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Beschluss

4 TZ 772/01

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2001:0424.4TZ772.01.0A
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Leitsätze
Tatsachenbehauptungen, die ein Antragsteller dem Verwaltungsgericht nicht unterbreitet hat, obwohl er sie bereits während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hätte geltend machen können, können im Zulassungsverfahren gemäß § 124 VwGO nicht der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entgegen gehalten werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Tatsachenbehauptungen, die ein Antragsteller dem Verwaltungsgericht nicht unterbreitet hat, obwohl er sie bereits während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hätte geltend machen können, können im Zulassungsverfahren gemäß § 124 VwGO nicht der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entgegen gehalten werden. Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen die im Tenor des Beschlusses näher bezeichnete Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel ist gemäß §§ 146 Abs. 4 und 5, 124 Abs. 2 VwGO statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg, da der von dem Antragsteller geltend gemachte Zulassungsgrund (§§ 146 Abs. 4 und 5, § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht gegeben ist. An der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist es erforderlich, dass ein Antragsteller sich mit den Entscheidungsgründen auseinandersetzt und im Einzelnen ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält, aus welchen Gründen sich die Unrichtigkeit ergeben soll und warum dies im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (Hess. VGH, Beschluss vom 08.08.1997 -- 4 TZ 2338/97 --). Der Antragsteller begründet die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung damit, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass er, der Antragsteller, nicht mehr über den Kran verfügungsberechtigt sei. Das Gericht führe in seinem Beschluss selbst aus, dass der Antragsteller nach Wissen der Behörde kein Gewerbe mehr ausübe. Da der Kran nicht in seinem, des Antragstellers, Eigentum stehe, sei er weder rechtlich noch tatsächlich in der Lage, den Verwaltungsakt auszuführen. Zumindest hätte eine Duldungsverfügung an den neuen Eigentümer ergehen müssen. Der Verwaltungsakt sei daher nicht offensichtlich rechtmäßig. Die deshalb erforderliche Abwägung öffentlicher und privater Interessen müsse zu seinen Gunsten ausgehen, da der Abbau und Wiederaufbau des Krans mindestens 20.000,-- DM koste. Demgegenüber sei das öffentliche Interesse als gering einzustufen, weil der Kran lediglich für letzte Arbeiten gebraucht werde. Diese Ausführungen vermögen keine Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen. Die Angabe des Antragstellers, er sei seit Februar 1999 nicht mehr Eigentümer des Krans, ist neues Vorbringen, das nicht dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt entspricht. Denn der Umstand, dass der Antragsteller nach Angaben der Behörde sein Gewerbe nicht mehr ausübe, besagte nichts über dessen Eigentümerstellung. Die Tatsache der fehlenden Eigentümerstellung des Antragstellers, die dieser dem Verwaltungsgericht nicht unterbreitet hat, obwohl er sie bereits während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hätte geltend machen können, kann der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht entgegen gehalten werden. Dies entspricht der Systematik der Zulassungsgründe und dem Sinn und Zweck des Zulassungsverfahrens. Es würde zugleich der vom Gesetzgeber beabsichtigten Konzentrations- und Beschleunigungswirkung widersprechen, wenn sich die Beteiligten ihr Vorbringen teilweise für die zweite Instanz "aufsparen" könnten (Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Komm., 1999, Rdnr. 12 und Rdnr. 30 zu § 124; ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 30.01.1998 -- 14 TZ 2416/97 -- NVwZ 1998, S. 755 -- 758 und Beschluss vom 26.03.1998 -- 6 TG 4017/97 --, ESVGH 48 S. 223 -- 229). Dementsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht der von ihm getroffenen Interessenabwägung die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung zugrunde gelegt hat. Im Hinblick darauf, dass der vorliegende Antrag einstimmig abgelehnt wird, sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab (§§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller (§§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --). Der Senat bewertet das Interesse des Antragstellers ebenso wie das Verwaltungsgericht mit dem Hilfsstreitwert und bringt im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte hiervon in Ansatz. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).