Urteil
M 31 K 18.1609
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Die Kammer entscheidet in ihrer regelmäßigen, planmäßigen Besetzung auf Grundlage der (letzten) mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2025. 1. Zunächst konnte die mündliche Verhandlung auch nach Stellung eines Befangenheitsantrags gegen die gesamte Kammer durch den Terminvertreter des Klägers in unveränderter Besetzung zu Ende geführt werden. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet, wenn ein Beteiligter einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt, das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO). Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden; wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 ZPO). In zuletzt genannter Weise ist das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2025 verfahren. Noch vor Eintritt in die Erörterung der Sach- und Rechtslage (§§ 103 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO) lehnte der Terminvertreter des Klägers die gesamte Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Vermeidung einer Vertagung der Verhandlung setzte die Kammer nach pflichtgemäßer gerichtlicher Ermessensbetätigung den Termin fort und führte die mündliche Verhandlung zu Ende. 2. Der seitens des Terminvertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2025 gestellte Befangenheitsantrag gegen die gesamte Kammer war wegen offensichtlicher Unzulässigkeit in der Sache zu verwerfen. Der abgelehnte Richter kann ein Ablehnungsgesuch selbst ablehnen, ohne dass es der Durchführung des Verfahrens nach den §§ 44 ff. ZPO bedarf, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich oder gänzlich untauglich zu qualifizieren ist. Eine derartige völlige Ungeeignetheit ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist. Grundsätzlich kommt daher eine Verwerfung als unzulässig nur in Betracht, wenn das Gesuch für sich allein – ohne jede weitere Aktenkenntnis – offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn sich der Richter an den von der Prozessordnung vorgeschriebenen Verfahrensgang hält, der Ablehnende aber eine Änderung begehrt (vgl. aktuell und m.w.N. BVerfG, B.v. 12.5.2025 – 2 BvR 246/23 – juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 27.1.2025 – 3 B 10/24 – juris Rn. 9; grundlegend ferner BVerfG, B.v. 15.6.2015 – 1 BvR 1288/14 – juris Rn. 15 ff.; B.v 20.7.2021 – 2 BvE 41/20 u.a. – juris Rn. 35; BVerwG, B.v. 28.2.2022 – 9 A 12/21 – juris Rn. 8). Der Terminvertreter benennt keine Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Soweit er eine Parteilichkeit der Kammer aus einer Fehlerhaftigkeit des in der mündlichen Verhandlung durch den Berichterstatter vorgetragenen Sachberichts folgert, ist dies nicht zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit der Kammer geeignet. Der Terminvertreter führt zum einen aus, dass in dem Sachbericht bestimmte Informationen fehlten, konkret eine Erörterung von Erkenntnissen aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in einem der früheren verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Beteiligung des Klägers sowie von Erkenntnissen der Fachbehörden zur Struktur des Mittlinger Bachs. Zum anderen sei in dem Sachbericht eine – unrichtige – Terminologie verwendet worden, die in dieser Weise von Seiten des Beklagten bzw. des Wasserwirtschaftsamts verwendet werde. Aus diesen Umständen ergebe sich eine Parteilichkeit der Kammer. Dieses Vorbringen ist von vornherein ersichtlich ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Bereits dem Gesetzeswortlaut des § 103 Abs. 2 VwGO ist zu entnehmen, dass der Vorsitzende oder der Berichterstatter nach Aufruf der Sache den wesentlichen Inhalt der Akten vorträgt, mithin auch das wesentliche Vorbringen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. näher z.B. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 103 Rn. 38). Daraus folgt zum einen, dass gerade bei – wie hier – vergleichsweise umfangreichem Vorbringen der Parteien notwendigerweise nicht sämtliche Einzelaspekte oder einzelne Argumente des Parteivortrags umfänglich darzulegen oder gar wörtlich wiederzugeben sind. Eine Pflicht zur detaillierten oder wortwörtlichen Wiedergabe eines Parteivortrags besteht nicht und entspräche nicht der gesetzlichen Vorgabe des § 103 Abs. 2 VwGO. Das – unterstellt – Fehlen einzelner Aspekte kann dementsprechend nicht zu einer Fehlerhaftigkeit des Sachberichts führen oder die Parteilichkeit des Spruchkörpers begründen. Unabhängig davon hat der Berichterstatter im konkreten Fall im Rahmen des Sachberichts eingehend die Prozessgeschichte (im weiteren Sinne) dargelegt und dabei gerade auch auf die seitens des Terminvertreters inhaltlich vermisste Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verwiesen. Zum anderen folgt aus dem vorgenannten Inhalt des Sachberichts – dem Vortrag u.a. des wesentlichen Vorbringens der Beteiligten –, dass dies regelmäßig auch mit der durch den jeweiligen Beteiligten verwendeten Terminologie einhergehen kann. Mithin kann aus der Verwendung einer als unrichtig angesehenen, einer Partei zugeschriebenen Terminologie im Sachbericht offensichtlich keine Parteilichkeit des Spruchkörpers folgen. Weiter ist auch die Ablehnung des klägerischen Ablehnungsantrags gegenüber dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein durch die Kammer nicht ihrerseits zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit der Kammer geeignet. Der Terminvertreter des Klägers leitet eine Befangenheit daraus ab, dass sich das Gericht aufgrund der Ablehnung des Befangenheitsantrags gegenüber dem Wasserwirtschaftsamt Traunstein auf nicht objektive Sachverständige stütze und daher selbst befangen sei. Eine völlige Ungeeignetheit liegt regelmäßig bei Ablehnungsgesuchen vor, die Handlungen des Richters beanstanden, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne Weiteres aus der Stellung des Richters ergeben (BVerwG, B.v. 28.2.2022 – 9 A 12/21 – juris Rn. 9). Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung im Wege eines im einzelnen begründeten Beschlusses den Antrag des Klägers, die Einvernahme bzw. Anhörung der Mitarbeiter des Wasserwirtschaftsamts Traunstein wegen Besorgnis der Befangenheit zu unterlassen, abgelehnt und mit diesem Vorgehen den Vorgaben der Prozessordnung entsprochen. Selbst ein – unterstellter – Verfahrensfehler ist aber als solcher ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Im Ablehnungsverfahren geht es allein um die mögliche Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen. Dass aus Sicht des Klägers hinsichtlich der Ablehnung des Wasserwirtschaftsamts Traunstein eine abweichende Entscheidung geboten gewesen wäre, genügt zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO offenkundig nicht. Die Richterablehnung dient nicht der Fehlerkontrolle und ist deshalb kein Rechtsbehelf gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters oder des gesamten Spruchkörpers (BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 21.24 – juris Rn. 131, 137; BayVGH, B.v. 27.2.2025 – 11 ZB 25.262 – juris Rn. 3). Unabhängig vom vorstehend Ausgeführten selbstständig tragend, war der Ablehnungsantrag gegen die Kammer schließlich deshalb unzulässig, weil er sich pauschal gegen den gesamten Spruchkörper richtete. Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO kann nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden (BGH, B.v. 8.7.2015 – XII ZA 34/15 – juris Rn. 3). Eine Ausnahme von der demnach grundsätzlich anzunehmenden Unzulässigkeit einer solchen Pauschalablehnung gilt dann, wenn die Ablehnung namentlich nicht genannter, gleichwohl aber ohne Weiteres bestimmbarer Richter eines gesamten Gerichts nicht allein mit deren Zugehörigkeit zu diesem Gericht als solcher begründet, sondern in Bezug auf alle abgelehnten Richterinnen und Richter ein darüber hinausgehender Umstand geltend gemacht wird, aus dem sich die Befangenheit ergeben soll (BVerfG, B.v. 5.5.2021 – 1 BvR 526/19 – juris Rn. 24). Das Ablehnungsgesuch ist hier, wie ausgeführt, maßgeblich mit einer behaupteten Fehlerhaftigkeit des Sachberichts sowie der Ablehnung eines Befangenheitsantrags in Bezug auf das Wasserwirtschaftsamts Traunstein begründet. Damit begründet der Kläger den Ablehnungsantrag lediglich mit seiner Ansicht nach vorhandenen Verfahrensverstößen und fehlerhaften Entscheidungen. Mit diesen Ausführungen legt der Kläger keine individuellen, auf die Personen aller abgelehnter Richter bezogenen Gründe für die Besorgnis einer Befangenheit dar. Er benennt kein Verhalten der Richter, die eine solche Besorgnis auch nur nahelegen könnte (vgl. ähnlich BGH, B.v. 8.7.2015 – XII ZA 34/15 – juris Rn. 4). II. Weiter kann das Gericht die fachlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts Traunstein als wasserwirtschaftliche Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG) und amtlicher Sachverständiger durch die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Mitarbeiter in seiner Entscheidung berücksichtigen und verwerten sowie die anwesenden Mittarbeiter anhören. Der insoweit durch den Terminvertreter in der mündlichen Verhandlung übergebene und verlesene Antrag des Klägers auf Ablehnung der Mitarbeiter des Wasserwirtschaftsamts Traunstein wegen Besorgnis der Befangenheit und auf Unterlassen einer Einvernahme bzw. Anhörung war abzulehnen. Gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Bereits grundsätzlich ist die Ablehnung von Organen und einzelnen Mitgliedern öffentlichrechtlicher Körperschaften, zu deren Aufgaben – wie hier dem Wasserwirtschaftsamt gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG – die Gutachtenerstattung gehört (vgl. im Einzelnen etwa Zöllner, in: Siedler/Zeitler, BayWG, Art. 63 Rn. 56), als Sachverständige grundsätzlich unzulässig (BayVGH, B.v. 17.1.2008 – 21 B 06.1389 – juris Rn. 6; auch Greger in: Zöller, ZPO, 36. Auflage 2025, § 406 Rn. 2). Ob eine Ablehnung derjenigen Person bzw. Personen in Betracht kommt, die ein Gutachten verantwortlich erstellt hat bzw. haben oder vor Gericht vertritt bzw. vertreten (so Röß, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 406 Rn. 2, kritisch dagegen Walter, in: BeckOGK ZPO, § 406 Rn. 5), kann offen bleiben. Ein Grund, der nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 ZPO zur Ablehnung von Mitarbeitern des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein berechtigt, liegt nicht vor. Gemäß §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 ZPO kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung Anlass hat, an der Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung eines Sachverständigen nicht aus (BVerwG, B.v. 6.10.1998 – 3 B 35/98 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 22.6.2010 – 3 C 10.1227 – juris Rn. 12). Nach diesen Maßstäben ist ein Ablehnungsgrund hier nicht glaubhaft gemacht (§ 98 VwGO i.V.m. § 406 Abs. 3 ZPO). Zunächst ist festzustellen, dass die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des Wasserwirtschaftsamts im Rahmen der schriftlichen fachlichen Stellungnahmen sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren – vgl. insbesondere zuletzt Stellungnahme vom 9. September 2022 als Anlage zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom 14. September 2022 –, soweit nach Aktenlage ersichtlich, nicht tätig waren. Soweit sich der Kläger in seiner Begründung des Befangenheitsantrags unter I. und III. maßgeblich auf die inhaltliche Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der bisherigen Stellungnahmen und Beurteilungen des Wasserwirtschaftsamts bezieht, vermag dies eine Besorgnis der Befangenheit gerade der im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter schon im Ansatz nicht zu begründen. Dies insbesondere deshalb, weil individuelle Umstände in dieser Hinsicht nicht vorgetragen sind (vgl. etwa Rudisile/Ulrich, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 98 Rn. 141). Davon unabhängig besteht vorliegend bei vernünftiger, objektiver Betrachtung kein Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Wasserwirtschaftsamts Traunstein und seiner Mitarbeiter in ihrer Funktion als amtlicher Sachverständiger zu zweifeln. Die von Seiten des Klägers unter I. und III. seines Antrags – mit Verweis auf den umfangreichen Schriftsatz des Klägers vom 9. November 2022 und weitere Schriftsätze seines früheren Bevollmächtigten – maßgeblich geltend gemachte Unrichtigkeit der fachlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts bzw. zahlreicher einzelner Feststellungen oder Annahmen des Wasserwirtschaftsamts rechtfertigt weder die Annahme einer Parteilichkeit des Wasserwirtschaftsamts als solchem noch insbesondere der im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter der Behörde; gleiches gilt zudem auch für alle anderen Mitarbeiter, die im Übrigen im Verfahren tätig waren. Ein Grund, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen liegt insbesondere dann nicht vor, wenn ein Amtsträger eine bestimmte Fach- oder Rechtsauffassung vertritt (vgl. in Bezug auf Amtsträger im allgemeinen aktuell BVerwG, U.v. 19.2.2025 – 9 A 9.23 – juris Rn. 30). Soweit ein Verfahrensbeteiligter das durch einen Sachverständigen gefundene Ergebnis für unzutreffend hält, so besteht die Möglichkeit, sich auf solche seiner Auffassung nach bestehende sachliche Mängel einer fachlichen Aussage zu berufen und dies in wissenschaftlich nachvollziehbarer Weise zu begründen. Solche behaupteten Mängel eines Gutachtens oder einer fachlichen Aussage können ggf. Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen begründen, aber auch dann nicht die Besorgnis einer Befangenheit (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2010 – 3 C 10.1227 – juris Rn. 19). Eine geltend gemachte Unrichtigkeit fachlicher Aussagen eines Sachverständigen oder – wie hier – einer Fachbehörde mit der Funktion eines amtlichen Sachverständigen, ist mit anderen Worten eine Frage der inhaltlichen Würdigung dieser Aussagen bzw. des Sachverhalts, nicht jedoch eine der Befangenheit. Soweit der Kläger ferner unter II. seines Antrags eine Befangenheit der Mitarbeiter des Wasserwirtschaftsamts Traunstein daraus folgert, dass Mitarbeiter der Behörde an einer Besprechung zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung mit der den streitbefangenen Bescheid erlassenden Behörde teilgenommen haben, vermag auch dies bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Wasserwirtschaftsamts bzw. der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Mitarbeiter nicht zu begründen. Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG wirken unter anderem die Wasserwirtschaftsämter beim Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes mit. Die Teilnahme an einer behördeninternen Besprechung mit der für den Vollzug der Wassergesetze zuständigen Behörde – Art. 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayWG – gehört mithin zum gesetzlichen Auftrag des Wasserwirtschaftsamts und kann daher eine Voreingenommenheit nicht im Entferntesten begründen. Ob die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des Wasserwirtschaftsamts, wie in dem Antrag des Klägers formuliert, daneben als sachkundige Auskunftspersonen oder Beistand des Beklagten zugelassen werden konnten, kann offenbleiben. III. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2018 und insbesondere die darin verfügte nachträgliche Inhalts- bzw. Nebenbestimmung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Maßgeblich für die Sach- und Rechtslage ist im vorliegenden Fall entgegen den Ausführungen des Klägers der Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer Rechtsgrundlage erfüllt sein müssen, nach dem zugrundeliegenden materiellen Recht zu beantworten (vgl. z.B. aktuell BVerwG, U.v. 13.3.2024 – 11 A 12/23 – juris Rn. 16 m.w.N.). Bei Anfechtungsklagen ist im Allgemeinen auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gilt, es sei denn, und dies berücksichtigt der Kläger in seinen Ausführungen nicht, das materielle Recht regelt Abweichendes. Eine Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunkts gebieten hier die Grundsätze über den Dauerverwaltungsakt. Für die Beurteilung einer Anfechtungsklage gegen belastende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ist vorbehaltlich einer anderweitigen materiellen Regelung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung maßgeblich, weil der Dauerverwaltungsakt seine Regelungswirkung ständig neu entfaltet und das zugrundeliegende Verwaltungsrechtsverhältnis ständig neu konkretisiert wird (zuletzt in wasserrechtlichem Kontext BayVGH, B.v. 19.2.2025 – 8 ZB 24.1334 – juris Rn. 12 m.w.N.). Bei der gegenständlichen nachträglichen Anordnung eines Differenzwerts zur Konzentration des Parameters Ammonium-Stickstoff zwischen Zu- und Ablauf der Fischzuchtanlage des Klägers handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt. Ein Dauerverwaltungsakt ist nach seinem Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen Recht in seinen Wirkungen wesensgemäß auf Dauer angelegt. Er ist allgemein dadurch gekennzeichnet, dass er sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (BVerwG, B.v. 29.10.2014 – 9 B 32/14 – juris Rn. 3). So liegt der Fall hier: Der angeordnete Differenzwert erschöpft sich nicht in einer einmaligen rechtsgestaltenden Wirkung in Bezug auf den Hauptverwaltungsakt, sondern begründet eine dauerhafte und sich stets aktualisierende Verpflichtung zu seiner Einhaltung (vgl. für eine nachträgliche Zielwertfestsetzung ebenso ThürOVG, U.v. 26.9.2024 – 4 KO 911/16 – juris Rn. 48; für die Anordnung einer Mindestwasserführung VGH BW, U.v. 24.3.2021 – 3 S 2506/18 – juris Rn. 76). 2. Rechtsgrundlage der im streitgegenständlichen Bescheid vom 19. März 2018 vorgenommenen nachträglichen Anordnung eines Differenzwertes ist § 13 Abs. 1 WHG. Danach sind Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. Der zu ergänzende, ursprüngliche Genehmigungsbescheid vom 20. August 2008 (etwa Bl. 885 der Behördenakte) enthält neben einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme und zur Einleitung von Wasser aus bzw. in den Mittlinger Bach auch eine Plangenehmigung für den Umbau und die Erweiterung der bestehenden Forellenzuchtanlage. Anwendbar ist § 13 Abs. 1 WHG gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 WHG ebenso auf die Plangenehmigung, so dass dem Bezugspunkt der nachträglichen Inhalts- bzw. Nebenbestimmung nicht näher nachgegangen werden muss, zumal der ursprüngliche Genehmigungsbescheid vom 20. August 2008 in seinen „Bedingungen und Auflagen“, die durch den streitgegenständlichen Bescheid ergänzt werden, nicht zwischen den Regelungsgegenständen differenziert. § 13 Abs. 2 WHG enthält einen nicht abschließenden, exemplarischen Katalog zulässiger Inhalts- und Nebenbestimmungen für die wasserrechtliche Erlaubnis und Bewilligung und wird durch die in Art. 36 BayVwVfG aufgeführten Nebenbestimmungen ergänzt. 3. Der Tatbestand des § 13 Abs. 1 und 2 WHG ist in mehreren Varianten erfüllt. a) Der Beklagte stützt die streitgegenständliche Anordnung fachlich und in der Sache maßgeblich auf die unbefriedigende Gewässerzustandsbewertung des Mittlinger Bachs nach den Kriterien der Wasserrahmenrichtlinie und insbesondere der Oberflächengewässerverordnung, wie sie in den Instrumenten der wasserwirtschaftlichen Planung festgehalten ist (Bewirtschaftungsplan für den bayerischen Anteil der Flussgebietseinheit Donau 2016 bis 2021, Anhang 4.1, S. 59, auch Anlage K1, Nr. 2.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 22.12.2015, AllMBl. Nr. 1, S. 6, danach veröffentlicht unter www.wrrl.bayern.de und Bewirtschaftungsplan Donau 2022 bis 2027, Anhang 4.1, S. 104, Nr. 2.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 2.3.2022, BayMBl. Nr. 186; danach veröffentlicht unter www.wrrl.bayern.de; zusammenfassend auch Steckbrief für den Wasserkörper Mittlinger Bach (Kennung/Kennzahl 1_F582, Stand 22.12.2021, ebenso veröffentlicht unter www.wrrl.bayern.de) und die auf die Gewässerbenutzung von Seiten des Klägers zurückzuführen ist. Dies steht im Einklang mit der Zielsetzung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wonach oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften sind, dass eine – hier konkret: weitere – Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird. Daneben gebietet das so genannte Verbesserungsgebot in § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass ein guter ökologischer und guter chemischer Zustand erreicht wird. Diesen letztgenannten Aspekt zieht der Beklagte maßgeblich zur Begründung des angeordneten Grenzwerts heran (vgl. Bescheid S. 6, ausdrücklich auch Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts, Bl. 479 der Behördenakte). Danach ist eine Genehmigung vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme zu versagen oder – wie hier relevant – eine Inhalts- oder Nebenbestimmung gerechtfertigt, wenn das konkrete Vorhaben das Erreichen eines guten ökologischen und guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet. Für die Gefährdung ist auf den allgemeinen ordnungsrechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 2.11.2017 – 7 C 25/15 – juris Rn. 58; U.v. 9.2.2017 – 7 A 2/15 – juris Rn. 582). Das Verbesserungsgebot ist vor allem durch die wasserwirtschaftliche Planung zu verwirklichen. Die Referenzbedingungen und Umweltqualitätsnormen für den guten ökologischen Zustand und den guten chemischen Zustand sind unionsrechtlich in der Wasserrahmenrichtlinie und den Tochterrichtlinien sowie national in der Oberflächengewässerverordnung zunächst abstrakt beschrieben bzw. festgelegt. Die Umsetzung dieser Vorgaben muss sodann durch Maßnahmenprogramme (§ 82 WHG) und Bewirtschaftungspläne (§ 83 WHG) erfolgen. Während die Bewirtschaftungspläne nach § 83 WHG vor allem dokumentarischen Charakter haben, sind die Maßnahmenprogramme nach § 82 WHG das zentrale Instrument der wasserwirtschaftlichen Planung und führen die Schritte auf, die unternommen werden sollen, um die Gewässer einem guten ökologischen Zustand und guten chemischen Zustand zuzuführen (BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2/15 – juris Rn. 585; vgl. allgemein Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 27 WHG Rn. 30). b) Ausgehend vom hier – wie ausgeführt – maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung kann die streitgegenständliche Anordnung daher (nunmehr) auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WHG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde insbesondere durch Inhalts- und Nebenbestimmungen Maßnahmen anordnen, die in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind. Auf diesen Ansatz beruft sich der Beklagte zuletzt jedenfalls der Sache nach (Schriftsatz vom 14.9.2022 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 9.9.2022, dort S. 14; Bl. 942 der Behördenakte). Das Maßnahmenprogramm bildet nach der Konzeption der Wasserrahmenrichtlinie einen Handlungsrahmen für die Wasserwirtschaftsverwaltung und bedarf der Verwirklichung durch die zuständige Wasserbehörde. Als Instrumentarium steht hierfür auch die Modifikation bestehender Zulassungen durch nachträgliche Inhalts- und Nebenbestimmungen auf vorgenannter Grundlage zur Verfügung. Die zuständige Behörde kann mithin auf Grundlage des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WHG durch Inhalts- und Nebenbestimmungen nachträglich Maßnahmen anordnen, die in einem unionsrechtlich veranlassten Maßnahmenprogramm zur Verwirklichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie nach § 82 WHG enthalten sind (Alt. 1) oder zu seiner Durchführung (Alt. 2) erforderlich sind (hierzu grundlegend Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 82 WHG Rn. 18, 21; ThürOVG, U.v. 26.9.2024 – 4 KO 911/16 – juris Rn. 52, 54). Nach Wortlaut und Systematik von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WHG setzt die erste Alternative auf Tatbestandsebene lediglich voraus, dass die Maßnahme in einem Maßnahmenprogramm enthalten ist, wobei es hierbei im Unterschied zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 oder § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d WHG nicht einer Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahme bedarf (VG Freiburg, U.v. 5.4.2017 – 4 K 630/16 – juris Rn. 29). aa) Die inmitten stehende Maßnahme in Form des im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Differenzwerts des Parameters Ammonium-Stickstoff ist als Maßnahme für den Mittlinger Bach im aktuell gültigen Maßnahmenprogramm i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a Alt. 1 WHG enthalten. Für den zum maßgeblichen Zeitpunkt nunmehr relevanten (dritten) Bewirtschaftungszeitraum 2022 bis 2027 gelten überprüfte und aktualisierte (§ 84 Abs. 1 WHG) Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 2.3.2022, BayMBl. Nr. 186). Diese sind für alle staatlichen Behörden verbindlich (Art. 51 Abs. 2 Satz 2 BayWG, vgl. Nr. 4 und 5 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 2.3.2022, aaO; vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2/15 – juris Rn. 586). Ein Maßnahmenprogramm ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 WHG für jede Flussgebietseinheit mit dem Ziel der Erreichung der Bewirtschaftungsziele aufzustellen, darin aufzunehmen sind grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen (§ 82 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 WHG). Das – hier relevante – Maßnahmenprogramm für den bayerischen Anteil am Flussgebiet Donau (Nr. 2.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 2.3.2022, BayMBl. Nr. 186; danach veröffentlicht unter www.wrrl.bayern.de) sieht neben grundlegenden Maßnahmen (S. 8 f.) ergänzende Maßnahmen vor, die danach bedarfsweise dort ergriffen werden, wo aufgrund signifikanter Belastungen und ihrer Auswirkungen die Erreichung der Umweltziele gefährdet ist, aber die grundlegenden Maßnahmen voraussichtlich alleine nicht ausreichen, um diese Ziele zu erreichen. Der erforderliche Umfang der Maßnahmen ergibt sich aus einer Defizitanalyse (S. 10 des vorgenannten Maßnahmenprogramms). Die in den einzelnen Wasserkörpern geplanten Maßnahmen sind den Wasserkörpersteckbriefen in Anhang 2 zum Maßnahmenprogramm zu entnehmen (vgl. S. 3 des Maßnahmenprogramms). Der Steckbrief für den Wasserkörper Mittlinger Bach (Kennung/Kennzahl 1_F582, Stand 22.12.2021) stellt unter den signifikanten Belastungen des Oberflächengewässers auch die Aquakultur als Punktquellen fest und sieht als ergänzende Maßnahmen solche „zur Reduzierung der Belastungen infolge Fischteichbewirtschaftung“ vor (S. 5 des Steckbriefs, verlinkt unter Anhang 2 zum Maßnahmenprogramm, erreichbar über www.wrrl.bayern.de; in einer älteren, insoweit gleichlautenden Version bereits Bl. 936/Rückseite der Behördenakte). Inwieweit eine Maßnahme im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a Alt. 1 WHG in einem Maßnahmenprogramm enthalten und mithin der (unmittelbaren) nachträglichen Anordnung zugänglich ist, bestimmt sich nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen sowie unter Berücksichtigung des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Bestimmtheitsgrundsatzes (ThürOVG, U.v. 26.9.2024 – 4 KO 911/16 – juris Rn. 61). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Maßnahmenprogramme ihrer räumlichen und sachlichen Weite entsprechend im Allgemeinen Inhalte eines hohen Abstraktionsgrads aufweisen, denen nur in Einzelfällen eindeutig bestimmbare planerische Festsetzungen zu entnehmen sind (Bestandsaufnahme und Beispiele bei Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 82 WHG Rn. 35; allgemein dort Rn. 28 ff.; pointiert auch Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 13 Rn. 107). Erforderlich ist unter Bestimmtheitsgesichtspunkten, dass das Maßnahmenprogramm darauf ausgerichtet ist, eine konkrete Maßnahme für einen jeweils konkreten Adressaten vorzuzeichnen. Der Adressat muss auf Grundlage des Maßnahmenprogramms in der Lage sein, zu erkennen, ob er betroffen ist und was von ihm gefordert wird, wobei eine konkretisierende Auslegung des Programms möglich ist (ThürOVG, aaO.: „ob und wenn ja wie“; Durner, NuR 2009, 77, 85: „Vollzugsfähigkeit“). Eine Konkretisierung der Maßnahmen auf Ebene des Maßnahmenprogramms etwa im Sinne von konkreten Grenzwerten ist unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit für eine Umsetzung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a Alt. 1 WHG indes nicht erforderlich, sondern gegebenenfalls eine Frage des (verbleibenden) einzelfallbezogenen Bewirtschaftungsermessens (vgl. hierzu allgemein Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 82 WHG Rn. 35, 38; ähnlich Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 13 Rn. 107). Nach diesen Maßstäben sind die im Maßnahmenprogramm i.V.m. dem Steckbrief für den Wasserkörper Mittlinger Bach aufgeführten „Maßnahmen zur Reduzierung der Belastungen infolge Fischteichbewirtschaftung“ als Grundlage einer Anordnung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a Alt. 1 WHG hinreichend bestimmt. Zwar ist die Bezeichnung der Maßnahme – wie bereits aus der Überschrift in der Auflistung des Steckbriefs ersichtlich – eine durch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) standardisierte Bezeichnung und als solche dem LAWA-BLANO Maßnahmenkatalog entnommen (Nr./Code 92, vgl. https://www.lawa.de/documents/lawa-blanomassnahmenkatalog-standa…51.pdf). Im konkreten Fall erweist sich diese indes – anders als der Kläger zuletzt schriftsätzlich vorträgt – als ausreichend bestimmt. An dem gegenständlichen Gewässer (Mittlinger Bach) befindet sich neben zwei Fischteichanlagen des Klägers nach Aktenlage nur eine weitere kleinere Anlage eines dritten Betreibers (Schriftsatz des früheren Klägerbevollmächtigten vom 31.12.2021, S. 48; Schriftsatz des Beklagten vom 14.9.2022, S. 2, mit Verweis auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 9.9.2022), so dass der Kläger aus dem Maßnahmenprogramm ohne weiteres und im Allgemeinen seine Adressatenstellung folgern konnte (vgl. auch die beispielhaften Erwägungen bei Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 82 WHG Rn. 36). Dementsprechend wurde jedenfalls die potenzielle Betroffenheit durch die Inhalte des Maßnahmenprogramms im vorliegenden Fall durch den Kläger auch konkret zur Kenntnis genommen und war Anlass einer Rückfrage seines früheren Bevollmächtigten beim Wasserwirtschaftsamt (Bl. 937 der Behördenakte). Ferner bestimmt das Maßnahmenprogramm mit der Zielvorgabe der „Reduzierung der Belastungen“ die Art der vorgesehenen Maßnahmen, so dass die hier streitgegenständliche Anordnung eines Ablaufgrenzwerts bereits dem Grunde nach in dem Maßnahmenprogramm i.V.m. dem Steckbrief des Wasserkörpers hinreichend bestimmt enthalten ist (vgl. die Formulierung in ähnlicher Konstellation bei VG Freiburg, U.v. 5.4.2017 – 4 K 630/16 – juris Rn. 29; im Ergebnis vergleichbar auch der Sachverhalt bei VG Münster, U.v. 18.11.2015 – 7 K 477/13 – juris Rn. 31). bb) Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die streitgegenständliche Anordnung eines Ablaufgrenzwerts nicht in vollzugsfähiger Weise bzw. nicht dem Grunde nach im Maßnahmenprogramm (2022-2027) für den bayerischen Anteil am Flussgebiet Donau enthalten wäre, könnte sie jedenfalls auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 WHG gestützt werden, wonach insbesondere Maßnahmen angeordnet werden können, die zur Durchführung eines Maßnahmenprogramms nach § 82 WHG erforderlich sind. Die Tatbestandsalternativen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WHG – Maßnahmen, die in einem Maßnahmenprogramm enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind – werden insbesondere in der Literatur überwiegend nicht gesondert betrachtet, die Vorschrift vielmehr in funktionaler Perspektive im Wesentlichen als einheitliche Grundlage zur Festsetzung von Inhalts- und Nebenbestimmungen angesehen, die dazu bestimmt und geeignet sind, die in den Maßnahmenprogrammen programmatisch enthaltenen Vorgaben umzusetzen (so insbesondere Drost, in: ders., Das neue Wasserrecht in Bayern, § 13 WHG Rn. 49; in der Sache nicht anders z.B. Knopp/Müller, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG § 13 Rn. 82; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 13 Rn. 107). Ausgehend vom Wortlaut des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 WHG ist indes eine differenzierte Betrachtung anzulegen (so zu Recht die Rechtsprechung, vgl. bislang im Wesentlichen ThürOVG, U.v. 26.9.2024 – 4 KO 911/16 – juris Rn. 54; VG Freiburg, U.v. 5.4.2017 – 4 K 630/16 – juris Rn. 29), wenngleich die Unterschiede mit Blick auf die Umsetzung der Inhalte des Maßnahmenprogramms eher gradueller Natur sind. Denn die zweite Alternative der Vorschrift setzt zwar keine ausdrückliche und konkret vorgezeichnete Maßnahme im Maßnahmenprogramm voraus, allerdings eine Erforderlichkeit der anzuordnenden Maßnahme. Diese Erforderlichkeit bezieht sich – insbesondere in Abgrenzung zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d WHG – in einem (nur) formellen Verständnis auf die Durchführung des Maßnahmenprogramms, nicht aber – gleichsam materiell – etwa auf nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften (vgl. im Ansatz auch VG Freiburg, U.v. 5.4.2017 – 4 K 630/16 – juris Rn. 29). Damit greift die Anordnungsbefugnis des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 WHG in Fallgestaltungen, in denen das Maßnahmenprogramm Inhalte und Ziele in höherem Abstraktionsgrad aufweist, insbesondere eine für einen unmittelbaren Vollzug nicht hinreichende Bestimmtheit der Maßnahmen. Vermittelt über eine Erforderlichkeit zur Umsetzung dieser Inhalte und Ziele des Maßnahmenprogramms können auch insoweit Maßnahmen ergriffen werden. Nach diesen Maßstäben ist die streitgegenständliche Anordnung eines Ablaufgrenzwerts jedenfalls zur Durchführung des Maßnahmenprogramms i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 WHG erforderlich. Das Maßnahmenprogramm für den bayerischen Anteil am Flussgebiet Donau (2022-2027) i.V.m. dem Steckbrief für den Wasserkörper Mittlinger Bach identifiziert – wenngleich lediglich stichpunktartig – als signifikante Belastungen des Gewässers neben diffusen Quellen, einer physischen Veränderung des Gewässerlaufs bzw. -betts und Dämme, Querbauwerke und Schleusen insbesondere Punktquellen in Gestalt der Aquakultur. Neben den im Maßnahmenprogramm für den bayerischen Anteil am Flussgebiet Donau vorgesehenen grundlegenden Maßnahmen (S. 8 ff., vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 WHG) sind daneben ergänzende Maßnahmen vorgesehen, insbesondere zur Reduzierung von Schadstoffeinträgen (S. 18 f.). In diesem Zusammenhang sieht – wie ausgeführt – der Steckbrief für den Wasserkörper Mittlinger Bach „Maßnahmen zur Reduzierung der Belastungen infolge Fischteichbewirtschaftung“ vor. Zur Durchführung dieser Maßnahmen zur Reduzierung der Belastungen infolge Fischereibewirtschaftung am Mittlinger Bach erweist sich die angeordnete Begrenzung des Schadstoffeintrags ohne weiteres als erforderlich. Nach den ausgeführten Feststellungen des Maßnahmenprogramms stellen Einträge aus Punktquellen bzw. der Aquakultur gerade signifikante Belastungen des Wasserkörpers dar, die auch im Rahmen der Bestandsaufnahme (vgl. Art. 5 WRRL, § 4 OGewV) stofflich näher identifiziert wurden. Danach wurden als signifikante Feinbelastungen „Makrozoobenthos-Degradation“, Ammonium-N, Nitrit-N und Ammoniak-N benannt (vgl. zur Bestandsaufnahme allgemein Bewirtschaftungsplan Donau, Bewirtschaftungszeitraum 2022 bis 2027, Nr. 2.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 2.3.2022, BayMBl. Nr. 186; danach veröffentlicht unter www.wrrl.bayern.de, S. 113 ff.; konkret für den Mittlinger Bach Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 9.9.2022, S. 14 als Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 14.9.2022). Der hier gegenständliche Ablaufgrenzwert für den Parameter Ammonium-Stickstoff – Ammonium-N – stellt sich damit als zur Durchführung des Maßnahmenprogramms erforderlich dar. Auch insoweit gilt letztlich nicht anderes wie im Zusammenhang des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a Alt. 1 WHG, dass Art und Umfang der Begrenzung, insbesondere mit Blick auf den gewählten stofflichen Parameter und den konkreten Grenzwert eine Frage des verbleibenden einzelfallbezogenen Bewirtschaftungsermessens darstellt. cc) Da dem Maßnahmenprogramm hier maßgeblich (nur) eine ermessenslenkende Funktion zukommt, erfolgt eine Inzidentkontrolle des Maßnahmenprogramms nur im Hinblick auf die konkrete Begründung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung und in den weiten Grenzen der Ermessensfehlerlehre (Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 82 WHG Rn. 98). Das Maßnahmenprogramm dient als Bindeglied zwischen den Bewirtschaftungszielen und der Einzelfallentscheidung der Wasserbehörden und lenkt das Bewirtschaftungsermessen. Die Anordnung derjenigen Maßnahmen, die in Ausübung des planerischen Bewirtschaftungsermessens in einem Maßnahmenprogramm formuliert sind, beeinflusst die Betätigung des dem Beklagten beim Erlass von nachträglichen Inhalts- und Nebenbestimmungen eröffneten Bewirtschaftungsermessens im Einzelfall (ThürOVG, U.v. 26.9.2024 – 4 KO 911/16 – juris Rn. 55 f.). Wird eine vom Gesetz gewollte Ermessensausübung durch eine Richtlinie – wie hier das Maßnahmenprogramm in seiner ermessenlenkenden Funktion – gesteuert und damit die Ermessensausübung mehr oder weniger weitgehend durch die Richtlinie absorbiert, müssen Erwägungen, die das Gesetz verlangt, entweder in die Richtlinie eingehen oder aber im Einzelfall angestellt werden. Die Entscheidung hat somit im Ergebnis, in der Kombination der abstrakten Ermessensentscheidung, wie sie der Richtlinie zugrunde liegt, mit der konkreten, den Einzelfall abschließenden Regelung eine sachgerechte Entscheidung darzustellen (vgl. allgemein BVerwG, U.v. 26.6.1987 – 8 C 6/85 – juris Rn. 29; Wolff/Humberg, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, § 114 Rn. 99). Davon unabhängig ist hier bereits nicht ersichtlich und nicht substantiiert in Frage gestellt, dass die Wasser(wirtschafts) behörden im Sinne des Art. 51 BayWG ihre wasserwirtschaftliche Planungskompetenz und ihr Bewirtschaftungsermessen bei der Bestimmung der Bewirtschaftungsziele und der dafür vorgesehenen Umsetzungsmaßnahmen fehlerhaft ausgeübt haben. Denn auch die gerichtliche (inzidente) Überprüfung des Maßnahmenprogramms beschränkt sich darauf, ob die zuständigen Stellen von ihrem wasserwirtschaftlichen Gestaltungsspielraum im Einklang mit den normativen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserhaushaltsgesetzes Gebrauch gemacht haben. Von einer fehlerhaften Ausfüllung des Gestaltungsspielraums kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Plangeber seinem Planungsauftrag offensichtlich nicht gerecht geworden ist (BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2/15 – juris Rn. 586; VG Halle, U.v. 28.11.2024 – 4 A 283/22 HAL – juris Rn. 73; näher Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 27 WHG Rn. 30). Die Kritik des früheren Klägerbevollmächtigten an den fachlichen Aussagen und Bewertungen des Bewirtschaftungsplans für den bayerischen Anteil der Flussgebietseinheit Donau 2016 bis 2021 (Nr. 2.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 22.12.2015, AllMBl. Nr. 1, S. 6, danach veröffentlicht unter www.wrrl.bayern.de, konkret zum hier inmitten stehenden Wasserkörper Anhang 4.1 zum Bewirtschaftungsplan, S. 59, auch Anlage K1) sowie der daraus behördlicherseits gezogenen Folgerungen spielt an dieser Stelle keine Rolle, da die streitgegenständliche Anordnung, ausgehend vom maßgeblichen Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage, nunmehr (auch) auf die Durchführung des Maßnahmenprogramms des nachfolgenden (dritten) Bewirtschaftungszeitraums 2022 bis 2027 gestützt werden kann (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WHG). Insofern führt hier auch der – im Ansatz ohne weiteres zutreffende – Hinweis des früheren Klägerbevollmächtigten nicht weiter, dass im Maßnahmenprogramm für den Zeitraum 2016 bis 2021 keine (konkreten) Maßnahmen in Bezug auf den klägerischen Betrieb vorgesehen seien. Auch die (aktualisierte) schriftsätzliche Kritik des Klägers an dem Bewirtschaftungsplan Donau 2022 bis 2027 (Nr. 2.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 2.3.2022, BayMBl. Nr. 186; danach veröffentlicht unter www.wrrl.bayern.de) stellt die wasserwirtschaftliche Planung und zumal die Inhalte des hier relevanten Maßnahmenprogramms nicht substantiiert in Frage. Die im Zusammenhang der Einstufung – wohl des ökologischen Zustands – des Mittlinger Bachs aufgestellte Behauptung, es gebe „im Bewirtschaftungsplan“ keine allgemeine Degradatation (S. 20 des Schriftsatzes vom 9.11.2022), erweist sich bereits auf Grundlage des klägerseits vorgelegten Auszugs aus dem Anhang zum Bewirtschaftungsplan Donau 2022 bis 2027 (Anlage K 39) als unzutreffend. Auf der vorgelegten Tabelle des Anhangs 4.1 (S. 104, auch einsehbar unter www.wrrl.bayern.de) findet sich eine mit der Abkürzung „MZB Degr“ überschriebene Spalte, die nach der Legende zu Beginn der Tabelle (S. 83 des Anhangs 4.1) als „Qualitätskomponente Makrozoobenthos, Teilkomponente Degradation“ aufzulösen ist. Die ferner in Frage gestellte Bestandsaufnahme (S. 29 f. des Schriftsatzes des Klägers vom 9.11.2022) findet sich als Arbeitsschritt der wasserwirtschaftlichen Planung umfassend im relevanten Bewirtschaftungsplan Donau 2022 bis 2027 erläutert (dort S. 22 ff.). Im Übrigen bezieht sich das Monitum des Klägers im Zusammenhang des Bewirtschaftungsplans (S. 38 f. des Schriftsatzes des Klägers vom 9.11.2022) maßgeblich auf die Wertung bzw. Zitierung von Begrifflichkeiten durch das Wasserwirtschaftsamt, nicht aber die wasserwirtschaftliche Planung und deren fachlichen Inhalt als solche. Von einer inhaltlich fehlerhaften Ausgestaltung des Maßnahmenprogramms i.V.m. dem Steckbrief des Wasserkörpers Mittlinger Bach kann mithin keine Rede sein. b) Unabhängig vom Ausgeführten und selbständig die Entscheidung tragend kann die streitgegenständliche Anordnung eines Ablaufgrenzwerts auch auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d WHG gestützt werden, wie im inmitten stehenden Bescheid vom 19. März 2018 (zunächst) geschehen. Nach der genannten Vorschrift kann die zuständige Behörde durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind. Die Vorschrift geht über eine Steuerungsfunktion zugunsten der Bewirtschaftungszielbestimmungen hinaus und kommt für alle Fälle auszugleichender nachteiliger Veränderungen der Gewässereigenschaften in Betracht, mithin aber gerade auch zur Erreichung der ökologischen Ziele der Wasserrahmenrichtlinie (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2021 – 8 CS 21.720 – juris Rn. 28; Schmid in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Auflage 2017, § 13 Rn. 52). Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Eingriffsregelung, die eine nachträgliche Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, vgl. jüngst BayVGH, B.v. 7.5.2025 – 8 ZB 25.101 – juris Rn. 11), liegen vor. Bei der Anordnung eines Grenzwerts für den Parameter Ammonium-Stickstoff am Ablauf der Fischzuchtanlage des Klägers handelt es sich (auch) um eine Maßnahme, die zum Ausgleich einer auf die Gewässerbenutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich ist. aa) Bei der dem Kläger mit Bescheid vom 20. August 2008 gestatteten Einleitung von bis zu 115 l/s teichwirtschaftlich genutzten und gereinigten Betriebswassers handelt es sich um eine Gewässerbenutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Sie führt vorliegend auch zu einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften. (1) Nach § 3 Nr. 7 WHG sind Gewässereigenschaften die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen. Wasserbeschaffenheit wird in § 3 Nr. 9 WHG als die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers definiert. Eine nachteilige Veränderung liegt vor, wenn ein Vergleich ergibt, dass sich die Gewässereigenschaften gegenüber denjenigen, die ohne die Einwirkung auf das Gewässer bestehen würden, in nicht völlig unbedeutender Weise verschlechtert (BayVGH, B.v. 7.6.2021 – 8 CS 21.720 – juris Rn. 29). Der Beklagte begründet die nachteilige Veränderung i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d WHG, mithin die Verschlechterung der Gewässereigenschaften, die bereits seit längerem andauert, mit der unbefriedigenden Gewässerzustandsbewertung des Mittlinger Bachs nach den Kriterien der Wasserrahmenrichtlinie und insbesondere der Oberflächengewässerverordnung, die auf die Gewässerbenutzung von Seiten des Klägers zurückzuführen sind. Dies steht im Einklang mit der Zielsetzung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG, wonach oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften sind, dass eine – hier konkret: weitere – Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und guter chemischer Zustand erreicht wird. Mit Blick auf das Monitum des Klägers, wonach im Maßnahmenprogramm des Bewirtschaftungszeitraums 2016 bis 2021 keine konkreten Maßnahmen in Bezug auf die Fischzuchtanlage des Klägers vorgesehen gewesen seien, steht dies einer Anordnung auf Grundlage des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d WHG nicht entgegen. Zum einen ist – wie ausgeführt – maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung, so dass es auf das Maßnahmenprogramm des Bewirtschaftungszeitraums 2016 bis 2021 insoweit nicht ankommt. Selbst aber, wenn man auf diesen Umstand abstellen wollte, steht der Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Anordnung zum anderen nicht entgegen, dass in dem Bewirtschaftungsplan für den betroffenen Oberflächenwasserkörper keine konkreten, einschlägigen Maßnahmen vorgesehen sind. Hieraus folgt nicht, dass im jeweils konkreten Fall Maßnahmen insbesondere zur Gewässerverbesserung im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG nur dann ergriffen werden dürfen, wenn diese zuvor in Bewirtschaftungsplänen (§ 83 WHG) und Maßnahmenprogrammen (§ 82 WHG) vorgezeichnet oder gar ausgeformt worden sind. Denn mit der Verpflichtung zur Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen ist weder eine normative Ermächtigung zur abschließenden Definition des Umfangs des Verschlechterungsverbots noch des – hier maßgeblichen – Verbesserungsgebot des § 27 WHG verbunden (BayVGH, B.v. 7.6.2021 – 8 CS 21.720 – juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 15.12.2015 – 3 S 2158/14 – juris Rn. 91; VG München, B.v. 16.2.2021 – M 2 S 20.3930 – juris Rn. 37; im Ergebnis auch HessVGH, U.v. 16.4.2024 – 4 A 2622/19 – juris Rn. 107). (2) Eine bereits länger andauernde nachteilige Veränderung des Gewässers Mittlinger Bach liegt vor. Der ökologische Zustand (§ 27 Abs. 1 WHG) des Wasserkörpers ist im Rahmen der Bewirtschaftungsplanung als unbefriedigend eingestuft. Dies gilt gleichermaßen für die Perioden 2016 bis 2021 (Bewirtschaftungsplan für den bayerischen Anteil der Flussgebietseinheit Donau 2016 bis 2021, Anhang 4.1, S. 59, auch Anlage K1) und 2022 bis 2027 (Bewirtschaftungsplan Donau 2022 bis 2027, Anhang 4.1, S. 104; zusammenfassend auch Steckbrief für den Wasserkörper Mittlinger Bach (Kennung/Kennzahl 1_F582, Stand 22.12.2021) und somit sowohl für den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids als auch der gerichtlichen Entscheidung. Gegen diese Einstufung, die der Beklagte zur Begründung seiner Entscheidung aufgreift, ist nichts zu erinnern. Die Bewertung der Oberflächengewässer erfolgt nach der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) und den darin niedergelegten Werten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 OGewV richtet sich die Einstufung des ökologischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten, mithin insbesondere an biologischen Qualitätskomponenten (Anlage 3 Nr. 1), zu denen auch die benthische wirbellose Fauna gehört, wobei in diesem Zusammenhang hierfür der Begriff Makrozoobenthos synonym verwendet wird (vgl. etwa Bewirtschaftungsplan Donau 2022 bis 2027, S. 57 ff.). Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potenzials ist gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 OGewV die jeweils schlechteste Bewertung einer der biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 4. Bei der Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten sind die hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nr. 2 sowie die entsprechenden allgemeinen physikalischchemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nr. 3.2 in Verbindung mit Anlage 7 zur Einstufung unterstützend heranzuziehen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 OGewV). Zu diesen allgemeinen physikalischchemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nr. 3.2 gehört unter dem Gesichtspunkt der Nährstoffverhältnisse der Parameter Ammonium-Stickstoff (NH 4 -N). Als Anforderung an den guten ökologischen Zustand – in Bezug auf den hier einschlägigen Gewässertyp 2.1 Bäche des Alpenvorlands – ist für diesen Parameter in Anlage 7 Nr. 2.1.2 ein Wert von ≤ 0,1 mg/l Ammonium-Stickstoff vorgesehen. Den unterstützenden Qualitätskomponenten kommt dabei nur die Funktion von Indikatoren zu. Alleine die negative Veränderung von unterstützenden Qualitätskomponenten reicht mithin für die Annahme einer Verschlechterung nicht aus. Vielmehr muss die Veränderung zu einer Verschlechterung einer biologischen Qualitätskomponente führen (BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2/15 – juris Rn. 497 ff.). Folgerichtig hat der Beklagte in seiner Beurteilung sowohl der Einstufung des Gewässerkörpers als auch der Ursächlichkeit der relevanten Faktoren maßgebend auf die biologischen Qualitätskomponenten abgestellt und den physikalischchemischen Qualitätskomponenten – insbesondere also Grenzwerten für den hier maßgeblichen Parameter Ammonium-Stickstoff (NH 4 -N) – nur insoweit Bedeutung beigemessen, als eine kausale Wirkung auf die biologischen Qualitätskomponenten besteht (S. 6 des streitgegenständlichen Bescheids). Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der Bewirtschaftungsplanung. Auch hiernach werden insbesondere allgemeine physikalischchemische Qualitätskomponenten lediglich unterstützend zur ökologischen Bewertung herangezogen. Sie sie spielen insbesondere bei der Plausibilisierung der Bewertungsergebnisse durch Experten eine wichtige Rolle. Die Nichteinhaltung einer Anforderung gemäß Anlage 7 OGewV an den guten ökologischen Zustand bzw. an das gute ökologische Potenzial ist also ein Hinweis auf ein gegebenenfalls spezifisches, ökologisch wirksames Defizit, das die Etablierung des guten ökologischen Zustands verhindern kann und liefert somit Ansatzpunkte für die Maßnahmenplanung (vgl. Bewirtschaftungsplan Donau, Bewirtschaftungszeitraum 2022 bis 2027, S. 60). Die Bewertung des ökologischen Zustands des Mittlinger Bachs als unbefriedigend führt der Beklagte im Einklang mit der wasserwirtschaftlichen Planung zurück auf die oben bereits dargelegten biologischen Qualitätskomponenten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 OGewV), darin insbesondere auf die Komponente der benthischen wirbellosen Fauna bzw. des Makrozoobenthos. Diese Qualitätskomponente gehört zur Qualitätskomponentengruppe Gewässerfauna nach Nr. 1 der Anlage 3 OGewV. Der Begriff Makrozoobenthos wird, wie ebenfalls bereits erwähnt, synonym zu dem in Anlage 3 OGewV verwendeten Begriff der benthischen wirbellosen Fauna verwendet. Dies geschieht nicht nur von Seiten des Beklagten – vgl. zuletzt die begrifflichen Klärungen im Schriftsatz des Beklagten vom 14. September 2022 mit Verweis auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 9. September 2022, S. 3 – sondern auch und gerade durch den Verordnungsgeber (vgl. Anlage 5 OGewV unter Nr. 1, dort wiederum Nr. 2) sowie in der wasserwirtschaftlichen Planung, in der Makrozoobenthos als wirbellose, am Gewässergrund lebende Kleintiere verstanden wird (vgl. etwa aktueller Bewirtschaftungsplan Donau, Bewirtschaftungszeitraum 2022 bis 2027, S. 57 ff., 58; ferner etwa das als Anlage K 42 vorgelegte Glossar Wasserrahmenrichtlinie 2021, Seite 19). Die insoweit von Seiten der Klagepartei öfter geäußerte begriffliche Kritik geht mithin ins Leere. Mit Hilfe der Qualitätskomponente Makrozoobenthos können – so ausdrücklich die hier einschlägigen Bewirtschaftungspläne – bei Fließgewässern Belastungen im Sauerstoffhaushalt (Saprobie), gewässermorphologische Defizite sowie stoffliche Belastungen aus dem Einzugsgebiet (Allgemeine Degradation) und der Versauerungszustand bewertet werden (Bewirtschaftungsplan Donau, Bewirtschaftungszeitraum 2022 bis 2027, S. 59, ebenso Bewirtschaftungsplan Donau, Bewirtschaftungszeitraum 2016-2021, S. 93). Vor diesem Hintergrund, also insbesondere dem Bezug zu stofflichen Belastungen, stellt der Beklagte mit dem Wasserwirtschaftsamt als amtlichen Sachverständigen maßgeblich auf den Aspekt der allgemeinen Degradation ab. Die Einstufung bzw. der unbefriedigende ökologische Zustand des Mittlinger Bachs ergibt sich danach gerade unter diesem Gesichtspunkt (vgl. Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 5.3.2018, Bl. 579 der Behördenakte, S. 2 und vom 14.6.2017, Bl. 416 der Behördenakte, S. 4, sowie zuletzt vom 9.9.2022, S. 14 als Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 14.9.2022). Ferner stellt der Beklagte mit Blick auf die unterstützend heranzuziehenden allgemeinen physikalischchemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nr. 3.2 in Verbindung mit Anlage 7 (§ 5 Abs. 4 Satz 2 OGewV) auf die dauerhafte Überschreitung des oben genannten Orientierungswerts – ≤ 0,1 mg/l – für Ammonium-Stickstoff (NH 4 -N) an zwei verschiedenen Messstellen am Mittlinger Bach ab, die sämtlich über 0,2 mg/l liegen (Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 5. März 2018, Bl. 579 der Behördenakte, Seite 3; konkrete Messungen im Einzelnen dokumentiert auf Bl. 491 der Behördenakte). Die umfängliche fachliche und rechtliche Kritik insbesondere des früheren Klägerbevollmächtigten, die zuletzt durch den Kläger schriftsätzlich zum Teil wiederholt wird, an dem entsprechenden Vorgehen greift unter keinem Gesichtspunkt durch. Soweit zum Teil behauptet wird, es gebe dem Begriff der (allgemeinen) Degradation im Bewirtschaftungsplan nicht, ist dies mit dem soeben Ausgeführten schlicht unzutreffend. Der Verweis darauf, es gebe keine Rechtsgrundlage für die Kategorie „Degradation“ sowie dass die Bedeutung des Begriffs unklar sei, führt ebenfalls nicht weiter bzw. liegt neben der Sache. Der frühere Klägerbevollmächtigte zitiert selbst aus der Begriffsklärung im Glossar zur Wasserrahmenrichtlinie (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 31.12.2021, S. 30), die in anderen Worten die bereits ausgeführte Bedeutung und Funktion des Begriffs bzw. der Kategorie (allgemeine) Degradation wiedergibt. Es handelt sich hierbei offenkundig um einen im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Planung belegten und umfangreich dokumentierten Begriff, mit dem fachlich insbesondere auf die Oberflächengewässerverordnung (Anlage 3) zurückgehende Kriterien – Qualitätskomponenten – näher differenziert und bestimmt werden. Dass der Begriff der (allgemeinen) Degradation dabei offensichtlich und wie ausgeführt bei der Bewertung verschiedener, auch hier nicht relevanter Defizite und Belastungen eine Rolle spielen kann, schließt seine – auch maßgebliche – Verwendung im Rahmen der fachlichen Argumentation des Beklagten bzw. des amtlichen Sachverständigen gerade im vorliegenden Kontext keineswegs aus. (3) Die nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften bzw. der unbefriedigende Zustand des Gewässers ist auch auf die klägerische Gewässerbenutzung zurückzuführen. Erforderlich ist insoweit, dass die Gewässerbenutzung adäquat ursächlich für die Veränderung der Gewässereigenschaften ist (Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 13 Rn. 121; Knopp/Müller, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 13 Rn. 97; unter Verweis auf BVerwG, B.v. 10.10.2017 – 7 B 5/17 – juris Rn. 18). Zunächst ist – entgegen den umfangreichen Ausführungen von Klägerseite – die von Seiten des Beklagten und des amtlichen Sachverständigen zugrunde gelegte fachlichbegriffliche Herleitung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Einleitung von teichwirtschaftlich genutztem und gereinigten Betriebswassers und den festgestellten und dargelegten Defiziten des Gewässers unter dem Gesichtspunkt der biologischen Qualitätskomponenten zutreffend bzw. in den fachlichen Bewertungen plausibel. Sie lässt sich insbesondere anhand der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der eingeführten Begrifflichkeiten und Materialien der wasserwirtschaftlichen Planung nachvollziehen. Wie bereits ausgeführt, dient die biologische Qualitätskomponente Makrozoobenthos (§ 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Anlage 3 OGewV) insbesondere im Modul bzw. Aspekt allgemeine Degradation neben der Bewertung gewässermorphologischer Defizite auch und gerade der Bewertung von stofflichen Belastungen aus dem Einzugsgebiet. Die Nichteinhaltung einer Anforderung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2, Anlage 7 OGewV an den guten ökologischen Zustand, wie insbesondere den hier relevanten Orientierungswert für den Parameter Ammonium-Stickstoff, ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, ein Hinweis auf ein gegebenenfalls spezifisches, ökologisch wirksames Defizit, das die Etablierung des guten ökologischen Zustands verhindern kann (Bewirtschaftungsplan Donau, Bewirtschaftungszeitraum 2022 bis 2027, S. 60). Das Wasserwirtschaftsamt vertieft und konkretisiert die anfangs zurückhaltende Beurteilung eines Zusammenhangs zwischen dem unbefriedigenden Zustand der Qualitätskomponente Makrozoobenthos und den festgestellten Abweichungen vom Orientierungswert der Anlage 7 OGewV unter anderem für Ammonium (vgl. Stellungnahme vom 14. Juni 2017, Bl. 416 der Behördenakte, Seite 4) und stellt zuletzt vor Bescheiderlass einen eindeutigen Zusammenhang zwischen den einzelnen Stickstoffparametern – unter anderem Ammonium – und dem Modul allgemeine Degradation fest (Stellungnahme vom 5.3.2018, Bl. 579 der Behördenakte, S. 2, ferner Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren vom 12.10.2018 als Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 29.10.2018, Bl. 104 der Gerichtsakte, S. 2, zuletzt erneut Stellungnahme vom 9.9.2022 als Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 14.9.2022, S. 14). Diese Beurteilung hinterlegt das Wasserwirtschaftsamt fachlich mit der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Studie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zur Ableitung von Orientierungswerten chemischphysikalischer Parameter zu unterstützenden Beurteilung des biologischen Zustandes in Fließgewässern (Juli 2014, Anlage zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 12.10.2018, diese wiederum Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 29.10.2018). Die Studie untersucht den Zusammenhang zwischen den vorgenannten chemischphysikalischen Parametern und dem – für die Einstufung nach den Kriterien der Wasserrahmenrichtlinie primär entscheidenden – biologischen Zustand eines Fließgewässers und verknüpft hierzu chemische und biologische Untersuchungsergebnisse (Seite 10 f. der Studie). Für den hier relevanten Parameter Ammonium-Stickstoff ergibt sich eine höchst signifikante Korrelation, wie aus der entsprechenden Korrelationstabelle auf Seite 29 der Studie (Erläuterungen bzw. Legende auf Seite 14 f.) ersichtlich ist. Die Studie belegt mithin den von Seiten des Wasserwirtschaftsamts fachlich zugrunde gelegten Zusammenhang zwischen der Ammoniumbelastung und der biologischen Qualitätskomponente Makrozoobenthos (§ 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Anlage 3 OGewV) im Modul allgemeine Degradation. In der Sache gründet der Zusammenhang darauf, dass Ammonium für bestimmte relevante Gruppen von Lebewesen bereits ab sehr niedrigen Konzentrationen belastend wirkt. Aufgrund dieser Empfindlichkeit kommt es zu einer Artenverschiebung hin zu Ammoniumtoleranten Arten (Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 9.9.2022, S. 14 als Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 14.9.2022). Die Kritik des früheren Klägerbevollmächtigten an der Interpretation der Studie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt durch das Wasserwirtschaftsamt greift nicht durch. Insbesondere betreffen die schriftsätzlich herausgegriffenen Zitate (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 31.12.2021, S. 31 f.) nur zum Teil die den fraglichen Parameter Ammonium-Stickstoff betreffenden Inhalte der Studie oder verkürzen die Inhalte der Studie sinnverändernd. Wenn etwa zur Methodik der Studie ein Satz von S. 11 herausgegriffen wird, der auszusagen scheint, dass das Modul allgemeine Degradation lediglich strukturelle Defizite im Gewässer mittels der biologischen Komponente Makrozoobenthos bewerte, so fehlt insoweit der Zusammenhang. Erläutert wird durch die Studie in diesem Bereich das statistische Vorgehen. Bereits im nächsten Satz wird erläutert, dass bei dem Modul allgemeine Degradation nur die natürlichen Oberflächenwasserkörper in die Analyse einbezogen wurden. An der zitierten Stelle geht es folglich nur darum, welche Datengrundlage zu welchen Aspekten in Bezug gesetzt wurde. Da es sich vorliegend um einen natürlichen Oberflächenwasserkörper handelt, ist die Studie folglich auch insoweit aussagekräftig. Zu den eigentlich relevanten Aussagen auf S. 29 der Studie zitiert der frühere Klägerbevollmächtigte lediglich die allgemeine Einleitung zur Bedeutung von Ammonium. Daraus lassen sich keine Rückschlüsse auf die eigentlichen Aussagen der Studie ziehen. Weiterhin besteht der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen klägerischer Gewässerbenutzung – insbesondere dem Eintrag von Ammonium-Stickstoff – und dem unbefriedigenden Zustand des Gewässers auch im konkreten Fall. Der Beklagte geht nachvollziehbar von den tatsächlichen Gegebenheiten aus, wonach die klägerische Fischzuchtanlage einen erheblichen Anteil der Wasserführung des Mittlinger Bachs für die gegenständliche Fischzuchtanlage nutzt. Im ursprünglichen Genehmigungsbescheid (vom 20.8.2008, Bl. 885 der Behördenakte) ist eine Entnahme von maximal 110 l/s Wasser aus dem Quellweiher und das Wiedereinleiten von bis zu 115 l/s teichwirtschaftlich genutzten und gereinigten Betriebswassers aus der Fischzuchtanlage gestattet. Die Abflussmenge im Mittlinger Bach nach der hier fraglichen Fischzuchtanlage des Klägers und vor dem Hinzutreten eines weiteren kleinen Gewässers beträgt zwischen 155 l/s und 180 l/s (Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 9.9.2022, S. 8 als Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 14.9.2022, sowie bereits Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 12.10.2018, vorgelegt als Anlage K 29, S. 6). Daraus wird jedenfalls ersichtlich und plausibel, dass die Gewässerbenutzung von Seiten des Klägers quantitativ maßgeblich auf das Gewässer Mittlinger Bach einwirkt. Zudem ist die Fischzuchtanlage des Klägers nach den Feststellungen des streitgegenständlichen Bescheids (S. 2), die auf die eigenen Angaben des klägerischen Betriebs zurückgehen (Bl. 458 der Behördenakte), nach den Kategorien der Empfehlungen für Bau und Betrieb von Fischteichen (des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, Stand August 2023) der höchsten Intensitätsstufe III zuzuordnen. Auf Grundlage dieser Umstände verweist der Beklagte weiter maßgeblich auf die – bereits ausgeführten – erhöhten Messwerte hinsichtlich des für die Bewertung und Einstufung des Gewässers ergänzend heranzuziehenden chemischphysikalischer Parameter Ammonium-Stickstoff (Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 5.3.2018, Bl. 579 der Behördenakte, S. 3) sowie die entsprechenden Einträge von Ammonium-Stickstoff durch die gegenständliche Fischzuchtanlage des Klägers, die insbesondere im Rahmen der Eigenüberwachung dokumentiert sind (Teil C. Nr. 1.5 des Bescheids vom 20.8.2008, Bl. 885 der Behördenakte; vgl. zu den Messwerten im Einzelnen Bl. 489 ff. der Behördenakte sowie mit aktuellen Werten die in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten zur Gerichtsakte übergebene Übersicht). Der Kläger vermag den seitens des Beklagten dargelegten Ursachenzusammenhang zwischen der klägerischen Gewässerbenutzung und dem als unbefriedigend eingestuften Zustand des Mittlinger Bachs nicht infrage zu stellen. Entscheidend ist insoweit nicht eine gleichsam alleinige Verantwortlichkeit des klägerischen Betriebs für den Gewässerzustand insgesamt oder einzelne Aspekte des Gewässerzustands, die im Übrigen von Seiten des Beklagten und insbesondere der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde, anders als der frühere Klägerbevollmächtigte insinuiert (etwa Schriftsatz vom 31.12.2021, S. 49), auch keineswegs behauptet wird (vgl. beispielhaft die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts in der Stellungnahme vom 9.9.2022, S. 13 als Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 14.9.2022). Relevant ist indes mit Blick auf die hier streitige Grenzwertfestsetzung eine konkrete Zuordnung eines – wie ausgeführt – für den Gewässerzustand relevanten Faktors zur klägerischen Gewässerbenutzung. Bereits angesichts gerade der im Steckbrief für den Wasserkörper Mittlinger Bach (Kennung/Kennzahl 1_F582, Stand 22.12.2021) weiter vorgesehenen ergänzenden Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit sowie zur Habitatverbesserung im vorhandenen Profil und im Uferbereich sowie etwa der weiteren vorgesehenen Maßnahmen hinsichtlich der Entwässerung von an das Gewässer angrenzenden Ackerflächen (Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 9.9.2022, S. 10 als Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 14.9.2022) geht hierbei bereits grundsätzlich der Einwand des Klägers fehl, er werde einseitig belastet und andere für die Gewässerbelastung ursächlichen Faktoren würden außer Acht gelassen (vgl. ähnlich VG Münster, U.v. 18.11.2015 – 7 K 477/13 – juris Rn. 32). Im Einzelnen: Nicht durchgreifend ist zunächst der Einwand der Klagepartei, der Beklagte beziehe sich mit der Bezugnahme auf die Messwerte an der Messstelle „Kohlstatt“ auf einen unzutreffenden, nicht repräsentativen Messpunkt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, auf die auch der frühere Klägerbevollmächtigte Bezug nimmt, ist räumliche Bezugsgröße für die Prüfung der Verschlechterung bzw. einer nachteiligen Veränderung ebenso wie für die Zustands-/Potenzialbewertung grundsätzlich der Oberflächenwasserkörper in seiner Gesamtheit; Ort der Beurteilung sind die für den Wasserkörper repräsentativen Messstellen. Lokal begrenzte Veränderungen sind daher nicht relevant, solange sie sich nicht auf den gesamten Wasserkörper oder andere Wasserkörper auswirken (BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2/15 – juris Rn. 506). Der Repräsentativität der Messstelle „Kohlstatt“ steht, anders als der Kläger meint, ihre Belegenheit nach 2,6 km des Gewässerverlaufs bei einer Gesamtlänge von 6,8 km nicht entgegen (vgl. Schriftsatz vom 31.12.2021, S. 70 ff.). Nach § 10 Abs. 1 OGewV richtet sich die Überwachung der Oberflächenwasserkörper hinsichtlich ihres ökologischen und chemischen Zustands nach Anlage 10 OGewV. Nach Anlage 10 Satz 2 OGewV sind Parameter, Messstellen und Überwachungsfrequenzen so auszuwählen, dass eine hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Bewertung des ökologischen oder chemischen Zustands des Oberflächenwasserkörpers erreicht wird (BayVGH, U.v. 19.12.2023 – 8 A 19.40024 – juris Rn. 115). Diesen Anforderungen wird die Messstelle „Kohlstatt“ gerecht. Maßgeblich für die Repräsentativität einer Messstelle ist einerseits, inwieweit die Messstelle tatsächlichgeographisch den relevanten Oberflächenwasserkörper – hier des Mittlinger Bachs – repräsentiert. Gleichzeitig ist aber andererseits ausgehend von den genannten Vorgaben der Anlage 10 Satz 2 OGewV die Genauigkeit der Bewertung des ökologischen oder chemischen Zustands von Relevanz und damit, inwieweit die maßgebliche Prägung des Oberflächenwasserkörpers abgebildet wird (vgl. BayVGH aaO.). Zwar ist sonach festzustellen, dass die Messstelle „Kohlstatt“ weniger als die Hälfte der Gesamtlänge des Mittlinger Bachs repräsentiert. Der Beklagte weist indes zu Recht darauf hin, dass die Messstelle, die unterhalb der am Gewässer liegenden Fischzuchtanlagen bzw. nach Einmündung des Peterbachs liegt, sich nach den beiden signifikanten Punktquellen, namentlich der hier fraglichen Fischzuchtanlage sowie einer weiteren Anlage des Klägers am Peterbach befindet. Die (möglichen) Belastungen für den Oberflächenwasserkörper aus den Fischzuchtanlagen werden damit an dieser Messstelle genauer wiedergegeben als an einer deutlich weiter entfernten Messstelle, hier der Messstelle „Stög“, die etwa 2,5 km nach der Messstelle „Kohlstatt“ und mithin nach 5 km des Gewässerverlaufs liegt. Der Rückgriff auf die Messstelle „Kohlstatt“ zur Beurteilung und Bewertung der Einträge aus der klägerischen Fischzuchtanlage ist mithin nicht zu beanstanden (vgl. hierzu bereits konkret BayVGH, U.v. 8.10.2019 – 8 B 18.809 – juris Rn. 87 f. im Verfahren dreier Fischereiberechtigter am Mittlinger Bach auf Festsetzung nachträglicher Auflagen an der Anlage des Klägers zum Schutz ihres Fischereirechts). Auch die von Seiten der Klagepartei – zunächst durch den früheren Klägerbevollmächtigten insbesondere auf S. 36 ff. und 80 ff. des Schriftsatzes vom 31. Dezember 2021 und sodann erneut durch den Kläger insbesondere auf S. 40 ff. des Schriftsatzes vom 9. November 2022 – umfänglich betonte und dargelegt Gewässermorphologie des Mittlinger Bachs stellt den seitens des Beklagten dargelegten Ursachenzusammenhang zwischen der klägerischen Gewässerbenutzung und dem als unbefriedigend eingestuften Zustand des Mittlinger Bachs nicht infrage. Gleiches gilt für vorhandene Einleitungen insbesondere aus landwirtschaftlicher Nutzung in den Uferbereichen des Gewässers. Diese und die weiterhin von Seiten der Klagepartei geltend gemachten Umstände, wie insbesondere die geringe Fließgeschwindigkeit, fehlende Hochwasserereignisse, eine bestehende Verschlammung und die Waldbestände mit Laubbäumen am Quellweiher werden letztlich und im Wesentlichen von Seiten des Beklagten bzw. der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde jedenfalls rein tatsächlich und dem Grunde nach nicht infrage gestellt. Ausdrücklich stellt das Wasserwirtschaftsamt etwa in der Stellungnahme vom 9. September 2022, S. 13 als Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 14. September 2022 fest, dass die Schlammablagerungen und die damit verbundenen „Phänomene am Mittlinger Bach teilweise den natürlichen Gegebenheiten geschuldet und teilweise anthropogen beeinflusst“ sind. Vor diesem Hintergrund bedurfte es einer weiteren Beweiserhebung hierzu durch Sachverständigengutachten, Zeugeneinvernahme und gerichtlichem Augenschein (angekündigt im Schriftsatz des Klägers vom 9.11.2022, S. 16) nicht. Auch vorhandene diffuse Einleitungen insbesondere aus dem landwirtschaftlichen Bereich werden als solche keineswegs in Abrede gestellt (S. 10 der vorgenannten Stellungnahme, auch bereits Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 12.10.2018 als Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 29.10.2018). Der von Seiten des Klägers in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebung zum Zustand und der Defizite des Mittlinger Bachs durch gerichtlichen Augenschein, Einvernahme eines Mitarbeiters der Fachberatung für Fischerei als Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens (Antrag 3 im Protokoll zur mündlichen Verhandlung, sowie der Sache nach bereits angekündigt in den Schriftsätzen vom 31.12.2021, S. 43, 47, 48 und vom 9.11.2022 S. 5, 16) bedurfte es daher nicht. Die zum Gegenstand der Beweiserhebung gemachten tatsächlichen Gegebenheiten sind, soweit sie nicht wie ausgeführt in der Sache ohnehin nicht bestritten sind, aus den vorgelegten Akten und allgemeinen Erkenntnisquellen ermittelbar, zumal der Kläger im Rahmen seines Antrags selbst auf eine teilweise Dokumentation der entsprechenden Tatsachen in einem im Verfahren vorliegenden fischereifachlichen Gutachten (Anlage K 13) verweist. Die klägerseits vorgetragenen Gegebenheiten der Gewässermorphologie des Mittlinger Bachs, insbesondere die geringe Fließgeschwindigkeit und der natürliche Eintrag von Laub bereits oberhalb der Teichanlage sowie die daraus entstehende und generell bestehende Verschlammung werden, wie ausgeführt, durch das Wasserwirtschaftsamt gleichermaßen festgestellt. Nach dessen fachlicher Einordnung werden die – erneut: im Grundsatz auch unabhängig von der Fischzuchtanlage des Klägers im Ansatz bestehenden – Prozesse indessen durch die Ablaufwässer aus den Teichanlagen erheblich verstärkt. Da die durch die Filteranlagen der Fischzuchtanlage nicht zurückgehaltenen, gelösten organischen Stoffe als Nahrungsgrundlage für Bakterien und andere Mikroorganismen dienen, bilden sich so genannte Bakterienkolonien (Zotten), die sich im weiteren Verlauf des Gewässers aufgrund der geringen Fließgeschwindigkeit an der Gewässersohle ablagern und, mangels natürlicher Hochwasserdynamik, nicht weiter gespült werden. Hierdurch entstehen Schlammablagerungen, die unmittelbar die Wirbellosenfauna und mithin die Qualitätskomponente Makrozoobenthos beeinflussen (Stellungnahme vom 9. September 2022, S. 12 f. als Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 14. September 2022). Soweit der Kläger diesen Feststellungen zuletzt insbesondere Überlegungen und Umstände aus dem Klageverfahren dreier Fischereiberechtigter am Mittlinger Bach auf Festsetzung nachträglicher Auflagen zum Schutz ihres Fischereirechts betreffend die Fischzuchtanlage des Klägers (BayVGH, U.v. 8.10.2019 – 8 B 18.809) entgegenhält, führt dies nicht weiter. Das Klageverfahren betraf generell den Schutz des Fischereirechts der dortigen Kläger. Die Frage der Wasserqualität stellte sich in diesem Verfahren mithin in diesem Zusammenhang, insbesondere hinsichtlich möglicher fischtoxischer Konzentrationen von Stoffen oder Abbauprodukten aus der Fischzuchtanlage des Klägers (vgl. beispielhaft die durch den Kläger im Schriftsatz vom 9.11.2025, S. 57 lediglich verkürzt und damit weitgehend sinnentstellend zitierte Rn. 59 der vorgenannten Entscheidung, wo die Frage der Wasserqualität sich mit Blick auf eine mögliche fischtoxische Ammoniakkonzentration stellte). Im vorliegenden Verfahren steht indes – wie vielfach ausgeführt – der Qualitätsmaßstab infrage, der an den ökologischen Zustand des Gewässers anzulegen ist (§ 27 Abs. 1 WHG). Dieser unterscheidet sich bereits im Ansatz von den Anforderungen an die Wasserqualität mit Blick auf ein bestehendes Fischereirecht. Vor diesem Hintergrund führen im Übrigen auch die von Seiten der Klagepartei im Verfahren vorgelegten Stellungnahmen aus fischereifachlicher Perspektive – etwa Anlage K 7 und K 13 – im hier interessierenden Zusammenhang fachlich zumindest im Ansatz nicht weiter. Auch der Verweis des Klägers auf bestehende weitere punktuelle oder diffuse Einleitungen in den Mittlinger Bach kann den Ursachenzusammenhang zwischen Einleitung aus der klägerischen Anlage und Zustand des Gewässers nicht infrage stellen. Das Wasserwirtschaftsamt (zuletzt Stellungnahme vom 9. September 2022, S. 10 als Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 14. September 2022) sowie der Beklagte (Schriftsatz vom 29.10.2018, S. 3) tragen nachvollziehbar vor, dass es sich sowohl bei punktuellen Einleitungen aus Kleinkläranlagen von einzelnen Anwesen als auch diffusen Einleitungen aus der landwirtschaftlichen Nutzung am Gewässer um solche von vergleichsweise anderer Größenordnungen als die Einleitungen aus der klägerischen Fischzuchtanlage handelt. Dem hat die Klagepartei im Übrigen substantiiert nichts entgegengesetzt. Insbesondere der Verweis auf Aussagen der Fachberatung für Fischerei sowie des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung zu dem bereits erwähnten Verfahren dreier Fischereiberechtigter am Mittlinger Bach auf Festsetzung nachträglicher Auflagen zum Schutz ihres Fischereirechts (BayVGH, U.v. 8.10.2019 – 8 B 18.809), auf die mit Anlage K 33 sowie zuletzt schriftsätzlich durch den Kläger (S. 95 ff. des Schriftsatzes vom 9.11.2022) Bezug genommen wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Schließlich wird der Ursachenzusammenhang zwischen Einleitung aus der klägerischen Anlage und dem Zustand des Gewässers auch nicht aus gleichsam anlagenbezogener Sicht aufgrund der Beschaffenheit der klägerischen Fischzuchtanlage, insbesondere der in der Anlage stattfindenden Reinigung des Ablaufwassers relativiert. Die Klagepartei verweist – nach den vorgelegten Unterlagen in der Sache wohl nicht zu Unrecht – auf den Vorbildcharakter der Anlage, die insbesondere auch Gegenstand einer Studie der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei, zur Reinigung von Ablauf Wasser aus Forellenteichanlagen sei und im Übrigen den Vorgaben der so genannten Teichbauempfehlungen (Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Empfehlungen für Bau und Betrieb von Fischteichen, zuletzt stand August 2023) entspreche (Anlage K 6, S. 24 ff., hierzu zuletzt zusammenfassend Schriftsatz des Klägers vom 9.11.2022, S. 20 ff.). Hinsichtlich der tatsächlichen Beschaffenheit der Anlage des Klägers besteht zwischen den Beteiligten schon grundsätzlich kein Streit. Davon abgesehen erlaubt die technische Ausstattung der fraglichen Fischzuchtanlage keinen Rückschluss auf Fragen des ökologischen Zustands des Gewässers, für die insbesondere bestimmte Werte an Messstellen relevant sind. Umgekehrt schließt auch der Betrieb einer dem Stand der Technik entsprechenden Anlage bereits aufgrund der – vorstehend erörterten – tatsächlichen Umstände, wie etwa die Gewässermorphologie oder die Fließgeschwindigkeit, gerade nicht aus, dass zumindest auch Einleitungen aus einer solchen Anlage zu einem unbefriedigenden Gewässerzustand führen. Ferner lässt der Kläger in seiner Argumentation und seiner Bezugnahme auf die Teichbauempfehlungen außer Acht, dass gerade diese auch Vorgaben und Hinweise zum Gewässerschutz enthalten. Insbesondere ist unter Nr. 3.4.3 der Teichbauempfehlungen (Stand August 2023) ausgeführt, dass bei besonders hoher Produktionsintensität (Intensitätsstufe III) oder bei besonders nährstoffbelastetem Wasser aus der mechanischen Reinigungsstufe auch die Reduzierung der gelösten Nährstofffracht aus dem Wasserkörper notwendig werden könne. Ferner verweist Anlage 8 zu den Teichbauempfehlungen dezidiert darauf, dass nach Einzelfallprüfung und nach Beteiligung des Wasserwirtschaftsamts und der Fachberatung für Fischerei insbesondere im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele und die Vermeidung schädlicher Gewässerveränderungen im Fließgewässer das Erfordernis zur Festlegung eines Anforderungswerts für Ammonium zu prüfen sei. Mithin ist es auch und gerade auf Grundlage der Teichbauempfehlungen keineswegs so, dass sich die Anforderungen an Fischzuchtanlagen allein technischanlagenbezogen stellen; entscheidend ist vielmehr – je nach Umständen – eine Einzelfallbetrachtung auch unter Berücksichtigung gerade der Auswirkungen der konkreten Anlage. Mithin schließt die technische Beschaffenheit der klägerischen Fischzuchtanlage weder tatsächlich noch rechtlich einen Ursachenzusammenhang mit einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften aus. Vor diesem Hintergrund war der in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verschiedenen Aspekten der technischen Beschaffenheit der Fischzuchtanlage des Klägers (Antrag 1 im Protokoll zur mündlichen Verhandlung, der Sache nach bereits angekündigt im Schriftsatz vom 9.11.2022, S. 22 f.) nicht nachzukommen. Die entsprechenden Tatsachen sind zum Teil bereits nicht streitig oder ergeben sich aus den im Verfahren vorliegenden Teichbauempfehlungen, sodass eine Beweiserhebung nicht erforderlich ist. bb) Die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Anordnung eines Ablaufgrenzwerts ist weiter i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d WHG eine Maßnahme, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich ist. Der angeordnete Grenzwert für Ammonium-Stickstoff korrespondiert mit dem entsprechenden Orientierungswert für Ammonium-Stickstoff aus Anlage 7 zur OGewV, bei dem es sich wiederum, wie mehrfach ausgeführt, um einen zur Beurteilung des ökologischen Zustands eines Gewässers unterstützend heranzuziehenden Parameter gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2, Anlage 7 OGewV handelt. Ein Defizit in diesem Bereich ist ein Hinweis auf ein gegebenenfalls spezifisches, ökologisch wirksames Defizit, das die Etablierung des guten ökologischen Zustands verhindern kann (Bewirtschaftungsplan Donau, Bewirtschaftungszeitraum 2022 bis 2027, S. 60). Die Vorgabe eines Grenzwerts und mithin die Begrenzung der Einleitung dieses Stoffes aus der klägerischen Fischzuchtanlage stellt sich mithin auf tatbestandlicher Ebene auch vor dem Hintergrund des dargelegten Ursachenzusammenhangs zwischen Einleitung aus der klägerischen Anlage und dem Zustand des Gewässers als erforderlich dar. Der gegenteiligen Behauptung des früheren Klägerbevollmächtigten, wonach eine Reduzierung der Einleitung von Ammonium-Stickstoff nicht dazu führe, dass sich der Zustand des Gewässers verbessere sowie der insoweit schriftsätzlich „hilfsweise“ beantragten Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten (Schriftsatz vom 31.12.2021, S. 94) muss daher nicht nachgegangen werden. 4. Insgesamt sind somit die tatbestandlichen Voraussetzungen zum Erlass einer Inhalts- oder Nebenbestimmung in Form des streitgegenständlichen Ablaufgrenzwerts gegeben. Dies gilt sowohl ausgehend von der Umsetzung bzw. Durchführung des zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung relevanten Maßnahmenprogramms (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WHG) als auch – unabhängig davon – zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d WHG). Der streitgegenständliche Bescheid vom 19. März 2018 stützt die streitgegenständliche Anordnung zunächst auf die letztgenannte Rechtsgrundlage. Ob in der (alternativen) Heranziehung der Rechtsgrundlage des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WHG im Zeitpunkt der letztlich mündlichen Verhandlung ein Austausch der Rechtsgrundlage liegt, kann offenbleiben. Da es sich – wie eingangs ausgeführt – bei § 13 Abs. 2 WHG um einen exemplarischen Katalog möglicher Inhalts- und Nebenbestimmungen handelt (vgl. nur Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 13 Rn. 95), spricht viel dafür, dass dies nicht der Fall ist und es sich im Wesentlichen um eine – der Sache nach auch nur zum Teil – abweichende Begründung der gegenständlichen Anordnung handelt. Selbst wenn man von einem Austausch der Rechtsgrundlage ausginge, wäre dieser zulässig (vgl. rechtsgrundsätzlich BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19/18 – juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 23.7.2020 – 14 B 18.1472 – juris Rn. 29 ff; aktuell und m.w.N. z.B. VG München, U.v. 28.1.2025 – M 31 K 22.1501 – Rn. 59). Das Wesen des streitgegenständlichen Bescheids wird nicht verändert, was unzulässig wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1989 – 9 C 28.89 – juris Rn. 12). Ferner sind die für die Entscheidung über die Grenzwertfestsetzung zugrunde zu legenden Erwägungen bei beiden Rechtsgrundlagen letztlich dieselben, so dass an dem Verwaltungsakt nichts Wesentliches geändert werden müsste (vgl. dazu auch BVerwG, U.v. 30.6.1989 – 4 C 40.88 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 7.6.2021 – 8 CS 21.720 – juris Rn. 47). 5. Der Beklagte hat das Erfordernis, pflichtgemäßes (Bewirtschaftungs-)Ermessens auszuüben, erkannt – wenn auch nicht ausdrücklich – und dies in der Begründung (Nrn. 4 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids vom 19.3.2018) auch ausgeführt. Es liegt kein Ermessensausfall vor. Vielmehr hat die Behörde die wesentlichen Umstände zutreffend zugrunde gelegt. 6. Die Anordnung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a oder d WHG stellt grundsätzlich keine Enteignung dar. Vielmehr handelt es sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2025 – 8 ZB 25.101 – juris Rn. 11; B.v. 7.6.2021 – 8 CS 21.720 – juris Rn. 52). Als solche muss sie aber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Die angeordnete Rechtsfolge in Form des vorgesehenen Ablaufgrenzwerts ist ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, um den erforderlichen guten ökologischen Zustand des Gewässers zu erreichen. a) Der im streitgegenständlichen Bescheid vom 19. März 2018 verfügte Ablaufgrenzwert für den Parameter Ammonium-Stickstoff von 0,45 mg/l als Differenz zwischen zu und Ablauf der Fischzuchtanlage des Klägers erweist sich zunächst als geeignet, um einen guten ökologischen Zustand des Gewässers mit Blick auf die biologischen Qualitätskomponente Makrozoobenthos zu erreichen (§ 27 Abs. 1 WHG). Der Grenzwert von 0,45 mg/l geht auf die fachbehördliche Prognose zurück, dass mit diesem an der Messstelle „Kohlstatt“ der Wert für den Parameter Ammonium-Stickstoff (NH 4 -N) nach § 5 Abs. 4 Satz 2, Anlage 7 Nr. 2.1.2 OGewV von ≤ 0,1 mg/l eingehalten werden kann. Die entsprechende Berechnung bzw. Abschätzung wurde durch das Wasserwirtschaftsamt bereits im Rahmen des Klageverfahrens dreier Fischereiberechtigter am Mittlinger Bach auf Festsetzung nachträglicher Auflagen zum Schutz ihres Fischereirechts (BayVGH, U.v. 8.10.2019 – 8 B 18.809) vorgenommen (Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 12.10.2018, vorgelegt als Anlage K 29) und bereits zuvor – wenngleich auf Grundlage eines sogar höheren Zielwerts, namentlich 0,3 mg/l – ermittelt (Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 17.12.2015, Bl. 270 der Behördenakte), auch unter den Vorgaben der Oberflächengewässerverordnung für ausreichend erachtet (Stellungnahme vom 14.6.2017, Bl. 416 der Behördenakte, S. 4 f.) und schließlich nochmals erläutert und bestätigt (Stellungnahme vom 9. September 2022, S. 7 als Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 14. September 2022). Dieser Ansatz und die Berechnung wurde im Übrigen durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im vorgenannten Verfahren dreier Fischereiberechtigter am Mittlinger Bach, auf das der Kläger öfter zur Begründung seiner Kritik an dem Grenzwert Bezug nimmt, gerade zugrunde gelegt (BayVGH, U.v. 8.10.2019 – 8 B 18.809 – juris Rn. 87 f.). Mit dem Einwand, das Wasserwirtschaftsamt habe sich nicht mit dem konkreten Sachverhalt auseinandergesetzt (Schriftsatz vom 21.8.2018, S. 8 f.), kann die Klagepartei nicht durchdringen. Der als Zielwert herangezogene Orientierungswert aus Anlage 7 Nr. 2.1.2 OGewV soll als solcher durch den Kläger bzw. am Auslauf seines Betriebs keineswegs erreicht werden, wie im Übrigen der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2025 nochmals bestätigt hat. Vielmehr soll der Eintrag von Ammonium-Stickstoff an der klägerischen Fischzuchtanlage dergestalt beschränkt werden, dass – bis zur repräsentativen Messstelle – der Orientierungswert erreicht werden kann. Mit seiner darüber hinaus umfänglichen Kritik (Schriftsatz vom 9.11.2022, insbesondere S. 83 ff.) an der Genese des Grenzwerts von 0,45 mg/l vermag der Kläger die Herleitung des Grenzwerts und dessen Grundgedanken ebenfalls nicht infrage zu stellen. Gerade wenn, wie der Kläger fordert, im Rahmen der gestellten Anforderungen die konkrete Situation des Gewässers berücksichtigt werden muss, erscheint der durch das Wasserwirtschaftsamt verfolgte Ansatz einer konkreten (rechnerischen) Ermittlung einer Abbaurate für den fraglichen Parameter Ammonium-Stickstoff im Gewässerverlauf – um gleichsam von den zu erreichenden Zielwert „zurückrechnen“ können – ohne weiteres plausibel. Soweit der Kläger diesen Ansatz und die Berechnung als unzutreffend erachtet (insbesondere Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 31.12.2021, S. 65 ff.), stellt er die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts nicht ernsthaft infrage. In wasserrechtlichen Verfahren kommt gerade den Beurteilungen des Wasserwirtschaftsamts als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (vgl. Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Seine Einschätzungen werden nicht durch einfaches Bestreiten von Prozessbeteiligten ohne Weiteres erschüttert (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2025 – 8 ZB 24.1334 –, Rn. 25; U.v. 16.8.2022 – 8 N 19.1138 – juris Rn. 61; B.v. 23.2.2016 – 8 CS 15.1096 – juris Rn. 35; U.v. 17.7.2024 – 8 N 22.2471 u.a. – juris Rn. 42 zum konkreten Grenzwert im Übrigen bereits BayVGH, U.v. 8.10.2019 – 8 B 18.809 – juris Rn. 91). Auch die Stellungnahmen der Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberbayern vom 27. Juli 2017 und 11. Dezember 2017 (Bl. 471, 473 der Behördenakte), auf die deren Vertreter in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2025 nochmals ausdrücklich Bezug genommen hat, sowie der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei, vom 15. und 20. Dezember 2017 (Bl. 473, 484 der Behördenakte) stellen den angesetzten Grenzwert von 0,45 mg/l Ammonium-Stickstoff nicht infrage. Dies bereits deshalb, weil die Stellungnahme der Fachberatung für Fischerei ausdrücklich die wirtschaftlichen Belange der klägerischen Fischzucht sowie als amtlicher Sachverständiger für Fischerei auch die fischökologischen Gegebenheiten des Gewässers berücksichtigen (so ausdrücklich Stellungnahme vom 11.12.2017, Bl. 471 der Behördenakte). In Bezug auf die hier maßgebliche Frage der Einleitung von Stoffen in Gewässer (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG) sind nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG die Wasserwirtschaftsämter die maßgeblichen Fachbehörden, während die Fachberatung für Fischerei bei den Bezirken Sachverständige nach Art. 62 Abs. 4 Satz 1 BayFiG für fischereiliche Fragen ist (vgl. 7.4.5.5.4. VVWas; BayVGH, B.v. 19.2.2025 – 8 ZB 24.1334 – juris Rn. 26; B.v. 23.2.2016 – 8 CS 15.1096 – juris Rn. 35; B.v. 1.3.2024 – 8 CS 23.2222 – juris Rn. 15). Vor diesem Hintergrund bedarf es im Übrigen der in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebung durch Einvernahme des Herrn Dr. W. als Zeugen zu Umfang und Aussagekraft der Stellungnahme der Fachberatung für Fischerei zu fischereilichen Fragen (Antrag 7 im Protokoll zur mündlichen Verhandlung) nicht. Hierzu liegen bereits ausreichende Erkenntnisse aus der Behördenakte sowie den Äußerungen der Fachberatung für Fischerei in der mündlichen Verhandlung vor. Die zum relevanten Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aktuellen Teichbauempfehlungen (Stand: August 2023) sehen im Übrigen ein Einvernehmen der Fachberatung für Fischerei bei der Festsetzung von Grenzwerten – jedenfalls nunmehr – nicht vor (Anlage 8 der Teichbauempfehlungen). Der Einwand eines fehlenden Einvernehmens (Schriftsatz vom 23.1.2022) geht mithin ins Leere. Schließlich ist der vorgesehene Ablaufgrenzwert auch als Steuerungsinstrument nicht ungeeignet. Die Verwendung eines Differenzwerts zwischen Zu- und Ablauf des Betriebs entspricht dem in den Teichbauempfehlungen (Anlage 8, Stand August 2023) angewandten Vorgehen und stellt sicher, dass der Anlagenbetreiber etwaige Zulaufbelastungen nicht zu verantworten hat (vgl. bereits Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 12.10.2018, Anlage K 29, S. 5). Soweit die Klagepartei vorträgt, die Einhaltung des Grenzwerts sei generell nicht möglich und es sei unklar, welche Maßnahmen an der klägerischen Fischzuchtanlage ergriffen werden sollten und könnten, insbesondere da kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Produktionsmengen und der Einhaltung des Grenzwerts bestehe (insbesondere Schriftsatz vom 31.12.2021, S. 5 ff., S. 75 f.), greift dies im Ergebnis nicht durch. Das in diesem Zusammenhang von Seiten des früheren Klägerbevollmächtigten und zuletzt auch durch den Kläger persönlich wiederholte (Schriftsatz vom 9.11.2022, S. 23 f.) Vorbringen, wonach insbesondere durch Veränderungen der Produktionsmenge keine Steuerung der Werte von Ammonium-Stickstoff im Ablauf der Fischzuchtanlage möglich sei, erweist sich zunächst als durchaus zweischneidig. Denn selbst wenn man von einem fehlenden oder nur bedingten Zusammenhang diese Aspekte ausginge (so insbesondere die Stellungnahme der Fachberatung für Fischerei, Bl. 438 der Behördenakte, wonach der Kläger die Ammoniumwerte im Ablauf der Fischzuchtanlage „nur bedingt steuern“ könne), so würde das umgekehrt bedeuten, dass die von Seiten des Klägers behauptete und befürchtete Notwendigkeit einer drastischen Reduzierung der Produktion des Fischzuchtbetriebs zur Einhaltung des streitigen Grenzwerts nicht bestünde. Gerade wenn, wie von Seiten des Klägers vorgetragen, die Ammonium-Stickstoff-Werte maßgeblich von anderen Faktoren als der Produktionsintensität abhängen und insbesondere mit Blick auf die Funktionsweise der Fischproduktion schwer steuerbar sei („Futterschwankung und Fisch als Lebewesen“, Schriftsatz des früheren Klägerbevollmächtigten vom 31.12.2021, S. 12, auch S. 75 ff.), könnte der Aspekt der Produktionsmenge oder der Erforderlichkeit eine Reduzierung derselben bei der Frage der Geeignetheit oder Verhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme gerade hintanstehen. Das Wasserwirtschaftsamt weist konsequenterweise darauf hin, dass es grundsätzlich nicht ausgeschlossen erscheine, das Produktionsniveau bei Beachtung des Ablaufwerts zu halten (Stellungnahme vom 5.3.2018, Bl. 579 der Behördenakte, S. 4). Die im Übrigen durch die Klagepartei vorgetragene Unklarheit, Unbestimmtheit und Untauglichkeit der Anordnung eines Ablaufgrenzwerts im streitbefangenen Bescheid ist nicht gegeben. Zu Recht verweist der Beklagte zuletzt (Schriftsatz vom 14.9.2022, S. 2 f.) auf die so genannten Teichbauempfehlungen (Stand August 2023). Darin wird, wie bereits ausgeführt, unter Nr. 3.4.3. dargestellt, in welcher Weise bei besonders hoher Produktionsintensität (Intensitätsstufe III) über eine mechanische Reinigungsstufe hinaus das Wasser mit biologischen Verfahren gereinigt werden kann. In Betracht kommen sonach etwa bepflanzte Teiche, so genannte „Schönungsteiche“, oder andere biologische Filter. Für diese Anlagen sind nach den Teichbauempfehlungen verschiedene technische Ausführungen vorhanden. Der in der mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2025 anwesende Vertreter der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei, bestätigte dem Grunde nach unter Bezugnahme auf den vorgenannten Abschnitt der Teichbauempfehlungen die grundsätzliche Umsetzbarkeit – wenn auch im Fall des klägerischen Betriebs unter erheblichem finanziellem und flächenmäßigem Aufwand – derartiger Maßnahmen. Dem Kläger sind derartige Maßnahmen im Übrigen nach eigenem Vortrag offenbar auch bekannt (Schriftsatz vom 9.11.2022, S. 26). Dass dem Kläger (lediglich) ein zu erreichendes Ziel und nicht die zu ergreifenden Maßnahmen etwa im dargestellten Sinne vorgegeben sind, stellt schließlich die Geeignetheit (auch im Sinne der Bestimmtheit) der streitgegenständlichen Anordnung nicht infrage. Im Gegenteil erscheint es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten geboten, die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Zielerreichung dem fachkundigen Betriebsinhaber zu überlassen. Vor diesem Hintergrund bedurfte es der beantragten Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Umständen der Fischproduktion und zur (Un-)Möglichkeit der Produktionsreduzierung und daraus folgend der Einhaltung des Grenzwerts (Antrag 1 im Protokoll zur mündlichen Verhandlung, dort insbesondere Nr. 6 und 7, der Sache nach angekündigt bereits im Schriftsatz vom 31.12.2021, S. 7; Antrag 8 im Protokoll zur mündlichen Verhandlung, der Sache nach angekündigt im Schriftsatz vom 31.12.2021, S. 77 f.) nicht. Die unter Beweis gestellten Sachverhalte sind unerheblich, zudem handelt es sich bei Nr. 6 und 7 des Antrags 1 um Beweisermittlungsanträge. b) Die streitgegenständliche Maßnahme der Anordnung eines Ablaufgrenzwerts hält auch einer Prüfung der Erforderlichkeit stand. Die Erforderlichkeit der Festsetzung eines Ablaufgrenzwerts von 0,45 mg/l Ammonium-Stickstoff durch den streitgegenständlichen Bescheid wird zunächst nicht dadurch infrage gestellt, dass ein entsprechendes Vorgehen durch drei Fischereiberechtigte am Mittlinger Bach vehement und auch im Rahmen von Gerichtsverfahren gegenüber dem Beklagten verfolgt wurde. Hierzu ist zu bemerken, dass – wie im Übrigen der frühere Klägerbevollmächtigte selbst im Schriftsatz vom 31. Dezember 2021 (S. 16 ff.) umfänglich ausführt und wie sich auch aus den einschlägigen Gerichtsentscheidungen wie insbesondere BayVGH, U.v. 8.10.2019 – 8 B 18.809 ergibt – die Fischereiberechtigten gegenüber dem Beklagten ein durchaus strengeres Vorgehen forderten. Die streitgegenständliche Maßnahme des Beklagten beruht hingegen in ihrem Ursprung aktenkundig nachvollziehbar auf der Analyse der Daten der Eigenüberwachung des Klägers und der Entwicklung der Ablaufwerte seit 2008 (Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 17.12.2015, Bl. 270 der Behördenakte). Der beantragten Beweiserhebung durch Einvernahme von Frau Regierungsamtsrätin H. als Zeugin (Antrag 4 im Protokoll zur mündlichen Verhandlung) sowie durch Einvernahme von Frau Oberlandesanwältin E. als Zeugin (Antrag 5 im Protokoll zur mündlichen Verhandlung) zu Korrespondenz und Einwirkung der drei Fischereiberechtigten und der Landesanwaltschaft Bayern auf das Landratsamt bedarf es vor dem Hintergrund des Ausgeführten nicht. Die unter Beweis gestellte Korrespondenz ergibt sich zum Großteil bereits aus der Behördenakte; im Übrigen ist nicht dargelegt, inwieweit die beantragte Beweiserhebung andere bzw. bessere Erkenntnisse bringen würde als die, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden. Die Festsetzung eines höheren Grenzwerts, etwa von 1,0 mg/l Ammonium-Stickstoff, wie seitens der Klagepartei gefordert (vgl. Schriftsatz vom 31.12.2021, S. 56 ff.) und durch die Fachberatung für Fischerei vorgeschlagen (Stellungnahmen vom 27. Juli 2017 und 11. Dezember 2017, Bl. 471, 473 der Behördenakte), erweist sich als nicht gleich geeignet. Diesen Grenzwert würde die Anlage des Klägers nach der zuletzt in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten übergebenen Liste der Eigenüberwachungswerte – vier Werte jährlich – der Fischzuchtanlage des Klägers ab 2008 bis 2025 mit einer Ausnahme eines Werts immer und bei weitem einhalten, so dass die Festlegung dieses Grenzwerts gegenwärtig nahezu völlig leerliefe. Zudem bezieht sich die fachliche Äußerung der Fachberatung für Fischerei – wie bereits ausgeführt – ausdrücklich auf die wirtschaftlichen Belange der klägerischen Fischzucht sowie als amtlicher Sachverständiger für Fischerei auch die fischökologischen Gegebenheiten des Gewässers (so ausdrücklich Stellungnahme vom 11.12.2017, Bl. 471 der Behördenakte). Gerade letztere stehen indes hier, wie ebenfalls dargelegt, nicht primär inmitten. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beklagte gerade unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit im streitgegenständlichen Bescheid eine „4 von 5-Regelung“ vorsieht, da es nicht zwingend erforderlich ist, dass der festgelegte Grenzwert in allen Betriebszuständen mit Sicherheit eingehalten wird (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 12.10.2018, Anlage K 29, S. 5). c) Die streitgegenständliche Anordnung eines Ablaufgrenzwerts stellt sich schließlich trotz der wirtschaftlichen bzw. finanziellen Einwände des Klägers auch nicht als unangemessen dar. Die maßgebenden Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer – namentlich das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot (§ 27 Abs. 1 WHG), auf deren Umsetzung und Einhaltung die Anordnung des Ablaufgrenzwerts zurückgeht – sind nicht lediglich Zielvorgaben für die Bewirtschaftungsplanung, sondern müssen bei der Zulassung eines Projekts und damit auch im Rahmen nachträglicher Entscheidungen strikt beachtet werden (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2/15 – juris Rn. 478). Sie können deshalb nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, insbesondere nicht auf Grund wirtschaftlicher Belange wie etwa der Rentabilität der Anlage oder Unwirtschaftlichkeit des Unternehmens, reduziert oder modifiziert werden. Die Annahme, Beeinträchtigungen eines Gewässerkörpers verstießen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur dann gegen § 27 Abs. 1 WHG, wenn sie sich nach einer Abwägung der negativen Auswirkungen auf das Gewässer gegen wasserwirtschaftliche und/oder private Interessen – hier die des Klägers als Betreiber der mit Bescheid vom 20. August 2008 wasserrechtlich zugelassenen Anlage – als erheblich darstellten, widerspräche Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL (EuGH, U.v. 1.7.2015 – C-461/13 – juris Rn. 68; BVerwG, U.v. 19.2.2025 – 9 A 9/23 – juris Rn. 181). Die Wasserrechtsbehörde muss ihre im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens getroffenen Entscheidungen nicht danach ausrichten, dass mit der beantragten Gewässerbenutzung in jedem Fall ein angemessener Gewinn erzielt werden kann. Es besteht auf der Ebene der Rechtsfolge kein Raum für wirtschaftliche Überlegungen und eine Abwägung zwischen dem Aufwand und den Kosten für erforderliche Maßnahmen (vgl. VGH BW, U.v. 24.3.2021 – 3 S 2506/18 – juris Rn. 153; BayVGH, B.v. 5.9.2019 – 8 ZB 16.1851 – juris Rn. 12; B.v. 7.10.2004 – 22 B 03.3228 – juris Rn. 37). Hiervon ausgehend sind die klägerseits vorgetragenen Folgen der Anordnung des streitgegenständlichen Grenzwerts, namentlich die Befürchtung einer zwingenden Produktionsreduzierung und eines jährlichen Betriebsverlustes (Schriftsatz vom 31.12.2021, S. 78 ff.; Schriftsatz vom 16.1.2022, S. 2 ff.), von Rechts wegen nicht maßgebend. Unabhängig davon gilt, wie ausgeführt, auch in der Sache, dass die Anordnung des Grenzwerts nicht zwingend eine Produktionsreduzierung erfordert, zumal der Kläger selbst – wie ebenfalls dargelegt – davon ausgeht, dass der Wert für Ammonion-Stickstoff am Ablauf seiner Anlage mit der Produktionsintensität nur eingeschränkt korreliert. Vor diesem Hintergrund bedarf es der beantragten Beweiserhebung zu den wirtschaftlichen Auswirkungen einer Produktionsreduzierung durch Einvernahme des Herrn Steuerberaters R. und Einholung eines Sachverständigengutachtens (Antrag 2 im Protokoll zur mündlichen Verhandlung, der Sache nach angekündigt im Schriftsatz vom 31.12.2021, S. 78 f. und vom 16.1.2022, S. 2 ff.) sowie zur tatsächlichen Unmöglichkeit der Reduzierung von Personalkosten aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten durch gerichtlichen Augenschein sowie durch Einvernahme des Betriebsleiters des Klägers und Einholung eines Sachverständigengutachtens (Antrag 6 im Protokoll zur mündlichen Verhandlung, angekündigt im Schriftsatz vom 16.1.2022, S. 2 ff.) nicht. Auf den unter Beweis gestellten Sachverhalt kommt es für die Entscheidung des Gerichts jeweils nicht an. Auch hinsichtlich der Handlungsoptionen zur Reduzierung der gelösten Nährstofffracht durch biologische Filter – wie ausgeführt auf Grundlage insbesondere von Nr. 3.4.3 der Teichbauempfehlungen (Stand August 2023) – gilt mit oben Ausgeführtem, dass aus gewässerökologischer Sicht Wirtschaftlichkeitsüberlegungen nicht maßgeblich sind. Die seitens des Vertreters der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei, in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2025 allgemein dargelegten Aspekte, namentlich ein hoher finanzieller Aufwand und höhere Betriebskosten sowie die Erforderlichkeit weiterer Flächen, sind damit bereits dem Grunde nach nicht entscheidend. Unabhängig davon sprechen auch die tatsächlichen Umstände vorliegend für eine Angemessenheit der streitgegenständlichen Maßnahme. Denn eigentumseinschränkende Regelungen und Maßnahmen sind insbesondere dann verhältnismäßig, wenn der Berechtigte über eine längere Zeit hinweg sein (hier ohnehin befristetes) Recht (in dem hergebrachten Umfang) ausüben konnte und seit geraumer Zeit mit einer Einschränkung rechnen musste (vgl. VGH BW, U.v. 24.3.2021 – 3 S 2506/18 – juris Rn. 139). Dem Kläger war nach Aktenlage auch und gerade vor dem Hintergrund der zahlreichen Gerichtsverfahren dreier Fischereiberechtigter am Mittlinger Bach auf Festsetzung nachträglicher Auflagen an seiner Anlage zum Schutz ihres Fischereirechts seit geraumer Zeit bekannt, dass unter dem Gesichtspunkt der maßgeblichen Bewirtschaftungsziele für den Mittlinger Bach eine Anpassung seiner Gewässerbenutzung vorgesehen war. Im Berufungsverfahren wurde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ferner ausdrücklich auf die hier streitgegenständliche Festsetzung Bezug genommen (BayVGH, U.v. 8.10.2019 – 8 B 18.809 – juris Rn. 91). Das Gericht weist im Übrigen abschließend darauf hin, dass es die gesamten Ausführungen des Klägers und des Beklagten zur Kenntnis genommen und zum Gegenstand seiner Beratung und Entscheidungsfindung gemacht hat, auch wenn es gegebenenfalls nicht jeden Detailaspekt des umfangreichen Vorbringens der Beteiligten ausdrücklich in den vorliegenden Entscheidungsgründen beschieden hat. Diese beziehen sich auf den wesentlichen schriftsätzlichen Vortrag und das maßgebliche Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sowie die sich daraus ergebenden erheblichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen, die die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Berufung war, entgehen der Anregung des Klägers, nicht zuzulassen, da Gründe hierfür nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).