Urteil
6 E 3399/99
VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2002:0925.6E3399.99.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist, auch soweit er gegenüber den bisherigen Festsetzungszeiträumen eine um monatlich 5,02 DM höhere Gebühr festsetzt, rechtmäßig, so dass die beantragte Aufhebung nicht in Betracht kommt. Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 18 Abs.2 und 7, § 21 Abs. 1 der Abfall- und Gebührensatzung des Landkreises Kassel vom 17.12.1998 in der Fassung der Änderungssatzung vom 28.04.1999 (AGS). Danach beträgt die Entsorgungsgebühr für einen 80-l-Restmüllbehälter, wie ihn der Kläger nutzt, 30,10 DM monatlich; die Ermäßigung für Selbstkompostierer wie den Kläger beträgt 3,- DM monatlich, so dass sich ein monatlicher Gebührenbetrag von 27,10 DM und damit ein um 5,02 DM höherer Betrag als der bisher festgesetzte Monatsbetrag von 22,08 DM ergibt. Mit der nach § 18 Abs. 2 AGS berechneten Gebühr wird nach der Systematik der Satzung des Beklagten nicht nur die Sammlung und Entsorgung des Restmülls aus der Restmülltonne abgegolten, sondern weitere Sammlungs- und Entsorgungsleistungen. Der Beklagte erfüllt die auf ihn übertragene Pflicht zur Sammlung und Entsorgung von Hausmüll im Holsystem - dem unterliegen nach § 11 Abs. 2 AGS die Bioabfälle, das Altpapier, der Sperrmüll, die Elektrogroßgeräte und der Restmüll - und im Bringsystem - diesem unterliegen unter anderem der Baum- und Heckenschnitt und Sonderabfälle -. Diese Leistungen des Beklagten werden einheitlich mit der Gebühr für die Restmülltonne abgegolten (§ 18 Abs.2 AGS). Für Eigenkompostierer, die wie der Kläger die Biotonne nicht in Anspruch nehmen, wird nach § 18 Abs.7 AGS eine Gebührenermäßigung gewährt. Damit erhebt der Beklagte die Abfallgebühr als Einheitsgebühr. Als Einheitsgebühr wird eine Gebühr bezeichnet, in der verschiedene Teilleistungen zusammengefasst und mit einer einheitlichen Gebühr abgegolten werden (BVerwG, Urteil vom 9.11.1984 - 8 C 37.82 -, KStZ 1985, 107) oder mit der ein Lebenssachverhalt zum Gebührentatbestand erklärt wird, der sich aus mehreren Vorgängen zusammensetzt und bei dem eine Aufspaltung in für sich allein gebührenpflichtige Teilleistungen unterlassen wird (HessVGH, Urteil vom 19.6.1991 - 5 UE 1570/87 -, NVwZ-RR 1992, 505; Urteil vom 18.8.1999 - 5 UE 251/97 -, NVwZ-RR 2000, 387). Gegen die Annahme, dass es sich bei der von dem Beklagten erhobenen Abfallgebühr um eine Einheitsgebühr handelt, spricht nicht der Umstand, dass Eigenkompostierer einen Gebührennachlass von 3,- DM pro Monat erhalten. Denn nach wie vor werden verschiedene Teilleistungsbereiche mit einer Gebühr abgegolten; die Zusammenfassung verschiedener Teilleistungen und Abgeltung mit einer Gebühr wird nur modifiziert (so auch Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 2001, § 6 Rdnr.329). Dies zeigt deutlich auch der sich aus den Darlegungen des Beklagten ergebende Umstand, dass die Eigenkompostierer zu einem bestimmten Anteil auch an den Kosten der Bioabfallsammlung und -entsorgung beteiligt werden. Die Erhebung einer Einheitsgebühr in dem vorbezeichneten Sinne ist nach Maßgabe der gebührenrechtlichen Vorschriften des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) grundsätzlich zulässig. Zwar gibt es Grenzen für die Zusammenfassung verschiedener Leistungen in einer Einheitsgebühr; diese sind vorliegend aber nicht überschritten. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof sieht die Grenze für die Möglichkeit, eine Einheitsgebühr zu erheben, im Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Die in der Einheitsgebühr liegende Ungleichbehandlung ist danach dann unbedenklich, wenn sich wegen der geringen Höhe des Kostenanteils, der auf die mitabgegoltenen, aber in Einzelfällen nicht verwirklichten Teile des Gebührentatbestandes entfällt, keine nennenswerte Mehrbelastung der hiervon betroffenen Benutzer ergibt oder wenn die Anzahl der von dieser Pauschalierung nachteilig betroffenen Personen nicht groß ist, d.h. einen Anteil von 10 % an der Gesamtheit der Nutzer nicht übersteigt (Urteil vom 19.6.1991 - 5 UE 1570/87 -, aaO.; Lohmann in Driehaus, aaO., § 6 Rdnr. 692a). Da der Anteil der angeschlossenen Grundstücke von Eigenkompostierern an der Gesamtzahl aller an die Abfallentsorgung des Beklagten angeschlossenen Grundstücke etwa 25 % ausmacht, kommt es auf die Höhe der Belastung der Eigenkompostierer durch die mit der Gebühr abgegoltene Biomüllentsorgung an. Nach der von dem Beklagten vorgelegten Gebührenkalkulation beträgt der Gesamtaufwand der Abfallbeseitigungseinrichtung im Jahr 44.626.941,- DM. Der Beklagte hat zunächst vorgetragen, dass auf die Bioabfallentsorgung 11.254.312,57 DM und damit 25,22 % entfallen. Unter Berücksichtigung des Eigenkompostierernachlasses nach § 18 Abs. 7 AGS beträgt der auf die Bioabfallentsorgung entfallende Anteil der von Eigenkompostierern aufzubringenden Gebühr dementsprechend 16,94 % (Anlage 7 zum Schriftsatz des Beklagten vom 9.3.2000). Soweit die Beklagte diesen Anteil im Widerspruchsbescheid noch mit 20,98 % angegeben hat, wird diese Angabe von den vom Beklagten vorgelegten Zahlenwerk, das der Kläger substantiiert nicht in Zweifel gezogen hat, nicht gestützt. Allerdings ist der von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 9.3.2000 angegebene Anteil von 16,94 % noch zu korrigieren. Denn offensichtlich hatte die Beklagte dabei die Abschreibung und die kalkulatorischen Zinsen nicht ordnungsgemäß der Bioabfallbeseitigung auf der einen Seite und den übrigen Abfallfraktionen auf der anderen Seite zugeordnet. Auf entsprechende Aufklärungsverfügungen des Berichterstatters in dem beigezogenen und gleichzeitig verhandelten Verfahren Vey/LK Kassel - 6 E 3909/99 - hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 8.5.2002 erklärt, dass von den insgesamt angesetzten Abschreibungen in Höhe von 4.169.822,- DM ein Betrag von 661.291,- DM und von den kalkulatorischen Zinsen in Höhe von 661.291,- DM ein Betrag von 80.693,13 DM auf die Bioabfallentsorgung (ohne Grünschnitt) entfallen. Danach ist der bezifferte Anteil der Bioabfallentsorgung an dem Gesamtkosten der Abfallentsorgung mit 26,10 % und unter Berücksichtigung des Eigenkompostierernachlasses mit 17,92 % anzusetzen. Von diesem Anteil, soweit er von dem Beklagten beziffert worden ist, ist auch auszugehen. Soweit der Kläger sich dagegen wendet, kann er damit nicht durchdringen. So hat der Beklagte die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe die Planungs- und Anlaufgebühren für die Biokompostierungsanlage in Baunatal-Großenritte, die offenbar zwar geplant worden ist, aber zu keinem Zeitpunkt den von dem Beklagten zu entsorgenden Bioabfall tatsächlich aufgenommen hat, in die Gebührenberechnung mit eingestellt, bestritten. Aus den vorgelegten Unterlagen gibt es für eine Berücksichtigung dieser Kosten in der Gebührenkalkulation auch keine Anhaltspunkte. Da der Kläger seine Behauptung auch nicht weiter substantiiert hat, ist von einer Berücksichtigung dieser Kosten in der Gebührenkalkulation auch nicht auszugehen. Der Beklagte hat auch überzeugend dargelegt, dass in die von ihm vorgelegte Berechnung zu Recht nur eine Bioabfallmenge von 24.400 t eingegangen ist (Anlage 9 zum Schriftsatz vom 9.3.2000). Weitere Mengen sind bei der Berechnung des Anteils der Aufwendungen für den Bioabfall, dessen Entsorgung von den Eigenkompostieren nicht in Anspruch genommen wird, für die sie aber einen Gebührenanteil zu zahlen haben, nicht zu berücksichtigen. Der restliche auf die Kompostierungsanlagen des Beklagten verbrachte Bioabfall stammt nämlich aus Grünabfällen (7.700 t), deren Einsammlung auch von den Eigenkompostierern in Anspruch genommen werden kann, und aus Bioabfall von Selbstanlieferern (3.900 t), der mit einer gesonderten Gebühr belegt wird (§ 19 Abs. 2 AGS). Damit ist auch der vom Kläger konstatierte und in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterte Widerspruch zu der Erklärung des Beklagten in dem zur Begründung der Gebührenerhöhung zum 1.7. 1999 verteilten Informationsblatt, der Bioabfall sei im Landkreis auf 36.000 t gestiegen, nachvollziehbar aufgelöst. Substantiierte Einwände hiergegen hat der Kläger nicht vorgebracht. Nicht zum Erfolg der Klage führt auch der Einwand des Klägers, der Beklagte kalkuliere die Gebühr aufgrund des Wirtschaftsplans 1999, obwohl aktuellere Zahlen vorliegen müssten. Die Gebührenkalkulation stellt aber gerade eine Berechnungsgrundlage für die Bemessung der Gebühren in der Zukunft dar, so dass die Kalkulation der Gebühr jedenfalls für das Jahr 1999 dem Wirtschaftsplan 1999 entnommen werden kann. Selbst wenn sich später herausstellt, dass die angenommenen Planzahlen nicht zutreffen, wird die danach festgesetzte Gebühr nicht rechtswidrig; allenfalls ergibt sich für die Zukunft ein Anpassungsbedarf. Die danach anzusetzenden 17,92 % der von den Eigenkompostierern erhobenen Gebühr für von ihnen nicht in Anspruch genommene Leistungen für die Bioabfallentsorgung erscheinen der Kammer zwar als ein erheblicher Anteil im Sinne der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Zulässigkeit einer Einheitsgebühr, obwohl dieser Rechtsprechung ein bestimmter Prozentsatz, ab dem der Anteil erheblich ist, nicht entnommen werden kann. In dem Urteil vom 19.06.1991 - 5 UE 1570/87 - hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof 8,93 % für geringfügig und im Urteil vom 18.08.1999 -5 UE 251/97 - 40 % für erheblich gehalten. Soweit der Bayrische Verwaltungsgerichtshof einen Anteil vom 23,1 % für gering gehalten hat (Beschluss vom 29.03.1995 - 4 N 93.2548 -, NVwZ 1995, 603), folgt die Kammer dieser Beurteilung nicht. Und soweit die Kammer in früheren Entscheidungen zu vorhergehenden Fassungen der Abfall- und Gebührensatzung des Beklagten den auf die Bioabfallentsorgung entfallenden Anteil an der von Eigenkompostierern aufzubringenden Gebühr für nicht erheblich gehalten hat, widerspricht das der getroffenen Feststellung nicht, da sie seinerzeit von einem auf die Bioabfallentsorgung entfallenden Anteil von 10 % ausgegangen ist, der der Eigenkompostiererermäßigung in etwa entsprach (s. z.B. Urteil vom 16.04.1996 - 6 E 3879/94 - Bl. 11 des amtlichen Abdrucks). Gleichwohl sind die Grenzen für die Zulässigkeit der Bildung einer Einheitsgebühr vorliegend nicht überschritten. Denn die Eigenkompostierer müssen sich auch an den Kosten für die Vorhaltung der Bioabfallentsorgungseinrichtungen (Kompostanlage, Anlagegüter) beteiligen. Dies folgt daraus, dass auch die Eigenkompostierer nach §§ 13 und 15 KrW-/AbfG einen Anspruch auf jederzeitigen Anschluss an die Bioabfallentsorgung haben und der Beklagte deshalb Einrichtungen in entsprechender Größe vorhalten muss (s. dazu grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 -, DVBl 2001, 488; OVG Münster, Urteil vom 04.10.2001 - 9 A 2737/00 -, NVwZ-RR 2002, 684). Nach § 9 Abs.1 S.1 HAKA können die Entsorgungsträger - zu denen auch der Beklagte zählt - für die bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entstehenden Aufwendungen Gebühren nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben erheben. Zu diesen Aufgaben zählt auch die Schaffung und Bereithaltung von Bioabfallentsorgungsanlagen gemäß § 4 Abs. 5 HAKA. Dementsprechend können in Modifizierung von § 10 KAG im Abfallgebührenrecht Gebühren auch für Leistungen erhoben werden, die tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden, auf deren Inanspruchnahme aber ein Anspruch besteht. Da die Vorhaltungskosten nach den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, denen der Kläger substantiiert nicht entgegen getreten ist, einen ganz erheblichen Anteil der insgesamt für die Bioabfallentsorgung anzusetzenden Kosten ausmacht, ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass überhaupt kein oder zumindest kein erheblicher Kostenanteil mehr verbleibt, der nicht auch auf die Eigenkompostierer umgelegt werden darf. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 S. 1 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Gemeinde Schauenburg, mit dem er zu Abfallgebühren herangezogen wird. Mit Bescheid vom 09.07.1999 zog die Gemeinde Schauenburg den Kläger und dessen Ehefrau für das Grundstück Tulpenweg 12 in Elgershausen zu Müllgebühren ab dem 01.07.1999 heran, wobei sie eine 80 l Restmülltonne bei 14tägiger Leerung mit einem Monatsbetrag von 27,10 DM - 5,02 DM mehr als bis zu diesem Zeitpunkt - festsetzte und die künftigen Fälligkeiten für die Müllabfuhr jeweils zum 15.08.1999, 15.11.1999, 15.02.2000 und 15.05.2000 in Höhe von 81,30 DM festsetzte. Mit Schreiben vom 27.07.1999 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, dass die Erhöhung der Müllgebühren damit begründet würde, dass der Anfall von Müll im Bereich der Bioabfälle drastisch gestiegen und deshalb ein Anstieg der Kosten zu verzeichnen sei. Als Selbstkompostierer gehöre er nicht zum Kreis der Kostenverursacher. Aus der Diskussion um die Gebührenerhöhung sei zu entnehmen, dass in die Kalkulation auch die Fehlinvestitionen in das Biomüllwerk Baunatal-Großenritte eingeflossen seien, das aus rechtlichen Gründen habe stillgelegt werden müssen. Er beantrage deshalb, ihn von der Gebührenerhöhung zu befreien. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.1999 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab er an, im Abgabenrecht könne aus Gründen der Praktikabilität verallgemeinert und pauschaliert werden. Mit der Gebühr für die Restmülltonne würden auch andere im Schreiben vom 23.08.1999 aufgeführte Leistungen der Abfallentsorgung mit abgegolten, die einen erheblichen Anteil der Kosten der gesamten Abfallentsorgung ausmachten. Bezüglich der einheitlichen Abfallgebühr ohne Differenzierung nach verschiedenen Abfallarten verweise er auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20.06.1990 - 5 UE 2741/86 -. Danach würde eine Differenzierung nicht nur den Verwaltungsaufwand erheblich steigern, sondern auch weitere Ungerechtigkeiten erzeugen. Die Erhöhung der Gebühren für die Restmülltonne sei nicht nur einseitig auf die Kostensteigerung bei der Bioabfallentsorgung zurückzuführen, sondern auch auf eine allgemeine Kostensteigerung nach 5 ½ Jahren Gebührenstabilität und auf die Zunahme der Sperrmüll- und Altpapiermengen. Auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.08.1999 könne sich der Kläger nicht beziehen, weil diesem Urteil ganz anders geartete Satzungsregelungen der Gemeinde Edertal zugrunde gelegen hätten. Nach seiner Satzung werde für Selbstkompostierer anders als unter Geltung der Satzung der Gemeinde Edertal ein Gebührennachlass von ca. 10 % gewährt und außerdem zweimal jährlich zusätzlich die kostenlose Annahme von Baum- und Heckenschnitt angeboten. Zusätzlich unterhalte die Gemeinde Schauenburg eine Annahmestelle für Grasschnitt und Laub. Es sei davon auszugehen, dass die Eigenkompostierer auch die zusätzliche Verwertungsmöglichkeit für Bioabfall in Anspruch nähmen. Der Anteil der Kosten der Bioabfallentsorgung an der Abfallgebühr betrage 28,8 %. Nach Abzug des Gebührennachlasses für Eigenkompostierer, der ca. 10 % der Abfallgebühr betrage, seien die Eigenkompostierer an den Kosten der Bioabfallentsorgung mit 20,98 % beteiligt. Im Falle der Gemeinde Edertal habe der Kostenanteil an der Bioabfallentsorgung über 40 % betragen. Die Höhe des Gebührennachlasses für Eigenkompostierer sei darin begründet, dass durch die Verwertung der organischen Abfälle auf den Grundstücken der Eigenkompostierer nicht im gleichen Maße Kosten eingespart würden, wie Kosten für die Bioabfalleinsammlung und Verwertung entstünden. Den Eigenkompostierern müsse jederzeit die Möglichkeit gegeben werden, auf die Biotonne umzusteigen, was in der Praxis auch tatsächlich der Fall sei. Bezüglich der Einsammlung der Bioabfälle verursache die Eigenkompostierung kaum Einsparungen. Die Sammelfahrzeuge und das Personal müssten bei jeder Tour ohnehin alle Straßenzüge abfahren. Ob dabei einige Biotonnen mehr oder weniger geleert würden, falle nicht ins Gewicht. Eine 1998/1999 in Auftrag gegebene Hausmüllanalyse habe ergeben, dass der Restmüll der Eigenkompostierer einen höheren Anteil an noch kompostierbaren Abfällen (44 Gewichtsprozent) enthalte als dies bei Biotonnenbesitzern der Fall sei. Der Grund sei, dass Eigenkompostierer häufig Küchen- und Speiseabfälle nicht in dem Umfang selbst kompostierten, wie diese in die Biotonne gelangten. Dadurch würden erhöhte Kosten auf der Deponie verursacht. Außerdem entstünden Kosten durch Intensivberatung und Förderung der Eigenkompostierer. Auch diese Öffentlichkeitsarbeit sei mit Kosten verbunden, die in der Abfallgebühr enthalten seien und auch auf die Eigenkompostierer umgelegt werden müssten. Im übrigen sei mit dem Gebührennachlass für Eigenkompostierer auch eine gewisse Lenkungsfunktion verbunden. Es sei wichtig, dass der finanzielle Anreiz nicht so groß sei, dass der Eigenkompostierer-Nachlass allein aus Gründen der Kostenersparnis beantragt werde. Eine solche Lenkungsfunktion im Abfallgebührenrecht sei von der Rechtsprechung anerkannt. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 23.11.1999 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei nicht an das von dem Beklagten für die Gemeinde Schauenburg betriebene Einsammelsystem für Bioabfälle mittels brauner Tonne angeschlossen. Seiner Auffassung nach seien Grund für die Gebührenerhöhung Kostensteigerungen im Bioabfallbereich gewesen. Bei den Beratungen in der Kreisversammlung sei darauf hingewiesen worden. Eine genaue Analyse der Kalkulation der Beklagten dürfte dies bestätigen. Zu Unrecht seien in die Kalkulation auch Investitionen in die ursprünglich vorgesehene Biokompostieranlage in Baunatal-Großenritte eingeflossen. Dies sei rechtswidrig. Auch der von dem Beklagten eingeräumte Anteil von 20,98 %, den die Kosten für die Bioabfallentsorgung ausmachten, sei noch ein erheblicher Anteil an den Gesamtgebühren entsprechend dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Sachen Edertal. Die von dem Beklagten genannten Zahlen müssten mit Nichtwissen bestritten werden. Es sei widersprüchlich, wenn der Beklagte in einem Informationsflugblatt an die Bevölkerung darlege, dass die Restmüllmengen zwar abgenommen hätten, insbesondere die Mengen für Bioabfall aber deutlich gestiegen seien, in der Anlage 7 zum Schriftsatz vom 09.03.2000 aber behauptet werde, der Anteil der Kosten der Bioabfallentsorgung betrage bei Eigenkompostierern 16,94 % und bei Mitbürgern, die eine Biotonne benutzten, 25,22 %. Der Anlage 9, auf die verwiesen werde, könne nicht entnommen werden, auf welchen Zeitraum sie sich beziehe. Im übrigen seien danach nur 24.400 t Bioabfälle eingesammelt worden, während auf dem Informationsblatt für 1998 von 36.039 t die Rede gewesen sei. Die Argumentation des Beklagten sei widersprüchlich, wenn auf der einen Seite die Bioabfallmengen der Selbstanlieferer sowie die Grünabfälle nicht berücksichtigt würden, auf der anderen Seite die selbst angelieferten Bioabfälle und die Grünabfälle aber in irgendeiner Form entsorgt werden müssten, also zwar nicht die Einsammlung, aber die Entsorgung in den Gesamtkosten der Bioabfallentsorgung von 11.254.312,57 DM enthalten seien. Es sei verwunderlich, dass noch immer auf der Basis der Gebührenkalkulation für das Jahr 1999 argumentiert werde; inzwischen müssten aktuellere Zahlen vorliegen. Der Kläger beantragt, den Grundbesitzabgabenbescheid vom 09.07.1999 betreffend die Müllabfuhrgebühren und den Widerspruchsbescheid vom 03.11.1999 aufzuheben, soweit er den Kläger betrifft und eine Erhöhung um 5,02 DM festsetzt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung weist er darauf hin, dass die allgemeine Kostensteigerung alle in der Abfallgebühr enthaltenen Leistungen umfasse. Die behälterbezogene Gebühr in der Satzung umfasse als Einzelleistungen die Restabfallentsorgung, die Bioabfallverwertung, die Altpapierverwertung, die Sperrmüll- und Elektrogroßgeräteentsorgung, die Grünabfallsammlung mit dem Maschinenring und die Entsorgung von Sonderabfallkleinmengen. Abgesehen von der allgemeinen Kostensteigerung habe die Abfallmenge in den letzten fünf Jahren um 60 kg pro Einwohner zugenommen (ohne Altglas und gelbe Säcke). Dies ergebe sich aus der Abfallbilanz 1998. Die Gebührenerhöhung sei somit aufgrund allgemeiner Kostensteigerung und der Steigerung von Abfallmengen notwendig gewesen. Der gewählte Behältermaßstab sei ein in der Rechtsprechung anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Grundsätzlich sei anerkannt, dass verschiedene Abfallentsorgungsleistungen über die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß abgerechnet werden könnten. Anders wäre es nur, wenn die Zahl der atypischen Fälle, in denen die Benutzer über die Einheitsgebühr für tatsächlich nicht in Anspruch genommene Leistungen zu Gebühren herangezogen werden, 10 % übersteigen würde, wenn eine Gebühr in erheblicher Höhe für nicht erbrachte (Teil-)Leistungen gefordert würde oder Schwierigkeiten bestünden, die Härten zu vermeiden. Der Kostenanteil für die Bioabfallverwertung am Gesamtvolumen des Abfallwirtschaftsbereichs belaufe sich ohne Berücksichtigung des Eigenkompostierernachlasses auf lediglich 25,22 %. Nach Abzug des Eigenkompostierernachlasses seien die Eigenkompostierer an den Kosten der Bioabfallverwertung mit nur 16,94 % beteiligt. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Kalkulationsunterlagen. Die Höhe des Gebührennachlasses sei am Umfang der Nichtinanspruchnahme ausgerichtet. Den Eigenkompostierern müsse jederzeit die Möglichkeit gegeben werden, auf die Biotonnen umzusteigen. Der Erwerb von Kompostbehältern werde mit 50 % des Anschaffungspreises bezuschusst. Beim Einsammeln der Bioabfälle ergäben sich durch die Eigenkompostierung kaum Einsparungsmöglichkeiten. Die Eigenkompostierer verursachten im übrigen in anderen Bereichen höhere Kosten, wie sich aus der Zusammensetzung des Abfalls der Restmülltonne ergäbe. Bei den Eigenkompostierern fielen im Herbst größere Mengen Baum- und Heckenschnitt an, deren Verwertung im eigenen Garten problematisch sei. Deshalb würden die zusätzlich von dem Beklagten angebotenen und kostenfreien Sammlungen von den Eigenkompostierern stärker als von den Biotonnenbesitzern in Anspruch genommen. Vergebens getätigte Aufwendungen für die ehemals geplante Biokompostanlage Baunatal-Großenritte seien in den Wirtschaftsansätzen für das Jahr 1999 nicht enthalten. Da die Gebühren grundsätzlich für die Zukunft kalkuliert würden, seien auch die Kostenansätze des Wirtschaftsplans 1999 zugrunde gelegt worden. Die der Berechnung der Entsorgungsgebühren zugrunde liegenden 24.400 t Bioabfälle beträfen nur die Mengen, die im Holsystem über die Biotonne erfasst und über die Behältergebühr abgerechnet würden. Ohne Berücksichtigung blieben dagegen die Bioabfallmengen der privaten Selbstanlieferer - worunter auch Eigenkompostierer fielen - und der kommunalen und gewerblichen Selbstanlieferer auf die Biokompostierungsanlage. Alle Bioabfallmengen zusammen genommen ergäben die im Informationsbrief genannten 36.039 t. Die Gesamtkosten im Jahre 1999 hätten 44.626.941,-- DM betragen, die Entsorgungskosten für die Bioabfälle im Holsystem hätten 11.254.312,57 DM betragen. Im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.03.1995 - Az. 4 N 93.2548 - sei ein Ausmaß von 23,1 % der Kosten, zu denen auch die Eigenkompostierer herangezogen würden, akzeptiert worden. Gleiches ergebe sich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 -. Die im Informationsbrief genannte Bioabfallmenge von ca. 36.000 t setze sich aus 24.400 t Bioabfällen, 7.700 t Grünabfällen und 3.900 t Selbstanliefererabfällen zusammen. Bei der Berechnung der Behältergebühr werde die Bioabfallmenge der Selbstanlieferer und der Grünabfälle nicht berücksichtigt. Um die anteiligen Kosten für die Bioabfallentsorgung in Prozentzahlen zu ermitteln, müssten diese ins Verhältnis zu den Gesamtentsorgungskosten gestellt werden. Bei den Gesamtkosten aus dem Wirtschaftsplan 1999 handele es sich um sämtliche Kosten, die für die Entsorgung und Verwertung aller Abfälle im Landkreis Kassel erforderlich seien. Dabei würden die Entsorgungskosten der Abfuhrgebiete mit eigener Gebührenhoheit ebenso ermittelt wie die der anderen Gemeinden und auf die Anzahl der vorhandenen Abfallgefäße umgerechnet. Einwohner der Städte und Gemeinden, die nach wie vor über eine eigene Gebührenhoheit verfügten, seien daher bei der zur Berechnung des prozentualen Anteils für die Einsammlung und Vergütung des Bioabfalls ebenfalls zu berücksichtigen. Danach belaufe sich der Aufwand für die Bioabfallentsorgung auf 11.254.312,57 DM. Die Grünabfallverwertung sei bei den Kosten für die Bioabfallbehandlung nicht zu berücksichtigen, da diese nicht im Bioabfallanteil, sondern im Gesamtkostenanteil enthalten sei. Diese Zuordnung sei erforderlich, da sie sowohl von den Eigenkompostierern als auch von den Biotonnenbesitzern gleichermaßen in Anspruch genommen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der zugleich verhandelten Verfahren 6 E 3909/99 und 6 E 685/00 und der jeweiligen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.