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Beschluss

4 A 891/21.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:0329.4A891.21.Z.00
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Leitsätze
1. Der (materiell-rechtliche) nachbarliche Abwehranspruch setzt dabei eine erhebliche Beeinträchtigung des eigenen Kulturdenkmals oder Teils einer Gesamtanlage voraus (Bestätigung von Hess. VGH, Beschluss vom 10. Februar 2020 - 3 B 750/19 -, juris Rdnr. 31). 2. Neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals müssen sich zwar nicht völlig an dieses anpassen oder unterbleiben; sie müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen. Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals gesprochen werden kann.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. Februar 2021 - 6 K 1000/20.WI - wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. Der Wert des Streitwertgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der (materiell-rechtliche) nachbarliche Abwehranspruch setzt dabei eine erhebliche Beeinträchtigung des eigenen Kulturdenkmals oder Teils einer Gesamtanlage voraus (Bestätigung von Hess. VGH, Beschluss vom 10. Februar 2020 - 3 B 750/19 -, juris Rdnr. 31). 2. Neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals müssen sich zwar nicht völlig an dieses anpassen oder unterbleiben; sie müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen. Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals gesprochen werden kann. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. Februar 2021 - 6 K 1000/20.WI - wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. Der Wert des Streitwertgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung eines Hotels in einer denkmalgeschützten Gesamtanlage. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Limburg, Flur …, Flurstücke …/… und …/…, postalische Anschrift: X...straße …. Im nördlichen Bereich zur X...straße ist das Grundstück mit zwei Wohnhäusern bebaut, von denen das westliche ein Einzelkulturdenkmal im Sinne des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) ist. Südlich der Wohnhäuser erstreckt sich bis zur Y...straße eine ca. 20 m lange Hoffläche. Auf der gegenüberliegenden Seite der Y...straße befindet sich ein Gebäudeteil des „F... Hotels“, der ebenfalls Einzelkulturdenkmal ist. Sowohl das „F... Hotel“, als auch das Grundstück der Klägerin sind Bestandteil der denkmalgeschützten Gesamtanlage „Altstadt und Frankfurter Vorstadt“. Am 20. Januar 2020 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Umbau und Erweiterung des „F... Hotel“. Das genehmigte Vorhaben umfasst u.a. den Abbruch des mansardenähnlichen Dachgeschosses entlang der Y...straße und die Teilaufstockung des Gebäudes in diesem Bereich um ein Geschoss. Mit separatem Bescheid vom selben Tag genehmigte die Beklagte zugleich Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben über Brandwände. Den Widerspruch der Klägerin gegen die Baugenehmigung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2020 zurück. Die hiergegen am 3. September 2020 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 15. Februar 2021 - 6 K 1000/20.WI -, der Klägerin zugestellt am 3. März 2021, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstoße nicht gegen drittschützende Normen. Die Klägerin könne eine Aufhebung der Baugenehmigung nicht aus dem denkmalschutzrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch verlangen. Ein Dritter könne sich nicht auf die Erhaltung der Gesamtanlage als solche berufen. Vielmehr komme es gerade auf eine individuelle Beeinträchtigung des eigenen Kulturdenkmals der Klägerin an. Das Vorhaben beeinträchtige die Denkmalwürdigkeit des Eigentums der Klägerin nicht erheblich. Die Auswirkungen seien allein optischer Natur und beträfen nur die zur Y...straße gelegene Rückseite ihres Gebäudes. Die Denkmalwürdigkeit des Gebäudes der Klägerin ergebe sich laut Denkmaltopographie nicht aus der einfach strukturierten Rückseite, sondern maßgeblich aus der Gestaltung der Fassade an der X...straße mit kunstvollem Fachwerk sowie - im Fall der Treppe - aus dem Innenraum des Hauses. Das Haus der Klägerin sei nur von der X...straße aus uneingeschränkt von öffentlichen Plätzen einsehbar; von dort sei das Vorhaben der Beigeladenen nicht sichtbar und beeinträchtige die Denkmalwürdigkeit des klägerischen Gebäudes nicht. Die Rückseite des Gebäudes der Klägerin sei gelb verputzt und im oberen Teil mit Schieferkacheln verkleidet; es sei kein Fachwerk vorhanden und der Blick von der Y...straße werde durch ein teilweise modern gestaltetes Tor mit moderner Klingelanlage und geschwungenen gusseisernen Elementen unterbrochen. Zwischen der Rückseite des Gebäudes der Klägerin und der Fassade des „F... Hotels“ lägen zudem etwa 28 Meter. Von der Y...straße aus gesehen sei eine Denkmalwürdigkeit, die beeinträchtigt werden könne, nicht ersichtlich. Auch die Bestimmungen der Ortsbausatzung der Beklagten vom 28. Juli 1978 (OBS) vermittelten keinen weitergehenden denkmalschutzrechtlichen Drittschutz, auf den sich die Klägerin berufen könne. Aus der OBS ergebe sich kein Wille der Beklagten als Satzungsgeberin, wonach der OBS generell eine nachbarschützende Wirkung zukommen solle. Zweck sei vielmehr der Schutz des Stadtbildes und damit ein Interesse der Allgemeinheit. Nur § 4 Abs. 1 UAbs. 2 OBS entfalte drittschützende Wirkung, wenn hier normiert sei, dass auf Bau-, Kultur- und Naturdenkmäler der Umgebung Rücksicht genommen werden müsse. Denn an dieser Stelle sei nicht vom Baubestand als Ganzem oder dem gesamten Stadtbild die Rede, sondern gerade die einzelnen Bau- und Kulturdenkmäler der Umgebung würden geschützt, soweit sie öffentlich einsehbar seien. Eine Verletzung dieser Norm im Hinblick auf das Einzelkulturdenkmal der Klägerin sei jedoch nicht ersichtlich. Die Klägerin sei auch nicht dadurch in ihren eigenen Rechten verletzt, dass der Beklagten mangels entsprechendem Antrag keine Befreiung von der Ortsbausatzung erteilt worden sei. § 8 OBS enthalte eine statische Verweisung auf § 94 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung vom 31. August 1976, geändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1977 und vom 26. September 1977 (HBO 1976). Nach der dortigen Abweichungsvorschrift seien das Wohl der Allgemeinheit sowie öffentliche Belange zu prüfen gewesen, nicht aber nachbarliche Belange. Die Klägerin individuell werde hierdurch nicht geschützt. Schließlich sei auch eine Verletzung anderer öffentlich-rechtlicher Normen, die dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt seien, ersichtlich; insbesondere verstoße das Vorhaben nicht gegen die Abstandsflächenregelungen des § 6 HBO. Am 3. April 2021 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt, den Antrag mit Schriftsatz vom 30. April 2021, bei Gericht eingegangen am 3. Mai 2021, begründet und sich auf die Zulassungsgründe der ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützt. II. Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte, form- und fristgerecht gestellte (§ 124a Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO) und innerhalb der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründete Antrag der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe dargelegt ist und vorliegt. Dies ist in Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe unter Berücksichtigung ihrer im Zulassungsverfahren nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Darlegungen nicht der Fall. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung begegnet im Ergebnis nicht den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. Beschluss des Senats vom 11. September 2014 - 4 A 2032/12.Z -, juris Rdnr. 4 m.w.N.). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt, wobei das Gericht bei der Prüfung ernstlicher Zweifel auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt ist (Beschluss des Senats vom 10. August 2017 - 4 A 839/15.Z -, juris Rdnr. 4; vgl. Kopp/Schenke, 28. Aufl. 2022, § 124a Rdnrn. 50 und 52). Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass grundsätzlich aus den Vorschriften des Hessischen Denkmalschutzgesetzes ein nachbarschützendes denkmalschutzrechtliches Gebot der Rücksichtnahme folgt (Hess. VGH, Urteil vom 9. März 2010 - 3 A 160/10 -, juris Rn. 61 und Beschluss vom 10. Februar 2020 - 3 B 750/19 -, juris Rdnr. 31). Dieses Gebot umfasst eine objektiv-rechtliche Rechtsposition des Nachbarn als Gegengewicht zu seinen Belastungen als Denkmaleigentümer, die ihm das Denkmalschutzrecht mit seinen Erhaltungspflichten, Genehmigungsvorbehalten und zumindest teilweisen Veränderungsverboten aufgibt. Dieses Gebot lässt sich zunächst aus § 9 Abs. 1 Satz 2 HDSchG entnehmen, wonach die Denkmalschutzbehörden bei allen Entscheidungen den berechtigten Interessen der Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Kulturdenkmälern Rechnung zu tragen haben. Darüber hinaus ist das denkmalschutzrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in § 18 Abs. 2 HDSchG angelegt, wonach der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann. Schließlich ist nach § 18 Abs. 4 Satz 1 HDSchG eine Maßnahme in einer Gesamtanlage nur zu genehmigen, wenn sie deren historisches Erscheinungsbild nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 9. März 2010 - 3 A 160/10 -, juris Rn. 61). Der (materiell-rechtliche) nachbarliche Abwehranspruch setzt dabei eine erhebliche Beeinträchtigung des eigenen Kulturdenkmals oder Teils einer Gesamtanlage voraus (Hess. VGH, Beschluss vom 10. Februar 2020 - 3 B 750/19 -, juris Rdnr. 31 unter Verweis auf Hess. VGH, Urteil vom 9. März 2010 - 3 A 160/10 -, juris Rdnr. 61 und Viebrock, Hessisches Denkmalschutzrecht, 4. Aufl. 2018, § 18 Rdnr. 67 ff.). Nach diesen Maßgaben wird das Kulturdenkmal der Klägerin durch das Vorhaben der Beigeladenen jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt. Allerdings beanstandet die Klägerin im Kern zu Recht, dass das Verwaltungsgericht jeglichen Denkmalwert der Rückseite ihres Gebäudes verneint hat. Nach § 2 Abs. 1 HDSchG sind Kulturdenkmäler im Sinne des HDSchG bewegliche und unbewegliche Sachen, Sachgesamtheiten und Sachteile einschließlich Grünanlagen, an deren Erhalt aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Die Denkmaleigenschaft liegt danach vor, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 2 HDSchG erfüllt sind, also aufgrund einer rechtlichen Auslegung im jeweiligen Einzelfall, der keine formelle Eintragung des Denkmals als rechtsbegründender Verwaltungsakt vorausgeht. (Hess. VGH, Urteil vom 9. März 2010 - 3 A 160/10 -, juris Rdnr. 56). Die Frage, ob ein Bauteil den Denkmalbegriff des Denkmalgesetzes erfüllt, ist dabei keine Tatfrage, sondern als Akt rechtlicher Subsumtion dem Gericht aufgegeben (BVerwG, Beschluss vom 3. November 2008 - 7 B 28.08 -, juris Rdnr. 8). Danach kommt auch der Rückseite des klägerischen Gebäudes Denkmalwert zu. Dies lässt sich insbesondere an der Nennung der „qualitätvolle[n] rückwärtige[n] Rokokotür mit darüber liegendem Fenster […] mit Hausmarke der Trombettas sowie den Initialen G.A.T.“ in der Denkmaltopographie „Kulturdenkmäler in Hessen. Stadt Limburg“ von Verena Fuchß erkennen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich gleichwohl im Ergebnis als zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen denkmalrechtlichen Abwehranspruch der Klägerin gegen das Vorhaben der Beigeladenen verneint, denn durch dieses Vorhaben wird das Kulturdenkmal der Klägerin nicht erheblich beeinträchtigt. Nach der bereits genannten Regelung in § 18 Abs. 2 HDSchG erstreckt sich der rechtliche Schutz eines Kulturdenkmals auf den - hier nicht betroffenen - Bestand sowie auf das Erscheinungsbild. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes, also der Wirkung des Kulturdenkmals in seiner Umgebung und die Bezüge zwischen ihm und seiner Umgebung, vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei ist als erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals nicht nur eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als wissenschaftliches oder technisches Objekt, als Zeugnis der Geschichte oder als charakteristisches städtebauliches Element geschmälert wird. Das bedeutet zwar nicht, dass sich neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anpassen müssten oder zu unterbleiben hätten, wenn dergleichen nicht möglich ist. Sie müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen (vgl. zum jeweiligen Landesrecht Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - 22 B 12.1741 -, juris Rdnr. 26; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 2 Bs 283/13 -, juris Rdnr. 5; OVG Lüneburg, Urteil vom 21. April 2010 - 12 LB 44/09 -, juris Rdnr. 58; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris, Rdnr. 8). Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen ist, desto eher kann eine erhebliche Beeinträchtigung seines Erscheinungsbilds anzunehmen sein; je schwerwiegender das Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher kann die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten sein (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - 22 B 12.1741 -, juris Rdnr. 26; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. August 2012 - 12 LB 170/11 -, juris Rdnr. 57 und 59). Gemessen hieran und bei Berücksichtigung der in den Gerichts- und Behördenakten vorhandenen Lichtbilder und Lagepläne beeinträchtigt das Vorhaben der Beigeladenen das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Gebäudes der Klägerin nicht erheblich. Das Verwaltungsgericht hat - insoweit von der Klägerin nicht beanstandet - festgestellt, dass das Vorhaben der Beigeladenen von der X...straße aus gesehen vollständig von dem Gebäude der Klägerin verdeckt wird und aus diesem Grund das Erscheinungsbild der dortigen Straßenansicht ihres Denkmals nicht beeinträchtigt. Aber auch das Erscheinungsbild der zur Y...straße gewandten Rückseite ihres Denkmals wird durch das Vorhaben nicht erheblich beeinträchtigt. Von der Y...straße aus besteht keine unmittelbare Sichtbeziehung zwischen dem Vorhaben und der Rückseite des klägerischen Gebäudes. Beide können im Wesentliche nicht gleichzeitig wahrgenommen werden. Denn das Vorhaben und das klägerische Gebäude befinden sich auf einander gegenüberliegenden Straßenseiten der nur ca. 5 m breiten Y...straße. Zudem steht das Gebäude der Klägerin im Gegensatz zu anderen Gebäuden in der ansonsten altstadttypisch eng bebauten Y...straße nicht in der Straßenflucht, sondern wird durch einen langen Hof von der Y...straße getrennt. Ein Betrachter des klägerischen Gebäudes muss also dem Vorhaben der Beigeladenen gleichsam den Rücken zukehren und kann letzteres in diesem Moment nicht mehr wahrnehmen. Der Umstand, dass ein Betrachter in nur geringem zeitlichem Abstand sowohl das modern gestaltete Vorhaben der Beigeladenen, als auch die Rückseite des klägerischen Gebäudes wahrnehmen kann, stellt angesichts der durch unterschiedliche Baustile mehrerer Jahrhunderte geprägten - und dadurch durchaus ohnehin baulich heterogen - Umgebung keine erhebliche Beeinträchtigung des klägerischen Denkmals dar. Soweit die Klägerin darüber hinaus beanstandet, die Sicht aus dem Inneren ihres Baudenkmals heraus werde durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt, dringt sie hiermit nicht durch. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan und dem Senat ist anhand des in der Gerichtsakte befindlichen Auszugs aus der Denkmaltopographie auch nicht ersichtlich, dass die Denkmaleigenschaft und der Denkmalwert des klägerischen Gebäudes maßgeblich durch den Ausblick aus dem Inneren bestimmt werden. In dem umfangreichen und mit drei Lichtbildern sowie einer Fassadenskizze versehenen Eintrag zu dem Gebäude der Klägerin in der Denkmaltopographie werden vielmehr die Geschichte des Hauses, die Fassadengestaltung der Vorderseite, einzelne Elemente des Gebäudeinneren und der Rückseite sowie die Wirkung des Gebäudes im Kontext der X...straße aufgeführt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich auch nicht aus der Rüge der Klägerin, ihr stehe als Eigentümerin eines in einer Gesamtanlage gelegenen Gebäudes ein denkmalschutzrechtlicher Gebietserhaltungsanspruch zu, der keine erhebliche Beeinträchtigung wertgebender Merkmale des eigenen Gebäudes oder eigener baulicher Anlagen voraussetze, sondern nur eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesamtanlage. Dieser Einwand ist nämlich bereits rechtlich unzutreffend. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich die Frage, ob ein Denkmaleigentümer einen Abwehranspruch gegen eine objektiv-rechtlich erhebliche Beeinträchtigung einer denkmalgeschützten Gesamtanlage „als solche“ hat, nach dem Landesdenkmalrecht bemisst. Das Landesdenkmalrecht darf den Schutz eines Denkmaleigentümers, dessen Gebäude Teil einer denkmalgeschützten Gesamtanlage ist, auf die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Belange - mit Blick auf sein Eigentum - beschränken (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2010 - 4 B 28.10 -, juris Rdnr. 3 m.w.N.). Für das hessische Landesrecht hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass der (materiell-rechtliche) nachbarliche Abwehranspruch eine erhebliche Beeinträchtigung des eigenen Kulturdenkmals oder Teils einer Gesamtanlage voraussetzt (Hess. VGH, Beschluss vom 10. Februar 2020 - 3 B 750/19 -, juris Rdnr. 32 m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Gründen des von der Klägerin angeführten Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2010 (- 3 A 160/10 -, juris). Vielmehr kommt es auch nach dieser Entscheidung für die Begründetheit eines Abwehranspruchs ausdrücklich u.a. darauf an, ob in der Nachbarschaft des klagenden Denkmaleigentümers erhebliche Beeinträchtigungen an Kulturdenkmälern oder ihrer Umgebung genehmigt werden, die gerade seinen schützenswerten denkmalbezogenen Interessenbereich berühren (Hess. VGH, Urteil vom 9. März 2010 - 3 A 160/10 -, juris Rdnr. 61). Voraussetzung ist also die erhebliche Beeinträchtigung des eigenen Einzelkulturdenkmals oder eigenen Objekts in einer Gesamtanlage (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 9. März 2010 - 3 A 160/10 -, juris Rdnr. 61 ff. und Leitsatz 1). Dass es an einer solchen erheblichen Beeinträchtigung gerade des klägerischen Kulturdenkmals durch das Vorhaben der Beigeladenen fehlt, hat - wie bereits ausgeführt - das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend festgestellt. Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 OBS nicht in die Umgebung, den Straßenzug oder das Platzbild harmonisch einfüge, da es gegen die Gestaltungsbestimmungen in § 4 Abs. 1 UAbs. 1, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 3, § 5 Abs. 1 Satz 6, § 5 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 2 Satz 5, § 5 Abs. 2 Satz 7, § 5 Abs. 2 Satz 8 und § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 OBS verstoße, hat sie hierdurch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung dargetan. Denn die Klägerin übersieht, dass das Verwaltungsgericht in der Regelung über das harmonische Einfügen in § 4 Abs. 2 Satz 2 OBS gerade keine drittschützende Bestimmung gesehen hat. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht lediglich die Regelung in § 4 Abs. 1 UAbs. 2 OBS für drittschützend erachtet. Mit der tragenden Begründung einer fehlenden drittschützenden Wirkung des § 4 Abs. 2 Satz 2 OBS und der genannten Gestaltungsvorgaben in § 4 und § 5 OBS setzt sich die Klägerin daher nicht auseinander. Schließlich ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit aus dem von der Klägerin gerügten Umstand, dass der Beigeladenen für ihr Vorhaben keine Abweichung von den Vorgaben der Ortsbausatzung erteilt wurde. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - die Verweisung in § 8 Satz 2 OBS auf § 94 Abs. 2 HBO 1976 eine statische Verweisung ist, oder ob sich die Erteilung einer Abweichung nunmehr nach § 73 HBO richtet. Denn im Falle der unterbliebenen Erteilung einer Abweichung von nicht-nachbarschützenden Vorschriften der Ortsbausatzung (sog. stillschweigender oder versteckter Dispens) geht der Schutz des Nachbarn jedenfalls nicht über das Maß hinaus, das durch das Gebot der Rücksichtnahme unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB in entsprechender Anwendung vermittelt wird (vgl. zum Nachbarschutz bei einer unterbliebenen Befreiung von einer nicht-nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, juris Rdnrn. 13 bis 15; Hornmann, HBO, 4. Aufl., § 73 Rdnr. 75). Danach ergibt sich vorliegend kein Abwehranspruch der Klägerin, denn das Verwaltungsgericht hat - wie bereits ausgeführt - im Ergebnis zu Recht eine erhebliche Beeinträchtigung des klägerischen Kulturdenkmals durch das Vorhaben der Beigeladenen verneint. Ein über diesen eigenen schützenswerten denkmalbezogenen Interessenbereich hinausreichender Abwehrspruch der Klägerin besteht nach den soeben dargestellten rechtlichen Maßstäben nicht. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die (auch) für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer obergerichtlichen Klärung bedarf (vgl. Beschluss des Senats vom 21. April 2021 - 4 A 742/20.Z -, juris Rdnr. 30 m.w.N.). Demgemäß bedarf die Darlegung des Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer solchen klärungsfähigen und -bedürftigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung. Nach diesen Maßgaben rechtfertigt die einzig von der Klägerin ausformulierte und für grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage (Seite 29 der Begründung des Zulassungsantrags): „Ist es für die materiellrechtliche Begründetheit eines Abwehranspruchs eines klagenden Denkmaleigentümers in einer Gesamtanlage i.S.v. § 2 Abs. 3 HessDenkmG, in dessen räumlicher Nachbarschaft bauliche Veränderungen an Gebäuden genehmigt werden, ausreichend, wenn dadurch sein denkmalbezogener Interessenbereich erheblich in Bezug auf den Denkmalwert der Gesamtanlage beeinträchtigt ist oder bedarf es einer optisch direkt wirkenden Beeinträchtigung seiner eigenen baulichen Anlage als Bestandteil der Gesamtanlage durch oder infolge des zugelassenen Vorhabens in räumlicher Nachbarschaft?“ nicht die Zulassung der Berufung. Die Klägerin hat bereits nicht die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Fragen dargetan. Wie bereits ausgeführt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, dass das Landesdenkmalrecht den Schutz eines Denkmaleigentümers, dessen Gebäude Teil einer denkmalgeschützten Gesamtanlage ist, auf die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Belange - mit Blick auf sein Eigentum - beschränken darf (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2010 - 4 B 28.10 -, juris Rdnr. 3 m.w.N.). Für das danach maßgebliche hessische Landesrecht hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof geklärt, dass der (materiell-rechtliche) nachbarliche Abwehranspruch eine erhebliche Beeinträchtigung des eigenen Kulturdenkmals oder Teils einer Gesamtanlage voraussetzt (Hess. VGH, Beschluss vom 10. Februar 2020 - 3 B 750/19 -, juris Rdnr. 32 m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus dieser Formulierung auch deutlich, dass sich das Wort „eigenen“ nicht nur auf „Kulturdenkmals“, sondern auch auf „Teils einer Gesamtanlage“ bezieht. Denn durch dieses Wort wird gerade konkretisiert, auf welchen „Teil der Gesamtanlage“ es ankommt - nämlich den eigenen. Die Klägerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da letztere im Zulassungsverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). … … …