur um 0,5 m direkt an der Nachbargrenze nach Westen verspringt und dann in einem 45 °-Winkel zurückweicht. Von der entsprechenden baulichen Realisierung hat sich das Gericht im Rahmen des Erörterungstermins am 30.03.2004 vor Ort einen Eindruck verschafft. Zwar mag der Scheuklappeneffekt dadurch gegenüber der ursprünglichen Planung etwas abgemildert sein, dies ändert aber an der grundsätzlichen Beurteilung der Situation, wie sie oben getroffen worden ist, nichts. Auch der Umstand, dass das Baufenster auf dem Grundstück der Beigeladenen - wie auch auf dem des Klägers - in westliche Richtung deutlich größer ist, so dass im Hinblick auf die überbaubare Fläche durchaus eine Erweiterung des Wohnhauses der Beigeladenen nach Westen möglich wäre, führt zu keiner anderen Beurteilung in rechtlicher Hinsicht. Denn der Eigentümer eines in einer Hausgruppe stehenden Hauses kann sich im Hinblick auf die Festsetzungen zur offenen Bauweise und der Möglichkeit der Errichtung von Hausgruppen zwar nicht darauf verlassen, dass sein Nachbar auch in Zukunft nicht die überbaubare Fläche seines Grundstücks ausnutzt und keine weitergehende Grenzbebauung vornimmt, soweit er sich damit noch im Rahmen der Bauform der Hausgruppe hält (BVerwG, Urteil vom 24.02.2000, a.a.O., S. 795). Gleichwohl hat sich der spätere Bau oder die spätere Erweiterung an der bisherigen Grenzstellung zu orientieren; die frühere Grenzbebauung wirkt insoweit als Vorbelastung seines Grundstücks (BVerwG, Urteil vom 24.02.2000, a.a.O.). Diese wirkt sich bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung insbesondere wegen der beengten Verhältnisse auf dem Grundstück des Klägers dahingehend aus, dass die Beigeladenen eine Erweiterung ihres Wohnhauses - unter Einschluss des Dachüberstandes - über die Linie, die durch die westliche Außenwand des Gebäudes des Klägers vorgegeben wird, nur unter Einhaltung der Abstandsfläche von 3 m (§ 6 Abs. 5 S. 4 HBO 1993) - bezüglich des Dachüberstandes insoweit von 2 m (§ 6 Abs. 6 HBO 1993) - vornehmen können. Eine darüber hinausgehende Grenzbebauung Richtung Westen ist von der Festsetzung der offenen Bauweise im Bebauungsplan Nr. 6 und damit der Möglichkeit der Errichtung von Hausgruppen nicht gedeckt. Dagegen führen die genehmigten Umbauten am Gebäude der Beigeladenen im Übrigen nicht dazu, dass die rechtlichen Vorgaben der offenen Bauweise mit der Möglichkeit, Hausgruppen gem. § 22 Abs. 2 S. 1 BauNVO zu errichten, überschritten werden. Dies ist offensichtlich, soweit der Umbau in vollem Umfang die Grenzwand des Wohnhauses des Klägers in Anspruch nimmt. Soweit die Baugenehmigung - 1. Nachtrag - vom 19.03.2001 auch ein Giebeldach umfasst, das die Grenzwand überragt, ändert das an dieser Feststellung nichts. Zwar waren die einzelnen Gebäude der Hausgruppe bislang mit Flachdächern versehen. Dass das Gebäude der Beigeladenen nun eine andere Dachform erhält, sprengt aber, wie dargelegt, den mit der Festsetzung für die mögliche Errichtung von Hausgruppen gesetzten Rahmen nicht bereit deshalb, weil die beiden Gebäude dadurch keine vollkommen deckungsgleiche Grenzwand mehr aufweisen. Und aus dem Gesichtspunkt der gegenseitigen Rücksichtnahme und Gebundenheit innerhalb einer Hausgruppe ergeben sich auch keine Hinderungsgründe, da der Kläger hierdurch - von der Frage der ansprechenden Gestaltung abgesehen, die in diesem Zusammenhang keine Rolle spielt - auch nicht unzumutbar belastet wird (vgl. dazu auch VG Ansbach, Beschluss vom 12.10.1999 - AN 9 S 99.01292 -, juris). Und insbesondere im rückwärtigen Bereich wird der durch das Giebeldach bewirkten Erhöhung des Gebäudes der Beigeladenen im Hinblick auf die Belange des Klägers durch die Abstandsfläche ausreichend Rechnung getragen. Auch der genehmigte Anbau des Wohnhauses der Beigeladenen in östlicher Richtung sprengt den im Hinblick auf § 22 Abs. 2 S. 1 BauNVO vorgegebenen Rahmen nicht. Soweit nämlich der Anbau etwa 2 m in östlicher Richtung gegenüber dem Gebäude des Klägers verspringt, muss der Kläger dies deshalb hinnehmen, weil auch sein Wohnhaus gegenüber dem auf dem Haus A. Str. 31 stehenden Wohnhaus um etwa 2 m nach Osten verspringt. Insofern ergibt sich ein ausgeglichene Begünstigungs- bzw. Belastungsbilanz innerhalb der gesamten Hausgruppe. Und soweit sich danach an den Vorbau des Gebäudes der Beigeladenen in östlicher Richtung ein Doppelcarport und Dachterrasse anschließt, hindert dies die Annahme, dass es sich bei dem Umbau des Gebäudes um den Teil einer Hausgruppe handelt, nicht, weil diese nicht mehr an der Grenze zum Grundstück des Klägers liegen und somit keine Bedeutung für den Grenzabstand der auf den Grundstücken des Klägers und der Beigeladenen stehenden Gebäude hat. Und betroffen ist nicht der empfindliche rückwärtige Gartenbereich des Klägers, sondern der insoweit weniger empfindliche Eingangsbereich des Gebäudes des Klägers. Im übrigen verändert sich die bisher bestehende Situation in der Hausgruppe auch nicht wesentlich, da an dieser Stelle bereits ein Carport genehmigt und errichtet worden war. Und die genehmigte Dachterrasse hält die Abstandsfläche des Bauordnungsrechts zur Nachbargrenze ein, weshalb insoweit von einer rechtlich beachtlichen Beeinträchtigung des Klägers nicht ausgegangen werden kann. Sonstige Vorschriften des Bauplanungsrechts oder des öffentlichen Rechts außerhalb des Bauordnungsrechts, auf die der Kläger sich als Nachbar berufen kann, weil sie auch seinem Schutz dienen sollen, und deren Verletzung allein seiner Klage zum Erfolg verhelfen kann, stehen dem genehmigten Umbau nicht entgegen. Zwar weicht der genehmigte Umbau des Wohnhauses, soweit er den östlichen Teil mit der Verlängerung des Baukörpers um 2 m und die Errichtung des Doppelcarports und der Dachterrasse von der Festsetzung für die betroffene Grundstücksfläche der Beigeladenen in dem Bebauungsplan Nr. 6 als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule ab. Von dieser Zweckbestimmung hat der Beklagte mit Bescheid vom 07.08.2000 Befreiung erteilt. Dieser Bescheid erweist sich allerdings als rechtswidrig, denn der Begründung des Bescheides und auch des Widerspruchsbescheides lässt sich nichts zu den von dem Beklagten im Rahmen einer Entscheidung nach § 31 Abs. 2 BauGB anzustellenden Ermessenserwägung entnehmen, was mangels vollkommenen Begründungsausfalls auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden konnte (Kopp/Schenke, a.a.O., § 114 Rdnr. 50). Dadurch ist der Kläger allerdings nicht rechtsschutzlos gestellt. Zwar handelt es sich bei der Festsetzung einer Fläche als Fläche für den Gemeinbedarf nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht um eine auch dem Schutz des Nachbarn bestimmende Festsetzung. Hat die Behörde unter Verletzung nicht nachbarschützender Festsetzungen des Bebauungsplans gleichwohl eine Genehmigung erteilt, ohne eine Befreiungsentscheidung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu treffen oder ist die Befreiungsentscheidung, wie hier, rechtswidrig, so hat der Nachbar einen Anspruch auf ihre Aufhebung nur dann, wenn dadurch das Gebot der Rücksichtnahme in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 1 BauNVO und unter Berücksichtigung der Interessenbewertung von § 31 Abs. 2 BauGB verletzt ist (BVerwG, Urteil vom 06.10.1089 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343; Ernst u.a., BauGB, Stand 2004, § 31 Rdnr. 68). Die danach erforderliche Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung, die allein dem Rechtsbehelf des Nachbarn zum Erfolg verhelfen kann, lässt sich hier nicht feststellen. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts bereits daraus, dass der Kläger selbst sein Gebäude als Wohngebäude nutzt, obwohl der Bebauungsplan auch insoweit eine Gemeinbedarfsfläche festgesetzt hat. Soweit der genehmigte Umbau des Wohnhauses der Beigeladenen auch eine Bebauung der sich östlich an den bisherigen Baukörper anschließenden Grundstücksfläche vorsieht und der Bebauungsplan Nr. 6 diese Fläche als unüberbaubar ausweist, hat der Beklagte auch insoweit mit Bescheid vom 07.08.2000 Befreiung erteilt (§ 31 Abs. 2 BauGB). Da es auch insoweit an einer Begründung fehlt, kommt es auch insoweit allein darauf an, ob die Bebauung dieser Fläche sich gegenüber dem Kläger als eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots darstellt. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Festsetzung der Baugrenze in diesem Bereich ebenfalls nicht, wie dies der Regel entspricht, dem Schutz des Nachbarn bezweckt (Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 2003, § 23 Rdnr. 6 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise diese Fläche auch den Schutz des benachbarten Grundstücks des Klägers bezweckt, ergeben sich weder aus den zeichnerischen noch aus den textlichen Festsetzungen. Und unzumutbare Beeinträchtigungen ergeben sich daraus für den Kläger nicht; auch insoweit gelten die oben zum Austauschverhältnis zwischen den einzelnen Häusern der Hausgruppe und der Schutzwürdigkeit des Eingangsbereichs des Hauses des Klägers getroffenen Feststellungen. Hinzu kommt, dass bereits nach der Interessenbewertung des Verordnungsgebers Garagen und Carports auf der unüberbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden können (§ 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO), was bei der Beurteilung der Auswirkungen des Rücksichtnahmegebots ebenfalls berücksichtigt werden muss. Der Kläger kann auch nichts für sich daraus herleiten, dass die Genehmigung zur Errichtung eines Flachdachs auf dem Wohngebäude der Beigeladenen im 1. Nachtrag zur Baugenehmigung vom 19.03.2001 von der Festsetzung in dem Bebauungsplan Nr. 6 für die betroffene Fläche abweicht, wonach auf der mit F gekennzeichnete Fläche Gebäude mit Flachdach zu errichten sind (Ziff. 1.1.2). Diese Festsetzung ist nämlich nichtig, weil sie als planerische Festsetzung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 BauGB oder der Baunutzungsverordnung nicht getroffen werden kann (BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, NVwZ 2000, 1169). Eine Festsetzung in Form einer Gestaltungssatzung, die nach § 9 Abs. 4 BauGB auch in den Bebauungsplan aufgenommen werden könnte, ist aber nicht erfolgt; die Vermerke über die Auslegung, den Beschluss und die Veröffentlichung lassen keinen Hinweis darauf erkennen, dass eine solche Gestaltungssatzung beschlossen und in den Bebauungsplan aufgenommen werden sollte, was aber erforderlich gewesen wäre (HessVGH, Urteil vom 19.07.1988 - 4 UE 2766/86 -). Angesichts der oben zur Vereinbarkeit der Umbauten mit den rechtlichen Vorgaben für die Errichtung von Gebäuden in Hausgruppen getroffenen Feststellungen kann insoweit auch von einer Verletzung des sich aus § 15 Abs. 1 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebots nicht die Rede sein. Soweit der genehmigte Umbau nicht bereits unter bauplanungsrechtlichen Gründen rechtswidrig ist, stehen ihm Gründe des bauordnungsrechtlichen Abstandsrechts (§ 67 Abs. 2 Ziff. 3 HBO 1993) nicht entgegen. Die Überprüfung der Abstandsflächen anhand von § 6 HBO 1993 als der zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides geltenden und damit für die vorliegenden Anfechtungsklage maßgeblichen Regelung ergibt keine Verletzung des Abstandsflächenrechts. Nach § 6 Abs. 1 HBO 1993 sind Abstandsflächen vor den Außenwänden von Gebäuden einzuhalten, innerhalb deren Gebäude und bauliche Anlagen nicht errichtet werden dürften. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 HBO 1993 sind Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an der Grenze gebaut werden muss (Nr. 1) oder das Gebäude an der Grenze gebaut werden darf und öffentlich- rechtlich gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück angebaut wird (Nr. 2). Aufgrund der Festsetzung der offenen Bauweise im Bebauungsplan Nr. 6 kann auf dem Grundstücken der Beigeladenen und des Klägers im Rahmen einer Hausgruppe an der Nachbargrenze gebaut werden. Denn die Zulässigkeit von Doppelhäusern und Hausreihen in Baugebieten mit offener Bauweise verdeutlicht, wie oben dargelegt, dass der bei dieser Bauweise grundsätzlich einzuhaltende seitliche Grenzabstand durch Errichtung bestimmter Hausformen entfallen kann (BVerwG, Urteil vom 24.02.2000, a.a.O.; Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand 2000, § 22 BauNVO Rdnr. 68 und 126). Darauf, dass vorliegend nicht öffentlich rechtlich gesichert ist, dass von Nachbargrundstück - also dem Grundstück des Klägers - angebaut wird, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen; denn die entsprechende Regelung in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HBO 1993 bezweckt nicht den Schutz des Nachbarn (Baulast in der Regel nicht nachbarschützend, s. HessVGH, Beschluss vom 04.06.1992 - 4 TG 2815/91 -, NVwZ-RR 1993, 236). Sind die angefochtenen Bescheide nur bezüglich der Errichtung eines Baukörpers auf der im Tenor bezeichneten Fläche im westlichen Bereich des Grundstücks rechtswidrig unter gleichzeitiger Verletzung der Rechte des Klägers als Nachbarn, so sind die Bescheide auch nur insoweit aufzuheben. Dass die Baugenehmigung, soweit sie danach bestehen bleibt, ggf. nicht dem Antrag und Willen der Beigeladenen entspricht und nicht rechtmäßig ist, da sie insoweit unvollständig ist und ggf. einer statischen Überrechnung bedarf, ist ohne Belang; ggf. muss die Beklagte durch geeignete bauaufsichtliche Maßnahmen für rechtmäßige Zustände sorgen (s. zur - umstrittenen - Teilaufhebung von Baugenehmigungen auf einen Nachbarrechtsbehelf hin HessVGH, Beschluss vom 14.11.1989 - 4 TG 2987/89 -, HessVwRspr 1990, 54; HessVGH, Beschluss vom 16.04.1992 -, 4 TH 214/92 -, BRS 54 Nr. 167; a.A. die überwiegende Rechtsprechung, vgl. z.B. OVG Saarbrücken, Beschluss vom 30.05.2003 - 1 Q 20/03 -, juris). Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei geht das Gericht davon aus, das sich die maßgebliche wirtschaftliche und ideelle Beeinträchtigung des Klägers und damit die Bedeutung der Sache für ihn hinsichtlich der Erweiterung des Wohnhauses der Beigeladenen in westliche Richtung auf der einen Seite und die Errichtung eines Satteldaches und die Erweiterung in östliche Richtung andererseits in etwa die Waage hält. Die Beigeladenen sind an der Kostentragung zu beteiligen, da sie einen Antrag gestellt haben (154 Abs. 3 VwGO). Sie tragen die Kosten untereinander nach § 159 S. 2 VwGO als Gesamtschuldner. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in A-Stadt, Altenritter Str. (Gemarkung A., Flur , Flurstück ). Das Grundstück ist mit einem Reihenmittelhaus bebaut, das in nördlicher Richtung an das Flurstück angrenzt. Das auf diesem Grundstück an das Gebäude des Klägers angebaute Wohnhaus hat in westlicher Richtung einen Versprung von 2 m. Das Grundstück der Beigeladenen A. Str. (Flur , Flurstück ) grenzt in südlicher Richtung an das Grundstück des Klägers. Das zunächst auf diesem Grundstück der Beigeladenen an das Wohnhaus des Antragstellers angebaute Wohnhaus der Beigeladenen grenzte in einer Länge von 5,5 m an das auf der Grundstücksgrenze etwa 9 m lange Wohnhaus des Klägers. Hierbei endeten die beiden Häuser in östlicher Richtung auf einer Linie, während in westlicher Richtung des Gebäudes der Beigeladenen um etwa 3,7 m hinter dem Gebäude des Klägers versprang. Mit Bauantrag vom 15.06.2000 beantragten die Beigeladenen bei dem Antragsgegner die Genehmigung für den Umbau und die Aufstockung ihres Wohnhauses. Im Rahmen des geplanten Umbaus war beabsichtigt, das Haus in östlicher und westlicher Richtung zu verlängern, wobei jeweils über das dem Kläger gehörende Wohnhaus hinaus ein Versprung von 2 m Breite vorgesehen war. In östlicher Richtung war innerhalb der 2 m über das Wohngebäude des Klägers hinausragenden Fläche der neu gestaltete Eingangsbereich und daran anschließend der neu hergerichtete Carport für zwei Pkw geplant, wobei im Obergeschoss oberhalb des Carportes eine Terrasse vorgesehen war. In westlicher Richtung war im Erdgeschoss ein 27,05 qm großer Wintergarten, im Obergeschoss ein Wohnraum mit einer Größe von 30,45 qm geplant. Unter dem 19.07.2000 erteilte die von dem Beklagten beteiligte Stadt A-Stadt ihr Einvernehmen gemäß § 36 BauGB, teilte mit, dass das Bauvorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 6, Kultur- und Sportzentrum, 1. Neufassung, rechtsverbindlich ab 28.03.1991 liege und wies darauf hin, dass Ausnahmen nach § 31 und Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich seien. Unter dem 07.08.2000 erteilte der Antragsgegner den Beigeladenen die Baugenehmigung (BA 00-1542-1220) zum Umbau und zur Aufstockung ihres Wohnhauses und ordnete durch entsprechenden Grüneintrag in die genehmigten Planunterlagen an, dass der Versprung in östlicher und westlicher Richtung maximal 2 m betragen dürfe. Ebenfalls mit Bescheid vom 07.08.2000 erteilte der Beklagte den Beigeladenen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und gestattete, die Baugrenze im Osten mit maximal 15 m zu überschreiten und auf der im Bebauungsplan mit "Fläche für Gemeinbedarf-Schule" ausgewiesenen Fläche Wohnräume zu errichten. Auf entsprechenden Antrag der Beigeladenen genehmigte der Beklagte mit einem 1. Nachtrag vom 19.03.2001 zur Baugenehmigung (BA ) die Errichtung eines Satteldaches mit einer maximalen Neigung von 22°. Ebenfalls unter dem 19.03.2001 befreite der Beklagte die Beigeladenen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans, da dieser eine Flachdachbebauung vorsieht. Mit Schriftsatz seiner ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 18.04.2001 legte der Kläger Widerspruch gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ein Auf seinen Antrag ordnete das Gericht mit Beschluss vom 25.04.2001 (2 G ) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an . Den hiergegen gerichteten Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Beschwerde verwarf der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 31.05.2001 und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist mit Beschluss vom 05.09.2001 (4 TZ 1435/01). Den Antrag der Beigeladenen auf Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 25.04.2001 nach § 80 Abs. 7 VwGO wies das Gericht mit Beschluss vom 16.05.2001 (2 G 1072/01) ebenfalls ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2001 änderte das Regierungspräsidium B-Stadt die Baugenehmigung vom 07.08.2000 in der Fassung des Nachtrags vom 19.03.2001 dahingehend ab, dass der Anbau an das Reihenhaus nach Westen nur nach Maßgabe der dem Bescheid als Anlage beigefügten zwei Lagepläne entsprechend der Roteintragung genehmigt werde. In der Sache wurde damit vor allem der Vorbau des Gebäudes auf dem Grundstück der beigeladenen in westliche Richtung nach einem Vorbau um 0,5 m in einem Winkel von 45 ° von der Nachgrenze zurückversetzt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wird angeführt, soweit der Kläger sich gegen die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Dachform richte, sei er nicht in eigenen Rechten verletzt. Soweit sich der Kläger gegen die Erweiterung des Wohnhauses der Beigeladenen nach Osten richte, verstoße dies weder gegen bauordnungsrechtliche noch bauplanungsrechtliche Vorschriften zu den Abstandsflächen. Und die Erweiterung des Gebäudes an der Westseite sei nicht rücksichtslos, wenn der Anbau im Winkel von 45 ° von der Nachbargrenze zurücktrete. Dementsprechend erteilte der Beklagte den Beigeladenen in einem 2. Nachtrag zur Baugenehmigung vom 11.10.2001 die Genehmigung zum Umbau und zur Aufstockung ihres Wohnhauses entsprechend den Bauunterlagen, aus denen sich die Reduzierung des Vorbaus des Gebäudes in westliche Richtung wie im Widerspruchsbescheid ergibt. Der Kläger legte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11.10.2001 erneut Widerspruch ein, soweit seinem Widerspruch mit dem Widerspruchsbescheid nur teilweise abgeholfen worden sei und soweit damit die Erteilung einer neuen Baugenehmigung verbunden sei. Seinen Antrag mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 31.10.2001 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hat das Gericht mit Beschluss vom 09.11.2001 abgelehnt (2 G 2661/01). Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 25.10.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, zu Unrecht gehe der Beklagte und die Widerspruchsbehörde von einer geschlossenen Bauweise aus. Aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergebe sich die offene Bauweise. § 22 Abs. 3 BauNVO sei nicht anwendbar. Bei den drei Reihenhäusern handele es sich um eine Hausgruppe i.S.v. § 22 Abs. 2 BauNVO. Innerhalb dieser Hausgruppe werde eine Grenzbebauung verlangt. Nur soweit dies zur Verwirklichung der konkreten Hausgruppe erforderlich gewesen ist, seien die bauordnungsrechtlich relevanten Abstandsflächen planungsrechtlich überwunden. Aus der gestaffelten Bauweise der Hausgruppe ergebe sich aber auch die nachbarschützende Wirkung. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht auch für eine Doppelhausbebauung ausgeführt. Durch die Verschattung der Terrasse des Klägers und aufgrund der geringen Grundstücksfläche werde er auch trotz der Zurücknahme des Vorbaus, wie sie im Widerspruchsbescheid vorgesehen sei, stark eingeschränkt. Dies werde optisch durch die Aufstockung und die genehmigte Dachform verstärkt. Im Rahmen einer Reihenhausbebauung habe auch die festgesetzte Dachform nachbarschützende Wirkung. Insgesamt sei die genehmigte Bebauung auf der östlichen Seite des Grundstücks der Beigeladenen einengend und bedrückend. Auch die konkrete Dachform überschreite die innere Ordnung der Häusergruppe. Auch die Erweiterung des Gebäudes in östliche Richtung sei rechtswidrig. Die ursprüngliche Freifläche zwischen Hauseingang und Carport sei überbaut worden. Die Garage könne das Grenzgaragenprivileg für sich nicht in Anspruch nehmen, weil auf der gesamten Fläche eine Dachterrasse errichtet worden sei. Das könne er als Nachbar auch rügen, auch wenn die Verletzung von Abstandsflächen nicht seine Nachbargrenze betreffe, da er hiervon auch tangiert sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 07.08.2000 sowie den Bescheid vom 19.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 05.10.2001 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung tragen sie vor, im Widerspruchsverfahren sei es zu einem Ortstermin und einem Vergleichsvorschlag durch das Regierungspräsidium gekommen. Dieser sei vom Kläger abgelehnt worden. Durch die jetzt erfolgte Reduzierung des Vorsprungs auf 0,5 m sei den Interessen des Klägers hinreichend Rechnung getragen und ein Scheuklappeneffekt vermieden worden. Im Übrigen beziehen sie sich auf ihren Vortrag in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Auch in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2000 werde nicht gefordert, dass ein Doppelhaus oder eine Hausgruppe vollständig oder im Wesentlichen deckungsgleich aneinander gebaut werden müssten. Maßgeblich sei insoweit immer der Einzelfall. Die vorliegende Konstellation sei maßgeblich davon geprägt, dass die drei Häuser der Häusergruppe bereits sei jeher unterschiedlich dimensioniert gewesen seien. Ihr Haus sei zunächst nur durch einen Vorbau mit dem Haus des Klägers verbunden gewesen. Die heutige Garagenanlage genieße Bestandsschutz. Deshalb sei der Umbau ihres Hauses in östlicher Richtung rechtmäßig. Für die Erweiterung in westliche Richtung ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Doppelhäuser einander nicht im wesentlichen entsprechen müssten, sie müssten nur zu einem wesentlichen Teil aneinander gebaut sein. Das sei aber vorliegend der Fall. Mit Beschluss vom 30.10.2001 hat das Gericht die Nachbarn des Klägers und C. zu dem Rechtsstreit beigeladen und mit Beschluss vom 12.11.2003 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Am 30.03.2004 hat ein Erörterungstermin vor dem Einzelrichter vor Ort stattgefunden. In diesem Termin haben die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) und des Regierungspräsidiums B-Stadt (1 Heft) sowie den von der Stadt A-Stadt zur Gerichtsakte gereichten Bebauungsplan Nr. 6 verwiesen, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.