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Beschluss

4 C 2447/20.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:1026.4C2447.20.N.00
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Leitsätze
1. Die Dringlichkeit im Sinne von § 51a HGO a.F. erfordert eine unaufschiebbare Entscheidung der Gemeinde; diese kann nur dann bejaht werden, wenn ohne die Entscheidung des Ausschusses anstelle der Gemeinde erhebliche Nachteile oder Gefahren drohen würden. 2. Der Hinweiszweck der Bekanntmachung von Bebauungsplänen ist erreicht, wenn auf die Möglichkeit der kostenlosen Einsichtnahme für in Bezug genommene DIN-Normen oder andere technische Regelwerke, die die bebauungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, in der Bebauungsplanurkunde oder in der ortsüblichen Bekanntmachung hingewiesen wird. 3. Zu den Voraussetzungen der Ausfertigung eines Bebauungsplans. 4. Zu den Anforderungen an Festsetzungen zur Lärmkontingentierung in Bebauungsplänen gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO.
Tenor
Der Bebauungsplan der Stadt Riedstadt „Auf dem Forst II“ wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Dringlichkeit im Sinne von § 51a HGO a.F. erfordert eine unaufschiebbare Entscheidung der Gemeinde; diese kann nur dann bejaht werden, wenn ohne die Entscheidung des Ausschusses anstelle der Gemeinde erhebliche Nachteile oder Gefahren drohen würden. 2. Der Hinweiszweck der Bekanntmachung von Bebauungsplänen ist erreicht, wenn auf die Möglichkeit der kostenlosen Einsichtnahme für in Bezug genommene DIN-Normen oder andere technische Regelwerke, die die bebauungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, in der Bebauungsplanurkunde oder in der ortsüblichen Bekanntmachung hingewiesen wird. 3. Zu den Voraussetzungen der Ausfertigung eines Bebauungsplans. 4. Zu den Anforderungen an Festsetzungen zur Lärmkontingentierung in Bebauungsplänen gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Der Bebauungsplan der Stadt Riedstadt „Auf dem Forst II“ wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB, über deren Gültigkeit der Hessische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entscheidet. Der Normenkontrollantrag ist fristgerecht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen Jahresfrist nach Bekanntmachung der Satzung gestellt worden. Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil sie geltend machen kann, durch den Bebauungsplan möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn die Rechte des Antragstellers in einem Normenkontrollverfahren unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, NVwZ 2012, 185 [186]). Das im Eigentum der Antragstellerin stehende Betriebsgrundstück liegt zwar nicht innerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans, so dass sie keine unmittelbare Verletzung ihrer Eigentümerposition aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geltend machen kann. Sie hat aber Tatsachen vorgetragen, welche eine Verletzung ihres Anspruchs aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Abwägung ihrer Eigentumsbelange zumindest möglich erscheinen lassen. Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht den von der Planung Betroffenen ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange entsprechend dem jeweiligen Gewicht in die Abwägung eingestellt werden. In einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb die Antragstellerin im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darauf berufen, dass ihre abwägungsrelevanten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind. Macht sie eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss sie einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. In der Abwägung ist nicht jeder private Belang zu berücksichtigen, sondern nur ein solcher, der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Nicht beachtlich sind ferner solche Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar gewesen sind (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, NVwZ 2012, 185 bis 187; Urteil des Senats vom 3. Juli 2018 - 4 C 531/17.N -, juris Rdnr.24). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, juris Leitsatz Nr. 1 und Rdnr. 7) stellt das Interesse eines Anliegers, von der Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein neues Baugebiet verschont zu bleiben, einen abwägungsrelevanten privaten Belang gemäß § 1 Abs. 6 BauGB dar, der eine Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann begründet, wenn das Grundstück des Anliegers außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt. Einen solchen abwägungsrechtlichen Belang kann die Antragstellerin mit ihrem Interesse von einer Überlastung der ihr Grundstück erschließenden Oppenheimer Straße - als Folge der Aufstellung des Bebauungsplans für ein neues Gewerbegebiet - verschont zu bleiben, geltend machen. Die Antragstellerin rügt, ihre diesbezüglichen Einwendungen seien zwar zur Kenntnis genommen, jedoch nicht hinreichend bewertet und abgewogen worden und macht damit ein abwägungsrelevantes, schutzwürdiges, privates Interesse geltend. Demnach besteht die Möglichkeit, dass die Antragstellerin durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan in ihren Rechten zumindest in absehbarer Zeit verletzt sein kann. Der Antragstellerin fehlt es auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Ob für einen Normenkontrollantrag ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, richtet sich ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 29. September 2015 - 4 BN 25.15 -, juris Rdnr. 6 m.w.N.) nach den jeweiligen Interessen im Einzelfall. Bei bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann, die beantragte Rechtsverfolgung also nutzlos ist. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Es genügt, wenn bei Unwirksamkeit einer Planung die Gemeinde möglicherweise einen Bebauungsplan mit günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (BVerwG a.a.O., juris Rdnr. 7). Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Auf dem Forst II“ verstößt gegen höherrangiges Recht. Der angegriffene Bebauungsplan ist wegen Verfahrensfehlern nicht wirksam. Bei dem streitgegenständlichen Bebauungsplan vom 30. März 2020 liegt ein absolut beachtlicher Verfahrensfehler gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB vor, der stets – und ohne, dass er nach § 215 BauGB unbeachtlich werden kann – zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt, weil ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über diese am 7. August 2020 bekannt gemachte Satzung nicht vorlag. Die Stadtverordnetenversammlung als Gemeindevertretung in Städten ist gemäß § 51 Nr. 6 HGO u.a. ausschließlich zuständig für den Erlass von Satzungen und kann diese Angelegenheit grundsätzlich nicht übertragen. Es liegt auch nicht der Ausnahmefall einer erforderlichen Eilentscheidung in dringenden Angelegenheiten gemäß § 51a HGO, der nur im Zeitraum vom 28. März 2020 bis 30. September 2021 in Kraft war, vor. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Eilentscheidung nach dem damals geltenden § 51a HGO durch den Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss am 30. März 2020 ist aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen für den Senat nicht erkennbar. § 51a Satz 1 HGO regelte, dass in dringenden Angelegenheiten, soweit die Gemeindevertretung für diese Zwecke keinen besonderen Ausschuss eingerichtet hat, der Finanzausschuss an Stelle der Gemeindevertretung entscheidet, wenn die vorherige Entscheidung der Gemeindevertretung nicht eingeholt werden kann und Gründe des öffentlichen Wohls keinen Aufschub dulden. Die Voraussetzungen für die Notwendigkeit eines dringlichen Erlasses des streitgegenständlichen Bebauungsplans als Satzung ergeben sich weder aus dem Plan selbst noch aus sonstigen dem Gericht vorgelegten Unterlagen im Zusammenhang mit der Beschlussfassung vom 30. März 2020. Als Ausnahmevorschrift sind die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 51a HGO – auch vor dem Hintergrund des möglichen Ausschlusses der Öffentlichkeit – restriktiv auszulegen. Ausweislich der Gesetzesbegründung müssen Entscheidungen, die in den sog. Ausschließlichkeitskatalog nach § 51a HGO fallen, etwa der Erlass einer Satzung, oder für die nach dem geltenden Recht eine qualifizierte Mehrheit in der Gemeindevertretung vorgesehen ist, nach Inhalt, Umfang und Dauer auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt werden. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass ein Aufschub bis zur nächsten regulären bzw. bis zu einer Sondersitzung der Gemeindevertretung nicht ohne Schaden für die Gemeinde möglich ist (LT-Drucks. 20/2591, S. 5). Die erforderliche Dringlichkeit liegt daher nur dann vor, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die unaufschiebbar erforderlich ist, bevor eine Sitzung der Gemeindevertretung durchgeführt werden kann und das öffentliche Wohl duldet dann keinen Aufschub, wenn ein solcher Aufschub der Gemeinde erhebliche Nachteile oder Gefahren brächte (Bennemann in: Kommentar zum Kommunalverfassungsrecht, § 51a HGO, Rdnr. 5). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin keine tragende Begründung zu finden und der äußere Ablauf des Verfahrens spricht ebenfalls gegen eine Dringlichkeit. In den vorgelegten Unterlagen zu der im Umlaufverfahren beschlossenen streitgegenständlichen Satzung findet sich keine belastbare Begründung einer Dringlichkeit. Im Schreiben des Vorsitzenden des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschusses vom 27. März 2020 heißt es, der Bürgermeister begehre für drei Vorlagen/Tagesordnungspunkte - TOP - (so für eine Änderung des Flächennutzungsplanes -TOP Nr. 1 -, für den streitgegenständlichen Bebauungsplan - TOP Nr. 2 - sowie für einen weiteren Bebauungsplan - TOP Nr. 3 -), die Gegenstand der ursprünglich geplanten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 26. März 2020 gewesen seien, Eilentscheidungen und die (drei) Vorlagen müssten noch im März 2020 beschlossen werden. Zur Begründung führt der Ausschussvorsitzende lediglich aus, dies sei „erforderlich, damit die Bebauungspläne möglichst bald rechtskräftig werden, um eine positive Entwicklung auch im Hinblick auf neue Gewerbeflächen zu ermöglichen“. Nur für den TOP Nr. 3 erfolgte eine weitere separate Begründung. Die pauschale Begründung einer Dringlichkeit mit der Ermöglichung einer positiven Entwicklung auch im Hinblick auf neue Gewerbeflächen für die streitgegenständliche TOP Nr. 2 rechtfertigt nicht einmal ansatzweise die Notwendigkeit einer unaufschiebbaren Entscheidung, bei der ein Aufschub deswegen nicht geduldet werden kann, weil ansonsten der Gemeinde erhebliche Nachteile oder Gefahren drohen würden. Hier wäre vielmehr eine detaillierte Begründung bezogen auf den Erlass des streitgegenständlichen Bebauungsplans erforderlich gewesen. Dazu wäre notwendig gewesen, präzise darzulegen, welche erheblichen Nachteile oder Gefahren bei einer Verzögerung bei der Abstimmung über den Erlass des Bebauungsplans ansonsten gedroht hätten. Die Niederschrift der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschusses vom 30. März 2020 selbst enthält nur die Formulierung „aufgrund der Eilbedürftigkeit“ und vermag daher die erforderliche Dringlichkeit auch nicht zu begründen. Unabhängig davon spricht zudem der zeitliche Ablauf gegen das tatsächliche Vorhandensein einer solchen Dringlichkeit. So ist die am 30. März 2020 beschlossene Satzung erst am 7. August 2020 und mithin über vier Monate nach der Beschlussfassung - und daher auch erst zeitlich nach der nächsten durchgeführten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 2. Juli 2020 - öffentlich bekannt gemacht worden. Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung vom 2. Juli 2020 über den streitgegenständlichen Bebauungsplan als Satzung weder selbst abgestimmt und diesen (erneut) beschlossen noch hat sie den Beschluss vom 30. März 2020 ausdrücklich „bestätigt“, wie es in der Bekanntmachung des Bebauungsplans unzutreffend heißt. Vielmehr hat sie den Beschluss vom 30. März 2020 ausweislich der Niederschrift über die Sitzung vom 2. Juli 2020 lediglich „zur Kenntnis genommen“. Damit hat auch keine Abstimmung über eine förmliche Bestätigung des Beschlusses vom 30. März 2020 stattgefunden. Während in der Niederschrift der Sitzung vom 30. März 2020 das Abstimmungsergebnis der Ausschussmitglieder präzise dargestellt wird, findet sich dementsprechend folgerichtig und zutreffend in der Niederschrift der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 2. Juli 2020 keine Wiedergabe eines Abstimmungsergebnisses der Stadtverordnetenversammlung zum streitgegenständlichen Bebauungsplan. Die im Laufe des gerichtlichen Normenkontrollverfahrens nachgereichte Begründung zur Dringlichkeit, ein Investor sei zur Umsetzung seines ursprünglich geplanten Bauvorhabens auf das Inkrafttreten des Bebauungsplans angewiesen, es sei mit erheblichen Kostensteigerungen bei den Erschließungsmaßnahmen zu rechnen und daher sei noch vor der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung eine Beschlussfassung des Bebauungsplans am 30. März 2020 erforderlich gewesen, hat in den Verfahrensakten keinen Niederschlag gefunden. Ungeachtet dessen überzeugt diese Argumentation auch inhaltlich nicht, da – wie oben bereits ausgeführt – die Bekanntmachung des Bebauungsplans erst am 7. August 2020 erfolgte und mithin zeitlich deutlich nach der zwischenzeitlich bereits stattgefundenen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 2. Juli 2020. Unabhängig davon leidet der Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Auf dem Forst II“ zudem an einem Bekanntmachungsmangel gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB, weil der mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist. In den textlichen Festsetzungen wird unter B. Nrn. 1.1, 8.1 und 8.2 auf DIN-Normen und technische Vorschriften Bezug genommen, ohne dass hinreichend dafür Sorge getragen wird, dass der normative Inhalt des Bebauungsplans für den Normadressaten in zumutbarer Weise erschließbar ist. Die DIN-Normen werden - soweit für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben erforderlich - weder im Einzelnen in den textlichen Festsetzungen näher dargestellt noch wird eine kostenlose Bezugsquelle bzw. zumutbare Möglichkeit zur Einsichtnahme den Planbetroffenen angegeben. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im festgesetzten Gewerbegebiet sich ausweislich der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Geräuschemissionen nach der DIN 45691 bestimmt, hinsichtlich passiver Schallschutzmaßnahmen nach der DIN 4109-2:2016-07 und hinsichtlich des Schutzes vor unzulässigen Reflexionswirkungen nach der technischen Vorschrift ZTV-LSW06 nach im Plan festgesetzten Emissionskontingenten, wobei sich deren Berechnung ausweislich der Festsetzungen nach der DIN 45691 richtet. Das Rechtstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden; denn die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtssetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt schaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, juris Rdnr. 9). Bebauungspläne gehören als Satzungen zu den förmlich gesetzten Rechtsnormen. Bei ihnen ist allerdings nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfasssenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Die dargelegten Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen stehen einer Verweisung auf nicht öffentliche zugängliche DIN-Normen in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn erst die Anwendung der DIN-Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist (BVerwG, a.a.O., juris, Rdnrn. 10 und 11). Der Normengeber muss aber für den Fall, dass eine Festsetzung des Bebauungsplans auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich erst aus dieser Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, sicherstellen, dass die Planbetroffenen auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (BVerwG, a.a.O., juris Rdnrn. 12 und 13). Denn Planbetroffene müssen verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis davon erlangen, welche Anforderungen der Bebauungsplan im Einzelnen an die Zulassung von Gebäuden stellt. Den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt die Gemeinde etwa, wenn sie die in Bezug genommene DIN-Vorschriften und andere technischen Vorschriften bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, Beschluss vom 18. August 2016 - 4 BN 24.16 -, juris Rdnrn. 7 und 8 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 13. August 2018 - 4 C 1812/17.N -, juris Rdnr. 25). Ebenso genügt ein entsprechender Hinweis in der ortsüblichen Bekanntmachung, weil dies in gleicher Weise wie der Hinweis in der Bebauungsplanurkunde geeignet ist, die Planbetroffenen über die Möglichkeit und den Ort der Einsicht in die technische Vorschrift zu informieren (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 CN 5.8 -, juris Rdnr. 38). Ausreichend ist es ebenfalls, wenn in der Bebauungsplanurkunde oder in der öffentlichen Bekanntmachung eine öffentlich zugängliche Fundstelle der in Bezug genommen DIN-Norm angegeben wird, die den Bauinteressierten ein Auffinden des technischen Regelwerks in zumutbarer Form ermöglicht. Weil die Festsetzungen nach der planerischen Intention regeln sollten, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, obliegt es dem Plangeber sicherzustellen, dass die Planbetroffenen auf vom Inhalt der DIN-Vorschriften und anderen technischen Vorschriften verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis sich verschaffen können. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin hier nicht gerecht geworden. In der Planurkunde fehlt ein Hinweis auf die Möglichkeit einer Einsichtnahme bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Die Antragsgegnerin trägt im Verfahren zudem schon gar nicht vor, dass die in den textlichen Festsetzungen unter B. Nrn. 1.1, 8.1 und 8.2 genannten DIN-Normen und technischen Vorschriften auch in der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsichtnahme bereitliegen würden. Der stattdessen von der Antragsgegnerin im Verfahren erfolgte Hinweis auf den Bezug von DIN-Normen beim Beuth-Verlag reicht nicht aus. Der Hinweis auf den Beuth-Verlag, bei dem das technische Regelwerk käuflich erworben werden kann, ist erkennbar keine öffentliche Fundstelle. Mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar ist der hinter dem Hinweis in den textlichen Festsetzungen verbundene Gedanke, der Normadressat müsse zum Verständnis der Norm ein Regelungswerk käuflich erwerben (Beschluss des Senats vom 13. August 2018 - 4 C 1812/17.N -, juris Rdnr. 27 m.w.N.; vgl. auch noch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. September 2016 - 11 S 1255/14 -, juris Rdnr. 59). Denn durch die allein erklärte Möglichkeit von der DIN-Vorschrift durch einen kostenpflichtigen Bezug beim Beuth-Verlag Kenntnis zu erlangen, können die Planbetroffenen nicht in zumutbarer Weise Kenntnis von den DIN-Normen erlangen. So müssen die Planbetroffenen davon ausgehen, dass eine Kenntniserlangung vom genauen Planinhalt nur unter Begleichung nicht unerheblicher Kosten möglich ist, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 18. August 2016 - 4 BN 24.16 -, juris Rdnr. 8), der der Senat folgt, zur Unzumutbarkeit der Kenntnisnahme für die Planbetroffenen führt. Dasselbe muss für die Vorgaben für die parallel zur Bahnstrecke 4010 ausgerichteten Gebäudefassaden gelten, die nach der technischen Vorschrift „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen“ (ZTV-LSW06) auszuführen sind, denn für den genauen Inhalt werden die Planbetroffenen auf den Verkehrsblatt-Verlag in Dortmund verwiesen. Es würde hier von vornherein auch nicht genügen, wenn die Einsicht in die in den textlichen Festsetzungen verwiesenen DIN-Normen an Normen-Infopoints (abrufbar unter https:/www.beuth.de/de/normen-services/auslegestellen#/search) möglich sein sollte, weil bereits weder in der Bekanntmachung noch auf der Planurkunde auf diese verwiesen wird (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 30. Januar 2023 - 9 N 20.2859 -, juris Rdnr. 31). Selbst bei einem Hinweis in Planurkunde oder Bekanntmachung würden aber weiterhin Zweifel an einer amtlichen Bekanntmachung bestehen, da die Normen-Infopoints in der Verantwortung des privaten Beuth-Verlags bleiben (dazu OVG Hamburg, Urteil vom 2. Juni 2021 - 2 E 3/19.N -, juris Rdnr. 32); diese Rechtsfrage muss aber – mangels Entscheidungserheblichkeit – hier nicht geklärt werden. Soweit die Antragsgegnerin auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. Dezember 2020 - 4 C 7.18 -, juris Rdnr. 36) zur für zulässig erachteten Bezugnahme auf DIN-Normen in § 6 der 2. FlugLSV, die beim Beuth-Verlag bezogen werden könnten, verweist, übersieht sie, dass insoweit eine Verordnung mit einer Bebauungsplansatzung nicht vergleichbar ist. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 4 BN 48.13 -, juris Rdnr. 4; siehe auch seinen bestätigenden Beschluss vom 18. August 2016 - 4 BN 24.16 -, juris Rdnr. 9), der der Senat folgt, geklärt. Soweit es um die Erfüllung von Publizitätserfordernissen bei Bebauungsplänen geht, kann nicht auf den konkreten Adressatenkreis der Regelung, wie etwa bei Verordnungen mit einem konkreten und weitgehend homogenen Adressatenkreis abgestellt werden. Vielmehr sind im Hinblick auf § 10 Abs. 3 BauGB beim Rechtsinstitut des Bebauungsplanes einheitliche Anforderungen an die Publizität zu stellen. Dies dient dem Ziel, aus Gründen der Rechtssicherheit eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Grundstückseigentümer zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 4 BN 48.13 -, juris Rdnr. 4). Bei einem solchen Verkündungsmangel handelt es sich um eine den Hinweiszweck der Bekanntmachung beeinträchtigenden Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB. Aufgrund der Defizite kann die Bekanntmachung ihren rechtsstaatlich gebotenen Zweck, den Planbetroffenen eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Rechtsnorm und von deren Inhalt zur verschaffen, nicht vollständig erfüllen (Bay. VGH, Urteil vom 30. Januar 2023 - 9 N 20.2859 -, juris Rdnr. 32). Dieser beachtliche Verfahrensfehler gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB kann - wie oben bereits ausgeführt - nicht nach § 215 BauGB unbeachtlich werden. Es kann hier daher dahinstehen, ob noch weitere Mängel vorliegen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Ausfertigung des Bebauungsplans durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin, die ausweislich der dem Senat von der Antragsgegnerin vorgelegten Planurkunde am 7. August 2020 erfolgte, verspätet erfolgt und der Bebauungsplan auch wegen dieses Verfahrensfehlers nicht wirksam geworden sein könnte. Der Bebauungsplan wurde ausweislich der Planurkunde am selben Tag vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt wie dessen ortsübliche Bekanntmachung in den „Riedstädter Nachrichten“ erfolgte, nämlich am 7. August 2020. Da der Redaktionsschluss des die „Riedstädter Nachrichten“ druckenden LINUS WITTICH Medien KG zeitlich vor dem Erscheinungsdatum der Zeitung gelegen haben muss und die Antragsgegnerin selbst vorträgt, den Text der amtlichen Bekanntmachung bereits am 4. August 2020 zur Veröffentlichung an die Redaktion der LINUS WITTICH Medien KG übermittelt zu haben, spricht die Planurkunde dafür, dass die Ausfertigung durch den Bürgermeister verspätet erfolgt sein könnte. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Erteilung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans ortsüblich bekannt zu machen. Jedoch muss ein Bebauungsplan vor seiner Bekanntmachung, das heißt vor dem Bekanntmachungsakt, ausgefertigt sein (zu dieser Problematik: Urteil des Senats vom 3. November 2022 - 4 C 2933/19.N -, juris Rdnr. 34 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, juris Rdnr. 5; Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, juris Rdnr. 3; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2018 - 7 D 10/16.NE -, juris Rdnrn. 27, 33; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2005, 2 K 122/02 -, juris Rdnrn. 32-35; VGH Baden-Württ., Beschluss vom 25. Januar 1995 - 3 S 3125/94 -, juris Rdnr. 2 und Urteil vom 24. November 1993 - 3 S 1631/91 -, juris Rdnr. 19; Bay. VGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - 23 B 90.931 -, juris Rdnr. 19; Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 15. Aufl. 2022, § 10 Rdnr. 36; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB, § 10 Rdnrn. 104 und 105). Diese zeitliche Abfolge von Ausfertigung und Verkündung lässt sich auch mittelbar aus § 10 BauGB ableiten. Welche Anforderungen im Einzelnen an die Ausfertigung zu stellen sind, lässt das Bundesrecht zwar ungeregelt. Nach § 10 BauGB erweist sich die Ausfertigung als ein Verfahrensschritt, der der Bekanntmachung vorauszugehen hat. Die Verkündung bildet den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs, denn sie stellt den für die Hervorbringung der Norm notwendigen letzten Akt dar. Nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan unbeschadet des Erfordernisses, dass er in der Folgezeit zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wird, mit der Bekanntmachung in Kraft. Die ihm durch diese Vorschrift vermittelte rechtliche Verbindlichkeit kann er nur erlangen, wenn sämtliche formellen Gültigkeitsbedingungen, die sich aus dem Bundes- und Landesrecht ergeben, bis zu diesem Zeitpunkt erfüllt worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996, a. a. O). Bundesrechtlich erforderlich ist damit zugleich, dass die Ausfertigung dem Bekanntmachungsakt zeitlich vorausgeht (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 4 CN 9.19 -, juris Rdnr. 21) und daher noch vor dem Bekanntmachungsakt die ordnungsgemäße Ausfertigung des Bebauungsplans durch Anbringung eines Ausfertigungsvermerks auf der Originalurkunde erfolgt sein muss. Durch die Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt. Durch die förmliche und amtliche Veröffentlichung soll es dem Normadressaten ermöglicht werden, vom Erlass und Inhalt des Bebauungsplans Kenntnis zu nehmen. Ausfertigung bedeutet, dass der hierfür zuständige Organwalter durch seine Unterschrift bezeugt, dass der bekannt zu machende Planbeschluss dem Willen des rechtsetzenden Organs der Gemeinde (Authentizität des Plans) entspricht (Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 15. Aufl. 2022, § 10 Rdnr. 36). Die Ausfertigung stellt also die Identität der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Rechtsnorm mit der Fassung der zu verkündenden Rechtsnorm sicher, hat also eine sog. Identitätsfunktion; mit der Ausfertigung ist damit eine Prüfpflicht verknüpft (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 2021, § 10 Rdnr. 104). Zugleich muss erkennbar sein, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat. Dies erfordert mindestens, dass der zuständige Organwalter den Bebauungsplan mit Ort und Datum der Ausfertigung versieht und unterschreibt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 3. März 2022 - 3 C 2656/19.N -, juris Rdnr. 41 ff.). Die Ausfertigung muss nach dem Satzungsbeschluss und vor der Bekanntmachung geschehen und auf der Planurkunde ausgewiesen sein. Soweit die Antragsgegnerin dem entgegenhält, der Stempel bei der Ausfertigung mit dem Datum 7. August 2020 sei inhaltlich unzutreffend, tatsächlich sei die Ausfertigung durch den Bürgermeister bereits am 31. Juli 2020 erfolgt, ist dies auf der Planurkunde bereits nicht ersichtlich; das Ausfertigungsdatum auf der dem Senat übersandten Planurkunde ist auch nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung abgeändert worden. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung gehört nicht zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten beachtlichen Verfahrens- und Formfehlern, die nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich werden können. Das Unterbleiben einer Ausfertigung stellt einen Verstoß gegen ein verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis dar und ist daher ein stets beachtlicher Mangel, auf den einfachgesetzliche Regelungen zur Unbeachtlichkeit keine Anwendung finden können (vgl. Urteil des Senats vom 3. November 2022 - 4 C 2933/19.N -, juris Rdnr. 43; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011 - OVG 10 A 11.08 -, juris Rdnr. 33 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Juni 2005 - 2 K 278/02 -, juris Rdnr. 28). Ebenfalls vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Festsetzungen zur Lärmkontingentierung im streitgegenständlichen Bebauungsplan auf einheitlich 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts (jeweils Schallabstrahlung pro Quadratmeter) nach DIN 45691 für das Gewerbegebiet rechtlich problematisch erfolgt sein dürften. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO als Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Emissionskontingente dürfte hier ausscheiden, weil es an der von der Vorschrift vorausgesetzten internen „Gliederung“ des Baugebiets fehlen dürfte. Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können im Bebauungsplan für die in §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete, wozu auch Gewerbegebiete gemäß 8 BauNVO zählen, Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage, ausgedrückt in einer Schallabstrahlung pro Quadratmeter, stellt eine solche Eigenschaft dar, nach der das Gebiet gegliedert werden kann (st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urteil vom 29. Juni 2021 - 4 CN 8.19 -, juris Rdnr. 9 m.w.N.). Dabei können Emissionskontingente nach DIN 45691 geeignet sein, das Emissionsverhalten als Eigenschaft von Betrieben und Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu kennzeichnen, wobei in Nr. 3.7 der DIN 45691 klarstellend festgehalten ist, dass für das Emissionskontingent bisher die Bezeichnung „immisionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel – IFSP“ gebräuchlich war. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ermöglicht eine räumliche Zuteilung von Emissionsrechten, nicht aber deren das gesamte Baugebiet umfassende Beschränkung (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 -, juris Rdnr. 15, Urteil vom 29. Juni 2021 - 4 CN 8.19 -, juris Rdnr. 9, 12). Macht eine Gemeinde hiervon Gebrauch und verzichtet - wie hier die Antragsgegnerin - auf eine baugebietsübergreifende Gliederung, muss zudem grundsätzlich gewährleistet sein, dass vom Typ her nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art im Gewerbegebiet ihren Standort finden können, soweit die Art der Nutzung nicht nach § 1 Abs. 5 BauNVO wirksam ausgeschlossen wurde. Das bedeutet, dass es in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet geben muss, das mit Emissionskontingenten belegt ist, die bei typisierender Betrachtung jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen. Geschuldet ist dies dem Umstand, dass auch bei Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete zu wahren ist (vgl. BVerwG, jeweils a.a.O.). Hier dürfte es bereits an einer gebietsinternen Gliederung fehlen. Denn eine Gliederung verlangt, dass für das gesamte Gewerbegebiet nicht ein einheitliches, sondern mindestens zwei unterschiedliche Emissionskontingente festgesetzt werden. Es dürfte an einer Gliederung in unterschiedliche Teilflächen fehlen, da die Antragsgegnerin sowohl für die nördliche als auch die südliche Teilfläche einheitlich Emissionskontingente von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) festgesetzt hat. Es würde dabei ausreichen, wenn die festgesetzten Emissionskontingente für die Tagzeit für das gesamte Gebiet identisch sind, sie sich aber zumindest für die Nachtzeit unterscheiden (Menke: Festsetzung von Emissionskontingenten für Lärm in Gewerbe- und Industriegebieten nach §§ 8, 9 BauNVO, in: NVwZ 2022, 444). In welcher Höhe dabei die Emissionsrechte in einem Teilgebiet des festgesetzten Gewerbegebiets für nachts mindestens festgesetzt sein müssen, um bei typisierender Betrachtung jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb zu ermöglichen, lässt der Senat hier offen. Eine Ausnahme vom Erfordernis der Festsetzung von Teilflächen mit unterschiedlichen Emissionskontingenten zur internen Gebietsgliederung könnte lediglich in Betracht kommen, wenn sich nach der Plankonzeption mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei realistischer Betrachtung nur ein einziger Betrieb niederlassen wird oder die Größe des Plangebietes offenkundig lediglich die Etablierung eines einzigen Betriebs zulässt (vgl. OVG NRW Urteil vom 21. Juni 2016 - 2 D 56/14. NE -, juris Rdnr. 92 ff.). Diese Voraussetzungen dürften hier ebenfalls nicht vorliegen, da nach Angaben der Beteiligten für das streitgegenständliche Gewerbegebiet inzwischen bereits zwei Baugenehmigungen für die südliche Teilfläche erteilt wurden und eine dritte Baugenehmigung für die nördliche Teilfläche beantragt worden ist. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin begehrt die Unwirksamkeitserklärung für den Bebauungsplan der Stadt Riedstadt „Auf dem Forst II“ im Stadtteil Wolfskehlen. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Auf dem Forst II“ umfasst in der Gemarkung Wolfskehlen ein Gebiet von 5,7 ha, davon betreffen ca. 4,9 ha die Neuausweisung eines Gewerbegebietes. Auch ein Abschnitt der Oppenheimer Straße ist Bestandteil dieses Bebauungsplans, wobei auf einer Teillänge dieser Straße eine Überplanung des Bebauungsplans “Auf dem Forst“ erfolgt. Die Antragstellerin betreibt auf ihrem Grundstück Oppenheimer Straße … in der Gemarkung Wolfskehlen das X... Zentrum Riedstadt/Wolfskehlen (X…) mit einem Betrieb für Agrartechnik, einem X...markt, einer Getreideannahmestelle mit Ausstellungs- und Lagerhallen sowie Getreidesilos. Das Betriebsgrundstück liegt außerhalb des Plangebiets, grenzt aber im Norden an die im Plangebiet bis zur Abzweigung Albert-Einstein-Straße liegende Oppenheimer Straße und westlich an die Genossenschaftsstraße. Die Oppenheimer Straße zweigt außerhalb des Plangebiets im Westen von der Bundestraße 26 (B26) ab und endet für den Kfz-Verkehr an der östlich des Betriebsgrundstücks der Antragstellerin liegenden Bahnstrecke als Sackgasse. Kurz vor dieser Sackgasse befindet sich die 12 Meter breite Hauptzufahrt des Betriebsgrundstücks der Antragstellerin an der Oppenheimer Straße, zudem gibt es eine kleinere westlich gelegene Zufahrt von der Genossenschaftsstraße. Der Haupterschließungsverkehr für ihren Betrieb erfolgt nach Angaben der Antragstellerin über die Hauptzufahrt, da die Landwirte, die z.B. Getreide anliefern, die dahinterliegende Fahrzeugwaage nutzen müssen. Die Erreichbarkeit des X...-Standortes über die Oppenheimer Straße war vor Beginn der inzwischen abgeschlossenen Straßenbauarbeiten unstreitig sichergestellt, da diese über eine ausreichende Breite für die Fahrzeuge und Maschinen verfügte und die Ein- und Ausfahrt durch die Hauptzufahrt ohne weiteres möglich war. Allerdings kam es bereits in der Vergangenheit vor Beginn der Straußenbauarbeiten während der jährlich 6 bis 8-wöchigen Erntezeit im Zeitraum Juli und August bei der Anlieferung landwirtschaftlicher Güter vor dieser Zufahrt auf der Oppenheimer Straße an einzelnen Tagen, deren genaue Anzahl zwischen den Beteiligten streitig ist, zu verkehrsbehindernden Rückstaus landwirtschaftlicher Transportfahrzeuge, teilweise bis zum Knotenpunkt Oppenheimer Straße/B 26. Den streitgegenständlichen Bebauungsplan Auf dem Forst II“ beschloss der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss der Antragsgegnerin „aufgrund der Eilbedürftigkeit“ gemäß § 51a HGO, durch den die Hessische Gemeindeordnung „aufgrund der Corona-Krise“ ergänzt worden ist anstelle der Stadtverordnetenversammlung im Umlaufverfahren am 30. März 2020. Der Ausschussvorsitzende führte im Schreiben vom 27. März 2020 aus, der Bürgermeister begehre für die drei Vorlagen, die Gegenstand der geplanten, aber nicht stattgefundenen Stadtverordnetensitzung vom 26. März 2020 hätten sein sollen, eine Eilentscheidung. Es müsste u.a. der streitgegenständliche Bebauungsplan noch im März 2020 beschlossen werden. Dies sei erforderlich, damit u.a. dieser Bebauungsplan „möglichst bald rechtskräftig“ werde, „um eine positive Entwicklung auch im Hinblick auf neue Gewerbeflächen zu ermöglichen“. Ausweislich des beglaubigten Auszugs aus der Niederschrift der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschusses vom 30. März 2020 wurde der Beschlussvorschlag einstimmig angenommen. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin hat in ihrer Sitzung vom 2. Juli 2020 diesen Beschluss des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss vom 30. März 2020 - ausweislich der Niederschrift vom 12. Januar 2021 - „zur Kenntnis genommen“. In dieser Niederschrift wird ein gesonderter Beschluss bzw. eine Abstimmung der Stadtverordnetenversammlung über den Bebauungsplan nicht erwähnt. Ausweislich der Planurkunde fertigte der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Bebauungsplan am 7. August 2020 aus. Am selben Tag wurden in den „Riedstädter Nachrichten“ der am 30. März 2020 vom Haupt-, Finanz-, und Wirtschaftsausschuss beschlossene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „als jeweils selbständig“ beschlossene Satzungen ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist weiter ausgeführt, die Stadtverordnetenversammlung habe den Beschluss in öffentlicher Sitzung am 2. Juli 2020 „bestätigt“. Ausweislich der textlichen planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind für das festgesetzte Gewerbegebiet Vorhaben gemäß B. Nr. 1.1 mit der Einschränkung auf den Teilflächen im Plangebiet nur „zulässig, deren Geräuschemissionen je m2 Grundfläche des im zeichnerischen Teils zum Bebauungsplan dargestellte Emissionskontingent LEK, Tag und LEK, Nacht nach DIN 45691 (Dezember 2006, Bezugsquelle Beuth-Verlag, Berlin) weder tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) überschreiten. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5.“ In den textlichen planungsrechtlichen Festsetzungen unter B. Nr. 8.1 zu passiven Schallschutzmaßnahmen heißt es: „In der Planzeichnung sind die nach DIN 4109-2:2016-07 Kapitel 4.4.5 (erschienen im Beuth-Verlag, Berlin) ermittelten maßgeblichen Außenlärmpegel in Form von Lärmpegelbereichen Tag und Nacht als Grundlage für den passiven Schallschutz festgesetzt (…. ). Von den Anforderungen an das bewertete Bau-Schalldämm-Maß der Außenbauteile schutzbedürftiger Räume nach diesen Vorgaben kann abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungs- oder Kenntnisgabeverfahren nachgewiesen wird, dass geringere maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2016-07, Kapitel 4.4.5 an den Fassaden vorliegen. Die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile können nach entsprechenden Vorgaben der DIN 4109-1:2016-07 reduziert werden.“ Diese letzten zwei Sätze werden nach einer tabellarischen Darstellung in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wiederholt. In den textlichen planungsrechtlichen Festsetzungen zum Schutz vor unzulässigen Reflexionswirkungen ist gemäß B. Nr. 8.2 geregelt: „Zur Vermeidung von Reflexionen des Schienenverkehrslärms sind die im Osten des Plangebiets in erster Baureihe gelegenen und parallel zur Bahnstrecke 4010 ausgerichteten Gebäudefassaden zu mindestens 80 % hochschallabsorbierend entsprechend der Absorptionsgruppe A3 (Absorptionsmaß DLA zwischen 8 und 11) nach ZTV-LSW06 `Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen´ vom September 2006 (erschienen im Verkehrsblatt-Verlag, Dortmund) auszuführen.“ In ihrer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB führte die Antragsgegnerin u.a. bezüglich der Stellungnahme der Antragstellerin, der Erschließungsverkehr für ihr Betriebsgrundstück werde im Bebauungsplan nicht sachgerecht berücksichtigt, aus, die beiden Knotenpunkte B 26/Oppenheimer Straße und B 44/B 26/L 3096 seien in einem Beobachtungszeitraum von 3 Jahren ab Inbetriebnahme des Gewerbegebiets hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit zu überprüfen; bei einer Verschlechterung dieser Leistungsfähigkeit innerhalb des 3-Jahreszeitraums sei auf Kosten der Antragsgegnerin eine Verlängerung der jeweiligen Linksabbiegespuren zu veranlassen. Am 7. Oktober 2020 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Auf dem Forst II“ gestellt und am 6. August 2021 begründet. Die Antragstellerin ist der Auffassung, sie sei antragsbefugt, obwohl sie über kein Grundstück im Plangebiet verfüge; als Eigentümerin des an das Plangebiet angrenzenden Betriebsgrundstücks und Betreiberin des dortigen X...-Agrarzentrums könne sie die Verletzung ihres Anspruchs auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB (Abwägungsgebot) geltend machen. Das Interesse der Antragstellerin, von planbedingter Überlastung der zur Erschließung ihres Betriebsgrundstücks dienenden Oppenheimer Straße verschont zu bleiben, sei ein abwägungsrelevantes schutzwürdiges privates Interesse. Der Bebauungsplan würde sich auf die Nutzbarkeit ihres Betriebsgrundstücks sowie die Ausübung und Entwicklung ihres dortigen Gewerbebetriebs mehr als geringfügig nachteilig auswirken. Neben den planbedingt möglichen zusätzlichen immissionsschutzrechtlichen Rücksichtnahmepflichten der Antragstellerin sei das auch der durch das geplante Gewerbegebiet zu erwartende zusätzliche Erschließungsverkehr, der den Verkehr zukünftig zum Erliegen und die Oppenheimer Straße überfordern würde. Die Antragstellerin rügt in formeller Hinsicht u.a., die Voraussetzungen einer Eilentscheidung nach § 51a Abs. 1 HGO hätten bei der Ausschusssitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschusses am 30. März 2020 nicht vorgelegen und in den vorgelegten Dokumenten keinen Niederschlag gefunden; der Umstand, dass die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 2. Juli 2020 in ihrer Sitzungsniederschrift die vom Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss beschlossene Verwaltungsvorlage „zur Kenntnis genommen“ habe, reiche für eine Bestätigung nicht aus. Die Bekanntmachung verstoße zudem gegen § 10 Abs. 3 BauGB, denn sie erschwere den Betroffenen in unzumutbarer Weise die Möglichkeit, sich verlässlich Kenntnis von seinem Inhalt zu verschaffen, weil der Bebauungsplan in den textlichen Festsetzungen unter B. Nrn. 1.1.1, 8.1 und 8.2 auf DIN-Vorschriften und weitere technische Vorschriften verweise, ohne dass in der Bekanntmachung vom 7. August 2020 oder in der Planurkunde hinreichend dafür Sorge getragen wäre, dass der diesbezügliche normative Inhalt des Bebauungsplans für den Normenadressaten in zumutbarer Weise erschließbar sei. In materieller Hinsicht rügt sie u.a., das Erschließungskonzept des Bebauungsplans mit der zusätzlichen östlichen Gebietszufahrt unmittelbar gegenüber dem Betriebsgrundstück der Antragstellerin wirkten sich nicht nur geringfügig auf die Nutzung ihres Betriebsgrundstücks sowie ihren Gewerbebetrieb aus. Der bisherige Erschließungsverkehr durch landwirtschaftliche Fahrzeuge, die inzwischen aus Schleppern mit jeweils 2 Anhängern und annähernd 40 Tonnen Gesamtgewicht bestünden, schöpfe die Kapazität der Oppenheimer Straße weitgehend aus. Die Antragstellerin befürchte aufgrund des planbedingten zusätzlichen Erschließungsverkehrs aus dem Gewerbegebiet, dass die Oppenheimer Straße nicht nur in ihren östlichen Teil planbedingt überlastet werde, zumal die verkehrlichen Kapazitätsreserven der umliegenden bestehenden Lichtsignalanlagen an den Knotenpunkten B26/Oppenheimer Straße und B44/B26 inklusive deren Linksabbiegerspuren schon an der Grenze ihrer Leistungsfähigkeit seien. Sie behauptet, aktuell erfolge in der Erntezeit „wesentlich häufiger“ der erwähnte Rückstau als an den von der Antragsgegnerin eingeräumten maximal 7 bis 10 genannten Tagen im Jahr. Auch habe die Antragsgegnerin den Sachverhalt und den planbedingt entstehenden Gewerbelärm nicht ausreichend ermittelt, bewertet und abgewogen und es sei nicht sichergestellt, dass der aktuelle und der zukünftige Betrieb der Antragstellerin insoweit keine Einschränkungen hinnehmen müsse. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Auf dem Forst II“ vom 30. März 2020 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Satzungsbeschluss vom 30. März 2020 entspreche den Vorgaben des § 51a HGO, da die Firma Y… GmbH damals ein großes Bauvorhaben im Gebiet des Bebauungsplans geplante hätte und zur Umsetzung auf das Inkrafttreten des Bebauungsplans angewiesen gewesen sei. Den im Januar 2021 gestellten Bauantrag habe die Firma dann allerdings mit Schreiben vom 9. August 2021 zurückgenommen. Außerdem wäre bei weiteren Verzögerungen auch mit erheblichen Kostensteigerungen bei den Erschließungsmaßnahmen zu rechnen gewesen. Die Bekanntmachung verstoße nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, da es den Planbetroffenen nicht in unzumutbarer Weise die Möglichkeit erschwere, sich verlässlich Kenntnis von seinem Inhalt zu verschaffen. Der Verweis des Bebauungsplans in den textlichen Festsetzungen unter B Nrn. 1.1, 8.1 und 8.2 auf DIN-Normen und andere technische Regelwerke sei ausreichend, da auf die Beuth Verlag GmbH als Bezugsquelle hingewiesen worden sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Bezug dieser DIN-Normen und technischen Regelwerke mit Kosten verbunden sei. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 der 2. FlugLSV müsse auch für Bebauungspläne gelten. Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, die Breite der durch Kraftfahrzeuge befahrbaren Straße sei infolge der Bauleitplanung auch im Bereich der Zufahrt zum Betriebsgrundstück der Antragstellerin nach deren Ausbau mit 5,60 m unverändert geblieben. Die erhöhte Frequentierung durch Erntefahrzeuge zum Betriebsgrundstück der Antragstellerin sei nicht der „Regelbetrieb“, sondern beschränke sich auf wenige Tage in der Erntezeit. Außerdem sei es Aufgabe der Antragstellerin als Zweckveranlasserin, die Anlieferung so zu organisieren, dass derartige Rückstaus vermieden würden. Die Verkehrsentwicklung könne an den genannten Knotenpunkten aufgrund der voll verkehrsabhängigen Steuerung von Lichtsignalanlagen auch bei zukünftigen Verkehrsmengen auf dem gleichen Niveau wie heute liegen. Lediglich die Aufstelllängen der Abbiegestreifen an den Knotenpunkten seien zu bestimmten Zeiten nicht ausreichend. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass bei einer Verschlechterung der Leistungsfähigkeit der genannten Verkehrsknotenpunkte die Antragsgegnerin auf ihre Kosten die Verlängerung der jeweiligen Linksabbiegespuren veranlassen werde. Die Verkehrsinfrastruktur müsse auch nicht auf jedes extreme Verkehrsereignis ausgelegt sein, sondern auf die Spitzenzeiten eines Normalwerktags. Den am 9. August 2021 von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat der Senat mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 (4 B 1665/21.N) mangels Glaubhaftmachung von schweren Nachteilen oder anderen wichtigen Gründen abgelehnt. Auf den genauen Inhalt dieses Beschlusses wird verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens (4 Bände), die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (7 Ordner, 1 Hefter und zwei Klarsichthüllen mit weiteren Unterlagen) sowie die Gerichtsakte 4 B 1665/21.N (2 Bände) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.