OffeneUrteileSuche
Urteil

1 KN 343/07

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

15mal zitiert
66Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

65 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag, den vom Rat der Antragsgegnerin am 12. November 2007 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 24 "Schlosshöfe" für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil wird hinsichtlich der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich als Mieter und künftiger Erbe des Hauses F. straße 26 gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 24 "Schlosshöfe" der Antragsgegnerin für ein Einkaufszentrum am östlichen Rand der Innenstadt, weil er eine unzumutbare Erhöhung des bereits vorher erheblichen Verkehrslärms befürchtet. 2 Einen Normenkontrolleilantrag des Antragstellers hatte der Senat mit Beschluss vom 5. Juni 2008 (- 1 MN 328/07 -) abgelehnt, weil er aus mehreren Gründen unzulässig sei. Insbesondere hat er die Antragsbefugnis verneint, weil die Wohnung des Antragstellers vom Plangebiet zu weit entfernt liege, und kein Rechtsschutzbedürfnis gesehen, weil die Festsetzungen des angegriffenen Planes durch eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin für den "Neubau eines Einkaufszentrums mit offener Parkgarage (436 Einstellplätze)" vom 13. November 2007 im Wesentlichen ausgeschöpft seien. 3 In Nachbarstreitverfahren der Mutter des Antragstellerin als Grundstückseigentümerin hat der Senat vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung versagt (Beschl. v. 28.10.2008 - 1 ME 219/08 -), eine Anhörungsrüge zurückgewiesen (Beschl. v. 20.11.2008 - 1 ME 248/08 -), einen Änderungsantrag abgelehnt (Beschl. v. 16.3.2009 - 1 ME 14/09 -, NdsRpfl. 2009, 400 = BRS 74 Nr. 195) und Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren verweigert (Beschl. v. 21.9.2009 - 1 PA 195/09 -). 4 Ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Genehmigung eines Parkhauses hinter ihrem Grundstück, welches der Antragsteller in funktionellem Zusammenhang mit dem Einkaufszentrum gesehen hatte, war erfolgreich (Beschl. v. 21.10.2009 - 1 ME 192/09 -, BauR 2010, 214 = NVwZ-RR 2010, 140). 5 Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat die Klage der Mutter des Antragstellers gegen die Baugenehmigung für das Einkaufszentrum (in Gestalt einer Nachtragsgenehmigung vom 30. September 2009) mit Urteil vom 28. Oktober 2009 (- 4 A 1354/08 -) abgewiesen; dagegen richtet sich ein Antrag auf Zulassung der Berufung (- 1 LA 274/09 -). 6 Auf alle genannten Entscheidungen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. 7 Die Zulässigkeit des vorliegenden Normenkontrollantrags ist unter mehreren Gesichtspunkten im Streit, vor allem hinsichtlich der Antragsbefugnis bei nur geringfügiger Lärmerhöhung, des Rechtsschutzbedürfnisses nach Erteilung einer Baugenehmigung, die die Planfestsetzungen im Wesentlichen ausschöpft, und möglicher Präklusion nach § 47 Abs. 2 a VwGO. Der Senat hat deshalb von der nach den § 109 VwGO, 280 Abs. 1 ZPO gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, gesondert über die Zulässigkeit zu verhandeln. 8 Der Antragsteller trägt insoweit vor: 9 Seine Antragsbefugnis ergebe sich aus der vorhabenbedingten Verkehrszunahme vor seinem Wohnhaus. Dass dieses weitab von dem angegriffenen Vorhaben liege, könne ihm nicht entgegengehalten werden. Angesichts des Straßennetzes sei nun einmal die F. straße diejenige Straße, die den Verkehr letztlich bewältigen müsse. 10 Da der Verkehrslärm in der F. straße die Richtwerte ohnehin schon in gesundheitsgefährdender Weise überschreite, sei nach der - im Einzelnen dargelegten - Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster jede Erhöhung des Verkehrslärms abwägungsbeachtlich, unabhängig vom Maß des Zuwachses. Die Festsetzungen des Bebauungsplans (Kerngebiet) verringerten die Schutzwürdigkeit nicht, schon weil oberhalb des zweiten Vollgeschosses Wohnnutzung zulässig sei. 11 Generell sei sein Rechtsschutzbedürfnis nicht schon entfallen, weil er seine eigene Klage gegen die Baugenehmigung zurückgenommen habe. Dies beruhe auf einer Abrede mit seiner Mutter dahingehend, dass diese ihre Klage fortführe und allenfalls im Einverständnis mit ihm zurücknehme. Hinzu komme, dass er der Erbe seiner Mutter sei. Die Erteilung einer Baugenehmigung stehe einem Antrag nach § 47 Abs. 2 VwGO nicht entgegen. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes müsse nunmehr jedenfalls im Hauptsacheverfahren materiell geprüft werden. 12 Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO sei nicht eingetreten. Der Senat habe in seinem Beschluss vom 19. Mai 2009 (- 1 MN 12/09 -, NVwZ-RR 2009, 830) zutreffend ausgeführt, dass Planungsrechte grundstücksbezogen seien. Er habe die Einwendungen als Sohn der Grundstückseigentümerin vorgebracht. Dass er bereits alle Einwendungen benannt habe, die später im Normenkontrollverfahren vorgebracht würden, werde von der Norm nicht verlangt. Jedenfalls hätten seine Einwendungen die Verkehrssituation an der F. straße zum Gegenstand gehabt, also abwägungsrelevante Umstände. 13 Der Antragsteller beantragt, 14 den vom Rat der Antragsgegnerin am 12. November 2007 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 24 "Schlosshöfe" für unwirksam zu erklären. 15 Die Antragsgegnerin beantragt, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Sie trägt vor: 18 Der Antragsteller sei nicht "Nachbar" des Vorhabens, das weit über 200 m entfernt liege, und zwar anders als die Wohnung des Antragstellers innerhalb des Innenstadtringes, der den Verkehr verteile. Er habe in Wahrheit nur ein für ein benachbartes Grundstück projektiertes Parkhaus abwehren wollen. Auch die behauptete Zunahme des Verkehrslärms gebe ihm keine Abwehrechte, weil zu den ohnehin über 20.000 Kfz/tag nur etwa 170 Fahrten hinzutreten würden (0,04 dB(A)). Selbst unter der Annahme, dass es 400 zusätzliche Kfz's seien, mache dies nur 0,08 dB(A) aus. Im Übrigen ließen neuerliche Verkehrszählungen die Annahme berechtigt erscheinen, dass der Verkehr in der F. straße trotz der Inbetriebnahme eines G.-Möbelhauses auf etwa 18.500 Kraftfahrzeuge am Tag zurückgegangen sei. 19 Die Planfestsetzungen seien durch die dem Antragsteller gegenüber bestandskräftige Baugenehmigung nahezu vollständig ausgeschöpft. Weitere verkehrliche und Infrastrukturmaßnahmen würden außerhalb des Bauleitplanverfahrens vorgenommen, könnten also durch einen Angriff auf den Plan nicht unterbunden werden. 20 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 21 den Antrag abzulehnen. 22 Sie unterstützt die Antragsgegnerin und hebt insbesondere hervor, der Antragsteller habe nur eine Einwendung erhoben, die seine Antragsbefugnis nicht zu begründen vermocht hätte. Nach Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2a VwGO trete in solchen Fällen Präklusion ein. (Nur) bei rechtzeitiger Geltendmachung der Verkehrslärmbelastung hätte sich die Antragsgegnerin - wie in anderen Fällen geschehen sei - um planerische Vorkehrungen bemühen können. Das Vorhaben sei im Übrigen auch bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplanes bereits nach § 34 BauGB zulässig. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der nach den §§ 109 VwGO, 280 Abs. 1 ZPO auf die Frage der Zulässigkeit beschränkten mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 24 Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg. Dabei geht der Senat nicht von einer Präklusion aus, lässt offen, ob die Antragsbefugnis gegeben ist, verneint aber das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Die Entscheidung ergeht deshalb als Endurteil (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 109 Rdnr. 11). 25 § 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Die bisherige Auslegung dieser Vorschrift durch den Senat (vgl. Urt. v. 20.4.2009 - 1 KN 72/08 -, juris; Urt. v. 25.10.2010 - 1 KN 93/09 -, n.v.) entspricht nunmehr ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 27.10.2010 - 4 CN 4.09 - und v. 18.11.2010 - 4 CN 3.10 -). Bei der sich hier stellenden Frage, ob sich eine Einwendung unmittelbar auf geschützte Nachbarinteressen beziehen muss, ist jedoch kein enger Maßstab anzulegen. Im Urteil vom 18.November 2010 (- 4 CN 3.10 -) hat das Bundesverwaltungsgericht in anderem Zusammenhang ausgeführt: 26 "Dies liegt an den geringen Anforderungen, die an Einwendungen zu stellen sind. Einwendungen sind sachliches, auf die Verhinderung oder die Modifizierung des Plans abzielendes Gegenvorbringen (vgl. Urteil vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 <300>). Sie müssen zwar erkennen lassen, in welcher Hinsicht aus Sicht des Einwendenden Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung bestehen könnten, und so konkret sein, dass die Gemeinde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (vgl. Urteil vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - NVwZ 2008, 678 <679>). Der Betroffene kann sich jedoch darauf beschränken, in groben Zügen darzulegen, welche Beeinträchtigungen er befürchtet. Eine weitergehende Begründung darf ihm ebenso wenig abverlangt werden wie eine rechtliche Einordnung seiner Einwendungen (vgl. Urteil vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 36)." 27 Daraus folgt: Hat der Antragsteller überhaupt fristgemäße Einwendungen erhoben, reicht es aus, dass diese den Blick auf seine eigene Betroffenheit lenken; sie müssen nicht in der Weise "juristisch" formuliert sein, dass sie das betroffene Schutzgut unmittelbar benennen. Schlägt ein Einwender also etwa Maßnahmen für eine bessere Verkehrslenkung an einer von seinem Wohngrundstück entfernten Stelle vor, wird dies regelmäßig zum Hintergrund haben, dass er einer Verkehrsbelastung gerade seines Grundstücks entgegentreten möchte. Unter diesem Blickwinkel waren die Einwendungen des Antragstellers ausreichend. 28 Die Antragsbefugnis des Antragstellers lässt der Senat offen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden können, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Eine generelle räumliche Wirkungsgrenze von Bebauungsplänen, jenseits derer abwägungsrelevante Belange zwingend ausgeschlossen sind, gibt es nicht. Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, sind abwägungserheblich, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann; solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Unter welchen Voraussetzungen planungsbedingte Folgen mehr als geringfügig sind, hängt nicht nur von der räumlichen Distanz zwischen dem Grundstück des Antragstellers und dem Plangebiet, sondern auch davon ab, welche Anlagen im Plangebiet zulässig sind und welche Auswirkungen von ihnen ausgehen (zu allem: BVerwG, Beschl. v. 16.3.2010 - 4 BN 66.09 -, NVwZ 2010, 1246). 29 Im vorliegenden Fall kann sich der Antragsteller als Mieter zwar nicht allgemein auf Schutznormen des Bauplanungsrechts berufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.7.1989 - 4 B 33.89 -, NJW 1989, 2766), aber jedenfalls geltend machen, sein Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm, den die Verwirklichung des Bebauungsplans mit sich bringen wird, verschont zu bleiben, sei in der Abwägung nicht berücksichtigt worden (BVerwG, Urt. v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807; Beschl. v. 25.1.2002 - 4 BN 2.02 -, BauR 2002, 1199). Seine Eigenschaft als präsumtiver Erbe seiner Mutter als Grundstückseigentümerin fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Jedenfalls für den Fall einer Nacherbschaft hat das Bundesverwaltungsgericht eine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan verneint (Beschl. v. 27.10.1997 - 4 BN 20.97 -, NJW 1998, 770); der bloße Erbschaftsprätendent kann nicht besser dastehen. 30 Im vorangegangenen Normenkontrolleilverfahren hat der Senat die Antragsbefugnis verneint, weil die Wohnung des Antragstellers zu weit vom Plangebiet entfernt liege, als dass realistischerweise noch zurechenbare Auswirkungen in der Gestalt einer Zunahme des Verkehrslärms festgestellt werden könnten. In der Folge hat der Senat noch mehrfach zu Lärmfragen Stellung genommen, allerdings in dem von der Mutter des Antragstellers geführten Nachbarstreitverfahren. Im Ergebnis hat er trotz Vorbelastung im Grenzbereich zur Gesundheitsgefährdung angenommen, dass ein Abwehranspruch vorbehaltlich besonderer Umstände im Einzelfall nur bei Überschreitung der 3 dB(A)-Grenze im Sinne der Nr. 7.4 TA Lärm bestehe (Beschl. v. 16.3.2009 - 1 ME 14/09 -, NdsRpfl. 2009, 400 = BRS 74 Nr. 195). 31 Die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren ist indes nach anderen Maßstäben zu beurteilen. Der Senat hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu im Beschluss vom 3. März 2010 (- 1 MN 163/09 -) wie folgt zusammenzufassen versucht: 32 "Unter welchen Voraussetzungen eine Verkehrszunahme an einem außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstück in der Abwägung beachtet werden muss, ist Frage des Einzelfalles, wie das Bundesverwaltungsgericht vielfach entschieden hat (vgl. z.B. Beschl. v. 21.7.1989 - 4 NB 18.88 -, NVwZ 1990, 256; Beschl. v. 19.2.1992 - 4 NB 11.91 -, NJW 1992, 2844; Beschl. v. 18.3.1994 - 4 NB 24.93 -, NVwZ 1994, 683; Beschl. v. 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 711; Urt. v. 17.9.1998 - 4 CN 1.97 -, BauR 1999, 137; Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urt. v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807; Beschl. v. 6.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431; Beschl. v. 19.8.2003 - 4 BN 51.03 -, BauR 2004, 1132; Beschl. v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 -, BauR 2005, 829; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580; Beschl. v. 12.6.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416; Beschl. v. 23.11.2009 - 4 BN 49.09 -, juris). Je weiter entfernt das Grundstück vom Plangebiet entfernt liegt, desto weniger nahe liegt allerdings seine Betroffenheit und der Grundsatz gewinnt an Gewicht, dass der Straßenanlieger in gewisser Hinsicht das Schicksal der Straße teilt, das vom Verkehr auf dieser Straße abhängt, der wiederum ständigem Wandel unterworfen ist (vgl. Senatsurt. v. 25.7.1988 - 1 C 33/86 -, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.11.1994 - 12 L 5104/93 -, NdsVBl 1995, 75; ferner - für den Fall der Straßeneinziehung -: BVerfG, Beschl. v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 -, NVwZ 2009, 1426). Ein Straßenanlieger hat nicht generell die Rechtsmacht, die Verkehrsbedeutung einer Straße "festzuschreiben"; weder kann er - etwa zugunsten seines auf Durchgangsverkehr angewiesenen Gewerbebetriebes - die Aufrechterhaltung einer Mindestverkehrsdichte für sich reklamieren noch unter Hinweis auf sein Ruhebedürfnis die weitere bauliche und wirtschaftliche Entwicklung entlang der Straße "abschnüren". Der Senat hat deshalb wiederholt entschieden (vgl. insbesondere Urt. v. 28.8.1996 - 1 K 3712/94 - und - 1 K 3960/95 -, Vnb; Beschl. v. 5.6.2008 - 1 MN 328/07 -, www.dbovg.niedersachsen.de), allein die Belegenheit an einem Verkehrsweg, welcher die Zuwegung zu einem Bereich vermittelt, in dem mit weiterer Bautätigkeit zu rechnen ist (sog. Torwächterlage), begründe keine Normenkontrollantragsbefugnis. 33 Auch bei größerer Entfernung können jedoch handfeste Auswirkungen zu spüren sein, etwa wenn die Bebauung im Plangebiet erheblichen Verkehr auslöst und das betroffene Grundstück an der einzigen Erschließungsstraße liegt (vgl. ausführlich Hoffmann/Kassow, NVwZ 2007, 149). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts finden sich hierzu unterschiedliche Formulierungen. Im Beschluss vom 12. Juni 2008 (a.a.O.) wird wie folgt zusammenfasst: 34 "Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Interesse eines Eigentümers eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, von einer Lärmzunahme aufgrund des Zu- und Abfahrtsverkehrs zum Plangebiet verschont zu bleiben, nach den Umständen des Einzelfalls einen abwägungserheblichen Belang darstellen, wenn sich der durch die Planung ausgelöste Verkehr innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (vgl. Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 <527>; Beschluss vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 BN 41.07 - NVwZ 2008, 426). Auf diesen planbedingten (betriebsbezogenen) Ziel- und Quellverkehr finden die normativen Lärmgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) unmittelbare Anwendung, soweit der Bebauungsplan auch den Neubau oder die wesentliche Änderung eines Verkehrsweges (Erschließungsstraße) zum Gegenstand hat. Zum Abwägungsmaterial gehört grundsätzlich auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb dieser Grenzwerte (Beschluss vom 24. Mai 2007 - BVerwG 4 BN 16.07 und 4 VR 1.07 - ZfBR 2007, 580). Im Übrigen kann die TA-Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Verkehrslärmimmissionen herangezogen werden, die einem geplanten Gewerbegebiet zuzurechnen sind (Beschluss vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 BN 41.07 - a.a.O.)." 35 Im Beschluss vom 8. Juni 2004 (a.a.O., darauf Bezug nehmend auch Beschl. v. 23.11.2009, a.a.O.) liest sich dagegen: 36 "Ist ein mit vermehrten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen in der Umgebung des Plangebiets nicht das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern - entfernungsunabhängig - eine planbedingte Folge, so ist das Lärmschutzinteresse der Betroffenen, sofern es in abwägungserheblicher Weise zu Buche schlägt, als Teil des Abwägungsmaterials bei der Planungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 4 CN 1.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 126; Beschluss vom 28. November 1995 - BVerwG 4 NB 38.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 109)." 37 Auch soweit es in letzterem Zusammenhang "entfernungsunabhängig" heißt, beschränkt sich dies doch auf die "Umgebung des Plangebiets". Infolgedessen dürfte in der Sache Übereinstimmung mit der anderen Formulierung bestehen, dass sich der Zu- und Abfahrtsverkehr "innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist". 38 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Senat nach wie vor Zweifel an der Antragsbefugnis. Dabei kann offen bleiben, welche Auswirkungen ein benachbartes Parkhaus mit zusätzlichem Verkehrsaufkommen hätte, auf welches der Antragsteller früher zusätzlich verwiesen hat. Ein dagegen geführtes Eilverfahren hatte Erfolg (Beschl. v. 21.10.2009 - 1 ME 192/09 -, BauR 2010, 214). Einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO unter Bezugnahme auf eine geänderte Baugenehmigung, die den gerichtlichen Bedenken Rechnung getragen hätte, hat die Antragsgegnerin bislang nicht gestellt. Das Parkhaus ist dem streitigen Vorhaben aber - wie mehrfach in Senatsbeschlüssen ausgeführt - ohnehin nicht zuzurechnen. 39 Selbst wenn ein wesentlicher Teil des Zu- und Abgangsverkehrs des streitigen Vorhabens die F. straße benutzt, kann dies nach der bekannten "Faustregel" (Wahrnehmbarkeit einer Lärmerhöhung erst bei Zunahme um 3 dB(A)), aber auch nach den hier konkret erstellten Gutachten nur zu einer praktisch nicht wahrnehmbaren Lärmerhöhung führen. Von einer Verdoppelung der Verkehrsmenge, welche die Wahrnehmbarkeitsschwelle grob markiert, kann hier auch nicht im Entferntesten die Rede sein, selbst wenn das gesamte Vorbringen des Antragstellers als richtig unterstellt wird (vgl. Senatsbeschl. v. 16.3.2009 - 1 ME 14/09 -, a.a.O.). Der Verkehrszuwachs kann auch nur rechnerisch, d.h. über das Ergebnis von Verkehrszählungen mit dem Bauvorhaben der Beigeladenen in Verbindung gebracht werden. Optisch ist nicht wahrnehmbar, welche Anteile des Verkehrs diesem Vorhaben zuzurechnen sind, denn der Weg dorthin ist weder kurz noch linear. Mit dem Auge kann vom Wohngrundstück des Antragstellers nicht verfolgt werden, ob einzelne Verkehrsteilnehmer das streitige Vorhaben ansteuern oder von dorther kommen; auch die Art der verwendeten Fahrzeuge lässt keinen derartigen Rückschluss zu. 40 Das Ausmaß des ohnehin bestehenden Verkehrslärms gebietet keine andere Bewertung. Er bewegt sich zweifellos im Grenzbereich zur Gesundheitsgefährdung, wobei dieser auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend bestimmt worden ist. Die Darstellung von Paetow in: "Lärmschutz in der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung", NVwZ 2010, 1184, 1188, BVerwG und BGH nähmen die Schwelle "etwa" bei einem Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts an, vereinfacht insoweit etwas. Das dort angeführte Urteil vom 9. November 2006 (- 4 A 2001.06 -, BVerwGE 127, 95 = NVwZ 2007, 445 - Rdnr. 122) referiert lediglich, dass die Behörde diesen Wert zugrunde gelegt hat, und beanstandet dies unter Berufung auf Halama/Stüer, NVwZ 2003, 137, 142 nicht. Dort wird indes stärker differenziert, ebenso wie im Urteil vom 16. März 2006 (- 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, juris-Rdnrn. 374 ff.). Das Urteil vom 13. Mai 2009 (- 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 - Rdnr. 68) streift diesen Gesichtspunkt nur, ohne die Frage vertiefen zu müssen. Der Bundesgerichtshof nimmt die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze in seinem Urteil vom 16. März 1995 (- III ZR 166/93 -, NJW 1995, 1823) ausdrücklich in dem Korridor von 70 bis 75 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts an. Auch das Oberverwaltungsgericht Münster sieht die Grenze zur Gesundheitsgefährdung noch nicht als geklärt an (Urt. v. 19.3.2009 - 10 D 56/07.NE -, juris), sieht sie allerdings oberhalb von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (Urt. v. 13.3.2008 - 7 D 34/07.NE -, ZfBR 2009, 62). 41 Bei einer nur mittelbaren Betroffenheit wie hier ist es deshalb auch im Grenzbereich zur Gesundheitsgefährdung nicht zwingend, schon bei einer lediglich mit Meßgeräten erfassbaren Lärmerhöhung vom Bestehen einer Antragsbefugnis auszugehen. Bei einer umfassenderen Würdigung der Gesamtsituation fände allerdings schon in der "Zulässigkeitsstation" eine Prüfung statt, die ihren Platz typischerweise erst in der Begründetheitsprüfung hat. Der Senat lässt deshalb das Ergebnis insoweit offen. 42 Der Normenkontrollantrag bleibt jedoch wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses erfolglos. 43 Zu dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 1989 (- 4 NB 1.89 -, DVBl. 1989, 660; vgl. auch Beschl. v. 28.8.1987 - 4 NB 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = DVBl. 1987, 1276; Urt. v. 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, UPR 1999, 350) grundsätzlich ausgeführt: 44 "Nach allgemeiner Auffassung fehlt einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz das Rechtsschutzbedürfnis unter anderem dann, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als für ihn nutzlos erscheint. Wann dies der Fall ist, richtet sich indessen im wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall (BVerwG, Beschluß vom 28. August 1987, a.a.O.). Dementsprechend fehlt einem Normenkontrollantrag, der sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet, zu deren Verwirklichung schon eine unanfechtbare Genehmigung erteilt worden ist, keineswegs immer das Rechtsschutzbedürfnis, sondern nur dann, wenn der Antragsteller dadurch, daß der Bebauungsplan für nichtig erklärt wird, seine Rechtsstellung derzeit nicht verbessern kann (BVerwG, a.a.O.). Andererseits sind auch Fallgestaltungen denkbar, in denen der Antragsteller seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern kann, obwohl eine für ihn verbindliche Genehmigung nicht erteilt worden ist. In Betracht kommt beispielsweise, wie der Senat ebenfalls in seinem Beschluß vom 28. August 1987 bereits angedeutet hat, die vollständige Verwirklichung einer Festsetzung durch eine genehmigungsfreie Maßnahme, etwa wenn der Antragsteller sein materielles Abwehrrecht gegen sie verwirkt hat (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 18. März 1988 - BVerwG 4 B 50.88 - ZfBR 1988, 240). Ob dies der Fall ist, brauchte das Normenkontrollgericht bei der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses für den Normenkontrollantrag nicht abschließend zu klären. Dient der Normenkontrollantrag der Vorbereitung eines Verfahrens gegen die verwirklichte Festsetzung, so besteht das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag nur dann nicht, wenn die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist. Nur wenn für das Normenkontrollgericht auf der Hand liegt, daß eine nachfolgende Klage unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt erfolglos sein wird, muß der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen werden (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 2. September 1983 - BVerwG 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12 <16>). Dagegen genügt es, wenn sich bei kursorischer Prüfung ergibt, daß im Fall der Nichtigkeit des Bebauungsplans die rechtlichen Möglichkeiten des Antragstellers, die von ihm bekämpfte Anlage zu beseitigen, rechtlich verbessert werden. Diese Grundsätze hat das Normenkontrollgericht beachtet. Es bejaht das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag, weil die erstrebte Nichtigkeitserklärung des Bebauungsplans für den Antragsteller nicht nutzlos sei." 45 Dabei versteht das Bundesverwaltungsgericht unter dem Begriff der "Verwirklichung" zunächst nur die Erteilung einer Baugenehmigung selbst (so auch im Beschl. v. 28.8.1989, a.a.O.), nicht die Errichtung der Bauvorhaben. Allenfalls im Zusammenhang mit der angesprochenen "genehmigungsfreien Maßnahme" wird dieser Begriff wohl mit einem anderen Inhalt verwandt. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 28. April 2005 (- 1 KN 70/04 -, NdsRpfl. 2005, 289) die Formulierung verwendet hat: "unanfechtbar genehmigt und verwirklicht", und später im Beschluss vom 26. Mai 2008 (- 1 KN 37/08 -, juris; auch im nachfolgenden Urteil vom 22.10.2008 - 1 KN 37/08 -, n.V.) die Formulierung: "wenn die Baugenehmigung bestandskräftig geworden und das Vorhaben vollständig errichtet worden ist", betraf dies eine darüber schon hinausgegangene Fallgestaltung, bei welcher der Baufortschritt zusätzlich eine Wiederherstellung des Ausgangszustand unrealistisch erscheinen ließ. Dass es maßgeblich auf die Erteilung der Baugenehmigung ankommt, hat der Senat hier bereits im Beschluss vom 5. Juni 2008 (- 1 MN 328/07 -) herausgestellt, im Normenkontrolleilverfahren allerdings schon ohne Rücksicht auf die Bestandskraft. 46 Dass hier die Festsetzungen des Bebauungsplanes durch Baugenehmigungen "im Wesentlichen" ausgeschöpft sind, liegt auf der Hand und wird auch vom Antragsteller nicht wirklich in Frage gestellt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan war "paßgenau" auf das genehmigte Vorhaben zugeschnitten; dass eine Nachtragsgenehmigung noch Details modifiziert hat, stellt nicht in Frage, dass für die Genehmigung weiterer, eigenständiger Vorhaben kein Raum mehr ist. 47 Selbst wenn man für das Entfallen eines Rechtsschutzbedürfnisses zusätzlich zur Voraussetzung machen wollte, dass das Vorhaben bereits errichtet ist - wie es sich in dem Fall verhielt, der dem Senatsbeschluss vom 26. Mai 2008 (- 1 KN 37/08 -, juris) zugrunde lag -, käme man hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn mit der Wendung "vollständige Errichtung" hat der Senat nicht eine Parallele zu der vordergründig vergleichbaren Situation ziehen wollen, dass sich ein Nachbar im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Bauvorhaben allein wegen Nachteilen wendet, die mit der Bausubstanz, nicht mit der Nutzung verbunden sind (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 6.12.2004 - 1 ME 256/04 -, NdsVBl 2005, 132). Maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang nur, ob realistischerweise angenommen werden kann, dass die Baugenehmigungsbehörde die Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zum Anlass nehmen würde, eine vom Antragsteller nicht mehr anfechtbare Baugenehmigung mit der Folge erheblicher Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche des Bauherrn wieder aufzuheben und die Beseitigung des schon erreichten Bauzustandes zu verlangen. Hierfür kommt es nicht entscheidend darauf an, ob überhaupt schon Rohbaufertigkeit eingetreten ist und ob insbesondere die Nutzung aufgenommen worden ist. Schon bei Aufhebung einer noch nicht ausgenutzten Baugenehmigung wären die Folgekosten für die Baugenehmigungsbehörde beträchtlich, zumal bei einem Vorhaben der hier in Rede stehenden Größenordnung; mit zunehmendem Baufortschritt stiegen sie weiter. Die Annahme, eine Unwirksamerklärung des Bebauungsplanes könnte das Vorhaben noch zu Fall bringen, hat deshalb nichts für sich. 48 Der vorliegende Fall weist gegenüber den bisher entschiedenen Fällen allerdings die Besonderheit auf, dass die Baugenehmigung für das Vorhaben zwar dem Antragsteller gegenüber unanfechtbar geworden ist (durch Rücknahme seiner Klage), aber noch nicht generell bestandskräftig, weil die Mutter des Antragstellers noch einen Nachbarstreit führt (- 1 LA 274/09 -). Der Ausgang jenes Verfahrens kann im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht vorweggenommen werden. Auch unter diesen Umständen verneint der Senat jedoch das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses. 49 Dem Antragsteller kommt insoweit die mit seiner Mutter getroffene Vereinbarung darüber, dass diese ihre Nachbarklage weiterführt, nicht zugute. Es ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb er seine eigene Klage zurückgenommen hat. Obligatorisch Berechtigten ist Drittschutz im Baunachbarstreit nach allgemeiner Auffassung nicht generell versagt. Mieter können jedenfalls Gesundheitsgefahren abwehren; sie können lediglich nicht die Einhaltung des Planungsrechts erzwingen. Da hier der Antragsteller gerade Gesundheitsgefährdungen geltend macht, wäre er im Nachbarstreit nicht a priori an mangelnder Rechtsstellung gescheitert; zumindest bei der Prüfung der Klagebefugnis wäre Gesundheitsgefahren nachzugehen gewesen. 50 Wer jedoch im Vertrauen auf Rechtsschutzverfahren Dritter selbst keine Rechtsmittel gegen ein Nachbarbauvorhaben einlegt oder diese wieder zurücknimmt, muss sich entgegenhalten lassen, dass die fragliche Baugenehmigung jedenfalls ihm gegenüber unanfechtbar geworden ist. Das Vorliegen prozessualer Voraussetzungen ist nicht zur privat-rechtlichen Disposition gestellt ist. Zwar hat der Senat unter bestimmten Gesichtspunkten das Handeln eines nahen Verwandten dem auf dem gleichen Grundstück wohnenden Antragsteller verfahrensrechtlich zugute kommen lassen, nämlich - im Zusammenhang mit § 47 Abs. 2a VwGO - das Vorbringen von grundstücksbezogenen Einwendungen (Beschl. v. 19.5.2009 - 1 MN 12/09 -, NVwZ-RR 2009, 830). Daraus folgt jedoch nicht, dass man sich auf Rechtmittel naher Verwandter berufen kann. Daran ändert - wie schon oben angesprochen - auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller darauf hoffen kann, dereinst das Erbe seiner Mutter anzutreten. 51 Infolgedessen stellt sich allein die Frage, ob es am Rechtsschutzbedürfnis (unter den weiteren oben genannten Voraussetzungen) nur bei voller Unanfechtbarkeit der fraglichen Baugenehmigung(en) ermangelt oder schon bei relativer Unanfechtbarkeit gerade dem Antragsteller des Normenkontrollverfahrens gegenüber. Der Senat geht von letzterem aus. Zwar besteht die Möglichkeit, dass eine Baugenehmigung, die auf Grund der Festsetzungen des umstrittenen Bebauungsplanes ergangen ist, in einem von Dritten geführten Rechtsstreit aufgehoben wird. Soweit dem Nachbaranliegen nicht schon mit einer beschränkten "Reparatur" der Baugenehmigung Rechnung getragen werden kann, könnte diese dann nach einer Unwirksamerklärung des Bebauungsplanes in verbesserter Fassung nur neu erlassen werden, wenn und soweit die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 BauGB erfüllt sind, der Mangel des Bebauungsplanes geheilt wird oder ein neuer Bebauungsplan erlassen wird. Darauf kann ein Normenkontrollantragsteller, der selbst keine Nachbarklage führt, jedoch regelmäßig nicht verlässlich bauen. Auch bei dem Erfolg der Nachbarklage eines Dritten vor Gericht ist es keine gesicherte Folge, dass das streitige Vorhaben nicht verwirklicht werden kann. In der Regel werden die planende Gemeinde, die Baugenehmigungsbehörde und der Investor ihrerseits Strategien zur Rettung des Projekts entwickeln, sei es durch Umplanung oder auch nur durch "Abkauf" der Einwendungen und der Klage. Die Möglichkeit, dass die Nachbarklage eines Dritten Erfolg hat, reichert die Rechtsstellung des Normenkontrollantragstellers deshalb regelmäßig nicht in einer zu seinen Gunsten ausschlaggebenden Art und Weise an. Dass hier - wie der Antragsteller vorträgt - Absprachen zwischen ihm und seiner Mutter bestehen, ändert daran nichts. Eine besondere rechtliche Verbindlichkeit kommt ihnen offenbar ohnehin nicht zu, so dass sich die Mutter des Antragstellers auch noch anders entscheiden könnte. Jedenfalls solche Absprachen, mit denen Prozessvoraussetzungen nicht unmittelbar geschaffen werden wird (wie z.B. bei der Übertragung einer Eigentumsposition), sondern das Fehlen einer eigenen Rechtsposition lediglich kaschiert werden soll, stellen jedoch auch für die Annahme des Rechtsschutzbedürfnisses keine tragfähige Grundlage dar. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. 54 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. 55 Beschluss 56 Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt. 57 Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110003194&psml=bsndprod.psml&max=true