Urteil
4 A 2622/19
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0416.4A2622.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. bis 3. wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. August 2019 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 3. hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. bis 3. wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. August 2019 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 3. hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere innerhalb der Berufungsfrist eingelegt und auch innerhalb der nachgelassenen Frist begründet worden. Ebenso sind die Berufungen des Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1. bis 3. rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Die Berufung des Klägers war jedoch zurückzuweisen, da sich das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es vom Berufungsantrag des Klägers erfasst ist, als rechtmäßig erweist. Auf die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. bis 3 war das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der angegriffene Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26. August 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29. Februar 2016 sowie des Ergänzungsbescheids vom 17. Januar 2022 erweist sich als rechtmäßig. Demgemäß war die entgegenstehende Feststellung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2019 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klage war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zulässig. Die Klagefrist war durch den Kläger eingehalten. Der Bescheid vom 26. August 2013 wurde dem Kläger am 29. August 2013 zugestellt, sodass die am 27. September 2013 beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangene Klage innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 VwGO eingegangen ist. Auch hat der Kläger im Wege der zulässigen Klageänderung den Änderungsbescheid in das Verfahren einbezogen. Dieser war dem Kläger zwar nicht zugestellt, sondern ihm erst im Gerichtsverfahren mit gerichtlicher Verfügung vom 29. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht worden. Danach hat der Kläger den Änderungsbescheid, wie das Verwaltungsgericht zutreffend in dem angegriffenen Urteil ausgeführt hat, noch innerhalb der Jahresfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG in das Klageverfahren durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2019 einbezogen. Mit am 16. Februar 2022 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Kläger auch den ihm am 18. Januar 2022 zugestellten Ergänzungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17. Januar 2022 innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 VwGO in das Klageverfahren einbezogen. Der Kläger hat auch die Frist zur Begründung der Klage eingehalten. Gemäß der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fristenregelung des § 4a Abs. 1 Satz 1 UmwRG in der Fassung vom 8. April 2013 hatte der Kläger innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Dabei konnte die Frist nach der damals geltenden Vorschrift durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, § 4a Abs. 1 Satz 3 UmwRG a.F. Es ist auch entgegen dem Wortlaut von § 8 Abs. 2 UmwRG nicht auf die aktuell geltende Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 UmwRG abzustellen, nach der eine Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung für die Begründung der Klage vorgesehen ist, die nur unter den sehr eingeschränkten Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 4 UmwRG verlängert werden kann. Aus Gründen des prozessualen Vertrauensschutzes kann diese Regelung nicht auf Rechtsbehelfe erstreckt werden, die bei Inkrafttreten der Neufassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes vom 29. Mai 2017 bereits erhoben waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 6/18 -, juris Rdnr. 21). Im vorliegenden Verfahren war die Klageschrift am 27. September 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangen. In der Klageschrift hatte der Klägerbevollmächtigte zugleich die Gewährung von Akteneinsicht beantragt und die Verlängerung der Frist zur Klagebegründung auf sechs Wochen nach der Rücksendung der Akten beantragt. Dem ist das Verwaltungsgericht antragsgemäß mit der Eingangsverfügung vom 2. Oktober 2013 nachgekommen. Mit Verfügung vom 19. November 2013 wurden die Behördenakten sodann dem Klägerbevollmächtigten für zwei Wochen zur Einsicht übersandt, wobei die Frist zur Rückgabe der Akten wiederum mit Verfügung der Berichterstatterin vom 20. Dezember 2013 bis zum 30. Dezember 2013 verlängert wurde. Die Klagebegründung ging dann am 10. Februar 2014, also rechtzeitig innerhalb von sechs Wochen nach Rückgabe der Akten am letzten Tag der Frist bei Gericht ein. Der Kläger ist auch klagebefugt. Die Klagebefugnis ergibt sich aus dem Umweltrechtsbehelfsgesetz. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 1. ist jedoch nicht von Bedeutung, ob es im vorliegenden Verfahren einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hat oder nicht, da sich die Klagebefugnis nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ergibt. Vielmehr ist der Kläger gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG klagebefugt. Danach findet das Umweltrechtsbehelfsgesetz Anwendung auf Verwaltungsakte, durch die andere als in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 2b UmwRG genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes sind gem. § 1 Abs. 4 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder auf Faktoren i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen. Der angegriffene Bescheid ist unter Anwendung von Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (insb. §§ 12, 47 WHG) ergangen, also Vorschriften, die sich auf den in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG genannten Umweltbestandsteil Wasser beziehen. Der Kläger hat auch in der gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG erforderlichen Weise die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend gemacht. Er hat die Verletzung sowohl des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots wie des Verbesserungsgebots aus § 47 WHG sowie eine unzureichende naturschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung i.S.v. § 34 BNatSchG gerügt. Soweit der Beigeladene zu 1. sich weiterhin darauf beruft, dass die frühere Übergangsvorschrift des § 5 Abs. 1 UmwRG a.F. eine Anwendung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes auf das vorliegende Verfahren ausschließe, da das Behördenverfahren mit einem Antrag vom 7. Mai 1990 eingeleitet worden sei, kann er damit nicht durchdringen. Der Europäische Gerichtshof hat diese Vorschrift mit Urteil vom 7. November 2013 für mit Art. 10a der UVP-Richtlinie unvereinbar erklärt (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 -, juris Rdnr. 31). Die Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes ergibt sich für das vorliegende Verfahren nunmehr aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG. Danach gilt das Umweltrechtsbehelfsgesetz für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 UmwRG, die am 2. Juli 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben. Der streitgegenständliche Bescheid war zu diesem Zeitpunkt nicht bestandskräftig, sondern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochten. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtmäßig. Insbesondere liegen die vom Kläger behaupteten Verletzungen materiell-rechtlicher Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes sowie des Bundesnaturschutzgesetzes nicht vor. Die Voraussetzungen der §§ 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2, 14 und 15 WHG liegen vor. Durch die erteilten Erlaubnisse und Bewilligungen sind schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG nicht zu erwarten. Entgegen der Auffassung des Klägers werden die Bewirtschaftungsziele für Grundwasser des § 47 Abs. 1 WHG eingehalten. Die genehmigte Grundwasserförderung ist sowohl mit dem Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG wie auch mit dem Verbesserungsgebot des § 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG vereinbar. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG liegt deshalb nicht vor, weil der Grundwasserkörper, der sich in einem guten mengenmäßigen Zustand befindet, durch die zugelassene Wasserentnahme nicht verändert wird. Maßgeblich für die Prüfung des § 47 WHG ist der allgemeine ordnungsrechtliche Maßstab (vgl. zu § 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG: BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2/15 -, juris Rdnr. 480). Die strengeren Anforderungen des Habitatschutzrechts finden keine Anwendung. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Mai 2020 (C-535/18, juris), dass ein anderer, strengerer Prüfungsmaßstab zugrunde zu legen ist. Die Entscheidung befasst sich zwar mit den aus Art. 4 WRRL folgenden Anforderungen für die Prüfung des Verschlechterungsverbots und des Verbesserungsgebot. In der Entscheidung werden die Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie mit denen von Art. 4 WRRL verglichen, dies allerdings nur im Hinblick auf die Frage, ob die Prüfung des Verschlechterungsverbots und des Verbesserungsgebot vor Erteilung einer Genehmigung zu erfolgen hat und nicht im Gerichtsverfahren nachgeholt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 a.a.O., Rdnr. 76, 80; nachfolgend BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5/20 -, juris Rdnr. 35). Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wonach diese für das Habitatschutzrecht bestehende Verfahrensanforderung gleichermaßen für die nach Art. 4 WRRL zu erfolgende Prüfung zu gelten hat, sagt jedoch nichts dazu aus, ob der für die materiell-rechtliche Prüfung geltende Maßstab ebenfalls auf das wasserrechtliche Verfahren zu übertragen ist. Vielmehr lässt sich einer aktuellen Entscheidung (EuGH, Urteil vom 21. März 2024 - C-671/22 -, juris), auf die die Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 2. und 3. in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, entnehmen, dass auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der allgemeine ordnungsrechtliche Maßstab zur Anwendung zu bringen ist. Danach ist im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 WRRL zu prüfen, ob ein „Vorhaben negative Auswirkungen auf die Gewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderlaufen würden, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern“ (EuGH, Urteil vom 21. März a.a.O., Rdnr. 44 mit Verweis auf Urteil vom 5. Mai 2022 - C-525/20 -, juris Rdnr. 26). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands des Wasserkörpers durch die genehmigte Grundwasserförderung eintreten kann, ist entgegen der Auffassung des Klägers auf den Zustand unter Berücksichtigung des durch die vorangegangenen Erlaubnisse vorgefundenen Zustand abzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf die für Oberflächengewässer einschlägige Vorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG entschieden, dass bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots im Hinblick auf eine Erlaubnis, deren zeitliche Geltung unmittelbar an eine vorhergehende Erlaubnis anschließt, auf den (chemischen) Ist-Zustand unter Berücksichtigung der bisherigen Einleitungen abzustellen ist. Ein Abstellen auf einen Zustand ohne Berücksichtigung der bisher erlaubten Einleitungen habe zur Folge, dass jede weitere erlaubte Einleitung schon eine Verschlechterung i.S.v. § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG sei und eine Einleitung auch nur geringer Mengen nur unter Erteilung einer Ausnahme i.S.v. § 31 WHG möglich sei. Dies werde dem Regel-Ausnahmeverhältnis der Vorschriften nicht gerecht, das Verbesserungsgebot verliere damit seine eigenständige Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 7 C 25/15 -, juris Rdnr. 49). Da § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG insoweit vergleichbare Anforderungen für die Bewirtschaftung des Grundwassers aufstellt und auch die Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot durch den Verweis von § 47 Abs. 3 WHG auf § 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 WHG vergleichbar geregelt sind, kann diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt werden (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2018 - OVG 6 B 1.17 -, juris Rdnr.32). Zudem bliebe weiterhin fraglich, an welchem Zustand die Beurteilung einer etwaigen Verschlechterung zu orientieren wäre. Die vom Kläger befürwortete Orientierung an den Wasserständen vor dem Einsetzen der Grundwasserförderung im Hessischen Ried in der 1960er Jahren lässt dabei außer Betracht, dass es vielfältige anthropogene Ursachen für die Grundwasserabsenkung im Hessischen Ried gibt, wie etwa die Rheinbegradigung zu Beginn des 19. Jahrhunderts, die Umsetzung des Generalkulturplans für das hessische Ried von 1929, der Ausbau und die Begradigung kleinerer Gewässer und der Ausbau der A 67 (vgl. Bewirtschaftungsplan für das FFH-Gebiet 6217-308 Jägersburger und Gernsheimer Wald und das Vogelschutzgebiet 6217-404 Jägersburger/Gernsheimer Wald, S. 8 f.). Auch soweit der Kläger in der Berufung vorträgt, es komme für das Verschlechterungsverbot vorrangig darauf an, ob der Grundwasserstand anthropogen beeinflusst sei oder nicht, da der Wasserrahmenrichtlinie ein Konzept von Zielzuständen zugrunde liege, lässt er außer Acht, dass für die Vergleichsbetrachtung notwendigerweise ein konkreter Zeitpunkt zu bestimmen ist. Vergleichsmaßstab für die Prüfung, ob sich der mengenmäßige Zustand durch die beantragte Wasserentnahme verschlechtert oder nicht, ist somit der unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung bestehende Zustand des Grundwasserkörpers. Es ist zu prüfen, ob die beantragte Genehmigung gegenüber dem vorgefundenen Zustand, der von der zuvor genehmigten Wasserentnahme geprägt ist, zu einer Verschlechterung führt. Im vorliegenden Verfahren ist daher von Bedeutung, dass sich die streitgegenständliche Genehmigung zur Förderung von Grundwasser an eine Reihe früherer Bescheide anschließt, die jeweils die Bewilligung zur Förderung von Grundwasser aus dem infrage stehenden Gebiet in einer Menge von bis zu 18,25 Millionen Kubikmeter jährlich beinhalteten. Der erste Bescheid war dem Beigeladenen zu 1. am 24. November 1970 erteilt worden und war bis zum 31. Dezember 2000 befristet. In der Folge wurden mehrere Erlaubnisse über eine Förderung von Grundwasser in dem gleichen Umfang erteilt, zuletzt am 19. Januar 2009. Diese letztgenannte Erlaubnis war die Grundlage für die Wasserförderung bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides. Daher sind bei der Beurteilung des Zustands des Grundwasserkörpers die bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids genehmigte Grundwasserförderung und deren Auswirkungen zu berücksichtigen. Der rechtliche Maßstab für die Einstufung des Grundwasserkörpers in einen guten oder schlechten Zustand ergibt sich aus § 4 GrwV. Mit dieser Vorschrift werden die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie umgesetzt. Nach Anhang V Nr. 2.1.2 WRRL, § 4 Abs. 2 Nr. 1 GrwV ist der mengenmäßige Grundwasserzustand gut, wenn die Entwicklung der Grundwasserstände oder Quellschüttungen zeigt, dass die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme das nutzbare Grundwasserdargebot nicht übersteigt. Maßgeblicher Aspekt ist insoweit der ausgeglichene Grundwasserspiegel. Auch § 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG stellt insoweit auf ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung ab. Weitere Voraussetzung ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. C GrwV unter anderem, dass durch menschliche Tätigkeiten bedingte Änderungen des Grundwasserstandes zukünftig nicht dazu führen, dass Landökosysteme, die direkt vom Grundwasserkörper abhängig sind, signifikant geschädigt werden. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, wonach für die Beurteilung des mengenmäßigen Zustands vorliegend vorrangig auf den Umstand abzustellen ist, ob der Grundwasserstand und die grundwasserabhängigen Landökosysteme anthropogen beeinflusst sind. Ebenso wenig teilt der Senat die Auffassung des Klägers, wonach die tatbestandliche Fassung des § 4 Abs. 2 GrwV in mit der Wasserrahmenrichtlinie nicht zu vereinbarender Weise von Nr. 2.1.2. des Anhangs V der Wasserrahmenrichtlinie abweiche, weil in der Vorschrift auf zukünftige Schädigungen abgestellt wird. Nr. 2.1.1. des Anhangs V WRRL bestimmt als Parameter für die Einstufung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers den Grundwasserspiegel. In diesem Sinne benennt Nr. 2.1.2 des Anhangs V den Grundwasserspiegel als einzige Komponente für die Bestimmung des mengenmäßigen Zustands. Für die Annahme eines guten Zustands erfordert Nr. 2.1.2 des Anhangs V sodann, dass der Grundwasserspiegel so beschaffen ist, dass die verfügbare Grundwasserressource nicht von der langfristigen mittleren jährlichen Entnahme überschritten wird. Aus den weiteren Formulierungen der Tabelle in Nr. 2.1.2 des Anhangs V lässt sich entgegen den Ausführungen des Klägers nicht entnehmen, dass eine Einstufung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers als gut schon allein dann nicht erfolgen kann, wenn dieser anthropogen beeinflusst ist. Die Formulierung in der rechten Spalte der Nr. 2.1.2 des Anhangs V („Dementsprechend unterliegt der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen…“) ist vielmehr im Sinne einer zusätzlichen Anforderung für die Bestimmung des mengenmäßigen Zustands zu verstehen. In diesem Sinne sind die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 a) bis d) GrwV genannten Voraussetzungen, die mit den in Nr. 2.1.2, rechte Spalte, 2. Absatz Anhang V der Wasserrahmenrichtlinie genannten Voraussetzungen im Wesentlichen identisch sind, als zusätzliche, über § 4 Abs. 2 Nr. 1 GrwV hinausgehende Tatbestandsmerkmale für die Bestimmung des guten mengenmäßigen Zustands formuliert. Dass aufgrund dieser zusätzlichen Voraussetzungen, wonach der Grundwasserstand „keinen anthropogenen Veränderungen“ unterliegt, sämtliche auch in der Vergangenheit eingetretenen Veränderungen im Vergleich zu einem anthropogen unbeeinflussten Zustand zu berücksichtigen sind, lässt sich daraus jedoch nicht entnehmen. Hiergegen spricht, dass Ziffer 2.1.2 des Anhangs V der WRRL in der linken Spalte als einzige Komponente für die Bestimmung des mengenmäßigen Zustands den Grundwasserspiegel benennt. Es verstößt auch nicht gegen die Vorgaben in Nr. 2.1.2 rechte Spalte des Anhangs V WRRL, dass § 4 Abs. 2 Nr. 2 GrwV nur auf zukünftige Schädigungen von Landökosystemen, die unmittelbar vom Grundwasserkörper abhängen, abstellt. Denn Nr. 2.1.2, rechte Spalte, 2. Absatz, dritter Spiegelstrich des Anhangs V der WRRL stellt seinem Wortlaut nach darauf ab, das der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen unterliegt, die zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystemen „führen würden“. Die sprachliche Fassung im Konjunktiv macht deutlich, dass es auf eine in der Zukunft eintretende Schädigung ankommt. Der Zustand des Grundwasserkörpers muss - neben einem mengenmäßig ausgeglichen Zustand - so beschaffen sein, dass er keinen anthropogenen Veränderungen unterliegt, die in der Zukunft zu einer Schädigung führen. In diesem Sinne setzt § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c GrwV, wonach durch menschliche Tätigkeiten bedingte Änderungen des Grundwasserstands „zukünftig nicht“ zu einer Schädigung von grundwasserabhängigen Landökosystemen führen dürfen, die Maßgaben von Nr. 2.1.2 des Anhangs V der WRRL entsprechend ihrem Wortsinn und keinesfalls einschränkend um, wie der Kläger meint. Zugleich wird damit aber auch deutlich, dass in der Vergangenheit geschehene anthropogene Veränderungen entgegen der Auffassung des Klägers für die Bestimmung des Zustands des Grundwasserkörpers nicht von Bedeutung sind. Davon ausgehend unterliegt die Einstufung der betreffenden Grundwasserkörper im vorliegenden Fall als „gut“ keinen rechtlichen Bedenken. Tatsächliche Grundlage für die Bewertung des Zustands des Grundwasserkörpers zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung sind vorrangig die Bewirtschaftungspläne im Sinne von § 83 WHG, die eine fachliche bzw. sachverständige Grundlage für die Ausübung des Bewirtschaftungsermessen der zuständigen Behörde bei Entscheidungen nach § 12 WHG darstellen. Der angegriffene Bescheid (S. 31) bezieht sich in diesem Sinne auf die Einstufung des Grundwasserkörpers im Bewirtschaftungsplan Hessen 2009, in den wiederum die Maßgaben des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried 1999 und die Ergebnisse der Grundwasserbeobachtungen zur Einhaltung desselben eingeflossen sind. Danach befindet sich der Grundwasserkörper auch in Anbetracht der seit 1970 genehmigten Wasserentnahmen in einem guten mengenmäßigen Zustand (vgl. Bewirtschaftungsplan Hessen 2009-2015, S. 57 und 125 sowie Kartenanhang 1-19). Diese Einstufung wird im Übrigen durch die nachfolgenden Bewirtschaftungspläne für die Zeiträume 2015-2021 (S. 59 f. sowie Kartenanhang 1-19) und 2021-2027 (S. 87 f. sowie Kartenanhang 1-19) inhaltlich bestätigt. Diesen Bewirtschaftungsplänen kommt grundsätzlich verwaltungsintern Bindungswirkung für die hier streitgegenständliche Entscheidung zu, wenn gleich ihnen im Übrigen keine rechtsverbindliche Außenwirkung zukommt. Es ist grundsätzlich sachgerecht, die darin enthaltenen Bewertungen auch bei wasserrechtlichen Zulassungsverfahren zu Grunde zu legen, sofern sie den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend zustande gekommen sind und ihre Bewertungen vertretbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2/15 -, juris Rdnr. 489). Eine darüber hinausgehende Inzidentkontrolle eines Bewirtschaftungsplans ist wegen der Beurteilungsspielräume der für die Bewirtschaftungsplanung zuständigen Behörden im gerichtlichen Verfahren nicht veranlasst (BVerwG, a.a.O.). Der Einstufung des Grundwasserkörpers als „gut“ steht auch nicht entgegen, dass eine signifikante Schädigung grundwasserabhängiger Landökosysteme vorliegt. Zwar wird in dem angegriffenen Bescheid ausgeführt, dass insbesondere hinsichtlich des LRT 9160 im Jägersburger und Gernsheimer Wald (Seiten 34, 43 f.) starke Strukturschäden vorhanden sind. Hierzu wird weiter ausgeführt, dass für die betroffenen Bestände davon auszugehen ist, dass sich diese Schadensprozesse aufgrund der Vorschädigungen unabhängig von der Erteilung eines neuen Wasserrechts fortsetzen. Dem entsprechen auch die Ausführungen im vorläufigen Bewirtschaftungsplan für dieses FFH-Gebiet (vgl. S. 8 f.), wonach die intensive Förderung von Grundwasser in den 1960er und 1970er Jahren, der Bau der Autobahn A 67 und Trockenperioden in den Jahren von 1971 bis 1976 zu einer Schädigung geführt hat, die sich weiter fortsetzt und die auch nicht mehr umkehrbar ist. Diese Schäden sind jedoch für die Einstufung des Grundwasserkörpers in einen guten oder schlechten Zustand deshalb irrelevant, weil § 4 Abs. 2 GrwV nicht darauf abstellt, dass eine Schädigung bereits vorliegt, sondern, dass durch menschliche Tätigkeiten bedingte Änderungen zukünftig dazu führen, dass Landökosysteme signifikant geschädigt werden. Soweit der Bescheid vom 26. August 2013 (S. 31) Ausführungen zu der Notwendigkeit einer Überwachung von Landökosystemen enthält, beziehen sich diese auf eine Überwachung und Vermeidung zukünftiger Schädigungen. Der Bewirtschaftungsplan Hessen 2009-2015 (Seite 59 f.) führt in diesem Zusammenhang aus, dass in Hessen insgesamt 494 Flächen mit potentiell gefährdeten grundwasserabhängigen Landökosystemen vorhanden sind. Die Überprüfung dieser Landökosysteme anhand von Daten und Unterlagen zu Wasserrechtsverfahren habe gezeigt, dass in den meisten Fällen kein negativer Trend der Grundwasserstände vorliegt und demzufolge für die meisten der Landökosysteme keine tatsächliche Gefährdung zu besorgen sei. Für 35 potentiell gefährdete grundwasserabhängige Landökosysteme würden bereits aufgrund von Auflagen in bestehenden Wasserrechten Überwachungen durchgeführt. Für 28 weitere Landökosystemen werde geklärt, ob durch die beantragten Grundwasserentnahmen Schädigungen ausgeschlossen werden können oder ob entsprechende Auflagen zur Überwachung erforderlich sind. Als grundwasserabhängigen Landökosysteme, für die die Notwendigkeit einer Überwachung in Wasserrechtsverfahren zu klären ist, werden in der Tabelle 2 - 13 (Seite 63 f. des Bewirtschaftungsplans 2009-2015) verschiedene Landökosysteme, die von der im vorliegenden Verfahren genehmigten Wasserentnahme betroffen sind, aufgeführt. Das Landschaftsschutzgebiet Forehahi, das Vogelschutzgebiet Wälder der südlichen hessischen Oberrheinebene, das FFH-Gebiet Jägersburger und Gernsheimer Wald, das Vogelschutzgebiet Jägersburger und Gernsheimer Wald sowie das Vogelschutzgebiet Hessische Altneckarschlingen werden in der vorgenannten Tabelle aufgelistet. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen auf Seite 31 des angegriffenen Bescheides zu verstehen. Die Annahme, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung aufgrund des vorhandenen Grundwasserspiegels bzw. der langfristigen mittleren jährlichen Entnahme von Grundwasser eine Schädigung von Landökosystemen zukünftig zu erwarten ist, lässt sich daraus nicht herleiten. Ist der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers somit als gut zu bezeichnen, so wird er durch die genehmigte Grundwasserentnahme nicht verschlechtert. Dies ergibt sich daraus, dass die in dem Bescheid unter Ziffer I.1. und I.3. erteilten Bewilligungen zur Entnahme von 12,5 bzw. 5,9 Millionen Kubikmetern jährlich in ihrem Umfang im Wesentlichen dem entsprechen, was dem Beigeladenen zu 1. an Entnahmemenge in den vorangegangenen Bescheiden vom 1. Februar 2007 und vom 19. Januar 2009 bewilligt worden ist. In diesen Bescheiden war, anknüpfend an den Bescheid vom 25. November 1970, der bis zum 31. Dezember 2000 befristet war, eine Entnahmemenge von 18,25 Millionen Kubikmetern jährlich bewilligt worden. Soweit in den Ziffern I.2. und I.4. des Bescheides darüber hinausgehend gehobene Erlaubnisse erteilt werden, die die Förderung von zusätzlich 1,8 bzw. 1,3 Millionen Kubikmetern jährlich erlauben, ist auch damit keine Verschlechterung des Grundwasserkörpers verbunden. Dies wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass die in dem angefochtenen Bescheid genehmigten Entnahmen insgesamt unter der Auflage erfolgt sind, dass die Zielvorgaben, wie sie in der Tabelle 31 des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried vom 9. April 1999 in der Fassung vom 17. Juni 2006 niedergelegt sind, eingehalten werden. Diese Werte, differenziert nach Richtwert, Warnwert und dem unteren Grenzgrundwasserstand, sind in dem angegriffenen Bescheid wiedergegeben und begrenzen den Umfang der möglichen Wasserentnahme. Dies gilt auch in Ansehung der gegenüber der vorangegangenen Genehmigung erhöhten Fördermenge, deren Gewinnung zudem davon abhängig ist, dass zugleich eine Infiltration von aufbereitetem Wasser stattfindet. Entscheidend aber ist, dass jegliche Grundwasserentnahme durch die im Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried festgeschriebenen Unteren Grenzgrundwasserstände, die inhaltsgleich in Ziffer III 2.3 des Bescheids wiedergegeben werden, absolut begrenzt ist. Damit wird zugleich sichergestellt, dass die seit Inkrafttreten des Grundwasserbewirtschaftungsplanes im Jahre 1999 zu beachtenden Grundwasserstände, die etwa auch in den Nebenbestimmungen des vorangegangenen wasserrechtlichen Bescheides des Beklagten vom 19. Januar 2009 zur Anwendung gelangt sind, auch weiterhin eingehalten werden. Eine negative Veränderung der Grundwasserstände und damit des Grundwasserkörpers ist dadurch ausgeschlossen. Soweit der Kläger vorträgt, es lasse sich nicht feststellen und es sei nicht geprüft, dass wegen der Infiltrationsmaßnahmen die verfügbare Grundwasserreserve nunmehr künstlich erhalten bleibe und es fehle ein Beweis dafür, dass diese Ressource vorhanden sei, hat er sein Vorbringen nicht weiter substantiiert und sich nicht mit den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils (Seite 53 f.) auseinandergesetzt. Darin wird ausgeführt, dass durch die Infiltrationsmaßnahmen eine Stabilisierung der Grundwasserstände eingetreten ist, die um die Richtwerte der im Grundwasserbewirtschaftungsplan 1999 festgelegten Richtwerte der witterungsbedingt mittleren Grundwasserstände schwanken. Darüber hinaus verweist das Verwaltungsgericht auf die Berechnungen des Grundwassermodells für die Wasserwerke im Hessischen Ried. Darin werde zunächst der Einfluss einer Grundwasserentnahme im Umfang des bisherigen Wasserrechts von 18,25 Millionen Kubikmetern jährlich untersucht. Durch eine Simulation mit der beantragten Fördermenge unter Berücksichtigung des Betriebs der Infiltrationsanlage Lorsch sei erkennbar, dass die Vorgaben des Grundwasserbewirtschaftungsplans mit der Inbetriebnahme dieser Infiltrationsanlage erreicht werden können. Dies ist für den Senat auch unter Berücksichtigung der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der KL... vom 23. Februar 2016 (Bl. 478 f. der Gerichtsakte) nachvollziehbar. Darin wird am Beispiel der Grundwasserentnahmen in der Nordgalerie des Wasserwerkes Jägersburg im Zeitraum von 2000-2016 dargelegt, dass trotz einer in diesem Zeitraum kontinuierlich erhöhten Wasserentnahme die Grundwasserstände im Wesentlichen gleichgeblieben sind, da sie durch eine Infiltration kompensiert wurden. Ist danach ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nicht festzustellen, so verstößt der streitgegenständliche Bescheid ebenfalls nicht gegen das Verbesserungsgebot des § 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG ist das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass ein guter mengenmäßiger Zustand erhalten oder erreicht wird. Ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot wäre insbesondere dann anzunehmen, wenn die genehmigte Grundwasserentnahme dem Erreichen eines guten mengenmäßigen Zustands des Grundwassers entgegenstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2/15 -, juris Rdnr. 582). Auch insoweit ist auf den allgemeinen ordnungsrechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab abzustellen und nicht auf die höheren Anforderungen des FFH-Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 C 25/15 -, juris Rdnr. 58). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Verbesserungsgebot vorrangig durch Maßnahmenprogramme im Sinne von § 82 WHG und Bewirtschaftungspläne im Sinne von § 83 WHG umzusetzen ist. Fehlt im Einzelfall eine hinreichend aktuelle planerische Konkretisierung, ist im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens im Einzelfall zu prüfen, ob das Vorhaben zu einer Vereitelung der Bewirtschaftungsziele führt. Soweit die Vorschrift in § 47 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. WHG den Erhalt eines guten mengenmäßigen Zustands fordert, kommt dem neben dem Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG keine eigenständige Bedeutung zu, denn wenn sich der Wasserkörper in einem guten mengenmäßigen Zustand befindet, bedarf es keiner weiteren Verbesserung (vgl. Landmann-Rohmer, Umweltrecht, § 47 WHG Rdnr. 13). Demgegenüber entwickelt das Verbesserungsgebot dann eine eigenständige Bedeutung, wenn der Grundwasserkörper sich in einem schlechten mengenmäßigen Zustand befindet. Ausgangspunkt für die Prüfung, ob durch die genehmigte Wasserentnahme ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot begründet sein kann, ist somit wiederum die Einstufung des Grundwasserkörpers in einen guten oder in einen schlechten Zustand. Diesbezüglich ist auf die obenstehenden Ausführungen zum Verschlechterungsverbot zu verweisen. Der Grundwasserkörper wird in dem maßgeblichen Bewirtschaftungsplan für den Zeitraum 2009-2015 als gut eingestuft, die hiergegen vom Kläger vorgetragenen Bedenken greifen letztlich nicht durch (s. o.). Der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers wird durch die genehmigte Wasserentnahme nicht verändert, da der Grundwasserspiegel, der durch den Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried 1999 vorgegeben ist und auf den der angegriffene Bescheid Bezug nimmt unverändert bleibt. Insbesondere wird durch die Nebenbestimmungen A III 2.2 und 3 die Entnahme des Grundwassers nur unter Beachtung der im Grundwasserbewirtschaftungsplan festgeschriebenen unteren Grenzgrundwasserstände erlaubt. Das Vorhaben führt auch im Übrigen nicht zu einer Vereitelung der Bewirtschaftungsziele. Zwar enthält der angegriffene Bescheid keine Ausführungen zu der Vereinbarkeit der genehmigten Wasserförderung mit etwaigen anderweitigen Maßnahmen, die der Umsetzung des Verbesserungsgebots dienen. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts führt dazu aus, dass ein Maßnahmenprogramm im Sinne von § 82 WHG zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides am 26. August 2013 noch nicht vorgelegen habe. Der hessische Anteil am Maßnahmenprogramm für den Zeitraum 2015-2021 sei lediglich im Entwurf am 22. Dezember 2014 im Internet veröffentlicht worden. Demgegenüber weist das gegenwärtig im Internet abrufbare Dokument „Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Hessen Maßnahmenprogramm 2009-2015“ das Ausgabedatum 22. Dezember 2009 auf. Allerdings enthält das Maßnahmenprogramm 2009-2015 keinerlei Maßgaben im Hinblick auf die Verbesserung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die genehmigte Wasserförderung und ihre Auswirkungen nicht zu einer Vereitelung der Bewirtschaftungsziele führen können. Insbesondere steht die genehmigte Wasserentnahme möglichen Verbesserungsmaßnahmen, die auf der Grundlage von Maßnahmenprogrammen nach § 82 WHG ergehen, nicht entgegen. Dies ergibt sich zum einen aus der Bezugnahme auf den Grundwasserbewirtschaftungsplan (Ziffer A III 2.1) und dem ausdrücklichen Hinweis auf § 13 WHG (Ziffer V 9). Die in § 13 WHG vorgesehene Möglichkeit nachträglicher Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Durchführung von Maßnahmen, die in einem Maßnahmenplan enthalten sind, erlaubt dem Beklagten die Durchführung solcher Maßnahmen, ohne dass der angefochtene Bescheid dem entgegengehalten werden könnte. Es liegt auch kein Versagungsgrund gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG vor. Danach darf eine Erlaubnis dann nicht erteilt werden, wenn andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Die Vorschrift erfasst alle sonstigen benutzungsbezogenen Anforderungen, die nicht schon unter § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG fallen, also insbesondere Vorschriften des Naturschutzrechts, wie § 34 BNatSchG. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt ein Verstoß gegen § 34 BNatSchG nicht vor. Nach dieser Vorschrift, die Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie in nationales Recht umsetzt, sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dienen. Prüfungsgegenstand sind also die Erhaltungsziele des jeweiligen Natura 2000-Gebietes. Für die Frage der Beeinträchtigung ist jedoch, anders als bei der Prüfung der Bewirtschaftungsziele des § 47 Abs. 1 WHG, nicht lediglich der allgemeine ordnungsrechtliche Maßstab zur Anwendung zu bringen. Ein Vorhaben ist nur dann mit den Erhaltungszielen des Gebietes verträglich, wenn aus wissenschaftlicher Sicht keine Zweifel bestehen, dass es für sich genommen oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes im Hinblick auf dessen Erhaltungsziele kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007- 9 A 20/05 -, juris Rdnr. 41). Dabei liegt eine Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets dann vor, wenn das infrage stehende Projekt eine nachteilige Veränderung des Gebietes im Hinblick auf seine Erhaltungsziele bewirkt. Bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nicht allein auf die Auswirkungen des einzelnen Vorhabens abzustellen, sondern es ist zu prüfen, ob dieses einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Projekten schädliche Beeinträchtigungen zur Folge haben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2/15 -, juris Rdnr. 217). Andere Pläne und Projekte sind nur dann in die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG einzubeziehen, wenn ihre Auswirkungen verlässlich absehbar sind. Demgegenüber sind die Auswirkungen umgesetzter Vorhaben und bisherige Nutzungen bei der Feststellung des Ist-Zustands zu berücksichtigen. Eine Reduzierung des Schutzniveaus ist damit nicht verbunden, da Vorbelastungen den für die FFH-Prüfung maßgeblichen Erhaltungszustand so verschlechtern können, dass nur noch geringe Zusatzbelastungen toleriert werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 9 Februar 2017 - 7 A 2/15 -, juris Rdnr. 220). Für die Bewertung, ob ein Projekt erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne von § 34 Abs. 1 BNatSchG zur Folge hat, ist somit zunächst der Status quo zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung unter Berücksichtigung der Vorbelastungen zu ermitteln (BVerwG, Beschluss vom 10. November 2009 - 9 B 28/09 -, juris Rdnr. 3). Eine Beeinträchtigung im Sinne von § 34 Abs. 1 BNatSchG liegt dann vor, wenn das zu prüfende Projekt negative Auswirkungen, gemessen an den Erhaltungszielen des Gebietes, hat. Da das Vorhaben keine Ursache für eine nachteilige Veränderung sein darf, ist eine Gegenüberstellung des Zustands des Gebietes zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung und dem prognostizierten Zustand nach der Zulassung und Durchführung des Projektes anzustellen (OVG Niedersachsen, Urteil vom 22. April 2016 - 7 KS 27/15 -, juris Rdnr. 92). Die in dem streitgegenständlichen Bescheid genehmigte Wasserentnahme ist ein Projekt im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie. Maßgeblich ist hierfür eine wirkungsbezogene Auslegung der Vorschrift, die sämtliche Eingriffe in den geschützten Lebensraum des Natura 2000-Gebietes erfasst. Ausgeschlossen sind davon nur natürliche Veränderungen und solche Entwicklungen, die von dem infrage stehenden Projekt nicht beeinflusst werden. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid genehmigte Wasserentnahme stellt danach ohne Weiteres ein Projekt im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 2 BNatSchG dar, da sich die Entnahme von Grundwasser auf die geschützten Natura 2000-Gebiete auswirken kann. Für die Beurteilung, ob das Vorhaben nachteilige Einwirkungen auf die infrage stehenden sieben verschiedenen Natura 2000-Gebiete hat, hat der Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26. August 2013 in zutreffender Weise auf den Ist-Zustand dieser Gebiete zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids abgestellt. Dabei hat der Beklagte zutreffend berücksichtigt, dass der gegenwärtige Zustand der verschiedenen geschützten Gebiete dadurch geprägt ist, dass der Grundwasserstand insbesondere durch den massiven Anstieg der Grundwasserförderung in den 1960er Jahren massiv abgefallen ist. Die früheren Grundwasserentnahmen aus den 1960er Jahren mögen zwar ebenfalls als Projekte im Sinne von § 34 Abs. 1 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie zu bewerten sein, sie sind jedoch abgeschlossen und ihre Wirkungen sind dem streitgegenständlichen Projekt nicht zurechenbar, sondern sie gehen diesem voraus. Dies erscheint auch deshalb folgerichtig, weil die Unterschutzstellungen der verschiedenen Natura 2000-Gebiete erst zu einem viel späteren Zeitpunkt durch die Verordnung über die Natura 2000-Gebiete in Hessen vom 16. Januar 2008 (GVBl. I Seite 30 f.) und in einem durch den Grundwasserverlust schon geschädigten Zustand erfolgt sind. Diese Bewertung wird insbesondere durch die Ausführungen im vorläufigen Bewirtschaftungsplan für das FFH-Gebiet und das Vogelschutzgebiet Jägersburger und Gernsheimer Wald gestützt. Danach ist die intensive Förderung von Grundwasser, Gewässerbegradigung, Bau der Autobahn A 67 und Trockenperioden in den Jahren 1971-1976 als Ursache für großflächige Absenkung des Grundwassers anzusehen. Die alten Waldbestände hätten sich bisher davon nicht erholen können. Auch die im Rahmen des Antragsverfahrens vorgelegte ergänzende Stellungnahme der BGS Umwelt bestätigt diese Einschätzung. Danach befinden sich der gesamte Jägersburger und Gernsheimer Wald und die darin befindlichen Lebensraumtypen aufgrund der in der Vergangenheit entstandenen Vorbelastung in einem Veränderungsprozess. Sowohl die in der Vergangenheit abgeschlossenen sowie die noch zukünftig zu erwartenden Restschäden beruhten auf dem Verlust des Grundwasseranschlusses zu Beginn der 1970 er Jahre. Die weiterhin bestehenden Schadprozesse führen zusammen mit den forstlichen Nutzungen zu einem Rückgang der Waldbestände. Die in dem Gebiet vorkommenden Tierarten hätte lediglich eine indirekte Abhängigkeit vom Grundwasserstand. Grundsätzlich ergibt sich eine negative Veränderung im Sinne von § 34 Abs. 1 BNatSchG auch nicht dadurch, dass in den beiden, im angefochtenen Bescheid enthaltenen gehobenen Bewilligungen die Förderung zusätzlicher Mengen von Grundwasser genehmigt worden ist. Bei der Prüfung der Verträglichkeit eines Projektes sind auch Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen, mit denen die etwaigen unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen auf das Gebiet verhindert oder verringert werden sollen. Nicht zu berücksichtigen sind allerdings solche Maßnahmen, mit denen schädliche Maßnahmen ausgeglichen werden sollen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - C-521/12 -, juris Rdnr. 28, 29; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007- 9 A 20/05 -, juris Rdnr. 53). Im Hinblick auf die in dem angegriffenen Bescheid enthaltenen Steigerung der jährlichen Entnahmemenge ist zu berücksichtigen, dass diese Steigerungen mit einem Ausgleich durch eine Infiltration verbunden sind. So wird in der Begründung des Bescheids ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Simulation mit einem Grundwassermodell die Entnahmemenge in der Nordgalerie um 1,8 Millionen Kubikmeter jährlich bei einem vollständigen Infiltrationsausgleich erhöht wird. Im Hinblick auf die Südgalerie werde eine Infiltration von 3,3 Millionen Kubikmeter jährlich vorgesehen, wovon 1,3 Millionen Kubikmeter jährlich als Ausgleich für die Erhöhung des Wasserrechts vorgesehen seien. Damit würden auch die Zielvorgaben des Grundwasserbewirtschaftungsplans eingehalten. Dies ist für den Senat auch nachvollziehbar, da der Bescheid in Ziffer III 2.1 bis 3 die Entnahme von Grundwasser nur bis zu den Grenzen der Wasserstände erlaubt, die im Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried 1999/2006 festgeschrieben sind. Was die in Ziffer I 4 geregelte gehobene Erlaubnis zur Entnahme einer zusätzlichen Menge von 1,3 Millionen Kubikmeter jährlich aus der Südgalerie betrifft, enthält Ziffer I. 5. zudem die Bedingung, dass diese Entnahme nur erfolgen darf, wenn zuvor die Infiltrationsanlage im Lorscher Wald in Betrieb genommen worden ist. Bei der Infiltration handelt es um eine Maßnahme, die nach ihrer oben geschilderten Wirkungsweise den Eintritt einer schädigenden Wirkung der Grundwasserentnahme unmittelbar entgegenwirkt, da sie bewirkt, dass die im Grundwasserbewirtschaftungsplan enthaltenen Wasserstände reguliert und dauerhaft erhalten bleiben. Damit wird der Eintritt von Schäden, etwa durch ein unkontrolliertes Absinken des Grundwasserstandes vermieden. Es handelt sich dabei nicht um eine Maßnahme, mit der ein einmal eingetretener Schaden kompensiert werden soll. Diese Maßnahme bzw. die mit ihr verbunden kompensatorische Wirkung war somit bei der Prüfung der FFH-Verträglichkeit zu berücksichtigen. Nicht zu beanstanden sind danach die Ausführungen des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid, wonach das FFH-Gebiet 6217-308 Jägersburger und Gernsheimer Wald im Hinblick auf die geschützten Lebensraumtypen LRT 9160 (Stieleichen-/Hainbuchenwald) und LRT 9130 (Waldmeister- Buchenwald) keinen Beeinträchtigungen durch die genehmigte Wasserentnahme ausgesetzt ist. Als Erhaltungsziele für den Lebensraumtyp 9160 sieht die Natura 2000-Verordnung für dieses FFH-Gebiet die Erhaltung naturnaher und strukturreicher Bestände mit stehenden und liegendem Totholz, Höhlenbäumen und lebensraumtypischen Baumarten in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen und Altersphasen vor. Darüber hinaus ist die Stabilisierung und Entwicklung der Grundwasserstände als Erhaltungsziel festgesetzt. In dem angegriffenen Bescheid ist nachvollziehbar dargelegt, dass eine Beeinträchtigung der genannten Erhaltungsziele durch die genehmigte Grundwasserentnahme nicht zu befürchten ist. Es wird ausgeführt, dass sich dieser grundwasserabhängige Lebensraum Stieleichen-/Eichen-/Hainbuchenwald bei der Grundwassersituation, die seit langem besteht, zu einem Buchenwald entwickeln wird. Der gegenwärtige Zustand des Lebensraums entspreche dem zum Zeitpunkt der Gebietsmeldung des FFH-Gebiets im Jahre 2001 bestehenden Zustand. Diese Ausführungen entsprechen auch den Erläuterungen im vorläufigen Bewirtschaftungsplan für dieses FFH-Gebiet. Danach sind die intensive Förderung von Grundwasser, Gewässerbegradigungen, der Bau der Autobahn A 67 und Trockenperioden in den Jahren 1971-1976 die Ursachen für großflächige Grundwasserabsenkungen, die zum Absterben der alten Eichenbestände geführt haben. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Wasserstände in diesem Gebiet, welches im Einzugsgebiet des Wasserwerks Jägersburg liegt, nach der gutachterlichen Stellungnahme der KL... vom 23. Februar 2016 im Zeitraum von 2000 bis 2016 im Wesentlichen gleichgeblieben sind, ist der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass eine Beeinträchtigung dieses Lebensraums durch die genehmigte Wasserförderung, die den vorgefundenen Zustand des Grundwasserkörpers unter Berücksichtigung der Infiltrationsmaßnahmen im Wesentlichen unverändert beibehält, auszuschließen ist. Das Erhaltungsziel der Stabilisierung der Grundwasserstände wird durch die Beachtung der im Grundwasserbewirtschaftungsplan 1999 festgeschriebenen unteren Grundwasserstände, auf die der angegriffene Bescheid Bezug nimmt, verwirklicht. Soweit auch die Entwicklung der Grundwasserstände als Erhaltungsziel genannt ist, kann daraus jedenfalls nicht das Erfordernis einer Erhöhung der Grundwasserstände abgeleitet werden, da die Formulierung hierfür zu unbestimmt ist. Selbst wenn man unter einer Entwicklung der Grundwasserstände deren Anhebung verstehen würde, wäre ein so verstandenes Erhaltungsziel durch die genehmigte Grundwasserentnahme deshalb nicht beeinträchtigt, weil die Grundwasserförderung etwaigen Aufspiegelung nicht entgegenstehen würde. Die beantragte Wasserentnahme führt auch zu keinen Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps 9130. Unabhängig davon, ob dieser Lebensraumtyp auf einen Grundwasseranschluss angewiesen ist, lässt sich auch hier die Möglichkeit einer Auswirkung der Grundwasserentnahme auf den Lebensraumtyp deshalb nicht feststellen, weil es durch die Entnahme zu keiner Veränderung des Grundwasserstands kommt. Durch die Grundwasserentnahme kommt es ebenfalls nicht zu Beeinträchtigungen der in dem FFH-Gebiet geschützten Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob eine Auswirkung des Projekts bzw. der Grundwasserentnahme schon deshalb auszuschließen ist, weil ein direkter Wirkpfad nicht gegeben ist. Jedenfalls ergibt sich aus den ergänzenden Ausführungen im Bescheid vom 17. Januar 2022 eindeutig, dass die beantragte bzw. genehmigte Grundwasserentnahme zu keinen Beeinträchtigungen der in dem FFH-Gebiet geschützten Tierarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie führen wird. In dem ergänzenden Bescheid wird für das Hessische Ried insgesamt erläutert, dass die Wirkung, die von dem Projekt ausgeht, ein gleichbleibender Grundwasserstand auf einem bestimmten Niveau ist. Danach besteht kein Wirkpfad zwischen der Wasserentnahme und den von den Erhaltungszielen umfassten Tierarten und dem Grünen Besenmoos als einziger Pflanzenart. Der Grundwasserstand wirke allenfalls auf die Habitate der jeweiligen Arten ein, in keinem Fall jedoch direkt auf die einzelne Art. Der Grundwasserstand sei lediglich ein Element, welches den Standort kennzeichne. Andere Elemente seien die Bodenart, der Bodentyp, Niederschläge, Temperatur, Stoffeinträge, die Änderung des Klimas sowie Extremwetterereignisse. Es könnten sogar negative Effekte durch forstliche Maßnahmen entstehen, wenn dadurch zeitliche Lücken in einer kontinuierlichen Entwicklung zu struktur- und habitatreichen Altbeständen entstünden. Im Hinblick auf das FFH-Gebiet Jägersburger und Gernsheimer Wald wird im Bescheid vom 17. Januar 2022 sodann ausgeführt, dieses Gebiet sei uneingeschränkt für eine Bestockung mit Wald geeignet. Für die wechseltrockenen Standorte im Jägersburger und Gernsheimer Wald werde auch unter Berücksichtigung der Klimaveränderungen die Eiche unter Beimischung von Edellaubbäumen als geeignet angesehen. Unabhängig von der derzeitigen Situation zeige sich damit, dass der Standort auch perspektivisch für eine Waldentwicklung geeignet sei. Bei der anschließenden Prüfung der FFH-Verträglichkeit im Hinblick auf die einzelnen Lebewesen nach Anhang II der FFH-Richtlinie gelangt der Beklagte in für den Senat nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass die jeweiligen Erhaltungsziele durch das zu beurteilende Projekt, nämlich die Grundwasserentnahme, nicht beeinträchtigt werden. So wird im Hinblick auf die Bechsteinfledermaus dargelegt, dass die verschiedenen Erhaltungsziele wie die Erhaltung von alten, großflächigen und laubholzreichen Wäldern, die Erhaltung von ungestörten Winterquartieren sowie von funktionsfähigen Sommerquartieren durch das Projekt nicht beeinträchtigt werden. Der Umgang mit den vorhandenen Waldbeständen könne durch das Projekt nicht beeinflusst werden. Der aktuelle Standort sei in Bezug auf die grundwasserbestimmten Bodenverhältnisse grundsätzlich geeignet, auch in Zukunft alte, großflächige laubholzreiche Wälder mit Totholz und Höhlenbäumen zu tragen. Diese Ausführungen sind für den Senat nachvollziehbar, da nicht erkennbar ist, wie durch die Beibehaltung der schon zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung bestehenden Grundwasserstände eine negative Beeinträchtigung des Habitats der Bechsteinfledermaus eintreten sollte. Auch steht die Fortsetzung dieser Grundwasserstände etwaigen Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung des Zustands des Habitats der Bechsteinfledermaus nicht entgegen. Ähnliche Erhaltungsziele sind in der Natura 2000-Verordnung auch für das große Mausohr formuliert. Gefordert wird die Erhaltung von alten, großflächigen laubholzreichen Wäldern mit Totholz und Höhlenbäumen, bevorzugt als Buchenhallenwälder als Sommerlebensraum und Jagdhabitat, die Erhaltung von Gehölzstrukturen entlang der Hauptflugrouten im Offenland sowie die Erhaltung von funktionsfähigen Sommerquartieren. Auch insoweit wird in dem Ergänzungsbescheid vom 17. Januar 2022 ausgeführt, dass diese Erhaltungsziele durch das Projekt nicht beeinträchtigt werden, da der Umgang mit den vorhandenen Waldbeständen durch die Wasserentnahme nicht beeinflusst wird. Der aktuelle Standort sei auch in Bezug auf die grundwasserbestimmten Bodenverhältnisse grundsätzlich geeignet, in Zukunft alte, großflächige Laubwälder mit Totholz und Höhlenbäumen zu tragen. Es sei zwar fraglich, ob sich angesichts der klimatischen Entwicklung in Zukunft noch reine Buchenhallenwälder entwickeln ließen, dies sei jedoch nicht durch das vorliegende Projekt beeinflusst. Hinsichtlich der Gelbbauchunke sind als Erhaltungsziele die Erhaltung von Brachen oder von Flächen im Umfeld von Gewässerhabitaten sowie die Erhaltung von Lebensraumkomplexen mit besonnten Kleingewässern benannt. Auch insoweit wird für den Senat nachvollziehbar ausgeführt, dass diese Erhaltungsziele durch das zu beurteilende Projekt nicht beeinträchtigt werden, da die benötigten Gewässerstrukturen nicht im Zusammenhang mit Grundwasserstrukturen stehen, sondern auf stauenden Bodenstrukturen in Verbindung mit Niederschlägen. Soweit in der Natura 2000-Verordnung vom 16. Januar 2008 der Kammmolch noch als Erhaltungsziel aufgeführt war, wird er in der aktuellen Verordnung vom 31. Mai 2016 nicht mehr als Erhaltungsziel geführt. Diesbezüglich wird in dem ergänzenden Bescheid ausgeführt, dass schon bei der Grunddatenerhebung im Jahre 2004 typische Kammmolchlaichgewässer in dem Gebiet nicht vorhanden waren. Soweit es an geeigneten Gewässerhabitaten fehle, könne dies dem Projekt nicht angelastet werden, da es mögliche Landlebensräume nicht beeinflusse. Damit ist eine Beeinträchtigung eines Erhaltungsziels auszuschließen. Für den Großen Eichenbock sind wiederum Erhaltungsziele festgesetzt, die die Habitatstrukturen dieser Art betreffen. So sind die Erhaltung von stieleichenreichen Waldbeständen, die Erhaltung geeignete Brutbäume vor allem an inneren und äußeren Bestandsrändern in Wald und Offenland und der Erhalt von Brutbäumen auch im besiedelten Bereich als Erhaltungsziele festgesetzt. Auch insoweit wird im Bescheid vom 17. Januar 2022 nachvollziehbar ausgeführt, dass diese Erhaltungsziele durch die Grundwasserförderung nicht beeinträchtigt werden. Der Umgang mit den vorhandenen Waldbeständen könne durch das Projekt nicht beeinflusst werden. Der Standort sei im Hinblick auf die grundwasserbestimmten Bodenverhältnisse grundsätzlich geeignet, auch in Zukunft Eichenbestände in verschiedenen Entwicklungsphasen zu tragen. Da die genehmigte Grundwasserförderung keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Art hat und das Habitat durch die Beibehaltung der Grundwasserstände nicht negativ verändert wird, ist auch insoweit eine FFH-Verträglichkeit anzunehmen. Ebenso ist bezüglich des Hirschkäfers eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele auszuschließen. Die genehmigte Grundwasserförderung wirkt nicht unmittelbar auf die Art ein. Soweit die Natura 2000-Verordnung die Erhaltung von alten eichenreichen Laub- oder Laubmischwäldern als Erhaltungsziel vorsieht, kann wegen der Beibehaltung der seit 1999 im Grundwasserbewirtschaftungsplan festgeschriebenen unteren Grundwasserstände keine Beeinträchtigung eintreten. Diesbezüglich wird im Bescheid vom 17. Januar 2022 dargelegt, dass der Standort in Bezug auf die grundwasserbestimmten Bodenverhältnisse grundsätzlich geeignet ist, Laubmischwälder in ihren verschiedenen Entwicklungsphasen zu tragen. Eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele ist danach auszuschließen. Im Hinblick auf das Gründe Besenmoos wird dargelegt, dass diese Art zwar Laubwälder mit höherer Luftfeuchte bevorzugt, aber nicht auf diese angewiesen ist, da sie auch in relativ trockenen Wäldern vorkommt. Diese Art werde durch Immissionen und durch die forstliche Bewirtschaftung geschädigt. Maßgeblich sei die forstliche Bewirtschaftung für den Erhalt und die Entwicklung der Bestände. Eine Schädigung durch die genehmigte Grundwasserentnahme ist danach ebenfalls auszuschließen. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet Jägersburger und Gernsheimer Wald gelangt in vergleichbarer Weise zu dem Ergebnis, dass für die geschützten Arten (Grauspecht, Mittelspecht, Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzspecht, Neuntöter, Wespenbussard, Wendehals, Baumfalke, Dohle, Gartenrotschwanz und Hohltaube) Beeinträchtigungen auszuschließen sind. Die für diese Arten erforderlichen Habitatstrukturen, die im Wesentlichen in den vorhandenen Waldbeständen bzw. deren Erhalt bestehen, würden durch die genehmigten Grundwasserentnahmen nicht verändert. In dem Bescheid vom 17. Januar 2022 wird hierzu ausgeführt, dass die Struktur dieser Waldbestände maßgeblich durch die forstliche Bewirtschaftung, aber auch durch die klimatische Entwicklung in der Zukunft bestimmt werden. Hinsichtlich des FFH-Gebiets „Wald südöstlich Bürstadt“ war in dem angefochtenen Wasserrechtsbescheid vom 26. August 2013 ausgeführt worden, dass für das Gebiet Hirschkäfer und Heldbock und in Verbindung damit die Erhaltung stieleichenreicher Waldbestände bzw. von Laub und Mischwäldern als Erhaltungsziel festgesetzt sei. Es sei davon auszugehen, dass diese Bestände durch die Grundwasserentnahme nicht beeinträchtigt werden und damit die Habitaträume für die Käferarten weiterhin zur Verfügung stünden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, das Gebiet sei zwar nicht in die Verordnung des Landes Hessen über die Natura 2000-Gebiete aufgenommen worden, es sei aber beim Bundesamt für Naturschutz als ein solches Gebiet gemeldet worden. Es sei in der aktualisierten Liste der Kommission über die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung erfasst und gelte seitdem als geschützt. Bei der Gebietsmeldung im Jahr 2003 seien als Erhaltungsziele die Lebensraumtypen LRT 9110 (Hainsimsen-Buchenwald) und 9130 (Waldmeister-Buchenwald) benannt worden, eine Verträglichkeitsprüfung sei jedoch nicht durchgeführt worden. Hinsichtlich der Käferarten Heldbock und Hirschkäfer fehle es an einer ausreichenden Datenerhebung. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob es angesichts der auch vom Verwaltungsgericht geteilten grundsätzlichen Feststellung, dass ein direkter Wirkungspfad zwischen der Grundwasserentnahme und den geschützten Arten nicht besteht, weitergehender Erläuterungen bedarf. Jedenfalls wird im Ergänzungsbescheid vom 17. Januar 2022 nachvollziehbar dargelegt, dass eine Beeinträchtigung auszuschließen ist. Die Lebensraumtypen LRT 9110 und LRT 9130 sind danach auf der Grundlage einer Auswertung des Forsteinrichtungsprogramms des Hessischen Landesamts für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie, aber ohne eine Erhebung vor Ort als zu schützende Lebensraumtypen benannt worden. Für den LRT 9110 sei dabei eine Fläche von 42 ha und für den LRT 9130 eine Fläche von 63 ha angegeben worden. In der Grunddatenerfassung im Jahr 2005 sei demgegenüber lediglich ein Bestand von 16,42 ha des LRT 9110 vorgefunden worden. Die Diskrepanz ergebe sich daraus, dass die Meldung lediglich auf der Grundlage der im Forsteinrichtungsprogramm vorliegenden Daten erfolgt sei. Dabei sei der Hauptbestand betrachtet worden, der aber nur noch eine geringe Deckung aufgewiesen habe und nur knapp eine Zuordnung zu den beiden LRT 9110 und 9130 erlaubt habe. Bei der Grunddatenerhebung habe eine Untersuchung vor Ort ergeben, dass der Hauptbestand jedoch nur noch einen geringen Deckungsgrad aufweise. Für einen Großteil des Gebietes sei ein Anteil von mehr als 30 % gesellschaftsfremder Baumarten festgestellt worden, weshalb eine Zuordnung zu den Lebensraumtypen nicht mehr gerechtfertigt sei. Beide Lebensraumtypen seien nicht unmittelbar grundwasserabhängig, die Buche benötige jedoch in der Tiefebene frische Standorte. Auf extreme Trockenheit reagiere sie sensibel. Der Wegfall der Buche sei zum Teil auch auf die forstliche Nutzung bzw. die Holzernte zurückzuführen. Hinzu komme die Klimaentwicklung in Südhessen. Auf Basis der Klimarisikokarte habe die Buche allenfalls noch als Begleitbaumart eine Chance. Im Ergebnis würden die Buchenwaldlebensraumtypen durch das vorliegende Projekt nicht beeinträchtigt. Hinsichtlich der beiden Arten Heldbock und Hirschkäfer wird ausgeführt, der Standort sei grundsätzlich geeignet, Habitate für diese Arten hervorzubringen. Die Erhaltungsziele würden durch das Projekt nicht beeinflusst, allenfalls könne eine forstliche Nutzung die Habitate beeinträchtigen. Hinsichtlich des Vogelschutzgebiets Wälder der südlichen hessischen Oberrheinebene hat der Beklagte in dem Bescheid vom 26. August 2013 ausgeführt, die Erhaltungsziele für die geschützten Vogelarten bezögen sich weitgehend auf Waldstrukturen sowie vereinzelt auf trockene Offenlandstrukturen und eine besondere Grundwasserabhängigkeit sei nicht erkennbar. Soweit sich die Erhaltungsziele auf offene Wasserflächen bezögen, lägen diese im südlichen Teil des Vogelschutzgebietes außerhalb des Einwirkungsbereich der beantragten Grundwasserentnahme. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil beanstandet, es sei nicht dokumentiert, auf welcher fachwissenschaftlicher Grundlage diese Einschätzung erfolgt sei. Auch widerspreche dem die mit den Antragsunterlagen vorgelegte Ergänzung der Verträglichkeitsprüfung der KL... vom Dezember 2011 (Teil III Heft IX). Danach ergebe sich die Empfindlichkeit der geschützten Brut-, Rast- und Zugvogelarten gegenüber der Grundwasserabsenkung indirekt aus der grundsätzlichen Bindung der einzelnen Arten an bestimmte grundwasserabhängige Habitattypen. In Zukunft müsse von einem weiteren Rückgang der älteren Eichen- und Buchenbestände ausgegangen werden, wovon die Waldvogelarten betroffen sein könnten. Mit entsprechenden fachwissenschaftlichen Erkenntnissen habe sich das Regierungspräsidium in dem angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt. Im Ergänzungsbescheid vom 17. Januar 2022 führt das Regierungspräsidium aus, das Vogelschutzgebiet Wälder der südlichen hessischen Oberrheinebene überlagere sich vollständig mit den FFH-Gebieten „Wald südöstlich Bürstadt“ und „Reliktwald Lampertheim und Sandrasen Untere Wildbahn“. Der Einflussbereich der Grundwasserentnahme beschränke sich jedoch nur auf die nördliche Hälfte des Vogelschutzgebietes. Im Hinblick auf die geschützten Vogelarten wird ausgeführt, dass ein Teil dieser Arten nicht im Einflussbereich des Wasserwerks Jägersburg existiere, weshalb insoweit keine Verträglichkeitsprüfung erfolge. Dies betreffe die Bewohner von Gewässern und an Gewässer gebundenen Bereichen wie Graureiher, Haubentaucher Kormoran, Rohrweihe und Zwergtaucher. Die Vogelarten des Offenlandes (Brachpieper, Neuntöter, Schwarzkehlchen und Steinschmätzer) seien alle an trockenes Offenland gebunden. Eine negative Beeinflussung dieser Habitate durch das zu prüfende Projekt ergebe sich nicht, da trockene Habitate keines Grundwasseranschlusses bedürften. Die Bewohner von Halboffenland oder von Übergangsbereichen zwischen Wald und Offenland würden durch das Projekt ebenfalls nicht beeinträchtigt. Die Heidelerche sei an trockene, weitgehend offene Flächen gebunden, die Habitate seien auf einen Grundwasseranschluss nicht angewiesen. Das dementsprechende Erhaltungsziel werde daher nicht beeinträchtigt. Für den Ziegenmelker sei die Erhaltung großflächiger, lichter Kiefernbestände mit Altholz, die Erhaltung offener Stellen im Wald und an Waldrändern sowie die Erhaltung von waldnahen Magerrasen-, Ödland-, Heide- und Brachflächen vorgesehen. Diese Erhaltungsziele könnten durch das Projekt nicht beeinflusst werden. Der aktuelle Standort sei im Hinblick auf die Bodenverhältnisse grundsätzlich geeignet, die benötigten Kiefernwaldstrukturen bereitzustellen, wofür im Bewirtschaftungsplan für das Gebiet Maßnahmen vorgesehen seien. Im Ergebnis werde diese Art durch das Projekt nicht beeinträchtigt. In ähnlicher Weise enthält der Bescheid für den Wiedehopf, den Gartenrotschwanz und den Wendehals detaillierte Ausführungen zu den Erhaltungszielen und den Habitatanforderungen für die jeweilige Art. Hinsichtlich des Wiedehopfs wird ausgeführt, dass der Nachweis dieser Art nur auf Standorten außerhalb des Vogelschutzgebiets habe geführt werden können. Die auf das Habitat bezogenen Erhaltungsziele würden durch das Projekt nicht beeinträchtigt, da diese nicht grundwasserbeeinträchtigt seien. Für den Gartenrotschwanz sei die Erhaltung von naturnahe, offen strukturierten Laubwäldern festgesetzt. Für den Wendehals sei die Erhaltung trockener Ödland-, Heide- und Brachflächen sowie die Erhaltung lichter Wälder in ihren verschiedenen Entwicklungsphasen vorgesehen. Für beide Arten wird ausgeführt, der Umgang mit den vorhandenen Waldbeständen werde durch das Projekt nicht beeinträchtigt, der Standort sei hinsichtlich der grundwasserbestimmten Bodenverhältnisse grundsätzlich geeignet, die erforderlichen Waldstrukturen zu tragen. Hinsichtlich der Waldarten (Grauspecht, Mittelspecht, Rotmilan, Schwarzspecht, Wespenbussard, Dohle, Baumfalke, Hohltaube) enthält der Ergänzungsbescheid ebenfalls detaillierte Ausführungen zu den jeweiligen Erhaltungszielen und den Habitatansprüchen der Arten. Vorrangig ist bei allen Arten der Erhalt naturnaher, strukturreicher Laub- und Laubmischwälder mit Altholz und Totholz als Erhaltungsziel vorgesehen. Für alle auf den Waldbestand bezogenen Erhaltungsziele wird mit vergleichbarer Begründung ausgeführt, dass diese durch das Projekt nicht beeinträchtigt werden. Der Umgang mit den vorhandenen Waldbeständen könne durch die Grundwasserentnahme nicht beeinträchtigt werden. Die Standorte seien in Bezug auf die grundwasserbestimmten Bodenverhältnisse grundsätzlich geeignet, Laub- und Laubmischwälder zu tragen. Inwieweit sich aufgrund der Klimaveränderung Buchenbestände entwickeln ließen, sei zwar nicht klar, jedoch durch das zu prüfende Projekt nicht beeinflusst. Damit hat der Beklagte im Ergänzungsbescheid insgesamt hinreichend dargelegt, auf welcher fachwissenschaftlicher Grundlage er zu seiner Einschätzung gekommen ist. Hinsichtlich des FFH-Gebiets „Reliktwald Lampertheim und Sandrasen Untere Wildbahn“ enthält der Bescheid vom 26. August 2013 hinreichende Ausführungen zu den geschützten Lebensraumtypen, indem darauf verwiesen wird, dass diese außerhalb der Wirkzone der Grundwasserentnahme liegen, sodass eine Beeinträchtigung durch das Projekt auszuschließen ist. Hinsichtlich der geschützten Arten Bechsteinfledermaus, Heldbock und Hirschkäfer wird in gleicher Weise darauf verwiesen, dass eine entsprechende Habitatstruktur vorliegt, die außerhalb des Einwirkungsbereichs der Grundwasserentnahme liegt. Hinsichtlich der Vogelschutzgebiete „Rheinauen bei Biblis und Groß-Rohrheim“ und „Hessische Altneckarschlingen“ enthält der Bescheid vom 26. August 2013 ebenfalls hinreichende Ausführungen zur Prüfung der FFH-Verträglichkeit. Soweit in dem Bescheid auf Risiken für die geschützten Habitatstrukturen bei einem Unterschreiten des unteren Grenzgrundwasserstands hingewiesen wird, sind jedoch in den Nebenbestimmungen III 2.3 und III 2.4 Maßnahmen getroffen worden, die ein Unterschreiten dieser Wasserstände zu vermeiden. Wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, sind diese Nebenbestimmungen durch den Änderungsbescheid vom 29. Februar 2016 nicht aufgehoben worden, sodass insoweit wirksame Sicherungsmechanismen gegeben sind. Somit ergibt sich, dass von der beantragten Grundwasserförderung keine negativen Beeinträchtigungen für die FFH-Gebieten bzw. für diese festgesetzten Erhaltungsziele ausgehen, die im Einflussbereich dieses Projekts liegen. Sind danach die Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG i.V.m. § 34 Abs. 1 BNatSchG erfüllt, unterliegt der angegriffene Bescheid auch im Hinblick auf § 12 Abs. 2 WHG keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat sein Bewirtschaftungsermessen fehlerfrei ausgeübt. Der erforderliche Bedarf wurde vom Beklagten unter Hinweis auf den „Regionalen Wasserbedarfsnachweis“ der Beigeladenen zu 2. (16,79 Millionen Kubikmeter jährlich jährlich) sowie den Bedarfen der Gemeinden Bensheim, Zwingenberg (zusammen 2,28 Millionen Kubikmeter jährlich jährlich) und Heppenheim (1,6 Millionen Kubikmeter jährlich jährlich) zuzüglich eines Bedarfs für Betriebswasserzwecke (0,43 Millionen Kubikmeter jährlich jährlich) nachgewiesen. Indem der angefochtene Bescheid in seinen Nebenbestimmungen (III 2.1 bis III 2.8) die im Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried 1999 bzw. 2006 vorgegebenen Grundwasserstände als maßgebliche Grenzen für die Grundwasserentnahme in Bezug nimmt, sind auch die durch den Bewirtschaftungsplan gezogenen Grenzen des Ermessens eingehalten. Danach erweist sich der angegriffene Bescheid insgesamt als rechtmäßig. Der Senat war auch nicht verpflichtet, die vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen. Zum einen ergibt sich eine Verpflichtung zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union schon deshalb nicht, weil das Urteil des Senats mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts noch angefochten werden kann, Art. 267 Abs. 3 AEUV. Zum anderen hat der Kläger dem Senat keine Frage gestellt, für die die Einholung einer Vorabentscheidung erforderlich gewesen wäre. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu § 47 WHG ergibt, konnte der Senat auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs die vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellten Vorlagefragen beantworten, ohne dazu auf eine Vorlage an den europäischen Gerichtshof angewiesen zu sein. Gleiches gilt für die zu Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie gestellte Vorlagefrage. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines wasserrechtlichen Bescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26. August 2013, welcher mit Bescheid vom 29. Februar 2016 abgeändert worden ist und mit Bescheid vom 17. Januar 2022 in der Begründung ergänzt worden ist. Auf den Antrag des Wasserbeschaffungsverbands XY... (Beigeladener zu 1.) vom 7. Mai 1990 erteilte das Regierungspräsidium Darmstadt mit Bescheid vom 26. August 2013 die Bewilligung, aus insgesamt 13 Brunnen der sog. Nordgalerie im Jägersburger Wald insgesamt bis zu 12,5 Millionen Kubikmeter Grundwasser jährlich zu entnehmen. Zusätzlich wurde die gehobene Erlaubnis erteilt, Grundwasser in einer weiteren Menge von bis zu 1,8 Millionen Kubikmeter jährlich zu entnehmen, wobei die jährliche Gesamtentnahme die Menge von 14,3 Millionen Kubikmeter nicht überschreiten darf. Weiterhin wurde dem Antragsteller die Bewilligung erteilt, aus insgesamt 6 Brunnen der sog. Südgalerie im Lorscher Wald Grundwasser in einer Menge von bis zu 5,9 Millionen Kubikmeter jährlich zu entnehmen. Zugleich wurde die gehobene Erlaubnis erteilt, Grundwasser in einer weiteren Gesamtmenge von bis zu 1,3 Millionen Kubikmeter jährlich in diesem Bereich zu entnehmen, wobei diese Entnahme von der Inbetriebnahme einer Infiltrationsanlage im Lorscher Wald abhängig gemacht wurde. Zuvor hatte das Regierungspräsidium Darmstadt der Beigeladenen zu 1. mit Bescheid vom 25. November 1970 die Bewilligung zur Förderung von Grundwasser in einem Umfang vom 18,25 Millionen Kubikmeter jährlich aus den Brunnen des Wasserwerks Jägersburg erteilt. Die Bewilligung war bis zum 31. Dezember 2000 befristet. In der Folgezeit erteilte das Regierungspräsidium Darmstadt mehrfach befristete Erlaubnisse, zuletzt am 19. Januar 2009 mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 2011. Gegen diese Befristung erhob der Beigeladene zu 1. Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt (3 E 279/07); das Verfahren ruht. Am 29. September 2013 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 26. August 2013 erhoben. Das Regierungspräsidium Darmstadt änderte mit Bescheid vom 29. Februar 2016 den ursprünglichen Bescheid ab, indem die Auflagen III 2.5 und III 3 (3.1 - 3.8) zurückgenommen wurden, in der Auflage III 2.3 die Messstelle EWR-BS13/4 und in der Auflage III 2.8 des Messstelle 544026 gestrichen wurde und in den Auflagen III 2.3 und III 2.8 Richtwerte verschiedener Messstellen abgeändert wurden. Der Beigeladenen zu 1. hatte zuvor in einem vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt angestrengten Klage- und Eilverfahren (6 K 1275/13.DA und 4 L 1568/13.DA) die Rechtswidrigkeit der vorgenannten Nebenbestimmungen geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hatte die Nebenbestimmungen für rechtswidrig erachtet und mit Beschluss vom 26. März 2014 (4 L 1568/13.DA) insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Mit am 22. August 2019 verkündetem Urteil hat das Verwaltungsgericht Darmstadt festgestellt, dass der Bescheid vom 26. August 2013 in der Fassung des Bescheids vom 29. Februar 2016 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Die weitergehende auf Aufhebung der Bescheide gerichtete Klage wurde abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei als anerkannte Umweltvereinigung gem. §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 UmwRG klagebefugt, er mache auch Verstöße gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften geltend, die ihn in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührten. Die nachträgliche Abänderung des Bescheides vom 26. August 2013 stelle auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis in Frage, da der Ausgangsbescheid lediglich modifiziert worden sei. Soweit der Kläger auch die Aufhebung des Änderungsbescheides beantragt habe, handele es sich um eine zulässige Klageänderung, die auch nicht verfristet sei. Der Bescheid sei dem Kläger erstmalig mit gerichtlicher Verfügung vom 11. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht worden, sodass die Jahresfrist im Zeitpunkt der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung noch nicht abgelaufen sei. Im Übrigen fänden Klagefristen auch keine Anwendung, da der Änderungsbescheid mit dem Ausgangsbescheid eine Einheit bilde. Der Bescheid erweise sich nicht deshalb als rechtwidrig, weil eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei. Für die Anfechtungsklage eines Dritten sei maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der wasserrechtlichen Genehmigung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Eine UVP-Pflicht habe gem. § 3 UVPG a.F. zum damaligen Zeitpunkt nicht bestanden, da gem. § 25 Abs. 2 UVPG a.F. eine solche Pflicht erst für Anträge gelte, die nach dem 14. März 1999 eingegangen seien. Der Bescheid stelle sich jedoch aus Gründen, die der Kläger materiell rügen dürfe, als rechtswidrig dar. Die wasserrechtlichen Rechtsgrundlagen des § 12 Abs. 1 WHG seien zwar eingehalten. Es seien keine schädlichen Veränderungen von Gewässereigenschaften i.S.v. § 3 Nr. 10, 2. Alt WHG zu erwarten, insbesondere würden die Bewirtschaftungsziele des § 47 WHG eingehalten. Im Hinblick auf den mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers sei grundsätzlich auf die Bewertungen des Bewirtschaftungsplans abzustellen. Vergleichsmaßstab für die Feststellung einer wasserrechtlichen Verschlechterung sei der Ist-Zustand vor der Durchführung des Vorhabens, wobei der Zustand unter Geltung der unmittelbar vorhergehenden Erlaubnis zugrunde zu legen sei. Der Bewirtschaftungsplan für die Jahre 2009 bis 2015 stufe den mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers als gut ein. Es könne aber dahingestellt bleiben, ob diese Einstufung zutreffend sei. Die mit dem angegriffenen Bescheid genehmigte Wasserentnahme bewirke jedenfalls keine weitere Absenkung des Grundwasserspiegels. Die beantragte Erhöhung des Wasserrechts von 18,25 Millionen Kubikmeter jährlich auf 21,5 Millionen Kubikmeter jährlich werde durch die Steigerung der Grundwasserinfiltration im Nahbereich des Wasserwerks vollständig ausgeglichen. Die Nettoentnahme werde sich im Wasserwerk Jägersburg nicht verändern. Durch die Infiltrationsmaßnahmen sei es nach früheren starken Absenkungen zu einer Stabilisierung der Grundwasserstände auf einem Niveau, welches dem im Grundwasserbewirtschaftungsplan festgelegten Richtwert entspreche, gekommen. Die Nebenbestimmungen III.2.1 bis III.2.3 des Bescheides erforderten, dass die Zielvorgaben des Grundwasserbewirtschaftungsplans beachtet werden und die Grundwasserentnahme nur unter Beachtung der verbindlich festgelegten Grenzgrundwasserstände erfolgt. Ausweislich der nachvollziehbaren Berechnungen des Grundwassermodells der Wasserwerke im Hessischen Ried, welches ein behördlich anerkanntes Instrument sei, könne mit einer an den Witterungsverlauf angepassten Infiltration eine Unterschreitung der Grenzgrundwasserstände vermieden werden. Durch die vom Beigeladenen zu 1. im gerichtlichen Verfahren vorgelegte gutachterliche Stellungnahme der KL... vom 23. Februar 2016 werde nachvollziehbar dargelegt, dass durch die räumliche Zuordnung von Infiltrationsanlagen zu den Entnahmebrunnen eine Mehrförderung durch Infiltration kompensiert werde. Solange der Infiltrationsbereich bis zu den Brunnen oder darüber hinaus reiche, teile sich dem weiteren Umfeld ausschließlich die Netto-Entnahme mit. Die Erhöhung der Fördermenge um 3,25 Millionen Kubikmeter werde vollständig über die Infiltration ausgeglichen. Auch liege kein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot vor. Bisher konkret festgesetzte Zielsetzungen der wasserwirtschaftlichen Planung würden durch das Vorhaben nicht gefährdet. Ein Maßnahmenprogramm i.S.v. § 82 WHG habe im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids nicht vorgelegen. Der Bewirtschaftungsplan des Landes Hessen nach der Wasserrahmenrichtlinie für die Jahre 2009 bis 2015 nehme Bezug auf den Grundwasserbewirtschaftungsplan, dessen Vorgaben das Vorhaben einhalte. Das Vorhaben stehe auch nicht einer weiteren Aufspiegelung der Grundwasseroberfläche im Hessischen Ried entgegen. Allerdings genüge die habitatschutzrechtliche Prüfung hinsichtlich der in den ausgewiesenen FFH-Gebieten geschützten Tierarten teilweise nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG sei die Erlaubnis dann zu versagen, wenn andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Hierzu gehörten die rechtlichen Maßgaben des Natura 2000-Gebietsschutzes. Gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG seien Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen. Bei der genehmigten Grundwasserförderung handele es sich um ein Projekt i.S.v. § 34 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, das einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Der Projektbegriff sei wirkungsbezogen zu verstehen. Die Förderung von Grundwasser sei geeignet, auf den Grundwasserstand der im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Natura 2000-Gebiete einzuwirken. Eine Grundwasserentnahme, die einen bestehenden, aber für die Schutz- und Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebietes nicht ausreichenden Grundwasserstand fortsetze, könne eine Beeinträchtigung i.S.v. § 34 BNatSchG darstellen. Auch wenn der bestehende status quo der Grundwasserstände durch die genehmigte Entnahme nicht verändert werde, könne dies einen Verzicht auf eine ordnungsgemäße FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht rechtfertigen. Auch sei der gleichbleibende Grundwasserstand auf die Infiltration zurückzuführen. Für diese Vermeidungsmaßnahme müsse der Vorhabenträger den vollen Nachweis der Wirksamkeit führen. Das gleiche gelte für die unter Schutz gestellten Lebensraumtypen und Arten. Eine FFH-Prüfung sei auch nicht deshalb entbehrlich, weil bereits im Jahre 1999 eine Verträglichkeitsprüfung mit den von der hessischen Landesregierung gemeldeten FFH-Gebieten stattgefunden habe, welche eine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen prognostiziert habe. Diese Prüfung entspreche nicht einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG, weil zum damaligen Zeitpunkt die Natura 2000-Gebiete nicht einmal gemeldet gewesen seien. Das FFH-Gebiet 6217-308 Jägersburger und Gernsheimer Wald sei im Jahr 2001 gemeldet worden, die übrigen Gebiete erst im Jahr 2004. Soweit der Beklagte zu dem Ergebnis komme, durch die genehmigte Entnahme seien keine Beeinträchtigungen der geschützten Natura 2000-Gebiete zu erwarten, genügten ihre Prüfungen nicht vollständig den Anforderungen. Maßstab für die Erheblichkeit von Beeinträchtigungen seien die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in dem FFH-Gebiet vorkommenden Lebensräume und Arten i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG. Bei der Verträglichkeitsprüfung seien alle zum Zeitpunkt der Aufnahme bestehenden Umstände zu berücksichtigen, Art. 1 Buchstabe e und i der FFH-Richtlinie. Der Grundwasserzustand sei ein abiotisches Merkmal, das einen Lebensraum kennzeichne und das daher bei der Feststellung des Erhaltungszustands zu berücksichtigen sei. Auswirkungen bereits umgesetzter Vorhaben und Nutzungen seien für die Bestimmung des Ist-Zustands der Schutz- und Erhaltungsziele im Zeitpunkt der Unterschutzstellung einzubeziehen. Ausgehend vom vorbelasteten Zustand sei bei der Verträglichkeitsprüfung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids bezogen zu prüfen, ob es ausgeschlossen ist, dass die Schutzziele beeinträchtigt werden. Ein günstiger Erhaltungszustand müsse stabil bleiben, ein schlechter Erhaltungszustand dürfe nicht weiter verschlechtert werden. Sei ein Gebiet unter Schutz gestellt worden, um den Erhaltungszustand eines beeinträchtigten Lebensraums wiederherzustellen, könnten auch Verbesserungsmaßnahmen geboten sein. Welche Maßnahmen durchzuführen seien, ergebe sich aus § 32 Abs. 5 BNatSchG. Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung der Erhaltungsziele müsse unter Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse ausgeschlossen sein; verblieben jedoch Zweifel, sei das Projekt gem. § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig. Schutz- und Kompensationsmaßnahmen seien zu berücksichtigen, wenn sie sicherstellten, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert würden. Die Einschätzung des Beklagten, dass hinsichtlich des FFH-Gebiets 6217-308 Jägersburger und Gernsheimer Wald keine Beeinträchtigungen der Lebensraumtypen und -arten zu erwarten sei, sei nicht zu beanstanden. Der Lebensraumtyp 9160 Stieleichen/Hainbuchenwald sei grundwasserabhängig, er sei jedoch schon zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung wegen der damaligen Grundwasserstände vorgeschädigt und nicht mehr wiederherstellbar gewesen. Die genehmigte Grundwasserentnahme werde auf den Zustand keinen weiteren negativen Einfluss haben. Hinsichtlich der im FFH-Gebiet 6217 Jägersburger und Gernsheimer Wald unter Schutz gestellten Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie entspreche die FFH-Verträglichkeitsprüfung jedoch nicht den Anforderungen. Die geschützten Arten seien mit Ausnahme des Kammmolchs und der Gelbbauchunke nicht direkt, sondern allenfalls mittelbar über die Struktur ihrer Habitate vom Grundwasser beeinflusst. Bezugspunkt der Prüfung seien nicht die gleichbleibenden Grundwasserstände, sondern die Population der betroffenen Art. Der angegriffene Bescheid enthalte keine konkreten Ausführungen zum Grünen Besenmoos oder zu den als Erhaltungsziel festgesetzten Tierarten Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Gelbbauchunke und Kammmolch. Auch hätten die Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht erkennen lassen, auf welche wissenschaftlichen Erkenntnisse sie gestützt seien. Die detaillierten Ausführungen in der Grunddatenerhebung 2004 und in der ergänzenden Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung der KL... vom Dezember 2011 seien nicht aufgegriffen worden, obschon die letztgenannte Prüfung von einer indirekten Grundwasserabhängigkeit ausgehe und Beeinträchtigungen bei fortschreitenden Waldauflösungen erkenne. Zwar seien der Heldbock und der Hirschkäfer nicht an den Lebensraumtyp 9160 gebunden. Ob es für den Bestand der Art aber ausreiche, dass es im FFH-Gebiet die Eiche als Baumart weiterhin gebe, sei nicht weiter dargelegt. Die vorliegenden Gutachten zeigten auf, dass das Fortschreiten der Schadensprozesse zu einem Rückgang der Lebensräume des Heldbocks führen werde. Damit setze sich die FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht auseinander. Daher könne die Einschätzung des Beklagten, es seien keine Beeinträchtigungen für die im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Arten zu erwarten, nicht nachvollzogen werden. Der Beklagte müsse in einem ergänzenden Verfahren erneut prüfen und im Detail darlegen, ob die zugelassene Grundwasserentnahme zu Beeinträchtigungen der geschützten Arten führen werde. Könne dies nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden, sei das Vorhaben unzulässig und könne nur ausnahmsweise gem. § 34 Abs. 3 BNatschG genehmigt werden. Soweit im Einflussbereich der Grundwasserentnahme das FFH-Gebiet 6417-350 Reliktwald Lampertheim und Sandrasen Untere Wildbahn liege, sei hinreichend dargelegt, dass es nicht zu Beeinträchtigungen komme. Die Lebensraumtypen LRT 2310 und LRT 2330 seien nicht grundwasserabhängig. Auch der LRT 9190 - Alte bodensaure Eichenwälder - sei nicht grundwasserabhängig. Jedoch leide die Prüfung der FFH-Verträglichkeit hinsichtlich des FFH-Gebietes 6316-302 Wald südöstlich Bürstadt an Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten. Das Gebiet sei zwar nicht in die Natura 2000-Verordnung aufgenommen worden, es sei jedoch als FFH-Gebiet gemeldet worden und in der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG verzeichnet. Damit unterliege das Gebiet gem. Art. 4 Abs. 5 FFH-Richtlinie dem Schutz dieser Richtlinie. Nach der Ergänzung der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung seien die Lebensraumtypen LRT 9110 und 9130 benannt worden. Als Erhaltungsziel seien die zwei Käferarten Heldbock und Hirschkäfer benannt worden. Hinsichtlich dieser Arten fehle es an einer ausreichenden Datenerhebung. Sie seien weder bei der Gebietsmeldung noch bei der Grunddatenerfassung betrachtet worden. In dem angegriffenen Bescheid werde lediglich ausgeführt, dass Vorkommen bestätigt worden seien, wonach sich jedoch nicht nachvollziehen lasse, ob die beiden Käferarten tatsächlich vorhanden seien. In der Ergänzung der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung der KL... von 2011 werde ausgeführt, dass das vermehrte Auftreten von geschwächten Eichen in dem Bereich zwar zunächst zu einer Verbesserung der Population führe, ein fortschreitender Schadprozess jedoch zu einem Rückgang führe. Damit setze sich der Bescheid nicht auseinander. Defizitär sei auch die Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Vogelschutzgebiets 6217-404 Jägersburger und Gernsheimer Wald. Der Beklagte habe nicht erkennbar alle ihm vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse einbezogen und das Ergebnis nicht nachvollziehbar dargelegt. Im Bescheid werde ausgeführt, es seien keine Beeinträchtigungen der geschützten Vogelarten zu erwarten, die Erhaltungsziele bezögen sich nahezu ausschließlich auf Waldstrukturen, insoweit werde auf die Ausführungen zum flächenidentischen FFH-Gebiet Jägersburger und Gernsheimer Wald verwiesen. Dem widerspreche die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung, wonach sich eine Grundwasserabhängigkeit einzelner Vogelarten indirekt aus den Habitatansprüchen ergebe. Damit setze sich der Bescheid jedoch nicht auseinander. Angesichts des prognostizierten Strukturwandels sei nicht dargelegt, dass dauerhafte ausreichende Habitate erhalten würden. Die Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich des EU-Vogelschutzgebietes 6217-403 Hessische Altneckarschlingen sei nicht zu beanstanden. Der Bescheid verweise auf die Antragsunterlagen, worin nachvollziehbar dargelegt werde, dass die dort vorhandenen Waldtypen mittlerweile an den Grundwasserstand angepasst und keine relevanten Änderungen mehr zu erwarten seien. Hinsichtlich der möglichen Gefährdungen der Habitate des Blaukehlchens bei einer Absenkung des Grundwassers bis zum Grenzgrundwasserstand seien in der Nebenbestimmung III 2.3 die maßgeblichen Messstellen mit Warnwerten festgesetzt worden und ein Handlungskonzept festgelegt worden. Hinsichtlich des EU-Vogelschutzgebiets 6417-450 Wälder der südlichen hessischen Oberrheinebene leide die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung an einem Dokumentations- und Bewertungsmangel. Im Bescheid werde ausgeführt, die Erhaltungsziele bezögen sich im Wesentlichen auf Waldstrukturen und eine besondere Grundwasserabhängigkeit des Gebietes sei nicht erkennbar. Diese Einschätzung werde nicht fachwissenschaftlich belegt und sie widerspreche den Ausführungen in der Ergänzung der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung vom Dezember 2011. Danach bestehe eine Empfindlichkeit der geschützten Vögel aus ihrer Bindung an bestimmte grundwasserabhängige Habitattypen gegenüber Grundwasserabsenkungen. Die Buchenwälder zählten zu den Waldtypen, bei denen die Anpassung an die Wasserstände noch nicht abgeschlossen seien. Zwar benötige dieser Waldtyp eigentlich keinen zwingenden Grundwasserkontakt, im Hessischen Ried befänden sich diese Waldtypen auf Sandböden und wiesen massive Schäden auf. Buchenwälder auf Sand benötigten einen dauerhaften Grundwasserkontakt. Der Bescheid erweise sich als rechtmäßig, soweit darin gem. § 3 Abs. 3 HAGBNatSchG die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung des Landschaftsschutzgebiets Forehahi ersetzt werde. Nach § 2 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Forehahi“ sei es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die die Natur schädigten. In § 2 Abs. 2 LSG-VO sei eine Grundwasserentnahme nicht als verbotenes Vorhaben aufgeführt, eine Grundwasserförderung könne aber dann unter das Verbot fallen, wenn sie zu einer Schädigung der Natur führe. Durch die Entnahme werde jedoch keine Veränderung des Gebiets bewirkt, da der bisherige Grundwasserstand auf dem Niveau des Grundwasserbewirtschaftungsplans beibehalten werde. Im Übrigen habe der Beklagte das ihm gem. § 12 Abs. 2 WHG zustehende Bewirtschaftungsermessen fehlerfrei ausgeübt. Dieses Ermessen werde durch die Konkretisierungen in den Bewirtschaftungsplänen nach § 83 WHG und die in den Maßnahmenplänen gem. § 82 WHG enthaltenen Ge- und Verbote gelenkt. Gegen solche ermessenslenkenden Vorgaben verstoße der Bescheid nicht, insbesondere werde in der Nebenbestimmung III.2 die Einhaltung der Richtwerte des Grundwasserbewirtschaftungsplans vorgeschrieben. Die Entnahmemenge (21,5 Millionen Kubikmeter jährlich) sei plausibel nachgewiesen, auch habe die mit der Beigeladenen zu 2. vereinbarte Liefermenge (16,79 Millionen Kubikmeter jährlich) berücksichtigt werden dürfen. Soweit der Kläger vortrage, der zukünftige Wasserbedarf sei überschätzt, habe er den Bevölkerungsanstieg nicht berücksichtigt. Aufgrund der Mängel in der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung sei der angegriffene Bescheid gem. § 7 Abs. 5 UmwRG für rechtwidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Der angegriffene Bescheid sei eine Entscheidung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Der Mangel des angegriffenen Bescheids sei im materiellen Recht begründet, da die durchgeführte Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG nicht den rechtlichen Anforderungen entspreche. Gegen das seinem Bevollmächtigten am 9. Oktober 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 8. November 2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten Berufung eingelegt. Auf den am 2. Dezember 2019 eingegangenen Antrag hat der Vorsitzende des Senats die Frist zur Begründung der Berufung um drei Monate verlängert. Mit am 9. März 2020 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Berufung begründet. Hierzu hat er im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe eine fehlerhafte Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Bewirtschaftungsziele vorgenommen. Es habe zu Unrecht den allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für die Beurteilung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele des § 47 WHG zur Anwendung gebracht. Die in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 2 November 2017 - 7 C 25/15 -, juris Rdnr. 58 sowie Urteil vom 9. Februar 2017 -7 A 2/15 -, juris Rdnr. 582) zur Auslegung des Art. 4 Abs. 1 a WRRL überzeuge nicht. Demgegenüber werde in der Vorlageentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 9 A 16/16 die Frage, ob der im Habitatrecht einschlägige Prüfungsmaßstab nicht auch im Wasserrecht gelte, positiv beantwortet. Auch spreche der Schlussantrag des Generalanwalts vom 12. November 2019 (C-535/18, Rdnr. 39 bis 47) dafür, dass der allgemeine ordnungsrechtliche Maßstab nicht den unionsrechtlichen Anforderungen genüge. Danach seien die Ziele der Habitatrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie deckungsgleich, was dagegenspreche, dass der allgemeine ordnungsrechtliche Maßstab genüge. Das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass das Verschlechterungsverbot nicht berührt sei. Die Frage, ob sich der mengenmäßige Zustand nachteilig verändere, sei nicht allein eine Frage des Grundwasserstandes, auch wenn im Anhang V Nr. 2.1.1 der Wasserrahmenrichtlinie allein auf den Grundwasserspiegel abgestellt werde. Allerdings enthielten Nr. 2.1.2 des Anhangs V der Wasserrahmenrichtlinie wie auch § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. C GrwV die Maßgabe, dass Änderungen des Grundwasserstands zukünftig nicht dazu führen dürften, dass Landökosysteme, die direkt vom Grundwasser abhängig seien, signifikant geschädigt würden. Dabei stelle § 4 Abs. 2 GrwV allerdings auf zukünftige Schädigungen der Landökosysteme ab, wohingegen Nr. 2.1.2 des Anhangs V der WRRL seinem Wortlaut nach die Feststellung voraussetze, dass der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen unterliege. Danach komme es für die Beurteilung des guten oder des schlechten Zustands nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt an, sondern allein darauf, ob der Grundwasserstand anthropogen beeinflusst sei. Dies werde auch durch die sprachliche Fassung der Vorschrift deutlich, da die weiteren negativen Voraussetzungen im Konjunktiv gefasst seien. Es sei jedoch weder in der Bewirtschaftungsplanung noch sonst eine Feststellung getroffen worden, wonach der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen unterlegen sei. Vielmehr werde auch in dem angegriffenen Bescheid ausgeführt, dass sich Einflüsse auf grundwasserbeeinflusste Waldbestände nicht ausschließen ließen. Nach der vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung müsse vom Status quo Ende des Jahres 2000 ausgegangen werden. Demgegenüber sehe das Konzept der Wasserrahmenrichtlinie die Definition von Zielzuständen vor, die auf Dauer zu erhalten oder zu erreichen seien. Für die Frage, wie der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers einzustufen sei, könne ergänzend der CIS-Leitfaden der Europäischen Kommission herangezogen werden. Auch dieser sehe einen irgendwie gearteten zeitlichen Ausgangspunkt für die Bestimmung nicht vor. Vor dem Hintergrund der festgestellten Beeinträchtigungen durch die seit Jahrzehnten stattfindende Beeinflussung des Grundwasserspiegels, die zu großflächigem Absterben von Waldflächen geführt habe, sei von einer signifikanten Schädigung grundwasserabhängiger Landökosysteme auszugehen. Auch verfehle die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Wasserbilanz sei ausgeglichen, die Voraussetzungen von Nr. 2.1.2 Anhang V der WRRL und von § 4 Abs. 2 Nr. 1 GrwV. Für die beiden betroffenen Grundwasserkörper sei anzunehmen, dass die verfügbare Ressource durch die langfristige mittlere Entnahme überschritten werde. Es lasse sich nicht feststellen und es sei auch nicht geprüft, dass wegen der Infiltrationsmaßnahmen die verfügbare Grundwasserreserve i.S.v. Art. 2 Nr. 27 WRRL nunmehr künstlich erhalten bleibe. Ein Beweis dafür, dass diese Ressource vorhanden sei, fehle. Die Infiltrationsmaßnahmen reichten nicht aus, um jede signifikante Schädigung der Landökosysteme zu vermeiden. Es sei daher von einem schlechten mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers auszugehen. Dass durch die genehmigte Maßnahme keine Änderung des Grundwasserspiegels zu erwarten sei, stelle diese Bewertung nicht in Frage. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2017 (C-461/13) zur Feststellung von Verschlechterungen bei Oberflächengewässerkörpern müsse man davon ausgehen, dass eine Verschlechterung eines Grundwasserkörpers dann vorliege, wenn eine der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GrwV Kriterien nicht erfüllt würden. Im vorliegenden Fall sei auch die Beibehaltung des Grundwasserspiegels als eine Verschlechterung des Grundwasserkörpers zu bewerten, da nur die Verhinderung weiterer Schädigungen von grundwasserabhängigen Landökosystemen eine Verschlechterung i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b i WRRL verhindere. Lasse man weitere Schädigungsprozesse zu, werde das Ziel der Bewahrung bzw. Einfrierung der ohnehin schon schlechten Qualität des Grundwasserkörpers aufgegeben. Das Verwaltungsgericht stelle im Hinblick auf das Verbesserungsgebot auf die wasserwirtschaftliche Planung in Gestalt der Maßnahmenprogramme und der Bewirtschaftungspläne ab. Allerdings liege im vorliegenden Fall eine fehlerhafte Planung vor. Es stelle sich auch die Frage, welcher Maßstab für die Gefährdung des Verbesserungsgebots heranzuziehen sei. Die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht mehr haltbar. Setze sich die vom Kläger vertretene, den Ausführungen des Generalanwalts im Verfahren EuGH C-535/18 entnommene Auffassung durch, sei zu prüfen, ob die Erreichung eines guten Zustands eines Gewässerkörpers nach bester wissenschaftlicher Erkenntnis nicht gefährdet sei. Das Verwaltungsgericht nehme zwar formal auf den Bewirtschaftungsplan für die Jahre 2009 bis 2015 und auf den Grundwasserbewirtschaftungsplan Bezug und stelle fest, dass die darin enthaltenen Vorgaben eingehalten würden. Es werde jedoch nicht geprüft, ob diese Grundlagen auch materiell-rechtlich korrekt seien. Für einen Verstoß gegen das Verbesserungsgebot sei es ausreichend, wenn die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. B ii WRRL nicht erfüllten. Da sich der Grundwasserkörper in einem mengenmäßig schlechten Zustand befinde und weil die Frist zur Zielerreichung abgelaufen sei, ohne dass eine Abweichungsregelung getroffen worden sei, müsse daher die Beibehaltung der Grundwassergewinnung lediglich unter Beachtung der Werte des Grundwasserbewirtschaftungsplans von 1999 als Verstoß gegen das Verbesserungsgebot verstanden werden. Auch verstoße der Bescheid gegen weitergehende wasserrechtliche Schutzziele und Bestimmungen. Das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich vier verschiedener Gebiete entschieden, dass die Beeinträchtigung bestimmter Populationen durch die genehmigte Wasserförderung nicht ausgeschlossen werden könne. Darüber hinaus könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass im Auswirkungsbereich des Wasserwerks Jägersburg Natura 2000-Gebiete liegen, die direkt vom Grundwasser abhängen. Diesen Umstand habe das Verwaltungsgericht gem. Art. 4 Abs. 1 Buchst. C WRRL auch im Rahmen der wasserrechtlichen Prüfung berücksichtigen müssen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Beeinträchtigungen der Lebensraumtypen 9160 und 9130 im FFH-Gebiet Jägersburger und Gernsheimer Wald erheblich. Die diesbezügliche FFH-Verträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht nehme unter Bezugnahme auf die Grunddatenerhebung (GDE) an, der LRT 9160 existiere auch in einer staufeuchten Variante, was jedoch bestritten werde. Allerdings berücksichtige das Gericht nicht den ebenfalls in der GDE enthaltenen Hinweis, dass die Grundwasserabsenkung die Hauptgefährdung der Vegetation sei. Als Erhaltungsziele seien in der Natura 2000-Verordnung vom 16. Januar 2008 für den LRT 9160 Stieleichen/Eichen-Hainbuchenwald die Erhaltung naturnaher und strukturreicher Bestände und die Stabilisierung und Entwicklung der Grundwasserstände festgelegt. Fraglich sei daher, ob die genehmigte Grundwassergewinnung erhebliche Beeinträchtigungen dieser Erhaltungsziele herbeiführen könnten. Eine sehr wesentliche Standortbedingung für den LRT 9160 wie auch für den LRT 9130 im Hessischen Ried sei das in den vorigen Jahrhunderten hoch anstehende Grundwasser gewesen. Die Grundwasserstände hätten vor den 1960er Jahren in einem Bereich von 0,5 bis 2,5 Meter unter der Geländeoberkante gelegen. Der Kausalzusammenhang zwischen der Grundwasserabsenkung und der verstärkten Grundwasserentnahme ab den 1960er Jahren sei durch Quellen belegt. Im GWBPL seien nicht die fachspezifisch ermittelten Grenzflurabstände, sondern Richtwerte auf der Grundlage einer Abwägung festgesetzt worden. Es sei waldökologisch das festgesetzt worden, was andere Belange nicht über Gebühr belastet habe. Soweit der GWPL einen dauerhaften Sanierungsauftrag enthalte, werde dieser nur unzureichend umgesetzt. So könne der LRT 9160 nicht dauerhaft ohne hohe Wasserstände existieren. Damit seien auch die in diesem LRT lebenden ebenfalls geschützten Anhang II-Arten in der konkreten Situation von dem Grundwasserstand abhängig. Für einige der Arten seien hohe und große Bäume von besonderer Bedeutung, die auf einen Wasseranschluss angewiesen seien. Mangelndes Grundwasser sei ein Wachstumshemmnis, was zu einem Rückgang dieses Baumbestands und zu einer Schrumpfung des Lebensraums führe. Auch würden durch die Degradation der Waldlebensräume die Wuchsbedingungen für das Grüne Besenmoos degradiert. Für die Bestimmung des tatsächlichen Erhaltungszustands eines Lebensraumtyps seien der Standarddatenbogen des Natura 2000-Gebiets, deren Grunddatenerhebung, der Bewirtschaftungsplan, die Machbarkeitsstudie, die Studie „Waldentwicklungsszenarien für das Hessische Ried“ und weitere Unterlagen zu berücksichtigen. Die Grunddatenerhebung 2004 stufe den LRT 9160 als „gut“ ein. Diese Bewertung sei formal nicht zu beanstanden. Das zugrundeliegende Bewertungsschema führe aber dann zu einer irreführenden Bewertung, wenn die Standortfaktoren flächendeckend schleichend so verändert würden, dass die Existenz des LRTs gefährdet werde. Im vorliegenden Fall sei die Grundwasserentnahme Ursache für die frühe Alterung und das Absterben der Eichen, wobei aber dadurch günstige Lebensvoraussetzungen für seltene Insekten und Totholzbrüter geschaffen würden. Die Diskrepanz zwischen der Bewertung des Erhaltungszustands nach den amtlichen Kriterien und den Folgen der Grundwasserabsenkung sei von der Oberen Naturschutzbehörde des Beklagten erkannt worden. In einem Bericht über das FFH-Gebiet 6217-308 Jägersburger und Gernsheimer Wald vom 14. September 2017 werde ausgeführt, dass über 50 % des LRT 9130 bereits erloschen seien und weitere 38,4 ha gefährdet seien. Nur 2,2 % des Ausgangsbestands würden als vital bezeichnet. Für den LRT 9160 ergebe sich ein ähnlich dramatisches Bild. Der Beklagte habe im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung ermitteln müssen, wie stark sich der Erhaltungszustand des FFH-Gebietes durch den unnatürlich niedrigen Grundwasserstand verschlechtert habe und ob das beantragte Vorhaben die Verschlechterung fortsetze und ob es die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands behindere. Es sei eine Zweckbehauptung, dass alle Schäden ihre Ursache in der Vergangenheit hätten. Der Grundwasserbewirtschaftungsplan behandele ausführlich die Ursachen und die Sanierungserfordernisse und fordere letztlich die Erhöhung der Grundwasserstände auf 2,5 Meter. Die streitgegenständliche Genehmigung stabilisiere die Grundwasserabsenkung, die teilweise bis zu 4 Meter betrage. Unterschiedliche fachliche Aussagen bestätigten letztlich, dass eine durchgängige Erhöhung des Grundwasserspiegels auf 2,5 Meter in allen Bereichen den LRT 9160 stabilisiere. Entsprechendes gelte auch für den LRT 9130. Mit am 16. Februar 2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger den Ergänzungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17. Januar 2022 zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. August 2019 (6 K 1357/13.DA) abzuändern und die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des dem Beigeladenen zu 1. vom Beklagten erteilten Wasserrechtsbescheids vom 26. August 2013 in der Fassung des Bescheides vom 29. Februar 2016 sowie in der Fassung vom Ergänzungsbescheid vom 17. Januar 2022 über die bereits im Urteil vom 22. August 2019 gegebene Begründung hinaus auf die Beurteilung der wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele des §§ 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 WHG, auf die Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung der LRT 9160 und 9130 im FFH-Gebiet Jägersburger Wald und schließlich auf die Ausübung des Ermessens nach § 12 Abs. 2 WHG zu erstrecken, ferner die Zurückweisung der Berufungen des Beklagten und Beigeladenen zu 1. bis 3. Gegen das ihm am 10. Oktober 2019 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 5. November 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz die Berufung eingelegt und diese mit am 4. März 2020 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem die Frist hierfür um drei Monate verlängert worden war. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dem Kläger fehle die Klagebefugnis, da der streitgegenständliche Bescheid keine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG sei. Das VG Darmstadt habe durch Urteil vom 2. November 2010 (4 K 542/08) rechtskräftig entschieden, dass die Grundwasserentnahme des Beigeladenen zu 1. als Altfall keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. § 1 Abs. 1 S. 4 a. F. UmwRG enthalte das so genannte Zweitrechtsbehelfsverbot. Zumindest die Frage nach der UVPG-Pflicht des Vorhabens des Beigeladenen zu 1. sei jedoch durch das Verwaltungsgericht in dem vorgenannten Urteil rechtskräftig entschieden worden. Die materielle Rechtskraft dieser Entscheidung könne im vorliegenden Verfahren nicht beseitigt werden. Das Vorhaben sei gemäß § 34 BNatSchG auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebietes zu überprüfen. Insbesondere finde die Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 2 S. 1 HNatSchG keine Anwendung mehr, da es sich um eine materiell-rechtliche Vorschrift handele und das Bundesnaturschutzgesetz Anwendungsvorrang habe. Da das Bundesnaturschutzgesetz keine Übergangsvorschrift enthalte, sei es mit seinem Inkrafttreten auch in Verfahren, die zuvor eingeleitet worden sein, anzuwenden. § 34 BNatSchG sei zwar grundsätzlich nicht anwendbar auf Projekte, deren Zulassungsantrag vor Ablauf der Umsetzungsfrist der FFH-Richtlinie gestellt worden sei. Jedoch seien gemäß Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie Projekte, die erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist umgesetzt würden, einer nachträglichen FFH-Prüfung zu unterziehen, wenn diese die einzig geeignete Maßnahme sei, zu verhindern, dass die Ausführung des Projekts zu einer Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes führen. Eine Umsetzung des 1990 beantragten Vorhabens sei nicht vor Ablauf der Umsetzungsfrist (22. Juli 1994) erfolgt, so dass grundsätzlich der Maßstab von § 34 BNatSchG Anwendung finde. Auch sei die Prüfung im Sinne dieser Vorschrift die einzig geeignete Maßnahme, um eine Beeinträchtigung im vorgenannten Sinne zu verhindern. Selbst wenn man die Auffassung teilte, dass es sich bei der Grundwasserförderung nicht um ein Projekt handele, sei zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Verfahren eine gesteigerte Fördermenge beantragt sei. Dies sei bislang noch nicht genehmigt gewesen, so dass es zweifelsfrei um ein neues Projekt gehe. Die Berufung des Klägers sei zurückzuweisen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Wasserrecht seien rechtlich und sachlich nicht zu beanstanden. Bei der Bewertung des guten mengenmäßigen Grundwasserzustands sei auch die Anreicherung des Grundwasserkörpers durch die Infiltration zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt sei derjenige der Beendigung des letzten Wasserrechts. Alles andere führe zu fragwürdigen Ergebnissen, zumal nicht klar sei, welche Zeitpunkt gewählt werden müsse. Auch werde das Verschlechterungsverbot beachtet. Dass für die Zulassung zeitlich einschlägige hessische Maßnahmenprogramm von 2009 beschreibe den Grundwasserkörper als in einem guten mengenmäßigen Zustand. Diese Zustandsbeschreibung werde in dem nachfolgenden Maßnahmenprogramm 2015-2021 bestätigt. Art. 11 Abs. 3e WRRL fordere die Begrenzung der Entnahme von Grundwasser, flankiert von regelmäßigen Überprüfungen und Anpassungen sowie die Dokumentation der Grundwasserentnahmen. Diese Maßnahmen seien in Hessen umgesetzt. In der Folge wiesen der Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm bereits im Jahre 2009 den guten mengenmäßigen Zustand der Grundwasserkörper im hessischen Ried aus (Karten Anhang 1-19). Es sei weder ersichtlich, dass die Grundwasserentnahme eine Verschlechterung des Zustands des Grundwasserkörpers verursache noch, dass diese der Erreichung eines guten Zustands zuwiderlaufe. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend entscheiden, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Lebensraumtypen LRT 9130 und LRT 9160 im FFH-Gebiet Jägersburger und Gernsheimer Wald rechtlich nicht zu beanstanden sei. Soweit das Verwaltungsgericht eine ergänzende Prüfung für bestimmte Arten gefordert habe, werde diese durchgeführt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. August 2019 abzuändern und die Klage abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Gegen das seinem Bevollmächtigten am 9. Oktober 2019 zugestellte Urteil hat der Beigeladene zu 1. mit am 8. November 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten die Berufung eingelegt. Die Berufung wurde mit am 12. Februar 2020 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem die Frist zur Vorlage der Begründung um drei Monate verlängert worden war. Zur Begründung führt er aus, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Klage unzulässig. Es fehle an der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Nach der Überleitungsvorschrift des § 5 Abs. 1 UmwRG (a.F.) gelte das Gesetz nur für Verfahren nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden seien. Aus dem Wortlaut ergebe sich eindeutig, dass das Gesetz nicht für Verwaltungsverfahren, die zuvor eingeleitet worden seien, anwendbar sei. Im vorliegenden Verfahren habe der Beigeladene zu 1. jedoch bereits am 7. Mai 1990 den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Förderung von Grundwasser gestellt. Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit des UmwRG ausgehen würde, seien die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG nicht erfüllt, da es im vorliegenden Verfahren keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft habe. Auch greife § 1 Abs. 1 S. 4 UmwRG, wonach § 1 Abs. 1 S. 1 und 2 UmwRG nicht gelten, wenn eine Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlassen worden ist. Im Verfahren 4 K 542/08.DA habe das Verwaltungsgericht Darmstadt in seinem Urteil vom 2. November 2010 festgestellt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich gewesen sei. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei die Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 2 S. 1 HNatG weiterhin anwendbar und das Vorhaben sei nicht gemäß § 34 BNatSchG im Hinblick auf die Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete zu überprüfen. § 60 Abs. 2 S. 1 HNatG (a.F.) enthalte eine verfahrensrechtliche Regelung, welche in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers falle. Da insoweit keine bundesgesetzlichen Regelungen bestünden, gelte das frühere Landesrecht fort. Die Klage sei auch insgesamt unbegründet. Eine Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG sei nicht notwendig gewesen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssten Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, einer Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann unterzogen werden, wenn das Datum der förmlichen Antragstellung vor dem Datum liegt, an dem die Richtlinie hat umgesetzt werden müssen. Das Gleiche müsse im Hinblick auf die FFH-Richtlinie gelten. Der Bewilligungsantrag sei am 7. Mai 1990 und damit vor Ablauf der Umsetzungsfrist der FFH-Richtlinie, dem 22. Juli 1994, gestellt worden, daher sei eine FFH-Prüfung nicht erforderlich. Auch sei die beantragte Grundwasserentnahme auf ständige Wiederholung bzw. Durchführung angelegt. Dabei handele es sich nicht um ein Projekt im Sinne von § 34 BNatSchG, sondern um die Fortsetzung der seit dem 25. November 1970 ununterbrochen genehmigten und permanent ausgeübten Grundwasserentnahme. Der Eingriff sei vielmehr bereits durch die Aufnahme der Förderung von Grundwasser aufgrund der ursprünglichen Bewilligung vom 25. November 1970 erfolgt (vgl. für einen vergleichbaren Fall OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Juni 1996 - 3 L4259/94 -, juris Rdnr. 38). Auch sei nicht nachvollziehbar, warum als Vergleichsmaßstab nicht der Ist-Zustand der Standortbedingungen, nämlich die gleichbleibenden Grundwasserzustände heranzuziehen seien (vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 8 D 58/08.AK -, juris Rdnr. 140). Selbst wenn man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folge, sei jedoch festzustellen, dass der Erhaltungszustand der „Schutz und Erhaltungsziele“ bei einem gleich bleibenden Grundwasserstand nicht verändert würden. Die genehmigte Grundwasserentnahme führe zu keiner Absenkung oder sonstigen negativen Veränderung des Grundwasserniveaus. Es sei auch zu beachten, dass § 34 BNatSchG wirkungsbezogen konzipiert sei. Wegen des fehlenden Wirkpfades seien aber keine nachteiligen Auswirkungen der Grundwasserförderung auf das Natura 2000-Gebiet zu erwarten. Dem EuGH-Urteil vom 7. September 2004 (C-127/02) zur Herzmuschel-Fischerei sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die fortgesetzte Grundwasserentnahme unterscheide sich in ihren Wirkungen deutlich von der Herzmuschelfischerei, bei der jährlich aufs Neue ein Teil der Nahrungsgrundlage für Vögel aus dem Dargebot entfernt werde. Demgegenüber handele es sich bei der streitgegenständlichen Grundwasserentnahme um eine wasserwirtschaftliche Maßnahme, die die Kulturlandschaft maßgeblich geprägt hätten. Fauna und Flora hätten sich darauf mit einem neuen Gleichgewicht eingestellt. Blieben die Grundwasserstände auf vergleichbar unverändertem Niveau, werde nicht mehr in Ökosysteme eingegriffen. Die Kostenentscheidung des angegriffenen Urteils sei fehlerhaft, da dem Kläger trotz der Abweisung seines Aufhebungsbegehrens entgegen § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO keinerlei Kosten auferlegt worden seien. Der Beigeladene zu 1. beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. August 2019 abzuändern und die Klage abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Gegen das der Beigeladenen zu 2. am 11. Oktober 2019 zugestellte Urteil hat diese mit am 11. November 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten die Berufung eingelegt. Gegen das ihm am 14. Oktober 2019 zugestellte Urteil hat der Beigeladene zu 3. mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. November 2019 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung der Beigeladenen zu 2. und 3. wurde, nachdem die Frist zur Vorlage der Begründungsschrift mehrfach, jeweils vor Ablauf der zuvor gesetzten Fristen, zuletzt bis zum 31. August 2020 verlängert worden war, am 31. August 2020 vorgelegt. Zur Begründung führen sie aus, die Berufung des Klägers sei zurückzuweisen, denn das Urteil erweise sich als rechtmäßig, soweit die Klage abgewiesen worden sei. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26. August 2013 in der Fassung des Bescheides vom 29. Februar 2016 sei auch im Übrigen rechtmäßig. Das genehmigte Vorhaben sei mit den Bewirtschaftungszielen des § 47 WHG, also sowohl mit dem Verbesserungsgebot wie auch mit dem Verschlechterungsverbot zu vereinbaren. Bei der Prüfung des Verschlechterungsgebots gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG sei gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der allgemeine ordnungsrechtliche Gefahrenmaßstab zugrunde zu legen. Eine Verschlechterung müsse daher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher zu erwarten sein. Der strengere habitatschutzrechtliche Maßstab, nach dem jede erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen sein muss, sei nicht zur Anwendung zu bringen. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht wie der Europäische Gerichtshof differenzierten zwischen beiden Maßstäben. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. Mai 2020 (C 535/18) enthalte hierzu keine gegenteilige Aussage. Diese Entscheidung betreffe die Verfahrensanforderungen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. iiii WRRL, wonach das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot vor der Erteilung einer Genehmigung geprüft werden müssen. Die Entscheidung enthalte keine Aussage zum Prüfungsmaßstab für die materiell-rechtliche Prüfung. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG liege nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht auf den im Grundwasserbewirtschaftungsplan 2009-2015 dargestellten guten mengenmäßigen Grundwasserzustand abgestellt. Eine darüber hinaus gehende Inzidentkontrolle des Bewirtschaftungsplans sei im gerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht veranlasst. Die Einstufung des Zustands werde durch neuere Erkenntnisse bestätigt, weshalb auch der Bewirtschaftungsplan für die Jahre 2015-2021 unverändert einen guten mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers annehme. Letztlich sei die Einstufung des Grundwasserkörpers auch deshalb irrelevant, weil selbst bei einer Einstufung als schlecht der Grundwasserspiegel aufgrund der Abstimmung der Entnahmemenge mit der Infiltration unverändert bleibe. Eine Veränderung des mengenmäßigen Zustands setze schon dem Wortlaut nach eine nachteilige Veränderung voraus. Für die Feststellung einer Verschlechterung sei auf den Ist-Zustand unter Berücksichtigung der bisherigen Gewässerbenutzung vor Durchführung des Vorhabens abzustellen. Diese für die Verschlechterung des chemischen Zustands eines Oberflächengewässers aufgestellten Grundsätze seien auch bei der Beurteilung des mengenmäßigen Zustands zu Grunde zu legen. Da die streitgegenständliche Gestattung zeitlich unmittelbar an eine vorangegangene Gestattung anschließe, bleibe der mengenmäßige Zustand des Grundwassers bei gleichbleibendem Grundwasserstand unverändert. Eine gesteigerte Infiltration nach Maßgabe des Grundwasserbewirtschaftungsplanes ermögliche dem Beigeladenen die zugelassene Grundwasserentnahme, ohne dass sich die Grundwasserstände verringerten. Dies werde durch die Berechnungen des von der KL... GmbH entwickelten Grundwassermodells bestätigt. Danach stelle die Infiltration auch bei mehr Förderung sicher, dass die mittleren Grundwasserstände sich auf dem Niveau der Richtwerte des Grundwasserbewirtschaftungsplanes bewegten und eine Unterschreitung der unteren Grenze Grundwasserstände vermieden werde. Demgemäß sei eine Verschlechterung auszuschließen. Entgegen der Auffassung des Klägers stelle die bloße Beibehaltung des Status quo in Gestalt des durch den Grundwasserbewirtschaftungsplan festgelegten Grundwasserstand keine Verschlechterung dar. Das Bundesverwaltungsgericht habe darauf hingewiesen, dass eine Außerachtlassung der bisherigen Gewässerbenutzung zur Folge habe, dass jede weitere Benutzung zwangsläufig eine Verschlechterung darstellen würde, die nur im Wege der Ausnahme zugelassen werden könne. Damit sei jedoch das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt und dem Verbesserungsgebot werde die eigenständige Bedeutung genommen. Daher sei die Beibehaltung des Status quo nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als Verschlechterung zu qualifizieren. Auch liege kein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot des § 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG vor. Eine Genehmigung sei zu versagen, wenn das konkrete Vorhaben das Erreichen eines guten mengenmäßigen Zustands des Grundwassers gefährde. Zur Ermittlung einer etwaigen Gefährdung sei der allgemeine ordnungsrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu Grunde zu legen. Zu prüfen sei daher, ob die Folgewirkungen des Vorhabens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit faktisch zu einer Vereitelung der Bewirtschaftungsziele führen können. Das Verbesserungsgebot sei vor allem in Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen zu verwirklichen. Fehle eine hinreichend aktuelle Planung, sei im Einzelfall zu prüfen, ob die Folgewirkungen des Vorhabens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit faktisch zu einer Vereitelung der Bewirtschaftungsziele führten. Da bei Erlass des angefochtenen Bescheids noch kein Maßnahmenprogramm im Sinne von § 82 WHG vorgelegen habe, sei im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens nach § 12 Abs. 2 WHG zu prüfen, ob die Grundwasserentnahme zu einer Vereitelung der Bewirtschaftungsziele führt. Das Verwaltungsgericht habe insoweit zutreffend festgestellt, dass der mengenmäßige Zustand infolge der Infiltration erhalten bleibe und die genehmigte Grundwasserentnahme etwaigen späteren Planungen zu einer Aufspiegelung nicht entgegenstehe. Dies werde durch die verschiedenen Nebenbestimmungen des Bescheides unter A. III.2. sichergestellt. Die Nebenbestimmung A. III.2.1 lege fest, dass die Zielvorgaben der Tab. 31 (Richtwerte mittlerer Grundwasserstände) des Grundwasserbewirtschaftungsplanes umzusetzen sind. Die Nebenbestimmungen A. III.2.2 und A. III.2.3 erlaubten die Grundwasserentnahme nur unter Beachtung verbindlicher Richtwerte und Grenzgrundwasserstände. Die Grundwasserentnahme gefährde somit die Bewirtschaftungsziele nicht, sondern setze diese um. Die Richtwerte und die unteren Grenzgrundwasserstände seien im Jahre 2006 aus grundwasserhydraulischen Gründen und zum Schutz von Siedlungsflächen vor Vernässung durch Änderung des Grundwasserbewirtschaftungsplanes angepasst worden. Im Rahmen der Vorhabenzulassung komme es entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht darauf an, ob die Mitgliedstaaten den Grundwasserkörper entsprechend ihrer Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. b ii WRRL hinreichend schützten. Etwaige mitgliedstaatliche Verstöße könnten dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots habe eine Inzidentprüfung des Bewirtschaftungsplans 2009-2015 dahinstehen können, weil das Vorhaben zu keiner Verschlechterung führe. Im Rahmen der Prüfung des Verbesserungsgebotes habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass das Vorhaben möglichen späteren Planungen nicht entgegenstehe und nicht zu einer faktischen Vereitelung der Bewirtschaftungsziele führe. Selbst bei Annahme eines schlechten mengenmäßigen Zustandes sei alleine zu prüfen, ob die Folgewirkungen des Vorhabens zu einer faktischen Vereitelung der Bewirtschaftungsziele führten, was nicht der Fall sei. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 34 BNatSchG seien teilweise widersprüchlich. Durch die Fortsetzung eines, wie der Kläger behaupte, unzureichenden Wasserstands erfolge keine Beeinträchtigung der FFH-Gebiete i.S.v. § 34 BNatSchG. Der bestehende, möglicherweise nicht ausreichende Grundwasserstand werde durch den Grundwasserbewirtschaftungsplan festgelegt und sei der beantragten Grundwasserentnahme nicht zuzurechnen. Durch die Grundwasserentnahme komme es nicht zu vorhabenbedingten Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele der FFH-Gebiete. Eines ergänzenden Verfahrens zur Prüfung der FFH-Verträglichkeit habe es nicht bedurft. Die Beigeladenen zu 2. und 3. beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. August 2019 - 6 K 1357/13.DA - abzuändern, soweit es der Klage stattgibt, und die Klage abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Mit Bescheid vom 17. Januar 2022, dem Klägerbevollmächtigten am 18. Januar 2022 zugestellt, ergänzte das Regierungspräsidium den Bescheid vom 16. August 2013 in der Fassung vom 29. Februar 2016. Der Tenor der früheren Bescheide bleibe unverändert bestehen. Im Hinblick auf die vier vom Verwaltungsgericht als fehlerhaft beanstandeten FFH-Prüfungen habe die erneute Prüfung ergeben, dass die genehmigte Wasserförderung keinen Einfluss auf die in den FFH-Gebieten vorkommenden geschützten Arten habe, da die jeweiligen Erhaltungsziele der Gebiete durch die genehmigte Wasserförderung nicht beeinträchtigt würden. Der Senat hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2024 erörtert. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Hinsichtlich der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung zusätzlich gestellten Anträge auf Einholung einer Vorabentscheidung wird ebenfalls auf das Protokoll bzw. die Anlage zum Protokoll verwiesen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakten Bezug genommen.