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Beschluss

4 L 316.17

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0302.VG4L316.17.00
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Leitsätze
1. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des Mindestabstandes von Spielhallen zu Schulen.(Rn.26) 2. Von dem Regelabstand von 200 m zwischen einer Spielhalle und einer Schule kann allenfalls bei atypischen Fallgestaltungen in beiden Richtungen abgewichen werden.(Rn.31) 3. Bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 24 Abs 1 GlüStV anlässlich des Sonderverfahrens nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz sind zudem die Maßgaben der §§ 5 bis 9 MindAbstUmsG auf die Abstandsregelungen nach § 15 Abs 3 S 1 AGGlüStV Bln (juris: ) entsprechend anzuwenden.(Rn.33)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsgegnerin gegen die im Bescheid des Bezirksamts Neukölln von Berlin vom 10. Februar 2017 zu Tenorpunkt 3 verfügte Zwangsgeldandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des Mindestabstandes von Spielhallen zu Schulen.(Rn.26) 2. Von dem Regelabstand von 200 m zwischen einer Spielhalle und einer Schule kann allenfalls bei atypischen Fallgestaltungen in beiden Richtungen abgewichen werden.(Rn.31) 3. Bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 24 Abs 1 GlüStV anlässlich des Sonderverfahrens nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz sind zudem die Maßgaben der §§ 5 bis 9 MindAbstUmsG auf die Abstandsregelungen nach § 15 Abs 3 S 1 AGGlüStV Bln (juris: ) entsprechend anzuwenden.(Rn.33) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsgegnerin gegen die im Bescheid des Bezirksamts Neukölln von Berlin vom 10. Februar 2017 zu Tenorpunkt 3 verfügte Zwangsgeldandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit einer Schließungsverfügung verbundene Versagung einer Spielhallenerlaubnis. Sie betreibt in der K... in 1... eine Spielhalle. Für diesen Betrieb war sie im Besitz einer entsprechenden im Jahre 1994 erteilten Erlaubnis, die aufgrund der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (SpielhG Bln) mit dem Ablauf des 31. Juli 2016 erloschen ist. Am 4. Juli 2016 beantragte sie bei dem Bezirksamt Neukölln von Berlin die Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb der vorgenannten Spielstätte nach dem im Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen (MindAbstUmsG Bln) vorgesehenen Sonderverfahren sowie gleichzeitig eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV). Das Bezirksamt ermittelte über das FIS Broker Geoportal einen Abstand der Spielhalle zu dem in der E... belegene A...Gymnasium von 133,2 (kürzeste Strecke) bzw. 158, 2 m (längere Strecke) je nach benutztem Fußgängerübergang. Mit dem Messrad stellte sie einen Abstand von 159 m fest. Mit Bescheid vom 10. Februar 2017 lehnte das Bezirksamt Neukölln von Berlin die begehrten Erlaubnisse ab, denn die Spielhalle liege in räumlicher Nähe zum A...Gymnasium und erfülle damit einen Versagungsgrund. Gleichzeitig untersagte die Behörde die Fortsetzung des Spielhallenbetriebes mit Ablauf des sechsten Monats nach Zustellung des Bescheides und forderte die Antragstellerin auf, den Betrieb unverzüglich danach einzustellen und ihn mit dem beigefügten Formular gewerberechtlich abzumelden. Für den Fall, dass die Antragstellerin der Schließungsaufforderung nicht unverzüglich nach Ablauf des sechsten Monats nach Zustellung des Bescheides nachkomme, drohte die Behörde ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro an. Die Antragstellerin erhob am 21. Februar 2017 Widerspruch. Mit Bescheid vom 24. Mai 2017 ordnete das Bezirksamt „die sofortige Vollziehung des Ausschlusses von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens“ an. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz sei die Spielhallenerlaubnis bei Vorliegen bestimmter Versagungsgründe, darunter der Abstand zu Schulen, vorab abzulehnen, so dass auf der letzten Stufe über die Erlaubnisse unter gleichrangig qualifizierten Spielhallenbetrieben zu entscheiden sei. Vor dem Hintergrund eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens hätte es die Klägerin ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Hand, den Fortgang des Entscheidungsverfahrens auf der letzten Stufe und damit die Umsetzung des gesetzgeberisch unbedingt für notwendig erachteten Schutzniveaus über Monate hinweg zu verzögern. Das besondere öffentliche Interesse der Spielsuchtprävention gebiete es, zeitnah in die letzte Entscheidungsstufe einzutreten und überwiege das Interesse der Antragstellerin an einer weiteren Teilnahme am Sonderverfahren. Die Antragstellerin trug zur Begründung ihres Widerspruchs im Wesentlichen vor: Die fragliche Abstandsregelung sei verfassungswidrig, da sie von der Gesetzgebungskompetenz der Länder nicht umfasst sei. Es fehle ihr die erforderliche lokale Radizierung. Eine Regelung, wo und in welchem Umfang Geldspielgeräte aufgestellt werden dürften, falle in die Kompetenz des Bundes, von der er mit der Spielverordnung Gebrauch gemacht habe. Die Abstandsregelungen verstießen auch gegen die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG. Räume, die bisher im Verbund für Spielhallenbetriebe bestimmt gewesen seien, ließen sich in Zukunft kaum anders nutzen. Die Abstandsregelungen wirkten im Zusammenspiel mit bauplanungsrechtlichen Vorschriften wie ein faktisches Errichtungsverbot. Zudem stelle das Abstandsgebot eine objektive Berufswahlbeschränkung dar, die gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoße. Nutzen und Wirksamkeit eines Mindestabstands zwischen Spielhallen zu Einrichtungen, die von Kindern und Jugendlichen genutzt werden, seien durch nichts belegt. Dies werde dadurch belegt, dass in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Abstände geregelt seien oder man auf eine solche Regelung gänzlich verzichtet habe. Auch seien noch Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das Spielhallengesetz beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Die Abstandsvorschriften seien auch verfassungswidrig, weil die Fristen des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes zu kurz bemessen seien, als dass sich die Betreiber von Bestandsspielhallen auf die Erfüllung der darin geregelten Voraussetzungen hätten einstellen können. Auch die Übergangsfrist von sechs Monaten sei zu kurz bemessen. Zudem sei der im Bescheid angegebene Abstand der Spielhalle zum A...Gymnasium womöglich unzutreffend. Außerdem ergebe sich aus dem Bescheid nicht, dass es sich um eine für die Abstandsvoraussetzungen relevante Schule handele. Auch sei die Anschrift der Schule im angefochtenen Bescheid widersprüchlich angegeben – auf Seite 3 des Bescheides heiße es „E...“, auf Seite 2 jedoch „E...“; beides stimme nicht mit derjenigen im Internetauftritt der Schule – „E...“ – überein. Die Schüler kämen auch nicht notwendig auf dem Schulweg an der Spielhalle vorbei, da sie von der Schule aus gesehen auf der anderen Straßenseite der K... liege und auch nicht in Sichtweite der Schule sei. Angesichts der gesetzlichen Maßgaben für die Ermittlung des Abstands zwischen Spielhallen, die entsprechend für die Abstandsermittlung zwischen Spielhallen und Schulen gelten müssten, genüge die von der Behörde angegebene Ermittlung mit Hilfe eines „IT-Verfahrens“ ebenso wenig wie eine Messung mit Messrad. Zudem habe die Behörde nicht geprüft, ob eine Ausnahme vorliege, bei der sie von dem Regelabstand von 200 m abweichen dürfe. Immerhin sei hier der Abstand nur geringfügig um 41 Meter unterschritten. Zudem kämen die Schüler auf dem Weg von und zur Schule im Wesentlichen nicht an ihrer Spielhalle vorbei. Die Behörde habe das ihr zustehende Ermessen angesichts der Formulierung im Bescheid, die Erlaubnis habe wegen Unterschreitung des Mindestabstands versagt werden müssen, verkannt. Zumindest müsse ihr ermöglicht werden, einen Härtefallantrag zu stellen. Die Untersagungsverfügung sei voreilig, weil nicht feststehe, dass Spielhalle zum Ablauf des sechsten Monats nach Zustellung des Bescheides auch tatsächlich nicht fortgeführt werden dürfe. Mit ihrem am 19. Juni 2017 angebrachten Eilantrag verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter und vertieft ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Sie ergänzt, die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung sei dem angefochtenen Verwaltungsakt nachgefolgt und stelle ohne Anhörung eine Überraschungsentscheidung dar. Zudem überwiege nicht das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung. Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber seit dem Erlass des Spielhallengesetzes fünf Jahre Zeit gelassen habe, bis er die Maßgaben der Neuerteilung von Spielhallenerlaubnisse geregelt hat, zeige bereits, dass für der streitige Entscheidung kein Eilbedürfnis zukomme. Es sei auch nicht erkennbar, dass sich das Sonderverfahren durch ihre weitere Teilnahme verzögerte. Das Auswahlverfahren selbst sei defizitär, weil sachliche Auswahlkriterien wie z.B. das Alter der Spielhallen, die Qualität des Sozialkonzepts, die wirtschaftliche Bedeutung der Schließung für den Betreiber und die Amortisierbarkeit der Investitionen vom Gesetzgeber nicht geregelt worden seien. Mit dem sofortigen Ausschluss vom Sonderverfahren werde ihr die Chance genommen, im Sonderverfahren eine Erlaubnis zu erhalten, selbst wenn Widerspruch und nachfolgende Anfechtungsklage erfolgreich seien. Zudem müsse sie in der Folge der Ablehnung auch die Spielhalle schließen und erleide nicht wiedergutzumachende Nachteile. Daher seien auch die glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung sowie die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig. Die Antragstellerin beantragt (wörtlich), 1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 21. Februar 2017 sowie einer ggf. nachfolgenden Anfechtungsklage gegen ihren Ausschluss vom weiteren Sonderverfahren nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz mit Versagungsbescheid vom 10. Februar 2017 in Gestalt der ergänzenden Anordnung vom 24. Mai 2017 wiederherzustellen, 2. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 21. Februar 2017 sowie einer ggf. nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Schließungsverfügung (Ordnungsziffer 2) sowie gegen die Zwangsgeldandrohung (Ordnungsziffer 3) des Antragsgegners aus dem Bescheid vom 10. Februar 2017 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, die Verfassungsmäßigkeit der streitigen Regelungen seien in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungskonformität des Spielhallengesetzes bestätigt. Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung habe am 8. Dezember 2016 das A...-Gymnasium, E..., als eine unter § 5 Abs. 1 des Mindestabstandsumsetzungsgesetz fallende Schule mitgeteilt. Es liege eine unzulässige Nähe der Spielhalle zu einer Schule vor, weil der Regelabstand von 200 m unterschritten sei. Für einen Ausnahmefall seien keine Anhaltspunkte gegeben. Zusätzlich zum FIS Broker Geoportal sei der Abstand mit Messrad überprüft worden, um den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und die StVO-konformen Wege zu ermitteln. II. Der Antrag hat keinen Erfolg, soweit er nicht die Zwangsmittelandrohung betrifft (vgl. unten 6.). 1. Er ist hinsichtlich des Tenorpunkts 1. des angefochtenen Bescheids nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. a. Zwar betrifft der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in erster Linie belastende Verwaltungsakte, wie sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung beimisst. Daher geht die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der – auch hier im Punkt 1. des in Rede stehenden Bescheids ausgesprochenen – Ablehnung einer Vergünstigung regelmäßig ins Leere. Anders verhält es sich indes hier. Denn mit der Versagung der Spielhallenerlaubnis entfällt die Legalisierungswirkung des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG, wonach für Bestandsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 MindAbstUmsG die – in der Vergangenheit erteilte und nach § 8 Abs. 1 SpielhG Bln mit Ablauf des 31. Juli 2016 erloschene – Erlaubnis nach § 33i GewO bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend gilt. Zwar erlischt diese Fiktion nicht bereits mit der Bekanntgabe der Versagungsentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017 – OVG 1 S 32.17 –, juris Rn. 19 ff.). Doch richtet sich im Falle der der Behörde möglichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 25) Anordnung der sofortigen Vollziehung der Versagungsentscheidung nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz der vorläufige Rechtsschutz gegen die belastende Wirkung, die in der Zerstörung der Erlaubnisfiktion liegt, nach § 80 Abs. 5 VwGO. So liegt es hier. Das Bezirksamt hat mit Bescheid vom 24. Mai 2017 die sofortige Vollziehung der Versagung der Spielhallenerlaubnis nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Dem steht es nicht entgegen, dass die Behörde hierfür eine Formulierung gewählt hat – „sofortige Vollziehung des Ausschlusses von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens“ –, die zunächst nur auf die weitere Teilnahme im Sonderverfahren hindeutet, diesbezüglich jedoch vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO statthaft ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 3 ff.). Denn die Vollziehungsanordnung ist so zu verstehen, dass sie sich auf die Erlaubnisversagung insgesamt bezieht. Die Konzeption des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes sieht ein abgestuftes Prüfungs- und Entscheidungsverfahren vor (§ 4 Abs. 1 MindAbstUmsG), bei dem die Versagungsgründe nach § 2 Abs. 3 SpielhG Bln im Sonderverfahren vor den in § 2 Abs. 1 SpielhG Bln geregelten Versagungsgründen zu prüfen sind (Satz 1). Innerhalb des § 2 Abs. 1 SpielhG Bln sind im Sonderverfahren zunächst die Voraussetzungen des Satzes 4 – dieser betrifft den hier streitigen Abstand der Spielhalle zu Schulen –, sodann die des Satzes 3 und abschließend die des Satzes 2 zu prüfen. Bei Vorliegen eines Versagungsgrundes wird der Antrag im Sonderverfahren ohne weitere Prüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzungen abgelehnt. Angesichts dessen wirkt sich die Versagung der Spielhallenerlaubnis, die vor Erreichen der letzten Entscheidungsstufe ergeht, gleichzeitig in zwei Richtungen aus. Zum einen nimmt der so beschiedene Bewerber kraft Gesetzes nicht mehr am weiteren Auswahlverfahren teil, zum anderen erlischt mit der auf die Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes zu einer Schule gestützten Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags (nach sechs Monaten) die fiktive Spielhallenerlaubnis (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2017 – VG 4 L 51.17 –, juris Rn. 17). Wirkt aber die Erlaubnisversagung untrennbar in zwei Richtungen, so kann auch eine hierauf bezogene Anordnung der sofortigen Vollziehung nur im umfassenden Sinne auf die Versagung der Spielhallenerlaubnis bezogen verstanden werden. b. Entsprechendes gilt, soweit die Behörde den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis versagt hat. Auch darauf erstreckt sich die vom Bezirksamt nachträglich ausgesprochene Vollziehungsanordnung. Dies folgt bereits sprachlich aus dem Umstand, dass die Anordnung auch die in Ziffer 1 des Ausgangsbescheides gleichzeitig verfügte Versagung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis in Bezug nimmt. Denn die Vollziehungsanordnung wird eingeleitet mit den Worten „Zu 1. wurden die Anträge versagt. Hierzu ordne ich die sofortige Vollziehung …“. Zudem hat der Gesetzgeber für die glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis einen akzessorischen Gleichlauf mit der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis geregelt. Dieser erfasst sowohl die Versagungsgründe (siehe hierzu im Einzelnen unten 3 b) als auch die Erlaubnisfiktion und deren Zerstörung. Dies folgt aus dem Umstand, dass nach der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet – wie hier –, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar gelten. Letztere Vorschriften regeln Erfordernis und Versagungsgründe für die glücksspielrechtliche Erlaubnis sowie das Erfordernis eines Mindestabstands zwischen Spielhallen und das Verbot von Mehrfachkomplexen. Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung vom 20. Juli 2012 (AGGlüStV Bln) modifiziert diese Regelung dahin, dass die darin geregelte Fünfjahresfrist ersetzt wird durch einen Fristablauf per 31. Juli 2016 sowie im Einzelfall einen Zeitraum des Fortwirkens der Erlaubnis nach § 33i GewO gemäß § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG. Diese Verknüpfung rechtfertigt es auch inhaltlich, die Versagung auch der glücksspielrechtlichen Erlaubnis von der mit den Ausgangsbescheiden verfügten Vollziehungsanordnung als umfasst anzusehen. 2. Der Antrag hat aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Einer gesonderten Anhörung bedurfte es nicht, weil es sich bei der Vollziehungsanordnung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 8 B 1233.16 –, juris Rn. 5 f.). Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Erlaubnisversagung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich in aller Regel nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2017 – OVG 10 S 47.17 –, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen wird die vorhandene Begründung gerecht. Der Antragsgegner hat hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, dass er das öffentliche Interesse im Hinblick auf die Spielsuchtprävention in der effektiven Herstellung des gesetzlich vorgesehenen Schutzniveaus durch zügige Umsetzung des Sonderverfahrens nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz für vorrangig hielt und er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war (vgl. zu diesem Erfordernis auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2015 – OVG 11 S 39.14 –, juris Rn. 5). Die vielfache Nutzung eines solchen Textbausteines besagt dabei lediglich, dass sich der Antragsgegner in einer Vielzahl von Fällen zu einer jeweils in gleicher Weise begründeten ausnahmsweisen Anordnung des Sofortvollzuges entschlossen hat, was bei einer Vergleichbarkeit der jeweils zugrundeliegenden Sachverhalte dem Grundsatz der Gleichbehandlung entspricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2017, a.a.O., Rn. 6). Ob die angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses; insoweit kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der gegebenen Begründung nicht an (ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 –, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2015 – 4 B 361.15 –, juris Rn. 8). Es kann daher auf sich beruhen, dass der vom Antragsgegner mit der Vollziehungsanordnung primär erstrebte Ausschluss von den weiteren Stufen des Sonderverfahrens unabhängig von der aufschiebenden Wirkung des gegen die Versagung erhobenen Widerspruchs eintritt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 13) und es mithin zur Erreichung allein dieses Ziels der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht bedurft hätte. Die Antragstellerin kann auch nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, die Kriterien für die Verteilung von Standorten zwischen einzelnen Spielhallenbetrieben seien durch den Gesetzgeber unzureichend geregelt worden. Denn von dieser Stufe des Sonderverfahrens ist sie gerade ausgeschlossen. 3. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung kommt dem Vollzugsinteresse umso größeres Gewicht zu, je geringer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – BVerwG 7 VR 4.13 –, juris Rn. 10). Vorliegend wird sich der angegriffene Bescheid hinsichtlich der Erlaubnisversagungen voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. a. Bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung besitzt die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer eine Spielhalle betreiben will, wobei sich für Inhaberinnen und Inhaber von Erlaubnissen, welche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln ihre Wirksamkeit verloren haben – wie denen der Antragstellerin – das Verfahren zur Neuerteilung einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin für den Weiterbetrieb desselben Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1 SpielhG Bln nach den besonderen Vorschriften des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes richtet (§ 1 Abs. 1 MindAbstUmsG). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln soll das Gewerbe nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden. Diese Vorschrift findet im Sonderverfahren mit der Maßgabe Anwendung, dass die räumliche Nähe des Gewerbes ausschließlich zu Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft der Schularten des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und § 17a des Schulgesetzes (SchulG Bln), unzulässig ist, § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG. Nach § 5 Abs. 2 MindAbstUmsG liegt dabei räumliche Nähe im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln im Sonderverfahren regelmäßig nicht vor, wenn die Wegstrecke zwischen dem Bestandsunternehmen und der nächstgelegenen Schule nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG eine Länge von 200 Metern überschreitet (Satz 1). Maßgebliche Bezugspunkte sind hierbei für das Bestandsunternehmen die Gebäudeecke und für die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MindAbstUmsG maßgebliche Schule die Grundstücksecke, welche auf der Wegstrecke nach Satz 1 der Vorschrift zueinander am nächsten liegen (Satz 2). Dieser Versagungsgrund ist hier einschlägig. Die Spielhalle der Antragstellerin hält den gesetzlich vorgesehenen Mindestabstand nicht ein. Die Kammer teilt zunächst die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin gegen die Regelung des Mindestabstandes von Spielhallen zu Schulen nicht. Sie sind weder in Bezug auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin noch im Hinblick auf Grundrechte bedenklich (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 -, juris Rn. 19 ff., 34 ff., 59 ff.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch die Übergangsfrist von sechs Monaten nach einer Entscheidung über die Neuerteilung einer Spielhallenerlaubnis nicht unangemessen kurz. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 16. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 65): „Dem kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin lässt außer Acht, dass zur Wahrung der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG in Fällen der Ungewissheit ein eigenständig gerichtlich - auch im Wege des Eilrechtsschutzes - durchsetzbarer Anspruch auf Auskunft über die Einhaltung der Abstandsgrenzen jedenfalls dann besteht, wenn dies erforderlich ist, um innerhalb der eingeräumten Übergangsfrist die notwendigen Maßnahmen zur betrieblichen Anpassung und beruflichen Orientierung vornehmen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2003 - 3 C 46.02 - BVerwGE 118, 270 ). Im Streitfall kann der Betreiber zur Herstellung notwendiger Planungssicherheit die Feststellung begehren, dass die Abstandsgebote eingehalten werden; bei besonderer Dringlichkeit kann Antrag auf vorläufige Feststellung nach § 123 VwGO gestellt werden (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 123 Rn. 35). Verbleibenden Ungewissheiten insbesondere über den Ausgang eines etwaigen Auswahlverfahrens muss durch geeignete Vertragsgestaltungen begegnet werden. Für dann nach einer negativen Entscheidung im Sonderverfahren ggf. noch vorzunehmende Abwicklungsmaßnahmen verbleiben immer noch sechs Monate, während derer die Alterlaubnis als fortbestehend gilt.“ Das A...Gymnasium ist eine abstandsrelevante Schule im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG. Denn es handelt sich bei ihm – wie der angefochtene Bescheid zutreffend ausführt – um eine in § 17 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) SchulG Bln aufgeführte Schule. Die Antragstellerin vermag die Richtigkeit des vom Antragsgegner ermittelten Abstandes von (jedenfalls) 159 m zum A...-Gymnasium nicht dadurch in Zweifel zu ziehen, dass sie ihn pauschal für „möglicherweise unzutreffend“ bezeichnet. Nach Maßgabe des Verwaltungsvorgangs hat der Antragsgegner den Abstand der Spielhalle der Antragstellerin zum A...-Gymnasium mithilfe des von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen betriebenen Geoportals Berlin (FIS Broker) ermittelt. Dies entspricht § 6 Abs. 2 Satz 2 Mind-AbstUmsG, wonach die Messung vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mit Hilfe eines das geltende amtliche Lagebezugssystem abbildenden Geoinformationssystems auf Basis der Geokoordinaten der Mitte der Eingänge zu den Standorten durchgeführt wird. Dass der Antragsgegner die Abstandsmessung mittels Messrad überprüft hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die abweichende Bezeichnung der Hausnummern ändert an den tatsächlichen Verhältnissen nichts. Denn die Hausnummern 133 und 132 der E... liegen an der von der Spielhalle der Antragstellerin abgewandten Seite des Schulgrundstücks. Ob und mit welcher genauen Anschrift die für Bildung zuständige Senatsverwaltung das A...-Gymnasium an die für Spielhallen zuständigen Erlaubnisbehörden mitgeteilt hat, kann auf sich beruhen. Denn soweit § 5 Abs. 1 Satz 2 MindAbstUmsG regelt, dass die für Bildung zuständige Senatsverwaltung den Erlaubnisbehörden die Anschriften der Schulen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG mitteilt, ist diese Adressmitteilung jedenfalls nicht konstitutiv für die Frage, ob es sich um eine um eine abstandsrelevante Schule im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG handelt. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Schüler kämen auf ihrem Schulweg nicht notwendig an der Spielhalle vorbei, diese liege auch nicht in Sichtweite der Schule und der Mindestabstand sei lediglich um 41 m unterschritten. Zudem würden minderjährige Schüler ohnehin keinen Einlass in die Spielhalle erhalten. Mit diesem Einwand verkennt sie die gesetzliche Regelung. Diese stellt darauf ab, dass der Versagungsgrund einer räumlichen Nähe zu Schulen regelmäßig nicht vorliegt, wenn die Wegstrecke zwischen dem Bestandsunternehmen und der nächstgelegenen Schule nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG eine Länge von 200 Metern überschreitet. Das heißt im Umkehrschluss, dass eine (unzulässige) räumliche Nähe regelmäßig vorliegt, wenn der Abstand 200 m und weniger beträgt. So liegt es hier. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt eine Unterschreitung des Mindestabstandes um 41 m keinen Ausnahmefall, sondern den Regelfall einer unzulässigen Nähe einer Spielhalle zu einer Schule dar. Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, dass Schülerinnen und Schüler auf dem Weg von der Schule in der K... zu öffentlichen Verkehrsmitteln typischerweise nicht an ihrer Spielhalle vorbeikämen, bezeichnet sie keine Ausnahme zur Regel des § 5 Abs. 2 Satz 1 MindAbstUmsG. Die Begründung des Regierungsentwurfs zum Mindestabstandsumsetzungsgesetz führt hierzu aus (AH-Drs. 17/2714, S. 22): „Nach Absatz 2 Satz 1 wird im Sonderverfahren widerleglich vermutet, dass eine räumliche Nähe im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 4 SpielhG Bln in der Regel nicht vorliegt, wenn die Wegstrecke zwischen einem beantragten Spielhallenstandort und der nächstgelegenen Schule im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 einen Fußweg von 200 Metern überschreitet. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist im atypischen Einzelfall möglich, wenn die besonderen Umstände vor Ort und der Schutzzweck der Norm ausnahmsweise eine andere Beurteilung erfordern. Insoweit findet hier § 2 Absatz 1 Satz 5 SpielhG Bln Anwendung. Zur Gewährleistung eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes, ist für die Bestimmung der Wegstrecke auf die tatsächlichen Laufwege der Kinder- und Jugendlichen abzustellen.“ Daraus ist zu schließen, dass von dem Regelabstand von 200 m zwischen einer Spielhalle und einer Schule allenfalls bei atypischen Fallgestaltungen in beiden Richtungen abgewichen werden kann. Einen solchen atypischen Fall hat jedoch die Antragstellerin schon deshalb nicht dargetan, weil die Schülerinnen und Schüler, die vom A...Gymnasium in der E... auf die K... stoßen, nach Maßgabe der Planskizze im Verwaltungsvorgang in Sichtweite die Spielhalle der Antragstellerin vorfinden, selbst wenn sie dort in entgegengesetzter Richtung zu öffentlichen Verkehrsmitteln der S-Bahn oder der BVG abbiegen sollten. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin insoweit auf einen Ermessensausfall des Antragsgegners. Zwar ermöglicht es § 2 Abs. 1 Satz 5 SpielhG Berlin der Behörde, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG abzuweichen. Doch setzt die Eröffnung eines solchen Ermessens nach Maßgabe des durch § 5 Abs. 2 Satz 1 MindAbstUmsG tatbestandlich voraus, dass ein atypischer Ausnahmefall gegeben ist. Doch daran fehlt es – wie ausgeführt – hier. Die der Versagung der Spielhallenerlaubnis ist auch nicht formell rechtswidrig, wenn man wegen der hiermit verbundenen Zerstörung der Fiktionswirkung des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG eine Pflicht zur vorherigen Anhörung gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) i.V.m. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sehen wollte. Zwar ist eine solche hier nicht erfolgt. Doch ist dieser Fehler jedenfalls mit der Anhörungsmöglichkeit im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt. b. Danach begegnet auch die Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Denn es bestehen auch materiell deckungsgleiche Erteilungsvoraussetzungen für gewerbliche und glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnisse. Dies folgt daraus, dass nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGGlüStV Bln die glücksspielrechtliche Erlaubnis für eine Spielhalle insbesondere zu versagen ist, wenn u.a. die in § 25 GlüStV genannten Anforderungen oder die Vorgaben des AGGlüStV Bln nicht eingehalten werden. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 f. AGGlüStV Bln gilt § 25 GlüStV mit der Maßgabe, dass die Abstandregelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 SpielhG Bln entsprechende Anwendung finden. Bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV anlässlich des Sonderverfahrens nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz sind zudem die Maßgaben der §§ 5 bis 9 MindAbstUmsG auf die Abstandsregelungen nach § 15 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV Bln entsprechend anzuwenden. 4. Nach dem Vorstehenden sieht das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hinsichtlich der Versagung der – gewerblichen und glücksspielrechtlichen – Spielhallenerlaubnisse auch unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Interessen keinen Anlass für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es liegt hier ein besonderes Vollzugsinteresse vor, der Sofortvollzug ist auch verhältnismäßig. Das besondere Vollzugsinteresse erfolgt hier nicht bereits aus der (voraussichtlichen) Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Vielmehr bedarf es in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch im gerichtlichen Verfahren zusätzlich der positiven Feststellung des Vorliegens eines besonderen Vollzugsinteresses. Grundsätzlich ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei der Antragstellerin wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (VGH Mannheim, Beschlüsse vom 13. Juli 2015 – 6 S 679/15 –, juris Rn. 27, und vom 8. Februar 2017 – 6 S 768/16 –, juris Rn. 14). Die gewerblichen Interessen der Antragstellerin im Hinblick auf die Versagung der jeweiligen Spielhallenerlaubnis richten sich auf die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung ihres hiergegen erhobenen Rechtsbehelfs insofern, als mit dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Antragsgegner nicht (mehr) gehindert ist, tatsächliche Folgerungen aus dem dann genehmigungslosen Spielhallenbetrieb zu ziehen, insbesondere deren Schließung durchzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 22). Diese Interessen an einer zumindest zeitweiligen Aufrechterhaltung des Betriebs müssen hier jedoch hinter dem Gemeinwohlinteresse an einer effektiven Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht durch eine zeitnahe Umsetzung der diesem Zweck dienenden Regelungen des neuen Spielhallenrechts zurückstehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105/13 –, juris Rn. 37; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Juli 2015, a.a.O., Rn. 27). Bei der mit dem neuen Glückspielrecht verfolgten Bekämpfung der Spielsucht handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. August 2015 – 2 BvR 2190.14 –, juris Rn. 22) um ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel. Diesem ist nach dem Willen des Gesetzgebers deswegen erhebliche Bedeutung beizumessen und die Schließung einer nicht erlaubnisfähigen Spielhalle auch dann vorgesehen, wenn den gegenläufigen privaten Interessen im Einzelfall beachtliches Gewicht zukommt (OVG Saarlouis, Urteil vom 27. April 2016 – 1 A 3.15 –, juris Rn. 99). Dem besonderen Vollzugsinteresse stehen vergleichbar gewichtige eigene Belange der Antragstellerin nicht entgegen. Dass die Folgen der Schließungsverfügung aufgrund des angeordneten Sofortvollzugs früher eintreten als im Falle einer aufschiebenden Wirkung, ist zumutbar (VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Februar 2017, a.a.O., Rn. 14). Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin seit dem Jahr 2011 damit rechnen musste, ihren Betrieb mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit zum August 2016 schließen zu müssen, auch verhältnismäßig. Im Rahmen der Interessenabwägung kommt es auf § 6 Abs. 3 MindAbstUmsG nicht an. Zwar darf danach die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde abweichend von § 6 Abs. 1 MindAbstUmsG und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls Ausnahmen von § 2 Abs. 1 Satz 3 SpielhG Bln zulassen, wenn nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren, jedoch vor Eintritt ihrer Bestandskraft, festgestellt wird, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller zu Unrecht bei der Auswahl zwischen konkurrierenden Standorten nach § 7 MindAbstUmsG nicht einbezogen wurde. Für eine Anwendung dieser Vorschrift ist hier aber kein Raum, weil die Antragstellerin aus den oben genannten Gründen, nämlich der Nichteinhaltung des Mindestabstands, nicht „zu Unrecht“ unberücksichtigt worden ist und deswegen eine ausnahmsweise Zulassung fernliegend erscheint. 5. Der Antrag bleibt auch hinsichtlich der zu Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides ergangenen Untersagungsverfügung ohne Erfolg. a. Insoweit ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung u.a. in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Nach letzterer Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung u.a., wenn dies durch Landesgesetz für Landesrecht vorgeschrieben ist. So liegt es hier. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht u.a. die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel unterbleibt. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV insbesondere die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Untersagungsverfügungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV keine aufschiebende Wirkung. Zwar ist § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV auf Spielhallen gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV nicht unmittelbar anwendbar, soweit sie – wie hier – Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten. Doch bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln, dass u.a. § 9 Abs. 1 und 2 GlüStV für Anordnungen zur Durchsetzung der Regelungen nach § 24 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 GlüStV sinngemäß gelten. Die Schließungsverfügung dient der Durchsetzung des durch § 24 Abs. 1 GlüStV geregelten Genehmigungserfordernisses, wobei hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 f. AGGlüStV Bln die Abstandregelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 SpielhG Bln entsprechende Anwendung finden. b. Die auf dieser Grundlage erlassene Untersagung an die Antragstellerin, den Betrieb in der streitgegenständlichen Spielhalle fortzuführen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, so dass es keinen Anlass gibt, entgegen des gesetzlich angeordneten Ausschlusses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin insoweit anzuordnen. aa. Sie genügt zunächst den Anforderungen an die Bestimmtheit (§ 1 VwVfG Bln i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG). Es ist insoweit unschädlich, dass das Bezirksamt die Untersagung des Spielhallenbetriebs mit Ablauf des sechsten Monats nach Zustellung des Bescheides in Tenorpunkt 2 des Bescheides durch die Formulierung „unverzüglich danach“ ergänzt und damit von Verschuldungserwägungen (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) in der Person des Pflichtigen abhängig gemacht hat. Zwar wird dies in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein mit der Erwägung als zu unbestimmt erachtet, dass der Ablauf einer so bezeichneten Frist nicht zuverlässig feststellbar sei (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 27 Januar 2009 – 4 B 809.06 –, juris Rn. 52 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 – OVG 1 S 4.11 –, juris Rn. 11). Allerdings stellt sich hier die Aufforderung zur „unverzüglichen“ Schließung nach Ablauf von sechs Monaten als unschädlicher Zusatz dar. Denn in der Begründung zu dieser Verfügung heißt es, dass die Freistellung von der Erlaubnispflicht nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 AGGlüStV mit Ablauf der durch § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG geregelten Sechsmonatsfrist ende. Der Betrieb, so heißt es in der Bescheidbegründung weiter, sei spätestens einen Tag nach Ablauf dieser Frist einzustellen. Eine solchermaßen kalendermäßig bestimmbare Frist – abhängig vom Eintritt einer Bedingung in Gestalt der Zustellung des Bescheides (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. Januar 1993 – 20 B 3082.92 –, juris Rn. 9) – ist unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit rechtlich unbedenklich (vgl. Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rn. 3 m.w.N.). Dass sich die kalendermäßige Bestimmung der Frist nicht aus dem Entscheidungssatz selbst ergibt, ist ohne Belang. Denn für die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit reicht es aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 7 VR 10.12 –, juris Rn. 10). So verhält es sich hier. bb. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln liegen vor. Denn es fehlt dem Spielhallenbetrieb der Antragstellerin nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG an der erforderlichen Erlaubnis; die Behörde ist angesichts der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gehindert, an diesen Umstand Vollzugsmaßnahmen zu knüpfen. Die Untersagungsverfügung stellt sich auch als verhältnismäßig dar. Mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Insoweit ist zu bedenken, dass der Antragstellerin nicht die weitere Gewerbeausübung als solche, sondern nur der konkrete Betrieb untersagt worden ist (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. April 2016, a.a.O., Rn. 95). Der Antragstellerin bleibt unbenommen – nach Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis –, an anderer Stelle einen neuen gleichartigen Betrieb zu eröffnen. Weiter ist im Hinblick auf die Grundrechte der Antragstellerin zu beachten, dass nur derjenige den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen kann, der seinen Beruf bzw. sein Gewerbe im Einklang mit den – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2016 – OVG 1 B 5.13 –, juris Rn. 96 ff.) – gesetzlichen Vorschriften ausüben will und diesen Vorschriften genügt. Weiter gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Dezember 2015 – BVerwG 2 C 46.13 –, juris Rn. 12), dass die von Stichtagsregelungen typischerweise ausgehenden Härten allein durch vom Gesetz- oder Verordnungsgeber zu schaffendes Übergangsrecht abgemildert, nicht aber in einem gerichtlichen Verfahren beseitigt werden können. cc. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Untersagung ermessensfehlerhaft war. Es spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner sein in § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AGGlüStV Bln eingeräumtes Ermessen gar nicht oder fehlerhaft ausgeübt hat. Denn die Untersagungsverfügung stellt sich ausweislich der Begründung des Bescheids als Folge der von der Behörde angestellten Prüfung dar, dass die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und nach Ablauf der Frist des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG die formelle Illegalität hinzutritt (vgl. zu § 15 GewO: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2017 – OVG 1 S 9.17 –, juris Rn. 16; vgl. im Sinne eines intendierten Ermessens: OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105.13 –, juris Rn. 36). 6. Die ebenfalls von Gesetzes wegen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO Bln) sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist allerdings rechtswidrig, so dass insoweit die aufschiebende Wirkung anzuordnen war. Sie gründet auf § 8 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 b), 11 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) und dient der Durchsetzung der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung. Doch entspricht sie nicht der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG, wonach bei der Androhung von Zwangsmitteln für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen ist, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann. Zwar folgt dies nicht bereits aus dem Umstand, dass das Bezirksamt im Tenorpunkt 3 des angefochtenen Bescheides die Festsetzung eines Zwangsgeldes davon abhängig macht, dass die Antragstellerin der in Tenorpunkt 2 des Bescheides verfügten Schließungsanordnung nicht „unverzüglich“ nach Ablauf des sechsten Monats nach Zustellung dieses Bescheides nachkommt. Denn diese grundsätzlich zur Unbestimmtheit einer Frist führende Formulierung (vgl. oben 5. b. aa.) ist auch im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung im vorliegenden Fall ein unschädlicher Zusatz. Eine im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG bestimmte Frist findet sich in der Begründung der Zwangsmittelandrohung, wo heißt es: „Sollte die aufgegebene Betriebsschließung nicht zum Ablauf der 6-Monatsfrist ab Zustellung dieses Bescheides realisiert werden, erfolgt ebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen die Zwangsgeldfestsetzung […].“ Doch ist diese Frist zu kurz bemessen und daher rechtswidrig. Denn die Behörde hat der Antragstellerin mit der Untersagungsverfügung eine Befolgungsfrist gesetzt, die erst einen Tag später endet. Der Antragsgegner ist jedoch gehindert, Zwangsmittel bereits für einen Zeitpunkt anzudrohen, zu dem sie der Antragstellerin die Befolgung noch nachgelassen hat. Nichts Günstigeres würde sich für den Antragsgegner ergeben, wenn man die Frist der Zwangsmittelandrohung aus derjenigen der Untersagungsverfügung entnehmen wollte. Dies käme in Betracht, weil es in einem Bescheid, der eine Verfügung mit Zwangsmittelandrohung enthält – wie hier –, gleichgültig ist, ob die Frist als Teil der Grundverfügung materiell-rechtlich oder als Vollstreckungsfrist formuliert ist (VGH Kassel, Urteil vom 26. September 1996 – 4 UE 434.95 –, juris Rn. 31; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, § 13 VwVG Rn. 3; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rn. 71; Deusch/Burr, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 13 VwVG Rn. 15). So liegt es hier, da die Grundverfügung eine bestimmte Frist enthält (vgl. oben 5. b. aa.). Soweit hierfür gefordert wird, dass es sich um eine Befolgungs- und nicht um eine Verpflichtungsentstehungsfrist handelt (VGH Kassel, Urteil vom 26. September 1996, a.a.O.), ist diese Voraussetzung erfüllt. Denn die Pflicht zur Betriebseinstellung nach Ablauf der durch § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG geregelten Frist folgt glücksspielrechtlich im Zusammenspiel mit der Erlaubnispflicht für den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 15 AGGlüStV unmittelbar aus dem Umstand, dass es nach Ablauf der Frist an der erforderlichen Erlaubnis fehlt und gleichzeitig die entsprechende Fiktion des § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV i.V.m. § 15 Abs. 5 Satz 1 AGGlüStV mit Ablauf dieser Frist erloschen ist. Gleichwohl wäre hier die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG zu setzende Frist unbestimmt. Denn die der Begründung der Untersagungsverfügung zu entnehmende Frist steht in einem nicht auflösbaren Widerspruch zu derjenigen, die sich in der Begründung zur Zwangsmittelandrohung findet. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragstellerin waren die Kosten auch aufzuerlegen, soweit sie erfolgreich war. Denn in Anbetracht Umfangs ihres Begehrens unterliegt der Antragsgegner im Hinblick auf die Zwangsmittelandrohung nur mit einem geringen Teil. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).