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Beschluss

4 TG 481/96

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:1212.4TG481.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß § 146, § 147 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 08.08.1995 anzuordnen, ist nunmehr - nach Bekanntgabe der Baugenehmigung vom 11.03.1996 - stattzugeben. Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings u. a. gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Nach § 187 Abs. 3 VwGO können die Länder bestimmen, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Von dieser Ermächtigung hat Hessen durch § 12 HessAGVwGO Gebrauch gemacht. In derartigen Fällen ist dem gerichtlichen Stoppantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben worden ist, offensichtlich rechtswidrig ist; denn in einem solchen Fall kann kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Ist das in diese Abwägung einzubringende individuelle Suspensivinteresse nicht derart gewichtig, dass es das öffentliche Vollzugsinteresse übersteigt, so hat es bei der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu verbleiben (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 01.06.1994 - 4 TH 1248/94 -). Der Senat hat als Beschwerdegericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Insbesondere hat er die gegenwärtig gegebenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Der Antrag ist nunmehr begründet, denn die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Aufhebung der streitigen Vollstreckungsmaßnahmen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - HVwVG - ist die Vollstreckung einzustellen und sind getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, wenn der Verwaltungsakt, der vollstreckt wird, seinerseits aufgehoben ist. Das ist hier der Fall. Die Baugenehmigung vom 11.03.1996, die die Baugenehmigung vom 27.07.1994 hinsichtlich des Standortes der beiden neuen Stellplätze änderte, entzog damit zugleich der Verfügung vom 18.05.1995, um deren Vollstreckung es hier geht, die Grundlage. Das in dieser ordnungsgemäß zugestellten und an sich bestandskräftig gewesenen Verfügung vom 18.05.1995 enthaltene Gebot, zwei Stellplätze entsprechend den Grüneintragungen in der Baugenehmigung vom 27.07.1994 herzustellen, war im Hinblick auf den in der Genehmigung vom 11.03.1996 festgelegten neuen Standort der beiden Stellplätze nicht mehr aufrechtzuerhalten. Der Senat geht daher davon aus, dass der Antragsgegner mit der Abänderung der Baugenehmigung vom 27.07.1994 zugleich konkludent das darauf aufbauende Herstellungsgebot vom 18.05.1995 aufgehoben hat. Dementsprechend hat der Antragsgegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren erklärt, er könne die Errichtung der Stellplätze am ursprünglich vorgesehenen Standort nicht mehr verlangen oder erzwingen. Da der Antragsgegner das in der Verfügung vom 18.05.1995 enthaltene Gebot zur Herstellung der Stellplätze an dem in der Baugenehmigung vom 27.07.1994 vorgesehenen Standort aufgehoben hat, ist die zur Durchsetzung dieses Gebotes dienende Vollstreckung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 2 Satz 1 HVwVG einzustellen und sind die getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Dies gilt insbesondere zunächst für die hier streitige Verfügung vom 08.08.1995, durch die der Antragsgegner die Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 4.000,-- DM festgesetzt hat. Eine Aufhebung der Vollstreckung der konkludent aufgehobenen Grundverfügung vom 18.05.1995 wäre allerdings ausgeschlossen, wenn und soweit deren Vollstreckung bereits endgültig beendet wäre. Das ist hier nicht der Fall. Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes gemäß § 76 HVwVG ist die Vollstreckung der Grundverfügung noch nicht beendet, auch wenn das Vermögen des Pflichtigen bereits in diesem Zeitpunkt durch die Zwangsgeldforderung belastet ist. Diese Belastung ist hier deshalb nicht endgültig, weil die Festsetzungsverfügung vom 08.08.1995 nicht bestandskräftig und das Zwangsgeld nicht gezahlt ist. Der Senat hält insoweit die im Beschluss vom 08.08.1994 (- 4 TH 2512/93 - NVwZ-RR 1995 S. 118 bis 120) geäußerten Zweifel, ob in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 a, Nr. 3 a HVwVG die Beitreibung eines festgesetzten Zwangsgeldes zu unterbleiben hat, nicht mehr aufrecht. Der Verwaltungszwang zur Durchsetzung eines Verwaltungsaktes, der eine Handlung, Duldung oder Unterlassung fordert, vollzieht sich in mehreren Schritten. Im Falle des Zwangsgeldverfahrens wird die Grundverfügung zunächst durch die Androhung und dann die Festsetzung des Zwangsgeldes vollstreckt. Bleiben diese Maßnahmen ohne Wirkung, so wird die Beugefunktion des Verwaltungszwanges durch die Beitreibung des Zwangsgeldes in einem dritten Schritt verstärkt. Die genannten Schritte unterscheiden sich dadurch, dass zu der nach dem 4. Abschnitt des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vollstreckbaren Forderung nach einem Handeln, Dulden oder Unterlassen eine nach den eigenen Regeln des 2. Abschnitts des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vollstreckbare Geldforderung hinzukommt (vgl. § 19 Abs. 4 Nr. 1 HVwVG). Die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern sind dabei ihrerseits jeweils Verwaltungsakte (Hess. VGH, Beschluss vom 12.04.1995 - 3 TH 2470/94 -, ESVGH 45 S. 272 bis 277 App, KKZ 1988, S. 61 bis 64), die auf dem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren aufbauen. Dies gilt nach hessischem Recht auch noch für die auf die Festsetzung möglicherweise folgende Geldvollstreckung, obwohl mit ihr nur eine als Vollstreckungsmaßnahme schon begründete Schuld beigetrieben und getilgt werden soll. Für sämtliche aufeinander aufbauenden Schritte gelten die allgemeinen Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere § 3. Gemäß § 3 HVwVG ist der Beugedruck gegenüber dem Pflichtigen nicht aufrechtzuerhalten, wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt befolgt, aufgehoben oder im Falle einer Geldforderung die Verpflichtung erloschen oder gestundet worden ist. Dies hat zur Folge, dass dann, wenn die Vollstreckung wie hier insgesamt noch nicht beendet ist, die aufeinander aufbauenden Stufen der Vollstreckung rückgängig zu machen sind. Ist die Grundverfügung aufgehoben, so ist auch eine zu deren Durchsetzung ergangene nicht bestandskräftige Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben; damit wird zugleich der Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes die Grundlage entzogen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 2 Satz 1 HVwVG ist nach der Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung schließlich deren Vollstreckung einzustellen und getroffene Beitreibungsmaßnahmen sind aufzuheben. Lediglich ein bereits beigetriebenes Zwangsgeld ist nicht mehr zu erstatten (App, a.a.O. und Glotzbach, HessVwVG, 1992 S. 24). Die von anderen Oberverwaltungsgerichten vertretene Auffassung, dass die Vollstreckung eines Zwangsgeldes nach seiner Festsetzung ein eigenes rechtliches Schicksal nehme und dass grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Behördenentscheidung abzustellen sei mit der Folge, dass die Festsetzung wirksam bleibe, auch wenn die Grundverfügung gegenstandslos geworden sei (OVG Bremen, DVBl. 1971, 282, OVG Bremen, Beschluss vom 30.12.1994 - 1 B 109/94 - und OVG Münster, DVBl. 1989, S. 889), beruht auf dem jeweiligen Landesrecht, das eine § 3 HVwVG entsprechende Regelung nicht kennt, und ist auf Hessen nicht übertragbar. Die Antragstellerin richtete im Jahr 1994 in ihrem Haus in S., A. 8, eine Arztpraxis ein. Diese Nutzungsänderung gestattete der Antragsgegner mit Baugenehmigung vom 27.07.1994. Zwei der hierdurch notwendig gewordenen zusätzlichen Pkw-Stellplätze sollten im Vorgarten entsprechend der Grüneintragung der Bauaufsichtsbehörde entstehen. Diese Abänderung der eingereichten Bauunterlagen genehmigte die Antragstellerin durch ihre Unterschrift. In der Folgezeit errichtete die Antragstellerin diese beiden Stellplätze nicht. Mit Schreiben vom 24.02.1995 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, die beiden Stellplätze zu errichten oder einen Abweichungsantrag einzureichen. Mit Schreiben vom 10.04.1995 beantragte die Antragstellerin formlos eine Befreiung von der Herstellung der zusätzlichen beiden Stellplätze und wies u. a. darauf hin, dass zusätzliche Stellplätze nicht benötigt würden und dass einer der "ältesten Nadelbäume J." den geforderten Stellplätzen weichen müsste. Mit Bescheid vom 18.05.1995 lehnte der Antragsgegner den formlosen Antrag ab und gab der Antragstellerin auf, die in der Baugenehmigung vom 27.07.1994 durch Grüneintragung genehmigten beiden Kraftfahrzeugstellplätze binnen vier Wochen nach Bestandskraft der Verfügung zu errichten. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte er ein Zwangsgeld von 2.000,-- DM je Stellplatz an. Die Zustellung der Verfügung erfolgte durch Niederlegung am 24.05.1995. Bei einer Ortsbesichtigung am 03.08.1995 stellte der Antragsgegner fest, dass die Stellplätze nicht errichtet waren. Daraufhin setzte er mit Verfügung vom 08.08.1995 unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 18.05.1995 zwei Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 4.000,-- DM fest. Diese Verfügung wurde am 12.08.1995 zugestellt. Hiergegen legte die Antragstellerin am 12.09.1995 mit Telefax Widerspruch ein. Nach einer gemeinsamen Ortsbesichtigung der Beteiligten am 10.10.1995 reichte die Antragstellerin einen "Antrag auf Änderung der Pkw-Stellplätze" ein. Durch Schriftsatz vom 29.11.1995 hat die Antragstellerin darüber hinaus beim Verwaltungsgericht Darmstadt um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie hat die Auffassung vertreten, die Verfügungen vom 18.05. und 08.08.1995 seien nicht wirksam zugestellt worden. Mit der einverständlichen Regelung, die anlässlich des Ortstermins am 10.10.1995 gefunden worden sei, sei überdies die Baugenehmigung vom 27.07.1994 obsolet geworden. Die Zwangsvollstreckung sei daher unzulässig. Die Antragstellerin hat beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12. September 1995 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 8. August 1995 wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat den Antrag mit Beschluss vom 11.01.1996 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Festsetzung der Zwangsgelder sei rechtmäßig erfolgt. Die zugrundeliegenden Verfügungen seien wirksam zugestellt worden, da die Antragstellerin den Beweis für die Nichtzustellung nicht habe erbringen können. Der Beitreibung der Zwangsgelder stehe auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin inzwischen einen Nachtragsantrag für die Errichtung der Stellplätze an anderer Stelle eingereicht habe. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin durch Schriftsatz vom 05.02.1996 Beschwerde eingelegt. Durch Baugenehmigung vom 11.03.1996 genehmigte der Antragsgegner den am 10.10.1995 eingereichten Antrag auf Änderung der beiden Stellplätze und führte aus, die Genehmigung werde im Zusammenhang mit der Baugenehmigung vom 27.07.1994 erteilt und weiche wie folgt ab: "Veränderung des Standortes der beiden erforderlichen neuen Pkw-Stellplätze". Die Antragstellerin wiederholt im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag. Ergänzend führt sie aus, dass die Baugenehmigung vom 27.07.1994 bezüglich des Standortes der Stellplätze keinen Bestand mehr habe, da sie zurückgenommen worden sei. Daher sei für Zwangsmaßnahmen kein Raum mehr. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. Januar 1996 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 12. September 1995 gegen die Verfügung vom 8. August 1995 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die nunmehr erteilte Abänderungsgenehmigung sei zu der ursprünglichen Genehmigung ein rechtliches "aliud". Von einer Zurücknahme könne nicht ausgegangen werden. Die Zwangsgelder seien nach wie vor zu zahlen. Allerdings sei der Bescheid vom 18.05.1995 durch die Erteilung der Änderungsgenehmigung vom 11.05.1996 gegenstandslos geworden. Er, der Antragsgegner, könne die Errichtung der Stellplätze am ursprünglich vorgesehenen Standort von der Antragsgegnerin nicht mehr verlangen oder erzwingen. Die einschlägigen Behördenakten (3 Hefter) liegen vor und waren Gegenstand der Beratung des Senats.