Beschluss
5 TH 2973/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:1107.5TH2973.90.0A
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Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen den Feuerwehrgebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 30. April 1990 anzuordnen, stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Denn dem Widerspruch - jetzt der Anfechtungsklage - des Antragstellers kommt nicht bereits aus Rechtsgründen gemäß § 80 Abs.1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. An der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zu Feuerwehrgebühren bestehen auch keine ernstlichen Zweifel, die es nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 80 Abs.4 Satz 3 VwGO rechtfertigten, die Vollziehung des angefochtenen Gebührenbescheides auszusetzen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Widerspruch des Antragstellers - jetzt seine Anfechtungsklage - keine aufschiebende Wirkung, denn mit dem Feuerwehrgebührenbescheid werden "öffentliche Abgaben" im Sinne des § 80 Abs.2 Nr.1 VwGO angefordert. Unter den Begriff der öffentlichen Abgaben fallen u.a. Gebühren, das heißt öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlaß individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerfGE 50,217 (226) ; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnr.537). Hierzu zählen auch Feuerwehrgebühren, die - wie hier - zum Ausgleich der Kosten für Maßnahmen der technischen Unfallhilfe der Feuerwehr anläßlich eines Verkehrsunfalles auf der Grundlage einer Gebührensatzung durch Gebührenbescheid erhoben werden. Denn § 42 Abs.3 Satz 1 des Brandschutzhilfeleistungsgesetzes - BrSHG - vom 5. Oktober 1970, GVBl.I S.585, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 1988, GVBl.I S.79, ermächtigt die Gemeinden als Träger der Freiwilligen Feuerwehren, in Fällen technischer Hilfeleistung ihre in allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen begründeten Kostenerstattungsansprüche - wie zum Beispiel den Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 683 BGB - im Rahmen ihrer Satzungsgewalt als eigenständigen öffentlichrechtlichen Anspruch in einer Gebührensatzung zu konkretisieren, ohne daß es sich dabei im engeren Sinne um einen Benutzungsgebührentatbestand im Sinne des § 10 Abs.1 KAG wegen der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr handelt (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1988 - ESVGH 38,164 = NVwZ-RR 1988,75 = HSGZ 1989,25 = KStZ 1989,78 = GemHH 1989,65). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts macht die Antragsgegnerin mit ihrem Heranziehungsbescheid vom 30. April 1990 keinen Anspruch auf Erstattung der ihr in einem "Einzelfall" entstandenen Kosten für eine "Ersatzvornahme" geltend. Bei dieser rechtlichen Beurteilung ist nämlich übersehen worden, daß der Heranziehungsbescheid ausdrücklich als Gebührenbescheid auf Grund einer Gebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis erlassen worden ist, das heißt zur Zahlung einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung auffordert, die den öffentlichen Finanzbedarf decken soll und sich im voraus nach festen Normen und Sätzen bestimmt (vgl. Finkelnburg/Jank, aaO., Rdnr.535). Einem Rechtsbehelf gegen die Anforderung einer solchen Geldleistung kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Denn es ist gerade Sinn und Zweck des § 80 Abs.2 Nr.1 VwGO, zu verhindern, daß die Zahlungspflicht für tariflich im voraus festgelegte oder nach leicht erkennbaren Merkmalen erhobene Geldansprüche zur Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Verwaltung durch Rechtsbehelfe hinausgeschoben wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 9. Juni 1986 - NVwZ 1986,933 ). Bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides vom 30. April 1990. Rechtsgrundlage für den hier streitigen Heranziehungsbescheid sind hinsichtlich des Teilbetrages von 2.012,50 DM (Gebühren für den Einsatz des Personals einschließlich des Reinigungsaufwandes und für den Einsatz der Fahrzeuge und Geräte) die §§ 1 Satz 1, 2 Abs.2 b), 4 ff der Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde R vom 31. Mai 1985 nebst dem Gebührenverzeichnis (passim) in Verbindung mit den §§ 42 Abs.3, 8 Abs.1 BrSHG; soweit die Antragsgegnerin in ihrem Gebührenbescheid vom Antragsteller daneben 63,38 DM Materialauslagen für einen Sack Ölbindemittel verlangt, findet dieser Anspruch seine ausdrückliche satzungsrechtliche Grundlage in den §§ 1 Satz 1 und 7 Abs.2 in Verbindung mit Nr.5 des Gebührenverzeichnisses. Bedenken bezüglich der Gültigkeit der Satzung sind nicht ersichtlich (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. März 1988 aaO.) und vom Antragsteller auch nicht vorgebracht worden. Die Antragsgegnerin hat zu Recht auch gemäß § 2 Abs.2 b) der Satzung den Antragsteller als Halter des verunglückten Personenkraftwagens in Anspruch genommen, denn als sogenannter Zustandsstörer im Sinne des § 14 HSOG a.F. war er zugleich derjenige, in dessen Interesse die technische Hilfeleistung der Freiwilligen Feuerwehr erfolgte (vgl. dazu Senatsurteile vom 4. September 1985 - NJW 1986,1829 = UPR 1986,356 = DÖV 1986,441 = DVBl. 1986,783 = KStZ 1987,34 = GemHH 1987,19 und vom 2. März 1988 aaO.). Der Heranziehung steht deshalb auch nicht der Umstand entgegen, daß das gegen den Antragsteller eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren unter anderem wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort am 29. August 1990 eingestellt worden ist. Denn die Frage, ob der Antragsteller im Hinblick auf die Unfallfolge als Störer im polizeirechtlichen Sinne anzusehen ist, hat mit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit für den Verkehrsunfall nichts zu tun (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1986 - 5 TH 2179/86). Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Höhe der Gebührenforderung. Soweit der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren die Anzahl des eingesetzten Feuerwehrpersonals und die Dauer des Einsatzes und damit die hierdurch entstandenen Kosten rügt, kann er mit seinen Bedenken nicht durchdringen. Nach § 6 Abs.2 der Gebührensatzung liegt die Anzahl und Auswahl des einzusetzenden Personals sowie der Geräte im pflichtgemäßen Ermessen des Einsatzleiters. Dieses Ermessen ist bei summarischer Prüfung fehlerfrei ausgeübt worden. Alarmiert und ausgerückt zur Hilfeleistung anläßlich des nächtlichen Verkehrsunfalles waren damals beide Ortsteilfeuerwehren von Ober-r und Nieder-r mit insgesamt 24 Personen. Tatsächlich im Einsatz waren aber nur 16 Feuerwehrleute. Dieser Personaleinsatz ist nicht zu beanstanden, wenn man berücksichtigt, daß der Personenkraftwagen des Antragstellers im Winter (22. Januar 1990), nachts (gegen 04.50 Uhr) auf freier Strecke umgekippt auf der Landesstraße lag und sich der Fahrer unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte. Es war Aufgabe der Feuerwehrleute, die Unfallstelle zu sichern, zu beleuchten, das Fahrzeug von der Fahrbahn zu räumen, ausgelaufenes Öl und Benzin sowie sonstige Unfallspuren zu beseitigen, die Fahrbahn zu reinigen und sich um sonstige Schäden an Leitpfosten und Bäumen zu kümmern. Anschließend mußten Reinigungsarbeiten an den eingesetzten Feuerwehrfahrzeugen und Geräten durchgeführt werden (vgl. dazu § 8 Abs.1 der Gebührensatzung). Auch die Dauer des Personal- und Materialeinsatzes ist nicht zu beanstanden. Die in Ansatz gebrachten drei Zeitstunden für die Einsatzkräfte errechnen sich vom Verlassen der Feuerwache bis zur Rückkehr, wobei jede angefangene Stunde voll in Ansatz gebracht wird (vgl. §§ 4, 8 Abs.2 a) der Satzung). Die Tatsache, daß für Fahrzeuge und Geräte nur 2,5 Betriebsstunden berechnet wurden, beruht auf den Regelungen in § 7 Abs.1 Satz 1 und Satz 2 und in § 8 Abs.2 b) der Gebührensatzung. Danach erfassen die Betriebsstunden die Zeit des tatsächlichen Einsatzes einschließlich der An- und Abfahrt und der vorsorglichen Bereitstellung. Die erste angefangene Betriebsstunde wird voll und bei längerem Einsatz, zum Beispiel über 15 bis 30 Minuten, wird die Hälfte des Stundeneinsatzes berechnet. So erklärt sich auch die zeitliche Differenz zwischen dem in Anrechnung gebrachten Personaleinsatz einerseits und dem Fahrzeug- und Geräteeinsatz andererseits. Schließlich sei zur Höhe der Gebührenforderung noch darauf aufmerksam gemacht, daß nach den vorliegenden Hilfeleistungsberichten und der Satzung eigentlich noch weitere Gebühren hätten in Ansatz gebracht werden können. So wurden für die Fahrzeuge entgegen § 7 Abs.1 Satz 3 der Satzung in Verbindung mit Nr.2 des Gebührenverzeichnisses keine Fahrkilometer berechnet. Auch wurden keine Gebühren für Handscheinwerfer und Strahler gemäß Nr.2.1 des Gebührenverzeichnisses erhoben. - Eventuell noch verbleibenden Bedenken, ob die Gebührenforderung der Höhe nach berechtigt ist, muß gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren durch Beweisaufnahme, insbesondere Zeugenvernehmung, nachgegangen werden.