OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 TH 1676/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0125.4TH1676.92.0A
3mal zitiert
17Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO, mit dem der Antragsteller unter Aufhebung des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11.04.1991 - 4 TH 3549/90 - die Anordnung der Wiederherstellung der sofortigen Vollziehbarkeit seiner Verfügung vom 19.07.1990 begehrt, mit der er als Bauaufsichtsbehörde die Räumung eines Lagerplatzes für Altreifen auf dem Betriebsgelände der ehemaligen P - Werke AG - Zweigniederlassung H - in O (Flur 8, Flurstücke 98/1, 88/1 und 103/1) angeordnet hat. Der Antragsgegner hatte das Grundstück 1970 zusammen mit seiner Ehefrau erworben und dort etwa 4.000 Tonnen Altreifen gelagert. Durch Verfügung vom 04.09.1974 untersagte der Regierungspräsident in D als Abfallbehörde der Firma W S, deren Inhaber der Antragsgegner ist, ab sofort "jede weitere und zusätzliche Zwischen- oder Ablagerung von Altreifen". In der Begründung wurde ausgeführt, für die von dem Antragsgegner vorgenommene Ablagerung von weit über 10.000 Altreifen sei weder eine behördliche Zulassung nach § 4 Abs. 3 Abfallgesetz erfolgt noch eine Anzeige nach § 9 Abfallgesetz vorgenommen worden oder die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt worden. Durch weitere Verfügung vom 10.10.1974 ordnete der Regierungspräsident in D die Räumung des Lagerplatzes bis zum 01.12.1974 an und drohte dem Antragsteller für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung die Ersatzvornahme an. Durch Widerspruchsbescheid vom 13.12.1974 wies der Regierungspräsident in Darmstadt die Widersprüche des Antragstellers gegen die Bescheide vom 04.09. und 10.10.1974 zurück. Dessen daraufhin erhobene Klage (Az.: III/2 E 3510/82) wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Gerichtsbescheid vom 26.06.1986 ab. Im Berufungsverfahren 5 UE 1928/86 hat das beklagte Land Hessen, geltend gemacht, auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 27.08.1986 (BGBl. I S. 1410, ber. BGBl. I S. 1501, kurz: Abfallgesetz 1986 - AbfG -), durch das u. a. die Lagerung von Altreifen aus dem Regelungsbereich des § 5 AbfG herausgenommen wurde, sei der objektive Abfallbegriff (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AbfG) auf das Lager anzuwenden. Der Rückumwandlung von Abfällen in Wirtschaftsgut stehe die gesetzliche Regelung jedenfalls dann entgegen, wenn die Begleitumstände dem Wohl der Allgemeinheit widersprächen. Mit Urteil vom 27.06.1988 (Geschäftsnummer 65/92 Js 36744/83 Ns) hat das Landgericht Frankfurt a Main das Altreifenlager als Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 4 AbfG angesehen und wegen dessen unerlaubten Betreibens den Antragsgegner zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monate verurteilt. In einem in dem Strafverfahren eingeholten brandschutztechnischen Gutachten kam der Sachverständige Prof. Dipl.-Ing. A, F, vom 18.01.1988 zum Ergebnis, daß das Altreifenlager im Brandfalle eine erhebliche Gefährdung durch Hitzebestrahlung, Rauchgas und Atemgifte für die umliegende Wohnbebauung und die Einsatzkräfte der Feuerwehr darstelle. Die Revision des Antragsgegners wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19.01.1989 (Geschäftsnummer 1 Ss 551/88) zurückgewiesen. Unter dem 14.08.1989 teilte der Bevollmächtigte des Antragsgegners dem Regierungspräsidium D mit, der Antragsgegner habe sämtliche Reifen auf dem Grundstück verkauft. Käufer ist nach Angaben des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.1992 im Verfahren 5 UE 1928/86 die Firma E -E aus N R in der Republik Irland, an die er die Altreifen im April 1989 mündlich verkauft habe. Er habe dafür eine Gegenleistung erhalten, über deren Höhe er keine Angaben machen wolle. Auch die Übereignung der Reifen sei durch eine mündliche Absprache erfolgt. Der Firma sei eingeräumt worden, die Reifen auf dem Grundstück bei jederzeitigem freien Zutritt abzuholen. Ein Mietzins für das Lagern der Altreifen bis zu ihrer Abholung werde nicht verlangt. Unter dem 15.09.1989 wurde bei einer Überprüfung auf dem Gelände festgestellt, daß fünf irische Arbeiter damit beschäftigt gewesen seien, Reifen nach Größe zu sortieren und zum Abtransport vorzubereiten. Zum Zeitpunkt der Überprüfung lagerten ca. 1.500 Reifen vorsortiert und in Reihe aufgestellt auf dem Gelände. In der mündlichen Verhandlung am 30.01.1992 im Verfahren 5 UE 1928/86 hat der Antragsgegner u. a. Kopien von Frachtbriefen, Ausfuhrbescheinigungen, EG-Ausfuhrerklärungen und Auftragsbestätigungen einer Speditionsfirma angelegt, die die Ausfuhr von Altreifen an Empfänger in Australien, Irland, die Niederlande und die USA belegen. Mit Urteil vom 30.01.1992 - 5 UE 1928/86 - (veröffentlicht in UPR 1992, 357 ) hat der 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main geändert und die abfallrechtliche Räumungsverfügung in dem angefochtenen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat der 5. Senat die Auffassung vertreten, die auf dem Grundstück des Antragstellers noch lagernden Altreifen seien kein Abfall mehr, da eine abfallrechtliche Entsorgung nicht mehr geboten sei. Der Verlust der Abfalleigenschaft der Altreifen sei jedenfalls mit dem Eigentumserwerb durch die Firma E -E im Frühjahr 1989 und mit der von ihr begonnenen wirtschaftlichen Verwertung der Reifen eingetreten. Eine abfallrechtliche Entsorgung sei nicht mehr geboten, weil die Reifen von der neuen Eigentümerin selbst umweltunschädlich verwertet würden. Der 5. Senat hat die Revision im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen 7 C 10.92 bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Entgegen seiner früheren Auffassung vertritt das Regierungspräsidium in Darmstadt aufgrund der tatsächlichen Entwicklung seit dem Jahre 1989 die Ansicht, die Altreifen seien nicht mehr als Abfall, sondern als Wirtschaftsgut zu qualifizieren. Es hat den Antragsteller nach seinen Angaben mit dieser Begründung angewiesen, tätig zu werden. Daraufhin hatte der Antragsteller - bereits vor der Berufungsentscheidung im Verfahren 5 UE 1928/86 - unter dem 19.07.1990 eine baurechtliche Beseitigungsverfügung unter Anordnung des Sofortvollzugs betreffend die illegale Lagerung von Altreifen erlassen. Am 20.08.1990 hat der Antragsgegner bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, dem das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 07.11.1990 insoweit stattgegeben hat, als es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die verfügte Androhung der Ersatzvornahme angeordnet hat. Im übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 07.11.1990 geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsgegners gegen die Anordnung in der Verfügung vom 19.07.1990, die vorhandenen Reifenablagerungen zu beseitigen, mit dem Abtransport innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung zu beginnen und vor Beginn der Beseitigungsarbeiten dies dem Kreisbauamt des Main-Taunus-Kreises schriftlich mitzuteilen, wiederhergestellt und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bezüglich der Androhung eines Zwangsgeldes angeordnet (Hess. VGH, Beschluß vom 11.04.1991 - 4 TH 3549/90 - DÖV 1992, 272 = GewArch. 1992, 73 = HessVGRspr. 1991, 89 = RdL 1991, 251 = UPR 1991, 457). Am 29.05.1992 hat der Antragsteller beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einen Abänderungsantrag gestellt. Mit Beschluß vom 11.06.1992 (Az.: 4 S 993/92) hat sich der Senat für instanziell unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Mit Beschluß vom 10.08.1992 hat das Verwaltungsgericht den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11.04.1991 insoweit aufgehoben, als darin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsgegners gegen Punkt I der Verfügung des Antragstellers vom 13.07.1990, die auf dem in der Verfügung näher bezeichneten Grundstück H -O vorhandenen Reifenablagerungen zu beseitigen, wiederhergestellt worden war. In der Begründung der Entscheidung hat es sich der im Urteil des 5. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.01.1992 (a.a.O.) vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen. Gegen den dem Antragsgegner-Bevollmächtigten am 14.08.1992 zugestellten Beschluß hat dieser am 25.08.1992 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 1990 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsgegners gegen Punkt I der Verfügung des Antragstellers vom 19. Juli 1990 wiederherzustellen. Der Antragsteller hat keinen Antrag gestellt. Folgende Unterlagen sind beigezogen und Gegenstand der Beratung gewesen: Die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main III/2 E 6232/82, zweitinstanzliches Aktenzeichen 5 UE 1873/86, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main III/2 E 3510/82, zweitinstanzlichen Aktenzeichen 5 UE 1928/86, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main IV/2 H 1482/92, zweitinstanzliches Aktenzeichen 4 TH 1708/92, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main IV/2 H 2279/92, zweitinstanzliches Aktenzeichen 4 TH 2296/92 sowie die Behördenakten des Antragstellers. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 146, 147 VwGO). Sie ist begründet. Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist nicht etwa deswegen unzulässig, weil ihm in entsprechender Anwendung von § 121 VwGO die begrenzte Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 11.04.1991 entgegenstünde. Voraussetzung für den Anspruch gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist eine Änderung von Umständen, die für das Verfahren von Bedeutung sind (vgl. für die bis zum 01.01.1983 geltende Fassung (3. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 20.12.1982, BGBl. I S. 1834) des § 80 Abs. 6 VwGO Hess. VGH, B. v. 27.08.1982 - 4 TH 55/82 - im Anschluß an Beschluß des Senats vom 21.06.1978 - IV TH 35/78 - HessVGRspr. 1979, S. 4). Als Änderung der Umstände in diesem Sinne ist nicht nur eine Änderung der Sach- oder Rechtslage anzusehen, sondern jede Änderung der für die Beurteilung der Entscheidungsvoraussetzungen gemäß Abs. 5 maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere auch eine Veränderung der Prozeßlage (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 80 Rn. 109) als die im vorliegenden Fall die abweichende Beurteilung der Sachlage in der Entscheidung vom 30.01.1992 (a.a.O.) anzusehen ist. Die Beschwerde muß aber schon deshalb Erfolg haben, weil der Antragsteller als Bauaufsichtsbehörde für den Erlaß der angefochtenen Beseitigungs- und Räumungsverfügung sachlich nach wie vor nicht zuständig ist. Die Verfügung ist auf § 83 HBO gestützt. Die Hessische Bauordnung ist jedoch nicht anwendbar. Zur Begründung wird auf den Beschluß des Senats vom 11.04.1991 (a.a.O.) verwiesen, dessen Abänderung Gegenstand des Verfahrens ist. Bei dem Altreifenlager handelt es sich um eine ortsfeste Abfallentsorgungsanlage i.S.d. §§ 4, 7 AbfG und bei den dort gelagerten Altreifen um Abfall i.S.d. § 1 Abs. 1 2. Alternative AbfG. Für Maßnahmen im Zusammenhang mit einem vom Regelungsbereich des Abfallgesetzes erfaßten Altreifenlager sind die Abfallbehörden ausschließlich zuständig (§ 11 HAbfG). Der Sachverhalt hat sich seit dem Ergehen der Entscheidung nicht in rechtserheblicher Weise geändert. Davon geht auch der 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 05.01.1992 (a.a.O.) aus, der die Ansicht vertritt, daß die auf den Grundstücken des Antragsgegners noch lagernden Altreifen nicht (mehr) als Abfall einzustufen sind. Er hat hierin selbst eine Abweichung von der Auffassung des 4. Senats bei der Auslegung und Anwendung des bundesrechtlichen Abfallbegriffs gesehen (S. 16 der Urteilsausfertigung). Gegen die Entscheidung, mit der die Anordnung der Räumung des Altreifenlagerplatzes durch das Regierungspräsidium Darmstadt als Abfallbehörde aufgehoben wurde, hat das Land Hessen die zugelassene Revision eingelegt. Die abfallrechtliche Hauptsache ist damit noch rechtshängig. Die auf dem Lagerplatz lagernden Altreifen - nach den Angaben des Antragsgegners im Verfahren 4 TH 3549/90 sollen zwischenzeitlich von den ursprünglich gelagerten 4.000 Tonnen Altreifen 1.000 Tonnen abtransportiert worden sein; Angaben über den weiteren Abbau des Reifenlagers hat der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren trotz wiederholter Nachfrage durch den Berichterstatter nicht gemacht - sind infolge ihres Zustandes für den ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr tauglich. Ihre geordnete Entsorgung ist zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten, da andernfalls jährlich mehrere hunderttausend Altreifen im Bundesgebiet ungeordnet abgelagert würden, was schon aus Gründen des Umweltschutzes nicht angehen kann (dazu, wie auch zur Brandgefahr, vgl. neben dem Beschluß des Senats vom 11.04.1991, a.a.O. auch Bay. VGH, Beschluß vom 24.11.1992, Az.: 20 CS 92.3069, der eine derartige Gefahr schon bei einer Lagerung von ca. 1.500 Tonnen Altreifen und technischem Gummi auf dem Schwergutumschlagplatz der Hafenverwaltung A nicht ausgeschlossen hat). Die Altreifen, die dem Antragsgegner von den früheren Besitzern mit dem Willen, sich ihrer zu entledigen, übergeben worden waren, bleiben Abfall im Sinne des objektiven Abfallbegriffs des § 1 Abs. 1 2. Alternative Abfallgesetz - AbfG - vom 27.08.1986 (BGBl. I S. 1410, ber. durch BGBl. 1986 I S. 501), und zwar solange, bis sie in der Weise verwertet werden, daß sie dem Wirtschaftskreislauf wieder zugeführt worden sind (vgl. auch § 1 Abs. 2 AbfG; OVG NW, Beschluß vom 30.12.1991 - 21 B 2540/90 - UPR 1992, 355, wonach die Abfalleigenschaft der Einsatzstoffe durch die Herstellung von Pellets als Brennmaterial aus Hausmüll und Altreifen entfällt). Wiederverwertbare Altstoffe sind nur dann keine Abfälle im objektiven Sinn, wenn angenommen werden kann, daß der tatsächliche Besitzer diese alsbald tatsächlich verwertet. Diese Annahme wiederum ist nur begründet, wenn bei dem jeweiligen Unternehmer in rechtlicher, technischer, organisatorischer und kaufmännischer Hinsicht alle Voraussetzungen dafür gegeben sind, daß dieses Ziel erreicht werden kann (Bay. VGH, Beschluß vom 24.11.1992, a.a.O.). Ob dies ausreicht oder noch weitergehend auf den Beginn der eigentlichen Verwertung abzustellen ist, kann hier offen bleiben. Das bedeutet aber, daß der bloße Übergang des Eigentums an den Reifen in einem Altreifenlager regelmäßig, so auch hier, nicht den Verlust der Abfalleigenschaften für die gelagerten Reifen zur Folge hat. Das Ablagern von Abfällen sowie u. a. das Lagern bilden im Rahmen der Abfallentsorgung die Alternative zur Abfallverwertung. Bis zur Wiedereingliederung der Stoffe in den Wirtschaftskreislauf, wobei sich im Einzelfall die Frage nach dem Zeitpunkt des Umschlags vom Abfall in Wirtschaftsgut stellt, ist eine geordnete Entsorgung geboten und unterliegt beispielsweise ihre Verbringung aus dem Geltungsbereich des Gesetzes der Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 1 AbfG und damit die Verbringung als Abfall ins Ausland der Genehmigung der Abfallbehörde. Ausweislich der Feststellungen im Verfahren 5 UE 1928/86 ist die Firma E -E Ltd. beim Abtransport der Reifen ausschließlich als Zwischenhändler, nicht jedoch selbst als Verwerter tätig geworden. Die Reifen, die abtransportiert werden sollen, unterliegen damit der Kontrolle der Abfallbehörde, bis ein gesicherter Verwertungsnachweis erbracht ist. Der Abfallbesitzer hat demnach gegenüber der Abfallbehörde den Nachweis zu erbringen, daß die Reifen in rechtmäßiger Weise als Wirtschaftsgut erneut in den Wirtschaftskreislauf eingegliedert werden, und hat damit im Ergebnis nachzuweisen, daß die Abfalleigenschaft entfallen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Abfalleigenschaft der Altreifen auch nicht entgegengehalten werden, daß das Wohl der Allgemeinheit durch die Lagerung von Neureifen in vergleichbarer Weise beeinträchtigt werden kann, da es sich bei ihnen im Hinblick auf ihre primäre Nutzung ohne vorangehende notwendige Aufbereitung zweifelsfrei um ein Wirtschaftsgut handelt (vgl. auch dazu Bay. VGH, B. v. 24.11.1992, a.a.O.) und diesbezüglich jederzeit auch etwa notwendige Anordnungen z. B. der Bauaufsichtsbehörde getroffen werden können.