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Urteil

5 UE 4078/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0703.5UE4078.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten - über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) - ist zulässig und begründet, denn entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Anfechtungsklage insgesamt unbegründet. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren durch die Beklagte in ihrem Bescheid vom 5. Januar 1994 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 1994. Grundlage für die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren im Gebiet der Beklagten ist deren Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) - StrRGebS - vom 16. Dezember 1991, zuletzt geändert durch die Dritte Änderungssatzung vom 11. Juli 1994. Nach dieser Satzung führt die Beklagte die Reinigung der in dem der Satzung anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten, innerhalb und außerhalb ihrer geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen mittels der Städtischen Straßenreinigungsanstalt durch (§ 1 StrRGebS). Den Eigentümern bebauter und unbebauter Grundstücke, die durch die öffentlichen Straßen erschlossen sind, wird die gemeindliche Reinigungspflicht mit der Maßgabe übertragen, daß für die Grundstücke das Recht zum Anschluß an die Reinigungsanstalt und die Pflicht zu deren Benutzung bestehen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StrRGebS). Ein Grundstück ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRGebS erschlossen, wenn es entweder mit der gesamten oder - als Teilhinterliegergrundstück - nur mit einem Teil der der Straße zugewandten Grundstücksseite daran angrenzt oder wenn, ohne daß es angrenzt, die Möglichkeit eines Zuganges zu ihm besteht (Vollhinterliegergrundstück). Für die Reinigung der öffentlichen Straßen durch die Anstalt erhebt die Beklagte Straßenreinigungsgebühren von den Anschluß- und Benutzungspflichtigen (§ 3 Abs. 2, § 5 StrRGebS). Damit hat die Beklagte in ihrer Satzung nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, für die Reinigung der Straßen aufgrund der Ermächtigung des § 10 Abs. 5 Satz 1 Hessisches Straßengesetz - HStrG - direkt eine Straßenreinigungsabgabe zu erheben, deren Erhebung sich im Wege einer Rechtsfolgenverweisung nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts richtet (§ 10 Abs. 5 Satz 2 HStrG). Vielmehr hat sie die Straßenreinigungsabgabe als Benutzungsgebühr im Sinne des § 10 Kommunalabgabengesetz - KAG - ausgestaltet, die dafür erhoben wird, daß die Anlieger zum Zwecke der Erfüllung der ihnen zuvor übertragenen Reinigungsverpflichtung die Dienste der kommunalen Reinigungsanstalt in Anspruch nehmen (müssen). Daß diese Konstruktion trotz der rechtlich einfacheren Möglichkeit des § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG zulässig ist, hat der Senat bereits früher festgestellt (vgl. Beschluß vom 16. Oktober 1985 - 5 N 1/83 -, ESVGH 36, 60, 68 f.). Als Bemessungsmaßstab für die Straßenreinigungsgebühr hat die Beklagte in § 6 Abs. 1 StrRGebS in der hier maßgebenden Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 13. Dezember 1993 den sogenannten Quadratwurzelmaßstab gewählt, der die Straßenreinigungsgebühr nach der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche bemißt (Berechnungsmeter). Der insofern in § 6 Abs. 1 StrRGebS gebrauchte Begriff der "fiktiven Frontmeterlänge" ist zumindest mißverständlich, da mit ihm im Rahmen des sogenannten Frontmetermaßstabes die Bemessung der Gebühr bei Hinterliegergrundstücken nach der der erschließenden Straße zugewandten Grundstücksseite bezeichnet wird (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Oktober 1985, a.a.O., sowie Senatsurteil vom 3. Dezember 1986 - 5 UE 712/85 -, GemHH 1988, 135; ferner OVG Münster, Urteile vom 29. Mai 1979 - II A 1072/78 -, OVGE 34, 137, und vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982, 169). Maßgeblich nach § 6 Abs. 1 StrRGebS ist ferner die Häufigkeit der Reinigung (Reinigungsklasse). Eine Bemessung der Gebühren nach der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche ist rechtlich zulässig. Dies hat der Senat - wie bereits vom Verwaltungsgericht zitiert - schon in früheren Entscheidungen dargelegt. Dieser Maßstab ist gegenüber dem Frontmetermaßstab vielleicht sogar vorzuziehen, da er die aus der Lage des Grundstücks zur Straße folgenden Zufälligkeiten ausschaltet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Oktober 1985, a.a.O., S. 74 f., und vom 20. Februar 1991 - 5 N 478/88 -, ESVGH 41, 196, 200; vgl. dazu auch: OVG Münster, Urteil vom 27. Juni 1984 - 2 A 2289/83 -, KStZ 1985, 35; Cosson, KStZ 1981, 201, 203 f.). Dies wird vom Kläger im vorliegenden Verfahren auch nicht in Zweifel gezogen. Er wendet sich vielmehr gegen die in § 6 Abs. 2 StrRGebS in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung getroffene Regelung, daß ein von mehreren zu reinigenden Straßen erschlossenes Grundstück auch mehrfach zu Reinigungsgebühren herangezogen wird. Auch dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Grundsätzlich folgt das bereits - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - daraus, daß einem doppelt oder mehrfach erschlossenen Grundstück ein größerer Vorteil zufließt als nur einfach erschlossenen Grundstücken. Das gilt auch etwa im Erschließungs- und Straßenbeitragsrecht. Bei der Straßenreinigung liegt der Vorteil darin, daß nicht nur eine, sondern mehrere das Grundstück erschließende Straßen gereinigt werden. In der von der Gebührensatzung der Beklagten gewählten Konstruktion wird dieser Vorteil dadurch deutlich, daß die dem Grundstückseigentümer übertragene Reinigungspflicht sich auf alle das Grundstück erschließenden Straßen erstreckt. Diese Reinigungsverpflichtung wird durch die Straßenreinigungsanstalt der Beklagten aufgrund des Anschluß- und Benutzungszwangs wahrgenommen, wofür der Grundstückseigentümer gebührenpflichtig ist. Die Berücksichtigung des zusätzlichen Vorteils durch eine mehrfache Erschließung auch im Straßenreinigungsgebührenrecht steht insofern mit dem aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz folgenden Gebot der Gebührengerechtigkeit im Einklang (vgl. dazu auch: Stemshorn in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 1995, § 6 Rdnr. 477a, 486). Entgegen der Ansicht des Klägers kann gegen die Regelung des § 6 Abs. 2 StrRGebS auch nicht ins Feld geführt werden, durch eine mehrfache Gebührenerhebung bei einem mehrfach erschlossenen Grundstück werde letztlich die Fläche des betreffenden Grundstücks mehrfach belastet, was bei einem Flächenmaßstab unzulässig sei. Zum einen ist bereits oben ausgeführt worden, daß die mehrfache Gebührenerhebung an den mehrfach vermittelten Vorteil durch die Reinigung mehrerer das Grundstück erschließender Straßen anknüpft. Somit ginge es auch bei einem Grundflächenmaßstab nicht um die Belastung der Grundstücksfläche - nicht deren Reinigung wird nämlich abgegolten -, sondern um die Abgeltung eines Vorteils, der in der Reinigung der erschließenden Straße liegt. Auch bei einem Flächenmaßstab beständen deshalb keine Bedenken dagegen, mehrfach erschlossene Grundstücke mehrfach zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen (Stemshorn, a.a.O., § 6 Rdnr. 486). Zum anderen geht diese - auf die mehrfache Belastung der Grundstücksfläche abzielende - Argumentation hier schon deshalb ins Leere, weil es sich bei dem an die Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche anknüpfenden Maßstab des § 6 Abs. 1 StrRGebS im Ergebnis um die Zugrundelegung einer Berechnungsmeterlänge handelt. Das bedeutet, daß die Satzung zur Berechnung der Gebühren gedanklich jeweils quadratische Grundstücke bildet, deren Kantenlänge der Berechnung zugrundegelegt wird. Damit sollen auf Zufälligkeiten - wie die Lage des Grundstücks zur Straße - beruhende Ungerechtigkeiten, die beim Frontmetermaßstab auftreten können, weil er auf die Länge der an die erschließende Straße angrenzenden realen Grundstücksseite abstellt, ausgeglichen werden. Die Wirksamkeit der Gebührenregelung für mehrfach erschlossene Grundstücke in § 6 Abs. 2 StrRGebS scheitert auch nicht daran, daß für diese Grundstücke in der Satzung keine sogenannte Eckgrundstücksvergünstigung vorgesehen ist. Eine solche erzwingt das Straßenreinigungsgebührenrecht nicht. Dies hat der Senat ebenfalls bereits in früheren Entscheidungen ausgeführt (Beschluß vom 16. Oktober 1985 - 5 N 1/83 -, S. 43 des amtlichen Abdrucks, insoweit in ESVGH 36, 60 ff. nicht abgedruckt; Urteil vom 3. Dezember 1986, a.a.O., S. 137 f.). Vielmehr steht es im politischen Ermessen des Satzungsgebers, ob er eine solche generelle Vergünstigung vorsehen will oder nicht. Die vom Kläger gegen die Gebührenkalkulation der Beklagten in der ersten Instanz erhobenen Vorwürfe hat das Verwaltungsgericht bereits überzeugend widerlegt. Auch darauf nimmt der Senat gemäß § 130 b VwGO Bezug. Insgesamt ist die Gebührenregelung der Beklagten somit nicht zu beanstanden. Sie verfügt über eine ausreichende satzungsrechtliche Grundlage für den angefochtenen Straßenreinigungsgebührenbescheid. Die konkreten Voraussetzungen der Satzung für die Inanspruchnahme des Klägers mit Straßenreinigungsgebühren für ein mehrfach erschlossenes Grundstück sind ebenfalls erfüllt. Wie bereits oben ausgeführt ist gemäß § 2 Abs. 1 StrRGebS ein Grundstück straßenreinigungsrechtlich "erschlossen", wenn es entweder an die Straße angrenzt oder die Möglichkeit eines Zugangs von der Straße aus zum Grundstück besteht, ohne daß es selbst an die Straße angrenzt. Bezüglich der Vorderseite des Grundstücks des Klägers hat das Verwaltungsgericht bereits dargelegt, daß das Grundstück zwar nicht direkt an die Kirchhainer Straße angrenzt, jedoch aufgrund des Zugangs mit Hilfe des privaten Wegerechts als Hinterliegergrundstück erschlossen ist. Insofern verweist der Senat gemäß § 130b VwGO auf diese Ausführungen, insbesondere da dies in der Berufungsinstanz zwischen den Beteiligten - wie sie im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter ausdrücklich erklärt haben - nicht mehr strittig ist. Streitig ist allerdings zwischen ihnen, ob das klägerische Grundstück von seiner Rückseite her durch die M Straße ebenfalls straßenreinigungsrechtlich erschlossen ist. Dies ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - zu bejahen. Das Grundstück grenzt nämlich, wie sich aus den im Verfahren vorgelegten Fotografien ergibt - was sich bei der Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter anläßlich des Erörterungstermins bestätigt hat -, mit der der M Straße zugewandten Grundstücksseite an diese an. So befindet sich im Anschluß an die asphaltierte Fläche des Gehwegs eine Böschung, die zum Grundstück des Klägers hin auf einer Strecke von ca. vier Metern hin ansteigt. An den Eckpunkten des Grundstücks zeigen die Grenzsteine zur Straßenparzelle, daß der an den asphaltierten Gehweg anschließende Böschungsteil von ungefähr ein Meter Tiefe zur Straßenparzelle gehört. Die Steigung beträgt nach Auskunft des Klägers bei der gesamten Böschung ungefähr 30 Grad. "Erschlossen" im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG ist ein Grundstück straßenreinigungsrechtlich bereits dann, wenn es von der öffentlichen Straße einen Vorteil hat (Hess. VGH, Urteile vom 5. Februar 1980 - II OE 150/77 -, HessVGRspr. 1980, 61, und vom 10. Oktober 1968 - OS V 61/66 -, ESVGH 20, 79). Ein Vorteil in diesem Sinne ist gegeben, wenn die wirtschaftliche und verkehrsmäßige Nutzung, insbesondere die Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt möglich ist. Dabei bringt in aller Regel bereits das Angrenzen eines Grundstücks an eine öffentliche Straße diese Nutzungsmöglichkeit mit sich (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1974 - 7 C 46.72 -, Buchholz 401.84, Nr. 23; Hess.VGH, Urteil vom 5. Februar 1980, a.a.O.; Neumeyer, Das Hessische Straßengesetz, Stand: August 1994, § 10 Anm. 4a). Diese Voraussetzungen liegen für das Grundstück des Klägers an der der M Straße zugewandten Seite vor. Es grenzt unmittelbar an die Straße an. Daran ändert nichts, daß die Straßenparzelle nicht vollständig asphaltiert ist, sondern einen ca. ein Meter breiten - ansteigenden - Grünstreifen neben dem Gehweg zum Bewuchs freiläßt. Das hindert die freie Möglichkeit des Klägers, einen Zugang zu seinem Grundstück von der Straße aus zu schaffen, nicht. Vielmehr kann er einen solchen auch über den nicht asphaltierten Streifen der Straßenparzelle anlegen. Etwas anderes folgt - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - gerade nicht aus der vom Senat und zum größten Teil auch bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung. Man kann den nicht asphaltierten Grünstreifen auch nicht als von der Straßenparzelle gesondertes Grundstück der Beklagten ansehen, das das Grundstück des Klägers von der Straße trennt. Eine solche Sichtweise geht an den praktischen Erfordernissen des straßenreinigungsrechtlichen Erschließungsbegriffs vorbei. Das wird aus den Konsequenzen klar, die eine solche Auffassung hätte. Alle Straßen, die zwischen angrenzendem Grundstück und Asphaltfläche noch einen Grünstreifen - mit oder ohne Bäume - haben, würden dann nämlich diese Grundstücke nicht erschließen. Daß dies keine sinnvolle Abgrenzung des Begriffs der Erschließung erlaubt, erscheint klar. Vielmehr handelt es sich hier um einen Teil der in der Baulast der Beklagten stehenden Straßenfläche, den sie in Ausübung ihres Ausbauermessens unbefestigt gelassen hat, über den hinweg an den vom Grundstückseigentümer gewünschten Stellen aber jederzeit zumindest ein befestigter Zugang angelegt werden kann. Dies ist beim Grundstück des Klägers von der M Straße her auch nicht durch die natürlichen Verhältnisse auf dem Straßengrundstücks - nämlich die leicht ansteigende Böschung auf ein Meter Tiefe - ausgeschlossen. Vielmehr zeigen die Fotografien, daß zumindest die Errichtung einer Treppe möglich ist. Bereits beim unmittelbaren Nachbarn ist eine solche angelegt. Auch ein Abtragen der Böschung ist denkbar, was bei einem etwas weiter entfernt liegenden, aber vergleichbaren Grundstück geschehen ist. Die Vertreter der Beklagten haben auch im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter deutlich gemacht, daß die Beklagte an der Schaffung eines solchen Zugangs auf der Straßenparzelle mitwirken würde. Im Erschließungsbeitragsrecht wäre das Grundstück des Klägers demnach im Sinne des § 131 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - "erschlossen", denn danach genügt die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, von der Erschließungsanlage eine Zufahrt bzw. einen Zugang zum Grundstück zu nehmen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 3. Aufl. § 131 Rdnr. 5 m.w.N.). Zu der im Erschließungsbeitragsrecht geltenden Regelung, daß der auf ein gemäß § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenes Grundstück entfallende Beitrag erst gefordert werden kann, wenn das Grundstück auch im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB erschlossen ist, d.h. die Möglichkeit der Zufahrt odes des Zugangs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in vollem Umfang und verläßlich gesichert ist, enthält der Begriff des "durch die öffentliche Straße Erschlossenseins" in § 2 Abs. 1 StrRGebS der Beklagten keine Parallele. Ebenso fehlt eine solche in § 10 Abs. 5 HStrG und in § 10 KAG. Für die Erschließung im straßenreinigungsgebührenrechtlichen Sinn genügt somit, daß der Grundstückseigentümer die zu reinigende Straße jederzeit nach seiner eigenen Entscheidung für sein Grundstück nutzbar machen kann (so der Senat bereits zur Erhebung eines Straßenbeitrags: Beschluß vom 18. Juni 1990 - 5 TH 3227/87 -, HSGZ 1992, 242). Daß der auf dem klägerischen Grundstück liegende Teil des Hangs eine Erschließung durch die M Straße nicht ausschließt, da es bei Hindernissen auf dem Grundstück selbst im Entscheidungsbereich des Eigentümers liegt, dieses zu überwinden, hat das Verwaltungsgericht bereits dargelegt. Soweit in dem Kaufvertrag zwischen den Beteiligten über das klägerische Grundstück die Eintragung einer Dienstbarkeit für eine Stromleitung der Städtischen Werke AG auf dem klägerischen Grundstück entlang der Grundstücksgrenze zur M Straße hin vereinbart worden und diese Dienstbarkeit inzwischen eingetragen ist, stellt auch dies kein unausräumbares Hindernis für die Schaffung eines Zugangs zur M Straße dar. Ein solcher ist auch ohne Beeinträchtigung der Leitung vorstellbar. Die Straßenreinigungsgebühr ist von der Beklagten auch entsprechend ihrer Straßenreinigungsgebührensatzung richtig errechnet worden. Das wird vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen. Seine Einwürfe dagegen, daß letztlich das Grundstück mit mehr Berechnungsmetern veranlagt worden ist, als überhaupt an die Straßen angrenzen, richten sich letztlich gegen den bereits oben behandelten Berechnungsmaßstab des § 6 Abs. 1 StrRGebS. Dieser stellt eben nicht auf die konkrete Straßenfrontlänge des Grundstücks, sondern auf eine durch die Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche errechnete Berechnungslänge ab. Auch die Ablehnung des vom Kläger im Widerspruchsverfahren gestellten Antrags auf eine Ermäßigung der Gebühren aus Billigkeitsgründen durch die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 1994 ist nicht zu beanstanden, denn eine unbillige Härte im Sinne von § 9 Abs. 5 StrRGebS, die gemäß § 227 Abgabenordnung zu einer Ermäßigung oder einem Erlaß führen könnte, ist weder in persönlicher noch in sachlicher Hinsicht zu erkennen. Das Grundstück des Klägers hat auch nicht einen derart untypischen Zuschnitt oder eine solche Lage, daß die Anwendung der satzungsmäßigen Regelungen zu von der Satzung nicht gewollten Ergebnissen führt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozeßordnung - ZPO -. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 VwGO). Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung die vollständige Abweisung der in erster Instanz teilweise erfolgreichen Anfechtungsklage gegen ihren Straßenreinigungsgebührenbescheid. Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer des 307 qm großen im Ortsteil P der Beklagten gelegenen Grundstücks. Das Grundstück grenzt mit seiner vorderen Seite an einen ca. 30 m langen, von der Straße abzweigenden Stichweg. Die Parzellen des Stichweges vor dem Grundstück des Klägers stehen in fremdem Privateigentum. Für sie ist im Grundbuch ein Wegerecht zugunsten des Klägers eingetragen. Entlang der rückwärtigen Seite des Grundstücks des Klägers verläuft die Straße. Hierbei liegt die Grenze zwischen dem Grundstück und der Straßenparzelle auf einem unbefestigten, mit Sträuchern und Kriechgewächsen bewachsenen Hang, der ungefähr 4 m tief ist. Zwischen der Grundstücksgrenze und dem asphaltierten Gehweg der M Straße verbleibt ein ca. 1 m tiefer Streifen, der Teil der Böschung ist. Mit Bescheid vom 5. Januar 1994 zog die Beklagte den Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau neben anderen Abgaben auch zu Straßenreinigungsgebühren ab dem 1. Januar 1994 von 19,08 DM pro Monat heran, wobei sie zweimal die Reinigungsklasse 3 (6,36 DM pro Jahr je Berechnungsmeter) für je 18 Berechnungsmeter zugrundelegte. Zugleich legte sie die Fälligkeitstermine zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 1994 fest und wies darauf hin, daß bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides die Zahlungen für die folgenden Zeiträume in Höhe der letzten Fälligkeiten zu leisten seien. Der Neuberechnung ist in dem Bescheid die bisherige Berechnung der Straßenreinigungsgebühren nach dem Frontmetermaßstab gegenübergestellt und dabei ein mehr zu zahlender Monatsbetrag von 5,88 DM errechnet. In dem Bescheid wurde außerdem darauf hingewiesen, daß durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 13. Dezember 1993 zum 1. Januar 1994 der Gebührensatz für die Straßenreinigungsgebühren gesenkt und der Gebührenmaßstab geändert worden seien. Die Berechnungsmeter ergäben sich nunmehr aus der Quadratwurzel der Grundstücksfläche (bisher Frontmeterlänge). Mit Schreiben vom 14. Januar 1994 - bei der Beklagten eingegangen am 17. Januar 1994 -, legte der Kläger gegen die Heranziehung zu den Straßenreinigungsgebühren Widerspruch ein, und begründete diesen im wesentlichen damit, daß die zu reinigende Strecke effektiv etwa 10 m an der Straße und anteilig 1,50 m für die Grundstückseinfahrt betrage. Daraus ergebe sich eine Strecke von 11,50 m. Berechnungsgrundlage des Bescheides seien aber 30 m (richtig: 36 m). Es sei nicht gerechtfertigt, dafür einen Betrag von jährlich 228,96 DM in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus werde beantragt, die Straßenreinigungsgebühren um 60 % zu ermäßigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 1994 - dem Kläger zugestellt am 7. Juli 1994 - wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In der Begründung des Bescheides verneinte sie auch die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Gebühren aus Billigkeitsgründen. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 28. Juli 1994 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Kassel am 1. August 1994 - Klage erhoben. Über sein Vorbringen im Vorverfahren hinaus hat er Bedenken an der Gebührenkalkulation der Beklagten vorgetragen. So habe sich aus einem Artikel der örtlichen Zeitung ergeben, daß die Beklagte im Bereich der Straßenreinigungsgebühren Rücklagen gebildet habe. Daher sei davon auszugehen, daß sie überhöhte Gebühren vereinnahmt habe. Auch sei die in der Satzung der Beklagten vorgesehene Regelung für Eckgrundstücke unwirksam und der angefochtene Bescheid daher rechtswidrig. Wenn sich die Beklagte in ihrer Satzung gegen den Frontmeter- und für den Quadratwurzelmaßstab entschieden habe, so habe sie damit einen Maßstab zugrundegelegt, der sich allein auf die Grundstücksgröße, nicht aber auf die jeweilige Länge der Straßenfront beziehe. Dieser Maßstab basiere auf der Überlegung, daß bei Grundstücken gleicher Größe dasjenige mit einer längeren Straßenfront nur unwesentlich besser erschlossen sei, als ein Grundstück mit einer kürzeren Straßenfront. Auf der Grundlage dieses Maßstabs sei jedoch kein sachlicher Grund erkennbar, bei Eckgrundstücken wegen der Lage an zwei Straßen eine bessere Erschließung anzunehmen als bei Grundstücken, die lediglich an einer Straße angrenzten. Jedenfalls könne das Angrenzen an zwei Straßen es nicht rechtfertigen, die Grundstücksbelastung zu verdoppeln, wie dies in § 6 der Satzung vorgesehen sei. Bei dem Quadratwurzelmaßstab handele es sich nicht um einen fiktiven Frontmeter-, sondern um einen Grundflächenmaßstab, bei dem nur noch die Grundstücksfläche bzw. die Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche als Maßstab herangezogen werde. Darüber hinaus gehe der Bescheid von der falschen Annahme aus, daß sein, des Klägers, Grundstück sowohl von der K als auch von der M Straße aus erschlossen sei. Tatsächlich sei dies jedoch nicht der Fall. Das Grundstück grenze nämlich nicht unmittelbar an die K Straße an, sondern an einen Privatweg, der von der K Straße abzweige. Dieser Privatweg dürfe nicht gereinigt werden, da er sich im Privatbesitz befinde. Auch die M-Straße weise eine Besonderheit auf. Dort befinde sich zwischen Bürgersteig und Grundstück des Klägers ein Geländestreifen, der im Eigentum der Beklagten stehe. Erst danach beginne sein Grundstück. Bei dem Grundstück handele es sich also um ein Hinterliegergrundstück, das keinen unmittelbaren Zugang von der M Straße aus biete. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 1994 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 1994 aufzuheben, soweit er hierdurch zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zu der von der Prozeßbevollmächtigten des Klägers gerügten "Rücklage" hat sie vorgetragen, daß die sich zwischen Aufwand und Gebühreneinnahmen in Höhe von 26.541,-- DM ergebende Differenz allein aufgrund der ADV-gerechten Rundung der Gebühren zustandekomme. Bei einem durch Gebühren zu deckenden Aufwand in Höhe von 9.832.082,-- DM sei die rein zufällige Erzielung eines Überschusses in dieser Höhe rechtlich unschädlich. Im Interesse einer Kontinuität der Gebührenerhebung sei eine rein rechnerische Rücklage, die im übrigen entsprechend der Entwicklung am Kapitalmarkt verzinst werde und deren Einnahmen dem Betrieb Straßenreinigung wieder zuflössen, außerdem sachlich geboten. Hinsichtlich der Lage des klägerischen Grundstücks sei festzustellen, daß dieses sowohl ausweislich des amtlichen Lageplans als auch nach den örtlichen Gegebenheiten unmittelbar an die Marburger Straße angrenze. Der angrenzende Geländestreifen sei Bestandteil der öffentlichen Verkehrsfläche. Zu dem Grundstück des Klägers bestehe auch von der M Straße aus die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs, etwa durch Einbau einer Treppe. Es könne nicht im Belieben des Klägers stehen, durch Nichtverwirklichung einer tatsächlich gegebenen Zugangsmöglichkeit selbst darüber zu entscheiden, ob das Grundstück straßenreinigungsrechtlich erschlossen sei oder nicht. Im übrigen hat sich die Beklagte auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid zur Wirksamkeit der Regelung in § 6 Abs. 2 ihrer Straßenreinigungs- und Gebührensatzung bezogen. Mit Urteil vom 17. Oktober 1995 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Gebührenbescheid der Beklagten insoweit aufgehoben, als der Kläger durch ihn zu mehr als 114,48 DM Straßenreinigungsgebühren pro Jahr herangezogen wird. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der § 6 der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen im Gebiet der Beklagten (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 16. September 1991 - StrRGebS - in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 13. Dezember 1993 halte einer gerichtlichen Überprüfung, insbesondere auch hinsichtlich der Gebührenpflichtigkeit von Eckgrundstücken, stand. Der Quadratwurzelmaßstab sei ein zulässiger und geeigneter Gebührenmaßstab für die Ermittlung der Straßenreinigungsgebühren. Daß gemäß § 6 Abs. 2 StrRGebS bei mehrfach erschlossenen Grundstücken die Gebühr entsprechend der jeweiligen Reinigungsklasse mehrfach erhoben werde, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Vielmehr entspreche dies dem Gebot der Gleichbehandlung und der Gebührengerechtigkeit, da mehrfach erschlossenen Grundstücken auch ein größerer Vorteil zufließe als einfach erschlossenen Grundstücken. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Aufnahme einer Eckgrundstücksvergünstigung in ihrer Satzung bestehe nicht. Auch die von der Beklagten durchgeführte und vom Kläger gerügte Gebührenkalkulation sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. So bewege sich die vom Kläger gerügte Gebührenüberdeckung gemessen an dem zu deckenden Aufwand und den vereinnahmten Gebühren in einer Größenordnung von 0,26 %. Derart geringe Abweichungen seien bei der Kalkulation von Gebühren hinzunehmen. Der angegriffene Bescheid sei auch materiell rechtmäßig, soweit der Kläger durch ihn zu Straßenreinigungsgebühren für die Kirchhainer Straße in Höhe von 9,54 DM pro Monat herangezogen werde. Das Grundstück des Klägers werde von der K-Straße als Vollhinterliegergrundstück erschlossen und sei daher gebührenpflichtig. Es grenze zwar nicht unmittelbar an die K Straße an, habe jedoch aufgrund des privaten Wegerechtes einen Zugang zu der K Straße und sei daher von dieser im straßenreinigungsgebührenrechtlichen Sinne erschlossen. Die Gebühr sei hinsichtlich der K Straße von der Beklagten auch ordnungsgemäß berechnet worden. Entgegen der Auffassung des Klägers komme es hierbei nicht darauf an, mit wieviel Metern das Grundstück an eine Straße angrenze, da aufgrund des zulässigerweise gebildeten Quadratwurzelmaßstabes nicht die tatsächliche Frontlänge eines Grundstückes an einer Straße maßgebliche Berechnungsgrundlage sei, sondern die durch Bildung der Quadratwurzel ermittelte fiktive Frontlänge des jeweiligen Grundstücks. Die konkrete Länge des Grundstücks an der zu reinigenden Straße spiele auch keine Rolle für den vom Kläger abzugeltenden Vorteil für die Reinigungsleistung der Beklagten. Die Straßenreinigungsgebühr sei nämlich nicht das Entgelt für die Durchführung der Reinigung einer bestimmten Straßenstrecke vor einem Grundstück. Sie diene vielmehr dem Ausgleich des besonderen Vorteils, der dem Straßenanlieger dadurch erwachse, daß die an seinem Grundstück entlang führende Straße in der gesamten Länge durch die Gemeinde in einem sauberen und sicher benutzbaren Zustand gehalten werde. Der Bescheid sei jedoch rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, soweit er ihn zu Straßenreinigungsgebühren für die M-Straße heranziehe. Das Grundstück des Klägers werde nämlich nicht im straßenreinigungsgebührenrechtlichen Sinne von der M Straße erschlossen und unterliege daher nicht der Gebührenpflicht. Es grenze entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an diese Straße an. Zwar sei dies nach den eingereichten Katasterplänen der Fall. Tatsächlich befinde sich jedoch zwischen dem Straßenkörper der M Straße, der offensichtlich mit dem Ende des Bürgersteigs ende, und dem Grundstück des Klägers ein ein bis zwei Meter tiefer, mit Kriechgewächsen, Sträuchern und Bäumen bewachsener Böschungsstreifen, der einen Höhenunterschied von 50 cm haben dürfte. Der weitere Böschungsverlauf liege auf dem Grundstück des Klägers. Bei der Frage, ob ein Grundstück im straßenreinigungsgebührenrechtlichen Sinne unmittelbar an eine Straße angrenze, sei auf das Verhältnis zwischen eigentlichem Straßenkörper und Grundstücksgrenze abzustellen. Liege dazwischen ein - mehr oder weniger breiter - Grünstreifen, komme es darauf an, ob dieser ein relevantes Hindernis für die Zugänglichkeit des Grundstücks darstelle. Dies sei hier der Fall. Die Anlegung einer Zufahrt bzw. eines Zugangs in Form von Treppenstufen oder dergleichen von dem Bürgersteig der M Straße bis zu der Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks sei grundsätzlich nicht Sache des Klägers, sondern Sache der Beklagten. Lediglich die Anlegung von Zufahrten und Zuwegen auf dem Grundstück selbst obliege dem jeweiligen Grundstückseigentümer. Nur in diesem Fall könne es das Gericht bei der Frage des Erschlossenseins eines Grundstücks dahinstehen lassen, ob ein Grundstückseigentümer einen Zugang oder eine Zufahrt auf seinem Grundstück geschaffen habe oder nicht, da es nicht in der Hand des Eigentümers liegen könne, die Voraussetzungen für das Erschlossensein seines Grundstücks herzustellen oder nicht herzustellen. Dies gelte jedoch nicht für notwendige Arbeiten im öffentlichen Straßengrund, zu denen darüber hinaus der Eigentümer nicht ohne weiteres berechtigt sein dürfte. Gegen das ihr am 26. Oktober 1995 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 23. November 1995 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Kassel am 24. November 1995 - Berufung eingelegt. Zur Begründung bezieht sie sich zum einen auf ihre Ausführungen in erster Instanz. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei das Grundstück des Klägers von der M Straße her erschlossen. Der unbefestigte Böschungsrandstreifen, an den das Grundstück des Klägers angrenze, gehöre zur öffentlichen Straße. Während das Verwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils feststelle, daß das Grundstück des Klägers an die M Straße angrenze, führe es in den Entscheidungsgründen überraschenderweise aus, daß entgegen der Auffassung der Beklagten das Grundstück des Klägers bereits nicht an die M Straße angrenze. Grundlage für die Heranziehung zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren sei unstreitig der Umstand, daß infolge Angrenzens eines Grundstücks an eine öffentliche Straße die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung dieser Straße, insbesondere die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs bestehe, und das Grundstück somit von der öffentlichen Straße einen Vorteil habe. Ein vom Verwaltungsgericht angenommener Ausnahmefall liege nicht vor, so daß das mit der Berufung angefochtene Urteil aufzuheben sei. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich ebenfalls auf sein bisheriges Vorbringen sowie auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Der im Verfahren von der Beklagten angesprochene Trampelpfad zur M Straße hin sei nicht von ihm, sondern von den Nachbarn auf deren Grundstück angelegt gewesen und mittlerweile zu einer Treppe ausgebaut worden. Für sein, des Klägers, Grundstück sei dieser Sachverhalt ohne Belang, denn er nutze die auf dem Nachbargrundstück befindliche Treppe selbstverständlich nicht. Aus den Lageplänen sei ersichtlich, daß zwischen dem Bürgersteig und der Grenze zum Grundstück des Klägers ein schmaler Geländestreifen verlaufe, der im Eigentum der Stadt stehe. Im übrigen sei in dem mit der Stadt geschlossenen Grundstückskaufvertrag vereinbart worden, daß wegen einer Stromleitung im unteren Hangbereich der Grundstückseigentümer weder Bauwerke errichten noch Bäume oder dauerhafte Gewächse mit starkem Wurzelwerk anpflanzen dürfe. Es sei eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (ein Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.