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Urteil

3 A 160/10

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0309.3A160.10.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und des Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 2009 - 8 K 2609/08.F (V) - aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Abbruchgenehmigung der Beklagten vom 14. August 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2009 rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Von den Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug tragen die Kläger als Gesamtschuldner zwei Drittel und die Beklagte und der Beigeladene zu 1. als Gesamtschuldner ein Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, sofern nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten und des Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 2009 - 8 K 2609/08.F (V) - aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Abbruchgenehmigung der Beklagten vom 14. August 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2009 rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Von den Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug tragen die Kläger als Gesamtschuldner zwei Drittel und die Beklagte und der Beigeladene zu 1. als Gesamtschuldner ein Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, sofern nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen zu 1. ist das verwaltungsgerichtliche Urteil zunächst insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als die Abbruchgenehmigung für die Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1. aufgehoben worden ist. Nachdem von der Abbruchgenehmigung Gebrauch gemacht worden und der Altbau beseitigt worden ist, besteht für die Kläger insoweit kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Aufhebung der Abbruchgenehmigung. Mit ihrer Ausnutzung und ihrem Gebrauch war die Abbruchgenehmigung verbraucht worden. Dieser Verwaltungsakt hatte sich damit erledigt. Auch das Wiederherstellungsgebot des § 8 HDSchG führt insoweit nicht zu einem Rechtsschutzinteresse der Kläger. Ein denkmalschutzrechtliches Wiederherstellungsgebot kommt nach der genannten Vorschrift nur in Betracht, wenn denkmalschutzrechtlich ungenehmigte Beseitigungsmaßnahmen durchgeführt worden sind. Das ist hier nicht der Fall. Für den Abbruch gab es eine Baugenehmigung, die gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 HDSchG die denkmalschutzrechtliche Genehmigung einschließt. Demgegenüber stellt § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei der Erledigung eines Verwaltungsakts und bei fortbestehendem Interesse an der Feststellung der früheren Rechtswidrigkeit eine geeignete Möglichkeit für einen ausreichenden individuellen Rechtsschutz Betroffener dar. Diesen Weg haben die Kläger mit dem jetzt erstmals im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abbruchgenehmigung auch beschritten. Der Hilfsantrag ist zulässig und begründet. Prozessual stellt der Hilfsantrag eine Klageerweiterung und damit eine Klageänderung dar. Sie ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn die Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Einwilligung sämtlicher Beteiligter ist in der mündlichen Verhandlung nicht erteilt worden. Gleichwohl ist gerichtlicherseits von der Sachdienlichkeit der Klageänderung auszugehen. Die Frage der Denkmaleigenschaft der Gesamtanlage Höhenblick ... bis ... hat unmittelbaren Bezug zum übrigen Streitstoff, so dass die neu gestellte Frage nach der Rechtswidrigkeit der Abbruchgenehmigung mit dem Berufungsverfahren sinnvoll verknüpft werden kann. Den Klägern steht auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite. Sie verweisen auf eine nicht auszuschließende Wiederholungsgefahr. Sie tragen zudem glaubhaft vor, dass sie Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend machen wollen. Es ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, dass sie im Lichte der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachbarschutz im Denkmalschutz Erfolg haben können. Auf einen Wiederherstellungsanspruch für einen rekonstruierten Altbau gemäß § 8 HDSchG können sich die Kläger wegen der Genehmigung des Abrisses allerdings nicht stützen. Die Abbruchgenehmigung vom 14. August 2008 ist rechtswidrig. Dabei ist die Denkmaleigenschaft der Gesamtanlage Höhenblick ... bis ... unter Einschluss des historischen Doppelhauses .../... gegeben. Nach den plausiblen, in sich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Äußerungen des Landesamtes für Denkmalpflege als kompetenter Fachbehörde, die zuletzt mit Schriftsatz vom 17. Februar 2010 (Bl. 922 GA) noch einmal Stellung genommen und den Auszug aus dem Denkmalbuch vom 8. März 2010 (Bl. 960 GA) vorgelegt hat, ist von einer schützenswerten Gesamtanlage i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 HDSchG auszugehen. Dabei fallen gewisse bauliche Veränderungen in der Häuserzeile Höhenblick ... bis ... die auch am Gebäude der Kläger vorgenommen worden sind, nicht so entscheidend ins Gewicht, dass die Denkmaleigenschaft als Gesamtanlage nicht mehr gegeben wäre. Soweit die Beklagte und der Beigeladene zu 1. das ipso-iure-System des Hessischen Denkmalschutzgesetzes in Frage stellen, ist ihnen nicht zu folgen. Das System hat zur Folge, dass die Denkmaleigenschaft vorliegt, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 2 HDSchG erfüllt sind, also aufgrund einer rechtlichen Auslegung im jeweiligen Einzelfall, der keine formelle Eintragung des Denkmals als rechtsbegründender Verwaltungsakt vorausgeht. Das Eintragungsprinzip war früher in Hessen geltendes Recht. Es ist vom Gesetzgeber aufgegeben worden, weil die Eintragungsverfahren mit vorheriger Anhörung der Eigentümer, die aus dem Grundbuch oft nicht hinreichend genau zu bestimmen sind, sich als langwierig und schwer handhabbar erwiesen haben. Trotz solcher unerwünschten Grenzfälle wie dem Vorliegenden, in dem die einschlägige gedruckte bzw. elektronisch geführte Denkmaltopographie die Denkmaleigenschaft zunächst nicht auswies, sondern diese erst aufgrund einer Nachbewertung der zuständigen Behörden bzw. letztlich der Verwaltungsgerichte festgestellt wurde, erscheinen auch aus Gründen der Praktikabilität die einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen des § 10 HDSchG als ausreichend, um eine angemessene Information der Betroffenen sicherzustellen. So führen die unteren Denkmalschutzbehörden und Gemeinden gemäß § 10 Abs. 6 HDSchG für ihr Gebiet Auszüge aus dem Denkmalbuch. Die Einsicht in das Denkmalbuch und seine Auszüge ist jedermann gestattet. Zusätzlich sollen die Eigentümer gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 HDSchG von der Eintragung unterrichtet werden. Soweit dabei in der bisherigen Verwaltungspraxis Hessens regelmäßig erst nach Erscheinen der jeweiligen einschlägigen Denkmaltopographie in Buchform Gebrauch gemacht worden ist, bietet es sich zur Verkürzung der Zeitspanne bis zur Informationsweitergabe an die Eigentümer an, diese bereits nach der elektronischen Aufnahme in das Denkmalbuch vorzunehmen. Formell beruht die Rechtswidrigkeit der Abbruchgenehmigung vom 14. August 2008 schon darauf, dass zu diesem Zeitpunkt entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 HDSchG kein Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde bestand und vorab keine Weisung der obersten Denkmalschutzbehörde eingeholt worden ist. Dass das vom Oberkonservator Dr. Timpe vom Denkmalamt der Beklagten am 1. August 2008 bei der Denkmalfachbehörde angefragte Einvernehmen nicht nur für den Neubau mit Aufstockung verweigert wurde, sondern auch für den Abriss der Doppelhaushälfte, ergibt sich aus der E-Mail-Nachricht des Landeskonservators Dr. Mohr vom 12. August 2008. Dort wird das Doppelhaus dem Einzeldenkmalschutz unterstellt und verlangt, es sei nach seiner denkmalpflegerischen Wertigkeit ebenso zu behandeln, wie andere Siedlungen und Einzelbauten des „Neuen Frankfurt“. Nach diesem an sich noch rechtzeitigen Hinweis auf das fehlende Einvernehmen auch für den Abriss war es der Beklagten verwehrt, sich auf die die Häuserzeile Höhenblick ... bis ... aussparende Denkmaltopographie, auf die frühere Zustimmung ihrer unteren Denkmalschutzbehörde und auf die Vereinbarung zwischen dem Land Hessen und der Stadt Frankfurt am Main vom 30. Juli 1996 über die dort geregelten Fälle des generellen Einvernehmens zu berufen. Nach dem am 12. August 2008 verweigerten Einvernehmen der Denkmalfachbehörde, die auch als E-Mail-Nachricht rechtliche Geltung beanspruchen durfte, wäre auch bezogen auf den Abbruchantrag vorab die Weisung der obersten Denkmalschutzbehörde einzuholen gewesen. Dabei ändert es rechtlich nichts, dass die Denkmalfachbehörde nachträglich vom Einzeldenkmalschutz des Doppelhauses abgerückt, gleichwohl aber beim Denkmalschutz für die Häuserzeile ... bis ... als Gesamtanlage geblieben ist. Materiell-rechtlich beruht die Rechtswidrigkeit der Abbruchgenehmigung darauf, dass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 HDSchG nicht vorliegen. Danach ist eine Maßnahme an einer Gesamtanlage zu genehmigen, wenn sei deren historisches Erscheinungsbild nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt. Das ist hier nicht der Fall. Aufgrund der Abbruchgenehmigung ist die originale Bausubstanz in der Kernzone der denkmalgeschützten Zeile irreparabel geschädigt und beseitigt worden. Damit ist im Zentrum der Zeile ein wichtiges Gebäude herausgebrochen worden. Nach den Angaben des Landesdenkmalamtes in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren sei das ursprüngliche Doppelhaus Nr. .../... in der Zeile Nr. 52 bis 60 das besterhaltene architektonische Beispiel aus der Ursprungszeit gewesen. Die Gesamtanlage ist damit erheblich in ihrem historischen Erscheinungsbild beschädigt worden. Nimmt man trotz getrennter bauaufsichtlicher Genehmigungen vom 14. August 2008 die Wechselwirkung zwischen der Abbruch- und der Neubaugenehmigung im Sinne einer Gesamtwürdigung in den Blick, ist die Abbruchgenehmigung auch deshalb rechtswidrig, weil sie als Trittstein einen objektiv rechtswidrigen Neubau vorbereitet hat. Wenn durch den Abbruch der Doppelhaushälfte zunächst denkmalschutzrechtswidrig eine zu große Lücke bestand, liegt jetzt durch das dreigeschossige Wohngebäude, auch wenn das aufgestockte dritte Geschoss kein Vollgeschoss im Sinne der HBO und damit nicht bebauungsplanwidrig ist, eine zu große Baumasse vor, die die Gesamtanlage in ihrem Erscheinungsbild als Fremdkörper erheblich stört und beeinträchtigt. In der nahen räumlichen Beziehung des historischen Doppelhauses von 1929 fällt ein zu wenig an baulicher Nachbarsubstanz denkmalschutzrechtlich genauso schwerwiegend ins Gewicht wie ein jetzt vorhandenes zu viel. Auch die bei dem Neubau nunmehr die Senkrechte betonende starke Befensterung widerspricht dem historischen Erscheinungsbild der Zeile und des früheren Doppelhauses. Optisch stellt der dreigeschossige Neubau im Zentrum der Zeile einen störenden Fremdkörper dar. Bezogen auf die Abbruch- wie die Neubaugenehmigung ist entgegen der Auffassung des Senats in dem Eilbeschluss vom 24. Dezember 2008 - 3 B 2050/08 - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung jetzt aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 (a. a. O., mit Anm. Dziallas, NZBau 2009, 642 ) davon auszugehen, dass Nachbarn, hier die Kläger, bei möglicherweise erheblicher Beeinträchtigung ihres Denkmals bei den Behörden und den Gerichten einen nachbarlichen Abwehranspruch aufrufen können (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 16.09.2009 - 8 A 10710/09 - ZfBR 2010, 82, und OVG Saarlouis, B. v. 29.10.2009 - 2 A 8/09 - LKRZ 2010, 21). Der Senat geht nunmehr für das hessische Landesrecht von einem nachbarschützenden denkmalschutzrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme aus. Dieses Gebot umfasst eine objektiv-rechtliche Rechtsposition des Nachbarn als Gegengewicht zu seinen Belastungen als Denkmaleigentümer, die ihm das Denkmalschutzrecht mit seinen Erhaltungspflichten, Genehmigungsvorbehalten und zumindest teilweisen Veränderungsverboten aufgibt. Landesrechtlich lässt sich dieses Gebot zunächst aus § 7 Abs. 1 Satz 2 HDSchG entnehmen, wonach die Denkmalschutzbehörden bei allen Entscheidungen den berechtigten Interessen der Eigentümer oder Besitzer von Kulturdenkmälern Rechnung zu tragen haben. Darüber hinaus ist hier § 16 Abs. 2 HDSchG heranzuziehen, wonach der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 HDSchG ist eine Maßnahme in einer Gesamtanlage nur zu genehmigen, wenn sie deren historisches Erscheinungsbild nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Klagebefugnis des Nachbarn als Denkmaleigentümer und seinen materiell-rechtlichen Ansprüchen. Für die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist Voraussetzung, dass er als Denkmaleigentümer Nachbar eines Denkmals ist, an dem Maßnahmen vorgenommen werden, oder als Denkmaleigentümer Nachbar eines sonstigen Gebäudes ist, bei dem Maßnahmen wegen des gesetzlichen Umgebungsschutzes unmittelbar Auswirkungen auf sein Grundstück haben können, oder als Denkmaleigentümer Nachbar eines Gebäudes ist, das als Teil einer Gesamtanlage ebenfalls unter denkmalrechtlichem Schutz steht. Für die Begründetheit eines Abwehranspruchs kommt es darauf an, ob an den klagenden Denkmaleigentümer aus Gründen des Denkmalschutzes gleichheitswidrig höhere Erhaltungsanforderungen gestellt werden als an den Eigentümer, der die angefochtene Maßnahme in seiner Nachbarschaft durchführen will, oder ob in seiner Nachbarschaft erhebliche Beeinträchtigungen an Kulturdenkmälern oder ihrer Umgebung genehmigt werden, die gerade seinen schützenswerten denkmalbezogenen Interessenbereich berühren. Dazu ist anzumerken, dass sich der Nachbarschutz im Rahmen des Gebots der denkmalschutzrechtlichen Rücksichtnahme nicht auf atypische Ausreißer beschränkt. Entscheidend ist vielmehr die Frage der erheblichen Beeinträchtigung eines Denkmals, sei es eines Einzelkulturdenkmals oder eines Objekts in einer Gesamtanlage. In der Sache liegen Parallelen zum baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme nahe, das den gesamten Nachbarschutz im Baurecht durchzieht und sich nicht auf wenige Einzelfälle beschränkt. Die parallel aufzuwerfende Frage ist dann, ob ein Nachbarbauvorhaben im Denkmalschutzrecht wie im Baurecht handgreiflich unzumutbare nachbarliche Beeinträchtigungen hervorruft oder nicht. Bei alledem kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und inwieweit der klagende Nachbar als Denkmaleigentümer oder seine Rechtsvorgänger bereits Erhaltungsinvestitionen an ihrem Gebäude vorgenommen haben. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diesem Gesichtspunkt in seinem Beschluss vom 27. März 1992 (- 26 CS 91.3589 -) noch besondere Bedeutung beigemessen hatte, ist dem entgegenzuhalten, dass die Abhängigkeit des Nachbarschutzes im Denkmalschutz von eigenen Erhaltungsinvestitionen das denkmalschutzrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in seiner Wirkungskraft und Reichweite Zufällen aussetzen würde. Der Rechtsverkehr würde zudem mit der Unsicherheit belastet, in welchem Umfang gegebenenfalls Erhaltungsinvestitionen für ein subjektives nachbarliches Abwehrrecht erforderlich sind, ob sie eine bestimmte absolute Höhe oder einen bestimmten Anteil vom Marktwert des eigenen Denkmals erreichen müssen. Das Denkmalschutzrecht liefe Gefahr, mit wenig zweckdienlichen Bewertungsfragen belastet zu werden. Demgegenüber ist festzuhalten, dass Schutzobjekt des Nachbarn sein Denkmal ist, nicht seine Erhaltungsinvestitionen. Das Gebot der Rücksichtnahme kann als nachbarschützend aufgerufen werden, wenn das eigene Denkmal entwertet zu werden droht, nicht dagegen bestimmte Investitionen als solche. Allerdings kann die Frage baulicher Investitionen des klagenden Nachbarn dann eine Rolle spielen, wenn er erforderliche Erhaltungsmaßnahmen etwa nicht durchführt und sein Kulturdenkmal dadurch gefährdet oder wenn er bauliche Veränderungen daran vornimmt, die das Kulturdenkmal oder die Gesamtanlage beeinträchtigen, wenn der klagende Nachbar oder seine Rechtsvorgänger also selbst Verursacher von Vorbelastungen sind. Mithin kommt es zwar nicht auf positive denkmalbezogene Erhaltungsinvestitionen an, bei Verschlechterung des Denkmalwerts durch Selbstbeeinträchtigung kann dies aber anders sein. Nach dem Eindruck, den der Senat bei der Ortsbesichtigung gewonnen hat, wird die Denkmalwürdigkeit der den Klägern gehörenden Doppelhaushälfte durch das dem Beigeladenen zu 1. genehmigte neue Wohnhaus nicht erheblich beeinträchtigt. So haben die Kläger selbst den Bestand und das Erscheinungsbild des historischen Doppelhauses durch bauliche Veränderungen auf der Vorder- und Rückseite ihres Wohnhauses verändert. Auf der Vorderseite ist ein eingeschossiger Anbau um ein Geschoss aufgestockt worden, im rückwärtigen Gebäudebereich ist ein Balkon angebaut und als Teil der Grenzwand ein Glasbausteinfeld errichtet worden. Was den Denkmalwert der Gesamtanlage Höhenblick ... bis ... anbelangt, fällt außerdem als Vorbelastung das dritte Geschoss auf dem Gebäude Nr. ... in den Blick. Bereits diese vor längerer Zeit errichtete Aufstockung spricht dagegen, von einer einheitlichen Dachlandschaft zu sprechen. Der streitbefangene Neubau hält sich im Wesentlichen in der Gebäudeflucht der Nachbarbebauung. Auch wenn die Baumasse des streitbefangenen Wohnhauses deutlich höher liegt als die der klägerischen Doppelhaushälfte, wirkt dieses nicht als bloßes Anhängsel. Bei der Entscheidung, eine denkmalrechtliche Rücksichtslosigkeit zu Lasten der Kläger hier noch zu verneinen, hat sich der Senat auch davon leiten lassen, dass die nicht dem Neuen Bauen der 1920-er Jahre entsprechende großzügige Befensterung unter Betonung der Senkrechten mehr auf der dem Gebäude der Kläger abgewandten Gebäudeseite und bei der Gartenansicht zu finden ist, so dass direkte Blickbeziehungen vom Gebäude der Kläger aus und umgekehrt nicht vorherrschen. Den Klägern bleiben auch ihre wesentlichen Blickbeziehungen in den rückwärtigen Gartenbereich und die Niddaaue mit der Römerstadt auf dem etwa 3 km entfernt liegenden Gegenhang erhalten. Auch baurechtliche Bestimmungen führen hier nicht zu einem nachbarlichen Abwehranspruch der Kläger. Der Senat bezieht sich dazu auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 24. Dezember 2008 (- 3 B 2050/08 -), wo es zu Lasten der Antragsteller - das sind die Kläger dieses Verfahrens - heißt: „Die im Bebauungsplan NW 62 b Nr. 1 vom 21. Juni 1977 festgesetzte offene Bauweise wird nicht verletzt. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO können in der offenen Bauweise u. a. Doppelhäuser errichtet werden. Die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BRS 63 Nr. 185 an Doppelhäusern als bauliche Einheit stellt, sind hier im Bereich der offenen Bauweise, d. h. der Mindestabstandsfläche von 3 m nach § 6 Abs. 6 Satz 4 HBO erfüllt. In dem hier maßgeblichen 3 m-Bereich sind der Altbau der Antragsteller und bei Fertigstellung der Neubau des Beigeladenen zu 1. in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut. Dabei ist es unschädlich, dass das Gebot der baulichen Einheit außerhalb der für die offene Bauweise maßgeblichen Mindestabstandsfläche mit dem dreigeschossigen Baukörper verlassen wird. Bauordnungsrechtlich kommt dem streitbefangenen Bauvorhaben darüber hinaus § 6 Abs. 1 Satz 3 HBO zu Gute, wonach in der offenen Bauweise ein Anbau an ein grenzständiges Nachbargebäude gestattet werden kann. Mit dem Staffelgeschoss, das selbst kein Vollgeschoss ist, wird zwar ein drittes Geschoss errichtet, die nach dem Bebauungsplan zulässige Zahl von zwei Vollgeschossen aber nicht überschritten. Soweit der Umfang des dreigeschossigen Baukörpers für die Eigenart des Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO als problematisch anzusehen ist, ist gleichwohl das nur teilweise nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme hier nicht zu Lasten der Antragsteller verletzt. Es ist nicht von einer optisch und psychisch erdrückenden Einengung der Antragsteller auszugehen, zumal dort, wo nicht an ihr Grenzgebäude angebaut wird, die Mindestabstandsfläche eingehalten wird. Eine unzumutbare Zurücksetzung der nachbarlichen Belange der Antragsteller findet auch insoweit nicht statt, als für die Überschreitung einer rückwärtigen Baugrenze für einen eingeschossigen Anbau eine Befreiung erteilt worden ist. Insgesamt bleiben den Antragstellern die wesentlichen Blickbeziehungen in den rückwärtigen Gartenbereich und die Niddaaue erhalten. Die Antragsteller als Nachbarn können auch nicht mit Erfolg geltend machen, der streitbefangene Neubau verstoße gegen § 9 HBO. Weder wirkt er selbst so verunstaltet noch verunstaltet er das Straßenbild des Höhenblicks in der Weise, dass eigene Rechte der Antragsteller verletzt wären. Der sich im Wesentlichen in der Gebäudeflucht der Nachbarbebauung haltende Neubau umfasst zwar ein zusätzliches Staffelgeschoss, wie sich auch auf dem Haus Höhenblick ... in kleinerer Form ein drittes Geschoss befindet, nähert sich im Übrigen aber in der kubischen Gestaltung und klaren Gliederung des Baukörpers der Bauhausarchitektur der späten 20-er Jahre des 20. Jahrhunderts an. Von einer krassen Durchbrechung der ästhetischen Harmonie zu Lasten der Antragsteller, die einen nachbarlichen Abwehranspruch auslösen könnte, ist nicht auszugehen.“ Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen eine dem Beigeladenen zu 1. erteilte Abbruchgenehmigung für eine Doppelhaushälfte und Doppelgarage sowie eine Baugenehmigung für ein neues Wohnhaus mit Garage und Carport. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flur ..., Flurstück .../41 (Höhenblick ...) sowie der Flurstücke .../80 und .../40 in der Gemarkung Frankfurt am Main. Der Beigeladene zu 1. ist Miteigentümer der südlich angrenzenden Flurstücke .../41 (Höhenblick ...) sowie .../80 und .../40. Die Nachbarflurstücke .../41 und .../41 wurden jeweils mit einer Ende der 20-er Jahre des vorigen Jahrhunderts errichteten 2-geschossigen Doppelhaushälfte mit Flachdach und gemeinsamer Brandwand sowie mit in westlicher und östlicher Richtung im Wesentlichen gleicher Bebauungstiefe bebaut. Auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1. befand sich zudem eine an die südliche Grenze zu dem Flurstück .../41 (Höhenblick ... a) heranreichende Doppelgarage. Die genannten Grundstücke liegen am Rande des Niddatals und – getrennt durch den privaten Wohnweg „Höhenblick“– östlich der nach der Denkmaltopographie Baudenkmale in Hessen (Denkmalbuch) Stadt Frankfurt Band I S. 525 ff. denkmalgeschützten Siedlung Höhenblick, einer 1926/27 nach einem Siedlungsplan des Stadtbaurats Ernst May unter Mitwirkung Herbert Boehms durch die „A.G. für kleine Wohnungen“ nach architektonischen Entwürfen von Ernst May und Carl-Hermann Rudloff ausgeführten Siedlung der frühen Moderne, die sich um die Straßenkreuzung „Höhenblick/Fuchshohl“ gruppiert. Nach den Stellungnahmen des Landeskonservators Dr. Mohr vom Landesamt für Denkmalpflege vom 9. Juli und 12. August 2008 gegenüber dem Denkmalamt der Beklagten sei Urheber des Doppelhauses Höhenblick .../... Carl-Hermann Rudloff, leitender Mitarbeiter im damaligen Siedlungsamt und „rechte Hand“ von Ernst May. Zudem sei es Teil des stadtplanerischen Entwurfs von Ernst May und Herbert Boehm, nämlich der allmählichen Abtreppung des Kranzes der Siedlungen Höhenblick (von der Kurhessenstraße) zum Niddatal mit Blick auf das weiße Band der Römerstadt. Das Doppelhaus genieße ab sofort Denkmalschutz nach § 2 Abs. 1 HDSchG. Das Landesamt für Denkmalpflege teilte dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in dem Eilverfahren 8 L 847/09.F (V) mit Schreiben vom 8. April 2009 mit, die geschützte Fläche der Siedlung Höhenblick sei im Sinne des § 2 Abs. 2 HDSchG um die Liegenschaften Höhenblick ... bis ... erweitert worden. Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans NW 62 b Nr. 1 vom 21. Juni 1977. Der Plan setzt hier reines Wohngebiet, offene Bauweise, zwei Vollgeschosse als Höchstgrenze, eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,7 fest. Zudem ist zum Niddatal hin eine Baugrenze festgesetzt. Mit am 9. Juni 2008 eingegangenem Bauantrag beantragte der Beigeladene zu 1. im Verfahren nach § 58 HBO den Abbruch seiner Doppelhaushälfte und der Doppelgarage. Nachdem die untere Denkmalschutzbehörde der Beklagten dazu unter dem 1. Juli 2008 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt hatte, erteilte die Beklagte unter dem 14. August 2008 die beantragte Beseitigungsgenehmigung einschließlich wasserrechtlicher und denkmalschutzrechtlicher Genehmigung. Das Landesamt für Denkmalpflege hatte zuvor unter dem 12. August 2008 das Einvernehmen zum Abbruch des Hauses Höhenblick ... verweigert. Der Beigeladene zu 1. ließ Ende 2008 die Gebäude auf seinem Grundstück abbrechen. Mit getrenntem Bescheid erteilte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1. ebenfalls unter dem 14. August 2008 die Baugenehmigung für den Neubau einer Doppelhaushälfte sowie die Errichtung einer Garage und eines Carports. Später kam ein 1. Ergänzungsbescheid vom 12. Juni 2009 hinzu. Die Doppelhaushälfte weist hiernach zwei Vollgeschosse sowie ein Staffelgeschoss auf, das die Doppelhaushälfte der Kläger um etwa 3 m überragt. Mit Befreiungs- und Abweichungsbescheid vom 14. August 2008 erteilte die Beklagte zudem eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wegen Überschreitung der Baugrenze um 2,61 m durch einen eingeschossigen Bauteil und 4,61 m durch eine Terrasse. Die Abweichung nach § 63 HBO bezieht sich auf die nach § 6 Abs. 5 HBO erforderliche Abstandsflächentiefe für den Neubau in nordöstlicher Richtung. Entgegen den bauplanungsrechtlichen Vorschriften werde gemäß § 6 Abs. 1 HBO an ein auf dem Nachbargrundstück an der Grenze vorhandenes Gebäude angebaut. Schließlich ließ die Beklagte abweichend von § 5 der Stellplatzsatzung zwei Stellplätze zu. Der Beigeladene zu 1. begann Anfang 2009 mit dem Neubau des Wohnhauses, das inzwischen errichtet und von der 5-köpfigen Familie des Beigeladenen zu 1. bewohnt ist. Die Kläger legten gegen die genannten Bescheide vom 14. August 2008 sämtlich Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 8. September 2008 zurückwies. Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst wies die Beklagte mit Erlass vom 19. September 2008 im Wesentlichen aus den Gründen der Stellungnahmen des Landeskonservators Dr. Mohr vom 9. Juli und 12. August 2008 an, die denkmalschutzrechtliche Zustimmung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 HDSchG zur Genehmigung des Abrisses des Wohnhauses Höhenblick ... zurückzunehmen. Unter Hinweis auf diesen Erlass nahm die Beklagte daraufhin gegenüber dem Beigeladenen zu 1. mit Schreiben vom 24. September 2008 ihre denkmalschutzrechtliche Zustimmung vom 1. Juli 2008 zurück. Der Beigeladene zu 1. legte dagegen Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist. Verschiedene Eilverfahren blieben für die Kläger im Ergebnis erfolglos (vgl. VG Frankfurt am Main, B. v. 15.09.2008 - 8 L 2436/08.F (V) - LKRZ 2008, 465, abgeändert durch Hess. VGH, B. v. 24.12.2008 - 3 B 2050/08 -; VG Frankfurt am Main, B. v. 09.03.2009 - 8 L 460/09.F (V) - und B. v. 30.06.2009 - 8 L 1663/09.F (V) -). Die Kläger haben am 11. September 2008 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen, die Genehmigungen vom 14. August 2008 verletzten sie in nachbarlichen Abwehrrechten. Das Doppelhaus Höhenblick .../... sei nach den Ausführungen des Landeskonservators Dr. Mohr ein Kulturdenkmal i. S. d. § 2 Abs. 1 HDSchG. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 (- 4 C 3.08 - BauR 2009, 1281 = UPR 2009, 310) folge, dass die Eigentümer eines Kulturdenkmals die Verletzung eigener Rechte geltend machen könnten, wenn ein benachbartes Vorhaben die Denkmalwürdigkeit ihres Kulturdenkmals erheblich beeinträchtige. Dies sei hier insbesondere durch die Aufstockung mit dem Staffelgeschoss der Fall. Ausweislich vorgelegter Handwerkerrechnungen hätten die Kläger in den Jahren 1998/1999 in ihre Doppelhaushälfte Erhaltungsinvestitionen von etwa 96.000,00 € getätigt. Das streitbefangene Vorhaben widerspreche § 22 Abs. 2 BauNVO, da es sich nicht mehr um ein Doppelhaus handele. Die Befreiung von der Baugrenze sei rechtswidrig, verletzt sei auch das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 BauNVO, ebenfalls das in Bezug auf Doppelhäuser nachbarschützende Verunstaltungsverbot des § 9 HBO. Die Kläger haben im ersten Rechtszug beantragt, 1. die Baugenehmigung vom 14.08.2008 zum „Abbruch einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage“ in der Gestalt der an die Kläger ergangenen Widerspruchsbescheide vom 08.09.2008 aufzuheben. 2. die Baugenehmigung vom 14.08.2008 zum „Neubau einer Doppelhaushälfte und Errichtung einer Garage und eines Carports“ einschließlich des Abweichungs- und Befreiungsbescheides vom 14.08.2008 in der Gestalt der an die Kläger ergangenen Widerspruchsbescheide vom 08.09.2008 aufzuheben sowie 3. die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat dargelegt, dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Dezember 2008 (- 3 B 2050/08 -), in dem ein nachbarliches Abwehrrecht im Denkmalschutz verneint worden sei, stehe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 nicht entgegen. Das klägerische Vorbringen, die Beklagte habe ohne das erforderliche Einvernehmen der Denkmalfachbehörde die angefochtenen Genehmigungen erteilt, sei nicht haltbar, da das Einvernehmen aufgrund der Vereinbarung der Beklagten mit dem Land Hessen vom 30. Juli 1996 als erteilt gegolten habe. Der Beigeladene zu 1. hat im ersten Rechtszug ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Er teilt die Auffassung der Beklagten, die Kläger könnten sich nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 berufen. Durch zahlreiche Umbauten des klägerischen Wohnhauses sei dessen Denkmaleigenschaft entfallen. Nachbarliche Abwehrrechte der Kläger bestünden nicht. Der Beigeladene zu 2. hat keinen Antrag gestellt. Das Landesamt für Denkmalpflege hat an seiner Stellungnahme vom 8. April 2009 zum Denkmalwert der Häuserzeile Höhenblick ... bis ... festgehalten und mitgeteilt, dass die Erweiterung der Gesamtanlage in dieser Form zu den Akten des Denkmalbuches genommen worden sei. Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat erklärt, seine Weisung vom 19. September 2008 habe es im Hinblick auf die gerichtlichen Eilverfahren nicht weiter verfolgt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat der Klage mit Urteil vom 25. August 2009 in vollem Umfang stattgegeben und sämtliche Genehmigungen vom 14. August 2008 aufgehoben. Bezogen auf das frühere Doppelhaus Höhenblick .../... ist das Verwaltungsgericht von Denkmalschutz gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 HDSchG ausgegangen. Die streitbefangenen Genehmigungen seien rechtswidrig und verletzten Nachbarrechte der Kläger. Auf deren frühere Erhaltungsinvestitionen komme es dabei nicht an. Neben dem Denkmalschutzrecht hätten die Kläger auch nachbarliche Abwehrrechte aus dem Bauplanungs- und dem Bauordnungsrecht. So sei die offene Bauweise verletzt, weil kein Doppelhaus mehr vorliege. Verletzt sei auch das Verbot der Verunstaltung infolge gestalterischer Rücksichtslosigkeit. Zudem sei das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die Befreiung von der Baugrenze sei rechtswidrig und verletze die Kläger ebenfalls in ihren Rechten. Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Januar 2010 (- 3 A 2632/09.Z -) die Berufung zugelassen. Bezogen auf die Aufhebung der Abbruchgenehmigung vom 14. August 2008 sah er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils als dargelegt an. Es erscheine in hohem Maße zweifelhaft, ob den Klägern für die Aufhebung der Abbruchgenehmigung noch ein Rechtsschutzinteresse zur Seite stehe, nachdem die ursprünglich benachbarte Doppelhaushälfte beseitigt worden sei. Bezüglich der Neubaugenehmigung vom 14. August 2008 in der Fassung des 1. Ergänzungsbescheides vom 12. Juni 2009 beruhte die Zulassung der Berufung auf tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten. Die Durchführung des Berufungsverfahrens sei geboten, um die durch das Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen zum Verhältnis von Denkmalschutz und Nachbarschutz im vorliegenden Fall landesrechtlich zu beantworten. Die beklagte Stadt macht als Berufungsklägerin geltend, die Abbruchgenehmigung sei verbraucht. Im Übrigen bestehe kein nachbarliches Abwehrrecht der Kläger gegen die Neubaugenehmigung. Es gebe erhebliche Zweifel, ob den Grundstücken Höhenblick ... bis ... überhaupt Denkmalwert als Gesamtanlage (Ensemble) zukomme. Das bereits ausgeführte und bewohnte Neubauvorhaben des Beigeladenen zu 1. unterliege nicht dem Denkmalschutz. Auch das ipso-iure-System des gesetzlich definierten Denkmalschutzes erfordere eine rechtsverbindliche Äußerung dazu, ab welchem Zeitpunkt die Rechte und Pflichten des Denkmalschutzes für ein Gebäude bestehen. Der Neubau, insbesondere das Staffelgeschoss, störe den noch übrig gebliebenen Zustand der Häuserzeile Höhenblick ... bis ... nicht. Die Kläger selbst hätten den ursprünglichen Zustand und die Architektur ihres eigenen Gebäudes bis zur Unkenntlichkeit verändert. Es lägen klägerseits auch keine nennenswerten denkmalbewahrenden Erhaltungsinvestitionen vor. Auch bezogen auf Gesichtspunkte wie Verunstaltung, offene Bauweise, Gebot der Rücksichtnahme, Befreiung und Nachbarschutz könnten sich die Kläger nicht mit Erfolg auf einen nachbarlichen Abwehranspruch stützen. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 2009 - 8 K 2609/08.F (V) - die Klage abzuweisen. Der Beigeladene zu 1. beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 2009 - 8 K 2609/08.F (V) - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Sache nach unterstützt der Beigeladene zu 1. das Vorbringen der Beklagten. Auch er stellt die Denkmaleigenschaft des klägerischen Gebäudes in Frage. Dasselbe gilt für denkmalbezogene Erhaltungsinvestitionen, da die Kläger bis August 2008 überhaupt nicht gewusst hätten, dass sie möglicherweise Eigentümer eines Kulturdenkmals seien. Die Kläger beantragen, 1. die Berufungen zurückzuweisen, die Abbruchgenehmigung vom 14. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2008 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die Abbruchgenehmigung rechtswidrig war und die Kläger in ihren Rechten verletzt, 2. die Baugenehmigung vom 14. August 2008 der Beklagten einschließlich der Nebenentscheidungen in der Fassung des Widerspruchsbescheides, mit den nebst Tekturen die Errichtung des Neubaus auf dem Grundstück Höhenblick ... zugelassen worden ist, aufzuheben. Zur Begründung tragen sie vor, unter dem Gesichtspunkt des Wiederherstellungsgebots gemäß § 8 Hess. DenkmalschutzG ergebe sich ihr rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Abbruchgenehmigung. Mit der Aufhebung entfiele ihnen gegenüber, die sich auf eine wertmäßige Beeinträchtigung ihrer denkmalgeschützten Doppelhaushälfte durch den Abbruch und den Neubau stützten, eine etwaige Rechtfertigung der Tätigkeit der Beklagten. Im Übrigen wollten sie auch einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten und dem Beigeladenen zu 1. verfolgen. Dazu sei mindestens das Fortsetzungsfeststellungsinteresse für den Hilfsantrag gegeben. Außer Amtshaftungsansprüchen läge hier ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff nahe. Insgesamt stelle die Abbruchgenehmigung einen vorsätzlichen denkmalschutzrechtlichen Verstoß der Beklagten dar, weshalb sie seitens des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 19. September 2008 angewiesen worden sei, die erteilte denkmalschutzrechtliche Genehmigung zurückzunehmen. Im Übrigen sei die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abbruchgenehmigung unter Verletzung eigener Rechte der Kläger auch in einem zivilrechtlichen Verfahren gegenüber dem Beigeladenen zu 1. wegen Eigentumsverletzungen von Nutzen für die Klägerseite. Das Doppelhaus Höhenblick .../... habe als Gesamtheit an der Schutzwürdigkeit des Kulturdenkmals teilgenommen, durch den Abriss sei ein massiver Eingriff mit irreparablen Schäden erfolgt. In der Sache gingen sowohl der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 24. Dezember 2008 als auch das Landesamt für Denkmalpflege von einer geschützten Gesamtanlage aus. Bei alledem sei der Denkmalwert des klägerischen Restgebäudes nunmehr erheblich beeinträchtigt. Ihre Erhaltungsinvestitionen in Höhe von 96.000,00 € seien entwertet. Der Neubau sprenge mit seinem Volumen den Rahmen des Vorhandenen. Dies gelte gerade dann, wenn man zur Beurteilung dieser Frage nicht nur die äußere Gestalt, sondern die Entstehungsgeschichte der Siedlung Höhenblick und der Hangbebauung am Höhenblick mitberücksichtige. Der Neubau verstoße auch gegen planungsrechtliche Vorschriften. Dies gelte für die Anzahl der Geschosse wegen des aufgesetzten Staffelgeschosses, die Überschreitung der Baugrenzen, die nicht mehr gegebene Eigenschaft als Doppelhaushälfte und das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Insgesamt berufen sich die Kläger für die herausgehobene Bedeutung der Niddatalpforte„Höhenblick/Römerstadt“ für das Neue Frankfurt auf das Buch „Frühe Moderne in Frankfurt am Main 1920 - 1933“ von Heike Risse. Dort wird auf den Aufbauplan der Siedlung Höhenblick und ein Ortsstatut vom 13. Februar 1928 aufgrund des Preußischen Gesetzes gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907 verwiesen. Zudem verweisen die Kläger für das Doppelhaus Höhenblick .../... auf einen Aufsatz des Erbauers der Siedlung, Carl-Herrmann Rudloff, in der Zeitschrift „DAS SCHÖNEHEIM“ 1932/33, Heft 9, Juni 1933, S. 265. Dort heißt es, dass 1929 das Doppelhaus für Stadtrat Dr. Keller und Prof. Dr. Richter erbaut worden sei. Weit öffneten sich die Wohnräume nach den Bergen über terrassenförmig angelegte Gärten mit dem Blick in die Ebene und auf die Höhen. Die Architektur sei dem Charakter der dahinterliegenden Siedlung „Höhenblick“ angepasst. Daraus ergebe sich, so die Kläger, dass die erste Häuserzeile im architektonischen Kontext mit der Siedlung Höhenblick gesehen werden müsse und ein gemeinsames, aufeinander abgestimmtes Konzept wesentliches Anliegen der planerischen Konzeption der Niddatal-Bebauung gewesen sei. Mit dem dreigeschossigen Erscheinungsbild stehe der Neubau in Widerspruch zu dieser planerischen Konzeption. Die Kubatur des Vorhabens sei monströs. Der Neubau verfüge über die doppelte Kubatur der vormaligen Doppelhaushälfte Höhenblick .... Verletzt sei auch das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot. Der Senat hat zu Beweiszwecken eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 9. März 2010 (Bl. 948 der Gerichtsakte - GA -) Bezug genommen. Die beigezogenen Unterlagen und Lichtbilder sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.