OffeneUrteileSuche
Urteil

5 UE 712/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:1203.5UE712.85.0A
6mal zitiert
8Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Gültigkeit einer Straßenreinigungssatzung, die sich zur Bemessung der Straßenreinigungsgebühr des Frontmetermaßstabes bedient und dabei auf die Länge der straßenzugewandten Grundstücksseite als "fiktive Straßenfront" abstellt, soweit Grundstücke überhaupt nicht (Vollhinterlieger) oder nur mit einem vorspringenden Teilstück (Teilhinterlieger) an die zu reinigende Straße angrenzen. Da eine Wohnungseigentümergemeinschaft als solche nicht Gebührenschuldnerin sein kann, ist der Gebührenbescheid bei der Veranlagung einer Wohnungseigentumsanlage zur Straßenreinigungsgebühr nicht an die Gemeinschaft, sondern an die in ihr zusammengefaßten Wohnungseigentümer zu richten (im Anschluß an Senatsurteil vom 11.03.1985 - 5 OE 26/83 -, DÖV 1986 S. 886 = KStZ 1986 S. 196 = HSGZ 1986 S. 98).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Gültigkeit einer Straßenreinigungssatzung, die sich zur Bemessung der Straßenreinigungsgebühr des Frontmetermaßstabes bedient und dabei auf die Länge der straßenzugewandten Grundstücksseite als "fiktive Straßenfront" abstellt, soweit Grundstücke überhaupt nicht (Vollhinterlieger) oder nur mit einem vorspringenden Teilstück (Teilhinterlieger) an die zu reinigende Straße angrenzen. Da eine Wohnungseigentümergemeinschaft als solche nicht Gebührenschuldnerin sein kann, ist der Gebührenbescheid bei der Veranlagung einer Wohnungseigentumsanlage zur Straßenreinigungsgebühr nicht an die Gemeinschaft, sondern an die in ihr zusammengefaßten Wohnungseigentümer zu richten (im Anschluß an Senatsurteil vom 11.03.1985 - 5 OE 26/83 -, DÖV 1986 S. 886 = KStZ 1986 S. 196 = HSGZ 1986 S. 98). Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, soweit die Beklagte die auf das Grundstück des Klägers entfallende Straßenreinigungsgebühr auf der Grundlage ihrer neuen Satzung ermäßigt hat, ist in diesem Umfang das Verfahren einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel für wirkungslos zu erklären (§§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 2, 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Die Berufung der Beklagten im übrigen ist zulässig und muß auch in der Sache Erfolg haben. Nachdem die Beklagte mit der Satzung vom 23. Juni 1986 rückwirkend eine neue Satzungsgrundlage für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren geschaffen hat, ist gegen die Heranziehung des Klägers zur Straßenreinigungsgebühr ab 1. Januar 1983 nach Maßgabe des Änderungsbescheides vom 26. Juli 1986 nichts einzuwenden. In formeller Hinsicht unterliegt auch die Satzung vom 23. Juni 1986 keinen Bedenken. Sie ist an diesem Tage von der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten beschlossen und auf Grund einer Verfügung des Magistrats in der Stadtausgabe der Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen vom 25. Juni 1986 veröffentlicht worden. Diese Form der öffentlichen Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichungsregelung in § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beklagten, die gültig ist. Daß die Satzung die vom Senat für ungültig erklärte Straßenreinigungs- und -gebührensatzung vom 25. Oktober 1982 mit Rückwirkung zum 1. Januar 1983 ersetzt, ist nicht zu beanstanden. Die Befugnis der Beklagten hierzu ergibt sich aus § 3 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17. März 1970, GVBl. I S.225 (KAG). Obwohl die neue Satzung Hinter- und Teilhinterlieger stärker belastet als die durch sie ersetzte Satzung vom 25. Oktober 1982, liegt ein Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot (§ 3 Abs. 2 Satz 3 KAG) nicht vor. Die Gesamtheit der Abgabepflichtigen wird nämlich - und dies allein ist entscheidend - nicht stärker belastet als zuvor. Geändert hat sich lediglich die Verteilung der auf die Abgabepflichtigen umzulegenden Reinigungskosten. Letzteres ist die Folge der Neuregelung des Gebührenmaßstabes zwecks Behebung der vom Senat im Normenkontrollverfahren 5 N 1/83 festgestellten Rechtswidrigkeit des bisherigen Gebührenmaßstabes. Eine solche Umverteilung, die nicht zur Erhöhung des Gebührenaufkommens insgesamt führt, der Gemeinde also keine Mehreinnahmen verschafft, ist mit § 3 Abs. 2 Satz 3 KAG vereinbar (vgl. Senatsurteil vom 7. August 1969 - V OE 5/69 - , HessVGRspr. 1969 S. 91 ff.). Auch das bundesrechtliche Prinzip des Vertrauensschutzes wird dadurch nicht verletzt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - , DÖV 1983 S. 941 ff.). Die von vielen Bürgern in der Stadt Kassel gehegte Vermutung, die Stadt habe sich durch die stärkere Belastung von Hinter- und Teilhinterliegern in der neuen Satzung Mehreinnahmen verschafft, ist nicht richtig; denn zu solchen Mehreinnahmen ist es wegen der gleichzeitigen Senkung der Gebührensätze in § 7 StrS 1986 gerade nicht gekommen. Die Satzung weist auch inhaltlich keine Mängel auf, die ihre Gültigkeit insgesamt in Frage stellen. Zur Begründung der Gebührenpflicht bedient sich die Satzung der Konstruktion der Benutzungsgebühr im Sinne des § 10 Abs. 1 KAG, die dafür erhoben wird, daß die Anlieger zum Zweck der Erfüllung der ihnen übertragenen Reinigungsverpflichtung die Dienste der städtischen Straßenreinigungsanstalt in Anspruch nehmen. Ausgehend von der nach § 10 Abs. 1 HStrG bestehenden Reinigungspflicht der Gemeinden sieht § 2 StrRS 1986 die Übertragung dieser Reinigungspflicht auf die Eigentümer oder Besitzer der erschlossenen Grundstücke gem. § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG ausdrücklich vor. Die Unklarheit, die in diesem Punkt der Satzung vom 25. Oktober 1982 anhaftete, ist damit behoben worden. Gleichzeitig ordnet die Satzung vom 23. Juni 1986, um ein die Gebührenpflicht auslösendes Benutzungsverhältnis zu begründen, den Anschluß an die städtische Straßenreinigungsanstalt und deren Benutzung an. Die Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwangs ist allerdings unglücklich formuliert; denn es heißt in § 2 Abs. 1 StrRS 1986, daß die gemeindliche Reinigungspflicht "mit der Maßgabe übertragen" wird, "daß für die genannten Grundstücke das Recht zum Anschluß an die Anstalt und die Pflicht zu deren Benutzung" bestehen. Nimmt man diese Formulierung wörtlich, so könnte daraus zu folgern sein, daß lediglich ein Recht zum Anschluß - damit keine korrespondierende Anschlußpflicht - und umgekehrt lediglich eine Pflicht zur Benutzung - also kein korrespondierendes Benutzungsrecht - bestehen solle. Dies kann freilich nicht der Sinn der Vorschrift sein. Ohne eine gleichzeitige Anschlußpflicht ist die Inanspruchnahme der städtischen Reinigungsanstalt durch die Anlieger nicht gewährleistet. Tatsächlich ging es dem Satzungsgeber, wie die Überschrift zu § 2 StrRS 1986 zeigt und wie sich mittelbar auch dem § 2 Abs. 3 StrRS 1986 entnehmen läßt, schlicht darum, die Anlieger zur Inanspruchnahme der städtischen Reinigungsanstalt zu zwingen, also einen Anschluß- und Benutzungszwang zu begründen. In diesem Sinne ist die Regelung in § 2 Abs. 1 StrRS 1986 zu verstehen. Weshalb der Satzungsgeber nicht einfach bei der zutreffenden Formulierung in § 2 Abs. 1 StrRS 1982 geblieben ist, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen; es kann aber jedenfalls nicht angenommen werden, daß die Satzung vom 23. Juni 1986 in diesem Punkt etwas anderes vorsieht als die Satzung von 1982. Daß die Konstruktion, den Anliegern die Reinigungsverpflichtung zu übertragen und sie gleichzeitig mittels Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwangs zur Inanspruchnahme einer gemeindlichen Reinigungsanstalt zu zwingen, zulässig ist, hat der Senat in seinem Beschluß vom 16. Oktober 1985 dargelegt; hieran ist weiterhin festzuhalten. Zwar ermöglicht § 10 Abs. 5 HStrG die Erhebung einer Straßenreinigungsabgabe auch dann, wenn die Gemeinde die Straßenreinigung als eigene Aufgabe, wie es gem. § 10 Abs. 1 HStrG dem gesetzlichen Regelfall entspricht, durchführt. Es bedarf also, um die Abgabenpflicht der Anlieger zu begründen, gar nicht der umständlichen Konstruktion der Pflichtenübertragung und der durch den Anschluß- und Benutzungszwang erzwungenen Benutzung einer gemeindlichen Reinigungsanstalt zur Erfüllung dieser Pflicht. Wie der Senat in dem vorgenannten Beschluß im einzelnen ausgeführt hat, bleibt es aber der Gemeinde unbenommen, sich gleichwohl dieser Konstruktion, bei der die Straßenreinigungsabgabe eine Benutzungsgebühr nach § 10 Abs. 1 KAG darstellt, zu bedienen. Denn § 10 Abs. 5 HStrG ist, soweit sie die Gemeinde zur Erhebung einer Straßenreinigungsabgabe ermächtigt, keine abschließende lex specialis, die andere Konstruktionen zur Begründung einer Straßenreinigungsabgabe ausschlösse (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Oktober 1985, amtlicher Abdruck S. 25 ff.). Dies ergibt sich insbesondere aus § 19 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), der als öffentliche Einrichtung der Gemeinde, für die bei öffentlichem Bedürfnis der Anschluß- und Benutzungszwang vorgeschrieben werden kann, unter anderem die "Straßenreinigung" anführt. Anhaltspunkte dafür, daß die Satzung vom 23. Juni 1986 einen anderen Reinigungsbegriff als den in § 10 HStrG vorausgesetzten Begriff zugrunde legt und - insoweit über die gesetzliche Ermächtigung hinausgeht, bestehen nicht. Die insoweit von dem Kläger im Berufungsverfahren geäußerten Zweifel sind unbegründet. Im übrigen unterliegt der Kläger einen Irrtum, wenn er meint, daß sich § 10 Abs. 5 HStrG mit der verkehrsmäßigen Reinigung befasse und deshalb keine Grundlage bilden könne für die Satzung vom 23. Juni 1986, soweit diese die polizeimäßige Reinigung regele. Es verhält sich in Wahrheit umgekehrt. Gegenstand der Regelung in § 10 HStrG ist nicht die verkehrsmäßige, sondern die polizeimäßige Reinigung öffentlicher Wege. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 22. Juni 1972 - V OE 30/71 - , HessVGRspr. 1973 S. 1 ff., im einzelnen ausführlich - unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Bestimmung - dargelegt. Es ist also völlig korrekt, wenn die Satzung vom 23. Juni 1986 von einer polizeimäßigen Reinigung der öffentlichen Straßen ausgeht. Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung des Klägers, daß es für die Anordnung des zur Inanspruchnahme der städtischen Reinigungsanstalt zwingenden Anschluß- und Benutzungszwangs in § 2 Abs. 1 StrRS 1986 an dem nach § 19 Abs. 2 HGO erforderlichen öffentlichen Bedürfnis fehle. Angesichts des heutigen Straßenverkehrs ist gerade in Großstädten wie Kassel die persönliche Ausführung der Straßenreinigung durch die Anlieger in einer Vielzahl von Fällen unzumutbar. Es kommen die praktischen Schwierigkeiten hinzu, die sich bei der Aufteilung der gesamten Reinigungsleistung auf die einzelnen Anlieger und bei der Überwachung der Erfüllung der Reinigungsverpflichtung ergeben. Eine gleichmäßige, regelmäßige und gefahrlose Straßenreinigung erscheint unter diesen Umständen nur dann gewährleistet, wenn sich die Anlieger zur Erfüllung der ihnen obliegenden Reinigungspflicht einer Straßenreinigungsanstalt bedienen, die die einzelnen Straßen in regelmäßig wiederkehrenden Abständen maschinell reinigt. Dabei ist es, um den Betrieb der städtischen Reinigungsanstalt wirtschaftlich zu gestalten, grundsätzlich gerechtfertigt, das gesamte Stadtgebiet dem Anschluß- und Benutzungszwang zu unterwerfen. Es besteht also keine Verpflichtung der Stadt, solche Straßen auszuklammern, die nach Lage, Beschaffenheit und Verkehrsaufkommen zumutbarer weise auch von den Anliegern selbst gereinigt werden könnten, oder jedenfalls solche Anlieger dem Anschluß- und Benutzungszwang nicht zu unterwerfen, die - wie anscheinend der Kläger - bereit und in der Lage wären, unter Inkaufnahme der damit verbundenen Unannehmlichkeiten die Straße regelmäßig von Hand zu reinigen. Die zentrale Frage des vorliegenden Rechtsstreits, ob die Regelung des Gebührenmaßstabes in der neuen Satzung der Beklagten nunmehr den rechtlichen Anforderungen, wie sie der Senat in seinem Normenkontrollbeschluß vom 16. Oktober 1985 dargelegt hat, genügt, ist ebenfalls zu bejahen. Auch die neue Satzung bedient sich, wie aus ihrem § 6 Abs. 1 hervorgeht, des Frontmetermaßstabes. Von der Möglichkeit, den für Straßenreinigungsgebühren wohl besser geeigneten Grundflächenmaßstab, sei es in Gestalt des Quadratwurzelmaßstabs, sei es in Kombination mit einer Tiefenbegrenzungsregelung (dazu: Ausführungen des Senats im Beschluß vom 16. Oktober 1985, S.38 des amtlichen Abdrucks), zugrunde zu legen, hat die Beklagte, aus welchen Gründen auch immer, keinen Gebrauch gemacht. Sie hat aber den Frontmetermaßstab jetzt so ausgestaltet, daß er den Anforderungen des Gleichheitssatzes standhält. Die vom Senat beanstandete Regelung der alten Satzung, daß hintereinander liegende Grundstücke zu Abrechnungseinheiten zusammengefaßt und jeweils nur mit einem Bruchteil der auf das Vordergrundstück entfallenden Frontlänge belastet werden (§ 5 Abs. 2 StrRS 1982), und daß sich die Belastung von Teilhinterliegergrundstücken, die nur mit einem als Zufahrtsweg dienenden Geländestreifen an die Straße angrenzen, auf die Breite dieses Geländestreifens beschränkt, findet sich in der neuen Satzung nicht mehr. Stattdessen ist in ihrem § 6 Abs. 2 in Anlehnung an die Ausführungen in dem vorgenannten Senatsbeschluß (S. 39 f. des amtlichen Abdrucks) für Voll- und Teilhinterliegergrundstücke die Bildung fiktiver Frontlängen vorgesehen, die sich an der Länge der der Straße zugewandten Grundstücksseite zu orientieren haben. § 6 Abs. 2 StrRS 1986 lautet: "Im Falle von Teil- oder Vollhinterliegergrundstücken (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2) wird anstelle der Frontmeterlänge bzw. bei Teilhinterliegergrundstücken zusätzlich zur Frontmeterlänge des angrenzenden Teils des Grundstücks eine fiktive Frontlänge zugrunde gelegt. Sie bemißt sich nach der der es erschließenden Straße zugewandten Grundstücksseite. Als der Straße zugewandt gilt eine Grundstücksseite dann, wenn sie parallel zur Straße oder in einem Winkel von weniger als 450 zu ihr einschließlich ihrer gedachten geradlinigen Verlängerung verläuft." Diese Regelung ist nicht zu beanstanden. Sie ermöglicht eine vorteilsgerechte Belastung hintereinanderliegender Grundstücke. Der Senat hat insbesondere keine Bedenken dagegen, daß sich nach § 6 Abs. 2 StrRS 1986 die zu veranlagende Frontlänge bei Teilhinterliegergrundstücken generell aus einer realen Frontlänge - derjenigen des an die Straße angrenzenden Grundstücksteils - und einer fiktiven Frontlänge - der Länge der Straßengrundstücksseite des hinterliegenden Grundstücksteils -zusammensetzt. Soweit sich das Oberverwaltungsgericht Münster gegen die Zulässigkeit einer derartigen Regelung ausgesprochen hat, weil "nach dem System des Frontmetermaßstabs ... hinsichtlich einer jeden das Grundstück erschließenden Straße nur eine Grundstücksseite in Betracht" komme (vgl. OVG Münster, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 2 A 17.91/84 -), kann sich dem der Senat nicht anschließen. Das System des Frontmetermaßstabes ist durch die bei erschlossenen Grundstücken ohne Straßenfront unumgängliche Zugrundelegung fiktiver Frontmeter ohnehin durchbrochen. Stellt der Satzungsgeber bei solchen Grundstücken auf die straßenzugewandte Grundstücksseite ab, so ist es nur konsequent und vorteilsgerecht, wenn er auch bei Teilhinterliegergrundstücken die jeweils hinterliegenden Teile nicht unberücksichtigt läßt, sondern sie mit der Länge ihrer straßenzugewandten Seite in die Berechnung mit einbezieht. Als zu veranlagende "Grundstücksfrontlänge" gilt auf diese Weise alles, was entweder unmittelbar an die Straße angrenzt (tatsächliche Frontmeter) oder was zwar nicht angrenzt, aber der Straße zugewandt ist (fiktive Frontmeter). Bei Teilhinterliegergrundstücken setzt sich die maßgebliche Frontlänge aus beidem zusammen. Die zusätzliche Belastung von Teilhinterliegergrundstücken mit fiktiven Frontmetern nur dann zuzulassen, wenn dem unmittelbar angrenzenden Teil des Teilhinterliegergrundstücks nach Zuschnitt und äußerem Erscheinungsbild lediglich die Bedeutung einer Zuwegung für das im übrigen im Hintergelände gelegene Grundstück zukommt, erscheint dem Senat nicht gerechtfertigt; denn die dann erforderliche Abgrenzung, ob der angrenzende Teil lediglich als Zuwegung anzusehen ist oder weitergehende Bedeutung als Umgriffs- oder Gartenfläche hat, würde die Verwaltung im Einzelfall vor große Schwierigkeiten stellen, die mit dem Erfordernis einer praktikablen Rechtsanwendung nicht mehr zu vereinbaren wären. Sollte die Kombination von tatsächlichen und fiktiven Frontmetern bei Teilhinterliegergrundstücken im Einzelfall wegen eines atypischen Grundstückszuschnitts - so etwa, wenn der hinterliegende Teil aus einem rechtwinklig abknickenden länglichen Grundstücksstreifen besteht, der lediglich eine wegemäßige Verbindung zu einer Querstraße darstellt - zu ungerechten Ergebnissen führen, so müßte gegebenenfalls mit einem Billigkeitserlaß gearbeitet werden. Mit dem von dem Kläger erhobenen Einwand, die Berücksichtigung fiktiver Frontmeter bei Hinter- und Teilhinterliegergrundstücken könne die Unterschiede zwischen den einzelnen Reinigungsklassen verwischen, weil es so zum Beispiel möglich sei, daß für eine Straße der Reinigungsklasse 3 mit einer besonders hohen Anzahl erschlossener Grundstücke im Hintergelände trotz geringeren Reinigungsaufwandes das gleiche Gebührenaufkommen erzielt werde wie für eine Straße der Reinigungsklasse 1, hat sich der Senat bereits in seinem Beschluß vom 16. Oktober 1985 befaßt. Zu derartigen Auswirkungen kann es, je nach der Divergenz zwischen Kehrmetern und Veranlagungsmetern in den einzelnen Straßen als Folge der Berücksichtigung fiktiver Frontmeter, in Extremfällen in der Tat kommen. Dies ist aber, um einheitliche Abgabensätze für alle Straßen einer bestimmten Reinigungsklasse beibehalten zu können, im Interesse der Praktikabilität hinzunehmen. Die Festlegung gesonderter Abgabensätze für jede zu reinigende Straße des Stadtgebiets würde einen enormen Verwaltungsaufwand verursachen, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem dadurch bewirkten Gewinn an Einzelfallgerechtigkeit steht. Die Möglichkeit einer Gebührenermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke, wie sie durch den - freilich auf Grund der Beanstandung des Regierungspräsidenten in Kassel schon vor Erlaß der neuen Satzung weggefallenen - § 7 a StrRS 1982 unter bestimmten Voraussetzungen eröffnet war, sieht die Satzung vom 23. Juni 1986 nicht vor. Vielmehr schreibt ihr § 6 Abs. 3 bei Erschließung eines Grundstücks durch mehrere zu reinigende Straßen die Erhebung der Gebühr für alle nach den Absätzen 1 und 2 ansatzfähigen Grundstücksseiten vor, ohne insoweit einen Abzug zu gewähren. Dem noch auf die alte Satzung bezogenen Einwand des Klägers, daß bei mehrfach erschlossenen Grundstücken keine Vergünstigung gewährt werden dürfe, ist damit die Grundlage entzogen. Im übrigen wird von vielen Anliegern gerade umgekehrt gefordert, daß die Satzung bei Eck- und Zwischengrundstücken eine generelle Vergünstigung vorsehen müsse, um eine zu hohe Belastung dieser Grundstücke zu vermeiden. Bereits in seinem Beschluß vom 16. Oktober 1985 (S. 43 des amtlichen Abdrucks) hat aber der Senat ausgeführt, daß im Straßenreinigungsabgabenrecht die Gewährung einer Eckgrundstücksvergünstigung nicht zwingend erforderlich ist. Es steht im politischen Ermessen der Gemeinde, ob sie eine solche generelle Vergünstigung vorsieht oder nicht. Möglicherweise wird sich eine Kommune, der an der "Akzeptanz" ihres Satzungsrechts durch die Bürger gelegen ist, eher für eine Vergünstigungsregelung bei mehrfach erschlossenen Grundstücken - die dann allerdings keine sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierzungen enthalten darf - entscheiden. Diesen Weg ist die Beklagte indessen nicht gegangen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei einer übermäßig hohen Belastung mehrfach erschlossener Grundstücke hat die Beklagte die Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung im konkreten Einzelfall zu treffen. Die Beklagte hat die Gebührensätze für die einzelnen Reinigungsklassen in § 7 StrRS 1986 etwas niedriger angesetzt als in der Satzung von 1982; dies beruht auf dem Zuwachs an Veranlagungsmetern als Folge der Zugrundelegung fiktiver Frontmeter bei Hinter- und Teilhinterliegergrundstücken. Anhaltspunkte dafür, daß die neue Gebührenkalkulation der Beklagten nicht richtig sein könnte, liegen nicht vor. Das Kostendeckungsprinzip kann nicht etwa, wie fälschlicherweise der Kläger meint, dadurch verletzt sein, daß die Beklagte durch Billigkeitsentscheidungen im Einzelfall ein niedrigeres Gebührenaufkommen erzielt als es zur Deckung der Kosten notwendig wäre. Unbegründet ist auch der Einwand des Klägers, die Gliederung in drei Reinigungsklassen gem. § 6 Abs. 5 StrRS 1986 reiche angesichts des Vorhandenseins von Feld- und Schotterwegen im Stadtgebiet, für die eine besondere - niedrigere - Reinigungsklasse vorzusehen sei, nicht aus. In diesem Punkt kann wieder auf den Senatsbeschluß vom 16. Oktober 1985 verwiesen werden, in dem es heißt (S. 44 des amtlichen Abdrucks): "Zu der Regelung über die Reinigungshäufigkeit und die daran anknüpfende Bildung von drei Reinigungsklassen ist zu sagen, daß der Stadt in dieser Frage ein weitgehendes Ermessen zusteht. Pauschalierende Klassifizierungen sind im Interesse der Praktikabilität unumgänglich. Angesichts der heutigen Umweltverschmutzung, die sich auch auf die Sauberkeit der Straßen ungünstig auswirkt, kann es nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, wenn eine Großstadt für die niedrigste von insgesamt drei Reinigungsklassen eine einmalige Reinigung in zwei Wochen vorsieht." Die Satzung weist auch nicht, wie der Kläger meint, einen Widerspruch auf, wenn sie in § 16 bei persönlicher Ausführung der Straßenreinigung durch die Anlieger eine in der Regel nur einmalige Reinigung pro Woche genügen läßt, andererseits aber für die in die städtische Straßenreinigung einbezogenen Straßen der Reinigungsklassen 1 und 2 mehrmalige wöchentliche Reinigungen vorsieht. Der Kläger übersieht hier, daß sich die Straßenreinigung von Hand und die maschinelle Straßenreinigung nicht vergleichen lassen. Zudem werden die wenigen Straßen im Stadtgebiet der Beklagten, die noch nicht in das Straßenverzeichnis der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung aufgenommen und deshalb von den Anliegern persönlich zu reinigen sind, in der Regel solche sein, die bei maschineller Reinigung der Reinigungsklasse 3 zuzuordnen wären; eine mehrfache Reinigung pro Woche käme damit für sie auch bei maschineller Reinigung nicht in Betracht. Einen rechtlichen Mangel weist die Satzung vom 23. Juni 1986 allerdings insoweit auf, als sie in ihrem § 5 Abs. 2 vorsieht, daß bei mehreren Wohnungseigentümern des gleichen Grundstücks die Straßenreinigungsgebühr "einheitlich für die Gemeinschaft festgesetzt" wird. Die Gebührenfestsetzung wird damit auf die Gemeinschaft als solche bezogen. Das ist nach dem Senatsurteil vom 11. März 1985 - V OE 26/83 - , HSGZ 1986 S.98 ff. - , nicht zulässig; denn eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann als solche nicht Gebührenschuldnerin sein und an sie kann demgemäß auch der Gebührenbescheid nicht gerichtet werden. Vielmehr sind, wenn mehrere Wohnungseigentümer durch einheitlichen Gebührenbescheid herangezogen werden sollen, sämtliche Wohnungseigentümer im Bescheid als Gebührenschuldner aufzuführen. Mit den Ausführungen im Senatsurteil vom 11. März 1985 nicht zu vereinbaren ist auch die an § 5 Abs. 2 StrRS 1986 anknüpfende Regelung in § 9 Abs. 5 StrRS 1986, der zufolge die Gebührenfestsetzung "gegenüber dem Verwalter" erfolgt, den die Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellt haben. Der von den Wohnungseigentümern bestellte Verwalter kann nur als Vertreter die an die Wohnungseigentümer gerichteten Bescheide entgegennehmen. Es kann ihm gegenüber aber nicht die Abgabenschuld festgesetzt werden. Auswirkungen auf die Gültigkeit der Satzung insgesamt ergeben sich aus diesen Mängeln freilich nicht; denn zum notwendigen Regelungsinhalt der Satzung gehören die in § 5 Abs. 2 und § 9 Abs. 5 StrRS 1986 getroffenen Regelungen nicht, und von ihrer Geltung hängen andere Satzungsbestimmungen inhaltlich nicht ab. Andere Mängel der Satzung vom 23. Juni 1986 sind nicht erkennbar. Die auf diese Satzung gestützte Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe des mit Änderungsbescheid vom 26. Juni 1986 neu festgesetzten jährlichen Betrages läßt sich nach allem nicht beanstanden. Die Berufung der Beklagten in dem noch anhängigen Umfang muß daher Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Die auf den für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten waren, weil sie insoweit bei streitiger Entscheidung unterlegen wäre, der Beklagten, die auf den noch streitigen Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Dies führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Quotelung der Kosten. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger ist Eigentümer des im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks S.-weg. Mit "Bescheid über Grundsteuer und Benutzungsgebühren" vom 3. Januar 1983 zog ihn die Beklagte für dieses Grundstück ab 1. Januar 1983 auf der Grundlage ihrer "Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Kassel (Straßenreinigungs- und gebührensatzung)" vom 25. Oktober 1982 (im folgenden: StrRS 1982) zu einer jährlichen Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 118,56 DM (19 Frontmeter x 6,24 DM), zu entrichten in vierteljährlich fällig werdenden Teilbeträgen von jeweils 29,64 DM, heran. Hiergegen erhob der Kläger am 18. Januar 1983 Widerspruch mit der Begründung, die vorgenannte Straßenreinigungs- und gebührensatzung entspreche in mehrfacher Hinsicht nicht den gesetzlichen Vorschriften. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 1984, zugestellt am 25. April 1984, als unbegründet zurück. Am 24. Mai 1984 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht in Kassel Klage. Mit ihr machte er unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Vorverfahren geltend: Soweit die Straßenreinigungs- und gebührensatzung der Beklagten den Anschluß- und Benutzungszwang anordne, um die Anlieger an den im zugehörigen Straßenverzeichnis genannten Straßen zur Inanspruchnahme der städtischen Reinigungsanstalt zu zwingen, sei dies unzulässig, weil es hierfür an einem öffentlichen Bedürfnis fehle. Die Ausführung der Straßenreinigung durch eine städtische Straßenreinigungsanstalt sei nicht unabweisbar notwendig. Diese Aufgabe könne vielmehr auch von den Anliegern selbst erfüllt werden. Ein öffentliches Bedürfnis für die Reinigung durch eine städtische Straßenreinigungsanstalt sei allenfalls bei Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen anzuerkennen, bei denen die Anlieger gefährdet sein könnten, wenn sie die Reinigung der Straße selbst vornähmen. Auf solche Straßen müsse daher der Anschluß- und Benutzungszwang beschränkt bleiben. Die Straßenreinigungs- und gebührensatzung der Beklagten verstoße ferner gegen das Kostendeckungsprinzip, da sich das kalkulierte Gebührenaufkommen wegen Nichterhebung oder Ermäßigung von Gebühren in einer Vielzahl von Fällen - so zum Beispiel, wenn wegen des Zustandes der Straße die volle Reinigungsleistung nicht erbracht werden könne, ferner bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Landschaftsschutzgebiet - gar nicht erzielen lasse. Daß die Straßenreinigungs- und-gebührensatzung keine eigene Reinigungsklasse für Schotter- und Feldwege vorsehe, verletze auch das Äquivalenzprinzip. Die in § 7 Buchst. a StrRS 1982 vorgesehene Vergünstigung aus sozialen Gründen für mehrfach erschlossene Grundstücke sei ebenfalls rechtswidrig, da nach dem von der Beklagten zugrundegelegten Frontmetermaßstab ausschließlich auf die Länge der zu reinigenden Straßenstrecke abgestellt werden könne. Zu beanstanden sei weiterhin die in § 14 StrRS 1982 getroffene Regelung über die Bildung von Pflichtgemeinschaften bei hintereinander liegenden Grundstücken. Diese Grundstücke müßten ebenso stark belastet werden wie die unmittelbar an der Straße gelegenen Grundstücke ohne Hinterlieger. Es gehe auch nicht an, daß Grundstücke, die mit einem als Zuwegung dienenden schmalen Geländestreifen an die Straße angrenzten, nur mit der Breite dieses Geländestreifens zur Straßenreinigungsgebühr veranlagt würden. Schließlich weise die Straßenreinigungs- und gebührensatzung insoweit einen Widerspruch auf, als sie in § 16 die Häufigkeit der Reinigung der nicht in das Straßenverzeichnis aufgenommenen Straßen auf eine einmalige wöchentliche Reinigung durch die Anlieger beschränke, andererseits aber bei den in die städtische Straßenreinigung einbezogenen Straßen der Reinigungsklassen 1 und 2 Gebühren für mehrere wöchentliche Reinigungen vorsehe. Der Kläger beantragte, den Bescheid der Beklagten über Grundsteuer und Benutzungsgebühren vom 3. Januar 1983 und den Widerspruchsbescheid vom 18. April 1984 aufzuheben, soweit diese Bescheide die Straßenreinigungsgebühren betreffen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie vertrat die Auffassung, daß ihre Straßenreinigungs- und -gebührensatzung vom 25. Oktober 1982 den rechtlichen Anforderungen genüge. Eine etwaige Ungültigkeit des § 7 Buchst. a führe nicht zur Gesamtungültigkeit der Satzung, da sich die dort vorgesehene Gebührenermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke mit bestimmten Merkmalen auf die Höhe des Gebührensatzes nicht auswirke; dies werde durch § 3 Abs. 1 Satz 3 der Satzung klargestellt, wonach die Stadt den Gebührenausfall übernehme, der durch die Gewährung von Ermäßigungen nach § 7 a entstehe. Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 5. März 1985 statt. Zur Begründung verwies es auf seine in mehreren Parallelverfahren vertretene Ansicht, daß § 7 a StrRS 1982 wegen Verstoßes gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit ungültig sei; dies wiederum führe, da die in § 7 a getroffene Regelung Teil der Gebührenbemessungsregelung sei und nicht gesagt werden könne, daß die sonstige Gebührenregelung auch ohne diese Bestimmung getroffen worden wäre, zur Gesamtungültigkeit der Satzung. Gegen das ihr am 3. April 1985 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte am 12. April 1985 Berufung eingelegt. Sie stützt die Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren nunmehr auf ihre "Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Kassel (Straßenreinigungs- und -gebührensatzung)" vom 23. Juni 1986 (im folgenden: StrRS 1986), die nach ihrem § 18 für die meisten der in dem zugehörigen Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen - so auch für den S.-weg, an den das Grundstück des Klägers angrenzt - rückwirkend zum 1. Januar 1983 in Kraft getreten ist und damit die Straßenreinigungs- und -gebührensatzung vom 25. Oktober 1982 ersetzt hat. Die letztgenannte Satzung war zuvor durch Beschluß des Senats vom 16. Oktober 1985 im Normenkontrollverfahren 5 N 1/83 (veröffentlicht in: DVBl. 1986 S.778 f. = Gemhlt 1986 S. 237 ff. = ZMR 1986 S.101 ff.) für ungültig erklärt worden, weil der in ihr enthaltene "Frontmetermaßstab" die Zusammenfassung hintereinander liegender Grundstücke zu "Abrechnungseinheiten" mit der Folge einer nur anteiligen Belastung dieser Grundstücke durch gleichmäßige Aufteilung der Straßenfront des vorderen Grundstücks vorsah und außerdem Grundstücke, die lediglich mit einem als Zuwegung dienenden Geländestreifen an die Straße angrenzen, nur mit der Breite dieser Zuwegung belastete. Die neue Straßenreinigungs- und -gebührensatzung der Beklagten enthält diese Regelung nicht mehr, sondern legt der Berechnung der auf Voll- und Teilhinterliegergrundstücke entfallenden Straßenreinigungsgebühr "fiktive" Frontlängen zugrunde, die sich an der der erschließenden Straße zugewandten Grundstücksseite zu orientieren haben (§ 6 Abs. 2 StrRS 1986). Als Folge des mit dieser Regelung verbundenen Zuwachses an Veranlagungsmetern sind ferner die auf den einzelnen Frontmeter entfallenden Gebührensätze ermäßigt worden. Eine der Regelung in § 7 a der früheren Satzung vergleichbare Vergünstigung für bestimmte Gruppen mehrfach erschlossener Grundstücke sieht die neue Satzung nicht mehr vor. Diese Regelung war auf Grund einer Beanstandungsverfügung des Regierungspräsidenten in Kassel, die kurz nach Einlegung der vorliegenden Berufung Bestandskraft erlangte, schon vor Erlaß der neuen Straßenreinigungs- und -gebührensatzung weggefallen. Die Beklagte hat wegen der. niedrigeren Gebührensätze in § 7 der neuen Satzung die auf das Grundstück des Klägers entfallende jährliche Straßenreinigungsgebühr neu berechnet. Mit Änderungsbescheid vom 26. Juni 1986 setzte sie demgemäß für die Jahre 1983 bis 1985 die jährliche Straßenreinigungsgebühr für dieses Grundstück neu auf 104,88 DM (19 Frontmeter x 5,52 DM) fest. Gleichzeitig kündigte sie die Erstattung des sich daraus ergebenden Überzahlungsbetrages (41,04 DM) und den Erlaß eines neuen Heranziehungsbescheides für die Zeit ab 1. Januar 1986 an. Die Beteiligten haben daraufhin in Höhe des Ermäßigungsbetrages den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hält die verbleibende Gebührenforderung auf der Grundlage ihrer neuen Satzung für rechtmäßig und beantragt daher, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt worden ist. Der Kläger beantragt, die Berufung insoweit zurückzuweisen. Er vertritt die Auffassung, daß die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren gerügten Mängel zum Teil auch dem neuen Satzungsrecht der Beklagten anhafteten. Insoweit wiederholt und vertieft der Kläger seine Ausführungen zum Anschluß- und Benutzungszwang, zum Kostendeckungsprinzip und zum Äquivalenzprinzip. Ergänzend macht er geltend, daß die Satzung auch deshalb zu beanstanden sei, weil sie sich auch auf die polizeimäßige Reinigung beziehe und damit über die Ermächtigung in § 10 des Hessischen Straßengesetzes vom 9. Oktober 1962, GVBl. I S.437 (HStrG), die lediglich die verkehrsmäßige Reinigung der Straßen erfassen wolle, hinausgehe. Die Bildung fiktiver Frontmeter für Hinter- und Teilhinterlieger in der Satzung vom 23. Juni 1986 schaffe neue Ungerechtigkeiten, da die Zahl der erschlossenen Hinter- und Teilhinterliegergrundstücke bei den einzelnen Straßen divergiere; im Extremfall könne es so dazu kommen, daß Anlieger an einer Straße der Reinigungsklasse 3 insgesamt genauso viel zu zahlen hätten wie Anlieger an einer Straße der Reinigungsklasse 1. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.