Beschluss
5 UE 2928/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0615.5UE2928.93.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Kläger wenden sich gegen die Berechnung der Regenwassergebühr für ihr Grundstück S Straße im Stadtgebiet der Beklagten. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 8. September 1989 für die Zeit ab 1. September 1989 unter dem Titel "Kanalbenutzungsgebühren" die auf das Grundstück der Kläger entfallende Gebühr für die Ableitung des Regenwassers in die städtische Kanalisation auf jährlich 152,28 DM fest. Dabei legte sie den in § 41 ihrer Abwasser- und Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung in der Fassung vom 14. Dezember 1987 (im folgenden: AbwS) vorgesehenen Gebührensatz von 1,08 DM je Quadratmeter bebaute und befestigte Grundstücksfläche und eine insgesamt berücksichtigungsfähige Fläche von 141 qm zugrunde. Die Kläger erhoben hiergegen am 14. September 1989 Widerspruch mit dem Vorbringen, daß als zu entwässernde Flächen nur die mit Wohnhaus und Garage überbauten Flächen von rund 92 qm berücksichtigt werden könnten. Die Beklagte führte daraufhin mehrfach Neuberechnungen durch. Mit Abgabenbescheid vom 24. November 1989 setzte sie den Jahresbetrag der Regenwassergebühr ab 1. September 1989 unter Zugrundelegung einer Entwässerungsfläche von 124 qm neu auf 133,92 DM fest. Nachdem sie aufgrund einer Ortsbesichtigung zu dem Ergebnis gelangt war, daß eine Fläche von lediglich 110 qm - davon 93 qm für Wohnhaus und Garage sowie 17 qm für anteilige Garagenvorplatz- und Zufahrtsfläche - berücksichtigungsfähig sei, setzte sie mit Abgabenbescheid vom 10. April 1990 die Regenwassergebühr für das Grundstück der Kläger auf jährlich 118,80 DM fest. In einem handschriftlichen Zusatz zu dem letztgenannten Bescheid heißt es: "Ihrem Widerspruch vom 13.09.1989 haben wir in bezug auf die Veranlagung zu den Regenwassergebühren hierdurch in vollem Umfang abgeholfen." Die Kläger, die die ergangenen Abgabenbescheide unter anderem auch wegen der darin enthaltenen Grundsteuerveranlagung angegriffen hatten, teilten der Beklagten mit, daß auch der Bescheid vom 10. April 1990 von dem anhängig gemachten Widerspruch erfaßt sein solle. Die neu festgesetzten Kanalbenutzungsgebühren seien "jetzt richtig, wenn es genügt, daß am Ende des Garagenplatzes ein Abfluß vorhanden ist, der nur bei starkem Gewitterregen seinen Zweck erfüllt". Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 1990 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger, soweit er sich auf die Grundsteuer bezog, zurück. Bezüglich der Kanalbenutzungsgebühren merkte sie erneut an, daß dem Widerspruch durch den Bescheid vom 10. April 1990 "abgeholfen" worden sei. Am 10. August 1990 erhoben die Kläger beim Verwaltungsgericht Kassel "gegen den Widerspruchsbescheid vom 3. August 1990" Klage mit dem Antrag, "den angefochtenen Bescheid vom 8. September 1989 und die entsprechenden Folgebescheide aufzuheben bzw. zu ändern". In der Klagebegründung machten sie sowohl Ausführungen zu der von ihnen angegriffenen Grundsteuerveranlagung als auch zur Berechnung der Regenwassergebühr. Bei der Berechnung der Regenwassergebühr müsse die anteilige Garagenvorplatz- und Zufahrtsfläche vollständig außer Betracht bleiben, da die hier aufgebrachte Verbundsteinpflasterung nicht so beschaffen sei, daß das Regenwasser nicht in das Erdreich gelangen könne. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 12. Oktober 1993 ab. Zu der - im vorliegenden Berufungsverfahren streitigen - Regenwassergebühr führte es aus: Die Klage sei insoweit bereits unzulässig, da es die Kläger unterlassen hätten, den Bescheid der Beklagten vom 10. April 1990, der zumindest eine teilweise Abhilfe enthalte, erneut mit einem Widerspruch anzugreifen. Das Schreiben der Kläger vom 21. April 1990 enthalte den erforderlichen Widerspruch nicht, weil sich aus dem Inhalt dieses Schreibens ergebe, daß die Kläger die Richtigkeit der Festsetzung der Kanalbenutzungsgebühren nicht mehr hätten in Frage stellen wollen. Gegen das ihnen am 27. November 1993 zugestellte Urteil haben die Kläger, soweit hiermit ihre Klage gegen die Veranlagung zu Kanalbenutzungsgebühren abgewiesen worden ist, am 1. Dezember 1993 Berufung eingelegt. Sie machen im Berufungsverfahren geltend: Der Widerspruch sei durch die Verringerung der berücksichtigungsfähigen Entwässerungsfläche auf noch 110 qm und die sich daraus ergebende neue Jahresgebühr von 118,80 DM keineswegs erledigt gewesen; denn dem Einwand, daß das Verbundsteinpflaster wasserdurchlässig sei und daher bei der Berechnung der Regenwassergebühr keinerlei Berücksichtigung finden könne, habe die Beklagte nicht Rechnung getragen. Nach der Begriffsbestimmung in § 41 Abs. 1 Satz 4 AbwS gelte "als befestigt" jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen sei, daß Regenwasser vom Erdreich nicht aufgenommen werden könne. Dieser Anforderung genüge eine unverfugte Verbundsteinpflasterung nicht. Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. Oktober 1993 abzuändern und die Festsetzung der Regenwassergebühr durch die Bescheide der Beklagten vom 8. September 1989, 24. November 1989 und 10. April 1990 in Höhe des Betrages aufzuheben, der auf die mit Verbundsteinpflasterung belegte Garagenvorplatz- und Zufahrtsfläche entfällt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt auf ihren bisherigen Vortrag und die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Die Berufung der Kläger ist zulässig, jedoch nicht begründet. Da der Senat einstimmig dieser Auffassung ist und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, kann er gemäß § 130 a Satz 1 VwGO in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686, durch Beschluß entscheiden. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden (§ 130 a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Nicht zu folgen vermag freilich der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß es bezüglich der streitigen Regenwassergebühr an dem erforderlichen Widerspruch der Kläger gegen den "Teilabhilfebescheid" vom 10. April 1990 fehle und daß deshalb die Klage gegen die Festsetzung der Regenwassergebühr bereits unzulässig sei. Der klagende Ehemann hat auf den Bescheid vom 10. April 1990 mit einem Schreiben vom 21. April 1990 reagiert, in dem es einleitend heißt, daß der Bescheid von dem anhängigen Widerspruch "miterfaßt werden" solle. Die im folgenden Text auf die Kanalbenutzungsgebühren bezogene Passage, daß diese "jetzt richtig" seien, wenn es genüge, "daß am Ende des Garagenplatzes ein Abfluß vorhanden ist, der nur bei starkem Gewitterregen seinen Zweck erfüllt", läßt sich nicht so verstehen, daß damit das Einverständnis mit der Festsetzung der Regenwassergebühr im Bescheid vom 10. April 1990 und folglich die Beschränkung des Widerspruchs auf die anderen - im fraglichen Bescheid geregelten - Abgaben (Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Straßenreinigungsgebühren) zum Ausdruck gebracht sei. Bei der zitierten Passage handelt es sich um eine hypothetische Aussage. Sie erkennt die Richtigkeit der im Bescheid vom 10. April 1990 neu berechneten und festgesetzten jährlichen Regenwassergebühr nur unter der Voraussetzung an, daß die bestehende Abflußmöglichkeit für eine die Gebührenpflicht auslösende Inanspruchnahme der städtischen Regenwasserkanalisation genügen sollte. Das Vorliegen dieser Voraussetzung war aber gerade von den Klägern in Zweifel gezogen worden. Der hypothetischen Formulierung in dem Schreiben der Kläger vom 21. April 1990 läßt sich nicht entnehmen, daß diese Zweifel als erledigt zu betrachten seien und daß - infolgedessen - jetzt Einverständnis mit der Einbeziehung von Vorplatz- und Zufahrtsfläche des Garagengrundstücks in die Berechnung der Regenwassergebühr bestehe. Von diesem Verständnis ausgehend muß die Erstreckung des Widerspruchs auf den Bescheid vom 10. April 1990 auch auf die Neufestsetzung der Kanalbenutzungsgebühren bezogen werden. Soweit die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 3. August 1990 den Widerspruch bezüglich der Kanalbenutzungsgebühren aufgrund der Annahme, dieser habe sich durch den Bescheid vom 10. April 1990 in vollem Umfang erledigt, nicht beschieden hat, steht das der Zulässigkeit der am 10. August 1990 erhobenen Klage gegen die Festsetzung der Regenwassergebühr nicht entgegen; denn die Klage war zumindest als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Die zulässige Klage kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben, so daß ihre Abweisung im Ergebnis zu Recht erfolgt ist. Die Kläger wenden sich gegen die Einbeziehung des auf sie entfallenden Flächenanteils von 17 qm des Garagengrundstücks in die bebaute und befestigte Quadratmeterfläche, nach der gemäß § 41 Abs. 1 AbwS die Benutzungsgebühr für die Regenwasserableitung zu bemessen ist. Ihrer Auffassung nach ist die fragliche Fläche nicht "befestigt" im Sinne der Begriffsbestimmung in § 41 Abs. 1 Satz 4 AbwS, weil das dort verlegte "unverfugte" Verbundsteinpflaster das Eindringen von Oberflächenwasser in das Erdreich zuläßt. Diesem Vorbringen kann sich der Senat nicht anschließen. Die Garagenvorplatz- und Zufahrtsfläche ist unstreitig mit einem Ablauf in die städtische Regenwasserkanalisation versehen, so daß der von § 41 Abs. 1 Satz 2 AbwS vorausgesetzte Anschluß der Fläche an die öffentliche Abwasseranlage besteht. Darüber hinaus weist die Fläche eine hinreichende Befestigung auf, aufgrund derer der Abfluß in die öffentliche Kanalisation auch tatsächlich gewährleistet ist. Nach der Begriffsbestimmung in § 41 Abs. 1 Satz 4 AbwS gilt "als befestigt im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 ... jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, daß Regenwasser vom Erdreich nicht aufgenommen werden kann". Es unterliegt keinem Zweifel, daß das für eine Verbundsteinpflasterung verwendete Material - üblicherweise Beton - als solches wasserundurchlässig ist. Soweit die bei einer Pflasterung verbleibenden Pflasterzwischenräume Regenwasser in das Erdreich einsickern lassen, handelt es sich um eine Größenordnung, die in der Relation zu der in die Kanalisation insgesamt abfließenden Wassermenge - gerade bei stärkeren Regenfällen, für die die Regenwasserkanalisation ausgelegt sein muß - so unbedeutend ist, daß sie bei der Gebührenbemessung vernachlässigt werden darf. Insoweit gilt nichts anderes als bei einem Plattenbelag, bei dem ebenfalls geringe Wassermengen über vorhandene Plattenzwischenräume in das Erdreich gelangen können. Die Regelung in § 41 Abs. 1 Satz 4 AbwS ist nicht so zu verstehen, daß schon das Vorhandensein von Pflaster- oder Plattenzwischenräumen wegen der damit verbundenen Möglichkeit des Eindringens von Wasser in das Erdreich eine "Befestigung" der Fläche und damit deren Berücksichtigung bei Berechnung der Regenwassergebühr ausschlösse. Entscheidend für die Behandlung als befestigte Fläche ist letztlich, ob die Fläche den Umfang der Inanspruchnahme der Regenwasserkanalisation maßgeblich mitbestimmt. Letzteres kann für eine mit Verbundsteinen gepflasterte Fläche ebensowenig verneint werden wie für eine durchgehende - etwa aus einer Teerdecke oder einer Decke aus Asphaltfeinbeton bestehende - Befestigung, bei der im übrigen auch nicht sämtliches Oberflächenwasser in die Kanalisation abgeleitet wird, da ein geringer Anteil immer verdunstet. Die verbleibenden Unterschiede zwischen fugenloser Befestigung und einem Pflaster- oder Plattenbelag sind hinsichtlich des Umfangs der Ableitung des Oberflächenwassers in die Kanalisation nicht so groß, daß sie den Satzungsgeber zu einer Differenzierung bei der Gebührenbemessung zwängen. Da die Beklagte nach allem die befestigte Garagenvorplatz- und Zufahrtsfläche zu Recht in die Berechnung der Regenwassergebühr einbezogen hat, ist die streitige Gebührenfestsetzung auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Berufung ist folglich mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 i. V. m. §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die angefochtene Gebührenfestsetzung galt während eines Zeitraums von insgesamt 28 Monaten (September 1989 bis Dezember 1991), ehe sie durch eine Neufestsetzung für die Zeit ab Januar 1992 aus Anlaß der Erhöhung des Gebührensatzes auf 1,20 DM je qm bebaute und befestigte Grundstücksfläche abgelöst wurde. Die anteilige Jahresgebühr für die streitige Fläche von 17 qm beläuft sich auf 18,36 DM (1,08 DM x 17 qm), so daß sich bei 28 Monaten ein streitiger Gebührenbetrag von 42,84 DM ergibt.