Urteil
4 C 567/13.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:0423.4C567.13.N.0A
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Leitsätze
1. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wird bei der erneuten Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB neu in Lauf gesetzt, wenn durch die enge zeitliche Abfolge der beiden Bekanntmachungen ein Sachverhalt geschaffen wird, der objektiv geeignet ist, den Eindruck zu vermitteln, es handele sich bei der zweiten Bekanntmachung um eine solche mit konstitutiver Wirkung. Ein solcher Sachverhalt begründet die Gefahr, dass ein Betroffener von der Erhebung eines Normenkontrollantrages innerhalb eines Jahres nach der ersten Bekanntmachung abgehalten wird.
2. Überplant eine Gemeinde erstmals ein Gebiet im Innenbereich mit dem Ziel, einen innerhalb des Plangebiets vorhandenen Produktionsbetrieb im Bestand abzusichern und die geplante Erweiterung des Betriebs zu ermöglichen, so genügt sie den Anforderungen des § 2 Abs. 3 BauGB nicht, wenn sie ausschließlich die Möglichkeit zusätzlicher Immissionen des erweiterten Betriebs in den Blick nimmt. Planbedingte erhebliche Auswirkungen können auch die Immissionen darstellen, die von dem in der Vergangenheit nach § 34 BauGB genehmigten Produktionsbetrieb auf die Bebauung in einem angrenzenden Baugebiet ausgehen, der erstmals durch den Bebauungsplan abgesichert wird.
3. Die von einem Gebäude im Plangebiet ausgehende Verschattungswirkung kann nicht allein deshalb als zumutbare und nicht abwägungserhebliche Beeinträchtigung der Besonnung eines Nachbargrundstücks angesehen werden, weil die Mindestanforderung der DIN 5034 Teil 1 Abs. 4.4 für Wohnräume eingehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Wohnhaus auf dem von den Auswirkungen der Planung betroffenen Grundstück zwar noch nicht errichtet ist, das Grundstück aber entsprechend bebaut werden darf (Fortführung zu: Hess. VGH, Urteil vom 17. November 2011 2 C 2165/09.T ).
Tenor
Der am 2. September 2010 von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan „VAN HEES“ ist unwirksam.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wird bei der erneuten Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB neu in Lauf gesetzt, wenn durch die enge zeitliche Abfolge der beiden Bekanntmachungen ein Sachverhalt geschaffen wird, der objektiv geeignet ist, den Eindruck zu vermitteln, es handele sich bei der zweiten Bekanntmachung um eine solche mit konstitutiver Wirkung. Ein solcher Sachverhalt begründet die Gefahr, dass ein Betroffener von der Erhebung eines Normenkontrollantrages innerhalb eines Jahres nach der ersten Bekanntmachung abgehalten wird. 2. Überplant eine Gemeinde erstmals ein Gebiet im Innenbereich mit dem Ziel, einen innerhalb des Plangebiets vorhandenen Produktionsbetrieb im Bestand abzusichern und die geplante Erweiterung des Betriebs zu ermöglichen, so genügt sie den Anforderungen des § 2 Abs. 3 BauGB nicht, wenn sie ausschließlich die Möglichkeit zusätzlicher Immissionen des erweiterten Betriebs in den Blick nimmt. Planbedingte erhebliche Auswirkungen können auch die Immissionen darstellen, die von dem in der Vergangenheit nach § 34 BauGB genehmigten Produktionsbetrieb auf die Bebauung in einem angrenzenden Baugebiet ausgehen, der erstmals durch den Bebauungsplan abgesichert wird. 3. Die von einem Gebäude im Plangebiet ausgehende Verschattungswirkung kann nicht allein deshalb als zumutbare und nicht abwägungserhebliche Beeinträchtigung der Besonnung eines Nachbargrundstücks angesehen werden, weil die Mindestanforderung der DIN 5034 Teil 1 Abs. 4.4 für Wohnräume eingehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Wohnhaus auf dem von den Auswirkungen der Planung betroffenen Grundstück zwar noch nicht errichtet ist, das Grundstück aber entsprechend bebaut werden darf (Fortführung zu: Hess. VGH, Urteil vom 17. November 2011 2 C 2165/09.T ). Der am 2. September 2010 von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan „VAN HEES“ ist unwirksam. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. I. Der eingereichte Normenkontrollantrag ist zulässig. 1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Denn die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung, die gemäß § 10 Abs. 1 BauGB erlassen worden ist. 2. Der Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Die beiden im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke liegen zwar nicht innerhalb des Plangebiets, sondern außerhalb dieses Gebiets in der näheren Umgebung. Die Antragstellerin hat jedoch Tatsachen vorgetragen, die eine Verletzung ihres Anspruchs aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Abwägung ihrer Eigentumsbelange mit den Auswirkungen des vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfassten Produktionsbetriebs der Beigeladenen möglich erscheinen lassen. Das Interesse der Antragstellerin, bei der gewerblichen Nutzung ihrer Grundstücke von erheblichen Lärmimmissionen und Geruchsimmissionen verschont zu bleiben, ist nämlich möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Antragsbefugnis der Antragstellerin steht nicht die bauliche Situation auf ihren beiden Grundstücken entgegen. Dem Einwand der Beigeladenen, der Bebauungsplan „Leimenkaut“, in dessen Geltungsbereich die beiden Grundstücke der Antragstellerin liegen, sei unwirksam, braucht der Senat nicht nachzugehen. Wäre die in diesem Bebauungsplan vorgenommene Festsetzung eines Mischgebiets mit den Untergliederungen Wohngebiet und Mischgebiet für den Bereich des Grundstücks A-Straße … (Flurstück …/…) und mit der Untergliederung Mischgebiet für den Bereich des Grundstücks …/… unwirksam, läge zumindest das erst genannte Grundstück im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB. Das Gebiet zwischen G.-Straße und A-Straße hätte den Charakter eines faktischen Mischgebiets. Das Grundstück der Antragstellerin A-Straße … (Flurstück …/…) wären dann mit einem oder mehreren Gebäuden bebaubar, die auch Wohnzwecken dienen dürften. Die Behauptung der Beigeladenen, beide Grundstücke der Antragstellerin würden im Außenbereich gemäß § 35 BauGB liegen und dürften nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, trifft nicht zu. Der Senat hat sich über die beschriebene Örtlichkeit zunächst einen Eindruck durch die in den Akten vorhandenen Landkarten und Luftbildaufnahmen verschafft. Zusätzlich hat er selbst durch eine Recherche im Internet (Internetadresse: bing-karten) eine noch aktuellere Luftbildaufnahme beigezogen, die den Fortschritt der Bebauung im H.-Weg zeigt. Diese Aufnahme wurde den Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung übergeben und mit ihnen erörtert. Aus den genannten Unterlagen ergibt sich, dass ein Bebauungszusammenhang zumindest der bebauten nördlichen Teilfläche des Grundstücks der Antragstellerin A-Straße … (Flurstück …/…) mit den westlich gelegenen Wohnhäusern im H.-Weg und den nördlich errichteten Häusern ebenfalls im H.-Weg und in der A-Straße besteht. Lediglich der ca. 2.500 m ² große südliche Teil des Grundstücks H.-Weg … (Flur 9 Flurstück …/…) ist bislang unbebaut. Bei dieser Teilfläche könnte es sich um einen „Außenbereich im Innenbereich“ handeln. Dies ist für die Frage der Antragsbefugnis der Antragstellerin indes ohne rechtliche Bedeutung. Denn diese unbebaute Teilfläche führt nicht dazu, dass die ringsherum vorhandene Bebauung einschließlich der bebauten nördlichen Teilfläche des Grundstücks der Antragstellerin A-Straße … (Flurstück …/…) ebenfalls als Außenbereich anzusehen sind. In Anbetracht der vorliegenden Karten und Luftbildaufnahmen durfte der Antrag der Beigeladenen, Beweis darüber zu erheben, dass die unbebauten Flächen im Gebiet des Bebauungsplans „Leimenkaut“ und das Flurstück …/… (A-Straße …) im Außenbereich liegen, durch Einnahme richterlichen Augenscheins, mit der Begründung eigener Sachkunde für die Beurteilung der Lage als Innen- oder Außenbereich abgelehnt werden (BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 - und Beschluss vom 4. Januar 1995 - 4 B 273.94 -, beide in juris). Zudem war der Beweisantrag der Beigeladenen auch unsubstantiiert. An einem solchen Mangel leiden nämlich nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren. Unsubstantiiert ist ein Beweisantrag auch dann, wenn er ohne Eingehen auf plausible Erklärungen zu Tatsachen, die der unter Beweis gestellten Behauptung widersprechen, gestellt und ohne greifbare Anhaltspunkte für einen mögliche abweichende Erkenntnismöglichkeit aufrecht erhalten wird (vgl.: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1988 - 7 CB 81.87 - juris Rdnr. 11). Hier hat der Senat in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert, dass nach den Karten und Luftbildaufnahmen die umliegenden bebauten Grundstücke eine Innenbereichslage begründen. Die Beigeladene hat hierauf keinen Anhaltspunkt benannt, der bei einer Beweiserhebung durch eine Augenscheinnahme einen anderen Eindruck vermitteln könnte. Der ohne Auseinandersetzung mit den Gesichtspunkten, die für einen Bebauungszusammenhang sprechen, von der Beigeladenen „ ins Blaue hinein“ beibehaltenen Behauptung einer Außenbereichslage brauchte der Senat nicht nachzugehen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1988, a.a.O.). 3. Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags steht auch nicht die Regelung des § 47 Abs. 2a VwGO entgegen. Hiernach ist ein Normenkontrollantrag unzulässig, wenn der Rechtsschutzsuchende im gerichtlichen Verfahren ausschließlich Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätend geltend gemacht hat, obwohl er sie hätte fristgerecht geltend machen können. Die Präklusionsvorschrift greift im vorliegenden Fall nicht ein. Denn die Beteiligten sind entgegen der Vorgabe in § 47 Abs. 2a VwGO in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs am 24. April 2010 nicht auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden. 4. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag auch vor Ablauf der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 14. Februar 2013 bei Gericht eingereicht. Denn die Frist von einem Jahr für die Einlegung eines solchen Antrags ist nicht schon am 9. Februar 2012 durch die erste Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin vom 2. September 2010 in den beiden Tageszeitungen in Lauf gesetzt worden, sondern erst mit der erneuten Bekanntmachung am 14. Februar 2012. Der Lauf der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO beginnt grundsätzlich mit der Bekanntmachung der maßgeblichen Rechtsvorschrift. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem die Vorschrift als Rechtsnorm mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht wird. Nicht erforderlich ist, dass die Bekanntmachung nach dem Maßstab der einschlägigen Bestimmungen fehlerfrei erfolgt. Auf ein wirksames Inkrafttreten der zur Kontrolle gestellten Norm kommt es damit nicht an. Notwendig ist lediglich die Vornahme einer Handlung seitens des Normgebers, die potentiell antragsbefugten Personen die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 7 CN 1.03 - juris Rdnr. 18 und Beschluss vom 10. April 1996 - 4 NB 8.96 - juris Rdnr. 6). Demzufolge wird durch eine erneute Bekanntmachung, die lediglich auf die Behebung eines Verfahrensfehlers abzielt und sich im Übrigen auf die inhaltsgleiche Wiederholung eines bereits bekannt gemachten Bebauungsplans beschränkt, die Frist für einen Normenkontrollantrag nicht erneut in Lauf gesetzt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - juris Rdnr. 34; Sächsisches OVG, Urteil vom 20. März 2014 - 1 C 11/10 - juris Rdnr. 29). Der vorliegende Sachverhalt zeichnet sich durch den besonderen Umstand aus, dass die erneute Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Van Hees“ am 14. Februar 2012 und damit nur wenige Tage nach der ersten Bekanntmachung vom 9. Februar 2012 erfolgt ist. Dabei wurde im Text der zweiten Bekanntmachung die fehlerhafte Darstellung des von dem Bebauungsplan erfassten Gebiets in der ersten Bekanntmachung korrigiert. Die unrichtige Bezeichnung „Flur 8“ wurde in die richtige Bezeichnung „Flur 9“ geändert, und das zunächst vergessene Flurstück …/… wurde hinzugefügt. Rechtlich unerheblich ist insoweit, dass auch diese zweite Bekanntmachung aus einem anderen Grund das Plangebiet unzutreffend beschreibt. Im Text werden nämlich weiterhin zwei Flurstücke (…/… teilweise und …/…) aufgeführt, die nicht zum Plangebiet gehören. Damit ist zwar auch die erneute Bekanntmachung unwirksam. Sie war jedoch gleichwohl geeignet, eine neue Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Lauf zu setzen. Mit der engen zeitlichen Abfolge von zwei Bekanntmachungen hat die Antragsgegnerin einen Sachverhalt geschaffen, der objektiv geeignet war, im Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme durch die potentiell betroffenen Anwohner den Eindruck zu vermitteln, es handele sich um eine konstitutive Bekanntmachung eines Bebauungsplans. Dieser Sachverhalt begründet die Gefahr, dass ein Betroffener von der Erhebung eines Normenkontrollantrags innerhalb eines Jahres nach der ersten Bekanntmachung abgehalten wird. Diese zweite Bekanntmachung hat deshalb das schutzwürdige Vertrauen begründet, es werde mit der erneuten Bekanntmachung die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO neu in Lauf gesetzt. Ob ein solcher Vertrauenstatbestand auch dann geschaffen würde, wenn eine zweite Bekanntmachung erst wesentlich später, also etwa kurz vor Ablauf eines Jahres nach der ersten Bekanntmachung, geschaffen würde, kann der Senat hier offen lassen. Die Antragstellerin hat daher mit ihrem am 14. Februar 2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag fristgerecht die Durchführung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens beantragt. 5. Schließlich besitzt die Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag. Die Möglichkeit, die Beeinträchtigung der eigenen rechtlich geschützten Interessen abzuwenden, besteht fort. Als rechtlich unerheblich erweist sich, dass die Antragstellerin keinen Widerspruch gegen die der Beigeladenen am 24. Juli 2012 erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung des Verwaltungsgebäudes (Anbau eines Besucherforums und Vergrößerung des Technikums) eingelegt hat. Denn diese Baugenehmigung schöpft die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Van Hees“ nicht aus. Die Antragstellerin kann daher im Falle der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Van Hees“ ihre rechtliche Möglichkeit, die noch nicht genehmigte Erweiterung des Produktionsgebäudes zu verhindern, mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag weiterhin verbessern (vgl.: OVG Niedersachsen, Urteil vom 25. Oktober 2010 - 1 KN 343/07- juris, Rdnr. 44). II. Der Normenkontrollantrag erweist sich auch als begründet. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts verstößt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Van Hees“ gegen höherrangiges Recht. Der Bebauungsplan weist bereits in formell-rechtlicher Hinsicht mehrere Fehler auf, die rechtlich beachtlich sind und zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. 1. Ein Verfahrensfehler liegt darin begründet, dass die Antragsgegnerin bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des überarbeiteten und damit maßgeblichen Entwurfs des Bebauungsplans einschließlich seiner Begründung mit Stand März 2010 in den Tageszeitungen am 24. April 2010 nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfüllt hat. Sie hat nämlich in ihrer Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung den Hinweis gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterlassen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. a) Die Antragsgegnerin hat in ihrer Bekanntmachung lediglich pauschal auf den Umweltbericht hingewiesen. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen indes nicht. Der bloße Hinweis auf den Umweltbericht ermöglicht nämlich dem Leser der Bekanntmachung keine inhaltliche Einschätzung darüber, welche Umweltbelange in der konkreten Planungssituation thematisiert worden sind. Um die betroffene Öffentlichkeit zu den einschlägigen umweltbezogenen Fragen sachgerecht und effektiv zu informieren, müssen in der Bekanntmachung die Arten der umweltbezogenen Stellungnahmen beschrieben werden. Daher ist es erforderlich, die vorhandenen Unterlagen zu Themenblöcken zusammenzufassen und sie im Text der Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, juris Rdnr. 15 ff; Hessischer VGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - 4 C 1431/12.N -; Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juli 2014, § 3 Rdnr. 36). Dies bedeutet für das vorliegende Planungsverfahren, dass die Antragsgegnerin in ihrer Bekanntmachung hätte darauf hinweisen müssen, dass Stellungnahmen zu Lärmimmissionen, zu Geruchsimmissionen und zu Verschattungswirkungen vorliegen. b) Der Fehler bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in den Tageszeitungen am 24. Februar 2010 ist auch nicht gemäß §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Der unterbliebene Hinweis auf die verfügbaren umweltbezogenen Informationen ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Ein Verstoß gegen die in § 3 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene Angabe der Arten der umweltbezogenen Informationen ist nämlich unbeachtlich, wenn lediglich einzelne Angaben fehlen. Hier ist jedoch der Hinweis auf solche Informationen ganz unterblieben. Der unterbliebene Hinweis auf die verfügbaren umweltbezogenen Informationen ist ferner nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Nach dieser Regelung wird u. a. ein in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB benannter Verfahrensverstoß unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Die Antragstellerin hat die fehlende Bezeichnung der Arten der umweltbezogenen Informationen mit ihrem Schreiben vom 14. Februar 2013 innerhalb eines Jahres gerügt. Allerdings brauchte die Antragstellerin für ihre Rügen keine Frist einzuhalten. Denn die materielle Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist hier nicht in Lauf gesetzt worden. Bei der Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans als Satzung hat die Antragsgegnerin nämlich entgegen § 215 Abs. 2 BauGB nicht ordnungsgemäß auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung und auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Im Text der Bekanntmachung ist eine Rügefrist von zwei Jahren genannt worden. Diese Angabe war unzutreffend und damit irreführend. Denn mit Wirkung zum 1. Januar 2007 (ÄndG vom 21. Juni 2006, BGBl. I S. 3316) ist die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt worden. Der fehlerhafte Hinweis der Antragsgegnerin hat deshalb nicht die Rechtsfolge der Unbeachtlichkeit einer nicht fristgerechten Rüge ausgelöst (vgl.: BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, juris, Rdnr. 15; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 1 N 11.2631 -, juris, Rdnr. 32 ff.; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 215 Rdnr. 55). Ob die Offenlegungsbekanntmachung deshalb fehlerhaft ist, weil sie keinen genügenden Hinweis auf den Auslegungsort enthält (vgl. Urteil des Senats vom 21. Februar 2013 - 4 C 1431/12.N -, juris), bedarf hier keiner Entscheidung. 2. Weitere Fehler bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ergeben sich daraus, dass die Antragsgegnerin das Interesse der Antragstellerin sowie einer Reihe weiterer Eigentümer von Grundstücken im F.-Weg, in der G-Straße und in der A-Straße, von Immissionen und Verschattungswirkungen, die von der Planung ausgehen, verschont zu bleiben, nicht ausreichend ermittelt und bewertet hat. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt das Abwägungsgebot nach dieser Regelung, dass die Gemeinde vor ihrer Beschlussfassung alle öffentlichen und privaten Belange herausarbeitet, die entweder von der Zielsetzung der Bauleitplanung erfasst werden oder auf die sich die beabsichtigte Planung auswirkt. Hierzu bedarf es der vollständigen Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im Plangebiet und in der näheren Umgebung, soweit der zuletzt genannte Bereich möglicherweise von Auswirkungen der Planung betroffen ist. Nach der Feststellung, in welcher Art und in welchem Umfang öffentliche und private Belange durch die Planung berührt werden, ist von der Gemeinde zu bewerten, wie schwer die konkreten Beeinträchtigungen wiegen und ob die Beeinträchtigungen als beachtlich anzusehen sind. Wird dies bejaht, so sind die betroffenen Belange bei der später zu treffenden Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2010 - 5 S 782/09 -, juris Rdnr. 28; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 2 Rdnrn. 146 und 147). Zu den Belangen, die bei der Bauleitplanung in den Blick zu nehmen sind, zählen insbesondere die durch Art 14 Abs. 1 GG unter den besonderen Schutz des Staates gestellten Eigentumsrechte von Personen, deren Grundstücke entweder im Plangebiet liegen oder deren Grundstücke sich zwar außerhalb dieses Gebiets befinden, deren Rechte aber gleichwohl durch die Auswirkungen der Planung betroffen sind. Im Falle einer Überplanung einer bereits bebauten Innenbereichslage ist es daher in der Regel erforderlich, das Ausmaß der Betroffenheit von Eigentumsbelangen bei der Aufstellung des Bebauungsplans in hervorgehobener Weise zu ermitteln und zu bewerten. Hierbei hat die Gemeinde das Interesse der vom Bebauungsplan Betroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes einschließlich der möglichen baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke in den Blick zu nehmen. Hier hat die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans „Van Hees“ die Eigentumsbelange der Antragstellerin und der Grundstückseigentümer in den oben genannten umliegenden Straßen nicht in ausreichender Weise ermittelt und bewertet Denn sie hat nicht hinreichend untersucht, in welchem Maße diese Grundstücke durch die Festsetzungen im Bebauungsplan von Lärm- und Geruchsimmissionen und mit Verschattungswirkungen betroffen sind und welches Gewicht der jeweiligen Belastung beizumessen ist. a) Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Van Hees“ liegt keine hinreichende Ermittlung und Bewertung der Lärmimmissionen zugrunde, die durch die Produktionsabläufe auf dem Betriebsgrundstück selbst und durch den zurechenbaren LKW-Verkehr verursacht werden. Dies gilt zum einen für diejenigen Lärmimmissionen, die durch den vorhandenen Produktionsbetrieb der Beigeladenen auf die Umgebung einwirken und nun erstmals durch den Bebauungsplan abgesichert werden. Ein Ermittlungsdefizit besteht zum anderen hinsichtlich der erforderlichen Prognose, welche Gesamtbelastung durch die zusätzlichen Immissionen des Erweiterungsvorhabens der Beigeladenen zukünftig zu erwarten ist. Im Rahmen ihrer Bauleitplanung hat eine Gemeinde nach § 2 Abs. 3 BauGB sämtliche Lärmimmissionen zu ermitteln, die infolge der durch die Planung zugelassenen Nutzungen zu erwarten sind und die sich nicht von vornherein als ganz unerhebliche erweisen (vgl.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2011 - 3 S 1227/12 -, zitiert nach juris Rdnr. 53). Eine solche Verpflichtung trifft die Gemeinde insbesondere dann, wenn durch ihre vorhabenbezogene Planung entweder der Standort eines schon vorhandenen emittierenden Betriebs abgesichert oder die Ansiedlung eines solchen Betriebs planungsrechtlich ermöglicht werden soll und dabei Lärmkonflikte mit einer Wohnbebauung zu erwarten sind (vgl.: Hessischer VGH, Urteil vom 19. Januar 1979 - IV N 13/76 -; Beschluss vom 22. September 1988 - 3 N 20/83 -; Bayerischer VGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 - 2 N 81 A. 2080 -, BRS 40 Nr. 11). In einer solchen Planungssituation ist die Gemeinde grundsätzlich gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen, welches die Feststellung ermöglicht, ob und gegebenenfalls in welchem Maße private Belange in der näheren Umgebung des emittierenden Betriebs betroffen sind (Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiß, a.a.O., § 2 Rdnr. 31). Diese Anforderungen an ihre Ermittlungspflicht hat die Antragsgegnerin nicht beachtet. Sie hat sich ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan im Planungsverfahren bei der Prüfung der planbedingten Lärmimmissionen ausschließlich mit der Frage beschäftigt, ob mit dem Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen zusätzliche Lärmimmissionen für die Wohnbebauung in der Umgebung zu erwarten sind. Dies hat sie verneint und daraus den Schluss gezogen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt hat. Diese Vorgehensweise beinhaltet keine ausreichende Ermittlung und Bewertung der planbedingten Lärmimmissionen. Die Antragsgegnerin hat zunächst verkannt, dass sie den Anteil der Lärmbelastungen, der durch den bereits bestehenden Produktionsbetrieb auf die Wohnhäuser in den umliegenden Straßen einwirkt, nicht unter Hinweis auf die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen außer Betracht bleiben darf. Im Planungsverfahren hätten auch die Lärmimmissionen ermittelt werden müssen, die von dem bestehenden oder einem vergleichbaren Produktionsbetrieb auf die Wohnbebauung im angrenzenden Mischgebiet einwirken. Dieses Erfordernis folgt aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Bauleitplanung erstmals auf der Planungsebene den bislang im unbeplanten Innenbereich liegenden Produktionsbetriebs der Beigeladenen absichert. Zudem wird mit den textlichen Festsetzungen ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO ausgewiesen, in dem allgemein Gewerbebetriebe zur Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln zulässig sind. Hierbei hat die Antragsgegnerin - anders als bei den übrigen in diesem Gewerbegebiet zugelassenen gewerblichen Nutzungen und Gebäuden - keine Einschränkung auf solche Betriebe vorgenommen, von denen keine erheblichen Störungen ausgehen. Die Antragsgegnerin begründet mit ihrem vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine normative Festsetzung, die zugunsten der Beigeladenen über den bislang aus den erteilten Baugenehmigungen folgenden Bestandsschutz des Betriebs hinaus geht. Bei einem Verlust der Bausubstanz - etwa durch einen Großbrand - wäre die erneute Errichtung des Produktionsbetriebs zulässig, auch wenn dieser nach der Sach- und Rechtslage vor der Überplanung möglicherweise gemäß § 34 BauGB nicht erneut genehmigt werden könnte. Zudem dürfte sich aufgrund der getroffenen Festsetzungen zukünftig auch ein anderer Gewerbebetrieb zur Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln ansiedeln, wenn etwa die Beigeladene ihren Standort aufgibt. Die Begrenzung des Prüfprogramms auf die Frage, ob die geplante Aufstockung der Gebäude auf dem Betriebsgelände zu einer Verschlechterung der Lärmimmissionen gegenüber der Bestandsituation führen wird, wäre allenfalls in einem Verfahren auf Erteilung einer baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die beabsichtigte Betriebserweiterung ausreichend gewesen, nicht jedoch in dem vorliegenden Planungsverfahren. Die Antragsgegnerin hat des Weiteren bei ihren Ermittlungen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das beabsichtigte Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen zusätzliche Lärmimmissionen erwarten lässt, auch keine ausreichende fachtechnische Untersuchung veranlasst. Hierzu hat jedoch insbesondere deshalb Veranlassung bestanden, weil das Regierungspräsidium Darmstadt im Beteiligungsverfahren mit Schreiben vom 23. April 2010 immissionsschutzrechtliche Bedenken gegen die Planung geäußert und die Anordnung einer Reihe von Maßnahmen zur Minderung der Lärmimmissionen vorgeschlagen hatte. Die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Planungsverfahren herangezogenen gutachterlichen Stellungnahmen der GSA Limburg GmbH vom 1. Oktober 2003 und 12. November 2009 sowie die Lärmpegelmessung des Architekten Y... vom 2. Juli 2006 genügten nicht, um eine hinreichend verlässliche Aussage zu den zukünftig zu erwartenden Lärmimmissionen treffen zu können. Das Gutachten vom 1. Oktober 2003 untersuchte ausschließlich eine etwaige Veränderung der Geräuschbelastung durch den im Jahre 2003 geplanten Neubau eines Regallagers für die östlich gelegene Wohnbebauung Schöne Aussicht. Die Lärmpegelmessung des Architekten Y... nahm allein die Schallimmissionen der Siloanlage in den Blick. Der gutachterlichen Stellungnahme vom 12. November 2009 lässt sich lediglich eine Prognose der Geräuschimmissionen der Flüssigproduktionsanlage einschließlich der Kältemaschine entnehmen. Die hieraus gezogene Annahme der Antragsgegnerin, durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werde sich die derzeitige Situation auch für die Grundstücke westlich des Betriebsgeländes der Beigeladenen nicht verschlechtern, weil die zusätzlichen Komponenten in den erweiterten Betriebsgebäuden nur in eingehauster Form eingebaut werden sollen, reicht ohne eine konkrete Prüfung für die notwendige Ermittlung aller planbedingten Lärmimmissionen nicht aus. Daher fehlt es auch für die von der Antragsgegnerin gezogene Schlussfolgerung, auf die Bewältigung der vom Bebauungsplan veranlassten Lärmkonflikte könne im Planungsverfahren ausnahmsweise verzichtet und die Konfliktlösung auf das spätere Baugenehmigungsverfahren verlagert werden, an einer verlässlichen Prognose für die insgesamt nach der Betriebserweiterung zu erwartenden Lärmimmissionen. b) Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Van Hees“ des Weiteren nicht gemäß § 2 Abs. 3 BauGB die Geruchsimmissionen, die von dem Produktionsbetrieb der Beigeladenen auf die umgebende Wohnbebauung einwirken, hinreichend ermittelt und bewertet. Denn es fehlt - entsprechend den obigen Ausführungen zu der notwendigen Ermittlung der planbedingten Lärmimmissionen - sowohl an einer ausreichenden Ermittlung der bereits in der Bestandssituation bestehenden Geruchsimmissionen als auch an einer konkreten Prognose, welche Immissionen nach der Erweiterung des Produktionsbetriebs insgesamt zu erwarten sind. Die Antragsgegnerin hat es auch in Bezug auf die Geruchsimmissionen unterlassen, den Anteil in den Blick zu nehmen, der durch die beabsichtigte planungsrechtliche Absicherung des Produktionsbetriebs in seinem bisherigen Bestand vom Regelungsgehalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfasst wird. In der Begründung zum Bebauungsplan wird lediglich ausgeführt, dass aufgrund des langjährigen Bestands die möglichen Geruchsbelästigungen bekannt seien und von der Bevölkerung hingenommen würden. Zudem seien mit der Herstellung von Gewürzen oftmals angenehme Gerüche verbunden. Diese Annahmen erweisen sich angesichts der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung durch eine Reihe von Anwohnern vorgetragenen Beschwerden nicht ohne weiteres als nachvollziehbar. So hat ein benachbarter Grundstückseigentümer ausgeführt, dass die Küchengerüche an manchen Tagen von den Anwohnern als unerträglich empfunden würden und dann eine Wohnnutzung nur bei geschlossenen Fenstern und Türen möglich sei. Ein anderer Anwohner hat die Belastung mit starken Räuchergerüchen beklagt. Die Antragsgegnerin hat des Weiteren bei ihren Ermittlungen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das beabsichtigte Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen zusätzliche Geruchsimmissionen erwarten lässt, auch keine ausreichende fachtechnische Untersuchung veranlasst. Auch hierzu hätte Veranlassung bestanden, weil das Regierungspräsidium Darmstadt in seinem Schreiben vom 23. April 2010 darauf hingewiesen hatte, dass es aufgrund der Produktionsprozesse erfahrungsgemäß zu Geruchsbelästigungen in der Nachbarschaft kommen kann. Das Regierungspräsidium empfahl deshalb eine olfaktometrische Messung sowie die Erstellung einer Geruchsimmissionsprognose. Die von der Antragstellerin im vorliegenden Planungsverfahren herangezogene Stellungnahme der TÜV Hessen GmbH vom 2. November 2009 zu den zu erwartenden Geruchsimmissionen des Erweiterungsvorhabens ist dagegen nicht hinreichend aussagekräftig, um eine verlässliche Prognose treffen zu können. Diese Stellungnahme enthält nämlich keine konkreten Angaben zu der zu erwartenden durchschnittliche Geruchsstundenzahl, zur Lästigkeit der Geruchsbelastung und zu deren Intensität. Sie lässt zudem eine Auseinandersetzung mit der Einwendung vermissen, eine erhebliche Zusatzbelastung werde voraussichtlich durch die geplante Erweiterung des Produktionsbetriebs um einen „Versuchsbereich 4“ im Basisgeschoss entstehen. Stattdessen führt die TÜV Hessen GmbH in ihrer Stellungnahme nur allgemein aus, dass in Bezug auf die Geruchsimmissionen sich die Situation in der Umgebung der Beigeladenen durch zukünftige Betriebserweiterungen nicht verschlechtern werde, wenn bei der Bauausführung die vorhandenen Abluftkamine dem neuen Baukörper angepasst würden, wenn durch die Aufstockung der Gebäude der Hauptanteil des Geruchsstoffstroms in größerer Höhe freigesetzt und wenn der bisher offene Müllumschlagplatz an einen anderen Standort innerhalb des Gebäudes verlegt werde. In der Stellungnahme wird schließlich anheim gestellt, den Status quo vor Beginn der Baumaßnahmen durch olfaktometrische Messungen festzuhalten. Diese Ausführungen lassen indes nicht erkennen, in welchem Maße Geruchsimmissionen durch die Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zukünftig normativ zugelassen werden. c) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch nicht die Anforderungen des § 2 Abs. 3 BauGB im Hinblick auf die von einer Reihe von Grundstückseigentümern in den Beteiligungsverfahren vorgebrachten Rüge einer unzumutbaren Verschattung ihrer Grundstücke durch die Gebäude des Produktionsbetriebs der Beigeladenen gewahrt. aa) Anders als bei den Lärm- und Geruchsimmissionen hat die Antragsgegnerin zwar bei der Ermittlung, in welchem Maß die Grundstücke in den angrenzenden Straßen F.-Weg, G-Straße und A-Straße durch die Schattenwürfe der Gebäude auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen betroffen sind, auch die Bestandssituation in den Blick genommen. Des Weiteren hat sie auch geprüft, welche zusätzlichen Verschattungswirkungen nach Durchführung des Erweiterungsvorhabens zu erwarten sind. Die Antragsgegnerin hat von der Städtebaulichen Arbeitsgemeinschaft im Oktober 2009 eine Simulation der Beschattung anfertigen lassen, in der zeichnerisch für die Tage 10. Januar (10.00 Uhr, 12.15 Uhr und 15.00 Uhr), 21. März (8.00 Uhr , 10.00/10.45 Uhr und 17.00 Uhr) und 21. Juni ( (7.00 Uhr und 19.00 Uhr) die Verschattungen in der Bestandssituation den Verschattungen nach dem Erweiterungsvorhaben gegenüber gestellt werden. Im Hinblick auf die während der Öffentlichkeitsbeteiligung von Grundstückseigentümern vorgetragenen Bedenken hat die Antragsgegnerin im März 2010 eine ergänzende Simulation der Beschattungssituation anfertigen lassen. In beiden Simulationsstudien sind ausweislich der Erläuterung in der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan als maßgebliche Größen aber die Erhöhung des Produktionsgebäudes um 5,50 m, die Verlängerung des Verwaltungsgebäudes um 10 m und seine Aufstockung mit einem Staffelgeschoss von 4 m eingestellt worden. Dieser Ansatz erweist sich als verfahrensfehlerhaft. Bei der Ermittlung, in welchem Maß die Eigentumsbelange der Nachbarn betroffen sind, muss nämlich von einer maximalen Ausnutzung des im Bebauungsplan festgesetzten Baurechts ausgegangen werden. Demzufolge sind für die Ermittlung der Verschattungswirkungen die nach dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Van Hees“ maximal zulässigen Baukörper zugrunde zu legen (vgl.: Bayerischer VGH, Urteil vom 31.01.2013 - 1 N 11.2087 -, juris Rdnr. 42). Hier hat die Antragsgegnerin verkannt, dass die Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Erhöhung des Produktionsgebäudes um 5,60 m und die Erhöhung des Bereichs des Wareneingangs um 0,50 m zulassen. Diese zusätzlichen Reservehöhen weichen zwar von dem konkreten Bauvorhaben der Beigeladenen nur in geringem Maße ab. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass sich diese Differenzen von 0,10 m für das Produktionsgebäude und von 0,50 m für den Wareneingangskomplex bei einem niedrigen Sonnenstand merklich zulasten der benachbarten Grundstücke auswirken. Dieser Umstand ist von der Antragsgegnerin zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. bb) Die sodann von der Antragsgegnerin getroffene Bewertung nach § 2 Abs. 3 BauGB, das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen wirke sich auch in Bezug auf die prognostizierte längere Verschattung einiger Grundstücke in der Nachbarschaft nicht erheblich auf die Belange der jeweiligen Grundstückseigentümer aus, ist ebenfalls fehlerhaft. Der Annahme, insgesamt sei von keiner unzumutbaren Verschattung der umliegenden Wohngebäude auszugehen, kann nicht gefolgt werden. Die Bewertung der prognostizierten Verlängerung der Verschattungen durch das Erweiterungsvorhaben als zumutbar und nicht erheblich, verstößt gegen § 2 Abs. 3 BauGB. Dieser Verfahrensfehler begründet sich auf den Umstand, dass die Antragsgegnerin ihre Bewertung ausschließlich auf die Vorgaben der DIN 5034 Teil 1, Abs. 4.4 gestützt hat. Dieses Regelwerk ist jedoch für die Frage, ob eine abwägungsbeachtliche Verschattung einzelner Grundstücke vorliegt, als alleiniges Kriterium nicht geeignet. Eine Verschattungswirkung ist im Grundsatz hinzunehmen, wenn die Gebäude, von denen Schattenwürfe auf die Nachbargrundstücke ausgehen, die in § 6 Abs. 2 und Abs. 5 HBO geregelten Abstandsflächen einhalten. Allerdings kann die Besonderheit der Situation ausnahmsweise eine weitergehende Rücksichtnahme auf die Belange der Nachbarn gebieten (vgl.: Bayerischer VGH, Urteil vom 31.01.2013 -1 N 11.2087 -, juris Rdnr. 43). Hier halten sowohl die Bestandsgebäude als auch die geplanten Erweiterungen der Baukörper diese Abstandsflächen ein. Allerdings ist die Situation auf dem Betriebsgrundstück von der besonders intensiven Bebauung mit massiven und lang gestreckten Baukörpern geprägt. Dies hat zur Folge, dass das unbebaute Grundstück G-Straße … im Monat Januar bereits durch die Bestandsgebäude der Beigeladenen zu ca. ¾ verschattet wird. Größere Verschattungen bewirken die vorhanden Gebäude der Beigeladenen im Januar zudem auf den Grundstücken A-Straße …, G-Straße …, … und … und F.-Weg …, …, … und …. Die genannten Grundstücke werden von den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugelassenen Vergrößerungen des Produktionsgebäudes einschließlich des Mühlenturm und des Verwaltungsgebäudes ebenfalls besonders betroffen sein. Die zeichnerischen Darstellungen der Verschattungen zeigen, dass jedenfalls das Grundstück G-Straße … schon im Bestand erheblich betroffen ist und sich diese Situation nach der Betriebserweiterung noch weiter verschlechtern wird. Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Bewertung der Belange der Eigentümer der in unmittelbarer Nachbarschaft zum Betriebsgelände der Beigeladenen liegenden Grundstücke zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine zumutbare und nicht abwägungserhebliche Beeinträchtigung der Besonnung nicht vorliegt, weil entsprechend der DIN 5034 Teil 1 Absatz 4.4 ein Wohnraum auf diesen Grundstücken am 17. Januar mindestens eine Stunde besonnt wird. Für die von der Antragstellerin vorzunehmende Bewertung der Belange der umliegenden Grundstückseigentümer ist die DIN 5034 aber kein geeigneter Maßstab. Dieses Regelwerk dient nämlich dazu, wohnhygienische Mindeststandards zu definieren. Die Wohnqualität eines Wohnhauses kann aber auch schon dann erheblich oder sogar unzumutbar beeinträchtigt sein, wenn in den sonnenarmen Wintermonaten, in denen das Sonnenlicht als besonders wertvoll empfunden wird, die Sonneneinstrahlung durch verschattende Bauten wesentlich verringert wird. Die Grenze der Zumutbarkeit einer Verschattung ist jedenfalls dann überschritten, wenn die Besonnung in den Wintermonaten um eine Drittel reduziert wird (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, juris Rdnr. 58; Hessischer VGH, Urteil vom 17. November 2011 - 2 C 2165/09.T -, juris Rdnr. 76). Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats, wenn - wie hier - ein Wohnhaus auf dem betroffenen Grundstück zwar noch nicht errichtet ist, das Grundstück aber entsprechend bebaubar ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung eines Grundstücks, die dem betroffenen Eigentümer zwar möglicherweise zumutbar ist, aber gleichwohl nach § 2 Abs. 3 BauGB als abwägungsbeachtlich zu gewichten ist, kommt bereits bei einer deutlich geringeren Reduzierung der Besonnung in Betracht. Ab welchem Ausmaß der Verschattung eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Sie kommt hier jedenfalls für die Grundstück mit Wohnhäusern oder mit einer entsprechenden Bebaubarkeit in Betracht, wenn dort Fenster von Aufenthaltsräumen oder Terrassen, Balkone oder ähnliche zum Aufenthalt im Freien bestimmt Flächen über mehrere Wochen im Jahr dem Schattenwurf der Gebäude der Beigeladenen schon im Bestand oder nach der Erweiterung ausgesetzt sind. d) Die genannten Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der Eigentumsbelange der Antragstellerin sind auch nicht gemäß §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Die Ermittlungs- und Bewertungsdefizite betreffen jeweils einen wesentlichen Punkt im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann erfüllt, wenn ein nicht zutreffend ermittelter Belang in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich gewesen ist (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008, Az.: 4 CN 1.07, juris Rdnr. 19). Dies ist aus den dargestellten Gründen zu bejahen. Des Weiteren sind die Fehler offensichtlich im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Ein Fehler ist offensichtlich, wenn er die äußere Seite des Abwägungsvorgangs in der Weise betrifft, dass er auf objektiv erkennbaren Sachumständen beruht, die sich aus den Verwaltungsakten oder aus sonstigen Unterlagen nachvollziehen lassen (BVerwG, Urteil vom 21. August 1981, - 4 C 57.80 -, juris Rdnr. 24). Auch dies trifft hier zu, da die Defizite bei der Ermittlung und Bewertung der Eigentumsbelange sich aus der Begründung zum Bebauungsplan und aus den Verwaltungsvorgängen ergeben. Ferner sind die genannten Mängel im Abwägungsvorgang gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Dieses Kausalitätserfordernis ist immer dann erfüllt, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel im Abwägungsvorgang anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008, a.a.O., Rdnrn. 24 und 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2010, a.a.O., Rdnr. 35). Dies ist hier anzunehmen. Es kann hier nicht in vernünftiger Weise ausgeschlossen werden, dass die Gemeindevertretung bei ihrer Entscheidung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zusätzliche Maßnahmen zur Begrenzung der genannten Immissionen und Verschattungswirkungen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen hätten, um die Verträglichkeit der gewerbliche Nutzung mit den Belangen der umliegenden Wohnbebauung im faktischen Mischgebiet zu gewährleisten. Die Antragstellerin hat schließlich die aufgezeigten Mängel im Abwägungsvorgang mit ihrem Schriftsatz vom 14. Februar 2013 gerügt. Hierbei war es nicht erforderlich, die in § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannte Rügefrist einzuhalten, weil diese Frist aus den oben genannten Gründen (Seite 19) nicht in Lauf gesetzt worden ist. Nach alledem ist dem Normenkontrollantrag stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Sie hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Sie ist im Ergebnis mit unterliegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor. Die Rechtssache hat nach Auffassung des Senats grundsätzliche Bedeutung, weil die Rechtsfrage, ob die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei einer zweiten Bekanntmachung eines Satzungsbeschlusses innerhalb eines Jahres erneut in Lauf gesetzt wird, bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Hierbei bringt der Senat für das bebaute Grundstück der Antragstellerin H.-Weg … einen Betrag von 20.000 € und für ihr unbebautes Grundstück unter der gleichen Anschrift einen Betrag von 10.000 € in Ansatz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Van Hees“, mit dem die Antragsgegnerin in ihrem Ortsteil Niederwalluf den zum Betrieb der Beigeladenen gehörenden Bereich erstmals überplant hat. Das von der Bauleitplanung erfasste Gebiet befindet sich innerhalb des bebauten Ortsteils. Nördlich schließen sich Grundstücke an, die teilweise mit Gewerbebetrieben und teilweise mit Wohnhäusern bebaut sind. Östlich des Plangebiets verläuft eine Bahntrasse, die das Gelände der Beigeladenen von dem auf der anderen Seite der Bahntrasse liegenden Wohngebiet „Schöne Aussicht“ trennt. Im Süden grenzt an das Gelände der Beigeladenen das Grundstück F-straße … an. Dies wurde bislang gewerblich genutzt. Die weiteren Grundstücke im Süden und die Grundstücke westlich des Betriebs der Beigeladenen sind zu einem erheblichen Teil mit zweigeschossigen Wohnhäusern bebaut. Für den Bereich nördlich der Grundstücke der Beigeladenen erließ die Antragsgegnerin am 16. Juli 2006 den Bebauungsplan „Leimenkaut“. Dieser überschneidet sich auf dem Flurstück …/… teilweise mit dem hier streitgegenständlichen Bebauungsplan. Zum überplanten Gebiet gehören zehn Grundstücke in der Gemarkung Niederwalluf, Flur 9. Es handelt sich um das eigentliche Betriebsgrundstück D-Straße mit einer Größe von 10.381 m ² (Flurstück …/…), um mehrere Flächen für Stellplätze (Flurstücke …/1 bis …/6, gebildet aus dem ehemaligen Flurstück …/…) und um eine zu den Gebäuden des Betriebs führende private Verkehrsfläche (Flurstücke …/… teilweise, …/… und …/… teilweise). Das Plangebiet umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 12.700 m ² . Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, welches sich im Jahr 1951 im Ortsteil Niederwalluf angesiedelt hat. Es ist aus der „X... KG“ hervorgegangen und betreibt nunmehr ausschließlich Handel mit Blumen- und Gemüsesamen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin von zwei Grundstücken. Das Grundstück A-Straße … (Flur 9, Flurstück …/…) ist 4.206 m ² groß und mit einem Haus bebaut, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich unter derselben Anschrift ihr zweites Grundstück (Flur 9, Flurstück …/…). Es ist 958 m ² groß und nicht bebaut. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Leimenkaut“. Dieser weist für das erst genannte Grundstück im westlichen Bereich ein allgemeines Wohngebiet und im östlichen Bereich ein Mischgebiet und für das weitere Grundstück für die gesamte Fläche ein Mischgebiet aus. Beide Grundstücke grenzen nicht unmittelbar an das überplante Gebiet an. Bei der Beigeladenen handelt es sich um ein Unternehmen, welches Zusätze und Gewürzmischungen für Produkte der Fleisch- und Wurstwirtschaft herstellt. Die Betriebsstätte im Gebiet der Antragsgegnerin wurde im Jahr 1960 gegründet. An diesem Standort sind etwa 200 Personen beschäftigt. Auf dem Betriebsgrundstück (Flurstück …/…) befindet sich auf der östlichen Seite das Produktionsgebäude mit einer Gesamtlänge von 76 m. Im südlichen Bereich des Gebäudes ist ein Wareneingangslager mit einer Siloanlage vorhanden. Dieser Komplex ist 13,10 m hoch (113,10 m ü. NN). Im nördlichen Gebäudebereich liegt das Warenausgangslager mit einer Höhe von 13,55 m (113,55 m ü. NN). In der Mitte des Produktionsgebäudes befinden sich die Produktionsflächen mit einer Höhe von 7,55 m (108,00 m ü. NN) und der Mühlenturm mit einer Höhe von 15,75 m (116,20 m ü. NN). Im südwestlichen Bereich des Grundstücks wurde vor einigen Jahren das Gebäude für die Flüssigproduktion mit einer Höhe von 9,23 m (110,40 m ü. NN) errichtet. Nördlich hiervon liegt das Verwaltungsgebäude mit einer Höhe von 9,20 m (110,37 m ü. NN). Zwischen diesen beiden Gebäuden befinden sich ein überdachtes Sonderlager sowie eine Pausenzone mit zwei Bäumen. Die vorhandene Nutzfläche aller Anlagen beträgt 6.180 m ² . Die Beigeladene hält für ihren Betrieb 78 Stellplätze vor. Auf dem Betriebsgrundstück selbst befinden sich 21 Stellplätze, auf den Flurstücken entlang der Bahntrasse 35 Stellplätze und in der A-Straße 22 Stellplätze. Im Juli 2008 beantragte die Beigeladene die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Hieraufhin beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 25. September 2008 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Van Hees“ zur planungsrechtlichen Absicherung des Betriebs im vorhandenen Bestand und der an sie herangetragenen Erweiterungsvorhaben. Im März 2009 erarbeitete das Planungsbüro Städtebauliche Arbeitsgemeinschaft im Auftrag der Antragsgegnerin den Entwurf eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit einer Begründung und einem Umweltbericht. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass die Beigeladene die Erhöhung des Mühlenturms und von Teilen ihres Produktionsgebäudes sowie eine Verlängerung und Aufstockung des Verwaltungsgebäudes anstrebt. Mit Schreiben vom 17. März 2009 beteiligte die Antragsgegnerin 54 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange an dem Planungsverfahren. Die Antragsgegnerin lud die Träger der Umweltbelange zusätzlich zu einem Erörterungstermin am 7. April 2009 ein, um Informationen zu dem gebotenen Umfang für die Umweltprüfung zu erhalten. Bis Mitte April 2009 gingen von acht Behörden Anregungen zum Planungsverfahren ein. Die Antragsgegnerin machte am 4. Mai 2009 im Wiesbadener Kurier und im Wiesbadener Tageblatt ihren Aufstellungsbeschluss vom 25. September 2008 sowie die vorgesehene frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durch eine Informationsveranstaltung am 12. Mai 2009 bekannt. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass zusätzlich innerhalb von zwei Wochen nach der Informationsveranstaltung schriftliche Äußerungen gemacht werden können. Im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligungen gingen vier Anregungen von Privatpersonen ein. Die Antragstellerin rügte mit ihrem Schreiben vom 26. Mai 2009, eingegangen bei der Antragsgegnerin am gleichen Tag, insbesondere einen erheblichen Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 14 GG. Mit einer Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen sei ein Anstieg der Geruchsimmissionen und Lärmimmission durch die Produktion und den LKW-Verkehr zu erwarten. Des Weiteren sei mit einer Verschattung ihrer Grundstücke zu rechnen. Schließlich würden die nach dem Bebauungsplan „Leimenkaut“ überbaubaren Flächen auf ihren Grundstücken im Bereich der Überdeckung beider Bebauungspläne um 2 m reduziert. Im weiteren Planungsverfahren erstellte die Städtebauliche Arbeitsgemeinschaft für die Antragsgegnerin eine Studie zur Beschattungssituation. In dieser Studie wird für den 10. Januar eines Jahres zu den Uhrzeiten 10.00 Uhr, 12.15 Uhr und 15.00 Uhr, für den 21. März eines Jahres zu den Uhrzeiten 8.00 Uhr, 10.00 Uhr (10.45 Uhr) und 17.00 Uhr und für den 21. Juni eines Jahres zu den Uhrzeiten 7.00 Uhr und 19.00 Uhr die Verschattungssituation im Bestand sowie im Falle der Erweiterungsmaßnahmen der Beigeladenen dargestellt. Als Gesamtergebnis wird festgehalten, dass auch bei der beabsichtigten Erhöhung der Betriebsgebäude der Schattenwurf in der ersten Tageshälfte ausschließlich auf das Grundstück der Beigeladenen falle. Der Schattenwurf in der zweiten Tageshälfte verändere sich gegenüber der Bestandssituation nur unwesentlich, da für die Grundstücke westlich der Bahnlinie die Beschattung von der vorhandenen Vegetation bestimmt werde. Die Beigeladene legte der Antragsgegnerin die von ihr beim TÜV Hessen in Auftrag gegebene Stellungnahme zu Geruchsimmissionen bei der Erweiterung der Produktion vom 2. November 2009 vor. In dieser Stellungnahme wird festgestellt, dass durch zukünftige Betriebserweiterungen die Belastungen mit Geruchsimmissionen sich nicht erhöhen, wenn im Zuge der konkreten Baumaßnahmen entsprechende Maßnahmen umgesetzt würden. Die konkrete Ausgestaltung könne durch geeignete Methoden festgelegt würden. Gegebenenfalls sei der Status quo vor Beginn der Maßnahmen durch olfaktometrische Messungen festzustellen. Die von den Bereichen Wareneingang, Flüssigproduktion und Warenausgang ausgehenden Geruchsemissionen würden derzeit über Abluftkamine auf dem Dach abgegeben. Bei einer Produktionserweiterung könnten die Geruchsimmissionen reduziert werden, wenn die Kamine dem neuen Baukörper angepasst würden. Dadurch würde der Hauptanteil des Geruchsstoffstroms in großer Höhe abgegeben werden. Der Müllumschlageplatz, von dem derzeit auch Geruchs-immissionen ausgingen, werde im Zuge der Erweiterung an einen anderen Standort innerhalb des Gebäudes verlegt. Die Beigeladene legte zu den in den Anregungen aufgeworfenen Fragen der Lärmimmissionen eine gutachterliche Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft GSA Limburg GmbH vom 12. November 2009 vor. In diesem Gutachten wird die Lärmimmission in Höhe der Bebauung F.-Weg … zunächst in der seinerzeit gegebenen Bestandssituation dargestellt. Nach der Stellungnahme wird der Immissionsrichtwert für Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag durch die technische Gebäudeausrüstung der Produktionsstätten nicht überschritten. Die Untersuchungen aus dem Jahr 2006 hätten eine Belastung des Messpunkts von 50 dB(A) und während der einstündigen Dauer der Befüllung der Siloanlage von 63 dB(A) ergeben. Damit bestünde eine ausreichende Reserve für abweichende Betriebsvorgänge. Zudem sei beabsichtigt, zukünftig das Gebläse für die Siloentladung intern zu installieren. Für das aktuelle Bauleitplanungsverfahren bedürfe es insoweit keiner weiteren Untersuchungen. Der für die Nachtzeit maßgebliche Richtwert von 45 dB(A) werde dagegen überschritten. Für das nächstgelegene Gebäude F.-Weg … werde ein Beurteilungspegel von 47 dB(A) erreicht. Deshalb seien Schallschutzmaßnahmen an den Kältemaschinen und dem Verdichter erforderlich. Bei Umsetzung dieser Maßnahmen könne von der Einhaltung oder Unterschreitung des Immissionsrichtwerts ausgegangen werden. Entsprechende Nachweise seien im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die von der Beigeladenen beabsichtigte Betriebserweiterung unter Aufstockung der Anlage am Standort möglich sei. Die Beigeladene hat in das Planungsverfahren ferner die Stellungnahme des Architekten Y... vom 2. Juli 2006 zu der von ihm im Juni 2006 durchgeführten Lärmpegelmessung eingeführt. Die Messung erfolgte vor dem Bau der Flüssigproduktionsanlage an der westlichen Grundstücksgrenze. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass der maßgebliche Beurteilungspegel für den Betrieb der Beigeladenen am Tage deutlich unter 50,1 dB(A) liege. Die im Lärmpegelprotokoll ersichtlichen Pegelspitzen stammten eindeutig von vorbeifahrenden Zügen. Die Beigeladene legte des Weiteren eine Stellungnahme der Ingenieursgesellschaft GSA vom 1. Oktober 2003 vor. Darin wurde die zu erwartende Veränderung der Geräuschbelastung für die Wohnhäuser im Gebiet „Schöne Aussicht“ durch den seinerzeit beabsichtigten Neubau eines Regallagers untersucht. Zusammenfassend wird festgestellt, dass das Vorhaben zu keiner Erhöhung der Lärmimmissionen in Höhe der Wohnbebauung „Schöne Aussicht“ führen werde. Die Beigeladene überarbeitete im Januar 2010 ihre Pläne zum Ausbauvorhaben. Sie nahm hierbei von der zunächst beabsichtigten Erhöhung von Teilen des Produktionsgebäudes um 12,50 m Abstand. Nach der aktuellen Planung soll der Bereich der Produktionsfläche um 5,50 m auf 13,05 m und der Mühlenturm um 5 m auf 20,75 m erhöht werden. Das Verwaltungsgebäude soll durch ein Staffelgeschoss um 4 m auf 13,20 m erhöht und durch einen Anbau mit einer Höhe von 9,20 m um 10 m nach Norden verlängert werden. Zur Erläuterung legte die Beigeladene der Antragsgegnerin eine Reihe von Planzeichnungen vor. Die Antragsgegnerin fertigte daraufhin im Februar 2010 einen neuen Entwurf ihres vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit entsprechender Begründung an. Allerdings blieb irrtümlich die Angabe der Aufstockung des Produktionsgebäudes im Bereich der automatisierten Produktionsfläche um 12,50 m erhalten. Im Hinblick auf die veränderte Planung der Beigeladenen fertigte die Antragsgegnerin im März 2010 eine neue zeichnerische Simulation der Beschattungssituation der angrenzenden Grundstücke im Westen (F.-Weg) und im Norden (G.-Straße und A-Straße) durch das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen an. In ihrer Sitzung vom 18. März 2010 billigte die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den überarbeiteten Entwurf des Bebauungsplanes und stimmte der Stellungnahme zu den eingegangenen Anregungen zu. Des Weiteren wurde beschlossen, den Entwurf öffentlich auszulegen und parallel hierzu die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Gegenstand der Beschlussfassung der Gemeindevertretung waren die Unterlagen mit Stand Februar 2010. Kurz darauf bemerkte die Antragsgegnerin den ihr unterlaufenen Fehler und fertige im März 2010 eine korrigierte Fassung des Planentwurfs nebst Begründung und Umweltbericht an. Mit Schreiben vom 23. März 2010 beteiligte die Antragsgegnerin 54 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange an dem Planungsverfahren. Den Anschreiben wurde die korrigierte Fassung des Bebauungsplanentwurfs mit Stand März 2010 beigefügt. Hieraufhin gingen bis Ende April 2010 Anregungen von sieben beteiligten Stellen ein. Entsprechend der amtlichen Bekanntmachung vom 24. März 2010 im Wiesbadener Kurier und im Wiesbadener Tageblatt erfolgte die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung zunächst in der fehlerhaften Fassung von Februar 2010 im Zeitraum vom 6. April bis 7. Mai 2010. In ihrer Sitzung vom 22. April 2010 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die teilweise Aufhebung ihres Beschlusses vom 18. März 2010. Der korrigierte Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Stand März 2010) wurde gebilligt und „zum offiziellen Entwurf“ erhoben, und es wurde die erneute öffentliche Auslegung beschlossen. Am 24. April 2010 wurde die - erneute - öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Van Hees“ im Wiesbadener Kurier und im Wiesbadener Tageblatt bekannt gemacht. Der korrigierte Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans lag vom 3. Mai bis 2. Juni 2010 zu Jedermanns Einsicht aus. Im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit gingen von 15 Privatpersonen Stellungnahmen ein. Am 29. August/3. September 2010 schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene einen Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Van Hees“. In § 2 Abs. 1 des Vertrages verpflichtete sich die Beigeladene zur Durchführung des Vorhabens gemäß den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Zur verbindlichen Entwicklung des Produktionsgebäudes wurde festgehalten, dass entsprechend den beigefügten Planunterlagen der Mühlenturm mit darunterliegenden Kleinsilobatterien in einen automatisierten Mischturm mit interner Anbindung an das Warenlager umgebaut wird und ein zentraler Personal-/Sanitärbereich und eine Personalkantine einzurichten sind. Des Weiteren verpflichtete sich die Beigeladene zur Vergrößerung des Verwaltungsgebäudes durch einen Anbau mit einer Länge von 10 m und durch die Aufstockung mit einem Staffelgeschoss entsprechend den Planunterlagen. In § 2 Abs. 3 des Durchführungsvertrages ist festgehalten, dass bei den einzelnen Baumaßnahmen von der Gemeinde im Rahmen der Bauanträge zu prüfen ist, ob die Empfehlungen des Regierungspräsidiums Darmstadt zum Immissionsschutz in der Stellungnahme vom 23. April 2010 umzusetzen sind. Mit Beschluss vom 2. September 2010 entschied die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen in dem Beteiligungsverfahren entsprechend der Vorlage ihrer Gemeindeverwaltung. Sie nahm den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Van Hees“ als Satzung an und stimmte dem Durchführungsvertrag zu. Der Bebauungsplan setzt ein Gewerbegebiet fest. Nach Abschnitt I 1. der textlichen Festsetzungen sind ausschließlich Gewerbetriebe zur Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln und nicht erheblich störende Gewerbebetriebe sowie Lagerhäuser, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung wird auf eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine Baumaßmassenzahl von 9,5 festgelegt. Die maximal zulässige Gebäudehöhen sind in der Planzeichnung wie folgt eingetragen: für das Produktionsgebäude im Bereich des Wareneingangs und des Warenausgangs 113,60 m ü. NN, für den Mühlenturm des Produktionsgebäudes 121,20 m ü. NN, für das bestehende Verwaltungsgebäude 114,40 m ü. NN und für den Anbau an das Verwaltungsgebäude sowie für das Gebäude der Flüssigproduktion je 110,40 m ü. NN. Des Weiteren wird durch das eingezeichnete Baufenster die Verlängerung des Verwaltungsgebäudes um 10 m nach Norden ermöglicht. In der Planzeichnung wird mit dem Kürzel „FD“ als zulässige Dachform ein Flachdach festgesetzt. In den textlichen Festsetzungen wird unter Abschnitt II ausgeführt, dass nach § 81 HBO für das Hauptgebäude als Dachform ausschließlich ein Flachdach und ein Flugdach zulässig sind. Des Weiteren weist der Bebauungsplan auf den Flurstücken …/1 bis …/6 Stellplätze und Carports aus. Auf den Flurstücken …/…, …/… und …/… wird eine Zufahrt als private Verkehrsfläche festgesetzt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde am 3. März 2011 ausgefertigt und am 9. Februar 2012 vom Bürgermeister unterzeichnet. Der Satzungsbeschluss wurde zunächst am 9. Februar 2012 im Wiesbadener Kurier und im Wiesbadener Tageblatt bekannt gemacht. Da im Text der Bekanntmachung das Flurstück …/… nicht aufgeführt war, beschloss die Antragsgegnerin am 13. Februar 2012, die amtliche Bekanntmachung mit einem korrigierten Text zu wiederholen. Der Satzungsbeschluss wurde deshalb am 14. Februar 2012 in den beiden Zeitungen erneut amtlich bekannt gemacht. Der Rheingau-Taunus-Kreis erteilte der Beigeladenen mit Verfügung vom 24. Juli 2012 eine Baugenehmigung für die Erweiterung des Verwaltungsgebäudes (Anbau eines Besucherforums und Vergrößerung des Technikums). Hiergegen läuft noch ein Widerspruchsverfahren, welches auf den Widerspruch eines Grundstücksnachbarn eingeleitet worden ist. In der Folgezeit erwarb die Beigeladene das an ihr Betriebsgelände südlich angrenzende Grundstück F-Straße … (Flur 9, Flurstück …/…). Am 20. Februar 2014 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Van Hees/Veilchenweg“. Ziel dieses Verfahrens ist es, den im September 2010 erlassenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch eine neue Planung zu ersetzen. Bei dieser Bauleitplanung sollen besonders die Belange der umliegenden Wohnbebauung im F.-Weg und in der G-Straße berücksichtigt werden. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 7. März 2014 im Wiesbadener Kurier und im Wiesbadener Tageblatt bekannt gemacht. Zwischenzeitlich hatte die Antragstellerin am 14. Februar 2013 den vorliegenden Normenkontrollantrag bei Gericht eingereicht. Die Antragstellerin rügt in formeller Hinsicht insbesondere, dass vor dem Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „VAN HEES“ möglicherweise eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 Abs. 1 UVPG i. V. m. Anl. 1 Nr. 7 hätte durchgeführt werden müssen. Es fehle des Weiteren an einer ordnungsgemäßen Umweltprüfung, weil der Umfang des Detailierungsgrades nicht einzelfallbezogen festgelegt worden sei. Die Planunterlagen würden auch keine Gutachten zu den angesprochenen Umweltthemen enthalten. Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sei in mehrfacher Weise fehlerhaft durchgeführt worden. Weder in der Bekanntmachung vom 24. März 2010 noch in der Wiederholung der Bekanntmachung vom 24. April 2010 sei der Ort der Auslegung ordnungsgemäß bezeichnet worden. Es sei nämlich nicht angegeben worden, in welchem der beiden Gebäude der Gemeindeverwaltung und in welchem Dienstzimmer die Planentwürfe auslägen. Die von der Planung betroffenen Grundstücke seien zudem nicht vollständig aufgezählt worden. Die notwendige Anstoßfunktion erfülle die Bekanntmachung auch deshalb nicht, weil sie keinen Hinweis auf die Art des Vorhabens enthalte. Schließlich fehle jeglicher Hinweis, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Die Bauleitplanung leide ferner an zahlreichen Ermittlungsdefiziten. Zunächst habe die Antragsgegnerin sich nicht mit dem offensichtlich vorhandenen Konflikt zwischen der Wohnbebauung und dem Betrieb der Beigeladenen befasst, der durch den Lärm der Produktion der Beigeladenen, durch den LKW-Verkehr und zukünftig durch den von der geplanten Glasfassade reflektierenden Lärm vorbeifahrender Züge sowie vom geplanten Besucherbereich auch an den Wochenenden geschaffen werde. Unzureichend sei insbesondere auch die Befassung mit den Geruchsimmissionen, weil auf deren Ermittlung und deren Bewertung nach der Geruchsimmissions-Richtlinie verzichtet worden sei. Eine entsprechende Ermittlung wäre unter anderem deshalb erforderlich gewesen, weil durch den geplanten neuen „Versuchsbereich 4“ im Basisgeschoss eine Immissionssteigerung zu erwarten sei. Bei der Verwirklichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans seien unzumutbare Geruchsimmissionen auch auf ihren beiden eigenen Grundstücken im H.-Weg … zu befürchten. Die Auswirkungen des Erweiterungsvorhabens der Beigeladenen seien ferner nicht unter dem Gesichtspunkt der Dieselabgase des Zulieferverkehrs untersucht worden. Diese seien insbesondere für das Grundstück A-Straße … schon in der Bestandssituation kaum hinnehmbar. Eine ausreichende Ermittlung und Bewertung sei des Weiteren nicht im Hinblick auf die von den Anwohnern vorgebrachte Verschattung ihrer Grundstücke durchgeführt worden. Insbesondere die Fassaden der Häuser im Veilchenweg seien in den Wintermonaten besonders betroffen. Die durchgeführten Simulationen lieferten entgegen der Bewertung der Antragsgegnerin Indizien für eine unzumutbare Verschlechterung. Ermittlungsdefizite seien des Weiteren in Bezug auf die Belange Klima, Personen- und Güterverkehr und Energie und Wasser zu rügen. Entsprechendes gelte für die Störung der Anwohner und des Straßenverkehrs im Umfeld des Betriebs der Beigeladenen durch den Parkplatzsuchverkehr der Mitarbeiter. Die Antragsgegnerin habe sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Abwasserkanal im Veilchenweg die Abwässer aus dem Plangebiet im Falle einer Produktionssteigerung der Beigeladenen aufnehmen könne. Schließlich hätte die Antragsgegnerin im Planungsverfahren die Möglichkeit eines schonenderen Alternativstandortes für die Produktionserweiterung - etwa auf dem Grundstück F-Straße … - oder zumindest die Möglichkeit einer Verlagerung von Produktionsabläufen in die Tiefe prüfen müssen. Der von der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan weise auch in materiell-rechtlicher Hinsicht eine Vielzahl von Mängeln auf. Insbesondere sei das Ergebnis der Abwägung der betroffenen Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtlich fehlerhaft. Denn die dem Betrieb der Beigeladenen zurechenbaren Immissionen seien den Anwohnern schon jetzt nicht zumutbar. Ein weiterer Anstieg dieser Belastungen sei nicht vertretbar. Die Antragstellerin beantragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Van Hees“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei wirksam. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge sei eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht angefertigt worden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sei ebenfalls ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der unterbliebene Hinweis in der Offenlegungsbekanntmachung auf alle von der Planung erfassten Flurstücke sei unbeachtlich, weil die durch § 3 Abs. 2 BauGB beabsichtigte Anstoßwirkung mit der Bezeichnung des Plangebiets im Bekanntmachungstext und auf Grund des Bekanntheitsgrads des Betriebs der Beigeladenen erzielt worden sei. Deshalb habe es in der Bekanntmachung auch keines Hinweises auf die Art des Vorhabens bedurft. Ein solcher Hinweis sei auch deshalb entbehrlich gewesen, weil mit der durch den Bebauungsplan ermöglichten Inbetriebnahme keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verbunden seien. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin seien die durch den Bebauungsplan berührten Belange ausreichend ermittelt worden. Dies werde durch die in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Gutachten, durch die Auseinandersetzung mit den eingegangenen Anregungen und durch die Ausführungen in der Planbegründung belegt. Insbesondere die Verschattungssituation sei durch die beiden angefertigten Studien simuliert und zu Recht als zumutbar eingestuft worden. Die Frage eines Alternativstandortes sei bei einer beabsichtigten Erweiterung eines Betriebs nicht in den Blick zu nehmen. In formeller Hinsicht sei schließlich die Ausfertigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und seine Bekanntmachung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beurkundungsfunktion werde durch den zeitlichen Abstand zwischen dem Satzungsbeschluss und der Unterzeichnung durch den Bürgermeister nicht beeinträchtigt. Der fehlerhafte Hinweis auf die Dauer der Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften führe nicht zur Unwirksamkeit der Bekanntmachung. Zudem sei die Heilung dieses Fehlers gemäß § 214 Abs. 4 BauGB mit rückwirkender Kraft möglich. Die materiellen Anforderungen an einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan seien gewahrt. Der planungsrechtlichen Absicherung des Betriebs und des Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen stehe nicht die in der Nachbarschaft vorhandene Wohnbebauung entgegen. Denn dieses Gebiet sei von einer Vorbelastung durch den seit Jahrzehnten vorhandenen Betrieb der Beigeladenen und durch den Lärm des Bahnverkehrs geprägt. Deshalb komme die Rüge der Antragstellerin, die Bauleitplanung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, ebenfalls nicht zum Tragen. Schließlich sei vorliegend die Verlagerung der konkreten Konfliktlösungen auf das spätere Baugenehmigungsverfahren zulässig gewesen. Der Senat hat die Vorhabenträgerin mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene vertritt die Auffassung, dass der Normenkontrollantrag der Antragstellerin sich bereits als unzulässig erweise. Die Antragstellerin verfüge nicht über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da sie keinen Widerspruch gegen die mit Bauschein vom 24. Juli 2012 erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung des Produktionsgebäudes und des Verwaltungsgebäudes eingelegt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (2 Ordner und 1 Heft) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.