Beschluss
4 B 1092/21.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2022:0111.4B1092.21.N.00
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Leitsätze
1. Erweist sich ein im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angegriffener Bebauungsplan nach summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig, noch als offensichtlich rechtswidrig, ist im Rahmen einer Folgenabwägung der gegenläufigen Interessen über die vorläufige Außervollzugsetzung zu entscheiden.
2. Bei der Gewichtung der gegenläufigen Interessen ist u.a zu Lasten der von einem Plangebiet ausgehenden Lärmemissionen Betroffenen eine eventuelle Vorbelastung der Grundstücke zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass sich die zu erwartende Erhöhung der Lärmbelastung im nicht wahrnehmbaren Bereich bewegt.
3. Eine Bauleitplanung, die eine bereits vorhandene Lärmbelastung im gesundheitsschädlichen Ausmaß weiter erhöht, entspricht nur dann dem im Abwägungsgebot verankerten Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie die zusätzliche Verkehrslärmerhöhung durch entsprechende Maßnahmen kompensiert.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller zu 1. hat die Kosten des Verfahrens zu ½ zu tragen, die Antragsteller zu 2. und 3. zu je ¼.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erweist sich ein im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angegriffener Bebauungsplan nach summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig, noch als offensichtlich rechtswidrig, ist im Rahmen einer Folgenabwägung der gegenläufigen Interessen über die vorläufige Außervollzugsetzung zu entscheiden. 2. Bei der Gewichtung der gegenläufigen Interessen ist u.a zu Lasten der von einem Plangebiet ausgehenden Lärmemissionen Betroffenen eine eventuelle Vorbelastung der Grundstücke zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass sich die zu erwartende Erhöhung der Lärmbelastung im nicht wahrnehmbaren Bereich bewegt. 3. Eine Bauleitplanung, die eine bereits vorhandene Lärmbelastung im gesundheitsschädlichen Ausmaß weiter erhöht, entspricht nur dann dem im Abwägungsgebot verankerten Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie die zusätzliche Verkehrslärmerhöhung durch entsprechende Maßnahmen kompensiert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller zu 1. hat die Kosten des Verfahrens zu ½ zu tragen, die Antragsteller zu 2. und 3. zu je ¼. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan „Kaisergärten“ der Antragsgegnerin. Sowohl das Grundstück des Antragstellers zu 1. als auch das Grundstück, welches im Miteigentum der Antragsteller zu 2. und 3. steht, befinden sich in ca. 600m Entfernung (Luftlinie) von dem Plangebiet. Diese Grundstücke grenzen ebenso wie das Plangebiet jeweils südlich an die Darmstädter Straße (B 26) an, die das Stadtgebiet Babenhausen südlich der Stadtmitte in West-Ost Richtung durchquert. Parallel hierzu verläuft nördlich eine Bahnstrecke. Nachdem der Entwurf des Bebauungsplans letztmalig in der Zeit vom 4. Dezember bis 23. Dezember 2020 öffentlich ausgelegen hatte, beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 8. März 2021 den angegriffenen Bebauungsplan als Satzung. Am 25. März 2021 wurde der Bebauungsplan öffentlich bekannt gemacht. Gegenstand des Bebauungsplans ist die Umnutzung eines ca. 58 ha großen ehemaligen Kasernengeländes der US Army. Diese hatte eine seit über 100 Jahren bestehende historische Kaserne um einen Truppenübungsplatz, Einrichtungen zur Reparatur und Wartung von schwerem militärischen Gerät sowie eine „Housing Area“ mit mehr als 40 Mehrfamilien- und Doppelwohnhäusern erweitert. Im Jahr 2007 erfolgte die Übergabe des Geländes an die Bundesrepublik Deutschland. Im Zuge der Umnutzung sind der Abbruch zahlreicher Gebäude sowie der Neubau eines großen Wohn- und Gewerbegebietes sowie eines „Kreativquartiers“ im denkmalgeschützten Bereich geplant. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18. Mai 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, haben die Antragsteller dagegen um Eilrechtsschutz nachgesucht. Die Hauptsache ist unter dem Aktenzeichen 4 C 655/21.N bereits seit dem 26. März 2021 anhängig. Zur Begründung ihres Antrags machen die Antragsteller insbesondere geltend, dass ihre Lärmschutzbelange in der planungsrechtlichen Abwägung in fehlerhafter Weise ermittelt und bewertet worden seien. Sie würden aufgrund des planbedingt auftretenden Mehrverkehrs von über 1.500 PKW/24 h in dem sie betreffenden Straßenabschnitt zusätzlichen Lärmbelastungen ausgesetzt. Die Zusatzbelastung übersteige die Geringfügigkeitsschwelle, weshalb sie antragsbefugt seien, obwohl ihre Grundstücke nicht im Plangebiet lägen. Der Antrag sei auch begründet, denn der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei sowohl zur Abwehr schwerer Nachteile, als auch aus sonstigen Gründen dringend geboten. So führe die fehlende Konfliktbewältigung bezogen auf die bereits jetzt oberhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung bestehenden Lärmbelastung zu einem schweren Nachteil für sie. Die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans sei auch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, denn bei summarischer Prüfung erweise sich der gegen den Bebauungsplan gerichtete Normenkontrollantrag als zulässig und begründet und dessen Umsetzung führe zu einer konkreten Beeinträchtigung der Antragsteller. Der Bebauungsplan „Kaisergärten“ leide an mehreren beachtlichen formellen (1.) und materiellen (2.) Mängeln. 1.a) So sei er unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB zustande gekommen. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen sei aufgrund der Corona-Pandemie nur nach vorheriger Terminabsprache möglich gewesen. Damit bestehe eine unzulässige Einschränkung hinsichtlich des Vorbringens von Stellungnahmen. Ferner genüge die bloße Auflistung von umweltbezogenen Stellungnahmen nicht der ordnungsgemäßen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Zudem sei die Bekanntmachung unrichtig, denn die dort angegebenen Änderungen an den ausgelegten Planunterlagen träfen nicht zu. b) Des Weiteren leide der Bebauungsplan an mehreren, gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB. So setze die Verkehrsuntersuchung der Habermehl & Follmann IngenieursgesellschaftmbH aus dem Dezember 2018, zuletzt ergänzt durch Bericht vom 16. Oktober 2020 (Ordner 6/6 der Verwaltungsvorgänge -VV-, nachfolgend: Verkehrsuntersuchung) im Rahmen der Ermittlung der Besiedelungsdichte zu geringe Werte an. Gerechnet werde dort mit 2.983 Einwohnern, während von den Antragstellern aufgrund der Planung eine Einwohnerzahl von 3.375 für richtig gehalten werde. Infolgedessen sei auch der Mehrverkehr zu gering berechnet worden. Es seien modifiziert 7.950 Mehrfahrten angegeben worden, während tatsächlich mit über 9.000 Mehrfahrten zu rechnen sei. Zudem seien bei der Verkehrszählung im Jahr 2018 andere, in der Nähe der B 26 entwickelte Bebauungspläne und unmittelbar anstehende Projekte, die zu zusätzlichen Fahrzeugbewegungen von ca. 2.500 PKW/24 h führten, außer Acht gelassen worden. Andere Untersuchungen seien nicht an die in der Anlage 1 geänderten Werte der Verkehrsuntersuchung angepasst worden, sondern bezögen sich weiter auf diese in der ursprünglichen Form. Daneben basierten die Untersuchungen auf einer Umsetzung des Maßnahmekonzeptes „optimiertes Bestandsnetz“, welches mit verschiedenen verkehrsleitenden Maßnahmen zu einem verbesserten Verkehrsfluss und einer Verringerung des Verkehrslärms führen solle, dessen Durchführung jedoch im Rahmen der zuletzt durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung noch nicht sichergestellt gewesen sei. Die schalltechnische Stellungnahme für das streitgegenständliche Bebauungsplanverfahren leide ebenfalls unter erheblichen Mängeln. Diese beziehe sich auf unzureichend durchgeführte Verkehrsuntersuchung und vernachlässige, dass die für den Bereich der B 26 prognostizierten Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht teilweise auch an den Seiten der Wohngebäude erreicht würden. Insbesondere bleibe der noch zusätzliche Bahnlärm bei der Bewertung der Immissionsbelastungen außer Betracht. Wenn sich - wie hier - die zu erwartenden Lärmbelastung im Bereich der Gesundheitsgefahren bewege, sei jedoch eine kumulierte Betrachtung angezeigt. Zudem sei die Berechnung zu Unrecht nach der alten RLS 90 (Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990) und nicht der neuen RLS 19 (Ausgabe 2019) durchgeführt worden (§ 3 Abs.1 der 16. BImSchV). Auch bei dem Bericht über Schadimmissionen durch den Kfz-Verkehr auf der B 26 sei als Beurteilungsgrundlage die fehlerhafte Verkehrsuntersuchung herangezogen worden. 2. Der angegriffene Bebauungsplan leide ferner an beachtlichen materiellen Mängeln, namentlich an der fehlenden Erforderlichkeit sowie einem offenkundigen und für das Ergebnis maßgeblichen Abwägungsmangel. Es fehle an der Erforderlichkeit, denn die Verkehrsuntersuchung komme trotz der beschriebenen Mängel zu dem Ergebnis, dass der in unmittelbarer Nähe zu den Grundstücken der Antragsteller gelegene Knotenpunkt (B26/L3116; Schaafheimer Straße/Anbindung Esso) überlastet sei. Die Erwartung, dass die Kapazitätsdefizite mit dem in Kapitel 4 (der Verkehrsuntersuchung) beschriebenen Maßnahmekonzept behoben werden könnten, so dass die äußere verkehrliche Erschließung der gesamten Entwicklung „Kaserne Babenhausen“ im Prognosehorizont 2030 sichergestellt sei, sei nicht gerechtfertigt, weil sich dieses Maßnahmekonzept noch in Abstimmung befinde und die Antragsgegnerin keinen Einfluss auf dessen Umsetzung habe. Zudem werde in der Verkehrsuntersuchung dargelegt, dass der betrachtete Netzabschnitt B 26/L 3116 im Prognosehorizont 2030 auch nach Umsetzung des Maßnahmenkonzeptes seine Kapazitätsgrenze erreicht haben werde. Unter der Prämisse, dass die Verkehrsuntersuchung von zu niedrigen planbedingten Verkehrsbewegungen ausgehe, sei zu erwarten, dass die Kapazitätsdefizite trotz Maßnahmenkonzept bei Entwicklung des Plangebiets fortbestehen würden und insoweit die äußere Erschließung nicht sichergestellt sei. Neben der Verkehrsproblematik sei aufgrund der schalltechnischen Stellungnahme davon auszugehen, dass der vorliegenden Bauleitplanung unüberwindbare immissionsschutzrechtliche Hindernisse entgegenstünden, so dass es an der erforderlichen Planrechtfertigung fehle. Der Plan verletze schließlich das Abwägungsgebot und das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung. Da Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs.1 Satz 2 GG im Wege der städtebaulichen Abwägung nicht überwindbar seien, könne eine Bauleitplanung, die eine bereits vorhandene Lärmbelastung im gesundheitsschädlichen Ausmaß weiter erhöhe, überhaupt nur noch dann dem Abwägungsgebot verankerten Gebot der Konfliktbewältigung entsprechen, wenn die zusätzliche Verkehrslärmerhöhung durch entsprechende Maßnahmen, z.B. des aktiven und passiven Schallschutzes kompensiert werde. Verweise der Plan hierbei auf eine künftige Lösung, deren Realisierung nicht absehbar sei oder den Konflikt nicht löse - wie hier auf das Maßnahmekonzept -, verstoße dies gegen das Gebot der Problembewältigung. Hier werde die bestehende Situation ausweislich der Planbegründung weder durch aktive noch passive Lärmschutzmaßnahmen kompensiert. Mit Schriftsatz vom 10. November 2021 tragen die Antragsteller vor, dass nach einer Verkehrslärmberechnung durch Hessen Mobil aus dem Jahr 2015 (vgl. Blatt 394 ff., insb. 395 der Gerichtsakte -GA-) bereits seinerzeit für das Anwesen des Antragstellers zu 1. Werte von 67,7 dB(A) tags und 61,2 dB(A) nachts und für das Anwesen der Antragsteller zu 2. und 3. von 70,9 dB(A) tags und 64,4 dB(A) nachts erreicht wurden. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan „Kaisergärten“ der Stadt Babenhausen, beschlossen am 8. März 2021, bekannt gemacht am 25. März 2021 und am 26. März 2021 in Kraft getreten, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragsteller außer Vollzug zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, dass bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags bestünden (1.). Dieser sei aber jedenfalls unbegründet (2.). 1. Die Grundstücke der Antragsteller befänden sich außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans und lägen relativ weit von den künftigen Baugebieten entfernt. In Anbetracht der Wertungsentscheidung der Nr. 7.4 TA Lärm, wonach Geräusche des an- und Abfahrtsverkehr zu einem Betriebsgrundstück von einem Betriebsgrundstück auf öffentlichen Verkehrsflächen nur bis zu einem Abstand von bis zu 500 m noch dem Betriebsgrundstück zurechenbar seien, erscheine fraglich, ob die Antragsteller durch den angegriffenen Bebauungsplan überhaupt in ihren Rechten verletzt werden könnten. Nach Auffassung der Antragsgegnerin lägen die Zurechnungsvoraussetzungen hier schon deshalb nicht vor, weil der Zu- und Abfahrtsverkehr vom übrigen Straßenverkehr auf der B 26 und der L 3116 nicht unterscheidbar sei. Die Antragsteller zu 2. und 3. hätten sich ausdrücklich gegen die Vornahme passiver Schallschutzmaßnahmen an ihrem Wohnhaus verwahrt. Auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1. sei am 19. August 2020 eine Begehung durch einen Sachverständigen der TÜV Süd Industrieservice GmbH erfolgt. Danach seien dort keine passiven Schallschutzmaßnahmen notwendig, um die schutzbedürftigen Räume vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen. Somit könne eine planbedingte Gesundheitsgefährdung des Antragstellers zu 1. ausgeschlossen werden. Insoweit bestünden Zweifel an dessen Antragsbefugnis und dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller. 2. Inhaltlich führt die Antragsgegnerin aus, es fehle an einem Anordnungsgrund im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO, weil eine einstweilige Anordnung vorliegend nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sei. a) Der Bebauungsplan sei formell rechtmäßig zu Stande gekommen. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. Unter den seinerzeitigen Pandemiebedingungen sei es zum Schutz der Gesundheit sowohl der Bürgerinnen und Bürger als auch der Mitarbeiter der Verwaltung geboten gewesen, eine Einsicht in die Planunterlagen von einer vorherigen Terminabsprache abhängig zu machen. Die Bekanntmachungen entbehrten auch nicht der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderlichen Anstoßfunktion. Alle drei Bekanntmachungen hätten einen umfangreichen Katalog von Stichworten zu den Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen sowie nähere Erläuterungen enthalten. Ermittlungs- und Bewertungsdefizite im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB lägen nicht vor. Die von den Antragstellern beanstandete Verkehrsuntersuchung sei methodengerecht erstellt worden. Die behauptete Einwohnerzahl des künftigen Baugebietes von 3.375 sowie den erwarteten über 9.000 Mehrfahrten sei von den Antragstellern nicht erläutert worden und nicht nachvollziehbar. Es treffe nicht zu, dass die Verkehrsuntersuchung relevante andere Entwicklungen im Untersuchungsraum nicht berücksichtigt hätte. Außerdem sei noch ein allgemeiner Prognosezuschlag auf Grundlage eines mit Hessen Mobil abgestimmten, großräumigen und geeichten Verkehrsmodells angesetzt worden. Auch die schalltechnische Stellungnahme sei demnach nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin habe den Bahnlärm nicht berücksichtigen müssen, weil es nach den im Planaufstellungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen im Planungszeitraum schon durch die allgemeine Zunahme des Straßenverkehrs an einzelnen Hausfassaden entlang der B 26 ohne Schutzmaßnahmen zu einer gesundheitsgefährdenden Lärmbelastung komme. Eine Ermittlung und Zurechnung des Bahnlärms hätte hieran nichts geändert, denn damit sei eine Kausalität der planbedingten Zunahme des Straßenverkehrs für eine etwaige Gesundheitsgefährdung der Anwohner erst recht ausgeschlossen. Bei der Bauleitplanung sei die Bildung eines Summenpegels nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Eine Ausnahme sei vorliegend nicht deshalb zu machen, weil sich die Lärmerwartung auf den Grundstücken der Antragsteller bis zum Jahr 2030 ohne Schutzmaßnahmen im gesundheitsgefährdenden Bereich bewegen könnte. Nach der schalltechnischen Stellungnahme vom 24. November 2020 führe der durch die Entwicklung des Kasernengeländes erzeugte zusätzliche Verkehr zwar zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel an den vordersten Hausfassaden entlang der B 26 von weniger als 1,5 dB(A). Diese planbedingte Lärmbelastung liege jedoch unterhalb der in der Lärmakustik bei etwa 3 dB(A) verorteten Wahrnehmbarkeitsschwelle, die auch der gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV zugrunde liege. Der planbedingte Verkehrslärm trage damit nur unwesentlich zu der Gesamtlärmbelastung der Anwohner und einer etwaigen, daraus erwachsenen Gesundheitsgefährdung bei und werde zudem voraussichtlich durch das der Abwägung zu Grunde gelegte Maßnahmenkonzept kompensiert. Es fehle daher an einer für die Auslösung einer grundrechtlichen Schutzpflicht erforderlichen Kausalität zwischen dem planbedingt zu erwartenden Mehrverkehr auf der B 26 und dem Eintritt einer Gesundheitsgefährdung. Ferner treffe nicht zu, dass die schalltechnische Stellungnahme die RLS 19 anstelle der RLS 90 hätte zugrunde legen müssen. Abgesehen davon, dass § 3 Abs. 1 16. BImSchV vorliegend nicht einschlägig sei, berechne sich nach der Übergangsregelung in § 6 Nr. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der 16. BImSchV vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334 f) der Beurteilungspegel noch nach der RLS 90, wenn der Planaufstellungsbeschluss - wie hier - vor Ablauf des 1. März 2021 gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden sei. b) Materiell-rechtliche Mängel des Bebauungsplans lägen ebenfalls nicht vor. Die Aufstellung des Bebauungsplans sei nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Die Aufgabe der Konversion eines ehemals geschlossenen Geländes von beträchtlicher Größe fordere ein planerisches Tätigwerden der Standortgemeinde geradezu heraus. Der Bebauungsplan sei auch vollzugsfähig. Die Antragsgegnerin werde durch das genannte Maßnahmekonzept dafür Sorge tragen, dass sich die Lärmbelastung der Anlieger nicht erhöhe. Selbst wenn der Netzabschnitt B 26/L 3116 trotz Umsetzung des Maßnahmenkonzeptes seine Kapazitätsgrenze erreiche, wäre dieses Problem beispielsweise durch eine Ortsumgehung, wie sie im Bundesverkehrswegeplan vorgesehen sei, lösbar. Auch ohne Ortsumgehung könnten durch weitere straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen und/oder passive Schallschutzmaßnahmen gesunde Wohnverhältnisse entlang der klassifizierten Straßen erhalten werden. Ein Verstoß gegen das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung sei nicht gegeben. Auch eine Überschreitung von den in der DIN 18005 oder der 6. BImSchV festgelegten Immissionswerten könne das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan könne Abstand genommen werden, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Konfliktlösung außerhalb des Planverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt sei. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die grundrechtliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG durch die Aufstellung des Bebauungsplans Kaisergärten ausgelöst werde, komme die Antragsgegnerin dieser Schutzpflicht dadurch nach, dass sie die Vorbelastung der Betroffenen durch eine gleichzeitig eingeleitete Lärmsanierung verringere. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ausdrücklich die Neubebauung des Kasernengeländes von der Umsetzung des mit Hessen Mobil abgestimmten Maßnahmekonzeptes „optimiertes Bestandsnetz“ abhängig gemacht, durch das die bekannte starke Lärmbelastung der Antragsteller und anderer Anwohner an der B 26 und der L 3116 innerhalb des Planungshorizontes bis 2030 zumindest soweit verbessert werden solle, dass der planbedingte Zusatzverkehr nicht zu einer höheren Lärmbelastung gegenüber dem gegenwärtigen Zustand führt. Sollte es nicht zu Umsetzung dieses Maßnahmenkonzepts kommen, werde es auch keine Neubebauung auf dem Kasernengelände geben. In dem Maßnahmenkonzept seien unter anderem eine geänderte Steuerung bestehender und teilweise die Errichtung neuer Lichtsignalanlagen vorgesehen sowie die Änderung der Fahrspuraufteilungen an insgesamt sechs innerstädtischen Knotenpunkten. Daneben sei die Anordnung von Tempo-30-Zonen auf der B 26 und auf der L 3116, eine Durchfahrtsbegrenzung für Lkw auf der B 26 sowie bei Bedarf passive Schallschutzmaßnahmen an den Wohngebäuden der Straßenanlieger auf Kosten der Konversionsgesellschaft Kaserne Babenhausen mbH vorgesehen. Ein Teil des Maßnahmekonzeptes sei bereits umgesetzt worden, nämlich die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der B 26 zwischen Bahnübergang und Aral-Tankstelle zur Nachtzeit von 22:00 bis 6:00 Uhr auf 30 km/h. Die Umsetzung der weiteren Bestandteile des Maßnahmenkonzepts sei in Vorbereitung. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens als derzeit noch offen ansehe, würde die anzustellende Folgenabwägung zum selben Ergebnis führen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Vollzug des angegriffenen Bebauungsplans vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile für die Antragsteller befürchten lasse, die auch unter Berücksichtigung des starken öffentlichen Interesses an der Baugebietsentwicklung so gewichtig seien, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für die Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung zwingend erfolgen müsse. Die errechnete Zusatzbelastung von unter 1,5 dB(A) könne sich erst einstellen, wenn eine volle Auslastung des Plangebiets erreicht sei. Bis zu diesem Zeitpunkt werde es jedoch noch längere Zeit dauern. Eine Verfestigung der gesundheitsschädigenden Situation bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag sei somit nicht zu erwarten Führe die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms - wie hier - zu einer Schallpegelerhöhung unterhalb der Wahrnehmungsschwelle von 3 dB(A), so liege hierin kein die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans rechtfertigender schwerer Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO. Eine irreversibler Gesundheitsschaden der Antragsteller durch die Entwicklung des Plangebietes sei bereits deshalb auszuschließen, weil durch das Maßnahmekonzept die geringfügige Zusatzbelastung ausgeglichen werde. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakten und Behördenvorgänge der Antragsgegnerin (sieben Leitzordner), welche Gegenstand der Beratung waren. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis ist gegeben, wenn ein Antragsteller geltend machen kann, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, juris Rdnr. 12 m.w.N.). An die Anforderungen für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung geht (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, - 4 CN 2.98 -, juris Rdnr. 11; Beschluss vom 11. August 2015 - 4 BN 12.15 -, juris Rdnr. 4). Die im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke liegen zwar nicht innerhalb des Geltungsbereiches des angegriffenen Bebauungsplans, sodass diese keine unmittelbare Verletzung ihrer Eigentümerposition aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geltend machen können. Die Antragsteller haben aber Tatsachen vorgetragen, welche eine Verletzung ihres Anspruchs aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Abwägung ihrer Eigentumsbelange zumindest möglich erscheinen lassen. Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht den von der Planung Betroffenen ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange entsprechend dem jeweiligen Gewicht in die Abwägung eingestellt werden. In einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb der Antragsteller im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. In der Abwägung ist nicht jeder private Belang zu berücksichtigen, sondern nur ein solcher, der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Nicht beachtlich sind ferner solche Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar gewesen sind (BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, juris Rdnr. 15 und vom 24. September 1998, - 4 CN 2.98 -; juris Rdnr.12; Hessischer VGH, Urteil vom 6. April 2017 - 4 C 969/16.N -, juris Rdnr. 40). Die Antragsteller befürchten in erster Linie eine durch den Vollzug des angegriffenen Bebauungsplans ausgelöste Zunahme der auf ihre Grundstücke einwirkenden Lärmimmissionen. Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinweg betroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015, - 4 BN 12.15 -, juris Rdnr. 6.). Wann das der Fall ist, lässt sich nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen (BVerwG, a.a.O.; Beschluss vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 -, juris Rdnr. 13). Eine Abwägungserheblichkeit ist aber nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die von der Antragsgegnerin für die Grundstücke der Antragsteller prognostizierte Lärmzunahme von unter 2 dB(A), bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel, nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Februar 1992, - 4 NB 11.91 - juris Rdnr. 13, 14, und vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16/07 - u.a., juris Rdnr.5). Auch bei Wahrunterstellung dieser Differenzwerte ist hier zu beachten, dass eine erhebliche Lärmvorbelastung der Grundstücke der Antragsteller vorliegt und eine bereits bestehende Lärmproblematik durch das Vorhaben verstärkt wird. Gegen eine Bewertung der Lärmzunahme als geringfügig spricht auch die hohe Anzahl der prognostizierten zusätzlichen Fahrzeugbewegungen von insgesamt 7.950 Kfz/24h, von denen unstreitig mindestens 1.500 auf den Straßenabschnitt der B 26 entfallen, an dem die Antragsteller anliegen. Diese Anzahl erscheint zwar im Verhältnis zu den dort bereits vorhandenen 12.000 Kfz/14h relativ gering, übersteigt jedoch die Bagatellgrenze, die nach der Rechtsprechung der Bausenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bei etwa 200 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen pro Tag angesetzt wird, bei weitem (Beschluss vom 17. August 2017 - 4 C 2760/16.N -, juris Rdnr. 22; Urteil vom 8. Mai 2018 - 4 C 1041/16.N -, juris Rdnr. 32, jeweils m.w.N.). Die Antragsbefugnis scheidet entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht deshalb aus, weil der planbedingte Mehrverkehr von dem übrigen Verkehr aufgrund der Entfernung zum Plangebiet nicht unterscheidbar wäre. Diese Annahme erscheint schon deshalb fernliegend, weil der Mehrverkehr so erheblich ist, dass er in den vorhandenen Verkehrsströmen gerade nicht unbemerkt aufgeht, was die Antragsgegnerin durch die von ihr in Auftrag gegebenen Berechnungen selbst hat feststellen lassen. Auch die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers zu 1. entfallen nicht deswegen, weil an seinem Wohnhaus bereits passive Lärmschutzmaßnahmen vorgenommen wurden, die dazu führten, dass nach der Stellungnahme des TÜV Süd keine weiteren Maßnahmen notwendig sind, um die schutzbedürftigen Räume vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (Blatt 161 GA). Sein Grundstück ist in gleicher Weise wie das Grundstück der Antragsteller zu 2. und 3. von der Verkehrslärmzunahme betroffen. Diese wirkt sich lediglich in den Innenräumen des Wohngebäudes weniger gravierend aus. Zweifel an einem Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses der Antragsteller zu 2. und 3. bestehen schließlich nicht deswegen, weil diese ihnen angebotene passive Lärmschutzmaßnahmen bislang abgelehnt hätten. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt etwa, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als für den Rechtsschutzsuchenden nutzlos oder als rechtsmissbräuchlich erweist (BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 26; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 47 Rdnr. 89 m.w.N.). Maßgeblich ist insoweit, ob eine Erklärung der angegriffenen Vorschrift für (vorläufig) unwirksam dem Antragsteller rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt (Beschluss des Senats vom 25. Januar 2018 - 4 B 1535/17.N -, Rdnr. 20, juris). Es kann offenbleiben, ob die die Antragsteller zu 2. und 3. bislang ihnen angebotene passive Lärmschutzmaßnahmen angenommen haben oder nicht, denn diese würden lediglich die Lärmbelastung im Gebäudeinneren verringern können. Ihre Grundstücke werden jedoch insgesamt durch den zu erwartenden Verkehrslärm negativ betroffen, so dass sie die Antragsteller ihre Rechtsstellung durch die angestrebte Entscheidung verbessern können. 2. Der Antrag bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, da die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht gegeben sind. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Vorschrift ist der Regelung des § 32 BVerfGG nachgebildet; an das Vorliegen ihrer Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen (Beschluss des Senats vom 5. Februar 2015 - 4 B 1756/14.N -, juris Rdnr. 12 m.w.N.). Dabei gehen die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO voraussetzt (BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rdnr. 3; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. September 2018 - 3 B 1684/18.N -, juris Rdnr. 10; Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2021 - 4 B 1665/21.N. -, zur Veröffentlichung vorgesehen; OVG Saarland, Beschluss vom 17. November 2016 - 2 B 283/16 - juris Rdnr. 7). Insoweit bestimmen zunächst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages in der Hauptsache darüber, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages in der Hauptsache, dass dieser voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (Beschluss des Senats vom 25. Januar 2018 - 4 B 1535/17.N -, juris Rdnr. 24; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 47 Rdnr. 168). Zeigt sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu suspendieren, wenn deren (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5/14 -, juris Rdnr. 12; Beschluss des Senats vom 25. Januar 2018 - 4 B 1535/17.N -, juris Rdnr. 24). Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rdnr. 395), mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist. In Ansehung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht vor. a.) Nach der in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich möglichen aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der angegriffene Bebauungsplan weder als offensichtlich wirksam noch unwirksam. aa) Die Rüge der Antragsteller, die Auslegungsbekanntmachungen hätten nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB entsprochen, ist nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich berechtigt. Danach enthalten die Bekanntmachungen (Ordner 3/6, Blatt 1074/1, Ordner 1/1 Blatt 2376, 2377 VV) nach kursorischer Durchsicht die notwendigen Hinweise auf die vorliegenden Umweltinformationen sowie eine schlagwortartige Kurzcharakterisierung der vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen, so dass den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013 (- 4 CN 3.12 -, juris, Ls.) aufgestellten Anforderungen Genüge getan sein dürfte. Unter den Bedingungen der Corona - Pandemie dürfte es nach Auffassung des Senats auch nicht zu beanstanden sei, dass die Antragsgegnerin die Einsichtnahme in die Planunterlagen - unter Angabe der Telefonnummer - von einer vorherigen Terminansprache abhängig gemacht hat. Da das Gesetz eine Auslegung der Unterlagen verlangt, ist ein bloßes Bereithalten der Unterlagen hierfür ist nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Februar 2015 - 8 S 582/04 - juris Rdnr 24). Grundsätzlich sollen die Interessierten, an die sich die Bekanntmachung wendet, zu einer Beteiligung ermuntert und nicht hiervon abgehalten werden. Mit einer notwendigen Terminvereinbarung ist zwar grundsätzlich eine Erschwernis verbunden. Eigenständige Bemühungen, die den Betroffenen nicht überfordern, dürfen ihm jedoch zugemutet werden (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 142. EL Mai 2021, § 3 Rdnr. 49). So ist es ein alltäglicher Vorgang bei Behördengängen, sich persönlich oder fernmündlich bei einer auskunftsbereiten Person zu erkundigen, wohin man sich mit seinem Anliegen zu wenden habe (BVerwG Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, juris Rdnr. 34). Unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der Pandemie, in denen auch die interessierten Bürger ein Interesse daran haben dürften, bei der Einsicht in die Unterlagen nicht mit zu vielen Personen zusammenzutreffen oder unter Bedingungen, in denen der Kontakt später nicht nachvollziehbar ist, erscheint die geringe Erschwernis der vorherigen Terminabsprache durch den Zuwachs an Sicherheit als ausgeglichen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die angegebene Telefonnummer nicht ständig erreichbar war. Dass eine telefonische Terminabsprache überhaupt nicht möglich gewesen wäre, haben die Antragsteller nicht hinreichend substantiiert. Ob die ausgelegten Unterlagen unrichtig waren, wie die Antragsteller behaupten, lässt sich im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht aufklären. bb) Der angegriffene Bebauungsplan leidet auch nicht offensichtlich an einem nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB. Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten. Dieses als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbstständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange müssen in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können (vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 2 Rdnr. 5 m.w.N.). Im Hauptsacheverfahren wird der Frage nachzugehen sein, ob die Antragsgegnerin hinreichend ermittelt und bewertet hat, welche Lärmauswirkungen ihre Planung auf die Grundstücke der Antragsteller hat. So haben die Antragsteller beanstandet, dass die Anlagen der Verkehrsuntersuchung und der schalltechnischen Stellungnahme zwar anlässlich des weiterentwickelten Entwurfs des Bebauungsplans (Entwurfsstand 2018 vs. 2020) fortgeschrieben wurden, die Untersuchungen selbst, deren zugrunde liegenden Daten sich teilweise verändert hätten, jedoch nicht aktualisiert worden seien. Insofern wird eingangs des Ergänzungsberichts zur Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung vom Oktober 2020 zwar festgestellt: „Das vorliegende Gutachten ist eine Ergänzung des bestehenden Gutachtens vom Dezember 2018. Dessen Ergebnisse bleiben uneingeschränkt gültig“ (Ordner 6/6 VV). Diese Feststellung ist angesichts der Ausführungen in dem Ergänzungsgutachten auch durchaus plausibel. Nicht ganz nachvollziehbar erscheint jedoch das Ergebnis der schalltechnischen Stellungnahme, die als Auftragsdatum den 30. Juni 2020 ausweist, als Erstelldatum jedoch den 24. November 2019. Diese Stellungnahme geht auch von dem Bebauungsplan in der beschlossenen Fassung aus, legt jedoch die Zahlen der Verkehrsuntersuchung aus 2018 zugrunde. Eine Beachtlichkeit dieser Unstimmigkeiten erscheint angesichts des Umstandes, dass die Verkehrsuntersuchung auch unter Berücksichtigung des geänderten Verkehrskonzeptes zu den gleichen Ergebnissen kommt, eher fernliegend. Ihre Behauptung, die Verkehrsuntersuchung und hierauf fußend die schalltechnische Stellungnahme gingen von zu niedrigen Zahlen, bezogen auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen aus, haben die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Weiter greift der Einwand, dass die schalltechnische Stellungnahme die RLS 19 anstelle der RLS 90 hätte zugrunde legen müssen, voraussichtlich schon deshalb nicht durch, weil nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 16. BImSchV die Anwendung der RLS nur für den Bau oder die wesentliche Änderung von Straßen und Schienenwegen vorgeschrieben ist. Die Verkehrsuntersuchung wird nach Auffassung des Senats auch nicht deshalb unrichtig, weil sie die Maßnahmen des Verkehrskonzeptes „optimiertes Bestandsnetz“ berücksichtigt. Gleichwohl besteht insgesamt hinsichtlich der Methodengerechtigkeit der Verkehrsuntersuchung noch Aufklärungsbedarf. Im Hauptsacheverfahren wird auch zu klären sein, ob zur Vervollständigung des Abwägungsmaterials eine schalltechnische Untersuchung unter Bildung eines Summenpegels erforderlich gewesen wäre. Grundsätzlich kommt es bei der Bewertung von Verkehrsgeräuschen nicht auf die Gesamtbelastung, sondern allein auf die Lärmbeeinträchtigung an, die von dem zu errichtenden oder zu ändernden Verkehrsweg bzw. des Vorhabens oder der in Rede stehenden Planung ausgeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 4 BN 21.13 - juris Rdnr. 3 m.w.N.). Die Antragsteller haben aber zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Gesamtlärmbetrachtung und Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels dann geboten ist, wenn wegen der in Rede stehenden Planung insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 4 BN 21/13 -, juris Rdnr. 3; Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 9.95 -, juris Rdnr. 35 Rdnr. 122 und vom 19. Dezember 2017 - 7 A 7.17 -, juris Rdnr. 46, m.w.N.). Dabei wird bisher die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle grundsätzlich bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2011 - 7 A 11.10 -, juris Rdnr. 46; und vom 13. Mai 2009 - 9 A 72.07 -, juris Rdnr. 69, Hessischer VGH, Beschluss vom 19. September 2019 - 3 B 1535/18.N -, juris Rdnr. 34; mit der Erwägung, die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle noch darunter anzusetzen, nämlich in allgemeinen Wohngebieten bei 67dB(A)tags bzw. 57 dB(A) nachts und in Kern-, Dorf- und Mischgebieten bei 69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts: BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16/16 - juris Rdnr. 87). Hier hat sich die Antragsgegnerin darauf berufen, dass es nach den im Planaufstellungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen im Planungszeitraum schon durch die allgemeine Zunahme des Straßenverkehrs an einzelnen Hausfassaden entlang der B 26 ohne Schutzmaßnahmen zu einer gesundheitsgefährdenden Lärmbelastung komme, so dass das Hinzutreten der Lärmbelastung durch den Vollzug des Bebauungsplans „Kaisergärten“ nicht ursächlich sei. Diese Argumentation erscheint nachvollziehbar. Dies gilt erst recht, wenn - wie die Antragsteller plausibel vorgetragen haben - die durch Hessen Mobil im Jahr 2015 durchgeführten Lärmmessungen ergeben haben, dass die Lärmbelastung an den Grundstücken der Antragsteller die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle teilweise bereits überschreite. Unter diesen Voraussetzungen erscheint eine Gesamtlärmbetrachtung durch Bildung eines Summenpegels, der auch den von der Bahnlinie ausgehenden Lärm berücksichtigt, nicht zwingend geboten. Zumindest ist der angegriffene Bebauungsplan nicht deshalb offensichtlich unwirksam, weil dies unterblieben ist. cc) Schließlich leidet der Bebauungsplan nicht an offensichtlichen materiellen Mängeln. An der Erforderlichkeit des Bebauungsplans bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit der Bauleitplanung fehlt es nur dann, wenn sie von keiner erkennbaren Konzeption getragen wird. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1996 - 4 NB 21.95 -, juris Ls. und Rdnr. 3). Ein Bebauungsplan ist nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erforderlich, wenn seiner Verwirklichung auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 - 4 BN 26/18 -, juris Rdnr. 3 m.w.N.). Entgegen den Ausführungen der Antragsteller erscheint hier nicht ernstlich zweifelhaft, dass die äußere Erschließung des Baugebietes sichergestellt ist. Die Prognose, dass die verkehrlichen Knotenpunkte im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zum Prognosezeitpunkt 2030 ihre Kapazitätsgrenze erreicht haben werden, rechtfertigt den entsprechenden Schluss nicht. Eine Erschließung des Plangebiets, die das Verkehrsnetz zum Kollaps bringt - und darauf kommt es für die Vollzugsunfähigkeit als absoluter Planungsschranke allein an - (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom - 6. Februar 2014 - 2 D 104/12.NE -, juris Rdnr 68) ist selbst nach dem Vortrag der Antragsteller nicht zu erwarten. Soweit die Antragsteller die Erforderlichkeit des Bebauungsplans anzweifeln, weil bereits im Zeitpunkt der Aufstellung erkennbar gewesen sei, dass er wegen bestehender rechtlicher Hindernisse in Bezug auf den Lärmschutz nicht verwirklicht werden könne, kann dem nicht gefolgt werden. Es gibt keinen allgemeinen zwingenden Rechtssatz, wonach eine Planung, die zu einer Lärmbelastung - als Außenwert - von mehr als 70 dB(A) tags führt, mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG generell aus Rechtsgründen nicht vollzogen werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom - 6. Februar 2014 - a.a.O.). Die diesbezüglichen Einwände der Antragsteller beziehen sich im Kern auf die ihrer Auffassung nach fehlerhafte Abwägung der schallschutzrechtlichen Belange. Diese Gesichtspunkte betreffen die Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung und sind daher im Zusammenhang mit dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB zu prüfen Sie vermögen die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht in Frage zu stellen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 9. April 2019 - 3 C 1453/16 -, juris Rdnr. 34). Offensichtliche Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan an einem beachtlichen Abwägungsmangel leidet, bestehen ebenfalls nicht. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattfindet, zweitens in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, drittens weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt, noch viertens der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei einer Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301 - seither st. Rspr.). Hier hat die Antragsgegnerin in Bezug auf die Belange der Antragsteller ihrer Abwägung die Annahmen zugrunde gelegt, dass nach der schalltechnischen Stellungnahme vom 24. November 2020 der durch die Entwicklung des Kasernengeländes erzeugte zusätzliche Verkehr zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel an den vordersten Hausfassaden entlang der B 26 von weniger als 1,5 dB(A) führe, diese planbedingte Lärmbelastung unterhalb der in der Lärmakustik bei etwa 3 dB(A) verorteten Wahrnehmbarkeitsschwelle liege und voraussichtlich durch das der Abwägung zu Grunde gelegte Maßnahmenkonzept kompensiert werde. Auch wurde der Abwägung eine Überschreitung der Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts an den Häusern entlang der besonders betroffenen Straßenabschnitte zugrunde gelegt und darauf verwiesen, dass die Konversionsgesellschaft sich gegenüber der Abwägung der Antragsgegnerin verpflichtet habe, die Kosten für die diesbezüglichen notwendigen objektbezogenen Maßnahmen zur Lärmsanierung zu übernehmen (vgl. Abwägung, Ordner 4/6 Blatt 1472 VV), so dass an der Planung festgehalten werde. Diese Abwägungsentscheidung begegnet bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Zweifeln. Allerdings entspricht eine Bauleitplanung, die eine bereits vorhandene Lärmbelastung im gesundheitsschädlichen Ausmaß - wie hier - weiter erhöht, nur dann dem im Abwägungsgebot verankerten Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie die zusätzliche Verkehrslärmerhöhung durch entsprechende Maßnahmen, z.B. des passiven Schallschutzes kompensiert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 31. August 2004 - 8 C 10423/04 -, juris Rdnr. 15 und vom 25. März 1999 - 1 C 11636/98 -, juris (Ls.); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10 November 2010 - 5 S 955/09 -, juris Rdnr. 36). Dies gilt auch dann, wenn die Lärmerhöhung unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit bleibt. Ob der Verweis auf eine Kompensation der Verkehrslärmerhöhung durch das Maßnahmekonzept „optimiertes Bestandsnetz“, welches im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unstreitig noch nicht final abgestimmt war, und die Zusage der Konversionsgesellschaft zur Übernahme der Kosten für passive Lärmschutzmaßnahmen ausreicht, bleibt offen. Anerkannt ist zwar, dass der Plangeber zur Konfliktlösung auf ein späteres Verfahren verweisen kann. Voraussetzung für einen derartigen Konflikttransfer ist jedoch, dass die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, juris Rdnr. 5 m.w.N. und BVerwG, Beschluss vom 26.03.2007 - 4 BN 10.07 -, juris; Urteil des Senats vom 22. April 2010 - 4 C 306/09.N -, juris Rdnr. 97). Hier spricht angesichts der insoweit nicht substantiiert bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin einiges dafür, dass zumindest die Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen an den Wohnhäusern der Antragsteller und der weiteren Anlieger an dem besonders betroffenen Abschnitt der B 26 durch die Kostenübernahme seitens der Konversionsgesellschaft sichergestellt ist, so dass eine Lärmreduzierung in den Innenräumen erreicht werden kann. Zudem spricht die bisherige Entwicklung dafür, dass auch zumindest Teile des Maßnahmekonzeptes „optimiertes Bestandsnetz“ umgesetzt werden, wie jüngst die Tempo-30-Regelung auf der B 26 zur Nachtzeit, weshalb auch die Erwartung, dass sich die Gesamtlärmbelastung jedenfalls nicht weiter erhöhen wird, nicht unberechtigt erscheint. b) Die nach alledem gebotene Folgenabwägung ergibt, dass das Interesse der Antragsteller an einer Außervollzugsetzung des Bebauungsplans geringer wiegt, als das öffentliche Interesse daran, vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - dessen Festsetzungen vollziehen zu können. Die Folgen, die im Falle einer Außervollzugsetzung auf Seiten der Antragsgegnerin einträten, wären erheblich, da begonnene Erschließungsmaßnahmen nicht fortgesetzt werden könnten, die nach unbestrittenem Vortrag der Antragsgegnerin bestehende gravierende Wohnungsnot nicht gemildert werden könnte, das Entstehen neuer Arbeitsplätze verhindert würde, vermehrte Gewerbesteuereinnahmen nicht generiert werden und mit der notwendigen Sanierung der Bestandsgebäude und Kulturdenkmäler auf dem Kasernengelände nicht begonnen werden könnte. Der Vorteil der Antragsteller im Falle einer Außervollzugsetzung erscheint demgegenüber relativ gering, zumal die Lärmbelastungen, denen sie ausgesetzt sind, sich bereits jetzt unstreitig im gesundheitsgefährdenden Bereich bewegen und sich - zumindest nach den Berechnungen der Antragsgegnerin - die planbedingte Verkehrslärmerhöhung im nicht wahrnehmbaren Bereich bewegt. Eine vollständige Bebauung und Auslastung des 58 ha großen Plangebietes ist zudem bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag ohnehin nicht zu erwarten. Ferner liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der von den Antragstellern gerügte Abwägungsmangel in Bezug auf die nicht im Bebauungsplanverfahren gelösten Lärmkonflikte - unterstellt er läge vor - nicht in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB behoben werden könnte, da es sich nicht um einen die Identität des Bebauungsplans berührenden Mangel handeln dürfte, bei dem dies ausgeschlossen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1, 2 ZPO und berücksichtigt, dass der Antragsteller zu 1. und die Antragsteller zu 2. und 3. als Miteigentümer jeweils mit einem Grundstück am Rechtsstreit beteiligt sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat entsprechend der ständigen Streitwertpraxis der mit Bausachen befassten Senate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für das Hauptsacheverfahren als maßgebliches Interesse der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens den Betrag von 20.000,00 EUR für ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück, also insgesamt 40.000,00 EUR zugrunde. Im Eilverfahren wird wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung die Hälfte dieses Wertes in Ansatz gebracht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 3 GKG).