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Beschluss

4 A 1902/17.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0605.4A1902.17.Z.00
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Leitsätze
Der Jagdpächter hat als Jagdausübungsberechtigter keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Bescheidung eines Antrags gemäß § 26b Abs. 8 HJadG, da ihm insoweit ein subjektives öffentliches Recht auf ein Tätigwerden der Behörde nicht zusteht.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 21. Juni 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Jagdpächter hat als Jagdausübungsberechtigter keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Bescheidung eines Antrags gemäß § 26b Abs. 8 HJadG, da ihm insoweit ein subjektives öffentliches Recht auf ein Tätigwerden der Behörde nicht zusteht. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 21. Juni 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Kläger ist Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Sontra-Ulfen und begehrt die Aufhebung der Schonzeit für Fuchs und Waschbär in seinem Jagdrevier. Die vom Kläger mit Schreiben vom 5. Februar 2016 bei der obersten Jagdbehörde des Landes Hessen beantragte Aufhebung der Schonzeit für Füchse, Waschbären und weitere aufgeführte Tiere wies das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Bescheid vom 19. September 2016 zurück. Die vom Kläger bereits zuvor am 30. Mai 2016 zunächst als Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht Kassel mit Urteil vom 21. Juni 2017, dem Kläger am 8. August 2017 zugestellt, ab. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger als Jagdausübungsberechtigter für eine Aufhebung von Schonzeiten klagebefugt sei. Denn § 26 b Abs. 8 HJagdG - insbesondere die hier betroffene Variante der "Störung des biologischen Gleichgewichts" - vermittele dem Kläger keine Befugnis bei der obersten Jagdbehörde eine Aufhebung der Schonzeit zu beantragen und daher bestehe eine Rechtsverletzung des Klägers in eigenen subjektiven Rechten nicht. Die Schonzeitaufhebung nach § 26 b Abs. 8 HJagdG diene allein öffentlichen Interessen und nicht auch den Individualinteressen des Klägers als Jagdausübungsberechtigtem. Es sei nicht ersichtlich, dass nach dem Entscheidungsprogramm dieser Norm ein einzelner Jagdausübungsberechtigter die Einhaltung des Rechtssatzes verlangen könne. Dem Kläger fehle es somit an einer Antragsbefugnis bei der Behörde. Am 8. September 2017 hat der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 21. Juni 2017 beantragt. Mit am 6. Oktober 2017 eingegangener Begründung macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Divergenz zu zwei zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geltend. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens (2 Bände) und die Verwaltungsvorgänge des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (2 Aktenhefter), die Gegenstand der Beratung waren. II. Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Denn keiner der vier geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigt die erstrebte Durchführung eines Berufungsverfahrens. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. Beschluss des Senats vom 11. September 2014 - 4 A 2032/12.Z -, m. w. N.). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rdnr. 52). Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Berufungsgericht grundsätzlich auf die im Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (Beschluss des Senats vom 20. März 2003 - 4 TZ 822/01 -, NVwZ 2001, 870; Kopp/Schenke, a. a. O., § 124a Rdnr. 50). Soweit der Kläger der Auffassung ist, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil dieses beim hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag verkannt habe, dass das der Behörde nach § 26b Abs. 8 HJagdG eingeräumte Ermessen wegen europarechtlicher Vorgaben auf Null reduziert sei, ist dies für das Urteil nicht entscheidungserheblich. Nach § 26b Abs. 8 HJagdG kann die oberste Jagdbehörde aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung, zur Beseitigung von krankem oder kümmerndem Wild, zur Vermeidung von Seuchen, zur Vermeidung von übermäßigem Wildschaden, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken oder bei Störung des biologischen Gleichgewichts u.a. die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke für begrenzte Zeit aufheben. Das Verwaltungsgericht lehnt den Anspruch des Klägers bereits mit der fehlenden Antragsbefugnis im behördlichen Verfahren ab; damit verneint das Verwaltungsgericht sinngemäß den Anspruch des Klägers als Jagdausübungsberechtigtem auf eine ermessensfehlerfreie Bescheidung seines bei der der obersten Jagdbehörde gestellten Antrags gemäß § 26b Abs. 8 HJagdG, so dass im Urteil Ausführungen zum Ermessen im Rahmen des § 26b Abs. 8 HJagdG von vornherein nicht geboten sind. Zwar prüft das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zusätzlich auch die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 26b Abs. 8 HJagdG, zuvor stellt es jedoch auf S. 18 des Urteilabdrucks klar, dass es hierauf angesichts seiner Ausführungen zur fehlenden Antragsbefugnis nicht entscheidungserheblich ankommt. Aus diesem Grund werden auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung durch den Vortrag des Klägers dargelegt, das Verwaltungsgericht verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil es bei der Prüfung der Voraussetzungen der Aufhebung der Schonzeiten für Fuchs und Waschbär gemäß § 26b Abs. 8 HJagdG von einer Nichtvergleichbarkeit des vom Kläger gepachteten Jagdbezirkes Sontra-Ulfen mit dem Birkwildhegering Hessische Rhön und dem Rebhuhnhegering Wetterau ausgeht. Denn die Ausführungen hierzu stellen keine tragenden Urteilsgründe dar, weil das Verwaltungsgericht zuvor bereits die Antragsbefugnis im behördlichen Verfahren verneint. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt gleichfalls nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs liegen überdurchschnittliche rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nur dann vor, wenn unter Berücksichtigung der gegen die Entscheidung erster Instanz gerichteten Einwände des Antragstellers offene und besonders schwierige, im Zulassungsverfahren nicht oder nicht abschließend zu beantwortende Rechtsfragen verbleiben, oder wenn die Rechtssache auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch einen komplexen, schwer zu überblickenden Sachverhalt geprägt ist (Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Juni 2004 - 11 UZ 3040/03 -, juris Rdnr. 12,13). Insoweit ist es erforderlich darzulegen, dass und inwiefern das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren in seinem Schwierigkeitsgrad signifikant vom Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Streitverfahren abweicht (Hessischer VGH, Beschluss vom 7. August 2012 - 5 A 915/12.Z -, juris Rdnr. 2). Ob die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten und der dazu erlassenen Unionsliste und ihr Rechtsverhältnis zu § 26b Abs. 8 HJagdG - wie der Kläger meint - überdurchschnittliche rechtliche Schwierigkeiten aufweist, ist für das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Das Gericht stützt seine tragenden Entscheidungsgründe - wie oben ausgeführt - allein darauf, dass § 26b Abs. 8 HJagdG für den Kläger sinngemäß bereits keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung begründet. Auch liegt der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (Hessischer VGH, Beschlüsse vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z -, juris Rdnr. 14 und vom 16. Juni 2004 -11 UZ 3040/03 -, juris Rdnr. 2). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Januar 1998 - 14 TZ 2416/97 -, juris Rdnr. 15). Die vom Kläger aufgeworfene Frage, inwieweit § 26b Abs. 8 HJagdG dem Jagdausübungsberechtigten ein subjektives Recht auf eine Antragstellung bei dem Beklagten einräumt, bedarfim Sinne der Rechtseinheit keiner Klärung, da die Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt. Eine Verpflichtung auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens auf Antrag gemäß § 22 Satz 2 Nr. 1, 2. Alt. HVwVfG besteht dann, wenn das materielle Recht einem einzelnen Bürger ein subjektives Recht auf ein Tätigwerden der Verwaltung einräumt. Ein solches subjektives Recht des Pächters eines Jagdreviers und damit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BJagdG Jagdausübungsberechtigtem auf ein Tätigwerden der Verwaltung begründet die Regelung des § 26b Abs. 8 HJagdG nicht. Das Verwaltungsgericht verneint nach Auslegung der Norm des § 26b Abs. 8 HJagdG eine "Antragsbefugnis des Klägers auf die begehrte Schonzeitaufhebung" bei der Behörde, weil eine Rechtsverletzung "zu Lasten der eigenen subjektiven Rechte des Klägers" nicht besteht. Entsprechende Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergeben, dass bereits der Wortlaut des § 26b Abs. 8 HJagdG, die Schonzeit für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke für begrenzte Zeit aus den dort aufgeführten Allgemeininteressen aufzuheben, nicht zumindest auch dem Schutz der Interessensphäre des Klägers als Jagdpächter dient. Dabei geht das Verwaltungsgericht weiter zutreffend davon aus, dass § 26b Abs. 8 HJagdG im Gegensatz zu einigen anderen Regelungen des Jagdrechts nicht auch dem Interesse eines einzelnen Jagdausübungsberechtigten dient. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Auslegung des § 26b Abs. 8 HJagdG nach seinem Wortlaut, seiner systematischen Einordnung, nach dem Sinn und Zweck und auch der Gesetzesbegründung der Norm im angefochtenen Urteil vom 21. Juni 2017 (S. 14, 2. Absatz bis S. 18, 1. Absatz des Urteilsabdrucks) verwiesen. Das Berufungszulassungsgericht sieht insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Dieses Ergebnis steht dabei im Einklang mit der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Mit Beschluss vom 18. Februar 2013 (- 4 A 1179/12.Z -, juris Rdnr. 7) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass von einer von der obersten Jagdbehörde getroffenen Anordnung über die Aufhebung der Schonzeit nach § 26b Abs. 8 HJagdG "offensichtlich und unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Eingriff in die Jagdausübungsberechtigung verbunden" ist. Auch ist - entgegen der Auffassung des Klägers - der vom Verwaltungsgericht im zitierten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 5. Januar 2006 (- 11 UZ 1111/04 -, juris Rdnr.12) dargelegte Grundsatz, dass das Recht zur Jagdausübung in einem Jagdbezirk nicht auch das Recht auf ein tatsächlich dort jagdbares Wild umfasst, im vorliegenden Verfahren heranzuziehen. Dies gilt ebenso für den in dieser Entscheidung (a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.) aufgestellten Grundsatz, dass es keine Norm gibt, die den Schutz des Jagdausübungsberechtigten gegen rechtliche oder faktische Einschränkungen seines Jagdausübungsrechts oder seines Interesses an der Erhaltung eines ausreichenden Wildbestandes in seinem Jagdbezirk bezwecken soll. Diese vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellten jagdrechtlichen Grundsätze haben über den entschiedenen Einzelfall hinaus Gültigkeit. Diese dargelegten jagdrechtlichen Grundsätze untermauern die Überzeugung, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der obersten Jagdbehörde über eine Aufhebung der Schonzeit nach § 26b Abs. 8 HJagdG und damit kein subjektiv öffentliches Recht auf ein Tätigwerden der Verwaltung zusteht. Denn auch aus der Norm des § 26b Abs. 8 HJagdG lässt sich kein Schutz des Jagdausübungsberechtigten für die letztlich von ihm angestrebte Erhaltung eines ausreichenden Wildbestandes ableiten. Der Kläger als Jagdpächter kann allerdings eine Aufhebung der Schonzeit anregen. Falls die oberste Jagdbehörde dieser Anregung aber nicht folgt und die Schonzeit für bestimmte Tierarten im Jagdbezirk des Klägers nicht aufhebt, bewirkt dies keinen Eingriff in seine geschützte Rechtsstellung als Jagdausübungsberechtigter, die der Kläger mit der von ihm abgeschlossenen Jagdpacht begründet hat (vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 4 A 1179/12 -, juris Rdnr. 7, 10). Auch die hier streitgegenständliche Entscheidung der obersten Jagdbehörde, sich nicht für eine vom Kläger als Jagdpächter begehrte Aufhebung der Schonzeit für Füchse und Waschbären in dessen Jagdbezirk zu entscheiden, verändert die geschützte Rechtsstellung des Klägers als Jagdpächter nicht. Die Verpflichtung des Klägers als Jagdpächter Waschbären und Füchse in seinem Jagdbezirk nur zu bestimmten Zeiträumen jagen zu dürfen und diese Tierarten damit in den anderen Zeiträumen jeweils schonen zu müssen, ergibt sich unmittelbar aus der Hessischen Jagdverordnung vom 10. Dezember 2015 (HJagdV). Diese begrenzt nämlich u.a. die Jagdzeit für die nach Landesrecht jagdbare Tierart der Waschbären auf den Zeitraum vom 1. August bis 28. Februar (§ 2 HJagdV) und für die nach Bundesrecht jagdbare Tierart der Füchse auf den Zeitraum vom 15. August bis 28. Februar (§ 3 HJagdV). Die Hessische Jagdverordnung vom 10. Dezember 2015 führt damit gegenüber der Vorgängerregelung für diese beiden Tierarten eine Schonzeit ein. Ob die Regelungen in §§ 2, 3 HJagdV ihrerseits rechtmäßig sind und nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen, ist für die hier vom Kläger aufgeworfene Frage, ob § 26b Abs. 8 HJagdG dem Jagdausübungsberechtigten ein subjektives Recht auf eine Antragstellung bei der Behörde einräumt, nicht erheblich. Ein Klärungsbedarf zur aufgeworfenen Frage, ob § 26b Abs. 8 HJagdG einem Jagdausübungsberechtigten ein subjektives Rechts auf eine Antragstellung bei der obersten Jagdbehörde einräumt, ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger aufgeführten Entscheidung des OVG Hamburg (Zwischenurteil vom 20. April 2017 - 5 Bf 51/16 -, juris Rdnr. 46) zur drittschützenden Wirkung des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG bei der Entscheidung über die Befriedung von Grundflächen. Die Entscheidung betrifft eine andere, nicht mit § 26b Abs. 8 HJagdG jagdrechtlich vergleichbare Problematik. Die Befriedung von Grundflächen gemäß § 6a BJagdG entfaltet unmittelbare Auswirkungen auf die Rechte- und Pflichtenstellung des Jagdausübungsberechtigten, denn sie schmälert das Jagdausübungsrecht quantitativ durch Abtrennung von Flächen aus dem Jagdbezirk. So steht unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 15. März 2018 - 4 B 1807/17 -, juris Rdnr 12 bis 14) (auch) dem Jagdpächter als Jagdausübungsberechtigtem im Rahmen des § 6a Abs. 1 S. 2 BJagdG ein subjektiv-öffentliches Recht zu, dass die seinen Rechtskreis berührenden schützenswerten Belange in die Entscheidung über einen Befriedungsantrag einzustellen sind. Der Jagdpächter ist nach § 6a Abs. 1 Satz 5 BJagdG kraft Gesetzes vor der Entscheidung über den Antrag auf Befriedung (auch) anzuhören. Demgegenüber berührt die Regelung des § 26b Abs. 8 HJagdG - wie oben ausgeführt - den Rechtskreis des Jagdausübungsberechtigten nicht und eine Anhörung des Jagdpächters vor einer Entscheidung der obersten Jagdbehörde über eine Aufhebung der Schonzeit sieht das Gesetz auch nicht vor. Das in diesem Zusammenhang vom Kläger durch das Urteil des Verwaltungsgerichts als verletzt angesehene "Recht eines jeden Bürgers auf unmittelbaren Zugang zu den Gerichten" gemäß Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) vom 9. Dezember 2006 ist - unabhängig davon, in wieweit dieses Übereinkommen überhaupt innerstaatlich anwendbares Recht beinhaltet - schon deswegen nicht entscheidungserheblich berührt, weil das Verwaltungsgericht eine Klagebefugnis des Klägers nicht verneint, sondern ausdrücklich offengelassen und in der Sache entschieden hat. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter die Frage aufwirft, inwieweit das dem Beklagten in § 26b Abs. 8 HJagdG eingeräumte Ermessen hinsichtlich des Waschbären auf Null reduziert ist, weil europarechtliche Vorgaben Maßnahmen zur Eindämmung der Waschbärenpopulation erfordern, ist diese Frage nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht stellt in seiner Entscheidung - wie oben dargestellt - darauf ab, dass die Norm des § 26b Abs. 8 HJagdG für den Kläger bereits keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung vermittelt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen des § 26b Abs. 8 HJagdG stellen daher keine tragenden Urteilsgründe dar. Die weitere Frage des Klägers, wie der Begriff "Störung des biologischen Gleichgewichts" in § 26b Abs. 8 HJagdG, das eine Aufhebung der Schonzeiten erfordert, auszulegen sei, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich, da im Urteil des Verwaltungsgerichts - wie gerade dargestellt - die Prüfungen der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 26b Abs. 8 HJagdG keine tragenden Gründe darstellen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter für klärungsfähig und klärungsbedürftig die Frage hält, wie der Begriff "für bestimmte Zeit" in § 26b HJagdG auszulegen ist, ist dies - aus den eben dargelegten Gründen - ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht hierauf stützt. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen einer Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Die Abweichung eines angefochtenen Urteils von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 aufgeführten Gerichte ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn im Zulassungsverfahren ein inhaltlich bestimmter, die angegriffene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, mit dem die Vorinstanz einem die Bezugsentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Der Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze genügt den Darlegungserfordernissen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 -, juris Rdnr. 13). Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht weiche hinsichtlich der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1993 (- 3 C 3.89 -) und vom 16. Juni 1994 (- 3 C 12.93 -) ab, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes. Denn es wird nicht aufgezeigt, dass das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts auf der behaupteten Abweichung beruht. Die Frage der Klagebefugnis ist für das Verwaltungsgericht nämlich nicht entscheidungserheblich, da es in der Sache entscheidet. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang möglicherweise die Divergenz der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis im Verwaltungsverfahren zu den beiden erwähnten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts rügt, weil das Verwaltungsgericht die "differenzierende Betrachtungsweise des Bundesverwaltungsgerichts unterlassen" habe, mangelt es ebenfalls an einer angemessenen Darlegung des Zulassungsgrundes i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn die vom Kläger gerügte fehlende "differenzierende Betrachtungsweise des Bundesverwaltungsgerichts" bemängelt lediglich die unrichtige Anwendung von Rechtsgrundsätzen, die nicht zur Zulassung der Berufung wegen einer Divergenz führt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).